{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1012.8A2049.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"8. Senat","decided":"2000-10-12","aktenzeichen":"8 A 2049/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 2. März 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Ausweisung seines \nGrundstücks in V. , Gemarkung E. , Flur .., \nFlurstück .., als Teil eines Landschaftsschutzgebietes im \nLandschaftsplan V. , hilfsweise begehrt er eine Befreiung \nvon den Verboten des Landschaftsplans für ein Wohnbauvorhaben, \ndas er auf seinem unbebauten Grundstück errichten will. Das \nwestlich der D. Straße (L 772) gelegene(vgl. BA 1, \nBl. 11 Lageplan) Grundstück wird im Norden durch einen \nbewaldeten Böschungshang von einer wesentlich höher gelegenen \nehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle abgetrennt. Es \nerweitert sich im rückwärtigen westlichen Bereich und weist \ndort einen tiefergelegenen, größeren Teich aus, der früher für \nFischzuchtzwecke genutzt wurde und an dessen Hang ein \nWiesensiek gelegen ist(vgl. OT-Protokoll Bl. 130 und \nKartenmaterial). Südlich des Grundstücks liegt ein als \nWohngebäude umgenutztes ehemaliges landwirtschaftliches Gehöft. \nEntlang der gegenüberliegenden Ostseite der D. Straße \nbefinden sich drei einzelne Wohnhäuser sowie eine zurzeit leer \nstehende Halle eines ehemaligen Stahlrohrmöbel-Betriebs. (vgl. \nOT-Protokoll Bl. 129 - 131 sowie Kartenmaterial GA \nBl. 127 - 129)\n\nDas Grundstück des Klägers wurde ursprünglich von der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises H. vom \n18. Dezember 1972 erfasst(vgl. BA 2: Karte des \nLandschaftsschutzgebietes sowie BA 1, Bl. 24). Am 14. Dezember \n1998 ist der Landschaftsplan \"V. \" des Kreises H. in \nKraft getreten, der die Fläche als Teil des \nLandschaftsschutzgebietes \"Lipper Bergland\" ausweist.\n\nNachdem eine seinem Rechtsvorgänger erteilte Baugenehmigung \nfür die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses vom \n13. September 1976 letztmalig bis zum 11. September 1979 \nverlängert worden war(BA 1, nachgehefteter Vorgang \"Anlage zum \nVorlagebericht der Widerspruchssache Otto; Auszug aus der \nBauakte, Bl. 5 und 14), beantragte der Kläger im Mai 1995 \nerneut eine Baugenehmigung für den Neubau eines \nEinfamilienwohnhauses mit Garage auf dem bezeichneten \nGrundstück.\n\nDer Beklagte, der diesen Antrag gleichzeitig als solchen auf \nBefreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung \nwertete, lehnte die landschaftsrechtliche Befreiung mit \nBescheid vom 28. März 1996 ab(BA 1, Bl. 25) und führte zur \nBegründung im Wesentlichen an, die Landschaftsschutzverordnung \nenthalte selbst explizit keinen Schutzzweck, so dass auf das \nReichsnaturschutzgesetz zurückgegriffen werden müsse, wonach \ndie Schönheit und Eigenart der Landschaft zu erhalten sei. \nDurch die Zulassung des Vorhabens würde die vorhandene \nkleinflächige, bandartig lockere Bebauungsstruktur einer \nvollständigen baulichen Verdichtung zugeführt. Die zur Bebauung \nvorgesehene Brachfläche stelle gegenwärtig mit ihrem hinteren \nGrundstücksteil, der naturnah entwickelten ehemaligen \nTeichanlage und dem oberhalb der Anlage befindlichen \nQuellbereich einen erhaltenswerten Freiraum dar. Durch die \ngeplante Kammerung des Landschaftsteiles würden vorhandene \nLebensräume noch weiter zerschnitten und die Wildtierbestände \nendgültig in Gruppen beidseits der dann durchgehenden Bebauung \naufgeteilt. Der Isolationsgrad der vorhandenen Arten würde \nweiter erhöht, die Wanderungsrate und der Austausch von \nErbmaterial zwischen den Arten unterbrochen. Die hier über die \nletzten Jahrzehnte angesiedelte Vogelfauna und die Gruppe der \nKleinsäuger würde aufgrund der weiteren Einschränkung ihrer \nFluchtdistanz nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Härte der \nLandschaftsschutzverordnung sei beabsichtigt.\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den er im \nWesentlichen darauf stützte, dass das Grundstück schon zum \nZeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung im Jahre 1976 unter \nSchutz gestanden habe und allseits von Wohnbebauung umgeben \nsei(BA 1, Bl. 32/33), wies die Bezirksregierung D. mit \nBescheid vom 9. Juni 1997 zurück(BA 1, Bl. 45 - 53). Die \nVoraussetzungen für eine Befreiung nach § 69 LG NRW lägen nicht \nvor. Die 1976 erteilte Baugenehmigung begründe keine nicht \nbeabsichtigte Härte im Sinne des Landschaftsgesetzes, weil ihr \nbereits zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die \nLandschaftsschutzverordnung entgegengestanden habe. Unabhängig \ndavon sei die Baugenehmigung aufgrund Zeitablaufes mangels \nVerwirklichung des Bauvorhabens seit langem erloschen. Die \nFläche sei trotz der sie umgebenden Bebauung schutzwürdig. Die \nErrichtung eines Wohnhauses sei im besonderen Maße nicht mit \nden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu \nvereinbaren. Der nördlich gelegene Böschungshang werde als \nschutz- und erhaltenswürdig eingestuft. Eine Bebauung in der \nvorgesehenen Weise ohne erheblichen Eingriff in diesen \nBaumbestand sei nicht möglich. Im rückwärtigen Grundstücksteil \nsei zudem ein naturnaher und als wertvoll einzustufender \nBereich, der Lebensraum für Kleinsäuger, Vögel, Amphibien und \nLibellen und feuchtigkeitsliebende Pflanzenarten biete. Eine \nBebauung im vorderen Bereich würde im Umfeld eine Entwässerung \nund damit eine Entwertung im Sinne des Naturschutzgesetzes zur \nFolge haben. Zwischen der ehemaligen Teichanlage und dem \nStandort für das geplante Wohnhaus habe auch bei einer \nOrtsbesichtigung noch ein Abschnitt eines ehemaligen \nFließgewässers festgestellt werden können. Möglicherweise \nhätten Quellbereich und Teichanlage über ein derartiges \nFließgewässer nach Osten in das östlich der Straße gelegene \nSalzetal entwässert. Salzetal und der beschriebene Quellbereich \nhätten bis zu einer Überformung durch Bebauung in einem engen \nfunktionalen Zusammenhang gestanden. Von der Topographie her \nsei ein solcher Zusammenhang noch gegeben, wenn auch \nmittlerweile eine erhebliche Überformung eingetreten sei. Durch \neine weitere Bebauung würden Lebensräume zunehmend isoliert und \nder Artenaustausch nahezu ausgeschlossen. Der Isolationseffekt \nlasse sich nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen \nkompensieren. Den bisher nicht überbauten oder versiegelten \nFlächen komme im Naturhaushalt eine besondere Funktion in Bezug \nauf die Versickerung und Verdunstung von Niederschlägen und die \nSauerstoffproduktion sowie als Lebensraum für im Boden lebenden \nKleintiere und Mikroorganismen zu, die durch eine Bebauung \nerheblich gestört werde. Das bedeute einen nachhaltigen und \nerheblichen Eingriff im Sinne