{"status":"available","doknr":"OLD303979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1005.7A.D56.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"7A D 56/97.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan In \nO 207 - K. -Südwest - der Antragsgegnerin.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan erfasst ein rund 22 ha großes Areal im \nStadtteil K. der Antragsgegnerin, das im Süden von der S-\nBahn-Strecke D. -M. /U. und im Norden vom ca. \n600 m hiervon entfernt verlaufenden K. H. weg begrenzt \nwird. In West-Ost-Richtung hat das Plangebiet im Wesentlichen \neine Breite zwischen rund 350 und 450 m. Der Bebauungsplan soll \nnach den Ausführungen in der ihm beigefügten Begründung \nGrundlage dafür sein, das Wohnen in K. , das sich zu einem \nWohnstandort in der Nähe der City entwickelt hat, zu fördern \nund gleichzeitig den für K. bestehenden Bedarf an \nGemeinschaftseinrichtungen (Sportplatz, Sporthalle, \nJugendfreizeitstätte, Kindergarten und Kinderspielplatz) \nabzudecken. Ferner soll er das Baurecht für die geplante \nS. straße als Bestandteil des Innenstadt-Tangenten-\nVierecks im D. Verkehrsnetz schaffen. Die \nS. straße soll im Osten der Innenstadt die zwischen \nH. Straße und der Bundesstraße 1 (B 1) fehlende \nNord-Süd-Verbindung herstellen und die Quartiere in K. und \nim Bereich \"Im D. \" an das übergeordnete \nHauptstraßenverkehrsnetz anbinden.\n\n5\n\nIm westlichen Bereich des Plangebiets ist ein Teilabschnitt \nder von Süden nach Norden führenden Trasse der \nS. straße festgesetzt, der über unbebautes Gelände von \nder bereits vorhandenen Unterführung unter der S-Bahn-Strecke \nund der rund 70 m nördlich hiervon gelegenen plangleichen \nKreuzung der Straße Lange Reihe bis zur Anbindung an den \nK. H. weg führt. Die ausgewiesene Straßenverkehrsfläche \nist so ausgelegt, dass die S. straße zweispurig mit \nGrünstreifen - teilweise zusätzlich mit Abbiegespuren - \nangelegt werden kann. Dabei soll die Straße in wesentlichen \nAbschnitten bis zu 1 m unter das vorhandene Gelände abgesenkt \nwerden, um Schallschutzanlagen mit der für notwendig erachteten \nHöhe unter weitestgehender Beibehaltung der Sichtverbindung \nzwischen den Wohngebieten anlegen zu können. In der der \nPlanbegründung beigefügten schalltechnischen Untersuchung ist \nfür den Abschnitt der S. straße zwischen L. Reihe \nund K. H. weg eine künftige Belastung von \n13.400 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von 8 % tags bzw. 7 % \nnachts angesetzt. Die Belastung der südlichen Fortsetzung der \nS. straße, die bis zur B. -G. -Straße 1994 für \nden Verkehr freigegeben wurde, ist mit 19.000 Kfz/24 h (Lkw-\nAnteil 10 % tags bzw. 8 % nachts) prognostiziert. Die weiter \nnach Süden führende Anbindung an die B 1, die Gegenstand des \nBebauungsplans In O 210 sein soll, bedurfte im Hinblick auf die \nneue Vorgabe einer Untertunnelung der B 1 planerischer \nÜberarbeitung. Die nördliche Fortsetzung bis zur H. \nStraße soll Gegenstand des Bebauungsplans In O 208 sein.\n\n6\n\nWestlich der geplanten S. straße sind entsprechend \ndem vorhandenen, im Wesentlichen zu Wohnzwecken genutzten \nBestand allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Zum Schutz dieser \nWohnbebauung ist im Bereich von der L. Reihe bis kurz vor \nder Verknüpfung mit dem K. H. weg eine Lärmschutzwand \nvon 2,5 m Höhe festgesetzt, die als Vegetationswand \nausgestaltet werden soll. Die Antragsteller sind Eigentümer des \nvon ihnen bewohnten Reihenhausgrundstücks Am Z. 39 f, das \nrund 25 m westlich der Lärmschutzwand in einem dreigeschossig \nbebaubaren allgemeinen Wohngebiet liegt. Der südlich des Hauses \nverlaufende Abschnitt der Straße Am Z. ist als t-förmige \nStichstraße vorgesehen, die vor der Lärmschutzwand endet und in \nRichtung Norden und Süden in einen entlang der Lärmschutzwand \nverlaufenden Fuß- und Radweg übergehen soll. Im äußersten \nNordwesten des Plangebiets ist zwischen der Trasse der neuen \nS. straße und der in einem leichten Bogen das \nPlangebiet im Westen begrenzenden Trasse des stillgelegten \nVerbindungsgleises zwischen dem Güterbahnhof D. -Ost und \nD. -Süd eine spitz zulaufende Fläche für Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft \nfestgesetzt, die als naturnah gestaltete Grünanlage \nausgestaltet werden soll. \n\n7\n\nÖstlich der S. straße sind folgende Ausweisungen \nfestgesetzt: \nZwischen der S-Bahn-Strecke und der parallel hierzu \nverlaufenden Straße L. Reihe ist der Bereich des bereits \nvorhandenen Handwerksausbildungszentrums - hier findet in \ngeschlossenen Werkräumen die praktische und theoretische \nSchulung in Handwerksberufen statt - als Sondergebiet \n\"Handwerksausbildungs-zentrum\" festgesetzt. Dieselbe Ausweisung \nist für das an der Nordseite der L. Reihe dem bestehenden \nZentrum gegenüber-liegende Areal getroffen, das für die \nErweiterung des Zentrums vorgesehen ist. Östlich der beiden \nSondergebietsausweisungen sind südlich der L. Reihe ein \nGewerbegebiet mit einge-schränkter Nutzung sowie nördlich der \nL. Reihe ein Mischge-biet festgesetzt.\n\n8\n\nUnmittelbar westlich des nördlichen Sondergebiets \n\"Handwerks-ausbildungszentrum\" zweigt von der S. straße \neine öffentliche Verkehrsfläche spitzwinklig nach Nordosten \nbzw. Norden ab, die zunächst als Fuß- und Radweg und sodann als \nMischverkehrsfläche ausgewiesen ist und schließlich - ab der \nKreuzung mit der S. straße - in die vorhandene B. \nStraße übergeht. In dem nach Süden spitz zulaufenden Bereich, \nder im Westen von der S. straße und im Osten von der in \ndie B. Straße übergehenden Verkehrsfläche begrenzt wird, \nsind von Süden nach Norden gesehen folgende Festsetzungen \ngetroffen: \n\n9\n\nDie derzeit unbebaute, im Wesentlichen begrünte südliche \nSpitze dieses Dreiecks ist als öffentliche Grünfläche \n\"gärtnerische Anlage\" ausgewiesen, wobei entlang der \nS. straße an deren Ostseite ein 2,5 m hoher bepflanzter \nLärmschutzwall festgesetzt ist. Nach Norden schließt sich das \nvorhandene Gelände der Kfz-Prüfanlage des