{"status":"available","doknr":"OLD304030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0926.8A4858.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-26","aktenzeichen":"8 A 4858/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg \nvom 18. September 1997 wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich als Eigentümer gegen die Eintragung \nzweier baulich miteinander verbundener Gebäude (M. -\nstraße 6 und 8 in W. ) in die Denkmalliste.\n\n3\n\nDie M. straße verbindet den im historischen Ortskern von \nW. gelegenen M. platz mit dem etwa 100 m entfernt \nliegenden K. markt, der als Kreisverkehr ausgestaltet ist \nund auf den vier weitere Straßen treffen, u.a. die von S. \nkommende Bundesstraße 1 (K. straße). Die M. straße \nweist zum Kreisverkehr hin ein deutliches Gefälle auf und \nverläuft vom M. aus zunächst in einer ausgeprägten Rechts-\n, sodann in einer Linkskurve, bevor sie auf den Kreisverkehr \ntrifft. Unmittelbar vor der Linkskurve steht - vom M. platz \naus gesehen - auf der linken (südlichen) Straßenseite das \nzweigeschossige Gebäude M. straße 8 mit einer fünfachsigen \nverputzten Giebelfassade in einem Winkel von etwa 45° zur \nStraße. Das dreigeschossige Gebäude M. straße 6 ist hinter \nder erwähnte Linkskurve giebelseitig zur M. straße hin mit \nseiner dreiachsigen fachwerksichtigen Fassade angeordnet und \nbaulich mit dem Haus M. straße 8 dergestalt verbunden, dass \nbeide mit ihren straßenseitigen Giebelseiten einen Winkel von \netwa 60° bilden; das Gebäude M. straße 6 ist in seinem von \nder Straße abgewandten Teil an das Gebäude M. straße 8 \nangebaut. Bewegt man sich auf der M. straße auf den \nGebäudekomplex zu, ist hinter der Fassade der Hausnummer 8 \neine Dachfläche sowie der freiliegende Teil einer Traufseite \ndes Hauses M. straße 6 zu erkennen, das das mit ihm \nverbundene Nachbargebäude an Höhe etwas überragt und wie ein \nselbstständiges Gebäude wirkt. Beide Gebäude haben einen \nstraßenseitigen Eingang, doch sind Ober- und Dachgeschoss des \nGebäudes M. straße 6 ausschließlich vom Nachbarhaus \nM. straße 8 aus zugänglich. Dem Gebäudekomplex gegenüber \nund unmittelbar an dem erwähnten Kreisverkehr gelegen befindet \nsich die heutige Stadtbücherei, untergebracht in dem als \nBaudenkmal eingetragenen ehemaligen Wohnhaus eines ehemaligen \nErbsälzerhofes (A. -hof v. P. ). In diesem Bereich \nverengt sich die M. straße deutlich, bevor sie auf den \nKreisverkehr (Kälber-markt) trifft. Im oberen, vom M. platz \nausgehenden Verlauf der M. straße steht auf der \nStraßenseite der klägerischen Gebäude die historische \nGaststätte \"I. W.\", während das gegenüber liegende Gelände des \nehemaligen E. von Parkplätzen und dem Neubau \neiner Bank eingenommen wird.\n\n4\n\nIm Erdgeschoss des Hauses M. straße 6 sind - durch \nSchaufenster zur Straße erkennbar - Verkaufsräume eines \nBettwarengeschäfts untergebracht, während die oberen \nStockwerke eine ehemalige, seit längerer Zeit nicht mehr \nbetriebene Polsterei beherbergen. Das Gebäude M. straße 8 \ndiente der Wohnnutzung und steht derzeit leer. Es weist einen \nHinterausgang zu einer an der K. straße - anschließend an \ndie Hausnummer 48 - gelegenen Freifläche auf. Es ist durch \neinen beide Ein- bzw. Ausgänge verbindenden Längsflur \ngegliedert, an den auf beiden Seiten Wohnräume angrenzen sowie \nein Raum, durch den man über eine Treppe in das Obergeschoss \ndes Nachbarhauses M. straße Nr. 6 gelangt. Vom Flur aus \nführt eine Treppe in das Obergeschoss, das gleichfalls der \nWohnnutzung diente. Im von der M. straße abgewandten \nGebäudeteil befindet sich eine weitere Treppe, die vom \nObergeschoss aus das Dachgeschoss erschließt. Das Gebäude ist \nteilunterkellert; zur K. straße hin ist ein ebenfalls \nzweigeschossiger Fachwerkanbau errichtet.