{"status":"available","doknr":"OLD304016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0927.1A1541.99PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"1 A 1541/99.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Hauptzollamt E. fanden am 10. November 1998 Wahlen \nzur Schwerbehindertenvertretung, nämlich die Wahl des \nVertrauensmannes und die Wahl seiner Stellvertreter statt. Die \nAntragsteller zu 1., 2. und 3. streiten mit den Beteiligten zu \n1. und 2. um die Gültigkeit der Wahlen. \n\n4\n\nDas Hauptzollamt E. ist seit Jahren mit dem \nHauptzollamt K. und Teilen des Hauptzollamtes G. zu \neiner Dienststelle zusammengefasst worden. Die \nDienststellenteile liegen maximal etwa 60 km auseinander. \n\n5\n\nDie Antragsteller sind im Zeitpunkt der Wahl \nSchwerbehinderte und im Hauptzollamt E. beschäftigt \ngewesen (sie haben diese Eigenschaften noch heute). Der \nAntragsteller zu 3., Herr P. , ist als zweiter \nStellvertreter des Vertrauensmannes gewählt worden und hat die \nWahl angenommen. Der Antragsteller zu 1. ist als Gegenkandidat \ndes gewählten Vertrauensmannes aufgetreten. \n\n6\n\nDie Schwerbehindertenvertretung der in Rede stehenden \nDienststelle bestand vor der Wahl aus drei Personen, die nicht \nSchwerbehinderte waren, nämlich aus dem wiedergewählten ZAM \n G. als Vertrauensmann und aus den Zollbeamten R. \nund P. als seinen Stellvertretern. \n\n7\n\nVon den 1998 ursprünglich im Hauptzollamt E. \nbeschäftigten 25 Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten \nPersonen waren vor dem Wahltermin drei in den Ruhestand \ngetreten und einer, ZOI G. , war mit Wirkung zum 1. \nAugust 1998 länger als drei Monate an eine andere Dienststelle \nabgeordnet worden. Die verbliebenen 21 beschäftigten \nWahlberechtigten wurden in einem vom Vertrauensmann erstellten \nWählerverzeichnis geführt und unter dem Datum des 19. Oktober \n1998 durch Aushang in den Dienststellenteilen zur \nWahlversammlung am 10. November 1998, 12.00 Uhr, in den \nUnterrichtsraum des Hauptzollamtes eingeladen. \n\n8\n\nNach Abschluss einer zuvor abgehaltenen Versammlung der \nSchwerbehinderten, an der u. a. auch die Bezirksvertrauensfrau \nder Oberfinanzdirektion , Frau T. , teilgenommen \nhatte, wurde zur Vorbereitung der Wahl ein Wahlleiter gewählt. \nZur Wahl standen Frau T. und der Vorsitzende des \nörtlichen Personalrats, Herr W. . Die Wahl wurde von 16 \nWahlberechtigten durch Handzeichen dahin vorgenommen, dass 12 \nStimmen auf Frau T. und 2 Stimmen auf Herrn W. \nentfielen sowie zwei Enthaltungen registriert wurden. \n\n9\n\nFrau T. leitete die Wahl durch Entgegennahme von \nVorschlägen für die Anzahl der Stellvertreter ein; die \nAbstimmung hierzu verlief mehrheitlich zu Gunsten von drei \nVertretern; es wurden dementsprechend aus der Mitte der \nAnwesenden sechs Personen zur Wahl der Stellvertreter \nnamentlich vorgeschlagen. Als Vertrauensmann standen Herr \nG. und Herr W. , der Antragsteller zu 1., zur Wahl. \n\n10\n\nDas Muster des Stimmzettels enthielt in einem Teil A, die \nWahl des Vertrauensmannes betreffend, die beiden Namen der \nerwähnten Kandidaten mit deren Vornamen, Geburtsdatum und \nBeamtenstatus. Dieser Teil enthielt außerdem den vorgedruckten \nHinweis, dass der Stimmzettel ungültig sei, wenn mehr als ein \nBewerber angekreuzt sei. \n\n11\n\nTeil B dieses Wahlzettels, die Wahl der Stellvertreter \nbetreffend, enthielt für die sechs vorgeschlagenen Vertreter \ndie gleichen handschriftlichen Eintragungen (Namen, Vornamen \netc.) und den vorgedruckten Hinweis, dass nur so viele Bewerber \nangekreuzt werden dürften, wie Stellvertreterpositionen zu \nbesetzen seien. Der weiter vorgedruckte Zusatz \"Werden mehr als \n__ Bewerber angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig\" war nicht \nhandschriftlich mit der Zahl drei ergänzt worden. Stattdessen \nhatte die Wahlleiterin mündlich darauf hingewiesen, dass mehr \nals drei Kreuze im Teil B zur Ungültigkeit des Wahlzettels \ninsoweit führen würde. Am Ende jeder Namenszeile enthielt der \nStimmzettel in den Abteilungen A und B, die auf einer Seite \nuntereinander angeordnet waren, runde Kreise zur Anbringung der \nStimmkreuze. \n\n12\n\nWährend der Wahl waren die 16 Wahlberechtigten, die \nWahlleiterin sowie die alte Vertretung, d. h. Herr \nG. als Vertrauensmann sowie die Herren R. und P. \nals Stellvertreter anwesend. \n\n13\n\nDie 16 Stimmzettel wurden durch Kopieren des erwähnten \nMusters erstellt und von der Wahlleiterin an die Wähler einzeln \nausgegeben; die Wahlzettel wurden von 15 Wahlberechtigten in \nder hierfür aufgestellten Wahlkabine (Tischaufsatz) durch \nNutzung ihres eigenen oder des in der Wahlkabine vorhandenen \nSchreibgerätes ausgefüllt, gefaltet und in einen als Wahlurne \ndienenden, mit Deckel verschließbaren Karton gelegt. Ein \nWahlberechtigter, der Antragsteller zu 2., füllte seinen \nStimmzettel behinderungsbedingt auf einer Fensterbank des \nWahlraumes aus, ohne dass hierbei Einsicht in seine \nWahlentscheidung