des Landschaftsgesetzes. Die \nRealisierung des Bauvorhabens sei trotz bestehenden \nWohnraumbedarfs nicht an der vorgesehenen Stelle geboten. \n\nAm 4. Juli 1997 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung \nhat er ergänzend vorgetragen(Klagebegründung Bl. 32 - 37), die \nErteilung der Baugenehmigung sei ihm in Aussicht gestellt \nworden, sofern er die erstrebte landschaftsrechtliche Befreiung \nerhalte. In seinem Falle liege eine nicht beabsichtigte Härte \nvor, weil ein atypischer Sachverhalt gegeben sei. Die \nSchutzzwecke des Landschafts- und Naturschutzes seien bei der \nhier vorgegebenen Grundstückssituation nicht berührt, die durch \nsich nördlich, südlich und östlich anschließende Bebauung \ngeprägt sei. Es handele sich um eine Baulücke, für die in der \nVergangenheit zu Recht die Baugenehmigung erteilt worden sei. \nDie Freihaltung der Lücke sei vom Schutzzweck der \nLandschaftsschutzverordnung nicht gedeckt. Sein Grundstück sei \nnicht als schützenswert einzustufen. Die vorhandene Teichanlage \nwerde durch das Bauvorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt, da \ndas Gebäude in ausreichendem Abstand hierzu geplant sei(GA \nBl. 36). Eingriffe in den vorhandenen Baumbestand könnten \ndurch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Er sei auch \nbereit, den Standort seines Vorhabens so zu verändern, dass der \nBaumbestand unangetastet bleibe(GA Bl. 55). Die Befreiung \nkönne insoweit mit einer entsprechenden Nebenbestimmung \nversehen werden. Nicht zutreffend sei, dass durch das Vorhaben \nLebensräume zerteilt und der Artenaustausch eingeschränkt \nwerde, weil der Isolationseffekt schon durch die vorhandene \nBebauung eingetreten sei.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 28. März 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 9. Juni \n1997 zu verpflichten, ihm eine \nBefreiung von den Festsetzungen des \nLandschaftsplanes V. gemäß seinem \nAntrag vom 7. Juni 1995 zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat ausgeführt, das Verfahren auf Erteilung der \nBaugenehmigung sei auf Wunsch des Klägers bis zur Entscheidung \nim landschaftsrechtlichen Verfahren zurückgestellt worden. Der \nBaugenehmigung stünden die öffentlichen Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Das Bauverbot \nsei aus Gründen des Landschaftsschutzes gewollt. Die \nentsprechende Abwägung habe schon im Aufstellungsverfahren \nstattgefunden. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz \nhinsichtlich der 1976 erteilten Baugenehmigung, da diese seit \nmehr als 16 Jahren erloschen sei(GA Bl. 39). Schon die \nVerlängerung dieser Baugenehmigung sei rechtswidrig erfolgt, da \ndie Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden habe. Die \nErrichtung eines Wohnhauses auf einem Grundstück im \nLandschaftsschutzgebiet stelle keinen atypischen Sachverhalt \ndar, sondern betreffe den vom Normgeber geregelten \nNormalfall(GA Bl. 40). Die Bebauung nördlich, südlich und \nöstlich des Vorhabens mache das Grundstück nicht weniger \nschutzwürdig(GA Bl. 41). Ein enger funktionaler Zusammenhang \nsei mit dem östlich der D. Straße gelegenen \nNaturschutzgebiet Salzetal gegeben(GA Bl. 57). Unmittelbar \nwestlich des Antragsgrundstücks liege das besondere \nLandschaftsschutzgebiet \"Talbereich Hollenhagen\", das nach den \nFestsetzungen des Landschaftsplanes V. den Komplex aus \nStillgewässer, Quelle, Siekgrünland und randlichen \nGehölzbeständen unter Schutz stelle. Die unmittelbare Nähe zum \nbesonderen Landschaftsschutzgebiet lasse ein Bauvorhaben noch \nstörender erscheinen. (GA Bl. 58/59)\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer \nOrtsbesichtigung(GA Bl. 47 - 50) mit Urteil vom 2. März 1999 \nabgewiesen. Es sei schon nicht zu erkennen, dass das Vorhaben \nbauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Im Übrigen stehe \ndem Kläger aber auch kein Anspruch auf Befreiung von den \nFestsetzungen des Landschaftsplanes, die wirksam seien, zu. \n(GA Bl. 65 ff.)\n\nDas Urteil ist dem Kläger am 29. März 1999 zugestellt \nworden(GA Bl. 78). Auf Antrag vom 29. April 1999(GA Bl. 80) \nist die Berufung des Klägers durch Beschluss vom 26. Oktober \n1999(GA Bl. 104), dem Kläger zugestellt am 8. November 1999(GA \nBl. 105), zugelassen worden.(GA Bl. 103 Rs)\n\nZur Begründung der Berufung(GA Bl. 112 ff.) trägt der \nKläger ergänzend vor, einer Bebauung mit einem \nEinfamilienwohnhaus komme kaum Einfluss auf die rückwärtige \nTeichanlage seines Grundstücks zu, zumal das Wohnhaus \nD. Straße 310 auf dem Flurstück .. dichter an die \nTeichanlage reiche als sein geplantes. Auch eine \nVerbindungsfunktion zum Naturschutzgebiet im Bereich der Salze \nbestehe nicht. Die L 772 sowie die nördlich und südlich der \nG. straße vorhandene Bebauung verhinderten eine bedeutsame \nWanderung von Tieren in diesem Bereich schon jetzt. Im Übrigen \nkönne eine etwaige Verbindungsfunktion durch eine andere \nAnordnung der Baulichkeit erhalten bleiben. Der Beklagte habe \nbisher keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die auf einen \nnennenswerten Artenaustausch über die L 772 hinweg \nhinwiesen(GA Bl. 114). Bei der Härtefallprüfung müsse auch \nberücksichtigt werden, dass er einen Anspruch auf Erteilung der \nBaugenehmigung - ungeachtet des Landschaftsschutzes - habe. Nur \ndaran könne der ihm entstehende Nachteil hinreichend bemessen \nwerden. Gehe man davon aus, dass bei der Aufstellung des \nLandschaftsplanes hinsichtlich der einzelnen Abgrenzungen der \nGebiete relativ ungenau bzw. großzügig verfahren werde, so \nmüsse notwendigerweise die Situation des einzelnen Grundstücks \nbei der Frage, ob eine Befreiung zu erteilen sei, in höherem \nMaße Berücksichtigung finden. Die untere Landschaftsbehörde sei \nkonsequenterweise dann bei der Entscheidung über einen \nBefreiungsantrag gehalten, die konkreten örtlichen Verhältnisse \nüber die Prüfung im Aufstellungsverfahren hinaus zu erfassen \nund nachvollziehbar abzuwägen. Daran fehle es hier. (GA \nBl. 116)\n\n (GA Bl. 107)\nDer Kläger beantragt,\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 2. März 1999 zu ändern und \nfestzustellen, dass zur Errichtung \neines Wohnhauses auf dem Grundstück \nGemarkung E. , Flur .., \nFlurstück ..., eine Befreiung von den \nVerboten des Landschaftsplanes V. \nnicht erforderlich ist,\n\nhilfsweise,\n\nnach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n(GA Bl. 138)\n\nEr erwidert, das Vorhaben des Klägers dürfe bereits \nbaurechtlich unzulässig sein. Im Übrigen sei die Fläche \nschutzwürdig, auch wenn der Aspekt der Verbindung zwischen der \nTeichanlage und dem nahe gelegenen Naturschutzgebiet entlang \nder Salze jenseits der L 772 außer Betracht bleibe. Die \nBefreiungsvoraussetzungen lägen schließlich nicht vor. (GA \nBl. 139)\n\nAm 14. September 2000 hat eine Ortsbesichtigung durch die \nBerichterstatterin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird \nauf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen. (GA \nBl. 129 - 131)\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten, einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die Klage ist zulässig (A), aber unbegründet \n(B).