TÜV an, das mit \nAnbindung an die S. straße als Sondergebiet \n\"Kraftfahrzeugprüfanlage\" ausgewiesen ist. Unmittelbar östlich \ndieses Sondergebiets ist ein Teilbereich des TÜV-Geländes mit \ndem vorhandenen Verwaltungsgebäude als Mischgebiet festgesetzt. \nWeiter nach Norden schließt sich bis zur S. straße ein \nderzeit brachliegendes Gelände an. Hier sind bis zu der als \nMischverkehrsfläche ausgewiesenen S. straße unmittelbar \nneben der S. straße eine Fläche für den Gemeinbedarf \n\"Sporthalle\" mit einem nördlich daran anschließenden kleineren \nMischgebiet, östlich hiervon eine öffentliche Grünfläche \n\"Sportplatz für den Schul-, Vereins- und Allgemeinsport\" und \nweiter östlich bis zur leicht verschwenkten B. Straße \neine Fläche für den Gemeinbedarf \"Jugendfreizeitstätte und \nKindergarten\" ausgewiesen, wobei die südöstlich dieser \nGemeinbedarfsfläche festgesetzte Mischverkehrsfläche platzartig \nals \"Mehrzweckplatz\" aufgeweitet werden soll. Für die nördlich \nder S. straße bis zum K. H. weg gelegenen Bereiche im \nmittleren Teil des Plangebiets sind schließlich weitgehend \nbesondere Wohngebiete sowie ein kleineres Mischgebiet \nfestgesetzt. \n\n10\n\nIm östlichen Planbereich, der sich nördlich an das \nSondergebiet \"Handwerksausbildungszentrum\" anschließt, sind \nmehrere allgemeine Wohngebiete, ein Mischgebiet sowie \nunmittelbar entlang der Südseite des K. H. weg ein \nbesonderes Wohngebiet festgesetzt. \n\n11\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten \nRegelungen bezüglich der festgesetzten Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechte, die Beschränkung der Nutzungen im südöstlichen \nGewerbegebiet, Vorgaben für Maßnahmen passiven Schallschutzes \nin näher gekennzeichneten Baugebieten sowie für den Schutz vor \nFlutlicht im Bereich des zentralen Sportplatzes, Regelungen \nbezüglich der Zulässigkeit von Tiefgaragen in verschiedenen \nBaugebieten, die näheren Modalitäten der in der nordwestlichen \nFläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung \nvon Natur und Landschaft durchzuführenden Maßnahmen und \nBepflanzungsvorgaben für den Lärmschutzwall und die zwischen \nKraftfahrzeugprüfanlage und Sporthalle ausgewiesenen \nGemeinschaftsstellplätze.\n\n12\n\nDie Planurkunde enthält ferner einen Hinweis darauf, dass \ndurch den festgesetzten Sportplatz die Richtwerte \nSportanlagenlärmschutzverordnung für das nördlich angrenzende \nWohngebiet überschritten werden; von den heutigen und künftigen \nAnwohnern im WB-Gebiet seien diese Überschreitungen \nhinzunehmen.\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf: \n\n14\n\nAm 26. Februar 1981 beschloss der Rat der Antragsgegnerin \nerstmals für das seinerzeit noch geringfügig anders \nzugeschnittene Plangebiet, die Bebauungspläne 148 und 152 zu \nändern und den Bebauungsplans In O 207 aufzustellen sowie die \nBürger in einer Bürgeranhörung zu beteiligen. Am 15. Mai 1981 \nwurden der Aufstellungsbeschluss sowie der Termin für die \nBürgeranhörung am 3. Juni 1981 bekannt gemacht. Am 14. Mai 1987 \nfasste der Rat der Antragsgegnerin für das im Osten etwas \nerweiterte Plangebiet einen Änderungsbeschluss zum \nAufstellungsbeschluss unter gleichzeitiger Änderung des \nPlankonzepts, der am 12. Juni 1987 bekannt gemacht wurde. Die \nzugleich beschlossene erneute Bürgeranhörung fand gemäß \nBekanntmachung vom 19. Juni 1987 am 29. Juni 1987 statt. Diese \nBürgeranhörung einschließlich der schriftlich eingegangenen \nÄußerungen gab Anlass insbesondere zu Modifikationen der \nPlanung der S. straße; zugleich wurde die Ausweisung \nvon Sportanlagen im Zentrum des Plangebiets anstatt alternativ \nvorgesehener Wohngebiete weiterverfolgt. Mit Anschreiben vom \n10. August 1988 wurden die Träger öffentlicher Belange zum \nneuen Plankonzept beteiligt. Am 14. Dezember 1989 beschloss der \nRat der Antragsgegnerin die Offenlegung des aufgrund der \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange geringfügig \ngeänderten Planentwurfs. Zuvor hatte sich bereits der \nAntragsteller als Vorsitzender der \"Bürgeraktion gegen den \nNeubau der S. straße e.V.\" gegen die vorgesehene \nStraßenplanung gewandt. \n\n15\n\nMit Beschluss vom 23. Mai 1991 änderte der Rat der \nAntragsgegnerin die Aufstellungsbeschlüsse vom 26. Februar 1981 \nund 14. Mai 1987 dahin, dass das Plangebiet um einen \nTeilbereich westlich der S. straße und südlich der \nL. Reihe zu erweitern sei, und fasste unter Aufhebung \nseines Offenlegungsbeschlusses vom 14. Dezember 1989 einen \nneuen Offenlegungsbeschluss. Mit Bekanntmachung vom \n7. Juni 1991, berichtigt durch Bekanntmachung vom \n14. Juni 1991, wurden daraufhin der Änderungsbeschluss zu den \nAufstellungsbeschlüssen und die Offenlegung vom 24. Juni 1991 \nbis 24. Juli 1991 bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Anschreiben vom 17. Ju-ni 1991 beteiligt. Es \ngingen verschiedene Stellungnahmen von Trägern öffentlicher \nBelange sowie Bedenken und Anregungen Privater - u.a. auch der \nAntragsteller - ein. Letztere wandten sich insbesondere gegen \ndie vorgesehene Straßenplanung. Seitens des Staatlichen \nGewerbeaufsichtsamts D. wie auch der Industrie- und \nHandelskammer zu D. und der Handwerkskammer D. \nwurde insbesondere auf Fragen im Zusammenhang mit der \nVerträglichkeit einzelner vorhandener Betriebe mit den \nvorgesehenen Baugebietsausweisungen hingewiesen. \n\n16\n\nDie Offenlegung gab Anlass, ein vereinfachtes \nBeteiligungsverfahren durchzuführen. Dessen Gegenstand war ein \nVerzicht auf die fußläufige Verlängerung der Stichstraße \nzwischen den Grundstücken Am Z. 25 und 31 bei \ngleichzeitiger Begradigung des Fuß- und Radwegs, der neben der \nan der Westseite der S. straße geplanten Lärmschutzwand \nvorgesehen war. Am 23. September 1993 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den anlässlich der Offenlegung und des \nvereinfachten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Bedenken und \nAnregungen. Er beschloss, den Bebauungsplan mit dem offen \ngelegten Inhalt als Satzung unter den Änderungen, dass die \nPlanung im Bereich der zwischen den Grundstücken Am Z. 25 \nund 31 vorgesehenen Stichstraße entsprechend dem Vorschlag im \nvereinfachten Beteiligungsverfahren geändert sowie die \nAbgrenzung unterschiedlicher Nutzungsmaße (Zahl der \nVollgeschosse) in den Baugebieten durch das Planzeichen 15.13 \nder Planzeichenverordnung vorgenommen wird. Ferner beschloss \ner, dem Bebauungsplan die modifizierte/aktualisierte Begründung \nvom 17. August 1993 beizufügen.