{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1012.8A1850.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"8. Senat","decided":"2000-10-12","aktenzeichen":"8 A 1850/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 2. März 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine landschaftsrechtliche \nOrdnungsverfügung des Beklagten, mit dem ihm weitere \nAuffüllungen und Anschüttungen sowie eine Veränderung der \nOberflächengestalt auf einem Teilbereich des Grundstücks \nGemarkung E. , Flur .., Flurstück ... untersagt wird.\n\nDer Vater des Klägers(BA Bl. 1, 9) zeigte im April 1969 \ngegenüber der Bauaufsichtsbehörde die beabsichtigte Abgrabung \nvon Mutterboden zur Gewinnung von Mergel auf einer Teilfläche \ndes bezeichneten Grundstücks an(BA 2 Bl. 16). Nachdem von ihm \nim Zuge dieses Verfahrens weitere Bauvorlagen angefordert(BA 2 \nBl. 21, Vermerk) und die schon begonnenen Arbeiten mittels \nBauordnungsverfügung im September 1970 stillgelegt worden \nwaren(BA 2 Bl. 33), zeigte die Firma T. Speditions GmbH \nEnde August 1972 erneut eine beabsichtigte Abgrabung von Boden \nfür die Dammschüttung der neuen Straße V. -W. auf \neiner Teilfläche des bez. Grundstücks an. (BA 2 Bl. 1 - 2)\n\nMit Verfügung vom 27. November 1972 erteilte der Beklagte \nseine Zustimmung zur Bauausführung mit der Nebenbestimmung, \ndass von ihr nur Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn vor Beginn \nder Arbeiten eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines \nKreditinstitutes über einen Betrag von 10.000,-- DM bei der \nStadtkasse V. für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen \nDurchführung der Rekultivierungsarbeiten hinterlegt werde. \n(BA 2 Bl. 14)\n\nUnter dem 28. April 1980 beantragte die Firma F. \nG. eine Abgrabungsgenehmigung für die Gewinnung von \nMergelabraummaterial für verschiedene Straßenbaumaßnahmen auf \neiner Fläche von rund 12 Hektar im Gelände des ehemaligen \nSteinbruchs. (BA 3 Bl. 1 - 8)\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 1982 erteilte die Bezirksregierung \nD. die beantragte Abgrabungsgenehmigung, von der nach den \nbeigefügten Nebenbestimmungen erst Gebrauch gemacht werden \ndürfe, wenn zur Sicherung der Rekultivierung zuvor eine \nselbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 135.000,-- DM \nerbracht und ein Wegenutzungsvertrag mit der Stadt V. für \nden An- und Abtransport geschlossen worden sei(BA 3 \nBl. 112 ff; der Bescheid trägt das falsche Datum 10. Mai \n1980). Seit Januar 1982 wurde das Gelände teilweise für den \nMotorcross-Sport genutzt (bis etwa 1992)(BA 3 Bl. 128, OT-\nProtokoll vom 14. September 2000, Bl. 108). Nach dem Konkurs \nder Firma F. G. beantragte der Kläger im März 1988, \ndie der Firma G. erteilte Abgrabungsgenehmigung auf ihn \nzu übertragen(BA 3 Bl. 131), da er den landwirtschaftlichen \nBetrieb seines Vaters nach dessen Tode als Alleinerbe \nübernommen hatte. Nachdem er auf die Notwendigkeit eines neuen \nAntrags hingewiesen worden war(BA 3 Bl. 146 f.), betrieb er \ndas Verfahren nicht mehr weiter. (BA 3 Bl. 147, 148)\n\nNachdem der Beklagte im Juni 1994 in der Örtlichkeit \nfestgestellt hatte, dass auf dem Grundstück des ehemaligen \nSteinbruchs teilweise die Vegetationsdecke beseitigt und das \nGelände eingeebnet worden war(BA 1, Fotos Bl. 4 ff.), \nuntersagte er dem Kläger nach Anhörung(BA 1 Bl. 7 - 8, 9 - 10) \nmit Ordnungsverfügung vom 4. Juli 1994, in diesem Bereich \nweitere Auffüllungen und Anschüttungen sowie Veränderungen der \nOberflächengestalt vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und \ndrohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in \nHöhe von jeweils 10.000,-- DM an. Die Maßnahmen des Klägers \nverstießen gegen die Verbote der Landschaftsschutzverordnung \ndes Kreises H. vom 18. Dezember 1972. Etwaige zuvor \nerteilte Abgrabungsgenehmigungen seien mangels Ausnutzung \nerloschen. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung \nseiner Ordnungsverfügung an. (BA 1 Bl. 16 - 20)\n\nHiergegen erhob der Kläger am 20. Juli 1994 \nWiderspruch(BA 1 Bl. 23), den er im Wesentlichen darauf \nstützte, dass die Abgrabungsgenehmigung von Mai 1982 \nrechtzeitig ausgenutzt worden und deshalb nicht erloschen sei. \nDies ergebe sich aus einem Lageplan vom 19. April 1980, der den \nZustand vor Genehmigungserteilung wiedergebe und den heutigen \nVerhältnissen, bei denen die Abgrabungskante weiter nach Norden \nins Gelände rage. Nachdem das Pachtverhältnis erloschen sei, \nsei die Abgrabungsgenehmigung im Wege der Einzelrechtsnachfolge \nauf ihn als Eigentümer des Geländes übergegangen. (BA 1 \nBl. 35, 36)\n\nEine weitere Ordnungsverfügung vom 7. März 1995, mit der \neine Ersatzanpflanzung(BA 1 Bl. 40 - 42) angeordnet worden \nwar, hob die Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid \nvom 17. November 1997 auf(BA 1 Bl. 114 ff) und wies im Übrigen \nden Widerspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom \n4. Juli 1994 zurück. Der Kläger könne keinerlei Rechte aus \nfrüheren Bau- oder Abgrabungsgenehmigungen herleiten. Die \nbegonnene Einplanierung der Fläche sei vielmehr mit der \nLandschaftsschutzverordnung nicht zu vereinbaren. Durch die \nvorgenommenen Erdbewegungen sei der überwiegende Teil der \nökologisch bedeutsamen Feldgehölze vernichtet worden. Auf der \nFläche habe sich allerdings in der Zwischenzeit wieder eine \nPionierflora entwickelt, so dass auf Ersatzanpflanzungen in \nAnbetracht der bisher verstrichenen Zeit verzichtet werden \nkönne.\n\nBereits zuvor, am 8. Oktober 1997, hatte der Kläger wegen \nder Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juli 1994 \nUntätigkeitsklage erhoben, die er nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides fortsetzt(GA Bl. 1, 26). Zur Begründung \nhat er im Wesentlichen vorgetragen, er erleide durch das Verbot \nder Verfüllung erheblichen wirtschaftlichen Schaden, da er im \nZuge des Ausbaus der A 2 die dort anfallenden Bodenmengen \nablagern könne. Auch strebe er die Rekultivierung der Fläche \nan, um diese als landwirtschaftliche Fläche zurückzugewinnen. \nDie Auflage zur Rekultivierung in den Abgrabungsbescheiden \nbegründe dahingehende Rechte des Eigentümers. Der Schutz eines \nSekundärbiotops, wie es hier entstanden sei, greife in \nschützenswerte Eigentümerpositionen ein, weil die nur \nvorübergehende Unterbrechnung der landwirtschaftlichen Nutzung \nzum Dauerzustand werde(GA Bl. 3 - 5). Abgrabungen seien aber \nregelmäßig nur vorübergehend, so dass hinsichtlich des \ngebotenen Eigentumschutzes auf die landwirtschaftliche Nutzung \nabzustellen sei(GA Bl. 38/39). Im Übrigen gehe er nach wie vor \nvon der Wirksamkeit der Abgrabungsgenehmigungen aus. Die \ndortige Forderung nach einer Sicherheitsleistung erschöpfe sich \nallein in der Sicherstellung der Rekultivierung, die er gerade \njetzt beabsichtige. Die Berufung des Beklagten auf die \nErfüllung dieser Bedingung stelle sich als treuwidrig \ndar(GA Bl. 40), weil der Beklagte gerade den Zustand erhalten \nwolle, der durch mangelnde Rekultivierung entstanden sei. Die \nAbgrabung sei im Übrigen auch schon durch seinen Vater 1969 \nlegal, nämlich nach einer Bauanzeige, begonnen worden. Eine \nAbwägung mit seinen wirtschaftlichen Interessen fehle gänzlich. \nSchon deshalb sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft(GA \nBl. 45). Jedenfalls habe der Beklagte es versäumt, eine \nEntschädigungsregelung in den Bescheid aufzunehmen. (GA \nBl. 47)\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 4. Juli 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n17. November 1997 aufzuheben.