\n\nA 1. Eine etwa in der Umstellung des Hauptantrags liegende \nKlageänderung ist zulässig, weil sie zur Vermeidung weiterer \nAuseinandersetzung sachdienlich ist und der Beklagte durch \nrügelose Einlassung eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO). \n(Im Folgenden wird von der Umstellung der Klage auf eine \nFeststellungsklage (Hauptantrag) und hilfsweise \nVerpflichtungsklage ausgegangen)\n\n2. Dem Kläger fehlt auch nicht von vornherein das \nerforderliche Sachbescheidungsinteresse mit Rücksicht auf die \nausstehende Baugenehmigung. Die baurechtliche \nGenehmigungsfähigkeit eines Wohnbauvorhabens ist - nach \nÜberwindung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen \nBelange - jedenfalls mit Blick auf mögliche Standort- und \nGrößenveränderungen des Objekts auf dem Grundstück nicht von \nvornherein gänzlich ausgeschlossen. Das Grundstück des Klägers \nliegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich im Sinne des § 35 \nBauGB. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und dem Ergebnis \nder Ortsbesichtigung, das die Berichterstatterin dem Senat \nvermittelt hat, stellt die Bebauung in diesem Bereich entlang \nder Ost- und Westseite der D. Straße (L 772) eine \nSplittersiedlung im Außenbereich dar, weil es an der für einen \nOrtsteil im Sinne des § 34 BauGB erforderlichen organischen \nSiedlungsstruktur und einer Bebauung von einigem Gewicht \nfehlt.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. November \n1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, S. 22 \n(26 f.). \n\nDas geplante Vorhaben kann an diesem Standort als sonstiges, \nnicht privilegiertes Wohnbauvorhaben nur zugelassen werden, \nwenn durch seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange, \nwie sie in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgezählt sind, \nnicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2 BauGB). Der regelmäßig \nnicht privilegierten Vorhaben entgegenzuhaltende öffentliche \nBelang der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer \nSplittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB) verbietet die \nZulassung eines Wohnbauvorhabens an der geplanten Stelle nicht \nohne weiteres. Nach gefestigter Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sind Vorhaben im Zusammenhang mit \neiner Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung \nöffentlicher Belange zu werten, sondern nur dann, wenn dadurch \ndie Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer \nSplittersiedlung zu \"befürchten\" ist. Dies ist der Fall, wenn \ndas Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung \nführt.\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 \n- IV C 25.66 -, BVerwGE 27, 137 \n(139 f.); Urteil vom 3. Juni 1977 \n- IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (76 f.); \nvgl. auch Urteil vom 27. August 1998 \n- 4 C 13.97 -, NuR 1999, 210.\n\nSteht - wie hier - die Verfestiguung einer vorhandenen \nSplittersiedlung, d.h. die Auffüllung des bisher schon in \nAnspruch genommenen räumlichen Bereichs in Rede, so ist dieser \nVorgang zu missbilligen und im Sinne des § 35 Abs. 3 Ziffer 7 \nBauGB unerwünscht, wenn in ihm ein Vorgang der Zersiedlung \ngesehen werden muss. Dies bedarf in Fällen der Verfestigung \n(nicht der Erweiterung) einer konkreten Begründung; die \nAnnahme, dass die Verfestigung unerwünscht und deshalb zu \n\"befürchten\" ist, rechtfertigt sich in der Regel nicht einfach \naus sich.\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. Dezember \n1972 - IV B 150.72 -, Buchholz 406.11, \n§ 35 BauGB, Nr. 103, S. 65 (66) = BRS \n25, Nr. 76; Urteil vom 3. Juni 1977 \n- IV C 37.75 -, a.a.O., S. 78.\n\nNicht zu missbilligen kann das Hinzutreten eines weiteren \nBaukörpers in eine an sich in ihrem Entstehen unerwünscht \ngewesene Splittersiedlung insbesondere dann sein, wenn sich das \nVorhaben organisch in die bestehende Baulücke ein- und der \nvorhandenen Bebauung hinreichend unterordnet und wenn ihm \ndarüber hinaus keine Vorbildwirkung zukommt.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar \n1996 - 11 A 1897/94 -, BauR 1996, \nS. 688 (689); BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 1977, a.a.O., S. 78 f.\n\nDas ist nach den örtlichen Verhältnissen jedenfalls nicht \nausgeschlossen und bedarf einer wertenden Beurteilung der für \ndie Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Behörde, die \ngegebenenfalls auch eine Modifizierung des Bauantrages in Bezug \nauf Größe und Standort des Vorhabens anregen kann. Ist die \nVerfestigung einer Splittersiedlung danach nicht zu befürchten, \nso kann auch der öffentliche Belang der widersprechenden \nDarstellungen des Flächennutzungsplanes überwunden werden: Der \nFlächennutzungsplan der Stadt V. stellt sämtliche Flächen \nöstlich und westlich der D. Straße - unabhängig davon, \nob sie bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die \nLandwirtschaft dar. Ausgehend von der Rechtsprechung, dass die \nDarstellungen des Flächennutzungsplanes nicht in \nrechtssatzartiger Weise verbindlich sind,\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 \n- 4 C 79.77 -, BRS 36, Nr. 64, S. 147; \nBeschluss vom 8. Februar 1981 - 4 B \n10.91 -, BRS 52, Nr. 81, S. 201; \nBeschluss vom 1. April 1997 \n- 4 B 11.97 -, BauR 1997, 616 \n(617),\n\nlässt sich die Darstellung des Grundstücks des Klägers als \nFläche für die Landwirtschaft dahingehend werten, dass die \nGemeinde bei dem zwangsläufig groben Raster des \nFlächennutzungsplanes mit der Einbeziehung der Splittersiedlung \nin die Fläche für die Landschaftwirtschaft nicht strikt \njegliche Bebauung, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig \nbaulich vorgeprägter Lücken, verhindern wollte.\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996 \n- 11 A 1897/94 -, BauR 1996, S. 688 \n(690); Urteil vom 27. Februar 1978 \n- X A 1642/76 -, BauR 1978, 296 f., \nbestätigt durch BVerwG, Urteil vom \n29. Oktober 1982 - 4 C 31.78 -, BRS 39, \nNr. 82.\n\n3. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der \nFeststellungsklage (§ 43 VwGO) sind erfüllt. Der Kläger begehrt \ndie Feststellung eines konkret zwischen ihm und dem Beklagten \nbestehenden Rechtsverhältnisses. Die durch den Landschaftsplan \nV. des Kreises H. begründeten abstrakten \nRechtsbeziehungen haben sich dadurch konkretisiert, dass der \nKläger eine Baugenehmigung zur Bebauung seines Grundstückes \nerstrebt, der die Verbote des Landschaftsplanes entgegenstehen. \nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten \nFeststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), denn die Klärung der Frage, ob \nsein Grundstück den Beschränkungen des Landschaftsplanes \nV. unterliegt, ist für die Verwirklichung seines \nWohnbauvorhabens mit entscheidend. Da er die \nSchutzfestsetzungen des Landschaftsplanes, soweit sein \nGrundstück erfasst ist, für nicht wirksam und eine Befreiung \nvon den Verboten des Landschaftsplanes nicht für erforderlich \nhält, kann er nicht von vornherein auf den Weg einer \nVerpflichtungsklage verwiesen werden (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO).\n\nB Die Klage ist unbegründet. Die begehrte Feststellung kann \nnicht getroffen werden, weil der Kläger zur Durchführung seines \nWohnbauvorhabens einer landschaftsrechtlichen Befreiung von den \nFestsetzungen des Landschaftsplanes V. bedarf (I.). Die \nhilfsweise erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist \nunbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte \nlandschaftsrechtliche Befreiung hat. Der ablehnende Bescheid \ndes Beklagten vom 28. März 1996 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung D. vom 9. Juni 1997 sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nVwGO) (II.).\n\nI. Das Grundstück des Klägers liegt mit dem für die Bebauung \nvorgesehenen östlichen Grundstücksbereich in dem durch den \nLandschaftsplan V. des Kreises H. vom 17. Juni 1998 \n- LPlan - festgesetzten Landschaftsschutzgebiet \"Lipper \nBergland\" (Ziffer 3.2.1.2. der textlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplanes), mit dem westlichen Bereich und der \nvorhandenen Teichanlage im Teilgebiet \"Talbereich Hollenhagen\" \n(Ziffer 3.2.1.4.5. LPlan) des Landschaftsschutzgebietes \"Tal- \nund Sieksysteme, Hang- und Kuppenlagen in der Stadt V. \". \nDie Errichtung eines Wohnhauses widerspricht dem im \nLandschaftsplan für sämtliche Landschaftsschutzgebiete \nfestgesetzten Verbot, bauliche Anlagen im Sinne der BauO NRW zu \nerrichten (Ziffer 3.2.3.1 a) LPlan, S. 45). Das \nlandschaftsrechtliche Verbot greift ein, denn das Vorhaben des \nKlägers fällt weder unter die Unberührtheitsklausel des \nLandschaftsplanes (1.) noch ist die Schutzgebietsausweisung des \nLandschaftsplanes nebst daran anknüpfendem Bauverbot unwirksam \n(2).\n\n1. Die Unberührheitsklausel in Ziffer 3 des \nLandschaftsplanes, wonach von den Verboten alle vor \nInkrafttreten des Landschaftsplanes rechtlich zugelassenen \nNutzungen unberührt bleiben, erfasst das geplante Vorhaben des \nKlägers nicht. Die seinem Rechtsvorgänger unter dem \n13. September 1976(BA 1, 2. Teil, Bl. 6) erteilte \nBaugenehmigung ist lange vor Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes erloschen, weil mit der Bauausführung nicht \ninnerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung begonnen wurde und \ndie Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ab 1979 \nnicht mehr beantragt worden ist (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 der \nBauO NRW in der seinerzeit geltenden Fassung vom 15. Juli 1976 \n(GV NW S. 264)(BA 1, 2. Teil, Bl. 14: Letzte Verlängerung der \nBaugenehmigung bis zum 11. September 1979)). Mangels \nAusführung des Vorhabens ist durch die Baugenehmigung \nvermittelter Bestandsschutz nicht entstanden.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar \n1991 - 4 CB 6.91 -, DÖV 1991, S. 56 = \nBauR 1991, S. 319.\n\n2. Der Landschaftsplan, der unter Geltung des \nLandschaftsgesetzes vom 15. August 1994 - LG NRW 1994 - \nbeschlossen und in Kraft gesetzt worden ist, ist wirksam. Er \nweist keine zur Unwirksamkeit führenden Mängel im hier \nmaßgeblichen Teil auf.\n\nFormelle Mängel des Landschaftsplanes, die noch beachtlich \nwären (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LG NRW), sind \nnicht ersichtlich.\n\nAuch beachtliche Mängel materieller Art im hier maßgeblichen \nTeil sind nicht feststellbar. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW \nsind Mängel im Abwägungsvorgang für die Rechtswirksamkeit des \nLandschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und \nauf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das \nAbwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend (§ 30 \nAbs. 2 Satz 2 LG NRW). \n\nDie vom Kläger erhobenen Einwände gegen den Landschaftsplan \nzeigen solche beachtlichen Abwägungsmängel nicht auf. Sonstige \nFehler, die auf die Wirksamkeit des Landschaftsplanes \ndurchschlagen könnten, sind nicht erkennbar und der Senat ist \nauch nicht gehalten, darüber hinaus ungefragt in eine \numfassende Prüfung der formellen und materiellen \nVoraussetzungen des Landschaftsplanes einzutreten.\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n17. September 1998 - 10 A 5572/97 -, \nBeschlussabdruck S. 4.\n\na) Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Landschaftsplanes \nist § 16 LG NRW 1994. Nach dieser Vorschrift sind die örtlichen \nErfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und \nGrundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im \nLandschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich \nfestzusetzen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes \nerstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des \nBauplanungsrechts (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 LG NRW), in dem das \nGrundstück des Klägers - wie ausgeführt - gelegen ist.\n\nDie Festsetzungen des Landschaftsplanes betreffen namentlich \nbesonders zu schützende Teile von Natur und Landschaft im Sinne \nder §§ 20 - 23 LG NRW, die im Landschaftsplan hinsichtlich \nihres Schutzgegenstandes und Schutzzwecks abzugrenzen sind \n(§ 19 LG NRW). \n\naa) Dass der Landschaftsplan im Außenbereich der Gemeinde \nV. nahezu flächendeckend Natur- und \nLandschaftsschutzgebiete (§§ 20, 21 LG NRW) festsetzt, führt \nnicht zu seiner Unwirksamkeit. Die flächendeckende Überspannung \ndes Außenbereichs einer Gemeinde mit Natur- und \nLandschaftsschutzgebieten (§§ 20, 21 LG NRW) ist als Folge der \nNaturraum- und nicht Gemeindegebietsbezogenheit des \nLandschaftsplanes\n\nvgl. dazu Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein-\nWestfalen, Rdn. 468,\n\nnach den Bestimmungen des LG NRW grundsätzlich zulässig. Sie \nentspricht im Grundsatz - soweit die Voraussetzungen für die \nUnterschutzstellung nach den Vorschriften der §§ 19 - 23 LG NRW \nim Übrigen vorliegen - dem erkennbaren Gesetzeszweck, ist mit \nden grundrechtlich geschützten Eigentümerinteressen (Art. 14 \nAbs. 1 GG) vereinbar und verletzt auch nicht die Planungshoheit \nder Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV NRW).