{"status":"available","doknr":"OLD304015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0927.5A4916.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"5 A 4916/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit \nder Spielabläufe in einem \"Laserdrom\" untersagt werden, die \n\"ein 'spielerisches Töten' von Menschen zum Gegenstand \nhaben\".\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B. \nStraße in B. , auf dem früher eine Glaserei betrieben \nwurde. Im September 1992 beantragte sie einen Bauvorbescheid \nfür die Nutzungsänderung \"von Glaserei in Wettkampfstudio \n'Laserdrom'\". In der Erläuterung zur Bauvoranfrage gab sie an, \nes handele sich um einen nicht genehmigungspflichtigen Ausbau \nder Betriebshalle mit realistischen Kulissen unterschiedlicher \nArt, in denen mit Laserzielgeräten sportliche Wettkämpfe \nausgetragen werden sollten. Im Hinblick auf mögliche \n\"gesellschafts- und sozialrelevante\" Bedenken gegen die \nNutzungsart bat die Beklagte die Klägerin um eine \nnachvollziehbare Betriebs- und Einrichtungsbeschreibung. Die \nam 1. März 1993 vorgelegte Betriebsbeschreibung der Klägerin \nkennzeichnet das Vorhaben als \"Einrichtung mit sechs \nSchießbahnen mit elektronischen Laserzielgeräten\". Unter dem \n15. März 1993 erteilte die Beklagte den beantragten \nVorbescheid. \n\n4\n\nIm Mai 1993 beantragte die Klägerin für die beabsichtigte \nNutzungsänderung und den Einbau einer Zwischendecke eine \nBaugenehmigung. Zur Erläuterung gab sie wiederum an, dass in \ndem Wettkampfstudio sechs Schießbahnen sowie mobile Kulissen \nunterschiedlicher Art angeordnet werden sollten. Ausweislich \nder Bauzeichnung sollten die sechs Schießbahnen jeweils rund \n15 m lang und 5 m breit sein. Die Beklagte erteilte mit \nBescheid vom 7. September 1993 die beantragte Baugenehmigung. \n\n5\n\nVor Inbetriebnahme des Laserdroms kam es zu heftigen \nProtesten in der Öffentlichkeit; viele Bürger wandten sich in \nUnterschriftenlisten gegen die Eröffnung. Der Betrieb des \nLaserdroms war Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage im \nLandtag Nordrhein-Westfalen sowie von schriftlichen Fragen im \nDeutschen Bundestag. \n\n6\n\nNach erfolgloser Bitte der Beklagten um eine genaue \nBeschreibung des beabsichtigten Spielablaufs drohte sie der \nKlägerin mit Schreiben vom 22. Februar 1994 den Erlass einer \nOrdnungsverfügung für den Fall an, dass in dem Laserdrom ein \n\"spielerisches Töten\" von Menschen ermöglicht werde. Es \nbestehe die Befürchtung, dass die Betriebsstätte der Klägerin \nin ähnlicher Art und Weise wie das Laserdrom in G. \nbetrieben werden solle; dafür spreche auch, dass Anlagen mit \nder Bezeichnung \"Laserdrom\" im sogenannten Franchise-Verfahren \nbetrieben würden, bei dem ein \"spielerisches Töten\" von \nMenschen vertraglich vorgeschrieben sei. In ihrer \nStellungnahme vom 28. März 1994 gab die Klägerin an, ihr \nVorhaben entspreche weder dem Laserdrom in G. noch \nwerde ihr Laserdrom im Franchise-Verfahren betrieben. \nGegenstand des Vorhabens sei ausweislich der \nBetriebsbeschreibung ein Wettkampfstudio mit Schießbahnen, die \ndurch Kulissen gestaltet würden. Auf den Schießbahnen würden \nfeste Objekte installiert, die von einem Laserzielgerät \ngetroffen werden müssten. Ein \"spielerisches Töten\" finde \nnicht statt. \n\n7\n\nNach Eröffnung der Spielstätte am 1. August 1994 ergaben \nErmittlungen der Beklagten, dass dort auch auf Menschen \n\"geschossen\" wurde. In einer rund 500 m² großen Halle war mit \nHilfe von Stellwänden ein weitläufiges Labyrinth aufgebaut. \nDie Spieler trugen maschinenpistolenähnliche Schusswaffen \n(Laserzielgeräte) und Stoffwesten, an denen im Brust- und im \nRückenbereich jeweils ein Sensorenempfänger befestigt war. \nZusätzlich waren in der Halle zehn feste Sensorenempfänger \ninstalliert, die von den Spielern gefunden werden mussten. \nTreffer wurden durch einen Infrarotstrahl erzielt. Zur \noptischen Darstellung der \"Schüsse\" wurde zugleich mit dem \nInfrarotstrahl ein Laserstrahl projiziert. Jeder Treffer wurde \ndurch ein akustisches und ein optisches Signal angezeigt. Ziel \ndes Wettkampfes war es, innerhalb einer vorgegebenen Spielzeit \nvon 15 Minuten eine möglichst hohe Punktzahl zu erreichen. Für \njeden Treffer auf einen fest installierten Empfänger erhielten \ndie Spieler Punkte. Getroffene Gegner wurden mit Punktabzügen \nbelastet. Ein Spieler, der fünf Treffer erhalten hatte, wurde \n\"blockiert\" und musste an einer Ladestation seine Waffe neu \naufladen.\n\n8\n\nMit Ordnungsverfügung vom 14. September 1994 untersagte die \nBeklagte der Klägerin, in der Betriebsstätte Spielabläufe zu \nermöglichen bzw. zu dulden, die ein gezieltes Beschießen von \nMenschen mittels Laserstrahl oder sonstiger technischer \nEinrichtungen (z. B. Infrarot), also auf Grund einer \nTrefferregistrierung ein \"spielerisches Töten\" von Menschen \nzum Gegenstand haben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde \nder Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- DM angedroht \nund die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde \nim Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gefahr für die \nöffentliche Ordnung vorliege. Die simulierten \nTötungshandlungen und die damit einhergehende Verharmlosung \nvon Gewalt verstießen gegen die grundlegenden \nWertvorstellungen der Allgemeinheit. \n\n9\n\nAm 20. September 1994 legte die Klägerin Widerspruch gegen \ndie Ordnungsverfügung ein, den die Bezirksregierung Köln mit \nWiderspruchsbescheid vom 6. November 1995 als unbegründet \nzurückwies. Ein Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs blieb in zweiter \nInstanz ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 1995 \n- 5 B 3187/94 -). \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 21. November 1995 Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat: Die \nUntersagungsverfügung sei rechtswidrig. Ein Verstoß gegen die \nöffentliche Ordnung i.S.d. § 14 OBG NRW liege nicht vor. § 14 \nOBG NRW sei mangels hinreichender Bestimmtheit \nverfassungswidrig. Der Betrieb des Laserdroms widerspreche \nnicht den in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) \nzum Ausdruck kommenden Grundwerten; weder die Menschenwürde \nnoch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit würden \nbei dem konkreten Spielablauf