{"status":"available","doknr":"OLD304014","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0927.1A4523.98PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"1 A 4523/98.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Wirkung vom 1. Januar 1997 wurden in der \nOberfinanzdirektion L. (OFD L. ) eine Reihe von \nDienstposten ohne Änderung der Arbeitsinhalte höher bewertet. \nDen Dienstposteninhabern sollte die Höherbewertung von A 10/A \n11 - Stellen auf A 11/A 12 - Stellen übertragen werden. Dabei \nsollte von einer Besetzung dieser Dienstposten nach dem \nErgebnis einer Stellenausschreibung abgesehen werden, obwohl \nbekannt war, dass im Bezirk der OFD L. noch eine Anzahl von \nBediensteten vorhanden waren, denen ein \nBeförderungsdienstposten noch nicht übertragen werden konnte \nund dass die derzeitigen Dienstposteninhaber noch nicht \nüberdurchschnittlich beurteilt waren.\n\n4\n\nHiermit war der Antragsteller, dessen Zustimmung vom \nDienststellenleiter zunächst erbeten worden war, einverstanden, \nnicht aber der Beteiligte zu 2), der Bezirkspersonalrat (Bund) \nbei der OFD L. , der in einigen Fällen Einwendungen gegen das \nAbsehen von der bezirksweiten Ausschreibung der Stellen erhob \nund im Übrigen seine Zuständigkeit für die Zustimmung \nhinsichtlich des beabsichtigten Absehens von der Ausschreibung \nreklamierte. Insoweit entstand Streit mit dem Antragsteller, \ndem sog. \"Hauspersonalrat\" der OFD L. , der seinerseits seine \nZuständigkeit zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts für den \nFall gegeben sah, dass der entsprechende Dienstposten der OFD \nL. unmittelbar als Dienststelle zugeordnet ist. Der Streit \nwurde für den Beteiligten zu 1) verbindlich durch Erlass des \nBundesministeriums der Finanzen vom 4. November 1997 - III A 8-\nP 1053-13/97 - unter Hinweis u. a. auf die einschlägigen \nAusschreibungsrichtlinien im Sinne der vom Beteiligten zu 2) \nvertretenen Rechtsauffassung geregelt. \n\n5\n\nAm 28. November 1997 hat der Antragsteller beim \nVerwaltungsgericht L. das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren zur Klärung der streitigen Frage eingeleitet \nund zur Begründung seines Feststellungsbegehrens im \nWesentlichen die Auffassung vertreten, dass auch hinsichtlich \ndes Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG \nihm und nicht etwa dem Beteiligten zu 2) das \nMitbestimmungsrecht eingeräumt sei, soweit der auszuschreibende \nDienstposten sich im Hause der OFD L. befände. Insoweit sei \nder Dienststellenleiter entscheidungsbefugt (verfügungsbefugt). \nDemgegenüber sei gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG die Stufenvertretung \nerst zuständig, wenn die Dienststelle nicht zur Entscheidung \nbefugt sei. Auch bei Verzicht auf eine bezirksweite \nAusschreibung von OFD-eigenen Dienstposten entscheide der \nLeiter in eigener Zuständigkeit, regele insbesondere nicht die \nAngelegenheit einer nachgeordneten Behörde, auch wenn seine \nEntscheidung Auswirkungen auf den nachgeordneten Bereich habe. \nMit Blick auf den zwischenzeitlich erfolgten Vollzug der \nbeabsichtigten Personalmaßnahmen hat der Antragsteller \nbeantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass das Absehen der \nAusschreibung von in der OFD L. \nbesetzbaren Dienstposten der \nBesoldungsgruppen A 11 und A 12 nach \n§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG seiner \nZustimmung, und nicht der Zustimmung \ndes Beteiligten zu 2), unterliegt.