{"status":"available","doknr":"OLD303953","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1011.22A2694.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"22 A 2694/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt M. aus I. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt M. aus I. für das \nZulassungsverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung \naus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).\n\n3\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist \nunbegründet.\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob der auf die Zulassungsgründe des \n§ 124 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung \nder Berufung nicht schon deshalb abzulehnen ist, weil sich dem \nRechtsbehelfsvorbringen eine hinreichende Zuordnung zu den \nbezeichneten Zulassungsgründen nicht entnehmen lässt. \nJedenfalls liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) vor.\n\n5\n\na) Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet \nkeinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.\n\n6\n\nNach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 \ngeltenden Fassung soll in angemessenem Umfang die Aufbringung \nder Mittel auch aus Einkommen unter der Einkommensgrenze (hier \ndes § 81 Abs. 1 BSHG) verlangt werden von Personen, die - wie \nder Kläger - auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in \neiner Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung \nbedürfen, solange sie nicht einen Anderen überwiegend \nunterhalten. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift stellt das \nZulassungsvorbringen nicht in Frage. Der Kläger ist lediglich \nder Auffassung, der Beklagte dürfe die Aufbringung der Mittel \naus dem ihm - dem Kläger - bewilligten Krankengeld nicht \nverlangen. Insoweit sei das Krankengeld ebenso zu behandeln \nwie das zuvor verdiente geringe Arbeitseinkommen bzw. die \nLohnfortzahlung, deren Einsatz der Beklagte nicht verlangt \nhabe. Das Krankengeld solle gewährleisten, dass der \nBerufstätige auch während einer Erkrankung seinen \nLebensunterhalt sicherstellen könne. Es stelle sich damit als \nFortsetzung der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers dar. Dem \nfolgt der Senat nicht.\n\n7\n\nDas Krankengeld ist kein Erwerbseinkommen, sondern wie das \nÜbergangsgeld (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n19. Dezember 1995 - 5 C 27.93 -, FEVS 46, 309) eine \nSozialleistung aufgrund von öffentlich-rechtlichen \nVorschriften. Als solches ist es nicht eine Fortsetzung der \nLohnfortzahlung des Arbeitgebers oder des Arbeitsentgeltes. \nDas Krankengeld hat zwar eine Lohnersatzfunktion, ihm kommt \naber als Sozialleistung kein wirtschaftlicher Entgeltcharakter \nzu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 1998 \n- 7 S 913/98 -, FEVS 49, 414). Die Erhaltung des \nArbeitswillens als Grund dafür, teilweise oder - wie im Falle \ndes Klägers - auch ganz auf einen Kostenbeitrag aus \nErwerbseinkommen zu verzichten, spielt deshalb hier keine \nRolle. Der Wille zur Gesundung und damit zur Wiederaufnahme \nder Arbeit dürfte sogar eher gestärkt werden, wenn für den \nHilfeempfänger sichtbar wird, dass es sich für ihn lohnt zu \narbeiten und nicht nur von Sozialleistungen zu leben.\n\n8\n\nWird der Lebensunterhalt eines Hilfeempfängers - wie hier - \nnicht durch eigenes Erwerbseinkommen, sondern durch Leistungen \ndes Sozialhilfeträgers sichergestellt, ist es angemessen, den \nEinsatz der Sozialleistung Krankengeld als Kostenbeitrag zu \nverlangen.\n\n9\n\nAuch soweit der Kläger meint, es sei im Rahmen der \nErmessensausübung zu berücksichtigen, dass er keine \nVeranlassung gehabt habe davon auszugehen, ihm stehe das \nKrankengeld nicht zu und dieses werde von ihm zurückgefordert \nwerden, verkennt er, dass es vorliegend nicht um eine nach \n§§ 45 ff, 50 SGB X zu beurteilende Rückforderung geht, sondern \num die Forderung eines Kostenbeitrages. Insoweit sieht das \nGesetz einen Vertrauensschutz nicht vor (vgl. auch den dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1995 \na.a.O. zugrundeliegenden Sachverhalt).\n\n10\n\nHinsichtlich des Vorbringens des Klägers, er vermisse \nAusführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts dazu, wie es \nangehe, dass ihm von seiner Erwerbsunfähigkeitsrente ein \nerhöhter Barbetrag in Höhe von 211,19 DM verbleibe, bezüglich \ndes Krankengeldes jedoch die volle Heranziehung verlangt \nwerde, weist der Senat darauf hin, dass ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente \nin voller Höhe als Kostenbeitrag verlangt (Bescheid vom \n14. Oktober 1996).\n\n11\n\nb) Welche rechtsgrundsätzliche Frage das vorliegende \nVerfahren aufwirft, hat der Kläger nicht dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn \nzu erwarten ist, dass das erstrebte Rechtsmittelverfahren zur \nBeantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- \noder Tatsachenfragen mit über den Einzelfall hinausreichender \nTragweite beitragen könnte, die im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung \ndes Rechts noch obergerichtlicher oder (zur Beantwortung von \nRechtsfragen) höchstgerichtlicher Klärung bedürfen. Dazu ist \nerforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine Rechtsfrage \nbenennt, die in dem zukünftigen Rechtsmittelverfahren \nklärungsfähig und klärungsbedürftig ist (vgl. Senatsbeschluss \nvom 13. Dezember 1999 - 22 A 2564/97 - sowie für den \nentsprechenden Zulassungsgrund im Rahmen der \nRevisionsnichtzulassungsbeschwerde: Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 -, unter Hinweis \nauf die seit BVerwGE 13, 19 ständige Rechtsprechung). Eine in \ndiesem Sinne klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger \nnicht benannt. Sollte sein Vorbringen dahin zu verstehen sein, \ndass er sinngemäß als grundsätzlich die Rechtsfrage \nbezeichnet, ob das Krankengeld einem Erwerbseinkommen \ngleichzustellen ist, so lässt sich diese Frage aufgrund des \nUrteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1995 \na.a.O. ohne weiteres - verneinend - beantworten.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-11/22-a-2694-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-11/22-a-2694-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303953","retrieved":"2026-07-09 03:30:45.912888+00:00"}}