unmittelbar verletzt. In ihrem \nBetrieb würden keine kriegs- oder kriegsähnlichen Schauplätze \nnachgestellt. Der Spielablauf in ihrem Laserdrom unterscheide \nsich von dem in \"Quasar-Anlagen\", wo ausschließlich das \nTreffen der Mitspieler zur Punktwertung führe. Bei dem \nSpielablauf in ihrem Laserdrom spiele das Treffen von Gegnern \nlediglich eine untergeordnete Rolle; es gehe nicht um die \nAusschaltung des Gegners, sondern um das Sammeln von Punkten \ndurch Treffer an fest installierten Zielen. Ein \"spielerisches \nTöten\" von Menschen finde nicht statt; vielmehr komme es \nlediglich auf das Blockieren des Gegners an. Ihre \nzwischenzeitlich erneuerte Ausrüstung unterstütze das bislang \nverwendete futuristische Ambiente in der Halle und weise keine \nÄhnlichkeit mit aktiven oder passiven Bewaffnungsgegenständen \nauf. Sie könne den Spielbetrieb nicht unter den von der \nBeklagten angeordneten Einschränkungen eröffnen; nach dem im \nMai 1997 geschlossenen Vertrag mit ihrer Franchisegeberin, der \nP. A. G. S. L. ., dürfe sie die von \njener hergestellten Gerätschaften und die Software zwar \nbenutzen, aber keine Eingriffe in die technische Anlage \n(abgesehen von der Einbindung der von ihr selbst beschafften \nLaserzielgeräte) bzw. in den Spielablauf vornehmen.\n\n11\n\nSie sei in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG verletzt. \nEin Verbot von Laserdromen könne nicht auf die \nordnungsrechtliche Generalklausel gestützt werden. Sie sei \nferner in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. \nSportarten wie Boxen und Fechten oder einige asiatische \nKampfsportarten, die die Ausschaltung des Gegners zum Ziel \nhätten, seien nicht verboten. Ferner würden in R. \neine gleichartige Anlage und im Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten ein Paintball-Feld (\"Gotcha\") jeweils unbeanstandet \nbetrieben. Gegen den Betrieb von Spielautomaten, an denen \nTötungshandlungen simuliert würden, und gegen den Vertrieb \nderartiger Spiele werde ebenfalls nicht eingeschritten. Die im \nLaserdrom verwandten Laserzielgeräte könnten im Handel als \nKinderspielzeug frei erworben werden; auch insoweit werde mit \nzweierlei Maß gemessen. Es sei nicht dargetan, dass der \nSpielbetrieb die Hemmschwelle für die Anwendung von Gewalt \nherabsetze. Ebenso wenig werde durch den Spielbetrieb die \nAnwendung von Gewalt verharmlost. Das Geschehen finde nicht in \nder Öffentlichkeit, sondern in einer geschlossenen Halle \nstatt. \n\n12\n\nDie Ordnungsverfügung verstoße auch gegen Art. 59 des \nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der \nFassung des Maastrichter Vertrages - EGV - (jetzt Art. 49 in \nder Fassung des Amsterdamer Vertrages - EG -). Danach dürfe \nder Dienstleistungsverkehr zwischen den Staaten nicht \neingeschränkt werden. Im europäischen Ausland seien \nvergleichbare Laserdrom-Anlagen seit langem anerkannt und \nakzeptiert, ohne dass der Betrieb dort in vergleichbarer Weise \neingeschränkt werde. Wenn der Betrieb eines Betreibers aus dem \neuropäischen Ausland nicht eingeschränkt werden dürfe, müsse \ndies auch für einen inländischen Betreiber gelten. Der freie \nDienstleistungsverkehr dürfe nur durch Regelungen beschränkt \nwerden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt seien; \nein solches Interesse liege hier nicht vor. \n\n13\n\nSchließlich habe die Beklagte mit der Erteilung der \nBaugenehmigung einen Vertrauensschutztatbestand geschaffen, \nder der Ordnungsverfügung entgegenstehe; die Beklagte hätte \nwissen müssen, welche Spielabläufe in dem Laserdrom \nbeabsichtigt gewesen seien. \n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n15\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten \nvom 14. September 1994 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom 6. November \n1995 aufzuheben. \n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nSie hat vorgetragen: Die Klage sei wegen fehlenden \nRechtsschutzinteresses unzulässig, weil der Klägerin \nzwischenzeitlich eine Baugenehmigung für die Einrichtung eines \nKopiercenters und mehrerer Spielhallen in der ursprünglich für \ndas Laserdrom vorgesehenen Halle erteilt worden sei. Maßgebend \nfür die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt \nder letzten Behördenentscheidung. Auf den erst im Mai 1997 \ngeschlossenen Franchisevertrag komme es daher nicht an. Auch \ndie Frage, ob die Ordnungsverfügung mit Art. 59 EGV vereinbar \nsei, stelle sich mithin nicht. Dessen ungeachtet sei die \nOrdnungsverfügung mit der genannten Vorschrift vereinbar. Im \nÜbrigen habe sie keine Erkenntnisse über die Existenz von \nsogenannten Paintball-Feldern in ihrem Zuständigkeitsbereich. \n\n19\n\nMit Urteil vom 3. September 1998, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n20\n\nHiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzugelassene Berufung der Klägerin. \n\n21\n\nZur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin im \nWesentlichen geltend: Die angegriffene Ordnungsverfügung sei \ninhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht erkennbar, \nob der gesamte Spielbetrieb \"Laserdrom\" oder lediglich eine \n\"Spielvariante\" untersagt sei. Was mit den Begriffen \n\"spielerisches Töten\" und \"gezieltes Beschießen von Menschen\" \ngemeint sei, sei unklar. Im Laserdrom würden keine Menschen \ngezielt beschossen; Zielobjekte seien nur die Empfangsgeräte. \nDie streitbefangene Ordnungsverfügung sei auch deshalb \nrechtswidrig, weil ihr der Vorbescheid vom 15. März 1993 sowie \ndie Baugenehmigung vom 7. September 1993 entgegenstünden. \nBeide Bescheide hätten die Nutzung ihres Grundstücks als \n\"Laserdrom\" zum Gegenstand. Auf wen oder was geschossen werde, \nsei offen. In einem \"Laserdrom\" werde typischerweise nicht \nlediglich auf Zielscheiben geschossen, sondern auch auf \nEmpfangsgeräte, die an Westen befestigt seien. Soweit sie, die \nKlägerin, in ihrer Erläuterung zur Bauvoranfrage angegeben \nhabe, dass im Wettkampfstudio sechs Schießbahnen angeordnet \nwürden, sei sie hieran nicht gebunden, da mobile Kulissen \nnicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens seien. Dass in \neinem Laserdrom typischerweise nicht nur auf fest installierte \nObjekte geschossen werde, habe die Beklagte auch deshalb \nwissen können, weil in G. bereits ein Laserdrom in \nBetrieb