{"status":"available","doknr":"OLD303954","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1011.4A4670.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"4 A 4670/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 77.428,62 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 \nVwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Es bestehen nach der \nDarlegung der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils, die Rechtssache weist \ndanach ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf \nund sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. \n\n3\n\nZur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin \nvor: An der urteilstragenden Beurteilung der Gebundenheit des \nVerwaltungsgerichts an die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 (BVerfGE \n15,235) beständen ernstliche Zweifel. Infolge eines \ngrundlegenden Wandels der maßgeblichen Lebensverhältnisse in \nBezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt sei eine \nNeubeurteilung notwendig. Indem das Verwaltungsgericht dies \naußer Acht lasse, verkenne es die Verletzung von Grundrechten. \nDie Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, \nwas sich anhand der Ausführungen des Gerichts bezüglich der \nBindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nergebe. Schließlich komme der Rechtssache auch grundsätzliche \nBedeutung zu, weil eine Entscheidung, nach welcher die Erhebung \nvon \"Zwangsbeiträgen\" seitens einer Industrie- und \nHandelskammer einen grundgesetzwidrigen Eingriff darstellte, \nfür die Industrie- und Handelskammern existenzielle \nAuswirkungen nach sich zöge.\n\n4\n\nDie geltend gemachten Rügen der Klägerin, mit denen sie sich \nim Ergebnis gegen die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- \nund Handelskammer wendet, führen nicht zur Zulassung der \nBerufung.\n\n5\n\nFür das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, eine Klärung \ndurch das Bundesverfassungsgericht herbeizuführen. Der den \nKammern nach dem Gesetz vorgegebene Aufgabenkreis ist seit der \nvon der Klägerin benannten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts unverändert geblieben. Dass die \nKammern in der Zwischenzeit ihre jeweiligen Aufgaben \nmöglicherweise mit einer anderen Gewichtung oder anderen \nInhalten als zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts wahrnehmen, ändert nichts an den \ngesetzlichen Vorgaben und damit an der Zulässigkeit der \nPflichtmitgliedschaft.\n\n6\n\nSenatsbeschluss vom 29. April 1998 - \n4 A 2384/97 -, GewArch 1998, 413.\n\n7\n\nDeshalb musste das Verwaltungsgericht mangels Änderung der \nfür die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Lage die \nBindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nach \n§ 31 Abs. 1 BVerfGG beachten,\n\n8\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom \n16. November 1992 - 1 BvL 31/88 und \n10,11/92-, BVerfGE 87, 341 (346).\n\n9\n\n \nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch heutzutage die \nPflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer mit \ndem Grundgesetz vereinbar ist. Bei den Aufgaben, die den \nIndustrie- und Handelskammern nach dem entsprechenden Gesetz \nzugewiesen sind, handelt es sich um legitime öffentliche \nAufgaben.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - \n1 C 32.97 -, GewArch 1998, 410 = NJW \n1998, 3510 und dazu BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 1. Oktober \n1998 - 1 BvR 1720/98 - (nicht \nveröffentlicht); OVG NRW, Beschlüsse \nvom 17. September 1997 - 4 A 2104/97 -, \nEZGewR § 2 I IHKG Nr. 16, vom 29. April \n1998 - 4 A 2384/97 -, aaO, und vom \n5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, \nGewArch, 1999, 205; ferner: \nFrentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl., § \n2 Rdnr. 3ff, Jahn, GewArch 1998, 453 \nund GewArch 1999,449 (450f), jeweils \nmit weiteren Nachw. aus der \nRechtsprechung.\n\n11\n\nAuf Grund vorstehender Ausführungen bestehen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die Rechtssache \nweist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und die \nFrage nach der Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft bedarf \nauch keiner grundsätzlichen Klärung.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-11/4-a-4670-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-11/4-a-4670-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303954","retrieved":"2026-07-09 03:30:45.994031+00:00"}}