{"status":"available","doknr":"OLD303978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1005.7A.D47.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"7A D 47/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 18 \"Einfach und selber \nbauen - M. \" der Stadt \nB. in der Fassung der I. vereinfachten Änderung ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem \nzweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung \nM. , Flur 2, Flurstück 663, in B. , das die \nStraßenbezeichnung L. straße 11 trägt und innerhalb des \nStraßengevierts S. straße /S. Straße/L. straße \n/N. Straße liegt. Die S. Straße und die weiter \nöstlich gelegene N. Straße verlaufen im Abstand von \nrund 700 m parallel von Südosten nach Nordwesten und werden \ndurch die S. straße im Norden und die L. straße im \nSüden mitein-ander verbunden. Von der N. Straße aus \nführen die S. straße und die L. straße in \ngleichbleibendem Abstand von etwas mehr als 300 m nach \nSüdwesten, bevor sie nach ungefähr 400 m - die L. straße \nstärker - nach Westen hin abknicken und 200 m voneinander \nentfernt in die S. Straße einmünden. Die Randbereiche \naller vier Straßen sind innerhalb des Gevierts einreihig mit \nein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut, deren Bautiefe \nzwischen 20 m und \n30 m liegt und nur in Einzelfällen 50 m erreicht. Größere \nLücken in der Bebauung finden sich entlang der L. straße \nund im südlichen Bereich der S. Straße. Im Inneren des \nGevierts liegt in der westlichen Hälfte eine von der \nS. straße aus erschlossene landwirtschaftliche Hofstelle mit \neiner Bautiefe von 80 m sowie in der nordöstlichen Ecke ein \nSportplatz. Ansonsten bestehen die dortigen Flächen im \nWesentlichen aus bewirtschafteten Wiesen, die zum Teil mit \nHecken, Baumreihen und Einzelbäumen bestockt sind. Im \nFlächennutzungsplan ist das Straßengeviert überwiegend als \nWohnbaufläche und im Übrigen als Grünfläche dargestellt.\n\n3\n\nDas Grundstück der Antragstellerin liegt 100 m östlich der \nEinmündung L. straße /S. Straße. Die beiden \nbenachbarten Grundstücke auf der Westseite sind ebenfalls mit \nWohnhäusern bebaut. Daran schließen sich Freiflächen bis zur \nS. Straße an. Die östlich des Grundstücks der \nAntragstellerin gelegenen Flächen sind auf einer Breite von 75 \nm bis zum Grundstück L. straße Nr. 23 unbebaut. Es folgt \nzusammenhängende Wohnbebauung, bis sich nach etwa 180 m erneut \nein größerer unbebauter Bereich auftut. Die gegenüberliegende \nSeite der verkehrsberuhigten L. straße ist nahezu \ndurchgehend straßenrandnah bebaut.\n\n4\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan \n(VEP) Nr. 18 \"Einfach und selber bauen - M. \" (im \nFolgenden: VEP), der auf einem bisher unbebauten Areal im \nInnern des Straßengevierts S. straße /S. \nStraße/L. straße /N. Straße Wohnbebauung \nermöglicht und dessen Geltungsbereich im Osten und Norden \nunmittelbar an ihr Grundstück grenzt.\n\n5\n\nDas 1,7 ha umfassende Plangebiet reicht im Süden zwischen \nden Häusern Nrn. 11 und 23 - Flurstücke 663 und 557 - auf \neiner Breite von 75 m unmittelbar bis an die L. straße \nund füllt die zwischen den genannten Häusern bestehende \nLücke vollständig aus. Seine Ostgrenze führt in Verlängerung \nder Flurstücksgrenze 557 etwa 170 m nach Norden. Die \nWestgrenze folgt den Grenzen der Flurstücke 663 und 671 bis zu \nderen nördlichsten Punkt und läuft von dort 70 m weiter in \nnördlicher Richtung. Im Norden wird das Plangebiet auf einer \nBreite von 150 m durch die parallel zur S. straße \nverlaufenden südlichen Grenzen der Flurstücke 706 und 530 \nbegrenzt. Der so beschriebene Bereich ist im \nFlächennutzungsplan überwiegend als Wohnbaufläche und zu einem \nTeil als Grünfläche dargestellt. Ausweislich seiner Begründung \nbezweckt der Plan unter der Maßgabe \"einfach und selber bauen\" \ndie Errichtung einer Wohnsiedlung, die jungen Familien sowie \nAngehörigen unterer und mittlerer Einkommensschichten den \nErwerb eines Eigenheims ermöglichen soll.\n\n6\n\nDas Plangebiet wird von der L. straße aus durch eine \nnach Norden führende 80 m lange und 5,5 m breite als \nMischfläche konzipierte Stichstraße erschlossen, die in eine \nplatzartige sich nach Osten und Westen aufweitende und als \nverkehrsberuhigter Bereich bezeichnete Verkehrsfläche \nübergeht. Die weitere innere Erschließung des Baugebiets \nerfolgt über Fußwege, die von der Stichstraße oder dem \nverkehrsberuhigten Bereich abgehen. Die Einmündung der \nStichstraße in die L. straße ist vom Grundstück der \nAntragstellerin 40 m entfernt. Die Bauflächen innerhalb des \nPlangebiets sind als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und \nüberwiegend zur Bebauung mit zweigeschossigen Hausgruppen \nvorgesehen, wobei in Teilbereichen eingeschossige Anbauten \nerrichtet werden können. Im südlichen Teil ist die Bebauung \nmit maximal zweigeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern \nzulässig. Für alle zuvor beschriebenen Bauflächen gilt eine \nGrundflächenzahl von 0,5 und eine Geschossflächenzahl von 1,2. \nDie überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baulinien und \nBaugrenzen vorgegeben. Stellplätze, Gemeinschaftsstellplätze \nund öffentliche Parkplätze weist der Plan gesondert aus. Auf \nden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Standorte für \nNebenanlagen gekennzeichnet. Inmitten der verkehrsberuhigten \nplatzartigen Verkehrsfläche war ein 8 m x 8 m großer Bereich \nin der Urfassung des Bebauungsplans als \"Fläche für den \nGemeinbedarf\" mit der Zweckbestimmung \"Gemeinschaftshaus\" \nfestgesetzt. Im Osten, Norden und zum Teil auch im Westen ist \nentlang der Plangebietsgrenzen ein schmaler Streifen als \nöffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung \"Parkanlage\" \nmarkiert. Unmittelbar östlich des Grundstücks der \nAntragstellerin sah der Ursprungsplan eine Spielanlage im \nBereich der als Fußgängerbereich gekennzeichneten \nVerkehrsfläche vor. Des weiteren sind zu erhaltende Bäume und \ndie Standorte zu pflanzender Bäume in die Planurkunde \neingetragen sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der \nAnlieger und Versorgungsträger festgesetzt.