\n(GA Bl. 50R)\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n(GA Bl. 50R)\n\nEr hat ausgeführt, sämtliche Abgrabungsarbeiten auf dem \nGrundstück seien nicht auf der Grundlage der erteilten \nAbgrabungsgenehmigung durchgeführt worden und somit \nrechtswidrig. Der Schutz des rechtswidrig angelegten Biotops \nkönne keine Enteignung darstellen. Aus dem rechtswidrigen \nHandeln könne der Kläger auch keine Ansprüche auf \nRekultivierung ableiten(GA Bl. 16/17, 23/24). Auf die \nBauanzeige im Jahre 1969 sei der Stadtdirektor der Stadt \nV. auch keineswegs untätig gewesen, sondern er habe mit \neiner Bauordnungsverfügung Unterlagen angefordert. Ferner habe \ner die schon begonnenen Arbeiten untersagt(GA Bl. 30 f.). Die \nRekultivierung diene der Beseitigung eines Eingriffs durch \nWiedereinbindung der Abgrabung in die Landschaft, die durch den \nderzeitigen Zustand jedoch schon erfolgt sei. Eine Verfüllung \nwürde zu einem erneuten Eingriff in Natur und Landschaft \nführen. (GA Bl. 33/34)\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n2. März 1999 - dem Kläger zugestellt am 30. März 1999(EB \nfehlt, vgl. GA Bl. 72) - abgewiesen(GA Bl. 51 ff). Auf Antrag \ndes Klägers vom 19. April 1999 ist die Berufung durch Beschluss \nvom 29. Oktober 1999(GA Bl. 89) - dem Kläger zugestellt am \n8. November 1999 - zugelassen worden.\n\nMit der am 17. November 1999 eingereichten \nBerufungsbegründung trägt der Kläger ergänzend vor: Er strebe \ndie sich nach der objektiven Gegebenheit aufdrängende \nlandwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit an. Der Pachtzins bei \nder Abgrabung sei danach bemessen worden, dass er das \nGrundstück später wieder landwirtschaftlich nutzen könne. Die \nLandschaftsschutzverordnung untersage zudem nur Aufschüttungen, \ner wolle jedoch die Verfüllung einer zuvor künstlich \ngeschaffenen Geländevertiefung vornehmen. Das sei von der \nLandschaftsschutzverordnung nicht erfasst. Im Übrigen sei \ninzwischen auch der Landschaftsplan V. in Kraft getreten, \nder für sein Gelände die spezielle Festsetzung R für \nRekultivierung treffe(GA Bl. 93 - 95). Bei der Abgrenzung \nzwischen Eigentumsbindung und Enteignung müsse auf die von \nNatur aus gegebene Situationsgebundenheit abgestellt werden, \nnicht auch auf eine künstlich geschaffene. (GA Bl. 86)\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 2. März 1999 zu ändern und \ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n4. Juli 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n17. November 1997 aufzuheben und \nfestzustellen, dass die Herrichtung des \nGrundstücks Gemarkung E. , Flur .., \nFlurstück ... (teilweise) zu \nlandwirtschaftlichen Nutzzwecken von \nden Verboten des Landschaftsplans \nV. des Kreises H. unberührt \nbleibt,\n\nhilfsweise,\n\nihm eine Befreiung von den Verboten \ndes Landschaftsplans V. für die \nHerrichtung des Grundstücks Gemarkung \nE. , Flur .., Flurstück ... \n(teilweise) zu landwirtschaftlichen \nNutzzwecken zu erteilen.\n(GA Bl. 93)\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n(GA Bl. 96)\n\nEr vertritt die Auffassung, der Kläger könne sich auf Rechte \naus einer alten Abgrabungsgenehmigung nicht berufen(GA \nBl. 82). Im Übrigen bedürfe der Kläger für die von ihm \nangestrebte Wiederauffüllung einer Befreiung von den \nFestsetzungen des Landschaftsplanes V. , die nicht erteilt \nwerden könne. Die bloße Aufhebung der Ordnungsverfügung reiche \nfür dieses Ziel nicht aus. Der Landschaftsplan setze für die \nbetreffende Fläche auch keine Rekultivierung in der vom Kläger \nangestrebten Weise fest, sondern ganz konkret eine Herrichtung \nder ehemaligen Abgrabung für Naturschutzzwecke durch im \nEinzelnen benannte Maßnahmen. Der Landschaftsplan erfasse \njedenfalls sowohl die Aufschüttung als auch die Verfüllung. Im \nÜbrigen überwögen die Interessen des Landschaftsschutzes die \nwirtschaftlichen Interessen des Klägers bei weitem. (GA \nBl. 84)\n\nAm 14. September 2000 hat eine Ortsbesichtigung durch die \nBerichterstatterin stattgefunden; auf die Niederschrift vom \ngleichen Tag wird Bezug genommen. (GA Bl. 107 - 109)\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nunbegründet. \n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nSie ist zulässig (A), aber unbegründet (B).\n\nA Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist neben \ndem Feststellungsantrag zulässig, weil das in der \nOrdnungsverfügung vom 4. Juli 1994 ausgesprochene Verbot \njedenfalls der Anwendung der Unberührtheitsklausel des \nLandschaftsplanes (Ziffer 3 des textlichen Teil des \nLandschaftsplanes, S. 21) auf das Vorhaben des Klägers \nentgegensteht, wonach u.a. die vor Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes rechtlich zugelassenen Nutzungen von dessen \nVerboten unberührt bleiben. Die weiter erhobene \nFeststellungsklage (§ 43 VwGO) ist ebenfalls zulässig. Einer \ndarin liegenden Klageänderung durch Erweiterung des Begehrens \nstehen Bedenken nicht entgegen, weil sie zur Vermeidung \nkünftiger Auseinandersetzungen sachdienlich ist und der \nBeklagte durch rügelose Einlassung eingewilligt hat (§ 91 \nAbs. 1 und 2 VwGO). Dem Begehren des Klägers ist mit Rücksicht \nauf die nunmehr geltenden Verbote des Landschaftsplanes V. \nmit einer bloßen Aufhebung der Ordnungsverfügung nicht genügt. \nEntsprechendes gilt für den hilfsweise gestellten \nVerpflichtungsantrag. Insoweit ist auch dem Erfordernis der \nDurchführung des Vorverfahrens (§ 68 VwGO) genügt. Denn der \nKläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ein \nAntrag auf Befreiung von den landschaftsrechtlichen Verboten \nkonkludent schon in seinem Widerspruch vom 20. Juli 1994 \nenthalten ist und die Bezirksregierung D. hat mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. November 1997 hilfsweise auch die \nErteilung einer Befreiung in der Sache abgelehnt, wenngleich \nsie nicht von einem entsprechenden Antrag des Klägers \nausgegangen ist (Widerspruchsbescheid S. 12 f, BA 1/125). \nUngeachtet dessen hat der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat diesen Standpunkt der \nWiderspruchsbehörde nochmals wiedergegeben, was die förmliche \nDurchführung des Vorverfahrens entbehrlich macht.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. August \n1993 - 11 C 15.92 -, Buchholz 436.36, \n§ 46 BaföG Nr. 16, S. 15 f; Urteil vom \n20. April 1994 - 11 C 2/93 -, NVwZ-RR \n1995, 90.\n\nB Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juli 1994 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom \n17. November 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (I.). Die begehrte \nFeststellung kann nicht getroffen werden, weil die geplante \nHerrichtung der Fläche zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken den \nVerboten des Landschaftsplanes V. unterliegt (II.). Die \nhilfsweise erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist \nschließlich unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch \nauf die begehrte landschaftsrechtliche Befreiung (III.).