{"status":"available","doknr":"OLD304017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0927.8A4574.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"8 A 4574/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. August 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, \n§ 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Den Klägern ist im \nerstinstanzlichen Verfahren rechtliches Gehör nicht versagt \nworden.\n\n4\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das \nVerwaltungsgericht das Vorbringen der Kläger nicht zur \nKenntnis genommen, nicht hinreichend in seine Würdigung \neinbezogen haben oder von einem zweifelsfrei unrichtigen bzw. \nunvollständigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte oder dass \ndas Gericht in sonstiger Weise den durch Art. 103 Abs. 1 GG \nverfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Kläger auf \nrechtliches Gehör verletzt hätte.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu 1. \nüber sein individuelles Verfolgungsschicksal eingehend \ngewürdigt. Hinsichtlich der von ihm behaupteten Mitgliedschaft \nin der HADEP ist es in Übereinstimmung mit der \nSenatsrechtsprechung zum Verfolgungsrisiko für Mitglieder \njener Partei, \n\n6\n\nvgl. Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rn. 159 f., 167 ff., \n256 ff.,\n\n7\n\ndavon ausgegangen, dass die bloße Mitgliedschaft in der \nHADEP nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \npolitischen Verfolgung begründet. Ein weitergehendes \nEngagement für die HADEP hat das Verwaltungsgericht dem Kläger \nnicht geglaubt (S. 8 ff. des Urteilsabdrucks). Die \nSchilderungen des Klägers zu 1. zu angeblichen Festnahmen hat \ndas Gericht als widersprüchlich und gesteigert und deshalb als \nunglaubhaft angesehen (vgl. S. 9 f. des Urteilsabdrucks). \nGegen diese Bewertungen ist unter dem Gesichtspunkt des \nrechtlichen Gehörs nichts einzuwenden. Die Antragsschrift \nerschöpft sich letztlich in vereinzelten Angriffen auf die \nerstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des \nklägerischen Vorbringens sowie dem Vorwurf mangelnder \nSachaufklärung, die im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \nkeine Berücksichtigung finden können. Namentlich die \nAufklärungsrüge gehört nicht zu den in § 138 VwGO erwähnten \nund von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen \nVerfahrensfehlern.\n\n8\n\nUnabhängig davon entbehrt die Antragsschrift einer \nkonkreten Darlegung, was bei einer aus Sicht des Klägers zu 1. \nausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden \nwäre.\n\n9\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-27/8-a-4574-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-27/8-a-4574-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304017","retrieved":"2026-07-09 03:30:51.980983+00:00"}}