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 9. November 1993 wurde der Bebauungsplan \ndem Regierungspräsidenten A. angezeigt. Im \nAnzeigeverfahren wurde als Bedenken geäußert, dass Angaben zu \nder höhenmäßigen Lage der S. straße, die Auswirkungen \nauf den erforderlichen Lärmschutz hätten, fehlten. Die \nAntragsgegnerin zog daraufhin unter dem 24. Januar 1994 ihre \nAnzeige zurück. \n\n18\n\nAm 25. Januar 1996 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin \nwiederum mit dem Bebauungsplan und beschloss, den \nSatzungsbeschluss vom 23. September 1993 aufzuheben, den \nAufstellungsbeschluss vom 26. Februar 1981 in Verbindung mit \nden Änderungsbeschlüssen vom 14. Mai 1987 und 23. Mai 1991 \ndahin zu ändern, dass das Plangebiet am Nordrand um die den \nHäusern K. H. weg 21 bis 31 vorgelagerten \nVorgartenflächen mit Rücksicht auf deren Überplanung in dem im \nVerfahren befindlichen Bebauungsplan In O 215 - K. \nH. weg - reduziert wird, und den in einzelnen Punkten \ngeänderten Planentwurf (u.a. mit Festlegungen zur Höhenlage der \nS. straße) erneut öffentlich auszulegen. Am \n1. März 1996 wurden der Änderungsbeschluss zum \nAufstellungsbeschluss und die Offenlegung vom 11. März 1996 bis \n11. April 1996 bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 4. März 1996 beteiligt. Neben \nanderen Privaten erhoben auch die Antragsteller erneut Bedenken \nund Anregungen und sprachen sich gegen die Planung der \nS. straße aus. Das Staatliche Umweltamt H. machte \nin seiner Stellungnahme vom 25. April 1996 Bedenken gegen die \nSportplatzausweisung geltend. Der Rat der Antragsgegnerin \nbeschloss am 27. Juni 1996, den Bedenken und Anregungen nicht \nzu folgen, wobei er die Sportplatzausweisung als im Hinblick \nauf das benachbarte besondere Wohngebiet vertretbar ansah. \nAnschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und die \nBeifügung der aktualisierten/modifizierten Begründung vom \n29. Mai 1996. Unter dem 1. August 1996 wurde der Bebauungsplan \nder Bezirksregierung A. angezeigt. Diese teilte mit \nVerfügung vom 22. Oktober 1996 mit, die Verletzung von \nRechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am \n15. November 1996 bekannt gemacht. \n\n19\n\nDie Antragsteller haben am 3. April 1997 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im \nWesentlichen vor, der Antrag sei zulässig. Sie seien \nantragsbefugt, da ihr Interesse, nicht durch die mit der \nPlanverwirklichung verbundenen Immissionen belastet zu werden, \nabwägungserheblich gewesen sei. Ihr Rechtsschutzinteresse folge \ndaraus, dass ohne den Bebauungsplan das Vorhaben der neuen \nS. straße nicht verwirklicht werden könne. Der Antrag \nsei auch begründet. Die Planung sei materiell fehlerhaft, denn \nsie verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die festgesetzte \nLärmschutzwand sei für eine benachbarte dreigeschossige \nBebauung viel zu niedrig und ineffektiv. Allein passiver \nLärmschutz für die oberen Geschosse sei nicht ausreichend, \nzumal er nur bei geschlossenen Fenstern wirke. Der für die \nPlanung erstellten Lärmprognose liege ferner eine \nAusgangssituation zu Grunde, die sich gravierend verändert \nhabe. Die neue S. straße solle nur noch bis zum \nH. weg geführt werden, was gerade in der \"rush-hour\" zu \nerheblichen Rückstaus im Kreuzungsbereich mit negativen \nAuswirkungen auf die Immissionsbelastung führe. In der \nverkürzten Form diene die neue Straße allein der besseren \nErschließung des in Kürze fertig gestellten \nHandwerksausbildungszentrums, das für rund 1.000 Auszubildende \nausgelegt sei. Ein solches Vorhaben rechtfertige es nicht, die \nBestandsschutz genießende Bausubstanz bzw. die dort Wohnenden \neiner neuen Immissionsbelastung auszusetzen. Die geplante \nLärmschutzanlage sei auch deshalb wenig sinnvoll, weil in Höhe \ndes Stichwegs zwischen den Flurstücken 548 und 551 (Am \nZ. 25 und 31) ein Durchbruch geschaffen werden solle, der \nwegen seiner Trichterwirkung die Bewohner der Erdgeschosse \nnicht von sämtlichen Lärmimmissionen abschirme.\n\n20\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n21\n\nden Bebauungsplan In O 207 - K. -\nSüdwest - der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n24\n\nSie trägt im Wesentlichen vor, die Festsetzungen des \nBebauungsplans seien das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung \nder verschiedenen Belange gegen- und untereinander. Mit ihnen \nsei sie innerhalb des ihr eingeräumten Planungsermessens \ngeblieben. Die Bedenken und Anregungen der Antragsteller, die \nbereits im Planverfahren vorgebracht worden seien, seien bei \nder Entscheidung des Rats ausführlich behandelt worden. Dabei \nsei bereits klargestellt worden, dass die Lärmschleuse im \nBereich des Stichwegs Am Z. 25/31 nur Gegenstand der \nersten Offenlegungsfassung gewesen und danach ersatzlos \ngestrichen worden sei. Es treffe ferner nicht zu, dass die \nS. straße nur bis zum K. H. weg ausgebaut und \nnur wegen einer besonderen Erschließung des \nHandwerksausbildungszentrums angelegt werden solle, wie aus den \nAusführungen in der Planbegründung folge. Hinsichtlich der \nKritik zu den Auswirkungen der S. straße werde auf die \numfangreiche Betrachtung in der als Anlage zur Planbegründung \ngenommenen schalltechnischen Untersuchung verwiesen. Bezüglich \nder Entscheidung, von vollständigem aktiven Lärmschutz \nabzusehen, werde darauf verwiesen, dass die festgesetzte 2,5 m \nhohe Lärmschutzanlage im Wesentlichen den Freiraum und die \nErdgeschosse schütze. Sie verursache Kosten von ca. \n925.000,-- DM. Hinzu kämen rund 88.000,-- DM für passiven \nLärmschutz (37 Fenster, teilweise mit Schalldämmlüftern). \nDiesen Gesamtkosten von rund 1,13 Mill. DM stünden bei \nErrichtung einer in vollem Umfang wirksamen Lärmschutzwand mit \n4,5 m Höhe Kosten von rund 1,66 Mill. DM gegenüber. \nHinsichtlich des südlich der S. straße festgesetzten \nSportplatzes sei davon auszugehen, dass dieser auch dann \nausgewiesen worden wäre, wenn dem Rat bewusst gewesen wäre, \ndass die Richtwerte der 18. BImSchV als Außenpegel einzuhalten \nsind. Insoweit könne im Baugenehmigungsverfahren durch \nverschiedene Maßnahmen (aktiver Lärmschutz und \nBetriebsregelungen) noch sichergestellt werden, dass diese \nWerte auch beim nördlich der S. straße festgesetzten WB-\nGebiet eingehalten werden.