\n\n7\n\nDie \"schriftlichen Festsetzungen\" enthalten Regelungen zur \nÜberschreitung der gesetzlichen Obergrenze der \nGrundflächenzahl, zur Zulässigkeit von Nebenanlagen auf den \nnicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Anrechnung der \nGrundflächen von Nebenanlagen auf die zulässige \nGrundflächenzahl, zur Oberflächengestaltung der öffentlichen \nParkplätze und privaten Stellplätze sowie zur Bepflanzung der \nprivaten Grundstücksflächen.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des VEP nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 17. Dezember 1997 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin, das Satzungsverfahren einzuleiten. Der \nEinleitungsbeschluss wurde am 20. Dezember 1997 öffentlich \nbekannt gemacht. Mit Schreiben vom 15. Juni 1998 beantragte \nder Vorhabenträger, die e. -Siedlungsbau GmbH, die \nDurchführung eines Vorhaben- und Erschließungsplans für die \nBaumaßnahme \"An der L. straße \" auf dem Flurstück Nr. 707. \nIn seiner Sitzung am 28. Oktober 1998 fasste der Rat den \nBeschluss, den Satzungsentwurf öffentlich auszulegen. Die \nBekanntmachung der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom \n16. November bis einschließlich 16. Dezember 1998 erfolgte am \n7. November 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 22. Oktober 1998 beteiligt.\n\n9\n\nEinige Träger öffentlicher Belange sowie eine größere \nAnzahl von Bürgern erhoben Bedenken gegen den Satzungsentwurf \nund \näußerten Anregungen zu seiner Änderung. Zu den Einwendern \ngehörte auch die Antragstellerin.\n\n10\n\nAm 17. März 1999 unterzeichneten die Vertreter der \nAntragsgegnerin einen Durchführungsvertrag mit der e. -\nSiedlungsbau GmbH, der unter anderem Regelungen über \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Erschließung und die \nAbgabe von Regenwasser an die städtische Abwasseranlage \nenthält. Die Unterschrift des Geschäftsführers der e. -\nSiedlungsbau GmbH trägt das Datum vom 15. März 1999.\n\n11\n\nAm 17. März 1999 nahm der Rat der Antragsgegnerin den \nabzuschließenden Durchführungsvertrag zustimmend zur Kenntnis \nund prüfte die vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Er \nbeschloss, den VEP hinsichtlich zweier ursprünglich für \nNebenanlagen vorgesehener Flächen im Westen des Plangebiets im \nvereinfachten Verfahren zu ändern. Die eine wurde in die \nVerkehrsfläche einbezogen und die andere für eine \neingeschossige Bebauung zur Unterbringung unter anderem der \nHeizzentrale für die Häuser 26-34 bestimmt. Sodann wies der \nRat die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zurück und \nbeschloss den VEP, dem der Durchführungsvertrag und die \nBegründung beigefügt waren, als Satzung. Der Satzungsbeschluss \nwurde am 16. April 1999 öffentlich bekannt gemacht.\n\n12\n\nDie Antragstellerin hat am 23. April 1999 den Normenkon-\ntrollantrag gestellt, der sich zunächst nur gegen den am \n17. März 1999 beschlossenen VEP richtete.\n\n13\n\nMit Schriftsätzen vom 7. und 12. Juli 1999 rügte die \nAntragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung \nvon Form- und Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der \nAufstellung des VEP. Dem Aufstellungsverfahren sei kein Antrag \ndes Vorhabenträgers vorausgegangen. Nicht alle zu \nbeteiligenden Träger öffentlicher Belange seien beteiligt \nworden. Die Antragsgegnerin habe den Durchführungsvertrag erst \nnach dem Satzungsbeschluss unterzeichnet. Die von der \nvereinfachten Änderung nach Offenlegung des Planentwurfs \nBetroffenen hätten keine Gelegenheit zur Stellungnahme \nerhalten. Die nach altem Recht beschlossene Satzung sei der \nhöheren Verwaltungsbehörde nicht angezeigt worden. Es liege \nzudem ein Verstoß gegen die BekanntmVO NRW vor. Die Bekannt-\nmachungsanordnung sei nicht durch den Oberbürgermeister als \nRatsvorsitzenden, sondern durch den Stadtdirektor \nunterzeichnet worden.\n\n14\n\nWährend des laufenden Normenkontrollverfahrens beantragte \ndie e. -Siedlungsbau GmbH eine vereinfachte Änderung des VEP \nin zehn Punkten. Dabei ging es vor allem um eine \nParallelverschiebung der die Hausgruppen WA1 bis WA5, WA7 bis \nWA9 sowie WA11 betreffenden Baulinien und Baugrenzen um maximal \n1 m, die Ausweisung der anfangs festgesetzten \nGemeinbedarfsfläche im Zentrum des Plangebiets als \n\"allgemeines Wohngebiet\" mit einer Grundflächenzahl von 1,0 \nund den Verzicht auf die zunächst vorgesehene Spielanlage \nsowie auf die in der Begründung und den schriftlichen \nFestsetzungen genannten Pflanzgebote aufgrund der \nzeichnerischen Festsetzung im Plan.\n\n15\n\nDie zukünftigen Eigentümer der Reihenhäuser Nrn. 1 bis 25 \nund der Doppelhäuser Nrn. 46 bis 56 wurden mit Anschreiben vom \n1. Oktober 1999 zu der beabsichtigten Planänderung gehört.\n\n16\n\nAm 15. Dezember 1999 stellte der Rat fest, dass die \nbeantragte Änderung die Grundzüge des VEP nicht berühre und \ndass keiner der gemäß § 13 Abs. 1 BauGB Beteiligten der \nÄnderung widersprochen habe. Sodann beschloss der Rat die \nvereinfachte I. Änderung des VEP und die Begründung dazu als \nSatzung.\n\n17\n\nNach der Bekanntmachung der vereinfachten I. Änderung des \nVEP am 12. Februar 2000 hat die Antragstellerin den \nNormenkontrollantrag auch auf den VEP in seiner geänderten \nFassung bezogen.\n\n18\n\nSie trägt vor, der VEP leide an durchgreifenden Verfahrens-\nmängeln. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei der \nDurchführungsvertrag noch nicht abgeschlossen gewesen. Die \nvereinfachte Änderung des Plans vom 17. März 1999 sei ver- \nfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da die durch die Änderung \nBetroffenen keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten \nhätten. Der Antragsgegnerin seien darüber hinaus erhebliche \nAbwägungsfehler unterlaufen. Der Rat habe die von der Planung \nbetroffenen Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in \ndie Abwägung eingestellt. Es sei nicht erkennbar, dass man \nüberhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen habe, den mit der \nmassiven Bebauung verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft \nzu vermeiden und auf alternative Standorte auszuweichen. \nJedenfalls sei die Ermittlung und abwägende Entscheidung über \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen in fehlerhafter Weise \nvollzogen worden. Die Zurückstellung der Belange von Natur und \nLandschaft gegenüber anderen Belangen hätte einer besonderen \nRechtfertigung bedurft, an der es jedoch fehle. Es hätte auch \ngeprüft werden müssen, ob das planerische Ziel auf andere \nWeise mit geringerer Eingriffsintensität hätte erreicht werden \nkönnen und ob Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen außerhalb des \nPlangebiets in Betracht gekommen wären. Derartige Erwägungen \nseien den Planaufstellungsunterlagen nicht zu entnehmen. Der \nRat habe überlegen müssen, ob städtische Flächen an anderer \nStelle oder Flächen privater Dritter für Ausgleichs- oder \nErsatzmaßnahmen hätten in Anspruch genommen werden können. Die \nvom Vorhabenträger geforderte Ausgleichszahlung solle entgegen \nden gesetzlichen Vorgaben verwandt werden. Das Geld sei nicht \nfür den Naturschutz und die Landschaftspflege, sondern für die \nRahmenplanung M. vorgesehen, die im Anschluss an \ndas Plangebiet eine weitere Verdichtung der Bebauung zwischen \nL. straße und S. -straße auf Kosten von Natur und \nLandschaft zum Gegenstand habe. Auch für den Bereich des \nVerkehrs liege keine sachgerechte Abwägung vor. Eine die \nEntwicklung des Verkehrslärms für die Anwohner der \nL. straße einbeziehende ordnungsgemäße Verkehrsprognose \nsei nicht erstellt worden. Das durch das Planvorhaben bedingte \nEntwässerungsproblem sei nicht gelöst. Die betroffene \nKläranlage B. -Süd sei bereits ohne die hinzutretenden \nBauflächen völlig überlastet. Dass eine Erweiterung der \nKläranlage bis Ende des Jahres 2001 erfolgen solle, löse das \nEntwässerungsproblem angesichts des im Durchführungsvertrag \nangelegten alsbaldigen Baubeginns nicht. Die Planung sehe \nzudem vor, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände \nzwischen den Gebäuden erheblich unterschritten werden. Hierzu \nfehle sowohl eine umfassende Abwägung als auch eine besondere \nRechtfertigung. Durch die Veröffentlichung der vereinfachten \nI. Änderung des VEP seien weitere Rechtsfehler hinzugekommen. \nDie Änderung diene der \"Reparatur\" planwidrig errichteter \nBauvorhaben und damit ausschließlich privaten Interessen. Eine \nBauleitplanung mit dieser Zielrichtung sei unzulässig. Die \nÄnderung habe auch nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen \ndürfen, da sie entgegen der Ansicht des Rates die Grundzüge \nder Planung berühre. Dies ergebe sich bereits aus dem Umfang \nder Änderung. Die Änderung führe zudem zu \nWidersprüchlichkeiten. So sei das \"Gemeinschaftshaus\" ein \nwesentliches Element der ursprünglichen Planung gewesen. Mit \nder Änderung seien die dafür getroffenen Festsetzungen \"Fläche \nfür den Gemeinbedarf\" und \"Sozialen Zwecken dienende Gebäude \nund Einrichtungen\" durch die Ausweisung als allgemeines \nWohngebiet ersetzt worden. Der in den textlichen Festsetzungen \ndokumentierte Wille des Rates, dort ein Gemeinschaftshaus als \nTreffpunkt für \nalle Bewohner zu schaffen, sei mit der Ausweisung als \nallgemeines Wohngebiet planungsrechtlich nicht abgesichert. \nDurch den Wegfall der Pflanzgebote in den textlichen \nFestsetzungen seien die entsprechenden zeichnerischen Symbole \nin der Plan-urkunde nurmehr als unverbindlicher Vorschlag \nanzusehen und die Anpflanzungen in das Belieben des \nVorhabenträgers gestellt. Damit stimme die Öko-Bilanz im \nUmweltverträglichkeitsnachweis nicht mehr, da dort das \nStraßenbegleitgrün ausdrücklich als Ausgleichsmaßnahme \nbezeichnet sei. Diese Ausgleichsmaßnahme sei rechtlich nicht \nmehr sichergestellt.\n\n19\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n20\n\nden Vorhaben- und Erschließungsplan \n(VEP) der Antragsgegnerin Nr. 18 \n\"Einfach und selber bauen - \nM. \" in der Fassung der I. \nvereinfachten Änderung für nichtig zu \nerklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie trägt vor, die Realisierung des VEP sei inzwischen weit \nfortgeschritten. Vierzehn der geplanten Doppelhaushälften \nseien fertiggestellt und bezogen. Für einen weiteren \nBauabschnitt mit 25 Wohngebäuden habe Ende August 2000 das \nRichtfest stattgefunden. Die Dächer seien nunmehr eingedeckt \nund der Innenausbau schreite voran. Im letzten Bauabschnitt, \nder weitere 20 Häuser umfasse, seien - mit drei Ausnahmen - \ndie Anschlüsse gelegt und die Bodenplatten gegossen worden. \nZur Zeit werde bei diesen Bauvorhaben jeweils der Rohbau des \nErdgeschosses errichtet. Bei den drei noch verbliebenen \nGrundstücken solle spätestens Anfang Oktober mit den \nBaumaßnahmen begonnen werden. Angesichts dieser Situation \nstelle sich die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für den \nvorliegenden Normenkontrollantrag, da die Antragstellerin \ngegen die einzelnen im Freistellungsverfahren errichteten \nWohnhäuser nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und \nim Hinblick auf die meisten dieser Bauvorhaben wohl ihre \nAbwehrrechte verwirkt habe. Bezüglich der geltend gemachten \nformellen und materiellen Fehler des VEP sei anzumerken, dass \nein Antrag des Vorhabenträgers auf