\n\nI. Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung vom \n4. Juli 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom 17. November 1997 ist § 14 Abs. 1 \nOBG NRW. Die 1994 begonnene und weiter beabsichtigte \nVeränderung der Bodengestalt des betroffenen Grundstücks stellt \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 \nOBG NRW dar, weil sie sowohl vor als auch nach Inkrafttreten \ndes Landschaftsplanes gegen landschaftsrechtliche Bestimmungen \nverstößt. Ein derartiger Verstoß gegen \nlandschaftsschutzrechtliche Verbote begründet regelmäßig eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit einer \nUntersagungsverfügung begegnet werden kann, wenn nicht \nausnahmsweise eine Befreiung erteilt worden ist.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 \n- 4 C 36.82 -, NVwZ 1986, 470; \nBeschluss vom 29. Juli 1986 - 4 B \n73.86 -, NVwZ 1987, 493 = NuR 1986, 16 \n(17); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n25. Juni 1986 - 1 S 3262/85 -, NuR \n1987, 129 (130); Hess. VGH, Beschluss \nvom 28. Januar 1992 - 4 TH 2283/91 -, \nNVwZ-RR 1993, S. 13 (14).\n\nAuf die namentlich im Bereich von Ermessensentscheidungen \numstrittene Frage nach dem für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung maßgeblichen \nZeitpunkt,\n\nvgl. zum Streitstand: Kopp, VwGO, \n12. Aufl., Rdn. 29 ff.; Redeker/von \nOertzen, VwGO, 13. Aufl., Rdn. 16 ff. \nzu § 108, m.w.N.; für \nErmessensentscheidungen offen gelassen: \nBVerwG, Urteil vom 3. November 1994 \n- 3 C 17.92 -, BVerwGE 97, 79, 81 und \n90,\n\nkommt es nicht an. Die geplante Maßnahme war zum Zeitpunkt \nder letzten Behördenentscheidung nach der seinerzeit geltenden \nLandschaftsschutzverordnung des Kreises H. vom \n18. Dezember 1972 verboten (1.). Sie verstößt nach \nInkrafttreten des Landschaftsplanes V. gegen das dort für \ndas Landschaftsschutzgebiet \"Ravensberger Hügelland\" \nfestgesetzte Verbot jedweder Veränderung der Bodengestalt \n(Ziffer 3.2.3.1. e) LPlan) (2.). Die Untersagungsverfügung \nweist auch im Übrigen keine Ermessensfehler auf (3.).\n\n1. Die vom Kläger veranlasste und vom Beklagten 1994 \nfestgestellte Beseitigung der Vegetationsdecke und Einebnung \neines Teilbereichs der Fläche des ehemaligen Steinbruchs \nGemarkung E. , Flur .., Flurstück ..., war zum Zeitpunkt \nihrer Vornahme rechtswidrig. Beides verstieß gegen die Verbote \nder Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis \nH. vom 18. Dezember 1972 - LSchVO - (Amtsblatt der \nBezirksregierung D. 1973, S. 55).\n\na) Das Grundstück des Klägers wird vom Geltungsbereich der \nLSchVO erfasst (vgl. § 1 LSchVO i.V.m. der \nLandschaftsschutzkarte(liegt zum Verfahren Otto, 8 A 2049/99, \ndort als Beiakte vor)). Die Landschaftsschutzverordnung galt \ntrotz ihrer in § 7 LSchVO ausgesprochenen Befristung \n(1. Dezember 1992) bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplanes \nV. fort. Dies folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 LG NRW in der \nseit Inkrafttreten des Landschaftsgesetzes NRW sachlich \nunveränderten Fassung (vgl. § 57 Abs. 1 LG NRW vom 18. Februar \n1975, GV NRW S. 190), wonach Verordnungen über die Ausweisung \nvon Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und \nLandschaftsschutzgebieten aufgrund der §§ 12, 13 und 18 des \nReichsnaturschutzgesetzes bis zum Inkrafttreten des \nLandschaftsplanes in Kraft bleiben. Diese Vorschrift, die mit \nEinführung der Bestimmungen zur Aufstellung von \nLandschaftsplänen durch das Landschaftsgesetz NRW vom \n18. Februar 1975 eingeführt wurde, hat die Aufrechterhaltung \nsämtlicher auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes \nerlassener Landschaftsschutzverordnungen - ungeachtet ihrer \nzeitlichen Befristungen - zum Ziel, um bis zur Anpassung an \ndie durch das Landschaftsgesetz 1975 neu geschaffene \nRechtslage deren Schutzwirkungen zu Gunsten von Natur und \nLandschaft fortwirken zu lassen. Neben dem insoweit \nuneingeschränkten Wortlaut der Bestimmung wird dies durch die \nGesetzesmaterialien belegt, die dieses Ziel angeben.\n\nVgl. Begründung zum Gesetzesentwurf \nder Landesregierung, LT-Drs. 7/3263, \nS. 59 zu § 56.\n\nb) Die Maßnahmen des Klägers waren nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 \nLSchVO verboten. \n\naa) Der Tatbestand der Verbotsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 7 \nLSchVO ist erfüllt. Die begonnene Einebnung des Grundstücks \nwird mit den Begriffen der Aufschüttungen und Abgrabungen \nerfasst, die ersichtlich auf Veränderungen der \nOberflächengestalt der geschützten Fläche insgesamt zielen. Der \nBegriff der Aufschüttung erfasst Erhöhungen des vorgefundenen \nBodenniveaus, unabhängig davon, ob dieses durch vorherige \nGeländevertiefung künstlich verändert wurde oder ob es sich um \ndie natürliche Geländeoberfläche handelt.\n\nVgl. zu diesem Begriff im \nBauplanungs- und Bauordnungsrecht: \nBattis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, \n6. Aufl., Rdn. 60 f. zu § 9; \nKrautzberger, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: \nApril 2000, Rdn. 45, 46 zu § 29; Hahn, \nin: Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO \nNRW, Stand: Juni 2000, Rdn. 14 zu § 2; \nGädtke/Böckenförde/ Temme/Heintz, BauO \nNRW, 9. Aufl., Rdn. 57 zu § 2.\n\nEntsprechendes gilt für den Begriff der Abgrabung, der sich \nauf Absenkungen der Geländeoberfläche bezieht.\n\nDie Abtragung des Gehölzbewuchses ist nach § 2 Abs. 1 \nZiffer 6 LSchVO verboten. Eines Rückgriffs auf die \nGeneralklausel des § 2 Abs. 2 LSchVO, wonach auch andere \nÄnderungen im Landschaftsschutzgebiet, die die Landschaft \nverunstalten, die Natur schädigen, den Naturgenuss \nbeeinträchtigen oder solche Wirkungen erwarten lassen, verboten \nwerden können, und auf die der Beklagte seine Ordnungsverfügung \nauch stützt, bedarf es nicht.\n\nbb) Es handelt sich auch nicht um eine bei Inkrafttreten der \nLandschaftsschutzverordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzung, die \nnach Maßgabe des § 4 von den Verboten des § 2 LSchVO unberührt \nbleibt. Die Landwirtschaftsklausel in § 4 Nr. 1 LSchVO greift \nnicht ein, weil sie nur die bestehende landwirtschaftliche \nNutzung privilegiert, nicht aber die Rückgewinnung von Flächen \nfür diesen Zweck.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. April \n1983 - 4 C 76.80 -, BVerwGE 67, 93 \n(94); OVG NRW, Beschluss vom \n17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ \n1995, S. 308 (309); Hess. VGH, \nBeschluss vom 28. Januar 1992, a.a.O., \nS. 15. \n\nDie Wiederherstellung der Fläche zu landwirtschaftlichen \nNutzzwecken ist darüber hinaus namentlich keine rechtmäßig \nausgeübte Nutzung (§ 4 Nr. 3 LSchVO), die als Abschluss einer \nzulässigen oder genehmigten Abgrabung bei Inkrafttreten der \nLSchVO anzusehen ist. Die in der Vergangenheit vom Vater des \nKlägers und dessen Vortrag zufolge auch von verschiedenen \nFirmen durchgeführten Abgrabungen bzw. Aufschüttungen sind \nvielmehr durchgehend (formell) illegal erfolgt.