{"status":"available","doknr":"OLD303980","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:1005.12B1054.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"12 B 1054/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n4.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \nErnstliche Zweifel im Sinne des Gesetzes bestehen nach \nständiger Rechtsprechung des Senates nur dann, wenn die \nBeschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Das kann hier \nnicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes vielmehr im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \n\n4\n\nDem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung steht \njedenfalls entgegen, dass ein Anordnungsgrund im Sinne von \n§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft \ngemacht ist. \n\n5\n\nEin Anordnungsgrund ist in vorläufigen \nRechtsschutzverfahren, die beamtenrechtliche \nUmsetzungsentscheidungen betreffen, grundsätzlich nicht \ngegeben, weil Umsetzungen jederzeit wieder rückgängig gemacht \nwerden können. Anderes gilt nur dann, wenn dem betroffenen \nBediensteten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nschwere und unzumutbare Nachteile drohen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n21. Dezember 1999 - 12 B 1737/99 -. \n\n7\n\nDerartige Nachteile hat die Antragstellerin im vorliegenden \nVerfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Senat kann ihrem \nVorbringen nicht entnehmen, dass ihr infolge der Umsetzung von \nder Stelle der Leiterin der Bezirksverwaltungsstelle II der \nAntragsgegnerin auf den Dienstposten im Amt für Wahlen und \nStatistik Nachteile drohen, die ihr für die Zeit bis zum \nAbschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden \nkönnten. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Vorbringen der \nAntragstellerin davon auszugehen ist, dass die dortige \nBeschäftigung bezogen auf ein Statusamt der Wertigkeit A 13 \n(gehobener Dienst) nicht amtsangemessen ist. Der Umstand, dass \nein Bediensteter unterwertig beschäftigt wird, könnte \nallenfalls dann schwere und unzumutbare Nachteile im \nvorgenannten Sinne begründen, wenn es sich um eine in \ngravierender Weise unterwertige Beschäftigung, etwa um mehrere \nLaufbahnstufen handelte. \n\n8\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n4. Juli 2000 - 12 B 517/00 -.\n\n9\n\nEin derartiger Sachverhalt ist hier jedoch selbst dann nicht \nglaubhaft gemacht, wenn - ungeachtet der vom \nVerwaltungsgericht insoweit angeführten Zweifel - \nzugrundegelegt werden muss, dass die Antragstellerin derzeit \nein Amt der Laufbahngruppe A 13 (gehobener Dienst) inne hat. \nSie hat lediglich in pauschaler Weise behauptet, sie werde im \nAmt für Wahlen und Statistik mit untergeordneten Tätigkeiten \nbeschäftigt, und ausgeführt, die dortige Stelle gehöre der \nBesoldungsgruppe A 12 an. Diesem Vorbringen, nach dem eine um \neine Laufbahnstufe unterwertige Beschäftigung vorläge, kann \nder Senat nicht entnehmen, dass mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit ein Fall einer gravierend unterwertigen \nBeschäftigung im vorgenannten Sinne gegeben ist. Dies gilt \numso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die \nAntragstellerin erst seit Anfang 1999 ein nach A 12 besoldetes \nAmt bekleidet und erst Ende Dezember 1999 die Urkunde über die \nErnennung zur Stadtoberamtsrätin (A 13 gehobener Dienst) \nerhalten hat. \n\n10\n\nSonstige Gesichtspunkte, die schwere und unzumutbare \nNachteile für die Antragstellerin begründen könnten, sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n11\n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die \nAntragstellerin - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - \nin Bezug auf die zur Entscheidung gestellten einstweiligen \nAnordnungsbegehren zu 1. bis 3. auch einen Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht hat. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-05/12-b-1054-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-10-05/12-b-1054-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303980","retrieved":"2026-07-09 03:30:48.480481+00:00"}}