{"status":"available","doknr":"OLD303932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1016.5A2025.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-16","aktenzeichen":"5 A 2025/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1997 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte im Jahre 1996 die Verlängerung der \nihr erteilten Zulassung zur Verbreitung eines lokalen \nRundfunkprogramms um fünf Jahre. Dem vorgelegten \nProgrammschema zufolge sollte die tägliche Programmdauer wie \nbisher mindestens fünf Stunden betragen.\n\n4\n\nMit Verlängerungsbescheid vom 30. August 1996 traf der \nBeklagte folgende Entscheidung:\n\n5\n\n\"Der Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk im \nKreis G. e.V. wird die ... erteilte ... \nZulassung zur terrestrischen Verbreitung eines lokalen \nHörfunkprogramms mit einer täglichen \nMindestprogrammdauer von fünf Stunden im \nVerbreitungsgebiet Kreis G. nach Maßgabe des \neingereichten Programmschemas um fünf Jahre \nverlängert.\n\n6\n\nDie Feststellung zur Mindestprogrammdauer erfolgt \nunter der Voraussetzung, dass sich während des \nVerlängerungszeitraums keine weiteren Anhaltspunkte \nergeben, die zu der Bewertung führen, dass im \nVerbreitungsgebiet Kreis G. auch bei \nAusweitung der täglichen Programmdauer wirtschaftlich \nleistungsfähiger lokaler Hörfunk gewährleistet werden \nkann.\n\n7\n\nDer Veranstaltergemeinschaft wird daher aufgegeben, \nauf Verlangen der LfR die für die Prüfung der \nWirtschaftlichkeit notwendigen Daten und Unterlagen \njeweils zum Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen.\n...\"\n\n8\n\nDie daraufhin erhobene Klage mit den Anträgen,\n\n9\n\n1.die Nebenbestimmungen des \nVerlängerungsbescheides vom 30. August \n1996, dass die \"Feststellung zur \nMindestprogrammdauer unter der \nVoraussetzung erfolgt, dass sich während \ndes Verlängerungszeitraumes keine weiteren \nAnhaltspunkte ergeben, die zu der \nBewertung führen, dass im \nVerbreitungsgebiet Kreis G. auch \nbei Ausweitung der täglichen Programmdauer \nwirtschaftlich leistungsfähiger lokaler \nHörfunk gewährleistet werden kann\" und der \nKlägerin \"aufgegeben wird, auf Verlangen \ndes Beklagten die für die Prüfung der \nWirtschaftlichkeit notwendigen Daten und \nUnterlagen jeweils zum Jahresabschluss zur \nVerfügung zu stellen\", aufzuheben,\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nhilfsweise\n\n12\n\n3.den Beklagten zu verpflichten, einen \nneuen Verlängerungsbescheid ohne die \ngenannten Nebenbestimmungen zu \nerlassen,\n\n13\n\n4.\n\n14\n\näußerst hilfsweise\n\n15\n\n5.den Beklagten zu verpflichten, über den \nAntrag der Klägerin auf Reduzierung der \ntäglichen Programmdauer unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden,\n\n16\n\n6.\n\n17\n\nhat das Verwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil \nabgewiesen und, soweit es hier von Interesse ist, zur \nBegründung u.a. darauf abgestellt, dass die im Hauptantrag \ngenannten Nebenbestimmungen nicht isoliert anfechtbar \nseien.\n\n18\n\nZur Begründung ihres fristgerecht gestellten Antrags auf \nZulassung der Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils, da das Verwaltungsgericht die isolierte \nAnfechtbarkeit der angegriffenen Nebenbestimmungen zu Unrecht \nverneint habe. Ferner weise die Rechtssache besondere \nrechtliche Schwierigkeiten auf, weil zu den \nentscheidungserheblichen Rechtsfragen bisher keine \nobergerichtliche Rechtsprechung vorliege. Der Rechtssache \nkomme darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit \nmüsse berücksichtigt werden, dass die Entscheidung von der \nBeantwortung der Frage abhänge, ob - abweichend vom Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1982 - 8 C 23.80 -, \nBVerwGE 65, 139 ff. - die isolierte Anfechtung einer \nNebenbestimmung deshalb ausscheide, weil Rücknahme und \nWiderruf des Verwaltungsaktes nach §§ 48, 49 VwVfG auf Grund \nspezialgesetzlicher Regelungen (hier gemäß § 10 LRG NRW) \nausgeschlossen seien. Die Berufung sei schließlich auch \ndeshalb zuzulassen, weil das angegriffene Urteil aus den \ngenannten Gründen von dem zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1982 abweiche.