{"status":"available","doknr":"OLD303940","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1013.11B1186.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-13","aktenzeichen":"11 B 1186/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1., zu 2. und zu 3. tragen die im Zulassungsverfahren \nentstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der \nAntragsgegnerin zu je einem Drittel; die Antragsteller zu 3. haften für ihren \nKostenanteil als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe greifen \nnicht durch.\n\n3\n\nDer Senat unterstellt zugunsten der Antragsteller, dass mit \ndem Hinweis darauf, der erstinstanzliche Beschluss sei \n\"offensichtlich rechtsfehlerhaft\", geltend gemacht werden \nsoll, an der Richtigkeit des Beschlusses beständen ernstliche \nZweifel (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die \nBegründung des Zulassungsantrags ernstliche Zweifel im Sinne \nvon §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO darlegt, \nbraucht nicht weiter erörtert zu werden, weil der \nerstinstanzliche Beschluss im Ergebnis keinen Zweifeln \nbegegnet.\n\n4\n\nIm vorliegenden Fall geht es um nichtförmliche \nStraßenplanung. Nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals \n23.) Senats sind die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an \nPlanungsentscheidungen auch dann zu beachten, wenn eine \nplanerische Entscheidung über den Bau oder Umbau einer \nöffentlichen Straße - wie hier - nicht durch förmlichen nach \naußen kundgemachten Planungsakt ergeht, sondern aufgrund eines \ninternen Beschlusses, der unmittelbar durch Ausführung der \nBauarbeiten in Erscheinung tritt. Auch in diesen Fällen \nbesteht keine planerische Beliebigkeit, sondern sind die sich \nwiderstreitenden Interessen im Rahmen der Ausübung des \nPlanungsermessens zu einem nachvollziehbaren, dem Gewicht der \njeweils betroffenen Belange gerechtwerdenden Ausgleich zu \nbringen. Der Senat hat weiter angenommen, dass diesem \nobjektiv-rechtlichen Gebot planerischer Abwägung ein \nsubjektives Recht des planungsbetroffenen Anliegers auf \nfehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange \nentspricht, wobei sich die gerichtliche Kontrolle regelmäßig \nauf das Abwägungsergebnis zu beschränken, also nur darauf zu \nrichten hat, ob die Planung gemessen an den jeweils \nbetroffenen Belangen vertretbar erscheint.\n\n5\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. September \n1994 - 23 A 1064/92 -, und Beschluss \nvom 16. Februar 1999 - 23 B 2601/98 -\n.\n\n6\n\nGemessen daran wird die Entscheidung der Antragsgegnerin, \ndie B. -M. -Straße bis zur A. Straße \ndurchzubauen, voraussichtlich einer Überprüfung im \nHauptsacheverfahren standhalten und ein \nFolgenbeseitigungsanspruch, der auf Rückbau der Straße oder \nderen Sperrung für den Durchgangsverkehr gerichtet ist, \nvoraussichtlich scheitern.\n\n7\n\nDie einschlägige Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10. \nNovember 1999 führt Gründe an, die das Straßenbauvorhaben \nrechtfertigen dürften. Dass die Anlieger der B. -\nM. -Straße einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen und \ndamit einhergehend höheren Lärmpegeln ausgesetzt werden, ist \ngesehen worden. Mit den Immissionsgrenzwerten der \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 \n(BGBl. I S. 1036) setzt sich die Beschlussvorlage (in der \nursprünglichen Fassung) nicht auseinander. Die \nBezirksvertretung Heepen hat zwar erkannt, dass die \nImmissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete (59 dB[A] \nam Tag und 49 dB[A] in der Nacht) überschritten werden, daraus \njedoch keine weiteren Folgerungen gezogen. Bei der Sitzung der \nBezirksvertretung ist die Beschlussvorlage der Verwaltung \nlediglich um die Feststellung ergänzt worden, dass mit einer \nÜberschreitung der Immissionsgrenzwerte zu rechnen sei. Der \nRat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember \n1999 diesen Punkt nicht weiterverfolgt. Darin liegt jedoch - \nwie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - \nkein Mangel, der im Hauptsacheverfahren den Bestand des \nStraßenbauvorhabens in Frage stellen könnte. Der Rechtsschutz \ngegenüber Straßenbauvorhaben, die im Wege nichtförmlicher \nStraßenplanung verwirklicht werden, kann nicht weiter als im \nFalle