\n\nDie Absicht, den bauplanungsrechtlichen Außenbereich \nflächendeckend zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege zu erfassen, kommt im \nLandschaftsgesetz NRW deutlich zum Ausdruck: Die nachhaltige \nSicherung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des \nMenschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und \nLandschaft ist nach den Grundsätzen des Landschaftsgesetzes NRW \n1994 im Wesentlichen durch Erhaltung und Verbesserung von Natur \nund Landschaft und durch Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen \nzu verwirklichen (vgl. § 2 LG NRW). Ausgehend davon sind die \nLandschaftspläne, in denen die Erfordernisse und Maßnahmen zur \nVerwirklichung der Landschaftspflege und des Naturschutzes \nfestzusetzen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LG NRW), auf den gesamten \nbaulichen Außenbereich zu erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LG \nNRW). Den örtlichen Landschaftsplänen der Kreise und \nkreisfreien Städte liegt wiederum ein gebietsübergreifendes \nProgramm zugrunde, das den gesamten Natur- und Landschaftsraum \ndes Landes NRW in regionalen Gebietsentwicklungsplänen erfasst, \nwas die Naturraumbezogenheit nachhaltig belegt (vgl. §§ 15, \n15 a LG NRW 1994). Dieses bereits dem LG NRW 1994 zu Grunde \nliegende Anliegen wird inzwischen dadurch bekräftigt, dass seit \ndem 1. Juli 2000 - also nach dem Erlass des hier maßgeblichen \nLandschaftsplans - zusätzlich zu den regionalen \nGebietsentwicklungsplänen ein landeseinheitliches \nLandschaftsschutzprogramm zu erstellen ist (vgl. § 15 Abs. 1 \nund 2 LG NRW in der Fassung vom 21. Juli 2000, GVBl. NRW \nS. 568), das dem Aufbau eines kohärenten europäischen \nökologischen Netzes (\"Natura 2000\", vgl. § 48 a und b LG NRW \nn.F. i.V.m. §§ 19 a ff. BNatG) dient.\n\nVgl. Begründung zum Gesetzesentwurf \nder Landesregierung, LT-Drs. 12/4465, \nS. 35.\n\nDie Notwendigkeit länderübergreifender Kooperation ist durch \n§ 7 BNatG vorgegeben.\n\nDie Tatbestände zur Ausweisung besonders geschützter Teile \nvon Natur und Landschaft als Natur- und \nLandschaftsschutzgebiete im Landschaftsgesetz NRW (§§ 20, 21 LG \nNRW) sind entsprechend der Gesetzesintention so weit gefasst, \ndass großflächige Schutzausweisungen ungeachtet der politischen \nGrenzen des (Gemeinde-)Gebiets möglich sind. Die \nGegenüberstellung von besonders zu schützenden Gebieten \neinerseits (§§ 20, 21 LG NRW) sowie Einzelschöpfungen der Natur \nund Landschaftsbestandteilen andererseits (§§ 22, 23 LG NRW) \nhebt die Flächenbezogenheit der Ausweisungen von Natur- und \nLandschaftsschutzgebieten nochmals hervor. Die \nGesetzesmaterialien belegen diese Intention: Das Erfordernis \nder Aufstellung von Landschaftsplänen ist durch das \nLandschaftsgesetz vom 18. Februar 1975 mit dem Ziel eingeführt \nworden, den vorwiegend konservierenden Naturschutz und dessen \nErstreckung auf einige wenige Vorzugsgebiete auf eine \nplanmäßige Landschaftsentwicklung auszudehnen. Dies schließt \ndie Absicht des Gesetzgebers ein, den gesamten baulichen \nAußenbereich als Schutz-, Pflege- und Entwicklungsbereich des \nLandschaftsschutzes zu erfassen.\n\nVgl. Gesetzesentwurf der \nLandesregierung, BT-Drs. 7/3263, \nBegründung zum Regierungsentwurf; vgl. \nauch Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht NRW, \nRdn. 465 f.\n\nDen grundrechtlich geschützten Eigentümerinteressen wird \ndurch ein System von Durchlässigkeiten im Einzelfall \nausreichend Rechnung getragen: So steht den Landschaftsbehörden \nbei der örtlichen Landschaftsplanung (§ 16 LG NRW) im Rahmen \nder Festsetzung von Schutzgebieten (§§ 19 - 23 LG NRW) ein \nHandlungsspielraum zu, der durch eine dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip verpflichtete Würdigung der sich \ngegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einerseits und der Nutzungsinteressen der \nEigentümer andererseits auszufüllen ist.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni \n1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020 f. \n= NuR 1989, 37 f.; OVG NRW, Urteil vom \n18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -, UA \nS. 12 f.; Senatsurteile vom \n17. November 2000 - 8 A 1968/99 -, UA \nS. 18, und - 8 A 2720/98 -, UA \nS. 14.\n\nVon den Verboten des Landschaftsplanes für geschützte \nGebiete können Ausnahmen im Landschaftsplan selbst vorgesehen \nwerden (§ 34 Abs. 4 a LG NRW), im Übrigen kommen Befreiungen \nauf der Grundlage des § 69 LG NRW in Betracht. \nUnberührtheitsklauseln im Landschaftsplan tragen dem \nGesichtspunkt des Bestandsschutzes Rechnung. Weitere Nutzungen \nsind nach § 4 Abs. 3 LG NRW privilegiert.\n\nDarüber hinaus bietet das System flächenbezogener \nSchutzausweisungen im Landschaftsgesetz NRW hinreichend Raum \nfür die Berücksichtigung der Eigentümerinteressen: Die \nSchutzwirkungen von Naturschutzgebieten einerseits und \nLandschaftsschutzgebieten andererseits sind von grundlegend \nunterschiedlicher Reichweite. Naturschutzausweisungen greifen \nregelmäßig in die bestehende Grundstücksnutzung ein; sie sind \ndurch ein absolutes Veränderungsgebot gekennzeichnet, während \nder Landschaftsschutz relative Veränderungsverbote unter \nweitgehender oder vollständiger Belassung der bisherigen \nNutzung herbeiführt (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 LG NRW).\n\nVgl. dazu Soell, Grenzen zwischen \nLandwirtschaft, Naturschutz und \nLandschaftsschutz, NuR 1984, S. 8 f.; \nLortz, BNatSchG, Anm. 4 a zu § 15; \nSchink, a.a.O., Rdn. 603 m.w.N.\n\nDem ist im Rahmen der Prüfung, ob die jeweilige \nSchutzfestsetzung erforderlich ist, Rechnung zu tragen.\n\nVgl. Schink, a.a.O., Rdn. 660.\n\nDie Möglichkeit flächendeckender Schutzausweisungen im \nLandschaftsgesetz NRW im Gemeindegebiet tastet auch den \nKernbereich der gemeindlichen Planungshoheit nicht an. Die in \nder bundes- und landesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung \noffene Frage, ob dieser zum unantastbaren Kernbereich des \nverfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts \ngehört (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV NRW), \n\nvgl. zuletzt: VerfGH NRW, Urteil vom \n17. Januar 1995 - VerfGH 11/93 -, \nNWVBl. 1995, S. 126 (128) m.w.N.; \nBVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 \n- 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, \nBVerfGE 56, 298 (312); Beschluss vom \n23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE \n76, 107 (119),\n\nbedarf keiner Erörterung. Das Landschaftsgesetz NRW räumt \nder Gemeinde als Träger öffentlicher Belange Beteiligungsrechte \nein (§ 27 a LG NRW). Die in Grundzügen durch \nFlächennutzungsplan ausgewiesene oder für Gebiete im Sinne des \n§ 34 BauGB beabsichtigte Planung geht den Darstellungen und \nFestsetzungen des Landschaftsplanes grundsätzlich vor (§ 29 \nAbs. 3, 4 LG NRW). Ungeachtet dessen ist die Gemeinde den \nZielen des Natur- und Landschaftsschutzes von Verfassung wegen \n(Art. 29 a Abs. 1 LVerf NRW) insbesondere im Rahmen der \nBauleitplanung (vgl. §§ 1 Abs. 5 Nr. 7, 1 a BauGB) \nverpflichtet.