\n\n7\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,\n\n8\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nSie haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass in Fällen \nwie hier eine Ausschreibung grundsätzlich gemäß den Richtlinien \nüber die Ausschreibung und Übertragung von Dienstposten sowie \nfür die Beförderung der Beamten und Beamtinnen des höheren und \ngehobenen Dienstes in der Zollverwaltung, der \nBundesmonopolverwaltung für Brandwein, in dem Zollkriminalamt \nund in der Bundesvermögensverwaltung (ohne Forstverwaltung) \n- ARZV -; Neufassung vom 31. Oktober 1994, dort insbesondere \ngemäß den Regelungen in den Nrn. 1 und 3 zur Ausschreibung von \nDienstposten bezirksweit zu erfolgen habe. Durch das Absehen \nvon der Ausschreibung wären also nicht nur die Bediensteten der \nMittelbehörde selbst, sondern auch diejenigen der \nnachgeordneten Behörden betroffen. Die Entscheidung nach § 75 \nAbs. 3 Nr. 14 BPersVG werde also für den gesamten \nGeschäftsbereich getroffen; der Dienststellenleiter sei mithin \nnicht bloß als Leiter der Dienststelle OFD L. , sondern in \nseiner Eigenschaft als Leiter eines mehrstufigen \nBehördenapparates tätig. Dieser Tätigkeit partnerschaftlich \nzugeordnet sei der Beteiligte zu 2).\n\n10\n\nMit Beschluss vom 12. August 1998 hat das Verwaltungsgericht \nden Antrag des Antragstellers abgelehnt und seine Entscheidung \nim Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antrag sei zulässig, \ninsbesondere weil sich die streitige Zuständigkeitsfrage mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit jederzeit zwischen den \nBeteiligten neu stellen könne. Der Antrag sei jedoch nicht \nbegründet. Gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG richte sich die \nZuständigkeit der Personalvertretung hinsichtlich der \nBeteiligung bei Angelegenheiten nach der Entscheidungskompetenz \nder Dienststelle. Gehe es wie hier um Entscheidungen des \nLeiters einer Mittelbehörde, so sei für die Abgrenzung der \nZuständigkeit der Stufenvertretung und des örtlichen \nPersonalrats maßgeblich, in welcher Eigenschaft der Leiter der \nMittelbehörde tätig werde und für welchen Bereich er eine \nRegelung treffen wolle. Beschränke sich die beabsichtigte \nMaßnahme nicht auf die OFD L. , sondern schließe sie auch den \nnachgeordneten Bereich ein, so sei der Beteiligte zu 2) für die \nWahrnehmung der Beteiligungsrechte zuständig. Daraus folge, \ndass der Antragsteller zwar an den Besetzungsentscheidungen des \nBeteiligten zu 1) gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu beteiligen \nsei. Bei der dieser Entscheidung vorausgehenden Entscheidung \nüber die bezirksweite Ausschreibung der zu besetzenden \nDienstposten bzw. des Absehens hiervon handele der Beteiligte \nzu 1) dagegen auch in seiner Funktion als Leiter der OFD L. \neinschließlich des nachgeordneten Bereichs, so dass für die \nZustimmung zum Absehen einer bezirksweiten Ausschreibung gemäß \n§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG der Beteiligte zu 2) zuständig sei. \nDie vom Dienstherrn in Ausfüllung des § 4 Abs. 1 Satz 2 der \nBundeslaufbahnverordnung durch Nr. 2 Satz 1 ARZV getroffene \nRegelung einer grundsätzlich bezirksweiten Ausschreibung von \nDienstposten der Besoldungsgruppen A 11/A 12 diene vorrangig \ndem Grundsatz der Bestenauslese, indem nicht nur Interessenten \neiner Dienststelle, sondern des gesamten Bezirks zur Bewerbung \naufgefordert würden und damit eine breitere Grundlage für die \nAuswahlentscheidung nach dem Leistungsprinzip geschaffen werde. \nDarüber hinaus werde jedoch auch auf Seiten der Beschäftigten \ninteressierten Bewerbern die Chance eröffnet, in ein \nAuswahlverfahren einbezogen zu werden und - im Erfolgsfall - \neinen höherwertigen Dienstposten (als Vorstufe für eine \neventuelle spätere Beförderung) übertragen zu erhalten. Wolle \nder Beteiligte zu 1) von der grundsätzlich vorzunehmenden \nbezirksweiten Ausschreibung absehen, so treffe er eine \nEntscheidung, die sich bezirksweit auswirke; denn den \npotentiellen Bewerbern im gesamten Bezirk der OFD L. werde \ndadurch faktisch die Möglichkeit einer Bewerbung um einen \nbesetzbaren Dienstposten nach Besoldungsgruppen A 11/A 12 \ngenommen. Die Personalvertretung habe deshalb bei ihrer \nEntscheidung