förmlicher Straßenplanung reichen. Für den (landes-)-\nstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss bestimmt § 38 \nAbs. 2 Satz 2 und 3 StrWG NRW, dass Mängel bei der Abwägung \nnur erheblich sind, wenn sie offensichtlich sind und das \nAbwägungsergebnis beeinflusst haben. Erhebliche Mängel bei der \nAbwägung führen nur dann zu einer Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch \nPlanergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden \nkönnen. Im vorliegenden Fall spricht bei einer nur möglichen \nsummarischen Prüfung wenig dafür, dass der Antragsgegnerin \nhinsichtlich der Lärmimmissionen ein Abwägungsfehler \nunterlaufen ist, der das Abwägungsergebnis beeinflusst hat. \nNach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang besteht nicht die \nkonkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin von dem Ausbau \nder Straße Abstand genommen hätte, wenn die Lärmproblematik \nnäher in den Blick genommen worden wäre. Nach einer \nlärmtechnischen Prüfung vom 12. Mai 1999 sind nur wenige \nGrundstücke betroffen. Die Grenzwertüberschreitung ist \ngeringfügig. Diese Zusammenhänge sind in dem Entwurf des \nBebauungsplans Nr. III/H 13.2-1, der am 14. April 2000 \nbeschlossen worden ist und sich auf das Ausbauvorhaben \nerstreckt, im einzelnen erörtert worden. Danach scheidet eine \nVerlegung der Trasse aus. Weil aktiver Lärmschutz wegen der \nSituation vor Ort nicht möglich ist, werden passive \nLärmschutzmaßnahmen befürwortet, die bezogen auf den konkreten \nEinzelfall noch zu ermitteln seien. Auch diese sich \nabzeichnende Planung belegt, dass die Antragsgegnerin die mit \ndem Straßenbauvorhaben verfolgten verkehrlichen Ziele für so \nbedeutsam hält, dass die entgegenstehenden Belange betroffener \nAnlieger überwindbar seien. Darin liegt voraussichtlich kein \ndurchgreifender Abwägungsmangel, weil passiver Lärmschutz \nmöglich ist und, soweit es Außenwohnbereiche betrifft, ein \nfinanzieller Ausgleich in Betracht kommt.\n\n8\n\nDer Umstand, dass die Antragsgegnerin das Ausbauvorhaben \nverwirklicht hat, ohne dass bei der Verkehrsfreigabe über \nAnsprüche auf Lärmschutz oder einen finanziellen Ausgleich \nentschieden worden wäre, rechtfertigt nicht den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung im Sinne des Hilfsantrages. Dies gilt \nschon deshalb, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass im Falle \nder Antragsteller die Innenpegel das zulässige Maß \nüberschreiten. Soweit es um schutzwürdige Außenwohnbereiche \ngehen sollte, konzentriert sich ein etwaiger Anspruch der \nAntragsteller ohnehin auf eine Ausgleichszahlung.\n\n9\n\nOb das Ausbauvorhaben eine Erschließungsanlage im Sinne von \n§§ 125 Abs. 1, 127 Abs. 2 BauGB betrifft, braucht nicht \nerörtert zu werden. Wenn das ausgebaute Teilstück der \nB. -M. -Straße eine Anbaustraße oder eine \nSammelstraße ist (§ 127 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BauGB), gilt § 1 \nAbs. 4 bis 6 BauGB (vgl. § 125 Abs. 2 BauGB). Dies führt in \nder Sache gegenüber dem Anspruch auf fehlerfreie Abwägung im \nFalle nichtförmlicher Straßenplanung nicht weiter. Damit \nerweist sich auch die von den Antragstellern als grundsätzlich \nangesehene Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Bedeutung einer \nSammelstraße im Zusammenhang mit § 125 Abs. 2 BauGB als nicht \nentscheidungserheblich.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, \n13 Abs. 1 GKG. Den Nebenentscheidungen liegt die Erwägung \nzugrunde, dass die Antragsteller jeweils ein aus dem \nEigentumsrecht abgeleitetes individuelles Abwehrrecht gegen \neine hoheitliche Planung verfolgen und die Antragsteller zu 3. \nMiteigentümer eines von der Planung betroffenen Grundstücks \nsind, was in ihrem Fall einen einheitlichen Einsatzstreitwert \nund eine gesamtschuldnerische Haftung rechtfertigt. Der \nStreitwert beträgt in Anlehnung an die Streitwertpraxis in \nPlanfeststellungsverfahren 30.000,- DM (Einsatzwert von \njeweils 20.000,- DM in drei Fällen, der wegen des nur \nvorläufigen Charakters des Verfahrens zu halbieren ist).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-13/11-b-1186-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-13/11-b-1186-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303940","retrieved":"2026-07-09 03:30:44.937532+00:00"}}