{"status":"available","doknr":"OLD303995","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0929.19B1263.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-29","aktenzeichen":"19 B 1263/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.500,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2000 im Ergebnis \nzu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nDie vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der \nFahrerlaubnis genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die \nBegründung des Antragsgegners nicht \"formelhaft\". Der Antragsgegner \nhat auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der \nFahrerlaubnis damit begründet, dass der Antragsteller aufgrund des \nKonsums von toxischen Mitteln keine Gewähr dafür mehr biete, den \nhohen Anforderungen im heutigen Straßenverkehr gerecht zu werden und \ndeshalb befürchtet werden müsse, dass er als Kraftfahrer im \nöffentlichen Straßenverkehr einen erheblichen Risikofaktor \ndarstelle. Seine privaten Interessen an der vorläufigen Beibehaltung \nder Fahrerlaubnis müssten gegenüber dem überwiegenden öffentlichen \nInteresse an dem Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern zurücktreten. \nOb diese vom Antragsgegner angeführten Gründe die sofortige \nVollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in der Sache tragen, ist \ndemgegenüber nicht im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der \nlediglich formelle Anforderungen an die Begründung der sofortigen \nVollziehung stellt, sondern im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO gebotenen Abwägung zu prüfen.\n\n4\n\nDiese Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und dem privaten \nInteresse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung seiner \nFahrerlaubnis fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die \nFahrerlaubnisentziehung ist bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.\n\n5\n\nDie Fahrerlaubnis ist gemäß § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn \nsich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 8 Satz 1 \nFeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die \nNichteignung schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein von ihm zu \nRecht gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. \nLetzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller ist der Aufforderung \ndes Antragsgegners vom 28. März 2000, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten bis zum 31. Mai 2000 vorzulegen, nicht \nnachgekommen und die Anordnung des Antragsgegners vom 28. März 2000 \nist rechtmäßig.\n\n6\n\nFehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner \nhabe das ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV obliegende Ermessen nicht \nordnungsgemäß ausgeübt, weil er hiervon bei der Anordnung, ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, keinen Gebrauch \ngemacht habe. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV \"kann\" die Beibringung \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn \ngelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen \nZweifel an der Eignung begründen.\n\n7\n\nEs spricht bereits viel dafür, dass der Fahrerlaubnisbehörde mit \nder Formulierung \"kann\" in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kein Ermessen \neingeräumt worden ist. Das folgt aus einer Gegenüberstellung von \n§ 14 Abs. 1 Satz 4 und § 14 Abs. 2 FeV. Während § 14 Abs. 1 Satz 4 \nFeV, wie sich aus der Formulierung \"vorliegt\" ergibt, die Fälle \nerfasst, in denen ein aktueller gelegentlicher Konsum von Cannabis \nnachgewiesen ist und weitere Tatsachen hinzutreten, die Zweifel an \nder Eignung begründen, betrifft § 14 Abs. 2 FeV die Fälle, in denen \nein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum nachgewiesen ist und \nder Fahrerlaubnisinhaber zum Beispiel nunmehr behauptet, nicht mehr \nabhängig zu sein oder - wie der Antragsteller - nicht mehr \nBetäubungsmittel, psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere \npsychoaktiv wirkende Stoffe einzunehmen.\n\n8\n\nSo auch Begründung des Bundesrates zu § 14 \nAbs. 2 Nr. 2 FeV, VKBl. 1998, S. 1071 f..\n\n9\n\nNach § 14 Abs. 2 FeV \"ist\" nämlich die Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Abs. 1 \nanzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Abs. 1 genannten \nGründe entzogen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder zu klären ist, ob \nder Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - \nweiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (§ 14 \nAbs. 1 Nr. 1 FeV). Aus der Formulierung \"ist\" folgt eindeutig, dass \nder Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessensspielraum verbleibt. \nIst die Fahrerlaubnisbehörde aber verpflichtet, in den Fällen, in \ndenen feststeht, dass in der Vergangenheit Drogen konsumiert worden \nsind, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nanzuordnen, so muss dies erst recht in den von § 14 Abs. 1 Satz 4 \nFeV erfassten Fällen des aktuellen Drogenkonsums gelten. Denn es ist \nkein sachlich rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, die Fälle \ndes in der Vergangenheit liegenden und des aktuellen Drogenkonsums \nunterschiedlich zu behandeln.