\n\n5\n\nSeit den sechziger Jahren plante die Stadt W. die \nUmgestaltung des Bereichs \nM. straße/K. markt/K. straße. Im Jahre 1986 wurde \ndieses Gebiet durch den Bebauungsplan Nr. ... mit dem Ziel \nüberplant, eine als \"Westtangente\" bezeichnete \nStraßenverbindung zu schaffen, die den Verkehr am historischen \nOrtskern westlich vorbeiführen sollte. Die Westtangente \nsollte, aus westlicher Richtung auf die heutige K. straße \ntreffend, im Bereich des K. markt eine groß \ndimensionierte Kreuzung mit der M. straße bilden, die \nihrerseits im Bereich der streitbefangenen Gebäude verbreitert \nwerden sollte. Zur Verwirklichung dieses Bebauungsplanes \nwurden mehrere Gebäude abgebrochen, deren Alter ungefähr \ndemjenigen der klägerischen Gebäude entsprach. Das Haus \nM. straße 8 - möglicherweise war der Komplex \nM. straße 6/8 gemeint - sollte gleichfalls vollständig \nbeseitigt werden.\n\n6\n\nErstmalig im Jahre 1984 äußerte das Westfälische Amt für \nDenkmalpflege die Ansicht, dass die Gebäude M. straße 6/8 \ndenkmalwert seien und deshalb erhalten werden müssten. Nach \neiner Besichtigung der Gebäude von außen im August 1990 und \nvon innen im November 1990 gab das Westfälische Amt für \nDenkmalpflege am 19. März 1991 eine Stellungnahme zum \nDenkmalwert der Gebäude ab: Das Haus M. straße 8 stamme aus \nder Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Grundrissgestaltung, die \nTreppenanlage und Teile der inneren Ausstattung - einige Türen \n- seien noch im ursprünglichen Zustand. Das Gebäude \nM. straße 6 sei im späten 19. Jahrhundert errichtet worden. \nDie im Erdgeschoss befindlichen Schaufenster entstammten noch \nder Zeit um 1900. Auch hier sei die ursprüngliche \nGrundrissaufteilung noch erhalten. Das Objekt sei als Dokument \nder geschichtlichen Entwicklung der Stadt W. und ihres \nStadtbildes bedeutend. Das Haus M. straße 8 sei \nwahrscheinlich auf den Resten eines älteren Gebäudes in den \nJahren zwischen 1850 und 1860 als typisches Bürgerhaus der \nJahrhundertmitte errichtet und durch die Familie des Konditors \nHimmelreich als Wohnhaus, Bäckerei und Gasthaus genutzt \nworden. Für 1862 sei überliefert, dass die Kolpingfamilie \nW. ihre erste Theateraufführung im Saal des Gastwirts \nHimmelreich aufgeführt habe. In den Jahren danach sei das Haus \noffenbar verkauft und um einen Anbau, die heutige Nr. 6, \nergänzt worden. Das entstandene Doppelhaus sei ab 1888 \nvorhanden gewesen. Es sei in seiner Nutzung durch den Kaufmann \nS. K. ein Dokument der Orts- und Baugeschichte und \nverdeutliche die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse. Auch in bauhistorischer Hinsicht sei \ndas Objekt bedeutend. Das Haupthaus habe einen Steinbau \nvortäuschen sollen, während man für den Anbau als \nSichtfachwerkgebäude auf traditionelle Bauformen \nzurückgegriffen habe. Daneben sei die Erhaltung aus weiteren \nwissenschaftlichen und volkskundlichen Gründen sowie aus \nstädtebaulichen Gründen wichtig. Die Gebäude seien an der \nfrüheren Bäckerstraße gelegen, die als Teil des historischen \nSystems innerörtlicher Erschließung von einem der Stadttore \nzum M. führe; sie sei auch als Teil der Hellwegstraßen \nanzusehen. Schließlich sei die Erhaltung der Gebäudegruppe \nwegen der Anordnung und Größendifferenzierung der Bauparzellen \nwichtig: Typisch für W. sei die Mischung aus \ngroßparzelligen Anwesen - Bebauung nördlich der M. straße \nmit dem Erbsälzerhof - und kleinparzelligen Wohn- und \nArbeitsstätten für Handwerker und Ackerbürger südlich der \nM. straße. Schließlich bilde die Häusergruppe vom \nM. platz aus gesehen einen besonders wichtigen \nstädtebaulichen Akzent.