\n\n25\n\nGemäß Beschluss vom 8. April 1999 hat der Berichterstatter \ndes Senats am 14. Juni 1999 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. \nAuf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n26\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über \nden Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss. \n\n29\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n30\n\nDie Antragsteller sind insbesondere im Sinne von § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO antragsbefugt. Sie haben näher vorgetragen, ihr \nInteresse an hinreichendem Schutz vor den von der neuen \nS. straße ausgehenden Immissionen, in deren \nEinwirkungsbereich ihr Reihenhaus liegt, sei im Rahmen der \nAbwägung fehlerhaft berücksichtigt worden. Damit haben sie \nhinreichend geltend gemacht, in ihrem subjektiven Recht auf \nAbwägung ihrer Belange \n\n31\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 \n- 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 -\n\n32\n\nverletzt zu sein.\n\n33\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.\n\n34\n\nFormelle Mängel des Plans, die gemäß §§ 214 Abs. 1, 215 \nAbs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht \nersichtlich; nach den genannten Vorschriften rügepflichtige \nMängel sind nicht fristgerecht gerügt.\n\n35\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der Plan nicht zu \nbeanstanden.\n\n36\n\nDie im Plan im Einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch \nhinreichend bestimmt.\n\n37\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung ist gleichfalls gegeben. Was im Sinne dieser \nVorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu \nbetreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente \ndes BauGB nicht bestimmt sind.\n\n38\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n11.5.1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 \n= BauR 1999, 1136.\n\n39\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein. Die vorliegende \nPlanung ist, wie aus den eingehenden Darlegungen in der \nPlanbegründung folgt, im Wesentlichen von zwei städtebaulichen \nZielsetzungen getragen. Zum einen soll das Wohnen in K. als \neinem bestehenden Wohnstandort nahe der City unter Abdeckung \ndes bestehenden Bedarfs an Gemeinschaftseinrichtungen gefördert \nwerden. Dem dient insbesondere die Ausweisung von allgemeinen \nund besonderen Wohngebieten sowie einzelner Mischgebiete und \nder im zentralen Bereich des Plangebiets vorgesehenen \nGemeinbedarfs- und Sportanlagen, die vornehmlich an die Stelle \nder weitgehend nicht realisierten Gewerbegebietsausweisungen \nder früher maßgeblichen Bebauungspläne 148 und 152 treten \nsollen. Zum anderen soll mit dem Plan das Baurecht für die \n- gegenüber den früheren Planungen in ihrem Ausbaustandard \ndeutlich reduzierte - S. straße geschaffen werden. \nDabei wird nach den Ausführungen in der Begründung zum \nBebauungsplan und den Erläuterungen in dem vom Berichterstatter \ndes Senats durchgeführten Ortstermin entgegen dem Vortrag der \nAntragsteller weiterhin das Ziel verfolgt, die \nS. straße als Bestandteil des Innenstadt-Tangenten-\nVierecks zumindest von der B 1 im Süden bis zur H. \nStraße im Norden durchgehend anzulegen. Die S. straße \nsoll dabei als neue Verbindungsachse die bestehenden Straßen, \nan denen vorwiegend gewohnt wird, von quartiersfremden \nVerkehren entlasten und zugleich - neben der \nErschließungsfunktion für den westlichen Bereich von K. - \nder Erschließung der im Plangebiet vorhandenen und noch zu \nerweiternden verkehrsintensiven Einrichtungen des TÜV und des \nHandwerksausbildungszentrums dienen.\n\n40\n\nAlle diese Erwägungen stellen hinreichend sachgerechte \nstädtebauliche Motivationen für die vorliegende Planung dar, \nderen Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB damit außer Zweifel \nsteht.\n\n41\n\nDafür, dass der Bebauungsplan nicht im Sinne von § 1 Abs. 4 \nBauGB den Zielen der Raumordnung angepasst ist, ist nichts \nvorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n42\n\nSchließlich wahrt der Plan entgegen der Auffassung der \nAntragsteller auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Rahmen \nder von ihr vorgenommenen Abwägung im wesentlichen die nach \nLage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Belange \nberücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch den \nAusgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Soweit der Abwägungsvorgang hinsichtlich der Festsetzung \ndes Sportplatzes an einem Fehler leidet, ist dieser jedenfalls \nunbeachtlich.\n\n43\n\nIm Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung standen in \nerster Linie die mit dem Neubau der S. straße \nzusammenhängenden Fragen, die die Antragsteller auch allein \nansprechen.\n\n44\n\nInsoweit ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin, \ndie Grundlage für den Bau der S. straße überhaupt zu \nschaffen, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, \nauch soweit die Anlage der Straße Eingriffe in privates \nEigentum - ggf. sogar mit dem Mittel der Enteignung - \nvoraussetzt.\n\n45\n\nEinem Bebauungsplan kommt eine enteignungsrechtliche \nVorwirkung mit der Folge, dass schon bei seiner Aufstellung die \nEnteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG zu prüfen \nsind, grundsätzlich nicht zu.