genommen werden konnte. \n\n14\n\nDie Wahlleiterin hatte sich vor der Wahl von der Anwesenheit \nder 16 von 21 Wahlberechtigten überzeugt. Ihr war dabei \nzunächst ein Rechenfehler unterlaufen, der sich in der \nursprünglich handschriftlichen Notierung von 15 \nwahlberechtigten Personen niederschlug, der von ihr indes nach \nAufdeckung des Fehlers am Ende der Stimmenzählung betreffend \nihre Wahl zur Wahlleiterin sofort in die Zahl 16 korrigiert \nworden war. \n\n15\n\nDie 16 Stimmzettel wurden durch die Wähler in den Karton \ngelegt, ohne dass insoweit eine gesonderte Personenkontrolle \ndurch Abhaken des Namens bei der Stimmabgabe erfolgte. \nWahlumschläge wurden nicht genutzt. Die 16 ausgezählten \nStimmzettel wurden sämtlich als gültig bewertet. Im Ergebnis \nwaren Herr G. als Vertrauensmann sowie Herr S. und \nHerr P. , der Antragsteller zu 3., als erster und zweiter \nStellvertreter gewählt. Hinsichtlich des dritten \nStellvertreters wurde entgegen der in § 20 Abs. 4 iVm § 13 Abs. \n3 Satz 2, 13 Abs. 2 Satz 2 der SchwbWO enthaltenen Regel wegen \nStimmengleichheit zweier Bewerber nicht Losentscheid sondern \nStichwahl auf unbeschriftet ausgegebenen Stimmzetteln \nvorgenommen, die handschriftlich mit dem Kandidatennamen der \nWähler ausgefüllt werden mussten. Hierbei setzte sich Herr \nP. als dritter Stellvertreter durch. (Die Wahl des \ndritten Stellvertreters hat das Verwaltungsgericht für ungültig \nerklärt. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit \nzu Recht nicht mit der Beschwerde angegriffen worden ist, wird \nauf diesen Teil der Wahl im Folgenden nicht weiter \neingegangen.) \n\n16\n\nDas Wahlergebnis wurde durch Aushang am 11. November 1998 \nbekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 20. November 1998 haben \ndie Antragsteller am 21. November 1998 die Wahl beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf angefochten. Zur Begründung haben \nsie zunächst gerügt, dass nicht in getrennten Wahlgängen \ngewählt worden sei, zudem rechtswidrig Stichwahl durchgeführt \nworden sei und schließlich keine Stimmzettel mit \nKandidatennamen benutzt worden seien. \n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 haben die \nAntragsteller die Gründe für die Wahlanfechtung ergänzt und \nvertiefend erläutert. So sei bei der Wahlversammlung kein \nSchriftführer gewählt worden. Die einzigen Aufzeichnungen seien \ndurch die Wahlleiterin, eine beim Hauptzollamt E. nicht \nBeschäftigte, gemacht worden. \n\n18\n\nDie vor der Wahlversammlung abgehaltene Versammlung der \nSchwerbehinderten habe gegen das aus § 19 Abs. 1 der SchwbWO \nableitbare Verbot verstoßen, nach Einladung zur Wahlversammlung \nweitere Amtshandlungen durch die Schwerbehindertenvertretung \nvorzunehmen. \n\n19\n\nFrau T. hätte als beim Hauptzollamt E. nicht \nregelmäßig beschäftigte Bezirksvertrauensfrau der \nOberfinanzdirektion nicht zur Wahlleiterin gewählt werden \ndürfen. \n\n20\n\nDie Herren G. , R. und P. hätten an der \nWahlversammlung nicht teilnehmen dürfen - dies unbeschadet des \nUmstandes, dass nachgefragte Einwendungen gegen deren \nAnwesenheit nicht erhoben worden seien. \n\n21\n\nDie Wahl des Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter sei \nentgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchwbWO nicht in \ngetrennten Wahlgängen erfolgt.\n\n22\n\nEs habe im Teil B des Stimmzettels der Eintrag der Ziffer 3 \nals Hinweis gefehlt.\n\n23\n\nDer Stimmzettel habe entgegen § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 \nSchwbWO über die Vor- und Familiennamen der Kandidaten hinaus \ndas Geburtsdatum und die Angabe zur Art der Beschäftigung \nenthalten.\n\n24\n\nUnter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 1 der \nSchwerbehindertenwahlordnung seien keine Wahlumschläge genutzt \nworden. \n\n25\n\nEntgegen § 20 Abs. 3 Satz 4 SchwbWO seien die Stimmzettel \nnicht dem Wahlleiter übergeben worden; jeder Wähler habe \nvielmehr den Stimmzettel ohne Wahlumschlag unmittelbar in den \ngeöffneten Pappkarton gelegt. \n\n26\n\nDie Wahlleiterin habe unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 5 \nSchwbWO die Namen jedes Wählers nicht in einer Liste \nfestgehalten. Die Wähler seien der Wahlleiterin überwiegend \nnicht persönlich und namentlich bekannt gewesen.\n\n27\n\nDer Antragsteller zu 3., Herr P. , habe noch während der \nVersammlung zwei getrennte Wahlgänge eingefordert. Erst nach \ndurchgeführter Wahl sei der Antragsteller zu 1. gefragt worden, \nob er bei getrennten Wahlgängen als Stellvertreter zur \nVerfügung gestanden habe; dies habe er verneint. \n\n28\n\nDie Antragsteller, die schriftsätzlich sinngemäß den Antrag \nangekündigt hatten, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung \nund der Stellvertreter am 10. November 1998 für ungültig zu \nerklären, haben in der mündlichen Verhandlung (Anhörung) vor \ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf am 8. März 1999 \nbeantragt,\n\n29\n\ndie Wahl des Vertrauensmannes der \nSchwerbehinderten bei dem Hauptzollamt \nE. vom 16. November 1998 für \nungültig zu erklären. \n\n30\n\nDer Beteiligte zu 1. hat beantragt, \n\n31\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n32\n\nEr hat die Auffassung vertreten, dass die Wahlen keine \ngravierende, ihre Wiederholung erfordernden Mängel aufgewiesen \nhätten. Ein Schriftführer sei nicht erforderlich gewesen, eine \nVerletzung der Neutralitätspflicht der \nSchwerbehindertenvertretung sei nicht erkennbar.