\n\naaa) Die vom Vater des Klägers 1969 getätigte \nBauanzeige(BA 1 Bl. 16) konnte - ungeachtet der Frage, ob sie \neine Rekultivierung im jetzt angestrebten Sinne abdeckt - schon \ndeshalb keine Legalisierungswirkung entfalten, weil die \nBaugenehmigungsbehörde ihr widersprochen hat. Ausweislich eines \nAktenvermerks sind auf Veranlassung des Beklagten bereits am \n17. April 1969, also unmittelbar nach Eingang der Bauanzeige, \nfernmündlich vom Vater des Klägers Bauvorlagen angefordert \nworden(BA 2 Bl. 21), womit hinreichend zum Ausdruck kam, dass \neine Bearbeitung mangels Vollständigkeit der Anzeige noch nicht \nerfolgen könne. Ungeachtet dessen war die lediglich mit einem \nLageplan verbundene Bauanzeige, die den Anforderungen an \nvollständige Bauvorlagen nach seinerzeit geltendem Recht nicht \nentsprach (vgl. §§ 80 Abs. 2 Nr. 2, i.V.m. §§ 89 Abs. 1, 83 \nAbs. 2 BauO NRW in der Fassung vom 25. Juni 1972, GV NRW 373, \ni.V.m. §§ 1 Abs. 4, 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung \nder BauO vom 30. August 1963, GV NRW 294) nicht geeignet, die \nWiderspruchsfrist des § 85 Abs. 1 BauO NRW a.F. auszulösen, \nweil der Fristbeginn die Vollständigkeit der Anzeige, ohne die \neine sachliche Prüfung der Baugenehmigungsbehörde nicht möglich \nist, voraussetzt.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n21. November 1968 - X A 415/67 -, BRS \n20, Nr. 131; Beschluss vom 12. Januar \n1968 - VII B 632/67 -, BRS 20, \nNr. 151.\n\nbbb) Auch die gegenüber der Firma T. -All-A Speditions \nGmbH &Co. KG unter dem 27. November 1972 ausgesprochene \nBaufreigabe(BA 2 Bl. 14) sowie die der Firma F. G. \nGmbH unter dem 10. Mai 1982 seitens der Bezirksregierung \nD. erteilte Abgrabungsgenehmigung(BA 3 Bl. 112) haben \nnicht zur Legalisierung etwaiger durchgeführter Abgrabungen und \nAuffüllungen der Mergelgrube geführt. Dies hat die \nBezirksregierung D. im Widerspruchsbescheid vom \n17. November 1997 im Einzelnen zutreffend ausgeführt \n(Widerspruchsbescheid Seite 6 - 8). Auf die dortigen \nAusführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Für die auch in der mündlichen \nVerhandlung wiederholte Vermutung des Klägers, die \nSicherheitsleistung sei damals möglicherweise vom \nGrundstückspächter erbracht worden, fehlen nach wie vor \njegliche tatsächlichen Anhaltspunkte, die Anlass für weitere \nAufklärung geben könnten.\nUngeachtet der für die Wirksamkeit der Abgrabungsgenehmigung \nnotwendigen, jedoch nicht eingetretenen aufschiebenden \nBedingungen (vgl. §§ 7 Abs. 1, 10 AbgrG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 \nVwVfG NRW) vermag diese zu Gunsten des Klägers keine \nLegalisierung der Abgrabung und begonnenen Rekultivierung zu \nbegründen, weil die Abgrabungsgenehmigung nur für und gegen den \nRechtsnachfolger des Antragstellers wirkt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 \nAbgrG in der Fassung vom 23. November 1979, GVBl. NRW S. 75) \nund die Rechtsnachfolge nicht eingetreten ist. Sie setzt neben \nder Nachfolgefähigkeit der Rechtsposition das Vorliegen eines \nNachfolgetatbestandes voraus, \n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November \n1995 - 11 A 5922/94 -, NVwZ-RR 1997, \nS. 70 f. = OVGE 45, 120 f.,\n\nan dem es hier fehlt. Ein willentlicher Akt der Übertragung \nder Rechte aus der Abgrabungsgenehmigung ist nicht erfolgt. Die \nunter dem 13. Februar 1995 von den Herren F. G. sen. \nund jun. ausgestellte Bescheinigung(BA 1 Bl. 39) stellt einen \nsolchen Übertragungsakt in mehrfacher Hinsicht nicht dar: Die \nFirma G. , der die Abgrabungsgenehmigung vom 10. Mai 1982 \nerteilt worden war, war zu diesem Zeitpunkt bereits durch \nKonkurs erloschen(siehe zuletzt Angabe des Klägers im \nOrtsterminsprotokoll Seite 2, GA Bl. 108). Die Übertragung \nkonnte mit Wirkung für die Vergangenheit auch nicht mehr \nerfolgen. Unabhängig davon kommt ein rechtsgeschäftlicher \nÜbertragungsakt, der gegenseitige Willenserklärungen \nvoraussetzt (vgl. §§ 145, 147, 305 BGB), in der einseitigen \n(Absichts-)Erklärung nicht zum Ausdruck. Ein \nRechtsnachfolgetatbestand ist auch kraft Gesetzes nicht durch \nBeendigung des zivilrechtlichen Pachtverhältnisses mit der \nFirma G. einerseits sowie den Übergang des \nGrundstückseigentums auf den Kläger im Wege der \nUniversalsukzession nach dem Tode seines Vaters anderseits \neingetreten. Weder das nordrhein-westfälische Abgrabungsgesetz \nnoch sonstige Regeln des öffentlichen oder zivilen Rechts \nenthalten eine ausdrückliche Bestimmung, nach der eine \nRechtsnachfolge in die Abgrabungsgenehmigung auch dann \nvorliegt, wenn ein Wechsel in der zivilrechtlichen \nVerfügungsmacht über die Abgrabungsfläche erfolgt ist. Eine \nderartige Anbindung des durch staatliche Verleihung \nentstehenden öffentlich-rechtlichen Abgrabungsrechts an das \nprivate Nutzungsrecht ist positiv rechtlich nirgendwo geregelt. \nAuch eine Anbindung der dem Unternehmer erteilten \nAbgrabungsgenehmigung an das Eigentum an der Abgrabungsfläche \nsieht das Abgrabungsgesetz - neben ausdrücklich geregelten \nVerpflichtungen, die auch den Grundstückseigentümer betreffen \n(vgl. § 2 Abs. 2, 3 AbgrG NRW), nicht vor.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November \n1995, a.a.O., S. 71.\n\nccc) Die Nutzbarmachung der Fläche für landwirtschaftliche \nZwecke ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 AbgrG NRW \nzulässig. Diese Vorschrift, die die Herrichtung der Fläche nach \nAbbau von Bodenschätzen dem Unternehmer, bei Nichterfüllung \ndaneben dem Grundstückseigentümer auferlegt, ist auf genehmigte \nAbgrabungen zugeschnitten und betrifft nicht die allgemeine \nWiederherstellungspflicht aus vorangegangenem rechtswidrigen \nTun. Diese ist gesondert in § 12 Abs. 2 AbgrG NRW geregelt und \nsetzt eine entsprechende Ordnungsverfügung voraus. § 2 AbgrG \nNRW erstreckt die Herrichtungspflicht demgegenüber \nausschließlich auf formell legale Abgrabungen im Sinne des \nGesetzes, was, wie die nachfolgenden Bestimmungen ergeben, \nderen vorherige Genehmigung voraussetzt. Namentlich die \nsubsidiäre Herrichtungspflicht des Grundstückseigentümers \nrechtfertigt sich auch daraus, dass diese für ihn vorhersehbar \nund entsprechende Risiken absehbar sind, weil er dem \nAbgrabungsplan des Unternehmers im Genehmigungsverfahren \nschriftlich zugestimmt hat (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbgrG NRW).\n\nVgl. amtliche Begründung zum \nRegierungsentwurf des AbgrG NRW, LT-\nDrs. 7/1780, S. 9, 11 (zu § 2 Abs. 3) \nund 13 (zu § 4) sowie Linke, AbgrG NRW, \nAnm. III 1.1. zu § 2.\n\nUngeachtet dessen werden die Rekultivierungspflichten aus \ndem Abgrabungsgesetz, aus denen der Kläger entsprechende Rechte \ndes Grundstückseigentümers auf Wiedergewinnung der Fläche für \ndie ursprüngliche Nutzung ableiten möchte, bei der hier \ngegebenen Sachlage durch die Veränderungsverbote der \nLandschaftsschutzverordnung bzw. jetzt des Landschaftsplanes \nV. verdrängt, weil abgrabungsbedingte Landschaftsschäden \nnicht (mehr) zu besorgen sind.\n\nVgl. dazu: OLG Hamm, Urteil vom \n2. März 1989 - 22 U 106/88 -, NuR 1991, \nS. 43 (LS 2 und S. 44); einschränkend: \nOVG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 1992 \n- Bf VI 22/88 -, NVwZ-RR 1993, S. 8 \n(10).