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n11.3.1998 - 4 BN 6.98 - NVwZ 1998, 345 \nm.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22.2.1999 \n- 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979.\n\n47\n\nDas bedeutet nicht, dass im Rahmen der Abwägung dem privaten \nEigentum und den daraus folgenden Nutzungsmöglichkeiten nicht \nein erhebliches Gewicht zukommt. Die Gründe des öffentlichen \nInteresses, die für einen Eingriff in das private Eigentum \nsprechen, müssen so schwer wiegend sein, dass sie Vorrang haben \nvor dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand seines Rechts, \ndas durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \ngesichert wird. Auch beim Erlass eines Bebauungsplans muss \ndaher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse \nam Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem \nöffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des \nPlangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung \neinzustellen, dass sich der Entzug baulicher \nNutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine \nTeilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher \nein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares \nGewicht zukommt. Eine darüber hinausgehende Prüfung aller \nEnteignungsvoraussetzungen ist hingegen nicht erforderlich.\n\n48\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom \n22.2.1999 a.a.O. S. 980.\n\n49\n\nGemessen hieran liegt der Entscheidung für den Bau der \nS. straße als solcher keine fehlerhafte Abwägung zu \nGrunde. Die im Zusammenhang mit der Prüfung des § 1 Abs. 3 \nBauGB bereits angesprochenen Gründe, die im Rahmen der Planung \nfür den Bau dieser Straße angeführt worden sind, haben ein \nsolches Gewicht, dass sie ggf. auch den Zugriff auf privates \nEigentum rechtfertigen. Aus den entsprechenden eingehenden \nDarlegungen insbesondere in der Planbegründung folgt, dass die \nBedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nicht verkannt \nwurden.\n\n50\n\nEbenso wenig liegt eine Verletzung des Abwägungsgebots etwa \ndarin, dass sich der Rat der Antragsgegnerin hier dazu \nentschlossen hat, die planerische Grundlage nur für einen \nbestimmten Abschnitt der S. straße festzulegen. Zweck \nder Anforderungen an die Abschnittsbildung ist es, \nFehlplanungen vorzubeugen. Jeder Abschnitt muss grundsätzlich \neine eigenständige Verkehrsfunktion haben, damit gewährleistet \nist, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn \nsich das Gesamtplanungskonzept im Nachhinein als nicht \nrealisierbar erweist.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - \n4 CN 5.98 - ZfBR 1999, 219 = BauR 1999, \n867 = NVwZ 1999, 1222 m.w.N..\n\n52\n\nDem wird die hier vorgenommene Abschnittsbildung in jeder \nHinsicht gerecht. Sie knüpft an einen bereits vorhandenen und \nseit Jahren unter Verkehr befindlichen Teilabschnitt im Bereich \nder Unterführung unter der S-Bahn-Strecke mit Anbindung an die \nL. Reihe an und ermöglicht die Weiterführung des Verkehrs \nbis zur Verknüpfung mit dem K. H. weg. Dass die \nnördlichen bzw. südlichen Weiterführungen bis zur H. \nStraße bzw. zur B 1 bei der Planaufstellung noch nicht \nabschließend im Detail planerisch festgelegt waren, ist \nunschädlich. Die seitens der Antragsgegnerin näher erläuterten \nplanerischen Aspekte, die eine abschließende Festlegung der \nDetails der Folgeabschnitte der S. straße (noch) nicht \nzuließen, hinderten sie nicht daran, jedenfalls den hier in \nRede stehenden, einen eigenen Verkehrswert aufweisenden \nTeilabschnitt mit dem vorliegenden Bebauungsplan abschließend \nzu regeln.\n\n53\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat des Weiteren - entgegen der \nAuffassung der Antragsteller - auch die mit dem Neubau der \nS. straße verbundenen immissionsmäßigen Belastungen der \nNachbarschaft fehlerfrei berücksichtigt.\n\n54\n\nInsoweit kommt im Lärmschutzkonzept des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes, das die Vorgaben für die planerische \nBewältigung des Schutzes der Nachbarschaft - auch von Straßen - \nvor Lärmimmissionen enthält, auf der ersten Stufe dem \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG im Rahmen der nach § 1 Abs. \n6 BauGB gebotenen Abwägung unter Lärmschutzgesichtspunkten die \nFunktion einer Abwägungsdirektive zu. Diese Vorschrift gebietet \ndie abwägende Prüfung, ob durch die konzeptionelle \nAusgestaltung des (Straßenbau-)Vorhabens schädliche \nUmwelteinwirkungen, hier durch Straßenverkehrslärm, vermieden \nwerden können. Dabei gehört zur konzeptionellen Ausgestaltung \nder Planung insbesondere die räumliche Lage der Trasse, und \nzwar sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung. \nDas Grundkonzept der Planung erhält damit nicht nur durch den \nTrassenverlauf im Oberflächenbereich, sondern auch durch \nGradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen seine Prägung.\n\n55\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 \na.a.O.\n\n56\n\nDiesen Anforderungen trägt die vorliegende Planung Rechnung. \nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich, wie aus den Ausführungen \nin der Planbegründung folgt, mit alternativen Trassierungen der \nS. straße einschließlich des Verzichts auf einen Neubau \n(Null-Variante) ebenso befasst wie mit der Frage einer \nTieferlegung der Gradiente aus Immissionsschutzgründen. Die \nbereits vorhandene Bebauung ließ dabei offensichtlich keine \nrelevanten Spielräume für größere Trassenverschiebungen zu. \nAuch den aus Immissionsschutzgründen erwogenen Möglichkeiten \nzur Absenkung der Trasse waren offenkundig schon deshalb enge \nGrenzen gesetzt, weil die S. straße nach ihrer \nVerkehrsfunktion auch der Aufnahme des Erschließungsverkehrs \nihres Umfelds dienen soll und damit Anbindungen der bereits \nvorhandenen Straßen wie auch der Kraftfahrzeugprüfanlage sowie \nder geplanten Sportanlagen aufrechterhalten bleiben mussten. In \ndieser Situation ist die abwägende Entscheidung der \nAntragsgegnerin für die hier gewählte Linienführung und \nHöhenlage der Straße nicht zu beanstanden.