\n\n33\n\nAus den Reihen der erschienenen Wahlberechtigten habe sich \nkein Wahlleiter finden lassen. Frau T. und Herr W. \nseien aus den Reihen der Wahlberechtigten vorgeschlagen worden. \nDer Vertrauensmann und seine beiden Stellvertreter seien \nausdrücklich aufgefordert worden, während der Wahl anwesend zu \nsein. \n\n34\n\nIn der Aufnahme der Geburtsdaten und der Beschäftigtenart \nder Kandidaten auf die Stimmzettel liege kein Gesetzesverstoß. \n\n35\n\nDie 16 angefertigten Stimmzettel seien den Wahlberechtigten \nausgehändigt worden; 15 hätten die Wahlkabine in Form eines \nTischaufsatzes genutzt. Ein Rollstuhlfahrer habe seinen \nStimmzettel auf der Fensterbank ausgefüllt; der nötige Abstand \nzu anderen Personen sei eingehalten worden. Jeder Wähler habe \nseinen Stimmzettel so gefaltet, dass Einsicht durch andere \nausgeschlossen gewesen sei. Unter Aufsicht der Wahlleiterin und \nder anwesenden Schwerbehindertenvertretung seien die \nausgefüllten Stimmzettel in die Wahlurne (Karton mit Deckel) \ngelegt worden. Dass keine Wahlumschläge genutzt worden seien, \nsei unter diesen Umständen nicht von Einfluss auf das \nWahlergebnis gewesen. \n\n36\n\nDer Antragsteller zu 3., Herr P. , habe während der Wahl \nnach der Zulässigkeit der gleichzeitig ablaufenden Wahlgänge \ngefragt und erst nach Stimmenauszählung die Durchführung \ngetrennter Wahlgänge gefordert. Der Antragsteller zu 1. habe \nvor allen Wahlberechtigten erklärt, als Stellvertreter nicht \nzur Verfügung gestanden zu haben. \n\n37\n\nDer Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, die \nWahlanfechtung sei unzulässig, weil der Antragsteller zu 3. \nseine Wahl angenommen habe. \n\n38\n\nDas Verwaltungsgericht, das die Wahlleiterin zum Hergang der \nWahl am 10. November 1998 als Zeugin vernommen hat, hat die \nWahl des dritten Stellvertreters des Vertrauensmannes der \nSchwerbehinderten bei dem Hauptzollamt E. vom 10. \nNovember 1998 für ungültig erklärt und den Antrag im Übrigen \nabgelehnt. Auf die dieser Entscheidung beigefügten, den \nBeteiligten bekannten Gründe wird Bezug genommen. \n\n39\n\nGegen diese den Antragstellern am 13. März 1999 zugestellte \nEntscheidung haben die Antragsteller durch anwaltlichen \nSchriftsatz vom 6. April 1999 am 9. April 1999 Beschwerde mit \ndem Ziel der antragsgemäßen Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses eingelegt und diese am 10. Mai 1999, einem Montag, \nper Fax begründet: Die Zahl der Wahlberechtigten sei nicht klar \nund nicht ordnungsgemäß festgestellt worden. Neben den \nWahlberechtigten hätten sich noch die alte Vertretung und die \nWahlleiterin in dem Wahlraum aufgehalten. Die Wahlleiterin habe \nweder festgehalten, an wen sie die Wahlzettel verteilt noch \nhabe sie notiert, von wem sie die Stimmzettel zurückerhalten \nhabe. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Antragsteller \nihr Vorbringen erster Instanz hinsichtlich der getrennten \nWahlgänge, der Wahl ohne Kuverts, der fehlenden Entgegennahme \nder Stimmzettel durch die Wahlleiterin. Insoweit könne nicht \nausgeschlossen werden, dass ein Wahlberechtigter für einen \nanderen mitgewählt habe und es sei unklar, wer von den 20 \nAnwesenden überhaupt gewählt habe. Die Wahlleiterin habe sich \nwährend der Stimmabgabe mit den Herren P. und G. \nunterhalten. Die Namen der 16 Wahlberechtigten habe sie nicht \ngekannt und nicht behalten können. Es seien bei Ausfüllung der \nStimmzettel verschiedene Stifte genutzt worden und die \nWahlzettel möglicherweise schief gefaltet gewesen. \n\n40\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n41\n\nunter teilweiser Abänderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 8. März 1999 - 33 K \n10075/98.PVB -, wird auch die Wahl des \nVertrauensmannes der Schwerbehinderten \nbei dem Hauptzollamt E. sowie des \nersten und des zweiten Stellvertreters \nvom 10. November 1998 für ungültig \nerklärt. \n\n42\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt,\n\n43\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n44\n\nEr tritt den rechtlichen Wertungen der Antragsteller im \nAnschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im \nEinzelnen entgegen. Ferner hält er u. a. die Benutzung \nunterschiedlicher Schreibgeräte für unerheblich und tritt der \nVermutung entgegen, dass noch weitere Wähler die Wahlkabinen \nnicht genutzt haben könnten und dass etwa ein Wahlzettel schief \ngefaltet gewesen sein könnte. \n\n45\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakten nebst Beiakten sowie auf die von \nden Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n46\n\nII.