{"status":"available","doknr":"OLD303968","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1006.18B1374.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-06","aktenzeichen":"18 B 1374/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 26. Oktober 1998 wird bis zur Entscheidung der \nWiderspruchsbehörde hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wieder \nhergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist zum Teil begründet. Das Interesse \nder Antragsteller, von der Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung vorerst verschont zu bleibt, überwiegt das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.\n\n4\n\nAllerdings vermag der Senat auch im Beschwerdeverfahren die \nVoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des \nKindernachzugs (§ 20 Abs. 1 iVm § 17 AuslG) nicht \nfestzustellen. Zwar sind die Antragsteller minderjährige \nledige Kinder eines Asylberechtigten, nämlich ihres Vaters, \nHerrn T. . Insoweit ist es unerheblich, dass das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch \nBescheid vom 25. Juni 1988 die Asylanerkennung zurückgenommen \nhat; denn die hiergegen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf \n( ) erhobene Klage, über die bislang noch nicht \nentschieden worden ist, hat gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende \nWirkung. Indessen steht einem Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis weiterhin der Bezug von ergänzender Hilfe \nzum Lebensunterhalt entgegen (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG). \nDamit hat der Antragsgegner über den \nAufenthaltserlaubnisantrag der Antragsteller gemäß § 17 Abs. 3 \nAuslG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die \ninsoweit erforderliche Ermessensentscheidung ist jedoch nicht \nrechtsfehlerfrei erfolgt. \n\n5\n\nDie Ermessensentscheidung des Antragsgegners begegnet \nbereits in ihrem Ansatz rechtserheblichen Bedenken. Der \nAntragsgegner macht zunächst zutreffend zum Ausgangspunkt \nseiner Ermessensentscheidung die fehlende Sicherung des \nLebensunterhalts. Daran anschließend hält er jedoch \n(sinngemäß) den Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG für \ngegeben und weist - insoweit folgerichtig - darauf hin, dass \nein Ermessensspielraum nur bestehe, sofern ein besonderer \nUmstand im Einzelfall vorliege, der ausnahmsweise die \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung rechtfertige. Sodann \nwird das Vorliegen eines derartigen Umstandes verneint. Die \ndarin zum Ausdruck kommende Vermengung des § 17 Abs. 3 AuslG \nmit § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG dürfte, was letztlich in einem \nHauptsacheverfahren zu klären wäre, im Ausländergesetz keine \nhinreichende Stütze finden. \n\n6\n\nGegen den Eintritt der Regelrechtsfolge des § 7 Abs. 2 \nNr. 2 AuslG in Fällen der vorliegenden Art spricht, dass der \naufenthaltsrechtliche Schutz für einen Ausländer, der als \nEhegatte oder Kind mit einem rechtmäßig im Bundesgebiet \nansässigen Asylberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft \nzusammen lebt, im Hinblick auf das Schutz- und Förderungsgebot \ndes Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich ebenso weit reicht \nwie der eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers. \nDenn die Verweisung auf das gemeinsame Heimatland, wie sie bei \nausländischen Familien im Allgemeinen möglich und zumutbar \nist, scheidet bei Asylberechtigten mit Rücksicht auf die ihnen \ndort drohende Gefahr politischer Verfolgung aus. Deshalb darf \nder Familiennachzug grundsätzlich auch nicht schon deshalb \nversagt werden, weil der Lebensunterhalt der nachziehenden \nFamilienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe \nbestritten werden kann.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. Oktober 1989 - 1 A 93/89 - m.w.N., \nNVwZ 1990, 376.\n\n8\n\nDiesen Anforderungen entspricht das Ausländergesetz mit der \nRegelung im § 17 Abs. 3, wonach im Wege des nicht weiter \ngebundenen Ermessens unter anderem von der Sicherung des \nLebensunterhalts abgesehen werden kann.\n\n9\n\nRenner, Ausländerrecht in \nDeutschland, München 1998, § 33 Rn. \n214, 219.\n\n10\n\nAuf die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG, die \nwegen der nach § 17 Abs. 3 AuslG zu treffenden \nErmessensentscheidung grundsätzlich anwendbar, aber auf den \nNormalfall bezogen sind, dürfte mithin wohl nur dann \nzurückgegriffen werden, wenn dadurch kein Wertungswiderspruch \nzu der mit § 17 Abs. 3 AuslG beabsichtigten Regelung entsteht. \n\n11\n\nVgl. hierzu Hailbronner, \nAusländerrecht, Stand: Juli 2000, § 17 \nRn. 45; Igstadt in GK-AuslR, § 17 \nRn. 147.\n\n12\n\nZugunsten des Antragsgegners lässt sich nicht \nberücksichtigen, dass in der angefochtenen Ordnungsverfügung \nzahlreiche Erwägungen enthalten sind, die auch im Rahmen einer \nErmessensentscheidung zu treffen wären. Insoweit ist es \nbereits nicht auszuschließen, dass bei einer nicht auf den \nRegelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützten \nEntscheidung eine andere Gewichtung der abzuwägenden Belange \nvorgenommen worden wäre.\n\n13\n\nDarüber hinaus geht der Antragsgegner von zwei fehlerhaften \nAnnahmen aus. So stimmt es nicht, dass der Lebensunterhalt der \nAntragsteller und ihrer Familie überwiegend aus Mitteln der \nSozialhilfe bestritten wird. Insofern wird die \nWiderspruchsbehörde bei ihrer noch ausstehenden \nWiderspruchsentscheidung die nunmehr bestehende Sachlage zu \nwürdigen haben,\n\n14\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni \n1996 - 18 B 1633/95 - m.w.N.,\n\n15\n\nnach der der Vater der Antragsteller seit dem 1. März 2000 \nin einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis steht und über \nein Nettoeinkommen von 2.198,- DM verfügt. Damit beläuft sich \nder Bedarf auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Stand: \nJuli 2000) auf 1.254,51 DM, dem noch ein Kindergeldanspruch in \nHöhe von 840,- DM gegenüberzustellen sein wird. Des Weiteren \nbegegnet die Feststellung des Antragsgegners Bedenken, die \nAntragsteller befänden sich erst kurze Zeit in der \nBundesrepublik Deutschland. Da die Antragsteller zu 1. und 2. \nbereits am 11. November 1994 einreisten (der Antragsteller zu \n3. wurde am 9. November 1996 in Krefeld geboren), kann von \neinem erst kurzem Aufenthalt in Deutschland nicht mehr \nausgegangen werden. \n\n16\n\nNach allem ist es aus Gründen effektiver \nRechtsschutzgewährung erforderlich und ausreichend, die \nVollzugsaussetzung zeitlich bis zur Entscheidung der \nWiderspruchsbehörde zu beschränken, der es gegebenenfalls \nmöglich sein wird, den Ausgang des Asylklageverfahrens des \nVaters der Antragsteller bei seiner Entscheidung zu \nberücksichtigen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; \ndie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-06/18-b-1374-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-06/18-b-1374-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303968","retrieved":"2026-07-09 03:30:47.292749+00:00"}}