{"status":"available","doknr":"OLD303946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1012.18B67.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-12","aktenzeichen":"18 B 67/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, \nweil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nEs mag offen bleiben, ob der Antrag schon nicht den \nAnforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt, weil darin \ndie Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen \nwird, ohne zwischen den einzelnen im Zulassungsantrag \nbenannten Zulassungsgründen hinreichend zu unterscheiden, so \ndass nicht deutlich wird, welcher Zulassungsgrund mit welcher \nBegründung geltend gemacht wird.\n\n4\n\nDer Zulassungsantrag des Antragstellers hat nämlich auch \ndann keinen Erfolg, wenn dieser Mangel nicht vorliegen \nsollte.\n\n5\n\nDie geltend gemachte Divergenzrüge ist jedenfalls nicht \nhinreichend dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein \nbestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter \nRechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der \nRechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nbezeichneten Obergerichte aufgestellten entscheidungstragenden \nRechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift \nwidersprochen hat.\n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluss vom 19. August 1997 \n- 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.; \nvgl. auch Senatsbeschluss vom 31. Juli \n2000 - 18 B 272/00 -.\n\n7\n\nDaran fehlt es hier. Das in dem Zulassungsantrag erfolgte \nAufzeigen einer nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaften \noder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das \nObergericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt \nweder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge noch \ndenen einer Grundsatzrüge.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbegründet. \n\n10\n\nDie vom Verwaltungsgericht in seiner Hauptbegründung \nvertretene Ansicht, der - nach dem zwischen den Parteien \nunstreitigen Studiengangwechsel des Antragstellers vom Studium \nder Texiltechnik zum Studium der Automatisierungstechnik - \nerfolgte Studienwechsel des Antragstellers zur Mikroelektronik \nsei \"jedenfalls im vorliegenden Fall wie ein Wechsel des \nStudiengangs zu betrachten, da der Antragsteller beim Wechsel \nvon der Fachhochschule R. zur Fachhochschule \nD. nicht an sein vorangegangenes Studium mangels \nAnerkennung von Vorleistungen anknüpfen konnte\", hat der \nAntragsteller mit seiner Ansicht, es liege lediglich eine \nÄnderung des Studienschwerpunktes und kein Wechsel des \nAufenthaltszwecks im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 des \nAusländergesetzes - AuslG - vor, nicht ernsthaft in Zweifel zu \nziehen vermocht. Der Antragsteller selbst hat mit Schreiben \nvom 4. März 2000 die Kopie eines Ausschnitts aus einer \nStudienordnung der Fachhochschule D. übersandt, in \nder die Elektrotechnik (der der Antragsteller die \nAutomatisierungstechnik zurechnet) und die Mikroelektronik als \nunterschiedliche Studiengänge bezeichnet werden. Die darin in \nBezug genommene Diplomprüfungsordnung ist am 29. Dezember 1992 \ngesondert für den \"Studiengang Mikroelektronik\" erlassen \nworden (GABl NW II 1993, 20) und sieht in § 8 Abs. 1 Satz 1 \ndurchaus die Anrechnung von Studienleistungen - von Amts \nwegen - auf das Studium vor, die an anderen Hochschulen \nerbracht wurden. Der Umstand, dass es sich demnach um einen \nStudiengangwechsel handelt und der Antragsteller in seinem \nbisherigen Studium keine auf sein jetziges Studium \nangerechneten Studienleistungen erbracht hat, begründet eine \nÄnderung des Aufenthaltszwecks und das Vorliegen eines \nRegelversagungsgrundes im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG. \nFür Studenten - wie den Antragsteller - ist auf den \nGesamtzusammenhang der Ausbildung zu achten und der \nAusbildungszweck von vornherein danach auszurichten. Eine für \neinen Studiengang erteilte Aufenthaltsbewilligung schließt \nnicht die Absolvierung eines anders gearteten Studiengangs \nein. Dabei ist von der strikten Bindung an den vorgegebenen \nAufenthaltszweck auszugehen, denn ein weitergehendes \nVerständnis des Aufenthaltszwecks würde den gesetzgeberischen \nIntentionen nicht gerecht.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März \n1993 - 1 B 190.93 -, InfAuslR 1994, 251 \n= Buchholz 402.240 § 28 AuslG \nNr. 1.\n\n12\n\nIn Beachtung dieser Grundsätze ist jede nach Ablauf der \nFrist des § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG erfolgte Änderung des \nStudiengangs bzw. der Fachrichtung jedenfalls dann, wenn von \nder bisherigen Ausbildung - wie hier - nichts auf den neuen \nAusbildungsgang angerechnet worden ist, und jede Zweit- oder \nZusatzausbildung, die sich nicht mehr - wie hier - als \nBestandteil der ursprünglich gewählten Fachrichtung darstellt, \neine Änderung des Aufenthaltszwecks und stellt einen \nRegelversagungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG \ndar. \n\n13\n\nVgl. Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht, § 28 AuslG Rdn. 14, 30 \nund 35; Renner, AuslG-Kommentar, \n7. Auflage, § 28 Rdn. 11.\n\n14\n\nFür das Vorliegen eines atypische Besonderheiten \naufweisenden Ausnahmefalles von diesem Regelversagungsgrund \nist dem Zulassungsantrag nichts zu entnehmen. Der Hinweis \ndarauf, dass die Ausländerbehörde in R. dem \nAntragsteller den (ersten) Studiengangwechsel von der \nTextiltechnik zur Automatisierungstechnik erlaubt und ihm \ndieses Studium mehrere Semester lang ermöglicht habe, vermag \neinen Vertrauensschutz des Antragstellers darauf, dass nunmehr \nder Antragsgegner ihm einen - erneuten - Studiengangwechsel \nohne Anrechnung von Leistungen aus dem in R. \nbetriebenen Studium ermöglichen werde, nicht zu begründen. \n\n15\n\nDie Ausführungen in dem Zulassungsantrag, die sich mit der \nHilfsbegründung des Verwaltungsgerichts befassen, führen \nangesichts der Tragfähigkeit der Hauptbegründung nicht zur \nZulassung der Beschwerde. \n\n16\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \ndes Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-12/18-b-67-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-12/18-b-67-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303946","retrieved":"2026-07-09 03:30:45.458728+00:00"}}