\n\nDas Abgrabungsgesetz verfolgt nämlich keine andere Intention \nals die speziellen landschaftsrechtlichen Bestimmungen; es \nregelt vielmehr eine Teilmaterie des Natur- und \nLandschaftsschutzes.\n\nVgl. amtliche Begründung zum \nGesetzesentwurf der Landesregierung, \nLT-Drs. 7/1780, S. 9.\n\nDie im Abgrabungsgesetz normierten Pflichten sind am \ndargelegten Gesetzeszweck auszurichten. Namentlich die durch \ndas Abgrabungsgesetz vom 21. November 1972 (GV NW S. 372) \neingeführte Herrichtungspflicht durch Oberflächengestaltung und \nWiedernutzbarmachung des Geländes dient öffentlichen Interessen \nan der Behebung von Landschaftsschäden, die durch die \noberirdische Gewinnung von Bodenschätzen eingetreten sind. \n\nVgl. Gesetzesentwurf der \nLandesregierung, a.a.O., LT-Drs. \n7/1780, S. 8 f.\n\nDamit widerspricht das Abgrabungsgesetz den \nVeränderungsverboten der Landschaftsschutzverordnung 1972 und \ndes Landschaftsplanes V. nicht. Die Behebung von \nLandschaftsschäden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 AbgrG NRW) scheidet \nnämlich aus, wenn solche nicht (mehr) zu besorgen sind. Das ist \nhier der Fall. Ein in der Vergangenheit eingetretener \nLandschaftsschaden ist dadurch behoben, dass weder die \nverschiedenen Unternehmer noch der Grundstückseigentümer ihrer \nPflicht zur unverzüglichen Herrichtung der Fläche nach \nBeendigung des Eingriffs (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 AbgrG NRW) \nnachgekommen sind, eine solche Pflicht vom Beklagten auch nicht \ndurchgesetzt wurde und sich in der Abgrabungsfläche durch \nungestörten Spontanbesatz ein ökologisch wertvoller Lebensraum \nfür Tiere und Pflanzen gebildet hat, der die Struktur und \nökologische Wertigkeit der Landschaft neu bestimmt.\n\n2. Nach Inkrafttreten des Landschaftsplanes, der das \nGrundstück des Klägers erfasst, ist die Veränderung der \nBodengestalt in jedweder Form ausdrücklich im \nLandschaftsschutzgebiet verboten. Die Unberührtheitsklausel des \nLandschaftsplanes (Ziffer 3 des textlichen Teils, Seite 21 \nLPlan) greift nach Vorstehendem nicht ein, weil die \nRückgewinnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche weder eine \nrechtlich zugelassene noch eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung \ndarstellt. Auch das Rekultivierungsgebot des Landschaftsplanes, \nauf das der Kläger sich beruft, erlaubt den vorgesehenen \nEingriff nicht. Die im Landschaftsplan für die betroffene \nFläche des ehemaligen Steinbruchs festgesetzte Rekultivierung \nzielt auf die Erhaltung des Abgrabungsbereichs mit jetzt \nvorhandener Bodenstruktur und Bewuchs und schließt die \nWiedergewinnung für landwirtschaftliche Nutzzwecke durch \nEinebnung des Geländes gerade aus (vgl. Ziffer 6.4.2. der \ntextlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes, Seite 103).\n\nDie Festsetzungen des Landschaftsplanes für die hier \nbetroffene Fläche sind wirksam. Insbesondere liegen die vom \nKläger sinngemäß geltend gemachten Abwägungsmängel nicht vor. \nSonstige Mängel, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen sind (§ 30 Abs. 2 Satz 2 LG NRW), sind nicht \nersichtlich. Der Senat ist nicht gehalten, darüber hinaus \nungefragt in eine umfassende Prüfung der formellen und \nmateriellen Voraussetzungen des Landschaftsplanes \neinzutreten.\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. November \n2000 - 8 A 1968/99 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 17. September 1998 - 10 A \n5572/97 -.\n\na) Dass der Landschaftsplan im Außenbereich der Gemeinde \nV. nahezu flächendeckend Natur- und \nLandschaftsschutzgebiete (§§ 20, 21 LG NRW) festsetzt, führt \nnicht zu seiner Unwirksamkeit. Die flächendeckende Überspannung \ndes Außenbereichs einer Gemeinde mit Natur- und \nLandschaftsschutzgebieten (§§ 20, 21 LG NRW) ist als Folge der \nNaturraum- und nicht Gemeindegebietsbezogenheit des \nLandschaftsplanes,\n\nvgl. dazu Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein-\nWestfalen, Rdn. 468,\n\nnach den Bestimmungen des LG NRW grundsätzlich zulässig. Sie \nentspricht im Grundsatz - soweit die Voraussetzungen für die \nUnterschutzstellung nach den Vorschriften der §§ 19 - 23 LG NRW \nim Übrigen vorliegen - dem erkennbaren Gesetzeszweck, ist mit \nden grundrechtlich geschützten Eigentümerinteressen (Art. 14 \nAbs. 1 GG) vereinbar und verletzt auch nicht die Planungshoheit \nder Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV NRW).\n\nDie Absicht, den bauplanungsrechtlichen Außenbereich \nflächendeckend zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege zu erfassen, kommt im \nLandschaftsgesetz NRW deutlich zum Ausdruck: Die nachhaltige \nSicherung von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des \nMenschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und \nLandschaft ist nach den Grundsätzen des Landschaftsgesetzes NRW \n1994 im Wesentlichen durch Erhaltung und Verbesserung von Natur \nund Landschaft und durch Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen \nzu verwirklichen (vgl. § 2 LG NRW). Ausgehend davon sind die \nLandschaftspläne, in denen die Erfordernisse und Maßnahmen zur \nVerwirklichung der Landschaftspflege und des Naturschutzes \nfestzusetzen sind (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LG NRW) auf den gesamten \nbaulichen Außenbereich zu erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 2 LG \nNRW). Den örtlichen Landschaftsplänen der Kreise und \nkreisfreien Städte liegt wiederum ein gebietsübergreifendes \nProgramm zugrunde, das den gesamten Natur- und Landschaftsraum \ndes Landes NRW in regionalen Gebietsentwicklungsplänen erfasst, \nwas die Naturraumbezogenheit nachhaltig belegt (vgl. §§ 15, \n15 a LG NRW 1994). Dieses bereits dem LG NRW 1994 \nzugrundeliegende Anliegen wird inzwischen dadurch bekräftigt, \ndass seit 1. Juli 2000 - also nach dem Erlass des hier \nmaßgeblichen Landschaftsplans - zusätzlich zu den regionalen \nGebietsentwicklungsplänen ein landeseinheitliches \nLandschaftsschutzprogramm zu erstellen ist (vgl. § 15 Abs. 1 \nund 2 LG NRW in der Fassung vom 21. Juli 2000, GVBl. NRW \nS. 568), das dem Aufbau eines kohärenten europäischen \nökologischen Netzes (\"Natura 2000\", vgl. § 48 a und b LG NRW \nn.F. i.V.m. §§ 19 a ff. BNatG) dient.\n\nVgl. Begründung zum Gesetzesentwurf \nder Landesregierung, LT-Drs. 12/4465, \nS. 35.\n\nDie Notwendigkeit länderübergreifender Kooperation ist durch \n§ 7 BNatG vorgegeben.\n\nDie Tatbestände zur Ausweisung besonders geschützter Teile \nvon Natur und Landschaft als Natur- und \nLandschaftsschutzgebiete im Landschaftsgesetz NRW (§§ 20, 21 LG \nNRW) sind entsprechend der Gesetzesintention so weit gefasst, \ndass großflächige Schutzausweisungen ungeachtet der politischen \nGrenzen des (Gemeinde-)Gebiets möglich sind. Die \nGegenüberstellung von besonders zu schützenden Gebieten \neinerseits (§§ 20, 21 LG NRW) sowie Einzelschöpfungen der Natur \nund Landschaftsbestandteilen andererseits (§§ 22, 23 LG NRW) \nhebt die Flächenbezogenheit der Ausweisungen von Natur- und \nLandschaftsschutzgebieten nochmals hervor. Die \nGesetzesmaterialien belegen diese Intention: Das Erfordernis \nder Aufstellung von Landschaftsplänen ist durch das \nLandschaftsgesetz vom 18. Februar 1975 mit dem Ziel eingeführt \nworden, den vorwiegend konservierenden Naturschutz und dessen \nErstreckung auf einige wenige Vorzugsgebiete auf eine \nplanmäßige Landschaftsentwicklung auszudehnen. Dies schließt \ndie Absicht des Gesetzgebers ein, den gesamten baulichen \nAußenbereich als Schutz-, Pflege- und Entwicklungsbereich des \nLandschaftsschutzes zu erfassen.