gewesen sei. Die Beklagte sei insoweit ihrer \nAufklärungspflicht nicht nachgekommen. Die Vereinbarkeit mit \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei Prüfungsgegenstand \ndes Baugenehmigungsverfahrens. Eine Ordnungsverfügung habe \nnicht ohne Rücknahme der Baugenehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG \nergehen dürfen. Unabhängig hiervon sei der Betrieb eines \nLaserdroms mit der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 14 OBG NRW \nvereinbar. Die Darstellung oder Simulation von Gewalt sei in \nDeutschland nicht durch Gesetz verboten. Dementsprechend \nwürden auch der Verkauf oder die Durchführung anderer Spiele \nmit Tötungs- oder Gewaltsimulationen nicht untersagt. Dies \ngelte etwa für den Fechtsport, für das Spiel \"Gotcha\" bzw. \n\"Paintball\", für das bei in A. \nangebotene Spiel \"Laser Beamer\" sowie für die Austragung \nsogenannter \"Ultimate Fights\". Ihre Inanspruchnahme sei daher \nwillkürlich. Die Ordnungsverfügung sei abgesehen davon \nlediglich zu dem Zweck erlassen worden, die Klägerin zu einem \nVerkauf ihres Grundstücks zu zwingen. Denn die Beklagte habe \nein Interesse an der Aufwertung des betreffenden Areals. Hätte \ndie Beklagte den Vorbescheid wegen \"moralischer Bedenken\" \nabgelehnt, hätte die Klägerin in ein anderes Nutzungskonzept \ninvestiert, sodass ein Eigentumswechsel nicht wahrscheinlich \ngewesen wäre. Ziel der Beklagten sei es daher gewesen, dass \ndie Klägerin zunächst das beabsichtigte Laserdrom \nverwirkliche, um es dann nach getätigten Investitionen zu \nverbieten. Die Fehlinvestitionen hätten auf die Klägerin einen \nKaufdruck ausüben sollen. Auffällig sei auch, dass die \nPaginierung der Bauakten nachträglich geändert worden sei und \noffenbar Seiten gefehlt hätten. So habe es etwa Paginierungen \nwie \"97 - 112\" gegeben. Zudem sei die Bauakte III vernichtet \nworden.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndas erstinstanzliche Urteil \nabzuändern und die Ordnungsverfügung \nder Beklagten vom 14. September 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung K. vom \n6. November 1995 aufzuheben.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n26\n\nSie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend \naus: Die Baugenehmigung für das Wettkampfstudio Laserdrom sei \nüberholt, weil der Klägerin am 19. März 1996 eine neue \nBaugenehmigung für zwei Spielhallen, ein Kopiercenter, ein \nFotofilmstudio, einen Imbiss sowie ein Verlagsvertriebsbüro \nerteilt worden sei. Ihr, der Beklagten, sei nicht bekannt, \ndass B. der Austragungsort von \"Ultimate Fights\" sei; \nsollte die Klägerin konkrete Informationen vorlegen, würde \nsie, die Beklagte, die notwendigen Schritte zur Untersagung \nsolcher Veranstaltungen einleiten. Hinweisen auf die \nVeranstaltung von Gotcha-Spielen auf dem Gebiet der Stadt \nB. sei sie nachgegangen. Die Ermittlungen hätten ergeben, \ndass derartige Spiele in R. stattgefunden hätten; die \nzuständige Ordnungsbehörde sei hierüber unterrichtet worden. \nSoweit die Firma \n in A. Laserspiele anbiete, sei sie, die \nBeklagte, örtlich nicht zuständig, einen möglichen Verstoß \ngegen die öffentliche Ordnung zu prüfen. Die Hinweise der \nKlägerin auf den Verkauf von Paintball-Waffen in B. \nGeschäften habe sie an das für das Waffenrecht zuständige \nPolizeipräsidium B. weitergeleitet. Anlass für die von der \nKlägerin beanstandete Änderung der Paginierung der Bauakten \nsei der gewachsene Aktenumfang gewesen; die Bauakten seien \ndeshalb nach systematischen Gesichtspunkten neu geordnet und \npaginiert worden. Die Bauakte III habe lediglich Kopien der \nBauakten I und II enthalten; die Kopien seien anlässlich einer \nverfahrensbedingten Versendung der Bauakten I und II gefertigt \nworden. Später sei der Band III aufgelöst worden. \n\n27\n\nWegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten verwiesen. \n\n28\n\nEntscheidungsründe:\n\n29\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 14. September \n1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. November 1995 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n30\n\n1. Dem Erlass der Ordnungsverfügung steht nicht eine Bindung an den \nVorbescheid vom 15. März 1993 und die Baugenehmigung vom 7. September 1993 \nentgegen. \n\n31\n\nDies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daraus, \ndass der Geschäftsführer der Klägerin zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für ein \nanderes Projekt beantragt und erhalten hat. Die Baugenehmigung vom 7. September \n1993 ist durch die nachträglich erteilte Baugenehmigung vom 19. März 1996 \nunberührt geblieben. Es ist nach der Landesbauordnung nicht ausgeschlossen, dass \nein Bauwilliger für alternativ auf einem Grundstück zu verwirklichende \nunterschiedliche Projekte mehrere selbstständig nebeneinander bestehende \nBaugenehmigungen erwirkt. Mit der Erteilung einer Baugenehmigung wird der \nBauherr nicht verpflichtet, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auszuführen. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober \n1987 - 21 A 330/87 -, NVwZ 1988, 554, \n555, bestätigt von BVerwG, Urteil vom \n11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, \n61.\n\n33\n\nOffen bleiben kann, ob die zunächst erteilte Baugenehmigung mit der \nAusnutzung der weiteren erlischt; denn ein solcher Fall ist hier bisher nicht \neingetreten. \n\n34\n\nDie untersagte Spielvariante ist aber weder durch den Vorbescheid vom 15. März \n1993 noch durch die Baugenehmigung vom 7. September 1993 als baurechtlich \nzulässige Nutzungsform festgestellt bzw. gestattet worden. Der Regelungsgehalt der \nBaugenehmigung wird durch den Bauschein und die dort in Bezug genommenen \nBauvorlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung bestimmt, die nach dem \nobjektiv zu ermittelnden Erklärungsinhalt das betreffende Vorhaben ausmachen \nsollen. Es ist Sache des Antragstellers, mit seinem Bauantrag festzulegen, was das \nVorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. \nGegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und mithin zugleich Gegenstand der \nrechtlichen Prüfung ist grundsätzlich das Vorhaben des Antragstellers, wie es durch \nseinen Bauantrag und die zum Baugesuch eingereichten Bauvorlagen konkretisiert \nund begrenzt wird. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 \n- 4 C 99.77 -, BRS 36 Nr. 158; BVerwG, \nBeschluss vom 21. August 1991 - 4 B \n20.91 -, BRS 52 Nr. 2; OVG NRW, Urteil \nvom 12. September 1994 - 7 A 3672/92 -; \nOVG Berlin, Beschluss vom 26. Januar \n1995 - 2 S 35/94 -, NVwZ 1995, 1009 f.; \nferner Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 75 BauO NRW, Rn. 20 ff. \n\n36\n\nMaßgebend für die Auslegung des Antrags wie des daraufhin ergehenden \nVerwaltungsakts ist nicht das, was der Erklärende gewollt oder gedacht hat, sondern \nder \"objektivierte Sinngehalt\", d. h. wie der Adressat unter Berücksichtigung des \nAntrags bzw. des darauf ergehenden Bescheids und aller sonstigen ihm bekannten \noder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die \nErklärung oder das Verhalten verstehen durfte. \n\n37\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. September \n1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144; \nOVG NRW, Urteil vom 16. März 1984 - 11 \nA 302/84 -, BRS 42, Nr. 163.\n\n38\n\nAusgehend von den danach maßgeblichen Bauantragsunterlagen betrifft die \nBaugenehmigung vom 7. September 1993 ein Laserdrom mit sechs parallelen \nSchießbahnen in der Art eines Schießstandes, nicht jedoch die Zulassung simulierter \nTötungshandlungen. Die für die beabsichtigte Art der gewerblichen Tätigkeit \nmaßgebliche Betriebsbeschreibung der Klägerin (vgl. § 5 Abs. 2 \nBauprüfungsverordnung NRW), die Bestandteil sowohl der Bauvoranfrage als auch \ndes Bauantrags war, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass in dem \nLaserdrom sechs Schießbahnen eingerichtet und zusätzlich bewegliche Kulissen \naufgestellt werden sollen. Hiermit übereinstimmend sind in der zum Bauantrag \neingereichten Bauzeichnung sechs parallele Schießbahnen à 5 m Breite und 15 m \nLänge in der Art eines Schießstandes eingezeichnet. Die Betriebsbeschreibung gibt \nkeinen Anhalt dafür, dass in der geplanten Betriebsstätte auf Menschen \n\"geschossen\" werden soll. Auch die Erläuterung zur Bauvoranfrage, es würden \n\"sportliche wie auch wettbewerbsmäßige Wettkämpfe\" ausgetragen, enthält keinerlei \nHinweis darauf, dass auf Menschen \"geschossen\" werden soll, sondern unterstreicht \nden Sport- und Wettkampfcharakter der Schießbahnen. Aus der Bezeichnung \n\"Laserdrom\" ergibt sich nichts anderes. Ihr kam kein feststehender, typisierter Inhalt \nzu. Jedenfalls für die Zeit bis zur Erteilung des Vorbescheids und der \nBaugenehmigung ist in Deutschland keine gefestigte Verkehrsauffassung des Inhalts \nfestzustellen, dass in einem Laserdrom zwangsläufig und typischerweise auf \nMenschen geschossen wird. Eine solche Verkehrsauffassung konnte schon deshalb \nnicht entstehen, weil nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten außer \nder geplanten Betriebsstätte der Klägerin lediglich eine als \"Laserdrom\" bezeichnete \nAnlage in G. existierte. Dessen ungeachtet geht die Betriebsbeschreibung der \nKlägerin als speziellere Darstellung der beabsichtigten Nutzung der allgemeinen \nBaubeschreibung als \"Laserdrom\" vor. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März \n1984 - 11 A 302/84 -, BRS 42 Nr. \n163.\n\n40\n\nDie Baubehörde hatte gerade wegen der bestehenden Zweifel, welche konkrete \nNutzung die Klägerin beabsichtigte, die Vorlage einer nachvollziehbaren, \nverständlichen und unter Umständen mit einer Dokumentation versehenen Betriebs- \nund Einrichtungsbeschreibung gefordert. Unter diesen Voraussetzungen war es \nAufgabe der Klägerin, unmissverständlich und hinreichend klar die beabsichtigte \ngewerbliche Nutzung anzugeben. Mit ihrer Angabe in der Betriebsbeschreibung, es \nwürden sechs Schießbahnen eingerichtet, hat die Klägerin ihre wahren Absichten \nhinsichtlich der zukünftigen Nutzung der Halle nicht zu erkennen gegeben. Ihre \nwahren Ziele und Vorstellungen hat die Klägerin zunächst auch noch nach Erteilung \nder Baugenehmigung verschleiert. Die Beklagte hatte die Klägerin um Erläuterung \ndes Betriebsablaufs gebeten verbunden mit der Frage, ob die Betriebsstätte der \nKlägerin in derselben oder in ähnlicher Art und Weise wie das Laserdrom in G. \nbetrieben werde, wo Menschen \"spielerisch getötet\" würden. Daraufhin gab die \nKlägerin mit Schreiben vom 28. März 1994 an, dass ihr Vorhaben nicht dem \nLaserdrom in G. entspreche und dass ein \"spielerisches Töten\" nicht stattfinde. \nVielmehr sei - entsprechend der Betriebsbeschreibung und der erteilten \nGenehmigungen - Gegenstand des Vorhabens ein Wettkampfstudio mit \nSchießbahnen, auf denen feste, mit einem Sensor ausgestattete Objekte installiert \nseien. Die durch Kulissen gestalteten Schießbahnen würden lediglich von Zeit zu Zeit \nund nach Bedarf optisch verändert. Die Klägerin hat demnach noch im März 1994 an \nihrer Darstellung in der Betriebsbeschreibung festgehalten, in ihrer Betriebsstätte \nsolle nicht auf Menschen geschossen werden, sondern ausschließlich auf feste \nObjekte, die auf Schießbahnen installiert seien. Gibt aber der Bauherr - wie hier die \nKlägerin - in Abweichung von den wahren Absichten in den Bauvorlagen eine andere \nals die gewollte Nutzung an, so ist die Bezeichnung, nicht das tatsächlich Gewollte \nmaßgeblich. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März \n1984 - 11 A 302/84 -, BRS 42 Nr. \n163.\n\n42\n\nEtwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus einer Stellungnahme des \nGewerbeaufsichtsamts zu möglichen Augenschäden durch Laserzielgeräte; denn \nsolche Schäden sind auch dann in Betracht zu ziehen, wenn ausschließlich auf feste \nZiele geschossen wird, der Infrarot- oder Laserstrahl aber versehentlich einen \nMitspieler trifft. Unerheblich für den Inhalt der Baugenehmigung ist schließlich, ob die \ntatsächliche Einrichtung und der Spielablauf im Laserdrom der Klägerin, wie von ihr \nunter Beweis gestellt, der Beschreibung ihres Architekten vom 28. März 1994 \nentsprechen.\n\n43\n\n2. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist entgegen der Auffassung der \nKlägerin hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Die Ordnungsverfügung \nuntersagt der Klägerin, in deren Betriebsstätte \"'Spielabläufe' zu ermöglichen bzw. zu \ndulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl oder \nsonstiger technischer Einrichtungen (wie z. B. Infrarot), also auf Grund einer \nTrefferregistrierung ein sogenanntes 'spielerisches Töten' von Menschen, zum \nGegenstand haben\". Mit diesem Inhalt bringt die Ordnungsverfügung für den \nverständigen Adressaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass nicht der gesamte \nBetrieb des Laserdroms, sondern lediglich eine bestimmte Spielvariante untersagt \nwird. Untersagt ist jedes Schießen auf Menschen mittels Laser- oder Infrarotstrahl \n(oder sonstiger technischer Einrichtungen), nicht jedoch sonstige Spielvarianten wie \nder im Baugenehmigungsverfahren beschriebene Spielablauf (Schießen auf fest \ninstallierte Objekte auf parallelen Schießbahnen). Der Einwand der Klägerin, bei ihr \nwerde nicht auf Menschen, sondern auf die am Körper getragenen Sensorempfänger \ngeschossen, liegt neben der Sache. Sowohl nach dem Tenor als auch nach der \nBegründung der Ordnungsverfügung ist klar, dass diese Art der \"Trefferregistrierung\" \nGegenstand der Ordnungsverfügung ist. \n\n44\n\n3. Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach \nkönnen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \nEinzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren. \n\n45\n\na) Diese Vorschrift genügt, auch soweit sie Gefahren für die öffentliche Ordnung \nerfasst, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Das Gebot \nhinreichender Bestimmtheit verwehrt es dem Gesetzgeber nicht, Generalklauseln \nund unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden.\n\n46\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 \n- 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133; \nBVerfG, Beschluss vom 26. September \n1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, \n181.\n\n47\n\nIhre Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Rechtsnorm noch nicht die \nrechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit. \n\n48\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 \n- 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209, 215 \nm. w. N.\n\n49\n\nDer Begriff der öffentlichen Ordnung, den auch das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 7, \n35 Abs. 2 GG) sowie das Europäische Gemeinschaftsrecht (Art. 56 Abs. 1 EGV/jetzt \nArt. 46 Abs. 1 EG) verwenden, ist so bestimmt gefasst, wie dies nach der Eigenart \nder zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. \n\n50\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom \n26. September 1978, a.a.O.; BVerfG, \nBeschluss vom 18. Mai 1988 - 2 BvR \n579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212.\n\n51\n\nEr ist darüber hinaus durch die Rechtsprechung in seinen allgemeinen \nAnforderungen hinreichend deutlich umrissen. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar \n1970 - 1 C 11.69 -, DVBl 1970, 504, \n506.\n\n53\n\nb) Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG NRW liegen vor. Die untersagte \nLaserspielvariante stellt eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. \n\n54\n\nDer Begriff der öffentlichen Ordnung, der in Art. 13 Abs. 7 \nGG und Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG seine verfassungsrechtliche \nAnerkennung gefunden hat, umfasst die Gesamtheit jener \nungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der \nÖffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils \nherrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung \neines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird. \n\n55\n\nOVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 5 \nA 2638/85 -; Beschluss vom 22. Juni \n1994 - 5 B 193/94 -; Franßen, in: \nFestgabe aus Anlass des 25-jährigen \nBestehens des \nBundesverwaltungsgerichts, 1978, Seite \n201, 206; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Auflage 1986, Seite \n245. \n\n56\n\nDie insoweit herrschenden Anschauungen werden auch geprägt \ndurch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes. Im vorliegenden \nZusammenhang sind dies die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), \ndas Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG) und das staatliche Gewaltmonopol (Art. 20 \nGG). Die grundrechtlichen Wertmaßstäbe beeinflussen \ninsbesondere \"Generalklauseln\", die, wie § 14 OBG NRW mit dem \nTatbestandsmerkmal \"öffentliche Ordnung\", zur Beurteilung \nmenschlichen Verhaltens auf außerrechtliche Maßstäbe \nverweisen. Denn bei der Entscheidung darüber, was diese \nsozialen Gebote jeweils im Einzelfall fordern, muss in erster \nLinie von der Gesamtheit der Wertvorstellungen ausgegangen \nwerden, die die Gesellschaft in einem bestimmten Zeitpunkt \nihrer geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in ihrer \nVerfassung fixiert hat. Die geschichtlich wandelbaren \nAnschauungen davon, was als maßgebliche unerlässliche \nOrdnungsvoraussetzungen in der Rechtsgemeinschaft anzusehen \nist, werden auch durch rechtliche Gebote und Verbote \nbeeinflusst. Der Rechtsgehalt der Grundrechte entfaltet sich \ndaher mittelbar durch die ordnungsrechtliche Generalklausel \nder \"öffentlichen Ordnung\". \n\n57\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar \n1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198, \ninsbesondere 206 und 215.\n\n58\n\nMenschenwürde und grundrechtliche Freiheiten sind mithin \nkonstituierende Bestandteile der öffentlichen Ordnung. \n\n59\n\nFranßen, a.a.O., S. 208.\n\n60\n\nDen sich so ergebenden Regeln für ein geordnetes \nGemeinschaftsleben widerspricht die von der Beklagten \nuntersagte Laserspielvariante, bei der Menschen \"spielerisch \ngetötet\" werden.\n\n61\n\nMit dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere mit \nder in Art. 1 Abs. 1 GG normierten Unantastbarkeit der Würde \ndes Menschen ist es unvereinbar, die simulierte Tötung von \nMenschen zum Gegenstand und Ziel eines Unterhaltungsspiels zu \nmachen. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch zu den \ngrundgesetzlichen Wertungen allein schon aus der besonderen \nBetroffenheit der am Spiel beteiligten Personen folgt.\n\n62\n\nVgl. zum Schutz Betroffener: BVerwG,\nUrteil vom 15. Dezember 1981 - 1 C \n232.79 -, BVerwGE 64, 274, 278 f.; \nkritisch dazu: Drews/Wacke/Vogel/ \nMartens, a.a.O., Seite 257 f.; \ndifferenzierend: BVerwG, Urteil vom 30. \nJanuar 1990 - 1 C 26.87 -, BVerwGE 84, \n314, 317 ff.