\n\n19\n\nII.\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist \nunbegründet.\n\n20\n\n1. Die gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Dabei ist die Prüfung des \nBerufungsgerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen \nin der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom \nRechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung \nder Berufung führen. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. \nAugust 1997 - 5 B 978/97 -.\n\n22\n\nDie Darlegungen der Klägerin beziehen sich allein auf die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts zur Abweisung der Klage \nhinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Klägerin die \nisolierte Aufhebung der im Verlängerungsbescheid des Beklagten \nvom 30. August 1996 enthaltenen Nebenbestimmungen beantragt \nhat. \n\n23\n\nDes Weiteren liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils nur dann vor, wenn die in der Antragsschrift \nenthaltenen Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich \nZweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses des \nerstinstanzlichen Urteils begründen.\n\n24\n\nOVG Niedersachsen, Beschluss vom \n27. März 1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ \n1997, 1225, 1228; OVG NRW, Beschluss \nvom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, \nNVwZ 1998, 759; Beschluss vom \n6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, NVwZ \n1998, 530; Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, § 124 Rz. 143, 147 m.w.N.; \nFrenzen, in: Brandt/Sachs, Handbuch \nVerwaltungsverfahren und \nVerwaltungsprozess, S. 846 m.w.N.\n\n25\n\nDaran fehlt es hier. \n\n26\n\nDabei kann offen bleiben, ob die angegriffenen Regelungen \nInhaltsbestimmungen des der Klägerin erteilten \nVerlängerungsbescheides im Sinne einer modifizierenden \nGenehmigung sind. Auch wenn man sie - wie das \nVerwaltungsgericht - als Widerrufsvorbehalt bzw. als Auflage \nund damit als echte Nebenbestimmungen i.S.v. § 36 VwVfG \nqualifiziert, sind sie untrennbarer, integraler Bestandteil \ndes betreffenden Bescheides und deshalb nicht isoliert \nanfechtbar. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. Danach hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, \nsoweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen \nRechten verletzt ist. Die damit eingeräumte Befugnis zur \nTeilaufhebung und hierauf gerichteter Klageanträge ist das \nprozessuale Instrumentarium für den Fall, dass ein \nVerwaltungsakt dem materiellen Recht (nur) teilweise nicht \nentspricht. Eine Befugnis zur inhaltlichen Umgestaltung oder \nsonstigen Sinnänderung eines Bescheides hat der Gesetzgeber in \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht einräumen wollen und mangels \nZuständigkeit zur Regelung des materiellen Verwaltungsrechts \nauch nicht einräumen können. Die vom Prozessrecht eingeräumte \nGestaltungsmöglichkeit beschränkt sich demnach auf die \nBeseitigung solcher abtrennbarer Regelungskomponenten des \nVerwaltungsaktes, die nach materiellem Recht von vornherein \nnicht zu ihm hätten gehören dürfen und ohne die der \nVerwaltungsakt ohne Änderung seines Inhalts rechtmäßig und \nsinnvoll bestehen bleiben kann.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar \n1974 - IV C 73.72 -, DÖV 1974, 380; \nUrteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.80 \n-, BayVBl. 1984, 372; Urteil vom 19. \nJanuar 1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, \n185 (186); Beschluss vom 16. August \n1995 - 1 B 25.95 -, GewArch 1996, 22 \nf.; Urteil vom 19. März 1996 - 1 C \n34.93 -, BVerwGE 100, 335 (338); OVG \nNRW, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 A \n125/90 -, DVBl. 1991, 1336 m.w.N.; vgl. \nauch Stelkens, NVwZ 1985, 469; Störmer, \nNWVBl. 1996, 169, 171; Pietzcker, NVwZ \n1995, 15, 16 f.\n\n28\n\nOb der verbleibende Teil nach Beseitigung der \nNebenbestimmung noch sinnvoll bestehen kann oder ob \nVerwaltungsakt und Nebenbestimmung einen die Teilaufhebung \nhindernden Zusammenhang bilden, bestimmt sich nach dem \nobjektiv zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde. \n\n29\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 \nA 125/90 -, DVBl. 1991, 1366.