\n\n57\n\nAuch § 41 BImSchG, der auf der zweiten Stufe des \nLärmschutzkonzepts des BImSchG Schutz vor unzumutbaren \nLärmimmissionen gebietet, ist hinreichend beachtet worden. \nInsoweit hat der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage \neiner Prognose, gegen deren sachgerechte Erstellung Bedenken \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, zutreffend \nerkannt, dass die künftige Verkehrsbelastung der \nS. straße Schutzmaßnahmen für die angrenzenden, zum \nWohnen nutzbaren Bereiche erfordert. Seine Entscheidung, diesen \nSchutz nur teilweise durch Maßnahmen aktiven Schallschutzes \nsicherzustellen und ergänzend die Betroffenen auf passiven \nSchallschutz zu verweisen, ist dabei mit den Anforderungen des \n§ 41 Abs. 2 BImSchG vereinbar.\n\n58\n\nNach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung des § 41 Abs. \n1 BImSchG, den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche sicherzustellen, soweit diese Einwirkungen \nnach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nicht, \"soweit die \nKosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten \nSchutzzweck stehen\". Wie diese Vorschrift letztlich zu \nverstehen ist, insbesondere ob es sich bei der Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit um eine Frage der Anwendung strikten Rechts \nhandelt\n\n59\n\n- so BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 \na.a.O. -,\n\n60\n\noder ob der planenden Stelle insoweit jedenfalls ein gewisser \nAbwägungsspielraum zukommt\n\n61\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n5.3.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, \n123 = NVwZ 1998, 513; bestätigt und \nergänzt durch BVerwG, Urteil vom \n15.3.2000 - 11 A 42.97 - UPR 2000, \n352 -, \n\n62\n\nkann hier letztlich dahinstehen. Die nach § 41 Abs. 2 BImSchG \nvorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt nach beiden \nAuffassungen in jedem Fall voraus, dass Kosten und Nutzen eines \nvollständigen aktiven Lärmschutzes einerseits und des Verzichts \nauf einen solchen optimalen Schutz durch teilweises oder \nvölliges Absehen von Maßnahmen aktiven Lärmschutzes \nandererseits konkret gegenübergestellt werden und dass sich der \nteilweise Verzicht auf aktiven Lärmschutz nicht als \nunverhältnismäßig erweist. Das ist hier der Fall.\n\n63\n\nInsoweit ist davon auszugehen, dass sich der Rat der \nAntragsgegnerin, der sich mit der Beifügung der Begründung zum \nBebauungsplan die Ausführungen in dieser Begründung zu Eigen \ngemacht hat, bei seiner Entscheidung, von einem in vollem \nUmfang wirksamen aktiven Schallschutz abzusehen, zum einen zwar \nvon städtebaulichen Erwägungen hat leiten lassen, nämlich \ndavon, die optische Trennwirkung der Straße zu den Wohngebieten \nzu mildern (S. 8 der Planbegründung) bzw. eine Abschottung der \nBaugebiete von den Hauptstraßen zu vermeiden (S. 13 der \nSchalltechnischen Untersuchung Anlage 3 zur Planbegründung). In \nseine Entscheidung sind jedoch auch in ganz wesentlichem Umfang \ndie Kostengesichtspunkte eingeflossen. Dies folgt nicht nur aus \nden Ausführungen auf S. 13 der Schalltechnischen Untersuchung, \nwonach weitere aktive Schallschutzmaßnahmen auch \"aus nicht \nvertretbaren ökonomischen Gründen nicht möglich\" seien. Hinzu \nkommt vielmehr, dass der Beschlussvorlage vom 3. Juni 1996, die \nGrundlage des abschließenden Satzungsbeschlusses vom 27. Juni \n1996 war, auch ein Auszug aus der - noch nicht genehmigten - \nNiederschrift der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, \nStadtentwicklung und Wohnen vom 26. Juni 1996 beigefügt war, in \ndem ausdrücklich ausgeführt ist:\n\n64\n\n\"Für die CDU-Fraktion erklärt Herr Rm J. \nausdrücklich, dass die an der S. straße \ngeplanten aktiven Schallschutzmaßnahmen als ausreichend \nangesehen werden und insbesondere unter Beachtung der \nwirtschaftlichen Gesichtspunkte eine Aufstockung dieses \naktiven Schallschutzes nicht in Betracht zu ziehen sei, \nda die hierdurch erzeugten hohen Kosten den relativ \ngeringen Nutzen nicht rechtfertigen würden. Es sei \ndamit festzuhalten, dass den Vorschriften des § 41 \nBImSchG genügend Rechnung getragen worden sei.\"\n\n65\n\nMit seiner Entscheidung, den Vorschlägen in der Sitzungsvorlage \nzu folgen, hat sich der Rat der Antragsgegnerin damit auch \ndiese maßgeblich auf konkrete Kostengesichtspunkte abstellenden \nErwägungen zu Eigen gemacht. Dabei kann von einer fehlerhaften \nBewertung der Unverhältnismäßigkeit eines umfassenden aktiven \nLärmschutzes keine Rede sein.\n\n66\n\nAus den dem Senat vorliegenden schalltechnischen Unterlagen, \ngegen deren Richtigkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich sind, folgt, dass die an der Westseite der \nS. straße vorgesehene 2,5 m hohe Lärmschutzwand \njedenfalls die Freibereiche und weitgehend auch die \nErdgeschosse der Wohnhäuser in vollem Umfang schützt, während \nbei verschiedenen Gebäuden vor den Fenstern von zum Aufenthalt \nbestimmten Räumen namentlich in den oberen Geschossen zumutbare \nAußenpegel nicht eingehalten werden. Für diese Fälle, die nach \nder dem Senat vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 16. \nSeptember 1999 insgesamt 37 zu schützende Fenster umfassen, ist \npassiver Schallschutz - mit Schalldämmlüftern in Schlafräumen - \nvorgesehen. Um auch bei diesen Fenstern umfassenden aktiven \nLärmschutz durch eine Lärmschutzwand von 4,5 m Höhe \nsicherzustellen und damit uneingeschränkt auch ein zumutbares \nWohnen und Schlafen bei - gelegentlich - geöffnetem Fenster zu \ngewährleisten, wären nach dem Vortrag im Gerichtsverfahren, der \ndie im Planungsverfahren bereits vorgenommene konkrete \nVerhältnismäßigkeitsprüfung lediglich zahlenmäßig verdeutlicht, \nMehrkosten von über 500.000,-- DM angefallen. Die Einschätzung \nsolcher Mehrkosten als unverhältnismäßig gegenüber dem relativ \ngeringen zusätzlichen Nutzen des vollständigen aktiven \nLärmschutzes ist nicht zu beanstanden, zumal in den betroffenen \nSchlafräumen durch die vorgesehenen Schalldämmlüfter jedenfalls \nein störungsfreies Schlafen bei geschlossenem Fenster \nsichergestellt werden kann.