Durchführung des VEP - \ndatiert auf den 15. Juni 1998 - vorliege. Einer Beteiligung \nder Nachbarn und der Träger öffentlicher Belange habe es \nhinsichtlich der nach der öffentlichen Auslegung des VEP-\nEntwurfs vorgenommenen vereinfachten Änderung ausnahmsweise \nnicht bedurft. Die Änderung beruhe auf einem Vorschlag des \nVorhabenträgers, der zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der \nGrundstücksflächen gewesen sei, und berühre die Interessen der \nNachbarn und der Träger öffentlicher Belange nicht. Was den \nAbschluss des Durchführungsvertrags angehe, habe unter Geltung \ndes BauGBMaßnG bei ihr - der Antragsgegnerin - die Praxis \nbestanden, die vorbereiteten und nur vom jeweiligen \nVorhabenträger unterzeichneten Durchführungsverträge während \noder kurz nach der Ratssitzung zu unterschreiben und bei \nÜbereinstimmung von Vertragsinhalt und Satzungsbeschluss \nauszuhändigen. So sei auch im vorliegenden Fall verfahren \nworden. Der VEP habe der höheren Verwaltungsbehörde nicht \nangezeigt werden müssen, da er aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt sei und diesem entspreche. Die \nBekanntmachungsanordnung sei nicht fehlerhaft. Der \nStadtdirektor X. habe als allgemeiner Vertreter des \nOberbürgermeisters, der wegen Urlaubs verhindert gewesen sei, \ndie Bekanntmachungsanordnung unterzeichnet. Herr X. sei als \nStadtkämmerer zum 1. Beigeordneten bestimmt worden. In \nFortführung alter Tradition \nhabe man ihm die Dienstbezeichnung \"Stadtdirektor\" ver-liehen. \nDie I. vereinfachte Änderung des VEP sei zulässig gewesen. \nNach Durchführung der ersten Baumaßnahmen habe sich gezeigt, \ndass dabei durch Vermessungsfehler sowie Einteilung und \nVeräußerung der Baugrundstücke eine Abweichung von den \nFestsetzungen des VEP gewissermaßen vorgezeichnet gewesen sei. \nEine konsequente Durchsetzung des VEP hätte die \nDurchführbarkeit des Gesamtprojektes im Freistellungsverfahren \nfraglich gemacht und die wirtschaftliche Existenz der \nBauherren, die die im Widerspruch zum VEP vermessenen und \naufgeteilten Grundstücke erworben hatten, gefährdet. Da die \nBauherren überzeugt gewesen seien, ihre Häuser entsprechend \nden Festsetzungen des VEP zu errichten, und es nicht um die \nLegalisierung von \"Schwarzbauten\" im eigentlichen Sinne \ngegangen sei, habe der Rat im Rahmen der Abwägung beschlossen, \ndie Festsetzungen des VEP durch die I. vereinfachte Änderung \nan die tatsäch-liche Situation anzupassen.\n\n24\n\nMit Beschluss vom 15. Juli 1999 hat der Senat im Verfahren \n7a B 1059/99.NE den Antrag der Antragstellerin, den VEP bis \nzur Entscheidung über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. \n6 VwGO außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. Auf die \nAusführungen des Senats in dem vorgenannten Beschluss wird \nverwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im \nVerfahren 7a B 1059/99.NE (Beiakte Heft 2) und der von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen über die Aufstellung \ndes VEP (Beiakten Hefte 1, 3 und 4) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragstellerin \nfehlt insbesondere nicht die erforderliche \nAntragsbefugnis.\n\n28\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Vorhaben- und Erschließungsplan jede natürliche \noder juristische Person stellen, die geltend macht, durch \ndiesen selbst oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt \nzu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, wobei an \ndie Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen sind als \nnach § 42 Abs. 2 VwGO. Der jeweilige Antragsteller genügt \ninsoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend \nsubstantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich \nerscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des \nVorhaben- und Erschließungsplans in einem seiner Rechte \nverletzt wird. Als ein solches Recht kommt auch das Recht auf \nAbwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 BauGBMaßnG in \nBetracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, \ndass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \n\"abgearbeitet\" wird. \n\n29\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Sep-\ntember 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 \nNr. 46.\n\n30\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien hat die Antragstellerin eine \nVerletzung ihrer Rechte durch den Vorhaben- und \nErschließungsplan (VEP) Nr. 18 \"Einfach und selber bauen - \nM. \" in der Fassung der I. vereinfachten Änderung \n(VEP) in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie hat mit der \nplanbedingten Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf der \nL. straße und der hinzutretenden rückwärtigen Bebauung \nAspekte vorgetragen, die sie in der hier gegebenen Situation \nmehr als nur geringfügig berühren und geltend gemacht, dass \ndieses abwägungsrelevante Interesse, als direkt an das \nPlangebiet angrenzende Nachbarin vor nachteiligen \nVeränderungen der Nutzung des benachbarten Geländes bewahrt zu \nwerden, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Es \nentspricht ständiger Rechtsprechung, dass jedes mehr als \ngeringfügige Interesse Planbetroffener an der Beibehaltung des \nbisherigen Zustands neben ihrem Eigentum abwägungserheblich \nist.\n\n31\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom \n20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 \nNr. 21, und vom 9. November 1979 - 4 N \n1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24.\n\n32\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags scheitert auch \nnicht etwa an fehlendem Rechtsschutzinteresse, weil die \nmeisten der durch den VEP ermöglichten Baumaßnahmen bereits \nteilweise oder sogar vollständig verwirklicht worden sind. Ein \nRechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag wäre hier \nnur zu verneinen, wenn die Antragstellerin ihre aktuelle \nRechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung, \nden VEP für nichtig zu erklären, nicht verbessern könnte und \ndie Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für sie nutzlos \nerschiene.