\n\n63\n\nAuf die Mitwirkung und das Einverständnis der Mitspieler, \ndie als Spielfiguren, Zielobjekte oder \"Stellvertreter\" \nfungieren, kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich ist \nvielmehr, dass Menschen zum Zeitvertreib und als Freizeitspaß \nsimuliert \"getötet\" werden. Der verwerfliche Charakter der von \nder Beklagten untersagten Laserspielvariante besteht gerade in \nder Verbindung von gestellten Tötungshandlungen und der \nbezweckten Unterhaltung, mithin in dem Vergnügen an \nsimulierten Tötungshandlungen als Hauptreiz dieser \nSpielvariante.\n\n64\n\nDer durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des \nmenschlichen Lebens geprägten Wertordnung unserer Gesellschaft \nwiderspricht ferner das System des Spiels und seine \nZielsetzung, durch simulierte Kampf- und Tötungshandlungen ein \nVerhalten einzuüben, wie es für Gewaltdelikte und gewalttätige \nAuseinandersetzungen typisch ist.\n\n65\n\nVgl. für ähnliche Laserspiele: Rh.-\nPf. OVG, Beschluss vom 21. Juni 1994 - \n11 B 11428/94 -, NVwZ-RR 1995, 30, 31; \nLippstreu, GewArch 1993, 311, 312 ff.; \nLandmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 33 i \nRn. 12 a; Hahn, in: Friauf, \nGewerbeordnung, § 33 i Rn. 14 f.; \nBericht des Wirtschaftsausschusses des \nDeutschen Bundestages, BT-Drs. 12/8005, \nSeite 27; Antworten des \nParlamentarischen Staatssekretärs \nFunke, BT-Drs. 12/7058, Seite 8 f., und \nBT-Drs. 12/7462, Seite 7; a. A.: \nBay.VGH, Beschluss vom 4. Juli 1994 \n- 22 CS 94.1528 -, NVwZ-RR 1995, 32, \n33; für das sog. Gotcha-Spiel: OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Juni 2000 - 5 B \n588/00 -.\n\n66\n\nIm Interesse des Spielerfolges und der Unterhaltung sollen \ndie Spieler (Kampf-)Handlungen simulieren und zur Perfektion \nentwickeln, die von den genannten fundamentalen Normen \ngrundsätzlich missbilligt werden und überdies mit Strafe \nbedroht sind. Zur Einübung derartiger Verhaltensweisen sind \nallein bestimmte Personenkreise, wie Polizeibeamte und zur \nVerteidigung ausgebildete Soldaten (Art. 12 a, 26 GG), \nlegitimiert, deren Aufgabe gerade die Eindämmung und Abwehr \nvon Gewalt ist. Demgegenüber ruft das Angebot an einen \nunbestimmten Kreis von volljährigen Personen zur Teilnahme an \neinem Gewalt- und Tötungsspiel die Gefahr hervor, dass ein \nentsprechendes Verhalten in der Realität entgegen den \ngrundgesetzlichen und strafrechtlichen Wertungen auch \naußerhalb der beschriebenen, rechtlich legitimierten \nAusnahmesituation als akzeptabel angesehen und damit ein \nAbstumpfen gegenüber Gewalt- und Tötungshandlungen gefördert \nwird. Es besteht die Gefahr, dass der im Spiel erlebte und \nkultivierte Macht- und Lustgewinn durch \"Tötungshandlungen\" \nTabugrenzen in diesem Bereich verschiebt und \nGrenzüberschreitungen vorbereitet. \n\n67\n\nDiese Gefahr besteht vor allem deshalb, weil die untersagte \nLaserspielvariante die Gewalt- bzw. Tötungssituation in \nrealistischer Weise simuliert. Im Vordergrund der in Rede \nstehenden Laserspielvariante steht das Ziel, den Gegner zu \ntreffen und kampfunfähig zu machen. Dabei muss der Schütze \nstets auf die Körpermitte des Gegners zielen, damit der \n\"tödliche\" Treffer zählt. Die Spieler werden so zu \nkriegsähnlichen, nahkampfgleichen Verhaltensmustern gezwungen. \nBei diesem Kampfspiel \"überlebt\" und gewinnt nur derjenige, \nder wie im militärischen Nahkampf handelt, reagiert und sich \nbewegt. Die Realitätsnähe des Spiels wird entscheidend dadurch \nerreicht, dass sich mehrere Menschen körperlich \ngegenüberstehen, die zugleich als Schütze und als Ziel und \ndamit als zu tötende bzw. auszuschaltende Kontrahenten \nfungieren. Verstärkt wird der Eindruck einer gewalttätigen \nAuseinandersetzung durch die Ausrichtung des Spiels als \nGruppenwettbewerb. Die durch das körperliche Gegenüber der \nSpieler gekennzeichnete Situation wird durch die Ausstattung \nrealitätsnah ergänzt. Die für die Durchführung des Spiels zur \nVerfügung stehenden Laserwaffen weisen große Ähnlichkeit mit \neiner Maschinenpistole, also einer für gewalttätige \nAuseinandersetzungen der heutigen Zeit typischen Schusswaffe \nauf. Die von den Spielern getragene Weste erweckt - auch in \nihrer neuen Version - im vorliegenden Spielzusammenhang den \nEindruck einer passiven Bewaffnung. Die in der Halle \naufgebauten Hindernisse und Tarnmöglichkeiten erweitern die \nVariationsmöglichkeiten des simulierten Nahkampfes. Der \nEinsatz von Tarnnetzen und Nebeleffekten verstärkt die \nKampfatmosphäre. \n\n68\n\nDer Reiz des Spiels wird auch ganz wesentlich durch das \nTreffen des Gegners bestimmt. Das Spiel ist nach seinen Regeln \ndarauf angelegt, nicht nur auf fest installierte \"Objekte\", \nsondern auch und gerade auf Menschen zu schießen und damit \nTötungshandlungen zu simulieren. Das zeitweise Ausschalten des \nGegners ist erstrebenswertes Zwischenziel zum Erreichen des \nSpielerfolgs; das Spiel unterscheidet sich darin nicht von \nrealen Auseinandersetzungen, bei denen auch die Ausschaltung \ndes Gegners häufig \"nur\" ein Zwischenziel für andere Ziele \nist.\n\n69\n\nUnerheblich ist, ob das Spiel körperliche Kondition und \nGeschicklichkeit voraussetzt und damit zugleich als \n\"sportliche\" Betätigung anzusehen sein könnte. Gute \nkörperliche Konstitution und Geschicklichkeit mögen - wie auch \nin realen kriegerischen und gewalttätigen Auseinandersetzungen \n- Vorteile beim Kampf gegen den Gegner versprechen; für die \nordnungsrechtliche Beurteilung der simulierten Kampf- und \nTötungshandlungen ist dies ohne Belang. Soweit die Klägerin \ndarauf verweist, dass ein nicht unerheblicher Teil der \nBevölkerung den Spielen im Laserdrom positiv gegenüber stehe, \nkommt es hierauf angesichts der maßgeblichen grundgesetzlichen \nWertungen nicht an.\n\n70\n\nc) Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere steht der Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG einem Vorgehen gegen das Laserspiel der Klägerin \nnicht entgegen. Die Entscheidung der Beklagten beruht nicht \nauf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen.\n\n71\n\nUnabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Beklagte \nüberhaupt örtlich und sachlich für die Unterbindung von \nGewaltdarstellungen etwa in Filmen, im Fernsehen oder in \nWesternstädten zuständig wäre, sowie unabhängig von der Frage \nnach der Effizienz eines Vorgehens gegen anderweitige \nGewaltdarstellungen, \n\n72\n\nvgl. zur Effizienz der \nGefahrenabwehr als \nDifferenzierungskriterium: BVerfG, \nBeschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL \n43/92 u.a. -, NJW 1994, 1577, 1584 \nf.,\n\n73\n\nbesteht hier jedenfalls in den geschilderten Besonderheiten \nder in Rede stehenden Laserspielvariante ein sachlicher Grund \nzu differenzierter Behandlung. Durch die unmittelbare \nkörperliche Beteiligung der handelnden Spieler und die \nSimulation eines möglichst authentischen Kampf- und \nTötungsszenariums wird eine Nähe zu realen Kampf- und \nTötungshandlungen der Gegenwart hergestellt, die weder bei \nüblichen Kampfsportarten noch bei \"herkömmlichen\" \nKriegsspielen unter Verwendung von Kriegsspielzeug noch bei \nder Inszenierung historischer Kampf- und Westernspiele \nerreicht wird. Das Fechten ist heute - losgelöst von seiner \nursprünglichen historischen Bedeutung - eine Sportart, deren \nAusübung nicht (mehr) mit dem Töten des Gegners in Verbindung \ngebracht wird und auch wegen der überholten Bedeutung der \nWaffe kein Einüben in reale kriegerische oder gewalttätige \nAuseinandersetzungen darstellt.\n\n74\n\nAuch Automaten mit Gewaltspielen und virtuelle Laserspiele \nunterscheiden sich von der streitbefangenen \nLaserspielvariante, weil bei ihnen die Spiele auf Leinwände \noder Bildschirme projiziert werden, ohne dass es zu einer \nunmittelbaren körperlichen Betroffenheit kommt. Gleichwohl \nsind auch solche \"virtuellen\" Spiele, die grausame oder \nunmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen verherrlichen \noder verharmlosen, unter Strafe gestellt (§ 131 StGB) und \nverboten. \n\n75\n\nFür die Behauptung der Klägerin, dass Spiele, bei denen mit \neinem vergleichbaren Körpereinsatz Menschen aufeinander \nschießen (z. B. Gotcha bzw. Paintball) \n\n76\n\nzum Verbot des Spiels Gotcha vgl. \nOVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2000 - \n5 B 588/00 -,\n\n77\n\noder bei denen körperliche Gewalt ausgeübt wird (z. B. sog. \nUltimate Fights), im Zuständigkeitsbereich der Beklagten trotz \nKenntnis unbeanstandet stattfänden, fehlen jegliche \nAnhaltspunkte. Die Beklagte hat nachdrücklich versichert, dass \nsie gegen derartige Spiele sofort einschreiten werde, falls \nihr solche Veranstaltungen bekannt würden. Die Klägerin hat \ntrotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte weder Zeit \nnoch Ort solcher Veranstaltungen benennen können. Soweit die \nKlägerin darauf hingewiesen hat, dass Paintball-Waffen in \nB. Geschäften verkauft würden, ist die Beklagte nicht \nuntätig geblieben, sondern hat diese Hinweise an das nach \nihrer Auffassung zuständige Polizeipräsidium B. \nweitergeleitet. \n\n78\n\nDass das Kinderspiel \"Laser Beamer\", das äußerlich keine \nÄhnlichkeit mit der untersagten Laserspielvariante hat, nach \nDarstellung der Klägerin käuflich in einem Spielegroßmarkt in \nA. zu erwerben war, hindert ebenfalls nicht ein \nEinschreiten der Beklagten; denn die Beklagte ist hierfür \nschon nicht zuständig. \n\n79\n\nDie Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung auch nicht von \nunlauteren Motiven leiten lassen. Für die Annahme der \nKlägerin, die Beklagte habe ihr eine Baugenehmigung erteilt, \num sie zu Fehlinvestitionen zu verleiten, und sodann das \nLaserdrom untersagt, um das Grundstück der finanziell \nnotleidenden Klägerin kaufen zu können, fehlt jeglicher \nAnhaltspunkt. Diese Behauptung ist schon deshalb aus der Luft \ngegriffen, weil die Klägerin selber gezielt ihre wahren \nBetreiberabsichten im Vorbescheids- und \nBaugenehmigungsverfahren verschleiert und damit das Risiko \nfehlgeleiteter Investitionen verursacht hat. Anlass für das \nEinschreiten der Beklagten waren Berichte von Besuchern über \nden wahren, von der Darstellung der Klägerin in den \nBauantragsunterlagen abweichenden Spielablauf im Laserdrom. \nAuch der unter Beweis gestellte Vortrag, dass es planerische \nÜberlegungen des Unternehmers K. und der Beklagten zur \nhöherwertigen Nutzung des Areals P. P. \n(einschließlich des Grundstücks B. Straße ) gebe, \nund dass die Beklagte ein Vorkaufsrecht zumindest an der \nZuwegung zu dem Grundstück der Klägerin habe, gibt keinen \nAnhalt für die Schlussfolgerung der Klägerin; es entspricht \ndem Wesen der Planung, mögliche zukünftige Veränderungen in \nden Blick zu nehmen, die mit dem bestehenden Zustand \n\"kollidieren\". Schließlich bestehen auch für die von der \nKlägerin behaupteten (Bau-)Aktenmanipulationen angesichts der \nplausiblen Erklärungen der Stadtoberinspektorin L. zur \nPaginierung der Bauakten und Vernichtung der Kopiendoppel \nkeine Anhaltspunkte.\n\n80\n\n4. Die Ordnungsverfügung ist auch mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Die \nUntersagung einer bestimmten Laserspielvariante regelt die Berufsausübung. Die \npolizeiliche Generalklausel ist eine hinreichend bestimmte gesetzliche Regelung der \nBerufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n81\n\nBVerwG, Urteil vom 26. Februar 1970 - 1 C \n11.69 -, DVBl 1970, 504, 505f.; s.a. BVerwG, Urteil \nvom 23. Februar 1960 - 1 C 240.58 -, BVerwGE 10, \n164\n\n82\n\nBerufsausübungsbeschränkungen entsprechen dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn sachgerechte und vernünftige Erwägungen \ndes Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen, wenn das eingesetzte Mittel \ngeeignet und erforderlich zur Erreichung des erstrebten Zwecks ist und wenn die \nSchwere des Eingriffs in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten \nGemeinwohlinteressen steht. \n\n83\n\nBVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 \n- 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, 378; \nBVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 - 1 \nBvR 52, 665, 667, 754/66 -, BVerfGE 30, \n292, 316 f. \n\n84\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Die in Rede stehende \nBeschränkung der Berufsausübung ist durch vernünftige Belange \ndes Gemeinwohls gerechtfertigt. Das Verbot dient der \nDurchsetzung der durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes, \ninsbesondere die Menschenwürde und das Recht auf Leben und \nkörperliche Unversehrtheit, geprägten unerlässlichen \nVoraussetzungen eines geordneten Gemeinschaftslebens. Zur \nErreichung dieses Ziels ist die Untersagung der \nLaserspielvariante geeignet und erforderlich. Die mit der \nUntersagung bewirkte Beschränkung der Berufsausübung steht \nauch nicht außer Verhältnis zum Verbotsziel. Denn durch die \nuntersagte Spielvariante werden Rechtsgüter von hohem \nverfassungsrechtlichen Rang bedroht.