\n\nVgl. zu flächendeckenden \nSchutzausweisungen auch: OVG NRW, \nBeschluss vom 15. August 1994 - 7 A \n2883/92 -, Beschlussabdruck S. 14; \nUrteil vom 18. Februar 1994 - 7 A \n3455/91 -.\n\nDen gesetzlichen Vorgaben wird der Landschaftsplan V. \ninsgesamt und bezogen auf die hier betroffene Schutzausweisung \ngerecht. Die Überziehung des Gemeindegebietes V. mit \nEntwicklungszielen für die Landschaft entspricht dem \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk D. \n(Teilabschnitt H. /M. -L. , BA 5, III). Der \nLandschaftsplan enthält Unberührtheitsklauseln (Ziffer 3, \nSeite 21), Ausnahmevorschriften und schließt Befreiungen auf \nder Grundlage des § 69 LG NRW nicht aus. Er setzt überwiegend \nLandschaftsschutz- und nur punktuell wenige Naturschutzgebiete \nfest und lässt damit den Status quo der bei seinem \nInkrafttreten vorgefundenen Grundstücksnutzung weitgehend \nunangetastet.\n\nbb) Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes gemäß § 21 LG NRW 1994 sind für die \nbetroffene Fläche erfüllt. Die Festsetzung des \nLandschaftsschutzgebietes erfolgt ausweislich der im \nLandschaftsplan genannten Schutzzwecke (Ziffer 3.2.2.1.) zur \nErhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in \nlandwirtschaftlich geprägten sowie durch Siedlungen, Verkehr, \nGewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsräumen und \nzur Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie zur \nErhaltung des für die Naturräume Lipper Bergland, Ravensberger \nHügelland und Rinteln-Hamelner Weserland typischen, vielfältig \nstrukturierten Landschaftsbildes und der Erholungseignung der \nLandschaft, der Ruhe der Natur und des Naturgenusses in einem \ndicht besiedelten Raum (Ziffer 3.2.2.1. a) - d) LPlan). Diese \nUnterschutzstellungsgründe tragen die Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes gemäß § 21 a - c LG NRW 1994. Die \nVerfolgung mehrerer Schutzzwecke schließt das LG NRW nicht \naus.\n\nVgl. auch Schink, a.a.O., Rdn. 607 \na.E.\n\nDie von § 21 LG NRW geforderte Schutzwürdigkeit und \n-bedürftigkeit der Fläche,\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom \n8. August 1990 - 10 A 2217/87 -, UA \nS. 7; Karsen, Rechtsfragen und \nAnwendungsmöglichkeiten des \nLandschaftsschutzes, NuR 1993, S. 311 \n(314),\n\nist jedenfalls bezogen auf die dargelegten ökologischen und \nästhetischen Schutzzwecke zu bejahen. \n\naaa) Mit dem Schutzzweck der Erhaltung und Wiederherstellung \nder Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der \nNutzungsfähigkeit der Naturgüter werden die im geschützten \nLandschaftsraum gegebenen Wirkungszusammenhänge des \nNaturhaushaltes als des komplexen Wirkungsgefüges aller \nnatürlicher Faktoren wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen \nund Tierwelt erfasst.\n\nVgl. Gesetzesmaterialien zum \nBundesnaturschutzgesetz, BT-Drs. 7/886, \nS. 28 (Begründung zum Entwurf der \nBundesregierung); OVG NRW, Urteil vom \n7. März 1985 - 7 A 372/84 -, DÖV 1985, \n734; Urteil vom 3. März 1999 - 7 A \n2883/92 -, NVwZ 2000, 581; Urteil vom \n17. November 2000 - 8 A 1968/99 -.\n\nZur Feststellung der tatsächlichen ökologischen \nVoraussetzungen einschließlich deren Wertigkeit im gesamten \nPlangebiet ist der ökologische Fachbeitrag zum Landschaftsplan \nzugrundezulegen. Ihm kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen \ndes Landschaftsgesetzes NRW die Aufgabe zu, eine \nBestandsaufnahme und Analyse von Natur und Landschaft zu \nerarbeiten und daraus Leitbilder und Empfehlungen zur \nSicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft \nabzuleiten (vgl. § 15 a LG NRW, § 8 Abs. 1 DVO zum LG NRW in \nder Fassung vom 22. Oktober 1986, GVBl. S. 683). Der \nökologische Fachbeitrag trifft Feststellungen und Aussagen, die \ndie Landschaftsbehörde als Abwägungsmaterial bei der Planung \nund Entscheidung über landschaftsrechtliche Schutzausweisungen \neinzustellen hat.\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. November \n2000 - 8 A 1968/99 -, UA S. 14 f.; vgl. \nauch Schink, a.a.O., Rdn. 478; Schmidt-\nAßmann, Der Umweltschutz im \nSpannungsfeld zwischen Staat und \nSelbstverwaltung, NVwZ 1987, S. 265 \n(279).\n\nDie Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten \n(früher: Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und \nForstplanung, siehe § 14 Abs. 1 LG NRW vom 26. Juni 1980), mit \nderen Abstimmung der ökologische Fachbeitrag zum \nLandschaftsplan V. erstellt wurde (siehe Textteil S. 10), \nist eine öffentliche Einrichtung, die mit wissenschaftlichen \nMethoden gutachterlich tätig wird (vgl. § 14 Abs. 1 LG NRW \n1994).\n\nVgl. dazu Schink, a.a.O., \nRdn. 141.\n\nDer ökologische Fachbeitrag zum Landschaftsplan V. hebt \ndie Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit naturnah erhaltener \nRäume in V. besonders hervor. Nach seinen Aussagen sind in \nV. nur wenige, zumeist sehr kleine und isolierte Flächen \nerhalten, die als Refugien bedrohter Tier- und Pflanzenarten \noder bedrohter Lebensgemeinschaften fungieren (ökologischer \nFachbeitrag S. 55, 59 f, BA Heft 4), weshalb den schutzwürdigen \nLandschaftsbereichen eine besondere ökologische Bedeutung \nzukommt. Der Strukturwert der Landschaft, der die Vielfalt und \npotentielle Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen \nwiedergibt (vgl. ökologischer Fachbeitrag S. 55), wird im \nWesentlichen mitbestimmt u.a. durch das Vorhandensein von \nBachläufen und Sieken mit Gehölzpartien und Grünland. Diesen \nkommt bei der Erhaltung des Artenspektrums eine \nKorridorfunktion zu, indem sie schutzwürdige Flächen vernetzen \n(ökologischer Fachbeitrag S. 60, 61 f.). Den durch Sieke \ngeprägten Feuchtgebieten mit hohem Grundwasserstand \n(ökologischer Fachbeitrag S. 62) kommt daneben eine bedeutende \nFunktion für die Erhaltung des Wasserpotentials zu (vgl. \nökologischer Fachbeitrag S. 12 ff, 28 ff.). \n\nDie zur Bebauung vorgesehene Fläche grenzt westlich \nunmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet \"Talbereich \nHollenhagen\", das insbesondere auch das auf dem klägerischen \nGrundstück vorhandene Wiesensiek im Hang und die mit \nUfergehölzen bewachsene Teichanlage als Feuchtgebiet erfasst, \nderen Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Kläger nicht in \nFrage stellt. Die Brachfläche im östlichen Grundstücksbereich \neinschließlich des entlang der Nordseite am Böschungshang \nbewachsenen Forstbestandes bietet die im ökologischen \nFachbeitrag herausgestellte notwendige Unterstützungsfunktion, \num der Isolierung des dort vorhandenen Lebensraumes für Fauna \nund Flora entgegenzuwirken (vgl. ökologischer Fachbeitrag \nS. 60). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob darüber hinaus ein \nArtenaustausch über die L 772 hinweg in das sich östlich \nanschließende Naturschutzgebiet \"Salzetal\" (Ziffer 3.1.1.8 \nLPlan) in beachtlichem Umfang noch möglich oder - als \nEntwickungsmaßnahme - (vgl. § 18 LG NRW) angestrebt ist oder ob \ndies durch die vorhandene, erhebliche Überformung der \nLandschaft durch Gebäude und Straße nahezu ausscheidet. Die \nBrachfläche ist Teil des zum Wiesensiek ausgerichteten \nFeuchtgebietes und stellt mit ihrem hier vorkommenden \nnaturbelassenen Bewuchs die Verbindung der Landschaft her. Eine \nTrennung des Grundstücks in der vom Kläger gewünschten Weise \nwiderspräche der im ökologischen Fachbeitrag betonten \nNotwendigkeit einer solchen Verbindung schützenswerter \nLandschaftsteile und der Forderung nach einer Vermeidung von \nVersiegelungen der Lebensräume in einer stark beanspruchten \nKulturlandschaft.\n\nbbb) Auch landschaftsästhetische Gesichtspunkte, die im \nLandschaftsplan als Schutzzweck festgesetzt sind, belegen die \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Gebietes. Das \nLandschaftsbild als Schutzgut des Bundesnaturschutzgesetzes und \ndes Landschaftsgesetzes NRW wird maßgeblich durch die optisch \nwahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen \nlandschaftsprägenden Elemente bestimmt, wobei eine \nBetrachtungsweise von gewisser Großzügigkeit zugrundezulegen \nist. Insbesondere kommt es nicht auf das einzelne Flurstück, \nsondern auf seine Bedeutung für die Landschaft an.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni \n1993 - 7 A 3157/91 -, OVGE 43, 128 \n(134); Urteil vom 5. Juli 1993 - 11 A \n2122/90 -, OVGE 43, 141 (142 f.); \nUrteil vom 4. Juni 1996 - 7 A \n4193/93 -, UA S. 17; Urteil vom 3. März \n1999 - 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, 92 \n(93) m.w.N.; Urteil vom 17. November \n2000 - 8 A 1968/99 -; vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 12. Juli 1956, BVerwGE 4, 57 \n(58).\n\nDas Landschaftsbild wird nach den vorliegenden Fotos und dem \ndem Senat vermittelnden Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den \ngehölzbestandenen Böschungshang entlang der Nordseite der \nBrachfläche, die der Teichanlage vorgelagerte, durch \nFeuchtigkeit bestimmten Brachfläche und des sich nach Westen \nanschließenden Wiesensieks inmitten hügelartig strukturierter \nGrünlandflächen geprägt. Insbesondere auch mit Blick auf den \nnichtversiegelten östlichen Grundstücksbereich mit aufkommenden \nPflanzen (Brache) wird die Fläche insgesamt optisch als \nnaturnah empfunden. Vom Straßenrand her ist der freie Blick auf \ndie geschützte Fläche möglich. Eine aufstehende Wohnbebauung \neinschließlich der damit verbundenen Versiegelung von Flächen \nund intensiver Hausgartennutzung zerstört dieses vorhandene \nLandschaftsbild.\n\nOb darüber hinaus der im Landschaftsplan allgemein für beide \nSchutzgebiete angeführte Erholungswert der Landschaft die \nUnterschutzstellung insgesamt rechtfertigt, bedarf keiner \nKlärung.\n\nDie hiernach gegebene ökologische und ästhetische \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Fläche machen die \nUnterschutzstellung und das daran anknüpfende Bauverbot (vgl. \n§ 34 Abs. 2 LG NRW) erforderlich im Sinne des § 21 LG NRW. Der \nBegriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 21 LG NRW \nkennzeichnet - wie dargelegt - den Handlungsspielraum der \nLandschaftsbehörde, der hier in nicht zu beanstandender Weise \nbei Aufstellung des Planes ausgefüllt worden ist. Insbesondere \nist die Landschaftsbehörde bei Aufstellung des \nLandschaftsplanes willkürfrei davon ausgegangen, dass die schon \nvorhandene Bebauung nördlich, südlich und östlich der Fläche \nder Schutzausweisung nicht entgegensteht. Dies gilt auch, \nsoweit der öffentliche Belang der Erweiterung oder Verfestigung \neiner Splittersiedlung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen \nBeurteilung einer (Wohn-)Bebauung nicht zwingend entgegensteht. \nDie Überwindung dieses öffentlichen Belangs führt nicht zur \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Bebauung insgesamt, \nnamentlich dürfen die natur- und landschaftsschutzrechtlichen \nöffentlichen Belange durch ein nicht privilegiertes Vorhaben im \nAußenbereich nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 35 Abs. 3 \nNr. 2, 5 BauGB). Ungeachtet dessen ist die Landschaftsbehörde \nwegen der Flächenbezogenheit der Schutzausweisung nicht \ngehalten, die konkreten oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen \neines einzelnen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen \nund mit den sonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt vielmehr, \nwenn sie die Interessen der Grundstückseigentümer generell \ndurch ein System von Verbots-, Ausnahme- und \nBefreiungsregelungen berücksichtigt und dadurch eine Würdigung \nder konkreten Situation im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung \nermöglicht.\n\nVgl. zu der im Wesentlichen gleich \nlautenden Vorschrift des § 15 BNatG: \nBVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 \n- 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020; OVG \nNRW, Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A \n3455/91 -, UA S. 12 f.; Urteil vom \n17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, UA \nS. 16.\n\nDas grundsätzliche Bauverbot des Landschaftsplanes ist \nschließlich zur Verwirklichung des beabsichtigten Schutzes \nerforderlich, weil andernfalls die spezifische Ausprägung der \nLandschaft ökologisch und ästhetisch nicht erhalten und \nentwickelt werden kann.