über die beantragte Zustimmung zum Absehen einer \nsolchen Ausschreibung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG auch die \nBelange der betreffenden potentiellen Bewerber im gesamten \nBezirk zu berücksichtigen. Diese Aufgabe obliege aber allein \ndem Beteiligten zu 2), weil nur er die Legitimation hierfür \nbesitze. Der Antragsteller sei hingegen nicht berufen, über \nBelange von Beschäftigten zu wachen, die er nicht \nrepräsentiere. \n\n11\n\nGegen diese ihm am 1. September 1998 zugestellte \nEntscheidung hat der Antragsteller am 29. September 1998 \nanwaltlich vertreten Beschwerde eingelegt und diese mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 28. Oktober 1998 und 6. April 1999 \nim Wesentlichen wie folgt begründet: Die vom Verwaltungsgericht \nberücksichtigten Gründe für die Zuständigkeitsverteilung \nstellten im Wesentlichen auf die bezirksweiten Folgen der \nMaßnahme bzw. der Zustimmung ab. Auf diese komme es aber nach \ndem Gesetzeswortlaut des § 82 Abs. 1 BPersVG nicht an. Allein \nentscheidend sei, dass der Dienststellenleiter keine \nEntscheidung für eine andere Dienststelle treffe, der insoweit \netwa Entscheidungsbefugnis fehle. Vielmehr sei er in Fällen wie \nhier originär entscheidungsbefugt. Auf die Auswirkungen seiner \nEntscheidung komme es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. \n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt - sinngemäß -,\n\n13\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses festzustellen, dass das \nAbsehen von der Ausschreibung von in \nder OFD L. besetzbaren Dienstposten \nder Besoldungsgruppen A 11 und A 12 \nnach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG der \nZustimmung des Antragstellers und nicht \nder Zustimmung des Beteiligten zu 2) \nunterliegt.\n\n14\n\nDer Beteiligte zu 1) beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) treten unter Wiederholung und \nVertiefung ihres Vorbringens erster Instanz der Beschwerde \nentgegen. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n18\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und \nStreitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und auf die \nvon den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten \ngemäß § 83 Abs. 2 BPersVG iVm §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 \nArbGG ohne mündliche Verhandlung.\n\n21\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, \ninsbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch \naus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die durch das Vorbringen des \nAntragstellers im Beschwerdeverfahren nicht erschüttert werden, \nnicht begründet. Auf jene Gründe wird zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG iVm § 91 Abs. 1 Satz 3 \niVm § 84 Satz 2 ArbGG iVm § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.\n\n22\n\nErgänzend und mit Blick auf das Beschwerdevorbringen wird \nnoch auf folgendes hingewiesen: Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers lässt sich in Fällen wie hier seine \nZuständigkeit nicht aus dem Wortlaut von § 82 Abs. 1 BPersVG \nherleiten. Dies führte in Fällen wie hier, in denen ein \nDienststellenleiter seine Funktionen sowohl in seiner \nEigenschaft als Leiter seines Hauses als auch die Funktion \neines mehrere nachgeordnete - ihrerseits personalratsfähige - \nDienststellen umfassenden Dienststellenleiters wahrnimmt (Fälle \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG), \nzu dem gesetzessystematisch nicht vertretbaren Ergebnis, dass \nder örtliche Personalrat der Behörden der Mittelstufe in jedem \nFalle zuständig wäre, so dass eine Abgrenzung zur Kompetenz des \nnach § 53 Abs. 1 BPersVG vorgesehenen Bezirkspersonalrats nicht \nmehr möglich wäre. Für die Fälle des mehrstufigen \nVerwaltungsaufbaus ist § 82 Abs. 1 deswegen im Wege sinnvoller \nAuslegung dahin zu verstehen, dass der Leiter der