\n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai \n1993 - 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25.\n\n34\n\nDavon kann jedoch keine Rede sein. Die Wirksamkeit des VEP \nkann für das letztlich verfolgte Ziel der Antragstellerin, die \nBebauung zwischen S. straße und L. straße - so wie sie \nim VEP nach Art und Umfang vorgesehen ist - zu verhindern, \ndurchaus Bedeutung haben. Nach Angaben der Antragsgegnerin \nsind noch längst nicht alle geplanten Objekte fertiggestellt. \nEine Verbesserung der Situation der Antragstellerin ist auch \ndann noch zu erwarten, wenn nur der bislang noch nicht \nverwirklichte Teil der geplanten Bebauung unterbleibt. Das \nRechtsschutzbedürfnis lässt sich nicht verneinen, wenn die \nErreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht.\n\n35\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ \n2000, 194.\n\n36\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n37\n\nAllerdings leidet der zur Überprüfung gestellte VEP nicht \nan beachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern. Die von der \nAntragstellerin mit Schreiben vom 7. und 12. Juli 1999 \ngegenüber der Antragsgegnerin erhobenen Rügen gehen fehl. \nSoweit sich der Senat dazu bereits im vorangegangenen \nAussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO abschließend \ngeäußert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen. Auch die \nweiteren Rügen greifen nicht durch.\n\n38\n\nEin ausdrücklicher Antrag des Vorhabenträgers auf \nEinleitung des Satzungsverfahrens war nicht erforderlich. § 7 \nAbs. 3 Satz 1 BauGBMaßnG besagt nur, dass über einen \nentsprechenden Antrag - so er vorliegt - nach pflichtgemäßem \nErmessen zu entscheiden ist. Nach dem für den VEP geltenden \nRecht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBMaßnG, §§ 243 Abs. 1, 233 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB) musste der Durchführungsvertrag, \njedenfalls dann, wenn - wie hier - dem Rat bei der \nabschließenden Beratung ein vom Vorhabenträger unterzeichneter \nvollständige Entwurf dieses Vertrages und damit ein den \nVorhabenträger bindendes Vertragsangebot vorgelegen hat, nicht \nzwingend vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen werden. Der \nRat der Antragsgegnerin durfte den Plan am 17. März 1999 in \ndem im Tatbestand beschriebenen Umfang ändern, ohne den \nBürgern und den Trägern öffentlicher Belange nochmals \nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da die Änderung - die \nweder nachteilige Auswirkungen für Grundstückseigentümer \naußerhalb des Plangebiets hat noch Träger öffentlicher Belange \nin ihrem Aufgabenbereich berührt - auf eine Anregung des \nVorhabenträgers selbst zurückgeht, dem zum fraglichen \nZeitpunkt die Grundflächen gehörten. Eines Anzeigeverfahrens \nnach § 7 \nAbs. 3 Satz 5 BauGBMaßnG bedurfte es nach der Änderung des \nBauGB und der Aufhebung des BauGBMaßnG zum 1. Januar 1998 \ndurch die Art. 1, 11 Abs. 1 und 2 BauROG (BGBl. I 1997 \nS. 2081) nicht mehr. Aufgrund der Übergangsregelung des \n§ 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB konnte die Antragsgegnerin \nhinsichtlich des bereits vor der Gesetzesänderung \neingeleiteten Satzungsverfahrens auf die Anzeige verzichten. \nDie Bekanntmachung des VEP ist nicht wegen einer fehlerhaften \nBekanntmachungsanordnung zu beanstanden. Die \nBekanntmachungsanordnung hat der nach der Hauptsatzung der \nAntragsgegnerin berufene Vertreter des verhinderten \nOberbürgermeisters unterzeichnet. Ob die I. vereinfachte \nÄnderung des VEP schon wegen ihres Umfanges die Grundzüge der \nPlanung berührt und deshalb nicht in vereinfachter Form nach § \n13 BauGB hätte durchgeführt werden dürfen, ist für die \nWirksamkeit des Plans ohne Belang, denn ein solcher \nVerfahrensfehler wäre \n- wenn er vorläge - gemäß den §§ 243 Abs. 1, 233 Abs. 2, 214 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.\n\n39\n\nSonstige rügepflichtige Mängel sind nicht fristgerecht \ngeltend gemacht. Form- oder Verfahrensmängel, die auch ohne \nRüge beachtlich wären, liegen nicht vor.\n\n40\n\nDer VEP ist jedoch nichtig, weil die darin getroffenen \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Obergrenzen \ndes § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, ohne dass die für eine \nsolche Überschreitung notwendigen Voraussetzungen des § 17 \nAbs. 2 BauNVO vorliegen.\n\n41\n\nNach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der \nBestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für allgemeine \nWohngebiete eine Grundflächenzahl von 0,4 nicht überschritten \nwerden. Im VEP sind - abweichend von diesem Höchstmaß - für \ndas inmitten der platzartigen Verkehrsfläche gelegene \nBaufenster eine Grundflächenzahl von 1,0 und für alle anderen \nals allgemeine Wohngebiete ausgewiesenen Bauflächen \nGrundflächenzahlen von 0,5 festgesetzt.\n\n42\n\nZwar ist eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. \n1 BauNVO grundsätzlich möglich, doch liegen hier die dafür in \n§ 17 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Voraussetzungen, die kumulativ \ngegeben sein müssen, nicht vor. Eine Überschreitung kommt nach \ndieser Vorschrift nur in Betracht, wenn 1. besondere \nstädtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitungen \ndurch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen \nausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige \nAuswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des \nVerkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige öffentliche \nBelange nicht entgegenstehen.