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 29. November 1991 wurden die beiden \nGebäude gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der \nDenkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV \nNW S. 226 mit späteren Änderungen, DSchG NRW) vorläufig unter \nSchutz gestellt, da ein Antrag auf Erteilung einer \nAbbrucherlaubnis gestellt worden war. Über den Widerspruch der \ndamaligen Eigentümerin, der Mutter des heutigen Eigentümers, \nwurde nicht mehr entschieden, da der Beklagte die beiden \nbetroffenen Gebäude ohne den rückwärtigen, zur K. straße \nhin gelegenen Anbau an das Haus M. straße 8 durch Bescheid \nvom 1. Dezember 1992 in die Denkmalliste der Stadt W. \neintrug. Zur Begründung hieß es, für die Erhaltung und Nutzung \ndes Gebäudes lägen wissenschaftliche, volkskundliche und vor \nallem städtebauliche Gründe vor. Bauhistorisch sei vor allem \nder Gebäudeteil M. straße 6 als fachwerksichtiger Anbau an \nein verputztes Hauptgebäude interessant. Der Bescheid wurde am \n9. Dezember 1992 dem Sohn der damaligen Eigentümerin \nzugestellt. Nachdem dieser die Zustellung als fehlerhaft \ngerügt hatte, kam es zu zwei weiteren Zustellversuchen mit \nSchreiben vom 10. und 18. November 1993, deren letztgenannten \nder Sohn der damaligen Eigentümerin und Kläger des \nvorliegenden Verfahrens schließlich, nach seiner Bestellung \nals Betreuer für seine Mutter, durch Schreiben vom 3. Januar \n1994 akzeptierte.\n\n8\n\nAm 4. Januar 1993 erhob der Sohn der damaligen Eigentümerin \ngegen die Unterschutzstellung Widerspruch und begründete \ndiesen in weiteren Schreiben vom 12. März 1993 und 3. Januar \n1994. Er führte aus, die Unterschutzstellung beruhe auf der \nAuffassung einer einzelnen Person, nämlich der Verfasserin der \nStellungnahme des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege, die \nsachlich in weitem Umfang falsch sei. Beispielsweise habe die \nKolpingfamilie nicht das Gebäude M. straße 6/8, sondern das \nmittlerweile abgebrochene Haus K. straße 50 genutzt. Im \nÜbrigen verhalte sich die Stadt W. widersprüchlich, wenn \nsie zunächst - unter Geltung des Denkmalschutzgesetzes - in \neinem Bebauungsplan den Abbruch der Gebäude-gruppe vorsehe, \ndiese dann aber unter Schutz stelle. Acht gleichartige Gebäude \nseien bereits abgebrochen worden, so dass sich die Frage der \nGleichbehandlung der betroffenen Eigentümer stelle.\n\n9\n\nIm Widerspruchsverfahren gab das Westfälische Amt für \nDenkmalpflege durch Schreiben vom 30. Mai 1994 eine fachliche \nStellungnahme ab, in der zunächst auf die städtebauliche \nBedeutung der Gebäude verwiesen wurde. Weiter hieß es, die \nwissenschaftlich - hauskundliche Bedeutung ergebe sich aus der \nZeugniskraft beider Bauteile für Bautyp und -konstruktion der \njeweiligen Entstehungszeit. Insbesondere weise das Haus \nM. straße Nr. 6 (in der Stellungnahme fälschlich als Nr. 8 \nbezeichnet) beim Fachwerk die Besonderheit auf, dass infolge \nder Bearbeitung der Hölzer der Eindruck von Eisenfachwerk \nerzeugt werde. Diese Besonderheit sei in W. nur noch an \neinem einzigen weiteren Gebäude zu sehen. Die volkskundliche \nBedeutung ergebe sich daraus, dass die Gebäude die bürgerliche \nLebensführung mit dem Nebeneinander von Wohnen und Geschäft in \neinem Haus dokumentierten, während Räume für \nlandwirtschaftlichen Nebenerwerb in separate Baulichkeiten \noder Anbauten verbannt seien. Der Oberkreisdirektor des \nKreises S. als obere Denkmalbehörde wies den Widerspruch \ndurch Bescheid vom 14. Juni 1994 zurück und gab zur Begründung \ndie Stellungnahme des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege \nvom 30. Mai 1994 in weiten Teilen und unter Übernahme der dort \ndurchgängig fehlerhaften Bezeichnung der beiden Gebäude \nwörtlich wieder. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. Juni \n1994 zur Post gegeben.\n\n10\n\nAm 19. Juli 1994 hat die damalige Eigentümerin Klage \nerhoben. Nach ihrem Tod hat der Kläger als Rechtsnachfolger \ndas Verfahren weitergeführt und zur Begründung vorgetragen, es \nbestehe schon wegen des schlechten Erhaltungszustandes der \nGebäude kein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung; zudem \nwerde es mit unvertretbarem Aufwand verbunden sein, die \nWohnräume den Anforderungen an gesundes und sicheres Wohnen \nentsprechend herzurichten. Die Denkmalwürdigkeit des Objekts \nwerde auch nicht von einem breiten Kreis von Sachverständigen \noder der Bevölkerung von W. anerkannt. Wissenschaftliche \nGründe sprächen nicht für die Erhaltung; dies ergebe sich \nschon daraus, dass gleichartige Gebäude in