\n\n30\n\nDas folgt aus § 44 Abs. 4 VwVfG (inhaltsgleich: § 44 Abs. 4 \nVwVfG NRW). Danach ist ein Verwaltungsakt im Ganzen nichtig, \nwenn die Nichtigkeit nur einen Teil von ihm betrifft und der \nnichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den \nVerwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. \nDer darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke ist auf den \nFall teilweiser (bloßer) Rechtswidrigkeit übertragbar. Auch \nhier muss der Wille der Behörde, dessen einseitige \nrechtsgestaltende Erklärung der Verwaltungsakt ist, darüber \nentscheiden, ob eine Begünstigung auch ohne eine ihr \nbeigefügte einschränkende Teilregelung Bestand haben soll. \nDieser Wille ist nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 4 VwVfG \ngrundsätzlich selbst dort beachtlich, wo die Behörde für ihre \nWillensbildung keinen auf die Nebenbestimmung bezogenen \nSpielraum besitzt, weil sie die Begünstigung ohne \neinschränkende Nebenbestimmung hätte gewähren müssen oder weil \nim Rahmen einer Ermessensentscheidung (hier nach § 24 Abs. 2 \nSatz 2 LRG NRW) der Erlass der Nebenbestimmung etwa wegen \neiner abschließenden spezialgesetzlichen Regelung von \nRücknahme- und Widerrufsgründen, wie sie hier auf Grund des \n§ 10 Abs. 4, 5, 7 und 9 LRG NRW nahe liegt, gegebenenfalls \nermessensfehlerhaft wäre.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni \n1991 - 5 A 125/90 -, DVBl. 1991, 1366; \nzum Verbot, in den letztgenannten \nFällen durch Beifügung eines \nWiderrufsvorbehalts einen weiteren, \nspezialgesetzlich nicht vorgesehenen \nWiderrufsgrund zu schaffen: BVerwG, \nUrteil vom 27. Juni 1974 - I C 10.73 -, \nBVerwGE 45, 235 (241); \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. \n1998, § 36 Rz. 60, § 49 Rz. 42 jeweils \nm.w.N.; Sarnighausen, NVwZ 1995, 563, \n565.\n\n32\n\nDie in § 44 Abs. 4 VwVfG getroffene Grundentscheidung des \nGesetzgebers kommt auch in § 47 Abs. 1 und 2 VwVfG zum \nAusdruck, wonach die Umdeutung eines fehlerhaften \nVerwaltungsaktes dann unstatthaft ist, wenn der \nVerwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt \numzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden \nBehörde widerspräche, woraus folgt, dass der Behörde auch eine \nmit dem materiellen Recht nicht in Einklang stehende \nEntscheidung nicht untergeschoben werden darf. \n\n33\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. Juni 1991 - 5 \nA 125/90 -, DVBl. 1991, 1366.\n\n34\n\nDiese ausschließliche Verantwortung der Verwaltung für das \nErgehen und den Inhalt des Verwaltungsaktes wird schließlich \nin § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO anerkannt, wonach das Gericht \nselbst im Falle eines strikten Anspruchs auf positive \nBescheidung nur die Behörde verpflichten, nicht aber den \nVerwaltungsakt selbst erlassen darf. Soweit im älteren \nSchrifttum abweichend hiervon die Frage der Teilbarkeit des \nVerwaltungsaktes unabhängig vom Willen der Behörde \nausschließlich danach beurteilt wird, ob die verbleibenden \nRegelungskomponenten rechtmäßig hätten ergehen können,\n\n35\n\nso Martens, DVBl. 1965, 428, \n430,\n\n36\n\nhat dies unter der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze \nkeine Berechtigung mehr.\n\n37\n\nNach dem im Bescheid vom 30. August 1996 zum Ausdruck \ngebrachten Willen des Beklagten bilden die Verlängerung der \nZulassung und die von der Klägerin angegriffenen \nNebenbestimmungen eine untrennbare Einheit. Der dahin gehende \nWille des Beklagten ergibt sich aus der Begründung seines \nBescheides, wonach die - für den Erlass und die inhaltlichen \nAusgestaltung der Verlängerungsentscheidung essenzielle - \nFestlegung der täglichen Mindestprogrammdauer von (nur) fünf \nStunden lediglich unter der Voraussetzung erfolgt, dass sich \nwährend des Lizenzzeitraums von fünf Jahren keine weiteren \nAnhaltspunkte für die Gewährleistung wirtschaftlich \nleistungsfähigen lokalen Rundfunks auch bei einer