\n\n47\n\nDie rechtzeitig und formgerecht eingelegte sowie rechtzeitig \nund ausreichend begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit \nihr haben die Antragsteller zulässiger Weise ihr in der \nAnhörung vor dem Verwaltungsgericht im Wege der falsa \ndemontratio zu eng gefasstes Begehren, das sich nach der \nAntragsbegründung und dem angekündigten Antrag erster Instanz \nvon Anfang an auf die Anfechtung nicht nur der Wahl des \nVertrauensmanns sondern auch auf diejenige seiner \nStellvertreter bezogen hat, klargestellt. \n\n48\n\nDie Wahlanfechtung ist allerdings entgegen der Auffassung \ndes Beteiligten zu 2. zulässig. \n\n49\n\nDie Zuständigkeit des Gerichts auf dem eingeschlagenen \nRechtsweg und die Zulässigkeit der Verfahrensart \n(personalvertretungsrechtliches/arbeitsgerichtliches \nBeschlussverfahren) ergeben sich aus der gesetzlichen Anordnung \nin § 24 Abs. 6 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes vom \n24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110 in der Fassung vom 26. August \n1986, BGBl. I S. 1421, zuletzt geändert durch Art. 9 des \n3. Statistikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1987, BGBl. I \nS. 3158, wonach im Übrigen die Vorschriften über die \nWahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl \nu.a. des Personalrats sinngemäß anzuwenden sind. Diese \nBestimmung nimmt damit unmittelbar Bezug auf § 25 und auf § 83 \nBPersVG mit der Folge der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte \nim arbeitsgerichtlichen/personalvertre-tungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März \n1983 - 6 P 30.82 -, Buchholz Nr. 436.61 \n§ 21 SchwbG Nr. 1 sowie Beschluss vom \n2. Juni 1987 - 6 P 10.85 -, Buchholz \nNr. 436.61 § 24 SchwbG Nr. 2 und OVG \nNRW, Beschluss vom 22. Mai 1985 \n- CL 14/84 -, ZBR 1986, 175. \n\n51\n\nDie Wahlanfechtung erfolgte in der gesetzlich \nvorgeschriebenen Frist von 12 Arbeitstagen vom Tage der \nBekanntgabe des Wahlergebnisses - hier: 11. November 1998 - an \ngerechnet, weil sie bereits am 21. November 1998 beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf eingegangen ist. \n\n52\n\nDie Anfechtung genügt auch den einschlägigen \nFormvorschriften. Sie ist schriftlich, nämlich von den drei \nAntragstellern handschriftlich unterschrieben eingereicht \nworden, §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO iVm § 81 Abs. 1 ArbGG. \n\n53\n\nSie genügt zugleich den Anforderungen an die Bestimmtheit \neines entsprechenden Antrags, da aus dem Text der \nAnfechtungsschrift vom 20. November 1998 eindeutig der Umfang \ndes Rechtsschutzbegehrens, nämlich das Ziel, sowohl die Wahl \ndes Vertrauensmanns als auch die seiner Stellvertreter \nanfechten zu wollen, (noch) hinreichend deutlich erkennbar \ngeworden ist. In der kurz gefassten Auflistung der Rügen und \nder aus ihnen hergeleiteten Schlussfolgerungen liegt ferner \neine hinreichende Angabe des Gegenstands und des Grundes (der \nGründe) der erfolgten Anfechtung. Dass der zunächst \nangekündigte Antrag nicht als Gestaltungsantrag gefasst gewesen \nist, ist insoweit unschädlich. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni \n1998 - 1 A 315/98 -.\n\n55\n\nDenn dadurch war nicht in Frage gestellt, dass es sich der \nSache nach um einen Wahlanfechtungsantrag handeln sollte. Mit \nder Wahlanfechtung vom 20. November 1998 haben die \nAntragsteller zwar sehr knapp aber noch ausreichend einen \nSachverhalt dargelegt bzw. angesprochen, der möglicherweise die \nUngültigkeit der angefochtenen Wahlen begründen konnte. Damit \nwar das Recht und die Möglichkeit eröffnet, auch noch - wie \nhier - außerhalb der Anfechtungsfrist erweiternd, vertiefend \nund klarstellend vorzutragen und dementsprechend den Antrag \nsachgerecht zu konkretisieren. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai \n1998 - 6 P 9.97 -. \n\n57\n\nDem Anfechtungsantrag fehlt es schließlich nicht an \nsonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. \n\n58\n\nDie Antragsteller sind unstreitig drei Wahlberechtigte im \nSinne des § 25 BPersVG. Ihre Anfechtungsberechtigung ist nicht \ndavon abhängig, ob sie gewählt worden sind und die Wahl \nangenommen haben. Denn die Wahlanfechtung dient der Überprüfung \nder Wahlhandlung im öffentlichen Interesse, soll insbesondere \nnicht subjektive Rechtspositionen schützen.\n\n59\n\nVgl. Lechtermann in Cecior Dietz \nVallendar Lechtermann, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, § 22 LPVG NRW Rdnr. 21 und \nSchmitt in Lorenzen Schmitt Etzel \nGerhold Schlatmann, \nBundespersonalvertretungsgesetz, \nKommentar, § 25 BPersVG Rdnr. 18c.