\n\n10\n\nLetztlich bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch keiner \nEntscheidung, ob der Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 4 \nFeV Ermessen eingeräumt ist. Die vom Antragsgegner angeordnete \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist \njedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gerechtfertigt. Der \nAntragsteller hat sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im \ngerichtlichen Verfahren eingeräumt, in der Vergangenheit zumindest \ngelegentlich Cannabis konsumiert zu haben. Er bestreitet lediglich, \nhäufig Cannabis konsumiert und \"harte\" Drogen zu sich genommen zu \nhaben. Unstreitig ist darüber hinaus, dass der Antragsteller am \n30. Januar 2000 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im \nStraßenverkehr führte und damit jedenfalls in der Vergangenheit \nnicht in der Lage war, zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines \nKraftfahrzeugs zu trennen.\n\n11\n\nAllerdings folgt aus der Formulierung \"zu klären ist\" in § 14 \nAbs. 2 Nr. 2 FeV, dass nach dieser Vorschrift die Anordnung, ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, dann nicht \ngerechtfertigt ist, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene \nnicht mehr abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - die in § 14 \nAbs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe nicht mehr einnimmt. Der \nAntragsteller hat jedoch weder hinreichend dargelegt noch belegt, \ndass sich bei ihm ein stabiler Einstellungswandel, \n\n12\n\nvgl. zu dieser Anforderung: Begründung des \nBundesrates zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, VKBl. \n1998, S. 1071,\n\n13\n\nhinsichtlich seiner bisherigen Gewohnheiten vollzogen hat und er \ndamit die Gewähr dafür bietet, nicht erneut unter Cannabiseinfluss \nein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.\n\n14\n\nFür den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels genügt nicht \ndie bloße Behauptung des Antragstellers, er konsumiere kein Cannabis \nmehr. Erklärungen des Betroffenen über seinen Drogenkonsum können im \nInteresse der Verkehrssicherheit nicht ohne weiteres als wahr \nunterstellt werden.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 \n- 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 (467); OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Juni 1999 - 19 A 1580/99 -, \nm.w.N.\n\n16\n\nHinsichtlich des Antragstellers gilt dies umso mehr, als sein \nVortrag in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist. Im \nVerwaltungsverfahren hat er mit Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 15. Mai 2000 vorgetragen, er habe \nbereits lange vor Beginn seines Meisterkurses im Oktober 1999 \n\"gänzlich\" davon Abstand genommen, Haschisch zu rauchen. \nDemgegenüber macht er im erstinstanzlichen Verfahren mit der \nAntragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2000 \ngeltend, der Beginn der Meisterschule im Laufe des Januar 2000 sei \nfür ihn der letzte entscheidende Einschnitt gewesen, Cannabis nicht \nmehr zu konsumieren.\n\n17\n\nDarüber hinaus ist der Zeitraum seit dem letzten Cannabiskonsum \nzu kurz, um eine Änderung der bisherigen Konsumgewohnheiten des \nAntragstellers feststellen zu können. Er hat - unstreitig - am \n30. Januar 2000 nach dem Konsum von Haschisch ein Kraftfahrzeug im \nStraßenverkehr geführt. Die an diesem Tag entnommene Blutprobe wies \nnach dem Gutachten von Prof. Dr. D. , Institut für \nRechtsmedizin der H. -H. -Universität D. , vom \n24. März 2000 Cannabinoide auf, die für einen \n\"mäßigen/gelegentlichen\" Konsum von z. B. Haschisch sprächen. Die \nübrigen Werte (THC, 11-OH-THC, THC-COOH) lagen in einem \nKonzentrationsverhältnis vor, wie es bei Personen gefunden wird, die \n\"stärkergradig\" unter der aktuellen Einwirkung von Cannabisprodukten \nstehen. Seit dem 30. Januar 2000 hat der Antragsteller sich \nlediglich einer einmaligen Urinuntersuchung am 28. August 2000 \nunterzogen, die zwar keinen Nachweis von Drogenkonsum ergab, aber \nfür sich allein kein geeignetes Mittel ist, eine dauerhafte Abkehr \nvon dem bisherigen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum zu \nbelegen. Eine Urinuntersuchung vermag lediglich für einen begrenzten \nZeitraum den Nachweis zu führen, dass der Betroffene keine Drogen \nkonsumiert hat. Selbst nach Beendigung eines chronischen \nCannabiskonsums ist ein Nachweis nur ein bis zwei Monate \nmöglich.