\n\n43\n\nFür die im VEP jenseits der Obergrenze des § 17 Abs. 1 \nBauNVO festgesetzten Grundflächenzahlen fehlt es bereits an \nder ersten der genannten Voraussetzungen. Besondere \nstädtebauliche Gründe, die die Überschreitung der Obergrenze \ndes \n§ 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die Grundflächenzahlen \nerfordern, sind nicht ersichtlich.\n\n44\n\nZu § 17 Abs. 3 BauNVO, der die Voraussetzungen für die \nÜberschreitung der Höchstzahlen in Gebieten, die am 1. August \n1962 überwiegend bebaut waren, benennt, hat das \nBundesverwaltungsgericht, \n\n45\n\nvgl.: Urteil vom 25. November 1999 \n- 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813,\n\n46\n\nausgeführt, Restriktionen für eine Überschreitung der \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO ergäben sich vor allem \ndaraus, dass § 17 Abs. 3 BauNVO eine Ausnahme zulasse und \ndamit auch städtebauliche Ausnahmegründe für eine solche \nÜberschreitung voraussetze. Die Einhaltung der Maßvorgaben des \n§ 17 Abs. 1 BauNVO sei der städtebauliche Regelfall. \nDemgegenüber setze die Maßüberschreitung eine - städtebauliche \n- Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende \nProblematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in \nbeliebiger örtlicher Lage anzutreffen seien. Mit dem Hinweis \nauf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen stelle § \n17 Abs. 3 BauNVO klar, dass auch die Ausnahme nur aus Gründen \ngestattet sei, die sich einer Erforderlichkeit für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB zuordnen ließen. Es müsse sich um eine städtebauliche \nAusnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in \neiner Standardsituation reichten nicht aus. \n\n47\n\nDiese Maßstäbe gelten auch für § 17 Abs. 2 BauNVO, der \n- Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete ausgenommen - \neine § 17 Abs. 3 BauNVO vergleichbare Regelung für die Gebiete \nbeinhaltet, die am 1. August 1962 nicht überwiegend bebaut \nwaren und lediglich zusätzlich für die Überschreitung der \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO verlangt, dass \"besondere\" \nstädtebauliche Gründe diese Überschreitung erfordern.\n\n48\n\nDen Ausnahmecharakter der Abs. 2 und 3 des § 17 BauNVO hat \nauch der Verordnungsgeber mit der letzten Novellierung der \nBaunutzungsverordnung im Jahre 1990 herausgestellt, indem er \ndie nach früherem Recht geltende Formulierung \"wenn (beson-\ndere) städtebauliche Gründe dies rechtfertigen\" durch die \nFormulierung \"wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies \nerfordern\" ersetzt hat. Damit solle klargestellt werden, dass \nes sich bei den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO um \nAusnahmeregelungen handele, bei denen aus ökologischen Gründen \neine restriktive Handhabung vorzusehen sei.\n\n49\n\nVgl.: BRDrucks 354/89 - Beschluss -\nzu Nr. 7.\n\n50\n\nDementsprechend sind an die städtebauliche Erforderlichkeit \nim Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO höhere Anforderungen an \ndie Maßüberschreitung zu stellen als beispielsweise die \nMerkmale \"städtebaulich vertretbar\" oder \"städtebaulich \ngerechtfertigt\" dies vorgeben. Der Begriff der \nErforderlichkeit ist vielmehr im Sinne eines \n\"vernünftigerweise Gebotenseins\" auszulegen. Das bedeutet \neinerseits, dass damit nicht eine Unabweisbarkeit gemeint ist, \ndass aber andererseits das Ausgleichsgebot (§ 17 Abs. 3 Satz 2 \nin Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und das Verbot \ndes Entgegenstehens öffentlicher Belange die städtebauliche \nErforderlichkeit nicht wieder auf den früher geltenden Maßstab \n\"städtebaulich gerechtfertigt\" zurückführen dürfen.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n23. Januar 1997 - 4 NB 7.96 -, BRS 59 \nNr. 72.\n\n52\n\nDie vom Rat der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die \nÜberschreitung der zulässigen Grundflächenzahl werden den \nvorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Insoweit ist \nmaßgeblich auf die Begründung des Bebauungsplans abzustellen, \nin der die jeweils einschlägigen \"besonderen städtebaulichen \nGründe\" schlüssig darzulegen sind.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, \nJURIS.\n\n54\n\nIn der Begründung des VEP heißt es unter Ziffer 2.3: \"Um \nbei einer zweigeschossigen Bauweise die Bezuschussung durch \nden sogenannten 'Ökobonus' (Geschossflächenzahl ? 0,8) zu \nerreichen, werden im rückwärtigen Planungsgebiet Reihenhäuser \nals abweichende Bauweise ohne Abstand zu den seitlichen \nGrundstücksgrenzen festgesetzt und ausnahmsweise eine \nÜberschreitung der Grundflächenzahl bis 0,5 zugelassen.\". Ob \ndie damit in den Vordergrund gerückte angestrebte öffentliche \nSubventionierung der Bauvorhaben überhaupt einen \nstädtebaulichen Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO \ndarstellen kann, bedarf keiner näheren Überprüfung, da sie im \nkonkret zu entscheidenden Fall schon deshalb als Begründung \nausscheidet, weil der \"Ökobonus\" auch ohne die Überschreitung \nder zulässigen Grundflächenzahl hätte in Anspruch genommen \nwerden können. Nach Ziffer 5.133 Buchst. a der \nWohnungsbauförderungsbestimmungen - WFB - des Ministeriums für \nBauen und Wohnen vom 30. September 1997 (SMBl. NRW 2370) wird \nfür Eigentumsmaßnahmen in bestimmten Gebieten zum Baudarlehen \nein Zuschlag in Höhe von 10.000 DM gewährt, \"wenn das \nGrundstück nicht größer als 200 Quadratmeter ist oder die \nstädtebauliche Dichte die GFZ von 0,8 nicht unterschreitet \n(Ökobonus)\". Voraussetzung für die gewollte zusätzliche \nFörderung nach Ziffer 5.133 Buchst. a WFB ist mithin nicht \neine GFZ von \n? 0,8 sondern eine solche von ? 0,8, die bei zweigeschossiger \nBauweise auch unter Einhaltung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO in \nallgemeinen Wohngebieten maximal zulässigen Grundflächenzahl \nvon 0,4 erreicht werden kann.