{"status":"available","doknr":"OLD303958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1010.6A4554.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-10","aktenzeichen":"6 A 4554/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) nicht gegeben ist. \n\n3\n\nDie in der Antragsschrift in erster Linie geltend gemachten \nEinwände gegen die Verwertung des polizeiärztlichen Gutachtens \nvom 00.00.0000 greifen nicht durch. Dies gilt zunächst \nfür die angeblich fehlende Qualifikation des Polizeiarztes. In \nder höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, \ndass den amtsärztlichen (gleiches gilt für die \npolizeiärztlichen) Äußerungen gegenüber privatärztlichen \nAttesten ein größerer Beweiswert zukommt. Für die Beurteilung \nvon Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht ist ein \nspezieller Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der \nKenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits \nauf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder \nähnlichliegenden Fällen beruht. So mag die Beurteilung des \nKrankheitswertes einer Gesundheitsstörung in erster Linie dem \nPrivatarzt, zumal dem Facharzt, obliegen. Ob und wann eine \nStörung mit Krankheitswert die (Polizei-)Dienstfähigkeit \nbeeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang \ndem Amtsarzt bzw. dem zuständigen Arzt der betroffenen \nVerwaltung (hier dem Polizeiarzt) zusteht. Dieser vermag aus \nder Kenntnis der Belange der Verwaltung sowie der von dem \nUntersuchten zu verrichtenden Tätigkeit besser als ein \nprivater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von \nihm zu beantwortenden Frage der Dienstfähigkeit in Beziehung \nzu setzen. \n\n4\n\nVgl. Brockhaus in Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Loseblatt, Stand: August \n2000, § 194 LBG Rdnr. 38 m.w.N. zur \nRechtsprechung. \n\n5\n\nSoweit der Kläger geltend macht, bereits 0000 und 0000 seien \nExtrasystolen bei ihm diagnostiziert worden, die der Übernahme \nin das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht \nentgegengestanden hätten, dringt er hiermit nicht durch. Es \nmag sein, dass Störungen der vom Kläger genannten Art bereits \nzu jenen früheren Zeitpunkten vorgelegen haben. Jedenfalls \nsind sie aus der Sicht des Polizeiärztlichen Dienstes, dem die \nseinerzeit bestehende Krankenakte des Klägers vorgelegen hat, \nnicht derart gravierend gewesen, dass sie der Verleihung der \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit entgegengestanden \nhätten. Zudem ist dem polizeiärztlichen Gutachten vom \n 00.00.0000 ebenso wie den Bekundungen von \nOberregierungsmedizinalrat Dr. L. in der mündlichen \nVerhandlung zu entnehmen, dass die beim Kläger nunmehr \nbestehenden Erkrankungen in ihrer Gesamtschau das Urteil der \nPolizeidienstunfähigkeit zur Folge gehabt haben. \n\n6\n\nDass der Polizeiarzt Dr. L. den Kläger nicht untersucht \nhat, ist ausweislich der Wiedergabe der Befunderhebung in dem \nGutachten sowie der Ausführungen von Dr. L. in der \nmündlichen Verhandlung (vgl. Seite 3 des Protokolls) \nunzutreffend; der in der Antragsschrift behauptete Widerspruch \nin der Beurteilung der Einsatzfähigkeit des Klägers für \nWechsel- und Nachtdienst lässt sich nicht feststellen. \n\n7\n\nDie weiteren Darlegungen der Antragsschrift vermögen die \nAnnahme der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers seitens des \nBeklagten und damit auch die Richtigkeit des Ergebnisses des \nangefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage zu stellen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n9\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-10/6-a-4554-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-10/6-a-4554-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303958","retrieved":"2026-07-09 03:30:46.357254+00:00"}}