\n\n60\n\nDie Wahlanfechtung ist - soweit sie Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens ist - indes nicht begründet. \n\n61\n\nIhr Erfolg hängt davon ab, ob gegen wesentliche Vorschriften \nüber das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren \nverstoßen worden, eine Berichtigung nicht erfolgt ist und \ngegebenenfalls durch den nicht berichtigten Verstoß das \nWahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte, § 25 \nBPersVG. \n\n62\n\nEin Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das \nWahlrecht liegt nicht vor. Es haben insbesondere lediglich in \nder Dienststelle beschäftigte Schwerbehinderte gewählt, § 24 \nAbs. 2 SchwbG. Die seitens der Antragsteller wegen der \nAnwesenheit der alten Schwerbehindertenvertretungen und der \nWahlleiterin insoweit erfolgte Infragestellung entbehrt jeden \nnachvollziehbaren Anhalts. Es ist offensichtlich, dass die \nWahlleiterin weder an sich selbst noch an die Mitglieder der \nalten Schwerbehindertenvertretungen Stimmzettel ausgeteilt hat, \nweil diese auf die Anzahl der Wahlberechtigten begrenzt \nhergestellt und anschließend an die 16 Wahlberechtigten \nverteilt worden sind. Die Anwesenden waren untereinander derart \ngut bekannt, dass die Vornahme der Wahlhandlung durch einen \nNichtberechtigten mit Sicherheit aufgefallen und sofort konkret \ngerügt worden wäre. Es sind auch nur 16 Wahlzettel ausgezählt \nworden; dafür, dass einer der Anwesenden sein Stimmrecht nicht, \ndafür aber ein Anderer für ihn das Stimmrecht etwa wahrgenommen \nhaben könnte, fehlt ebenfalls jeder Hinweis. Das Gleiche gilt \nfür den Umstand, dass die Wahlurne während des Wahlvorgangs \nnicht verschlossen war; einen Austausch von Stimmzetteln kann \nes mangels verfügbarer weiterer Exemplare nicht gegeben haben. \n\n63\n\nDie Rügen der Antragsteller hinsichtlich des fehlenden \nSchriftführers und der Verletzung des Neutralitätsgebots gehen \nvon vornherein fehl, weil insoweit entgegenstehende \nVorschriften fehlen, die eine abweichende Handhabung geboten \nhätten. Insbesondere besteht kein Anlass der Frage näher \nnachzugehen, ob in der vor der Wahlversammlung abgehaltenen \nVersammlung der Schwerbehinderten etwa eine gegen die guten \nSitten verstoßende Wahlbeeinflussung hätte liegen können, § 24 \nAbs. 1 Satz 1 BPersVG. \n\n64\n\nMangels entgegenstehender Vorschriften ist zudem der gerügte \nUmstand unerheblich, dass die Wahlzettel mehr als nur den Vor- \nund Nachnamen der Kandidaten enthielten. Der insoweit \neinschlägige § 20 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der \nSchwerbehindertenwahlordnung (SchwbWO) verbietet nicht die \nvorgenommenen weiteren Eintragungen zum Geburtsdatum und der \nBeschäftigungsart. Es ist im Übrigen ausgeschlossen, dass \ngerade diese Zusätze für das Wahlergebnis von Bedeutung gewesen \nsein könnten. Letzteres gilt zugleich für den Umstand, dass in \nTeil B des Wahlzettels die vorgesehene Ziffer (hier die \nZiffer 3) nicht handschriftlich eingetragen war. Denn der \nvorangehende vorgedruckte Hinweis enthielt inhaltlich - nur \nabstrakt umschrieben - die gleiche Aussage und war, wie das \nErgebnis zeigt, auch so verstanden worden, zumal die \nWahlleiterin auf den Umstand hingewiesen hatte, dass mehr als \ndrei Kreuze im Teil B den Stimmzettel insoweit ungültig machen \nwürden. \n\n65\n\n§ 20 Abs. 1 Satz 1 SchwbWO enthält keine nähere Eingrenzung \nüber die Person, die zum Wahlleiter gewählt werden kann. \nInsbesondere fehlt es an hinreichendem Anhalt, dass hierzu \nlediglich ein Wahlberechtigter befugt sei. Die Gewährleistung \neiner ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl dürfte im Gegenteil \neher bei der Wahlleitung durch eine der Dienststelle nicht \nangehörende Person gegeben sein. So ist auch von den Wählern \nverfahren worden. Ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift \nüber das Wahlverfahren liegt deswegen in der Bestimmung der \nZeugin T. als Wahlleiterin nicht.\n\n66\n\nGemäß der gesetzlichen Vorgabe in § 24 Abs. 6 Satz 3 SchwbG \nund § 18 der SchwbWO ist von dem vereinfachten Wahlverfahren \nnach Maßgabe der §§ 19, 20 und 21 SchwbWO Gebrauch gemacht \nworden: In der Dienststelle sind weniger als \n50 Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte \ntätig; die Dienststellenteile liegen in Ansehung der \nvorhandenen guten Verkehrsverbindungen, der geringen Anzahl von \nin Außenstellen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen \nGleichgestellten (drei) sowie der Möglichkeit, innerhalb der \nVernetzung der Dienststellen ausreichend zu kommunizieren nicht \nweit auseinander; vielmehr ist aus den genannten Gründen eine \nordnungsgemäße Vertretung aller Schwerbehinderten auch in den \nausgelagerten Dienststellenteilen möglich. \n\n67\n\nVgl. zu diesem Kriterium für die \nBestimmung der weit \nauseinanderliegenden Teile der \nDienststelle Dörner, \nSchwerbehindertengesetz § 24 Anm. 4 und \n§ 18 SchwbWO Anm. 3. \n\n68\n\nEs ist im gegebenen Zusammenhang insoweit die Anlegung eines \nvergleichsweise großzügigeren Maßstabes als - generell - im \nAnwendungsbereich von § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG angezeigt. Denn \nim Anwendungsbereich von § 18 SchwbWO iVm § 24 Abs. 6 Satz 3 \nSchwbG geht es lediglich um die Alternative zu dem mit einer \nReihe von Förmlichkeiten verbundenen \"normalen\" Wahlverfahren. \nDieses greift gegebenenfalls im Interesse der auf örtlich \nverschiedene Dienststellenteile verteilten Schwerbehinderten \nvon namhafter Anzahl zumal dann, wenn jene Dienststellenteile \nso zahlreich sind und derart voneinander entfernt liegen, dass \nein Wahlverfahren wie das vereinfachte unangemessen erschiene, \nin welchem vor allem die Bestellung eines Wahlvorstandes, die \nAushängung von Wählerlisten, des Wahlausschreibens sowie der \nWahlbewerber ebenso wie die schriftliche Stimmabgabe außer \nBetracht blieben. Mit Blick darauf, dass die Dienststelle hier \nweniger als die Hälfte der Schwerbehinderten beschäftigt, die \nvon der Wahlordnung als Obergrenze für die Anwendung des \nvereinfachten Wahlverfahrens vorgesehen sind und ferner hier \ntatsächlich von den 21 Wahlberechtigten lediglich drei in \nDienststellenteilen außerhalb des Wahlortes beschäftigt sind, \nist das vereinfachte Wahlverfahren trotz der erwähnten z. T. \nnicht unerheblichen Entfernung zwischen einzelnen Dienststellen \nzu Recht angewendet worden.\n\n69\n\nVgl. zum Begriff \"räumlich weit \nentfernt\" iSd § 6 Abs. 3 Satz 1 \nBPersVG: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli \n1987 - 6 P 9.86 -, BVerwGE 78, 34 (37 \nff.) und Beschluss vom 29. Mai 1991 - 6 \nP 12.89 -, BVerwGE 88, 233 (239 \nff.).\n\n70\n\nEs liegt kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über \ndas Wahlverfahren vor, der das Wahlergebnis geändert oder \nbeeinflusst haben könnte. \n\n71\n\nDer Grundsatz der geheimen Wahl im Sinne des § 24 Abs. 6 \nSatz 1 SchwbG, der zu den Vorschriften über das Wahlverfahren \ngehört, weil er die Art der Durchführung der Wahl grundlegend \nfestlegt, ist nicht verletzt worden. Die Einhaltung dieses \nWahlrechtsgrundsatzes ist zwingend; bei der Anordnung der Wahl \nals Geheim handelt es sich deswegen um eine wesentliche \nVorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 \nBPersVG.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n26. November 1997 - 6 P 12.95 -, \nBuchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 = \nPersonalrat 1998, 161.\n\n73\n\nBei dem Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl ist \nzudem nicht erforderlich, dass eine Beeinflussung des \nWahlergebnisses mögliche kausale Folge war. \n\n74\n\nVgl. Schmitt, aaO, § 25 BPersVG \nRdnr. 17. \n\n75\n\nDie geheime Wahl soll die freie, von unmittelbaren \nEinwirkungen Dritter während der Wahlhandlung unbeeinflusste \nEntscheidung des Wählers gewährleisten. \n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n7. August 1998 - 1L A 777/97.PVL -.\n\n77\n\nEs müssen deswegen solche Vorkehrungen getroffen sein, die \nes ausschließen, die jeweilige Entscheidung des Wählers während \ndes Wahlakts und danach zu überprüfen; ausgeschlossen sein muss \ndeswegen gleichfalls, dass eine Zuordnung der getroffenen Wahl \nzu dem jeweiligen Wähler erfolgen kann; dies darf auch bei \nStimmzettelabgabe und Auszählung der Stimmzettel nicht möglich \nsein. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Wähler die für \ndas Vorliegen einer geheimen und deswegen freien Wahl \nerforderliche subjektive Überzeugung haben, unbeobachtet und \nnicht auf ihn zurückführbar seine Stimme abgeben zu können. \n\n78\n\nHiergegen ist nicht verstoßen worden. Es besteht \ninsbesondere kein Anhalt, dass der Antragsteller zu 2., der die \nin Form eines Tischaufsatzes vorhandene Wahlkabine nicht \ngenutzt hat, sich wegen der von ihm gewählten Möglichkeit der \nStimmabgabe auf einem Fensterbrett des Wahlraums in \nrechtserheblicher Weise hätte beeinflusst sehen können. Die \nübrigen Wähler haben während der hier in Rede stehenden Wahl \nzum Vertrauensmann und zu den Stellvertretern die Wahlkabine \ngenutzt. Die Annahme, durch Nutzung eines eigenen Schreibgeräts \nsei eine Zuordnung zu der Person des Wählers möglich, haben \ndiejenigen, die eigene Schreibgeräte genutzt haben, zu Recht \nnicht erwogen, weil gerade wegen der vorhandenen Wahlkabine \neine Zuordnung der Schreibgeräte, d. h. wer welches \nSchreibgerät genutzt hat, nicht möglich war. Auf den Umstand, \ndass mit verschiedenem Druck und verschiedenen Farben (mit \nKugelschreiber oder Tintenstift) geschrieben werden konnte, \nkommt es deswegen und weil insoweit die Faltung der Zettel eine \nOffenbarung verhinderte nicht an. Das Gleiche gilt hinsichtlich \ndes Umstands, dass die Wahlzettel im Format DIN A 4 zum \ngeringen Teil nur einmal, überwiegend aber zwei Mal gefaltet \nworden sind, bzw. in den Pappkarton gelegt wurden. Die von den \nAntragstellern vorgebrachte Möglichkeit schiefer Faltung lässt \nsich im konkreten Fall nicht als von Anhaltspunkten getragen \nweiter erörtern.