\n\nII. Der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung \nder erforderlichen landschaftsrechtlichen Befreiung gerichtete \nHilfsantrag ist unbegründet, weil dem Kläger kein dahingehender \nAnspruch zusteht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von \ndem im Landschaftsplan festgesetzten Bauverbot nach der hier \nallein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 69 \nAbs. 1 a) aa) LG NRW in der nunmehr geltenden Fassung vom \n21. Juli 2000 (GVBl. NRW S. 568), die hinsichtlich des \nBegehrens des Klägers keine sachliche Änderung gegenüber der \nden angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Fassung vom \n15. August 1994 erfahren hat, liegen nicht vor. Für eine zu \nGunsten des Klägers ausgehende Ermessensbetätigung des \nBeklagten ist damit von vornherein kein Raum. Die Durchführung \ndes Bauverbots führt im Falle des Klägers nicht zu einer nicht \nbeabsichtigten Härte (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW). Nach \ngefestigter Rechtsprechung wird das Tatbestandsmerkmal der \"im \nEinzelfall nicht beabsichtigten Härte\", das dem des § 31 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 a BNatG entspricht und sich rechtsähnlich in \nzahlreichen anderen Regelungsbereichen findet (vgl. etwa § 31 \nAbs. 2 Nr. 3 BauGB) nach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet \ndurch das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Das \nInstrument der Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten \nHärte kann vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für \nsolche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der \nGe- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch \nnach ihrem normativen Gehalt \"passt\", wenn mithin die Anwendung \nder Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen \nwürde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb \nnormativ so nicht beabsichtigt ist.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli \n1999 - 10 A 1609/99 -, NVwZ-RR 2000, \nS. 210 f.; Urteil vom 17. November 2000 \n- 8 A 2720/98 -, UA S. 22 m.w.N.; vgl. \nzu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatG auch: \nBVerwG, Beschluss vom 14. September \n1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, \nS. 583 f.\n\nIn Anwendung dieser Kriterien liegt in dem praktisch \nwichtigsten landschaftsrechtlichen Verbot, im festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne der \nLandesbauordnung zu errichten, für den Bauwilligen in aller \nRegel keine nicht beabsichtigte Härte. Die Bestimmung einer \nLiegenschaft zum Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes \nmit dem Ziel, dort die besonderen Schutzgründe des § 21 LG NRW \nnachhaltig zu verfolgen, schließt objektiv den sich \naufdrängenden Willen des Normgebers ein, eine bauliche Nutzung \nim Schutzgebiet mittels der getroffenen Verbotsregelung \ngenerell auszuschließen. Dieses Bauverbot ist beabsichtigt, um \nNatur und Landschaft in ihrer spezifischen, die \nUnterschutzstellung tragenden Ausbildung zu erhalten bzw. \nweiter zu entwickeln. Einer besonderen Erwähnung des normativen \nZiels etwa im Textteil des Landschaftsplanes bedarf es, weil \nauf der Hand liegend, nicht.\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1999, \na.a.O.; Urteil vom 17. November 2000, \na.a.O.\n\nDie vorstehenden Grundsätze geltend unabhängig von der Größe \ndes festgesetzten Natur- und Landschaftsschutzgebietes in der \nUmgebung des Antragsgrundstücks. Das Ausmaß der \nSchutzausweisung im Gemeindegebiet des belegenen Grundstücks \nist kein härtebegründender Umstand. Der Befreiungstatbestand \nder nicht beabsichtigten Härte (§ 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW) \nlässt - wie auch die weiteren Befreiungstatbestände - einen \nRückgriff auf Umstände, die der Plangeber bei Aufstellung des \nLandschaftsplanes für alle Flächen festgesetzter Schutzgebiete \nals zwingend begriffen hat, nicht zu, sondern ist mögliches \nKorrektiv für grundstücksbezogene Besonderheiten.\n\nVgl. dazu: Schink, a.a.O., Rdn. 782; \nvgl. zum Baurecht: BVerwG, Urteil vom \n14. Juli 1972 - IV C 69.70 -, BVerwGE \n40, 40 268 (271 f.); Urteil vom 6. Juli \n1977 - IV B 53.77 -, Buchholz 406.11, \n§ 31 BauGB Nr. 15; vgl. auch \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \n6. Aufl., Rdn. 37 zu § 31 m.w.N.\n\nDerartige atypische Umstände sind für das Grundstück des \nKlägers nicht ersichtlich. Namentlich liegt keine bodenbezogene \nHärte darin, dass dem Rechtsvorgänger des Klägers in weit \nvergangener Zeit eine Baugenehmigung für die Errichtung eines \nWohnbauvorhabens erteilt worden ist. Wie dargelegt, vermag die \nkraft Gesetzes erloschene Baugenehmigung Bestands- und \nVertrauensschutz nicht zu begründen.\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Februar 1991 \n- 4 GB 6.91 -, DÖV 91, S. 56.\n\nDer Kläger, der das Grundstück noch vor Ablauf der zuletzt \nbis September 1979 gültigen Baugenehmigung erworben hat, hätte \nderen Verlängerung beantragen oder das Vorhaben ausführen \nkönnen. Die Verletzung dieser Obliegenheiten fällt in seine \nSphäre.\n\nIm Übrigen ist die Baugenehmigung seinerzeit ohne Beachtung \nder - gleichfalls ein Bauverbot begründenden - Bestimmungen der \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises H. vom \n18. Dezember 1972 erteilt worden. Dass bauplanungsrechtlich \neine Lückenschließung möglich ist, die die vorhandene \nSplittersiedlung nicht in zu missbilligender Weise verfestigt, \nbegründet ebenso keine bodenbezogene Härte im Sinne der \ndargelegten Bestimmung, weil die öffentlichen Belange des \nLandschaftsschutzes jedenfalls durch das Bauvorhaben \nbeeinträchtigt werden und dieses mithin auch \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist. Denn der Erhalt der \nBrachfläche ist landschaftsrechtlich gewollt und mit der \nSchutzfestsetzung intendiert.\n\nEine konkrete, schon bestehende Nutzungsmöglichkeit wird dem \nKläger durch den Landschaftsplan nicht entzogen. Das Grundstück \nwar vielmehr - wie dargelegt - auch vor Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes als Teil des Außenbereichs nicht für eine \nWohnbebauung geprägt. Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts \nsind Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von \nGrundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes \nbeschränken, keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, \nsondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im \nSinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als unzumutbare \nBeschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die \nBestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum für einen \nprivatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung \nüber den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, \ndie bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der \nDinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden \nwird.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, S. 5 \nm.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 1997 \n- 4 BN 5.97 -, Buchholz 406, 401, § 13 \nBNatG, Nr. 3 m.w.N.; vgl, zum \nDenkmalschutz auch: BVerfG, Beschluss \nvom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, \nBayVBl. 2000, S. 588 (589) m.w.N.\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-12/8-a-2049-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-12/8-a-2049-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:53.353801+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-10-12/8-a-2049-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"8. 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