\n\n67\n\nSoweit in einzelnen Teilbereichen, nämlich den im Nordwesten \ndes Plangebiets an der Ostseite der geplanten S. straße \ngelegenen, auch zum Wohnen bestimmten Baugebieten (besondere \nWohngebiete, Mischgebiete) gänzlich auf aktiven Lärmschutz \nverzichtet wurde, schied angesichts des geringen Abstands der \nBebauung von der Straße und der dichten Aufeinanderfolge von \nEinmündungen (S. straße, P. Straße, K. \nH. weg) spürbarer aktiver Schallschutz ohnehin von vornherein \naus, sodass insoweit gänzlich auf passiven Schallschutz \nverwiesen werden konnte.\n\n68\n\nNach alledem erweist sich, dass die von den Antragstellern \nallein angegriffene Planung der S. straße den an sie zu \nstellenden rechtlichen Anforderungen gerecht wird.\n\n69\n\nAuch hinsichtlich der übrigen Ausweisungen im Plangebiet \nsind zur Unwirksamkeit des Plans führende Abwägungsmängel nicht \nerkennbar.\n\n70\n\nDie für die westlich der S. straße gelegenen \nBereiche getroffenen Wohngebietsausweisungen tragen dem \nvorhandenen Bestand Rechnung. Dies gilt auch für die \nFestsetzungen der Sondergebiete, wobei lediglich für das \nHandwerksausbildungszentrum konkret anstehende \nErweiterungsmöglichkeiten über die Straße L. Reihe hinweg \nfestgesetzt sind. Auch die öffentliche Grünfläche zwischen der \nKraftfahrzeugprüfanlage und dem Handwerksausbildungszentrum ist \nbereits als parkartig angelegter Grünbereich vorhanden.\n\n71\n\nSoweit im Norden bzw. Nordosten des Plangebiets zur \nFörderung des Wohnens an Stelle der früheren weitgehenden \nGewerbegebietsausweisungen besondere bzw. allgemeine \nWohngebiete sowie verschiedene kleinere Mischgebiete \nfestgesetzt sind, hat sich der Rat der Antragsgegnerin auch mit \nden hierzu im Planaufstellungsverfahren von den Trägern \nöffentlicher Belange und einzelnen Betroffenen vorgebrachten \nStellungnahmen bzw. Bedenken und Anregungen befasst, wie \ninsbesondere aus den einzelnen Sitzungsvorlagen für die \nverschiedenen Ratssitzungen vor dem abschließenden \nSatzungsbeschluss folgt. Dass er insoweit - entsprechend den \nAusführungen auf S. 4 der Planbegründung - von einer \nplankonformen Umstrukturierung insbesondere des zunächst \nkritisch beurteilten besonderen Wohngebiets zwischen \nP. Straße und S. straße ausgehen konnte, wird \nnamentlich daran deutlich, dass anlässlich der nach Aufhebung \ndes ersten Satzungsbeschlusses erfolgten letzten Offenlegung \nvom 11. März bis 11. April 1996 Äußerungen zu diesem \nThemenkreis nicht mehr erfolgten.\n\n72\n\nIm Ergebnis führen auch die Festsetzungen zu den im \nzentralen Bereich des Plangebiets vorgesehenen Sport- und \nGemeinbedarfsanlagen nicht zur Unwirksamkeit des Plans.\n\n73\n\nNäherer Betrachtung bedarf insoweit die Sportplatzausweisung \nnamentlich mit Blick auf das hier festgesetzte Nebeneinander \ndes Sportplatzes und des nördlich der S. straße \nausgewiesenen besonderen Wohngebiets.\n\n74\n\nFür die Zumutbarkeit eines solchen Nebeneinander von Wohnen \nund Sport ist hinsichtlich der von Sportanlagen ausgehenden \nLärmimmissionen die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. \nBImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588) einschlägig. Dabei ist \ndie 18. BImSchV unmittelbar, wie aus ihren § 1 Abs. 1 folgt, \nzwar nur auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb \nvon Sportanlagen anzuwenden. Für die Bauleitplanung ist sie \njedoch zumindest mittelbar rechtlich von Bedeutung. Wird in \neinem Bebauungsplan eine Sportanlage für konkrete Zwecke \nfestgesetzt, so ist dieser wegen Vollzugsunfähigkeit unwirksam, \nwenn die für seine Umsetzung erforderliche Genehmigung der \nSportanlage wegen Verletzung zwingenden Rechts, hier wegen \nNichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden \nimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV, \nnicht erteilt werden kann. Dabei kann von einer solchen \nVollzugsunfähigkeit des Bebaungsplans allerdings nur \nausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an \nrechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu \nverneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren \noder durch angemessene Einschränkung des Spielbetriebs \nHindernisse überwindbar sind. Ferner kann ein Bebauungsplan, \nauch wenn dessen Realisierung nicht zwangsläufig an den \nVoraussetzungen der 18. BImSchV scheitern muss, jedenfalls dann \nungültig sein, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § \n1 Abs. 6 die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung verkannt und \ndamit falsch beurteilt worden ist.\n\n75\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n12.8.1999 - 4 CN 4. 98 - BVerwGE 109, \n246 = BauR 2000, 229 = NVwZ 2000, \n550.\n\n76\n\nGemessen an diesen Kriterien leidet die Planungsentscheidung \ndes Rates der Antragsgegnerin, was die Festsetzung des \nSportplatzes in der unmittelbaren Nachbarschaft des besonderen \nWohngebiets angeht, allerdings an einem Mangel im \nAbwägungsvorgang. Dieser ist jedoch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB unbeachtlich, weil er jedenfalls nicht auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.\n\n77\n\nHinsichtlich des Abwägungsvorgangs wurde im \nPlanungsverfahren durchaus zutreffend gesehen, dass die \nAbschätzung der voraussichtlichen Realisierbarkeit der \nSportplatzausweisung eine prognostische Ermittlung der \nvoraussichtlichen, auf die schützenswerte Wohnbebauung im \nUmfeld des Platzes zukommenden Lärmimmissionen nach dem gemäß § \n1 Abs. 7 der 18. BImSchV vorgegebenen, im Anhang zur 18. \nBImSchV näher festgelegten Ermittlungsverfahren voraussetzt. \nEine solche Abschätzung unter Berücksichtigung der \nvoraussichtlichen Rahmenbedingungen auf der künftigen \nSportanlage ist im November 1995 erstellt worden. Dabei wurde \nfehlerfrei für die Wohnutzung im besonderen Wohngebiet der \nSchutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 2 \nAbs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV angesetzt.