\n\n79\n\nDer Grundsatz der freien und geheimen Wahl wurde unter \ndiesen Umständen ferner nicht durch die Anwesenheit der noch \namtierenden Schwerbehindertenvertretung verletzt, da eine \nEinflussnahmemöglichkeit insoweit nicht ersichtlich ist und sie \nals zusätzlicher Garant einer ordnungsgemäßen Wahl die \nTeilöffentlichkeit der Wahlhandlung sicherstellte. \n\n80\n\nAuch die unstreitige fehlende Nutzung von Wahlumschlägen \nverstieß nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl. Insoweit \nliegt zwar eindeutig ein Verstoß gegen die von § 20 Abs. 3 \nSatz 1 SchwbWO vorgesehene Nutzung von Wahlumschlägen und damit \nein Verstoß gegen eine wesentliche, weil zwingende Vorschrift \nüber das Wahlverfahren vor. Eine Beeinflussung des \nWählerwillens war damit indes nicht verbunden, weil auch ohne \ndie Wahlumschläge jeder Wähler im gegebenen Fall davon ausgehen \nkonnte, dass die Art seiner Stimmabgabe auch ohne den \nWahlumschlag geheim bleiben würde. \n\n81\n\nEs bedurfte insoweit lediglich einfacher oder doppelter \nFaltung des Stimmzettels, da nach der Qualität des verwendeten \nPapiers ein Sichtbarwerden der Kreuze auf der Rückseite \nausgeschlossen war; die wahlrechtlich unzulässige Untersuchung \ndes einzelnen Stimmzettels hat dabei mit Blick auf den \ntatsächlichen Hergang des Wahlaktes im konkreten Fall ebenso \nwie rechtlich außer Betracht zu bleiben. \n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April \n1996 - 15 A 5854/95 -, NWVBl. 1996, \n436.\n\n83\n\nDie durchaus nachlässige Art der \"Entgegennahme\" der \nStimmzettel durch die sich anderweitig unterhaltende \nWahlleitung führte zudem dazu, dass die Art der Faltung \nebenfalls für die Frage der Geheimheit der Wahl nicht erheblich \nsein konnte.\n\n84\n\nDie Gewährleistung des Wahlgeheimnis verlangt im Übrigen \nnicht - gewissermaßen aus der Natur der Sache folgend - \nzwingend die Verwendung von Wahlumschlägen (Stimmzettel-\nUmschlägen); es genügt vielmehr, wenn jeder Wähler wie hier \nsein Wahlrecht so ausüben kann, dass andere Personen keine \nKenntnis von seiner Wahlentscheidung erhalten, er sie also frei \ntreffen kann.\n\n85\n\nVgl. zum Kommunalwahlrecht BVerwG, \nBeschluss vom 24. Juli 1996 - 8 B \n147/96 -.\n\n86\n\nDementsprechend ist die Ausgabe von Wahlumschlägen auch von \nniemanden während der Wahlhandlung eingefordert worden. \n\n87\n\nEine der Regelung in § 15 Abs. 4 Nr. 1 der Wahlordnung zum \nBundespersonalvertretungsgesetz vergleichbare Bestimmung, \nwonach die nicht in einem Wahlumschlag abgegebenen Stimmzettel \nungültig sind, fehlt in der Wahlordnung zum \nSchwerbehindertengesetz. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber \ninsoweit keine vergleichbare Regelung getroffen hat, der \nVerordnungsgeber der Wahlordnung des \nBundespersonalvertretungsgesetzes andererseits eine Regelung \nwie die in § 15 Abs. 4 Nr. 1 alter wie neuer Fassung dieser \nVerordnung für erforderlich hielt, deutet darauf hin, dass ein \nVerstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 1, wonach das Wahlrecht durch \nAbgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt wird, \nwelche Vorschrift mit § 9 Abs. 2 Satz 1 SchwbWO und § 20 Abs. 3 \nSatz 1 SchwbWO wortgleich ist, nicht ohne weiteres zur \nUngültigkeit der Stimmabgabe führt. Dies folgt auch aus der \nNatur der Sache. Denn die Abgabe eines Stimmzettels ohne einen \nWahlumschlag deutet für sich nicht ohne weiteres darauf hin, \ndass damit eine ungültige Stimme abgegeben worden ist. Der Fall \nist insoweit abzugrenzen zu denjenigen Fällen, in denen die \nUngültigkeit der Stimmabgabe ohne weiteres z.B. aus der Natur \ndes Wahlakts als eines bedingungsfeindlichen Verhaltens folgt \noder die Ungültigkeit daraus hergeleitet werden kann, dass die \nStimmabgabe den einzelnen Kandidaten nicht eindeutig \nzuordnenbar ist, was z. B. der Fall ist, wenn bei drei zu \nwählenden Bewerbern vier Kandidaten angekreuzt werden. Wenn \nunter diesen Umständen der Verordnungsgeber der Wahlordnung für \ndas Schwerbehindertengesetz auf eine dem § 15 Abs. 4 Nr. 1 \nWahlordnung BPersVG vergleichbare Bestimmung verzichtet hat, so \nist daraus zu folgern, dass insoweit an das Fehlen der \nFörmlichkeit - Nutzung eines Wahlumschlags - nicht die gleiche \nRechtsfolge in diesem Wahlbereich geknüpft werden sollte wie \nsonst im Personalvertretungsrecht üblich. Insbesondere die in \n§§ 20 Abs. 3 Satz 1 SchwbWO enthaltene Wendung, nach der das \nWahlrecht durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag \nausgeübt wird, rechtfertigt danach nicht die Annahme, dass \ndann, wenn das Wahlrecht nur durch Abgabe eines Stimmzettels, \nindes ohne einen Wahlumschlag ausgeübt wird, davon ausgegangen \nwerden müsste, dass das Wahlrecht rechtlich gesehen überhaupt \nnicht ausgeübt worden sei. Vielmehr rechtfertigt die hier \nvorhandene Regelung die Annahme, dass dann das Wahlrecht zwar \nausgeübt, nicht aber ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Dies \nführt wie bei jedem anderen Verstoß gegen zwingende \nVorschriften über die Durchführung der Wahl zu der Prüfung nach \n§ 25 BPersVG, nicht aber zur Annahme, dass der Stimmzettel \nungültig gewesen ist.