\n\nVgl. Gesetzesentwurf der \nLandesregierung, BT-Drs. 7/3263, \nBegründung zum Regierungsentwurf; vgl. \nauch Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht NRW, \nRdn. 465 f.\n\nDen grundrechtlich geschützten Eigentümerinteressen wird \ndurch ein System von Durchlässigkeiten im Einzelfall \nausreichend Rechnung getragen: So steht den Landschaftsbehörden \nbei der örtlichen Landschaftsplanung (§ 16 LG NRW) im Rahmen \nder Festsetzung von Schutzgebieten (§§ 19 - 23 LG NRW) ein \nHandlungsspielraum zu, der durch eine dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip verpflichtete Würdigung der sich \ngegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einerseits und der Nutzungsinteressen der \nEigentümer andererseits auszufüllen ist.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni \n1988 - 4 B 102.88 -, NVwZ 1988, 1020 f. \n= NuR 1989, 37 f.; OVG NRW, Urteil vom \n18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -, UA \nS. 12 f.; Senatsurteile vom \n17. November 2000 - 8 A 1968/99 -, UA \nS. 18, und - 8 A 2720/98 -, UA \nS. 14.\n\nVon den Verboten des Landschaftsplanes für geschützte \nGebiete können Ausnahmen im Landschaftsplan selbst vorgesehen \nwerden (§ 34 Abs. 4 a LG NRW), im Übrigen kommen Befreiungen \nauf der Grundlage des § 69 LG NRW in Betracht. \nUnberührtheitsklauseln im Landschaftsplan tragen dem \nGesichtspunkt des Bestandsschutzes Rechnung. Weitere Nutzungen \nsind nach § 4 Abs. 3 LG NRW privilegiert.\n\nDarüber hinaus bietet das System flächenbezogener \nSchutzausweisungen im Landschaftsgesetz NRW hinreichend Raum \nfür die Berücksichtigung der Eigentümerinteressen: Die \nSchutzwirkungen von Naturschutzgebieten einerseits und \nLandschaftsschutzgebieten andererseits sind von grundlegend \nunterschiedlicher Reichweite. Naturschutzausweisungen greifen \nregelmäßig in die bestehende Grundstücksnutzung ein; sie sind \ndurch ein absolutes Veränderungsgebot gekennzeichnet, während \nder Landschaftsschutz relative Veränderungsverbote unter \nweitgehender oder vollständiger Belassung der bisherigen \nNutzung herbeiführt (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 LG NRW).\n\nVgl. dazu Soell, Grenzen zwischen \nLandwirtschaft, Naturschutz und \nLandschaftsschutz, NuR 1984, S. 8 f.; \nLortz, BNatSchG, Anm. 4 a zu § 15; \nSchink, a.a.O., Rdn. 603 m.w.N.\n\nDem ist im Rahmen der Prüfung, ob die jeweilige \nSchutzfestsetzung erforderlich ist, Rechnung zu tragen.\n\nVgl. Schink, a.a.O., Rdn. 660.\n\nDie Möglichkeit flächendeckender Schutzausweisungen im \nLandschaftsgesetz NRW im Gemeindegebiet tastet auch den \nKernbereich der gemeindlichen Planungshoheit nicht an. Die in \nder bundes- und landesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung \noffene Frage, ob dieser zum unantastbaren Kernbereich des \nverfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts \ngehört (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV NRW), \n\nvgl. zuletzt: VerfGH NRW, Urteil vom \n17. Januar 1995 - VerfGH 11/93 -, \nNWVBl. 1995, S. 126 (128) m.w.N.; \nBVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 \n- 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 -, \nBVerfGE 56, 298 (312); Beschluss vom \n23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE \n76, 107 (119),\n\nbedarf keiner Erörterung. Das Landschaftsgesetz NRW räumt \nder Gemeinde als Träger öffentlicher Belange Beteiligungsrechte \nein (§ 27 a LG NRW). Die in Grundzügen durch \nFlächennutzungsplan ausgewiesene oder für Gebiete im Sinne des \n§ 34 BauGB beabsichtigte Planung geht den Darstellungen und \nFestsetzungen des Landschaftsplanes grundsätzlich vor (§ 29 \nAbs. 3, 4 LG NRW). Ungeachtet dessen ist die Gemeinde den \nZielen des Natur- und Landschaftsschutzes von Verfassung wegen \n(Art. 29 a Abs. 1 LVerf NRW) insbesondere im Rahmen der \nBauleitplanung (vgl. §§ 1 Abs. 5 Nr. 7, 1 a BauGB) \nverpflichtet.\n\nVgl. zu flächendeckenden \nSchutzausweisungen auch: OVG NRW, \nBeschluss vom 15. August 1994 - 7 A \n2883/92 -, Beschlussabdruck S. 14; \nUrteil vom 18. Februar 1994 - 7 A \n3455/91 -.\n\nDen gesetzlichen Vorgaben wird der Landschaftsplan V. \ninsgesamt und bezogen auf die hier betroffene Schutzausweisung \ngerecht. Die Überziehung des Gemeindegebietes V. mit \nEntwicklungszielen für die Landschaft entspricht dem \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk D. \n(Teilabschnitt H. /M. -L. , BA 5, III). Der \nLandschaftsplan enthält Unberührtheitsklauseln (Ziffer 3, \nSeite 21), Ausnahmevorschriften und schließt Befreiungen auf \nder Grundlage des § 69 LG NRW nicht aus. Er setzt überwiegend \nLandschaftsschutz- und nur punktuell wenige Naturschutzgebiete \nfest und lässt damit den Status quo der bei seinem \nInkrafttreten vorgefundenen Grundstücksnutzung weitgehend \nunangetastet.\n\nb) Darüber hinaus ist auch die nach § 21 LG NRW für die \nFestsetzung eines Landschaftsschutzgebietes erforderliche \nSchutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der Fläche eindeutig zu \nbejahen. Die im Landschaftsplan ausgewiesenen Schutzzwecke \n(Ziffer 3.2.2.1. der textlichen Festsetzung), die denjenigen in \n§ 21 a - c LG NRW entsprechen, tragen die Festsetzung eines \nLandschaftsschutzgebietes. Insbesondere lassen \nBundesnaturschutzgesetz und Landschaftsgesetz NRW die \nUnterschutzstellung von Sekundärbiotopen zu. Die Ziele des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege, wie sie in diesen \nGesetzen zum Ausdruck kommen, gehen von einer durch den \nMenschen weitgehend überformten Kulturlandschaft aus, in der \nneben Restbeständen ursprünglicher Biotope entwickelte \nnatürliche oder naturnahe Landschaften vorhanden sind. Neben \nden nach Erlass des Landschaftsplans V. neu eingeführten \nVorschriften zum Biotopschutz (vgl. § 20 c BNatG, § 62 LG NRW \n2000) geht dies insbesondere aus der Erstreckung des Natur- und \nLandschaftsschutzes auf den gesamten besiedelten und \nunbesiedelten Bereich (vgl. § 1 Abs. 1 BNatG und LG NRW) \nhervor.\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. Mai \n1992 - Bf VI 22/88 -, NVwZ-RR 1993, 8 \n(9 f.); sich anschließend: OVG NRW, \nBeschluss vom 17. Februar 1994 - 10 B \n350/94 -, NVwZ 1995, 308 (309); OLG \nHamm, Urteil vom 2. März 1989 - 22 U \n106/88 -, NuR 1991, 43; und Anm. dazu \nvon Lortzen, NuR 1991, S. 44 ff.; OVG \nLüneburg, Urteil vom 5. April 1989 \n- 3 C 9/85 -, NuR 1990, 178 (179).