Mittelbehörde \nimmer dann partnerschaftlich mit dem Bezirkspersonalrat \nverbunden ist, wenn er bezirksweit wirksame Maßnahmen vornimmt. \nIn diesen Fällen nimmt er nämlich Kompetenzen wahr, die von den \nDienststellenleitern der einzelnen nachgeordneten \npersonalratsfähigen Behörden insgesamt nicht wahrgenommen \nwerden können. Für diese Fälle ist § 82 Abs. 1 BPersVG also \ndahin zu lesen, dass in Angelegenheiten, in denen eine \nDienststelle oder mehrere Dienststellen nicht zur Entscheidung \nbefugt ist/sind, anstelle des Personalrats die bei der \nzuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu \nbeteiligen ist. Das danach auf der Hand liegende Erfordernis \neiner Abgrenzung der Zuständigkeiten beider Personalräte \nrichtet sich dementsprechend nach der Frage, ob der Leiter der \nMittelbehörde eine Maßnahme mit Wirkung über den Bereich seiner \nörtlichen Dienststelle hinaus trifft. Dies ist aber beim \nAbsehen von der nach der ARZV vorgeschriebenen Ausschreibung \nfür den gesamten nachgeordneten Bezirk offensichtlich der Fall. \nDies hat zur Folge, dass der Antragsteller insoweit nicht \nzuständig sein kann. Insoweit mag der Antragsteller darüber \nhinaus bedenken, dass § 82 im vierten Abschnitt über die \nBeteiligung der Stufenvertretung geregelt ist, mithin § 82 \nBPersVG gerade die Voraussetzungen für die Beteiligung der \nStufenvertretung, nicht aber die Voraussetzungen für die \nZuständigkeit des örtlichen Personalrats regeln kann. Diese \nrechtssystematischen Überlegungen rechtfertigen es ohne \nweiteres, in Anknüpfung an Sinn und Zweck der Vorschrift sowie \nihre rechtssystematische Einbindung in die übrigen Regelungen \ndes Gesetzes den zumindest missverständlichen Wortlaut der \nVorschrift für Fälle wie hier sinnentsprechend zu \nverstehen.\n\n23\n\nDer Senat vermag aus diesen Gründen der von \n\n24\n\nBorch, Die Beteiligung des \nPersonalrats im Zusammenhang mit \nStellenausschreibungen, ZfPR 1999, 65 \nff. (68),\n\n25\n\nvertretenen Auffassung nicht zu folgen, der auf den Ort der \nDienstpostenvergabe, nicht auf den betroffenen Bewerberkreis \nabstellt.\n\n26\n\nDementsprechend hat der Senat in einem vergleichbaren Fall \ndas Absehen von der Ausschreibung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 \nBPersVG als eine \"arbeitsamtsbezirksübergreifende Maßnahme\" \nbewertet und deswegen die Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats \ndes Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen angenommen. \n\n27\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 25. \nSeptember 1998 - 1 A 4317/97.PVB -.\n\n28\n\nBei der von der Beschwerde insbesondere herangezogenen \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1961 \n- VII P 8.60 -, BVerwGE 12, 198 ff., zu § 74 Abs. 1 des \nPersonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955, einem Vorläufer \ndes § 82 Abs. 1 BPersVG, handelt es sich um eine Entscheidung, \nder eine andere Fallgestaltung zu Grunde lag und die in ihrer \nundifferenzierten Allgemeinheit später nicht mehr \naufrechterhalten worden ist.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. \nDezember 1975 - VII P 15.74 -, BVerwGE \n50, 80 ff. und Beschluss vom 18. \nOktober 1978 - 6 P 7.78 -, BVerwGE 56, \n330 ff. (335 f.).\n\n30\n\nBei dem bezirksweit wirkenden Absehen von der Ausschreibung \nhandelt es sich nach allem namentlich um eine Maßnahme, welche \ndie Dienststellenleiter der nachgeordneten Behörden wegen \ninsoweit fehlender Entscheidungsbefugnis nicht treffen \nkönnten.\n\n31\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n32\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-27/1-a-4523-98-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":7},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-27/1-a-4523-98-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304014","retrieved":"2026-07-09 03:30:51.678428+00:00"}}