\n\n88\n\nDie Rüge der Antragsteller, der Vertrauensmann einerseits, \nseine Stellvertreter andererseits seien entgegen § 20 Abs. 2 \nSatz 2 Halbsatz 1 SchwbWO nicht in getrennten Wahlgängen \ngewählt worden, führt ebenfalls nicht zur Ungültigerklärung der \nWahl. Zwar legen die Antragsteller insoweit zutreffend zu \nGrunde, dass es sich insoweit um eine wesentliche Vorschrift \nüber das Wahlverfahren handelte, weil sie zwingend ist; schon \nein Verstoß gegen diese Vorschrift ist hier aber nicht gegeben. \nDenn der getrennte Wahlgang im Sinne der genannten Vorschrift \nschließt nicht aus, die Trennung der Wahl bei gleichzeitiger \nStimmabgabe zu gewährleisten, wie dies hier durch die klare und \nvon allen Wählern auch verstandene Trennung in Teil A und \nTeil B des Stimmzettels geschehen ist. Dies gilt jedenfalls für \nden Fall, dass nach den im Einklang mit § 20 Abs. 2 Satz 3 \nSchwbWO abgegebenen Kandidatenvorschlägen eine Notwendigkeit \ntatsächlich nicht ersichtlich war, im Wortsinne zwei Wahlgänge \nvorzunehmen, um z. B. einem Kandidaten die Möglichkeit \neinzuräumen, sowohl als Vertrauensmann als auch als \nStellvertreter zu kandidieren. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 und Abs. 3 Satz 1 SchwbWO sind in das vereinfachte \nWahlverfahren nicht übernommen worden. Dies rechtfertigt es, \nsowohl für die Anordnung der Reihenfolge als auch für die \nFrage, ob die Stimmabgabe für den Vertrauensmann und die \nStellvertreter gleichzeitig erfolgen darf, von einer Offenheit \nder Regelung in der Wahlordnung insoweit auszugehen, die es je \nnach Sachlage entweder zulässt, die getrennte Wahl gleichzeitig \noder aber zeitlich nacheinander und dann zwingend auf \nverschiedenen Stimmzetteln vorzunehmen. Die Anordnung der \ngetrennten Wahlgänge hat danach die Funktion zu verhindern, \ndass zwischen der Wahl des Vertrauensmanns und der \nStellvertreter nicht rechtlich unterschieden wird und etwa \nVertrauensmann und Stellvertreter in der Weise gemeinsam \ngewählt würden, dass der Kandidat mit den meisten Stimmen der \nVertrauensmann wäre, sodann der mit der zweithöchsten \nStimmenzahl der erste Stellvertreter usw. Zweck der Regelung \nist es hingegen nicht, eine Wahl zu der gleichen Zeit zu \nverhindern. Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass \ndieses Verständnis der getrennten Wahlgänge es dem Grunde nach \nverunmöglicht, die Wahl der Stellvertreter von dem Ergebnis der \nWahlen zu dem Vertrauensmann abhängig machen zu können, so dass \nz. B. für den vorgestellten Fall des Nichtobsiegens des eigenen \nKandidaten für die Stelle des Vertrauensmanns zugleich die Wahl \nder ihm zugedachten Stellvertreter möglicherweise \"falsch\" \ngewesen sein könnte. Dies ist aber dem Grunde nach nicht anders \nbei der Gruppenwahl im Personalvertretungsrecht, wo ebenfalls \ndie Wahlergebnisse in den einzelnen Gruppen nicht abgewartet \nwerden müssen bzw. abgewartet werden dürfen; dort wie hier \nfolgt dies aus dem prinzipiell nicht lösbaren Problem, welche \nGruppe zuerst wählen sollte; hier: Ob zuerst der Vertrauensmann \noder zuerst die Stellvertreter gewählt werden sollen. Eine \nVorgabe enthält insoweit weder das Gesetz noch ist sie in den \nVorschriften über das vereinfachte Wahlverfahren enthalten. Es \nfehlt hiernach an ausreichendem Anhalt, dass der Begriff des \ngetrennten Wahlgangs für den von § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 \nSchwbWO vorgesehenen Regelfall - anders als im \nPersonalvertretungsrecht - nicht auf die Vornahme rechtlich \ngetrennter Wahlen sondern auf die Vornahme tatsächlich zweier \nWahlgänge gerichtet verstanden werden müsste.\n\n89\n\nWegen der zweifellos vorliegenden Verstöße gegen die \nzwingenden Vorschriften in § 20 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 \nSchwbWO ist eine Kausalität hinsichtlich des Wahlergebnisses \noffensichtlich auszuschließen. Dies folgt aus den oben \nangeführten Gründen, aus denen davon auszugehen ist, dass nach \nWahlberechtigung und Anzahl der abgegebenen Stimmen insoweit \neine Unregelmäßigkeit nicht angenommen werden kann. \n\n90\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. \n\n91\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob im \nvereinfachten Verfahren zur Wahl der \nSchwerbehindertenvertretung die Abgabe eines Stimmzettels ohne \nWahlumschlag zur Ungültigkeit des Stimmzettels führt, zum \nZwecke der Fortbildung des Rechts und der Gewährleistung einer \neinheitlichen Rechtsanwendung der Klärung durch das \nBundesverwaltungsgericht bedarf. \n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-27/1-a-1541-99-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"SchwbWO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":12},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SchwbWO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"SchwbWO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SchwbWO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SchwbWO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-27/1-a-1541-99-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304016","retrieved":"2026-07-09 03:30:51.885337+00:00"}}