\n\n18\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober \n1998 - 19 B 1545/98 -, und Urteil vom \n25. November 1994 - 19 A 1782/94 -, jeweils \nm.w.N.\n\n19\n\nIm Übrigen ist der - vom Antragsteller für die Vergangenheit \neingeräumte - gelegentliche Konsum von Cannabis gerade dadurch \ngekennzeichnet, dass über zeitlich unterschiedlich lange Zeiträume \nkein Cannabis konsumiert wird. Hinzu kommt, dass der Antragsteller \nselbst das Drogenscreening in Auftrag gegeben hat und er damit in \nder Lage war, den Zeitpunkt des Drogenscreenings zu bestimmen. \nAußerdem ist nur bei einer kontrollierten Urinabgabe sichergestellt, \ndass die Urinprobe nicht verfälscht worden ist.\n\n20\n\nSonstige Umstände, die auf einen stabilen Einstellungswandel beim \nAntragsteller hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Sein \nVortrag, er habe gegen die polizeiliche Sicherstellung seines \nFührerscheins keinen \"Widerspruch\" eingelegt, spricht weder für noch \ngegen einen fortbestehenden Cannabiskonsum. Ebenso wenig lässt der \nUmstand, dass der Antragsteller nach dem 30. Januar 2000 nicht \nwieder \"in Erscheinung getreten\" ist, eine hinreichend dauerhafte \nÄnderung seiner bisherigen Gewohnheiten verlässlich erkennen.\n\n21\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. August \n1996 - 11 B 48.96 -, aaO., 468: Aus einer \nbisher unauffälligen Teilnahme am \nStraßenverkehr kann nicht auf die \nUnzulässigkeit einer der Feststellung des \nmaßgeblichen Sachverhalts dienenden \nAufklärungsmaßnahmen geschlossen werden.\n\n22\n\nDie Anordnung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches \nGutachten beizubringen, ist auch verhältnismäßig. Bei der im \nvorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist ein bloßes \nDrogenscreening entgegen der Auffassung des Antragstellers kein \ngeeignetes Mittel, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu \nklären. Der erforderliche Nachweis eines stabilen \nEinstellungswandels, der die Gewähr dafür bietet, dass der \nAntragsteller nicht erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug \nim Straßenverkehr führt, setzt voraus, dass er in der Lage ist, \nentweder auf den für die Vergangenheit eingeräumten zumindest \ngelegentlichen Cannabiskonsum vollständig und dauerhaft zu \nverzichten oder, sollte dies nicht der Fall sein, anders als am 30. \nJanuar 2000 nunmehr ausreichend zwischen dem (gelegentlichen) \nCannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Beide \nFragen können verlässlich nur durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung beantwortet werden. Mit der medizinischen Untersuchung \nkann überprüft werden, ob der Antragsteller in der letzten Zeit vor \nder Untersuchung Cannabis konsumiert hat. Die psychologische \nUntersuchung ist darauf angelegt mit den Fragen zu den früheren \nKonsumgewohnheiten des Antragstellers, seinen früheren und \nderzeitigen Lebensumständen und der Erforschung seiner inneren \nEinstellung zum Cannabiskonsum verlässlichen Aufschluss darüber zu \ngeben, ob sich bei ihm ein stabiler Einstellungswandel vollzogen und \nob er die erforderlichen Vermeidungsstrategien entwickelt hat, um \nkünftig dauerhaft auf den Konsum von Cannabis verzichten zu können, \noder ob er, soweit sich auch für die Zukunft der Konsum von Cannabis \nnicht ausschließen lässt, die Fähigkeit erworben hat, zwischen dem \ngelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges \ntrennen zu können. Durch ein bloßes Drogenscreening können diese \nFragen nicht hinreichend geklärt werden.\n\n23\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls verhältnismäßig. \nDer Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, dass durch die \nEntziehung der Fahrerlaubnis seine berufliche Tätigkeit als \nZweiradmechaniker und der weitere Besuch der Meisterschule gefährdet \nseien. Das private Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung \nseiner Fahrerlaubnis muss mit Rücksicht darauf, dass derzeit nicht \ngeklärt ist, ob er weiterhin Cannabis konsumieren und erneut unter \nCannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird, hinter dem \nöffentlichen Interesse an dem Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie \nLeben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-29/19-b-1263-00","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-29/19-b-1263-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303995","retrieved":"2026-07-09 03:30:49.894366+00:00"}}