\n\n85\n\n5. Die Untersagung der in Rede stehenden Laserspielvariante \nverstößt nicht gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft. \n\n86\n\na) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die \nBestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 ff. \nEGV/jetzt Art. 42 ff. EG) oder subsidiär die Vorschriften über \ndie Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 ff. EGV/jetzt Art. 49 ff. \nEG) Anwendung finden. \n\n87\n\nVgl. zur Subsidiarität der \nVorschriften über Dienstleistungen \nEuGH, Urteil vom 30. November 1995 \n- Rechtssache C-55/94 -, Slg. 1995, \nI-4165, 4194 (Tz. 22). \n\n88\n\nDenn jedenfalls sind die hier in Rede stehenden \nBeschränkungen der Niederlassungs- bzw. der \nDienstleistungsfreiheit nach denselben im vorliegenden \nZusammenhang anzuwendenden Maßstäben gerechtfertigt. \n\n89\n\nZur Übereinstimmung der Maßstäbe \nvgl. Lenz (Hrsg.), EG-Vertrag, \nKommentar, 2. Aufl. 1999, Art. 43 Rn. \n11.\n\n90\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind \nHemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr bzw. die freie \nNiederlassung auf Grund von - wie hier - unterschiedslos \nanwendbaren nationalen Maßnahmen zulässig, wenn diese durch \nzwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, \nwenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen \nangestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über \ndas zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen. \n\n91\n\nEuGH, Urteil vom 21. September 1999 \n- Rechtssache C-124/97 -, Slg. 1999, \nI-6067, 6116 (Tz. 31); EuGH, Urteil vom \n24. März 1994 - Rechtssache C-275/92 -, \nSlg. 1994, I-1039; zur \nNiederlassungsfreiheit: EuGH, Urteil \nvom 30. November 1995 - Rechtssache \nC-55/94 -, Slg. 1995, I-4165, 4197 f. \n(Tz. 37); EuGH, Urteil vom 15. Mai 1997 \n- Rechtssache C-250/95 -, Slg. 1997, I-\n2471, 2500 (Tz. 26).\n\n92\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Das Verbot soll \nverhindern, dass die durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes \ngeprägten unerlässlichen Ordnungsvoraussetzungen missachtet \nwerden und simulierte Tötungshandlungen zum Gegenstand eines \nöffentlich veranstalteten Unterhaltungsspiels werden. Es soll \nder Gefahr begegnet werden, dass durch das realistische \n\"spielerische Töten\" von Menschen Hemmungen im Bereich von \nGewalt- und Tötungsdelikten abgebaut und Tabus gebrochen \nwerden. Das Verbot dient damit auch dem vorbeugenden Schutz \ngegen Gewaltdelikte und gehört zu den Anliegen der \nSozialpolitik und Verbrechensbekämpfung, die vom Europäischen \nGerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses \nangesehen werden. \n\n93\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 24. März 1994 \n- Rechtssache C-275/92 -, Slg. 1994, \nI-1039, 1096 f. (Tz. 57 ff.); EuGH, \nUrteil vom 21. September 1999 \n- Rechtssache C-124/97 -, Slg. 1997, \nI-6067, 6116 f. (Tz. 31 ff.). \n\n94\n\nEs herrscht grundsätzlich Übereinstimmung in den \nMitgliedstaaten, dass Gewaltdelikte vorbeugend zu bekämpfen \nsind. Ferner besteht in der Europäischen Gemeinschaft ein \nallgemeiner Konsens über die für das in Rede stehende Verbot \nmaßgeblichen Werte und Normen, nämlich die Menschenwürde, das \nGrundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das \nstaatliche Gewaltmonopol. Unterschiedlich beurteilt wird \nlediglich, in welcher Art und Weise unter Berücksichtigung \ndieser Werte Gewaltdelikte vorbeugend bekämpft werden sollen. \nInsoweit hat der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten \njedoch ein Ermessen eingeräumt, wie weit sie in ihrem Gebiet \nden Schutz der Sozialordnung ausdehnen wollen. Dem jeweiligen \nMitgliedstaat kommt deshalb die Beurteilung zu, ob es im \nRahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, die in Rede \nstehende Spielvariante zu verbieten, Beschränkungen zu \nunterwerfen oder in sonstiger Weise vorzugehen. Allein der \nUmstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als \nein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, hat keinen Einfluss auf \ndie Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit \nder einschlägigen Bestimmungen. Diese sind allein im Hinblick \nauf die von den jeweiligen nationalen Stellen verfolgten Ziele \nund das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. \n\n95\n\nEuGH, Urteil vom 21. September 1999 \n- Rechtssache C-124/97 -, Slg. 1999, \nI-6067, 6117 (Tz. 36).\n\n96\n\nDie Untersagung der in Rede stehenden Laserspielvariante \nist geeignet, der aufgezeigten Gefahr zu begegnen. Sie ist \nauch nicht unverhältnismäßig; eine weniger einschneidende \nMaßnahme mit gleicher Wirksamkeit ist nicht erkennbar. \n\n97\n\nb) Einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs \ngemäß Art. 177 EGV (jetzt Art. 234 EG) bedarf es nicht. Auch \nwenn die streitigen Fragen mit den vom Europäischen \nGerichtshof bereits entschiedenen nicht völlig identisch sind, \n\n98\n\nvgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. \nOktober 1982 - Rechtssache 283/81 -, \nSlg. 1982, 3415,\n\n99\n\nso kann doch auf der Grundlage der bisherigen \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet \nwerden, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der \nNiederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt \nist.\n\n100\n\n6. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 60, 61, 63 VwVG NRW.\n\n101\n\n7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. \n\n102\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die maßgeblich durch Bundesrecht (Art. 1 Abs. \n1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20 GG) geprägte Frage, ob in einem Laserdrom \ngewerblich angebotene Spiele, bei denen mit Infrarot- bzw. Laserstrahl auf \nMenschen geschossen wird und Kampf- und Tötungshandlungen simuliert werden, \neine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, von grundsätzlicher Bedeutung ist \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-27/5-a-4916-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-27/5-a-4916-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304015","retrieved":"2026-07-09 03:30:51.775504+00:00"}}