Ausweitung \nder täglichen Mindestprogrammdauer ergeben. Die vom Beklagten \ngewollte untrennbare Verknüpfung der Zulassungsverlängerung \nmit den angegriffenen Nebenbestimmungen folgt auch aus dem \nUmstand, dass diese Nebenbestimmungen sicherstellen sollen, \ndass der Beklagte nach der im Bescheid vorgesehenen \nUnterrichtung über relevante wirtschaftliche Veränderungen auf \nSeiten der Klägerin gegebenenfalls hinsichtlich der \nMindestprogrammdauer - und damit in Bezug auf einen zentralen \nPunkt der Zulassung - anderweitige Festlegungen treffen kann. \nSchließlich verdeutlicht der im Bescheid enthaltene Hinweis \ndarauf, dass vor einer abschließenden Bewertung der \nerforderlichen Programmdauer die weitere wirtschaftliche \nEntwicklung im Verbreitungsgebiet abzuwarten sei, den Willen \nder Behörde, die Verlängerung der Zulassung und ihren \nunveränderten Fortbestand vom Erlass der angegriffenen \nNebenbestimmungen, die ihm diese Bewertung und die daraus zu \nziehenden Schlussfolgerungen erst ermöglichen, abhängig zu \nmachen.\n\n38\n\n2. Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nbleibt ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob \nRechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen,\n\n39\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 7. Januar 1998 - 7 S \n3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371,\n\n40\n\noder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres \nim Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBerufungsverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n41\n\nOVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 \n- 10 A 1329/98 -, NVwZ 1999, 202.\n\n42\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt \nkeine dieser Alternativen vor. Die Schwierigkeiten dieses \nVerfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen \nMaßes und lassen sich unter Berücksichtigung der vorhandenen \nRechtsprechung ohne weiteres im vorliegenden \nZulassungsverfahren klären.\n\n43\n\n3. Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die \nvon der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die isolierte \nAnfechtung einer Nebenbestimmung deshalb ausscheide, weil \nRücknahme und Widerruf des Verwaltungsaktes nach §§ 48, 49 \nVwVfG auf Grund spezialgesetzlicher Regelungen (hier gemäß § \n10 LRG NRW) ausgeschlossen seien, ist, wie sich aus den \nAusführungen zu 1. ergibt, vorliegend nicht \nentscheidungserheblich und bedarf daher nicht der Klärung in \neinem zugelassenen Berufungsverfahren.\n\n44\n\n4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten \nAbweichung von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nzuzulassen. \n\n45\n\nEine die Berufung eröffnende Divergenz liegt vor, wenn die \nVorinstanz einen die angefochtene Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen \nTatsachensatz aufgestellt hat, mit dem sie einem in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \naufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widerspricht. \n\n46\n\nVgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 31. \nJuli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, \n24.\n\n47\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Mai 1982 \n- 8 C 23.82 -, BVerwGE 65, 139 ff. = NJW 1982, 2269 f., nicht \nden Rechtssatz aufgestellt, dass eine Nebenbestimmung auch \ndann isoliert anfechtbar sei, wenn die Behörde - wie vom \nVerwaltungsgericht angenommen - kraft spezialgesetzlichen \nAusschlusses der allgemeinen verwaltungsverfahrensgesetzlichen \nRegelungen über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten \nnicht die Möglichkeit zum Widerruf der gewährten Begünstigung \nhat. Im Übrigen beurteilt sich die isolierte Anfechtbarkeit \nvon Nebenbestimmungen auf der Grundlage der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein nach den \nunter 1. aufgeführten Kriterien.\n\n48\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-16/5-a-2025-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-16/5-a-2025-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303932","retrieved":"2026-07-09 03:30:44.212197+00:00"}}