{"status":"available","doknr":"OLD303981","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1005.9B1214.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"9 B 1214/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 9.979,20 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet. Der Antrag der \nAntragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer \nKlage 14 K 4150/00 gegen den Bescheid \nvom 10. Januar 2000 i.d.F. des \nWiderspruchsbescheides vom 20. April \n2000 hinsichtlich eines Teilbetrages \nvon 39.916,80 DM anzuordnen, soweit die \nAbfallgebühren für das Grundstück \nM. , X. 119-121, den \nBetrag von 26.611,20 DM übersteigen, \n\n4\n\nist abzulehnen. \n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann \ndas Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und \nKosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch \nund Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen \noder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder \nKostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n6\n\nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen \nBescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen nur dann, wenn auf \nGrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg \ndes Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren (hier: Klage 14 K \n4150/00 VG Köln) wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die \nhiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln \ndes Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster \nLinie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten \nEinwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung \nhingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen \nausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen \ngetroffen werden. \n\n7\n\nGemessen hieran sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO in Bezug auf die Gebührenfestsetzung in dem \nBescheid vom 10. Januar 2000 nicht gegeben. Denn im Rahmen der \nhier allein gebotenen summarischen Prüfung kann entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit der \nerforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt \nwerden, dass die Heranziehung der Antragstellerin zu den \nfestgesetzten Gebühren fehlerhaft ist. \n\n8\n\nAls Rechtsgrundlage für die Heranziehung der \nAntragstellerin kommt hier § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 3 Nr. 6, \nAbs. 6 Abfallgebührensatzung - AbfGS - der Stadt L. vom \n20. Dezember 1999 in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfGS \nerhebt die Stadt L. für die Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbfallentsorgung der Stadt L. i.S.d. §§ 1 und 2 der \nAbfallsatzung - AbfS - der Stadt L. vom 20. Dezember 1999 \nvom jeweiligen Grundeigentümer Gebühren. Nach § 1 AbfS \nbetreibt die Stadt L. in ihrem Gebiet die Abfallentsorgung \nnach Maßgabe der Gesetze als öffentliche Einrichtung, wobei \ndiese eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische \nEinheit bildet. Zu der öffentlichen Einrichtung \nAbfallentsorgung gehört u.a. das Zurverfügungstellen und \nUnterhalten der Umleerbehälter und Abfallsäcke (§ 8 Abs. 6 \nAbfS), die gemäß § 8 Abs. 1 AbfS nach Bestimmung der Stadt \nnach Maßgabe einer geordneten Abfallentsorgung auf dem \njeweiligen Grundstück aufzustellen sind, das Anfahren der \nGrundstücke mit dem Sammelfahrzeugen zum Zwecke des \nEinsammelns der Abfälle, das Entleeren der entweder am \nStraßenrand oder an einem bestimmten Standplatz aufgestellten \nUmleerbehälter (§ 11 Abs. 1 und 2 AbfS), das Einsammeln \nzugelassener Abfallsäcke (§ 11 Abs. 5 AbfS), das Wegfahren des \nAbfalls mit den Sammelfahrzeugen zu den Einrichtungen für das \nTrennen, Verwerten und Beseitigen der Abfälle und die \nDurchführung der entsprechenden Maßnahmen. Nach dieser \nsatzungsmäßigen Festlegung des Einsatzbereichs und des Umfangs \nder öffentlichen Einrichtung \"Abfallentsorgung\" wird die eine \nrechtliche und eine wirtschaftliche Einheit bildende \nöffentliche Einrichtung bereits dann in Anspruch genommen, \nwenn die seitens der Stadt vorgeschriebenen Umleerbehälter \nwillentlich entgegengenommen werden. Mit dem Anfahren der \nGrundstücke durch das Sammelfahrzeug und dem Aufsuchen der \nStandplätze der Umleerbehälter durch die Müllarbeiter mit dem \nZiel festzustellen, ob sich in den Umleerbehältern Abfall \nbefindet, der dann gegebenenfalls eingesammelt wird, werden \nweitere (Teil-)Dienstleistungen der öffentlichen Einrichtung \nan jedem regelmäßigen Abfuhrtag entgegen genommen. \n\n9\n\nMaßstab für die Gebührenberechnung sind nach § 1 Abs. 1 \nSatz 2 und 3 AbfGS Anzahl, Art und Größe der aufgestellten \nAbfallbehälter, die Art der Abfälle, die Weise des Einsammelns \nund die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhren sowie