\n\nDie ökologische Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der \nFläche wird vom Kläger grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. \nSie wird durch den ökologischen Fachbeitrag zum \nLandschaftsplan, der die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit \nvon Sekundärbiotopen in V. insgesamt herausstellt \n(ökologischer Fachbeitrag zum Landschaftsplan, Seite 63, BA 5) \nbelegt. Die fragliche Fläche ist im ökologischen Fachbeitrag \nauch kartographisch als zoologisch und botanisch wertvoller \nLebensraum für das Biotopkataster NRW erfasst (vgl. Anhang zum \nökologischen Fachbeitrag). Dem ökologischen Fachbeitrag zum \nLandschaftsplan kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen des \nLandschaftsgesetzes NRW die Aufgabe zu, eine Bestandsaufnahme \nund Analyse von Natur und Landschaft zu erarbeiten und daraus \nLeitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und \nEntwicklung von Natur und Landschaft abzuleiten (vgl. § 15 a LG \nNRW, § 8 Abs. 1 DVO zum LG NRW in der Fassung vom 22. Oktober \n1986, GVBl. NRW S. 683). Der ökologische Fachbeitrag trifft \nFeststellungen und Aussagen, die die Landschaftsbehörde als \nAbwägungsmaterial bei der Planung und Entscheidung über \nlandschaftsrechtliche Schutzausweisungen einzustellen hat.\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. November \n2000 - 8 1968/99 -, UA S. 14 f.; vgl. \nauch Schink, a.a.O., Rdn. 478; Schmidt-\nAßmann, Der Umweltschutz im \nSpannungsfeld zwischen Staat und \nSelbstverwaltung, NVwZ 1987, S. 265 \n(279).\n\nAusweislich einer Beschreibung der vorgefundenen Flora und \nFauna durch das Amt für Landwirtschaftsökologie des Beklagten \nvom 31. Januar 1995(BA 1, Bl. 11) ist die im ökologischen \nFachbeitrag allgemein ausgewiesene Bedeutung der \nSekundärbiotope hier im besonderen Maße gegeben. Es fanden sich \nnämlich vor Beseitigung der Vegetationsdecke im Jahre 1994 \nTrocken- sowie Halbtrockenrasengesellschaften und Gebüschflure \ntrockenwarmer Standorte im Gebiet, die eine große Anzahl von \nHautflüglern und Vogelarten wertvollen Lebensraum boten. \nMaßnahmen, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung namentlich \ndieser Trockenbiotope führen können, sind nach Maßgabe des \n§ 20 c Abs. 1 Nr. 2 BNatG grundsätzlich durch entsprechende \nRegelungen der Länder zu verbieten,\n\nvgl. zur Notwendigkeit der Umsetzung \nauf Landesebene: Schink, a.a.O., \nRdn. 744; Apfelbacher, Das \nNaturschutzrecht nach der ersten \nNovelle zum Bundesnaturschutzgesetz \n(Teil I), NuR 1987, 241 (248); Schmidt, \nDie Änderung des \nBundesnaturschutzgesetzes, NVwZ 1987, \n1037 (1038),\n\nwas auf die besondere Schutzwürdigkeit dieser Biotope \nzurückzuführen ist (vgl. auch jetzt: § 62 Abs. 1 Nr. 3 LG NRW \n2000).\n\nVgl. Schink, a.a.O., Rdn. 744.\n\nDie Ortsbesichtigung hat ergeben, dass die seit Erlass der \nOrdnungsverfügung im Jahre 1994 nicht mehr veränderte Fläche \nwieder ausreichend Vegetation unterschiedlicher Reifestadien \naufweist, die geeignet ist, den Biotopcharakter wieder \nherzustellen.\n\nDie geowissenschaftliche und erdgeschichtliche Bedeutung des \nehemaligen Steinbruchs, dessen Ausweisung als Naturdenkmal \n(§ 22 LG NRW) empfohlen wird, stellt das geologische Landesamt \nNRW heraus (Schreiben vom 18. März 1997, S. 2 GA \nBl. 115 f.).\n\nAuch die landschaftsästhetische Schutzwürdigkeit und \n-bedürftigkeit ist zu bejahen. Das Landschaftsbild als \nSchutzgut des Bundesnaturschutzgesetzes und des \nLandschaftsgesetzes NRW wird maßgeblich durch die optisch \nwahrnehmbaren Gegebenheiten der vorhandenen \nlandschaftsprägenden Elemente bestimmt, wobei eine \nBetrachtungsweise von gewisser Großzügigkeit zugrundezulegen \nist. Insbesondere kommt es nicht auf das einzelne Flurstück, \nsondern auf seine Bedeutung für die Landschaft an.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juni \n1993 - 7 A 3157/91 -, OVGE 43, 128 \n(134); Urteil vom 5. Juli 1993 - 11 A \n2122/90 -, OVGE 43, 141 (142 f.); \nUrteil vom 4. Juni 1996 - 7 A \n4193/93 -, UA S. 17; Urteil vom 3. März \n1999 - 7 A 2883/92 -, NWVBl. 2000, 92 \n(93) m.w.N.; Urteil vom 17. November \n2000 - 8 A 1968/99 -; vgl. auch BVerwG, \nUrteil vom 12. Juli 1956, BVerwGE 4, 57 \n(58).\n\nDas Landschaftsbild wird nach dem dem Senat vermittelten \nErgebnis der Ortsbesichtigung maßgeblich durch die stark \nveränderte Geländeoberfläche mit erkennbaren Abbruchkanten des \nehemaligen Steinbruchs und des Mergelabbaus in unmittelbarer \nNähe des Kulturdenkmals der alten Windmühle E. geprägt. Der \nin unterschiedlichen Reifestadien vorhandene Bewuchs \nverschiedener Rasengesellschaften und Gebüschfluren, die als \nBruthabitat dienen, lässt das Gelände des ehemaligen \nSteinbruchs optisch besonders reizvoll und naturnah erscheinen. \nEine Beseitigung der vorhandenen Vegetationsdecke und die \nKultivierung der Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken würde \ndieses besondere Gepräge der Situation um den alten Steinbruch \nnachhaltig zerstören.\n\n3. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. \nDie Untersagungsverfügung greift insbesondere nicht \nunverhältnismäßig in Nutzungsrechte des Klägers ein und stellt \nsich nicht als Entzug eigentumsrechtlicher Positionen dar \n(Art. 14 Abs. 1 GG). Der Beklagte hat zutreffend darauf \nabgestellt, dass der Kläger sich die gegebene \nGrundstückssituation, die dessen wirtschaftliche Nutzbarkeit \nprägt, zurechnen lassen muss. Seine Rechtsvorgänger haben \n- nach eigenem Vorbringen schon seit Generationen - die \nlandwirtschaftliche Nutzung zu Gunsten des Abbaus von \nBodenschätzen aufgegeben. Dabei haben sie die Möglichkeit \nlandwirtschaftlicher Nutzung auf dieser Teilfläche des \nGrundstücks dauerhaft, nämlich auf Generationen, und nicht nur \nvorübergehend beseitigt. Weder der Vater des Klägers noch die \nnachfolgenden Pächter des Grundstücks sind ihrer Pflicht zur \nWiedernutzbarmachung des Geländes nachgekommen, so dass das \nGrundstück im Bereich des ehemaligen Steinbruchs bis zum Jahre \n1994 schon seit Jahrzehnten nicht mehr durch Ackerbau- und \nWiesenwirtschaft geprägt und zu diesen Zwecken auch nicht mehr \ngeeignet war. Die mit dem Abbau bzw. den Auffüllungen einher \ngehenden stark veränderten Geländeverhältnisse hat der Kläger \nsich sogar über Jahre zu nutze gemacht, indem er bzw. sein \nRechtsvorgänger die betreffende Fläche für Motorcrossfahrten \nzur Verfügung gestellt hat(vgl. u.a. OT-Protokoll vom \n14. September 2000, Seite 2 = GA Bl. 108). Bei dieser Sachlage \nstellt sich das Verbot der Veränderung des Geländes zu \nlandwirtschaftlichen Zwecken als Festschreibung der gegebenen \nGrundstücksverhältnisse dar, die der Kläger hinzunehmen hat, \nweil sie die Situationsgebundenheit des Grundstücks bestimmen, \nselbst wenn ein Wechsel der Nutzungsart wirtschaftlicher sein \nsollte.\n\nVgl. zur eigentumsrechtlichen \nZumutbarkeit des landschaftsrechtlichen \nVerbots, eine - nicht rentable - \nNutzung zu wechseln: BVerwG, Urteil vom \n13. April 1983 - 4 C 76.80 -, BVerwGE \n67, 93 (98).