\n\n55\n\nAuch die übrigen in der Begründung zum VEP angeführten \nGesichtspunkte, die zwar nicht konkret zur Rechtfertigung der \nÜberschreitung der zulässigen Grundflächenzahlen herangezogen \nwerden, wohl aber die Bebauungsverdichtung im Plangebiet \ninsgesamt begründen sollen, erfüllen die Voraussetzungen des § \n17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht. Mit dem VEP will der Rat der \nAntragsgegnerin eine § 1 Abs. 5 BauGB entsprechende \nflächensparende Ergänzung der vorhandenen Bebauung auf bereits \nerschlossenen Flächen gewährleisten (Ziffer 2.1). Unter der \nMaßgabe \"einfach und selber bauen\" soll eine Wohnsiedlung \nerrichtet werden, die für mittlere und untere \nEinkommensschichten sowie junge Familien den Erwerb eines \nEigenheims ermöglicht, wobei vorgesehen ist, die Kosten mit \nHilfe einfacher bautechnischer Ausführung, geringer \nWohnflächen und organisierter Gruppenselbsthilfe zu \nreduzieren. Als Ziel wird insbesondere hervorgehoben, die \nWohnbedürfnisse zu befriedigen sowie die Eigentumsbildung \nweiter Kreise der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB zu \nfördern (Ziffer 2.2). Die Begründung, mit der der Rat der \nAntragsgegnerin die im Bebauungsplanverfahren erhobenen \nEinwendungen derjenigen Bürger zurückgewiesen hat, die sich \ngegen die geplante Verdichtung der Bebauung ausgesprochen \nhatten, enthält keine anderen Gesichtspunkte. Auch in diesem \nZusammenhang werden der Bedarf an preisgünstigen und damit \nverdichteten Wohnformen für Familien, die Beispielhaftigkeit \ndes Projektes als Gruppenselbsthilfemaßnahme, der angestrebte \n\"Ökobonus\", der schonende und sparsame Umgang mit Grund und \nBoden, eine sozial gerechte Bodennutzung und die \nEigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung durch die \nFörderung kostensparenden Bauens angeführt (Stellungnahme der \nVerwaltung zu Ziffern 1.2.2 und 1.4.3).\n\n56\n\nAlle genannten Aspekte lassen sich dahingehend \nzusammenfassen, dass die im Plangebiet angestrebte bauliche \nVerdichtung, zu der auch die Überschreitung der Obergrenze des \n§ 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die Grundflächenzahl \ngehört, eine weitestgehende Ausnutzung der Grundstücke und \ndamit eine möglichst kostengünstige Bebauung ermöglichen soll. \nDiese sich rein wirtschaftlich auswirkende Zielsetzung ist \njedoch - jedenfalls für sich genommen - kein besonderer \nstädtebaulicher Grund, der eine Überschreitung der zulässigen \nGrundflächenzahl erfordert, zumal es die Antragsgegnerin als \nGrundstückseigentümerin in der Hand hatte, die Kosten durch \neine entsprechende Gestaltung der Grundstückspreise gering zu \nhalten. Für das Plangebiet innerhalb des bisher unbebauten \nBereichs zwischen L. straße , N. Straße, \nS. straße und S. Straße fehlt es an der spezifischen \nstädtebaulichen Zielsetzung, die durch die die Normwerte \nverlassende Festsetzung im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO \ngelöst werden soll. Die Nachfrage nach kostengünstigen \nEigenheimen und das Vorhandensein bereits erschlossener \nBereiche, die im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen \nvorgesehen sind, beschreiben eine städtebauliche \nStandardsituation, die für die vorgenannten Planvorhaben quasi \nals Regel anzutreffen ist und der auch in Verbindung mit der \nkonkreten örtlichen Lage des Plangebiets und den oben \ngenannten wirtschaftlichen Erwägungen kein Ausnahmecharakter \nzukommt. Mit derselben Begründung ließe sich der gesamte \nInnenbereich zwischen den oben erwähnten Straßen und eine \nVielzahl weiterer Bereiche im Stadtgebiet der Antragsgegnerin \nin einer Weise überplanen, die mit den Ausgangspunkten für die \nMaßvorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO und den diesen \nzugrundeliegenden Wertvorstellungen, nämlich gesunden Wohn- \nund Arbeitsverhältnissen sowie einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung, nicht mehr zu vereinbaren wären. \n\n57\n\nZwar kann auch die Umsetzung besonderer, qualifizierter \nplanerischer Lösungen oder städtebaulicher Ideen als \"beson-\nderer\" städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO \nanerkennungswürdig sein, \n\n58\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom \n26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, \nBuchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5,\n\n59\n\ndoch ist hier für einen in diese Richtung gehenden \"Modell-\ncharakter\" der Planung, wie ihn der Rat der Antragsgegnerin \nangedeutet hat (Stellungnahme der Verwaltung zu Ziffern \n1.2.2), nichts ersichtlich. Allein die Verkleinerung der \nGrundstücke und ihre über die Norm hinausgehende Ausnutzung \ndurch eine zusammengedrängte Bebauung mit Doppelhäusern und \nHausgruppen stellen sich weder unter architektonischem noch \nunter städtebaulichem Blickwinkel als eine durch entsprechende \nBesonderheiten qualifizierte Idee zur Umsetzung \nflächensparenden Bauens dar. Auch die geplante Unterbringung \nder für die einzelnen Hausgruppen erforderlichen \nHausanschlüsse und Heizungsanlagen jeweils in einem \ngemeinsamen Hausanschlussraum beschränkt sich auf eine rein \ntechnische Vereinfachung und beruht hier darauf, dass die \nHausgruppen wegen des Untergrundes (Schichtwasser) und aus \nKostengründen nicht unterkellert werden sollen.