die \nbeantragten Sonderabfuhren. Für die Bemessung der Gebühren ist \nunerheblich, ob und in welchem Umfang die aufgestellten \nAbfallbehälter bei ihrer Leerung im Einzelfall gefüllt und wie \nviel Abfallbehälter im Einzelfall zu entleeren waren. \n\n10\n\nBei diesem Maßstab handelt es sich um einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab, der von der Prämisse ausgeht, dass \njeder, der einen entsprechenden Abfallbehälter zugeteilt \nerhalten hat und damit die erste (Teil-)Leistung der Anstalt \nin Anspruch nimmt, in der Regel die weiteren satzungsmäßigen \n(Teil-)Leistungen in Anspruch nimmt, wie das normalerweise zu \nerwarten ist. Diese Prämisse erscheint nach Aktenlage nicht \nunwahrscheinlich, so dass der Senat - zumindest im \nvorliegenden summarischen Verfahren - keine Veranlassung hat, \nvon der Ungültigkeit dieser Satzungsbestimmung auszugehen. \n\n11\n\nNach der Satzungslage des Antragsgegners kommt es danach \n- entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - zwecks \nVerwirklichung des Gebührentatbestandes nicht darauf an, dass \nein Benutzer der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung \nsämtliche unselbständigen (Teil-)Dienstleistungen der \nEinrichtung tatsächlich nutzt, sondern dass die Nutzung der \nEinrichtung in einer spezifischen Form begonnen hat. Soweit \ndas Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht auf \ndas Urteil des Senats vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, \nNVwZ-RR 1996, 700, verweist, sei darauf hingewiesen, dass nach \nder damaligen Maßstabsgestaltung (betreffend Abwassergebühren) \nkein Einheitsmaßstab in Rede stand, sondern es zwei \nGebührenmaßstäbe gab, nämlich eine Grundgebühr und eine \nBenutzungsgebühr im engeren Sinne, die ihrerseits anknüpfte an \ndas \"Einleiten\" von Abwasser. Einen vergleichbaren \nBenutzungsgebührentatbestand, der etwa an das \"Befüllen\" der \nTonnen oder das \"Abfahren\" der Tonnen anknüpft, gibt es im \nvorliegenden Fall nicht. \n\n12\n\nNach § 1 Abs. 2 Satz 2 AbfGS endet die Gebührenpflicht mit \nAblauf des Monats, in dem die Behälter eingezogen werden; das \nGleiche gilt, wenn sie bei den Abfallwirtschaftsbetrieben der \nStadt L. abgemeldet worden sind und die Abmeldung den \nErfordernissen des § 8 AbfS nicht widerspricht. Der \nAntragsgegner hat die hier strittigen drei Müllgefäße bisher \nnicht eingezogen. Ob die von der Antragstellerin vorgenommene \nAbmeldung der drei Müllgefäße den Erfordernissen des § 8 AbfS \nentspricht, ist zwischen den Parteien streitig und Gegenstand \neines gesonderten Rechtsstreits (VG L. 14 K 9837/99). Diese \nschwierige tatsächliche und rechtliche Frage kann nicht im \nRahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens abschließend \ngeklärt werden, so dass von einer weiter bestehenden \nGebührenpflicht für fünf Behälter auszugehen ist. \n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin die Höhe der Gebühr von 4.435,20 \nDM für einen 1.100-l-Behälter bei einmaliger wöchentlicher \nAbfuhr für unverhältnismäßig ansieht, übersieht sie, dass \ndieser Gebührensatz kalkuliert ist auf der Basis des oben \nbeschriebenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes. Er geht also von \nder Voraussetzung aus, dass jeder, bei dem ein entsprechender \nBehälter aufgestellt ist, diesen auch benutzt und damit die \ngesamte Leistungspalette der Abfallentsorgungseinrichtung der \nStadt L. in Anspruch nimmt. Dass die Gebühr für diese \nVollleistung des Antragsgegners nicht angemessen wäre, \nbehauptet die Antragstellerin selbst nicht. Wenn die \nAntragstellerin, obwohl bei ihr genügend Abfall anfällt, die \nLeistung der Stadt L. nicht in vollem Umfang in Anspruch \nnimmt, weil sie glaubt, bei einem privaten Entsorger Abfall \nbilliger entsorgen zu können, dann ist das von der \nAntragstellerin so gesehene Missverhältnis zwischen Leistung \nund Gegenleistung keine Folge der Gebührengestaltung des \nAntragsgegners, sondern Folge ihrer eigenen Handlungsweise. \nSie erhielte die volle Gegenleistung, wenn sie den bei ihr \nanfallenden Abfall in die ihr seitens des Antragsgegners \nbereit gestellten Behälter einwürfe.\n\n14\n\nNach gegenwärtiger Aktenlage besteht daher keine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der \nAnfechtungsklage der Antragstellerin. \n\n15\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der \nGebührenbescheide für die Antragstellerin eine unbillige, \nnicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte \nzur Folge hätte, sind weder dargetan noch nach Aktenlage \nersichtlich.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-05/9-b-1214-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-05/9-b-1214-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303981","retrieved":"2026-07-09 03:30:48.564580+00:00"}}