\n\nDie Frage, ob dem Kläger mit Blick auf verbleibende \nNutzungsmöglichkeiten eine Abgrabungsgenehmigung \n- gegebenenfalls im Wege der Ausnahme oder Befreiung - zu \nerteilen wäre, wie dies die Landschaftsschutzverordnung des \nKreises H. für die Gewinnung von Bodenschätzen \nausdrücklich vorsah (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 LSchVO) und welche \nder Firma G. auch erteilt wurde, ist nicht zu erörtern. \nDenn der Kläger hat eine solche nicht beantragt, sondern \nausdrücklich sein Desinteresse daran bekundet. (vgl. OT-\nProtokoll vom 14. September 2000, Seite 2, GA Bl. 108)\n\nDer Beklagte hat auch die durch Inkrafttreten des \nLandschaftsplans V. eingetretene Rechtslage gewürdigt und \nseinen Entschluss, die Untersagungsverfügung mit Rücksicht auf \ndie Änderung aufrechtzuerhalten, mit zutreffenden Erwägungen \nbegründet. Die diesbezüglichen Ergänzungen des Ermessens im \nKlageverfahren sind zu berücksichtigen (vgl. § 114 Satz 2 \nVwGO). Der Beklagte hat darauf abgestellt, dass das Vorhaben \ndes Klägers nach wie vor verboten ist und die Voraussetzungen \nfür eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes nicht \nvorliegen(Schriftsatz des Beklagten vom 9. Juni 1999, Seite 4, \nGA Bl. 84). Das ist in der Sache zutreffend, wie sich aus \nNachfolgendem (III.) ergibt. Die wirtschaftlichen Interessen \ndes Klägers sind hinreichend berücksichtigt. Es begegnet keinen \nBedenken, dass der Beklagte insoweit nicht eine vor Jahrzehnten \nausgeübte landwirtschaftliche Nutzung eingestellt, sondern \nmaßgeblich darauf abgehoben hat, dass die betroffene Teilfläche \ndes Grundstücks seit Jahren wirtschaftlich kaum gewinnbringend \ngenutzt worden ist. Davon ausgehend hat der Landschaftsplan \n- entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zur Vernichtung \nder Ackerlandqualität des Bodens geführt. Nach dem Konkurs der \nFirma G. im Jahre 1984 hat das Grundstück sogar bis zur \nVornahme der Bodenbewegungen durch den Kläger brach gelegen. \nDie Aktenlage spricht dafür, dass auch zuvor eine Ausbeutung in \nnennenswertem Umfang nicht stattgefunden hat(vgl. \nzusammenfassend Ausführungen des Klägers im Ortstermin vom \n14. September 2000, Blatt 2, GA Bl. 108). Sollte neben der \nLandwirtschaft, die nicht (mehr) zulässig ist, eine \nwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ausscheiden, die in den \nGrundstücksverhältnissen noch angelegt ist,\n\nvgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom \n17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - m.w.N.; \nBVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \n- 1 BvL 7/91 -, BayVBl. 2000, 588 \n(589 f.),\n\noder wird die Zumutbarkeitsstrenge im Übrigen überschritten, \nso tritt die gesetzliche Folge der Entschädigungspflicht ein \n(§ 7 Abs. 1 LG NRW) oder es wird die Möglichkeit des \nÜbernahmeverlangens (§ 7 Abs. 2 LG NRW) für den Kläger \neröffnet. Die dargelegte besonders hohe Schutzwürdigkeit des \nGrundstücks in ökologischer und landschaftsästhetischer \nHinsicht überwiegt nämlich die nicht existentiellen \nwirtschaftlichen Interessen des Klägers, der seinen Erwerb aus \nder Landwirtschaft auf anderen Flächen sicherstellt, bei \nweitem. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der betroffene \nBereich des ehemaligen Steinbruchs nur eine ganz untergeordnete \nFläche des Flurstücks 259 einnimmt(s. Plan der betr. Fläche \nBA 1, Bl. 28 und Flurkarte, GA Bl. 105), während der \nüberwiegende Teil für landwirtschaftliche Zwecke weiterhin zur \nVerfügung steht. Davon sind der Beklagte und die \nBezirksregierung D. zutreffend ausgegangen.\n\nII. Die vom Kläger daneben begehrte Feststellung kann nicht \ngetroffen werden, weil die Herrichtung der Fläche zu Zwecken \nlandwirtschaftlicher Nutzung den Verboten des Landschaftsplanes \nV. unterliegt. Denn die diesbezüglichen Festsetzungen sind \nwirksam und das Vorhaben bleibt auch nicht als rechtmäßig \nausgeübte oder zugelassene Nutzung von den Verboten des \nLandschaftsplanes unberührt. Dies ergibt sich aus den \nvorstehenden Ausführungen zur Begründetheit der \nAnfechtungsklage, auf die verwiesen wird.\n\nIII. Letztlich ist auch der auf Verpflichtung des Beklagten \nzur Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gerichtete \nHilfsantrag unbegründet, weil der Kläger keinen dahingehenden \nAnspruch hat. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dem im \nLandschaftsplan festgesetzten Bauverbot nach der hier allein in \nBetracht zu ziehenden Bestimmung des § 69 Abs. 1 a) aa) LG NRW \nin der nunmehr geltenden Fassung vom 21. Juli 2000 (GVBl. NRW \nS. 568), die hinsichtlich des Begehrens des Klägers keine \nsachliche Änderung gegenüber der den angefochtenen Bescheiden \nzugrundeliegenden Fassung vom 15. August 1994 erfahren hat, \nliegen nicht vor. Für eine zu Gunsten des Klägers ausgehende \nErmessensbetätigung des Beklagten ist damit von vornherein kein \nRaum. Die Durchführung des Bauverbots führt im Falle des \nKlägers nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte (§ 69 \nAbs. 1 a) aa) LG NRW). Nach gefestigter Rechtsprechung wird das \nTatbestandsmerkmal der \"im Einzelfall nicht beabsichtigten \nHärte\", das dem des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a BNatG entspricht \nund sich rechtsähnlich in zahlreichen anderen \nRegelungsbereichen findet (vgl. etwa § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), \nnach allgemeinem Verständnis gekennzeichnet durch das \nErfordernis eines atypischen Sachverhalts. Das Instrument der \nBefreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann \nvorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für solche Fälle \nherangezogen werden, in denen die Anwendung der Ge- oder \nVerbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem \nnormativen Gehalt \"passt\", wenn mithin die Anwendung der \nRechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, \ndas dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so \nnicht beabsichtigt ist.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli \n1999 - 10 A 1609/99 -, NVwZ-RR 2000, \nS. 210 f.; Urteil vom 17. November 2000 \n- 8 A 2720/98 -, UA S. 22 m.w.N.; vgl. \nzu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatG auch: \nBVerwG, Beschluss vom 14. September \n1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, \nS. 583 f.\n\nIn Anwendung dieser Kriterien liegt in dem Verbot des \nLandschaftsplanes, Veränderungen der Oberflächengestalt im \nLandschaftsschutzgebiet vorzunehmen, in Bezug auf das \nGrundstück des Klägers keine bodenbezogene Härte. Der besondere \nSchutz des ehemaligen Abgrabungsgeländes durch das \nVeränderungsgebot ist, wie die spezifisch auf dieses Grundstück \nbezogene Festsetzung von Maßnahmen nach § 26 LG NRW belegen, \nbeabsichtigt. Persönliche Gründe, die der Kläger für seinen \nWunsch, die Fläche zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken \nzurückzugewinnen, anführt, sind im Rahmen der bodenbezogenen \nHärteregelung nicht berücksichtigungsfähig.\n\nVgl. Senatsurteil vom 17. November \n2000 - 8 A 1968/99 -, m.w.N.\n\nEinen etwaigen Verlust der Privatnützigkeit der Fläche oder \ndessen funktionsgerechter Nutzbarkeit hat der Kläger - wie \ndargelegt - nicht entschädigungslos hinzunehmen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-12/8-a-1850-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"OBG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwVfG NRW","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-12/8-a-1850-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:53.283227+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2000-10-12/8-a-1850-99","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"8. 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