\n\n60\n\nDie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat betonte Einbindung des VEP in den \nRahmenplan M. lässt ebenfalls keinen besonderen \nstädtebaulichen Grund erkennen, der die Überschreitung der \nzulässigen Grundflächenzahl im Plangebiet selbst erfordert. \nDie Einplanung von großzügigen Freiflächen am Rande einer im \nÜbrigen stark verdichteten Bebauung mag im Rahmen des § 17 \nAbs. 2 BauNVO insoweit von Bedeutung sein, als damit Maßnahmen \nzur Erhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und zur \nVerhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt dargetan \nsind, die geeignet sein können, die Überschreitung der \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO unter Umständen \nauszugleichen. Die Möglichkeit eines Ausgleichs im Sinne des \n§ 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO macht jedoch die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 \nBauNVO als erste Voraussetzung für eine Überschreitung der \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO genannte besondere \nstädtebauliche Erforderlichkeit nicht entbehrlich, sodass sich \ndie Frage des Ausgleichs erst dann stellt, wenn besondere \nstädtebauliche Gründe für die Überschreitung vorliegen. Das \nist - wie oben dargelegt - nicht der Fall.\n\n61\n\nDer zuvor beschriebene Mangel führt zur Nichtigkeit des \nVEP, da er nicht im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB \nbehoben werden kann. Die Behebung eines Mangels im ergänzenden \nVerfahren kommt nur in Betracht, wenn der Mangel nicht die \nGrundzüge der Planung berührt.\n\n62\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 - 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 52 und \nBeschluss vom 10. November 1998 - 4 BN \n45.98 -, BRS 60 Nr. 53.\n\n63\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die Überschreitung der \nObergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die \nGrundflächenzahlen berührt die Grundzüge der Planung, denn die \ndamit bezweckte extensive bauliche Ausnutzbarkeit der \nGrundstücke betrifft sämtliche Bauflächen im Plangebiet und \nist ein wesentlicher Teil des Planungskonzeptes, das ohne die \nbeanstandeten Festsetzungen nicht umgesetzt werden kann.\n\n64\n\nDa sich der VEP bereits aus dem vorgenannten Grund als \nnichtig erweist, lässt der Senat offen, ob er daneben auch an \nAbwägungsmängeln leidet, die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nerheblich sind.\n\n65\n\nEs ist jedoch anzumerken, dass der VEP unter \nAbwägungsgesichtspunkten (§ 1 Abs. 6 BauGB) beispielsweise \ninsoweit bedenklich ist, als er in Teilbereichen durch die \nFestsetzung von Baulinien und einer abweichenden Bauweise - \nReihenhäuser ohne Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen \n- geringere Grenzabstände vorschreibt als das Bauordnungsrecht \nvorsieht. Dass damit den allgemeinen Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse (noch) Rechnung getragen wird, die nach § 1 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB einen berücksichtigungsfähigen und \nim Hinblick auf die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB enthaltenen \nLeitgedanken jeder städtebaulichen Planung auch einen \nberücksichtigungsbedürftigen Belang darstellen,\n\n66\n\nvgl.: BVerwG, Beschluss vom \n23. Oktober 1990 - 4 B 130.90 -, \nBuchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB \nNr. 46,\n\n67\n\nist zweifelhaft. Jedenfalls lässt sich den Planunterlagen \nnicht entnehmen, ob der Rat der Antragsgegnerin die \nAbwägungsrelevanz dieses Belanges im Zusammenhang mit der \nVerkürzung der bauordnungsrechtlichen Grenzabstände überhaupt \ngesehen und seinem Gewicht entsprechend in die Abwägung \neingestellt hat.\n\n68\n\nBedenklich ist auch, auf welche Weise der Plangeber die \nBelange von Natur und Landschaft im Bebauungsplanverfahren \n\"abgearbeitet\" hat. Aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Verbindung \nmit § 8a BNatSchG in seiner bis zum 31. Dezember 1997 \ngeltenden Fassung ergab sich für den Rat der Antragsgegnerin \nim Rahmen der Abwägung die Verpflichtung, zu ermitteln und zu \nentscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und \nLandschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare \nBeeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu \nkompensieren sind.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. \nJanuar 1997 - 4 NB 27.96 -, BauR 1997, \n794.\n\n70\n\nZumindest was den Ausgleich der im Rahmen des \nUmweltverträglichkeitsnachweises ermittelten \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft angeht, besteht \nGrund zur Beanstandung. Nach der \"Bilanzierung der \nLandschaftspotentiale zur Bewertung der \nKompensationsmaßnahmen\" beträgt die Differenz zwischen dem \ndurch den VEP ermöglichten Eingriff und den dafür geplanten \nAusgleichsmaßnahmen 1.336 Werteinheiten, was bedeutet, dass \netwa 20 % der zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht \nunmittelbar im Plangebiet ausgeglichen werden können. In die \nBilanz sind als Ausgleichsmaßnahmen die extensive \nDachbegrünung der Reihenhäuser, Vorbauten und Nebengebäude \n(1.226 Werteinheiten) sowie Anpflanzungen von 35 Laubbäumen \n(500 Werteinheiten) eingestellt, die sich in den Festsetzungen \njedoch nicht wiederfinden. Gleichwohl nimmt der Rat der \nAntragsgegnerin in der Begründung des VEP ein \nAusgleichsdefizit von nur 25 % und 1.650 Werteinheiten an \n(Ziffer 2.5 Natur/Landschaft/Baumschutz), für das er eine \nAusgleichszahlung von 82.170 DM beschlossen hat. Abgesehen von \nder Frage, ob die Höhe dieser Ausgleichszahlung dem \ntatsächlichen Ausgleichsdefizit entspricht, erscheint ihre \nZweckbindung für Maßnahmen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege durch die in die Begründung des VEP \naufgenommene Erläuterung, die Ausgleichzahlung werde für den \nRahmenplan M. umgesetzt, nicht hinreichend \ngesichert. Die Verwendung der Ausgleichszahlung für den Erwerb \nvon weiteren Bauflächen oder für Erschließungsmaßnahmen im \nfraglichen Bereich ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-05/7a-d-47-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":30},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-05/7a-d-47-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303978","retrieved":"2026-07-09 03:30:48.268313+00:00"}}