\n\n78\n\nDie aus den in dieser Abschätzung ermittelten \nÜberschreitungen der Immissionsrichtwerte zu ziehenden \nKonsequenzen tragen jedoch den rechtlichen Vorgaben der 18. \nBImSchV nicht Rechnung. Sowohl die Abschätzung vom November \n1995 als auch die darauf basierende Abwägungsentscheidung des \nRates der Antragsgegnerin gehen davon aus, dass die ermittelten \nÜberschreitungen nicht im Baugenehmigungsverfahren durch \nbauliche Maßnahmen (aktiver Lärmschutz) und/oder Vorgaben für \nden Sportbetrieb auszuschließen sind, sondern dass die Bewohner \nder künftigen Baugebiete diese Überschreitungen hinzunehmen und \nsich ggf. durch Maßnahmen passiven Lärmschutzes selbst zu \nschützen haben. Dementsprechend wurde in die Planurkunde auch \nder im Tatbestand angesprochene ausdrückliche Hinweis auf diese \nDuldungspflicht aufgenommen. Damit hat der Plangeber im Rahmen \nseiner Abwägung die rechtlichen Vorgaben der 18. BImSchV \nverkannt. Soweit die 18. BImSchV den Sachbereich des Sportlärms \nregelt, sind deren Regelungen für die Beurteilung von \nZumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms verbindlich.\n\n79\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n7.11.1994 - 7 B 73.94 - BRS 56 Nr. \n194.\n\n80\n\nDa hier die Erstellung der Sportanlage durch den Bebauungsplan \nerst ermöglicht werden soll, liegt auch kein Fall vor, in dem \nunter den Aspekten der gegenseitigen Rücksichtnahme und der \nVorbelastung die Vorgaben der 18. BImSchV relativiert werden \nkönnen.\n\n81\n\nVgl. zur gegenseitigen \nRücksichtnahme bei Heranrücken von \nWohnebauung an einen vorhandenen \nSportplatz: BVerwG, Urteil vom \n23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 \n= BauR 2000, 234 = ZfBR 2000, 128.\n\n82\n\nDer nach alledem zu bejahende Mangel im Abwägungsvorgang ist \njedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich. Zwar ist er \noffensichtlich, wie schon durch den - fehlerhaften - Hinweis \nauf der Planurkunde dokumentiert wird. Er ist jedoch nicht im \nSinne der genannten Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen.\n\n83\n\nEin solcher Einfluss ist nur dann zu bejahen, wenn nach den \nUmständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die \nPlanung ohne den Mangel im Vorgang anders ausgefallen wäre.\n\n84\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - \n4 C 57.80 - BRS 38 Nr. 37 und Beschluss \nvom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 \nNr. 22.\n\n85\n\nInsoweit ist zunächst festzustellen, dass nach der von der \nAntragsgegnerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren \nnachgereichten schalltechnischen Untersuchung vom Dezember 1999 \ndie Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV unter Berücksichtigung \ndes konkret in Aussicht genommenen Spielbetriebs - auch in den \nbesonders schützenswerten Ruhezeiten z.B. am Sonntag von 13.00 \nbis 15.00 Uhr - jedenfalls dann eingehalten werden können, wenn \nMaßnahmen aktiven Schallschutzes (Lärmschutzwand) von 4 bis \n5,5 m Höhe vorgesehen werden. Gegen die Sachgerechtheit dieser \nAbschätzung sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Nach den Erklärungen der Antragsgegnerin, die \nzugleich auch Bauaufsichtsbehörde ist, sollen auch \nentsprechende Vorgaben in die Baugenehmigung für den Sportplatz \naufgenommen werden. Schließlich schließt der Plan solche \nRegelungen auch nicht etwa aus, sondern läßt sie nach den in \nihm getroffenen Festsetzungen durchaus zu. Damit kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die Realisierung der \nausgewiesenen Sportanlage zwangsläufig an \nimmissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss.\n\n86\n\nDes Weiteren ist auch davon auszugehen, dass das \nAbwägungsergebnis des Rates der Antragsgegnerin - Festsetzung \ndes in seiner konkreten Ausgestaltung im Sinne planerischer \nZurückhaltung nicht näher festgelegten Sportplatzes an der \nnämlichen Stelle bei gleichzeitiger Ausweisung des besonderen \nWohngebiets an der gegenüberliegenden Seite der S. straße - \nnicht anders ausgefallen wäre, wenn er sich dieser Konsequenzen \nbewusst gewesen wäre. Die Sportplatzfestsetzung gerade am \nvorgesehenen Standort ist ein wesentliches Element des mit dem \nvorliegenden Plan verfolgten städtebaulichen Konzepts, wie \nschon dadurch belegt wird, dass sich die Antragsgegnerin nach \neingehender Erörterung im Aufstellungsverfahren bewusst und \ngezielt gerade für die Schaffung eines Ersatzsportplatzes an \ndiesem Standort an Stelle der ursprünglich alternativ erwogenen \nWohnbebauung entschieden hat. Der Sportplatz ist auch \neingebunden in ein Gesamtgeflecht von \nGemeinschaftseinrichtungen, die gerade in dieser zentralen, \nverkehrsgünstigen Lage von K. auf der bislang \nbrachliegenden Fläche zwischen der Kraftfahrzeuganlage des TÜV \nund der S. straße ermöglicht werden sollen und für die nach \nden Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung \nStandortalternativen in K. nicht mehr vorhanden sind. \nSchließlich ist auch die Ausweisung des Wohngebiets auf der \nnördlichen Seite der S. straße wesentliches Element der \nplanerischen Zielsetzung, K. als City-nahen Wohnstandort \nweiter zu entwickeln. Angesichts dessen liegt kein Anhalt dafür \nvor, dass die mit der Errichtung von - in ihren Dimensionen \nnicht unerheblichen - Lärmschutzanlagen verbundenen \nZusatzkosten für den Rat der Antragsgegnerin Anlass hätten sein \nkönnen, diese zentralen Elemente seines planerischen \nGesamtkonzepts in ihrer konkreten planerischen Festlegung zu \nmodifizieren oder gar auf sie zu verzichten.\n\n87\n\nDer Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n90\n\nDie Streitwertfestsetzung stüzt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-05/7a-d-56-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-05/7a-d-56-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303979","retrieved":"2026-07-09 03:30:48.381024+00:00"}}