den vergangenen \nJahren abgebrochen worden seien. Auch eine volkskundlich-\ngeschichtliche Bedeutung sei nicht zu erkennen, weil keines \nder Gebäude Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz \nhistorischer Ereignisse gewesen sei; das Gebäudepaar nehme \nkeinen besonderen Rang in der Stadtgeschichte ein. Eine \nTheateraufführung der Kolpingfamilie im Jahre 1862 reiche \njedenfalls nicht aus, eine derartige Bedeutung zu vermitteln. \nAuch städtebauliche Gründe sprächen nicht für die Erhaltung \ndes Objekts: Der Schutz des Stadtbildes sei vom Beklagten mit \ndem Abbruch von bereits sechs Häusern entlang der M. straße \nselbst aufgegeben worden. Lediglich das Gebäudepaar des \nKlägers als nunmehr allein stehendes Objekt könne eine \nstadtbildprägende Wirkung nicht erzeugen. Auch habe sich die \nStadt W. durch den Bebauungsplan \"Westtangente\" dahin \ngebunden, dass beide Häuser abgebrochen werden sollten. Schon \n1971 sei dem Kläger von der Stadt empfohlen worden, keine \nInvestitionen mehr zu tätigen; daraus hätten sich \nwirtschaftliche Nachteile bei der Vermietung des Objekts \nergeben. Im Übrigen habe die Stadt W. in den vergangenen \nJahren 14 Gebäude aus der Zeit vor der Jahrhundertwende \nabbrechen lassen; nun vom Kläger die Erhaltung der Häuser \nM. straße 6/8 zu fordern, verstoße gegen den \nGleichheitsgrundsatz. Die Denkmalwürdigkeit könne auch nicht \naus der Lage der Gebäude an der M. straße abgeleitet \nwerden, da dieser Teil der Straße zu keiner Zeit Teil des \nHellweges gewesen sei. Das Argument, die beiden Gebäude \nbezeugten das für das 19. Jahrhundert typische Nebeneinander \ngroß- und kleinparzelliger Grundstückszuschnitte, sei \nebenfalls nicht überzeugend. Denn der ehemals nördlich der \nM. straße gelegene Adelshof existiere bis auf ein Gebäude \nnicht mehr, da an seine Stelle Gebäude und Parkplätze der \nVolksbank getreten seien. Eine Ungleichbehandlung bestehe \nschließlich auch darin, dass das Nachbargebäude M. straße \n4, auf das viele der für die Gebäude des Klägers aufgeführten \nArgumente des Beklagten zuträfen, nicht unter Schutz gestellt \nworden sei.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n1. Dezember 1992 / 18. November 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids \ndes Oberkreisdirektors des Kreises \nS. vom 14. Juni 1994 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nDer Beklagte hat zur Begründung seines Antrages auf die \nangegriffenen Bescheide und auf weitere Stellungnahmen des \nBeigeladenen verwiesen. Danach sei die M. straße Teil des \nHellweges, der alle größeren Städte der gleichnamigen Region \ndurchziehe; sie markiere eine für W. von Beginn an wichtige \nVerkehrsader. Auch wenn die historischen Parzelleneinteilungen \nentlang dieser Wegstrecke in manchen Teilen verwischt seien, \nhabe sich gerade im Bereich der klägerischen Gebäude das \nGegenüber eines typischen Bürgerhauses und eines großen \nAdelshofes erhalten. Die wissenschaftliche und volkskundliche \nBedeutung des Objekts sei davon unabhängig, ob dort \"verdiente \nBürger\" gelebt oder historisch bedeutende Ereignisse \nstattgefunden hätten; die Häuser seien als Zeugnis der \nAlltagsgeschichte bedeutend. Die Stadt habe die Planungen für \ndie Westtangente inzwischen aufgegeben; ein Bebauungsplan \nNr. 43b \"K. markt\" sei in Aufstellung und sehe den Erhalt \nder streitbefangenen Gebäude vor.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n18. September 1997 - dem Kläger zugestellt am 29. September \n1997 - abgewiesen. Zwar lasse sich eine Bedeutung der \nHäusergruppe für die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse nicht nachweisen, weil entsprechende \nProduktionsanlagen nicht mehr vorhanden seien. Auch eine \nBedeutung für Städte und Siedlungen sei nicht erkennbar, weil \ndie ursprüngliche Annahme, die Gebäude seien an einem \nTeilstück des ehemaligen Hellweges gelegen, sich nicht habe \nbestätigen lassen. Auch der Aspekt, die Gebäude dokumentierten \ndas Nebeneinander groß- und kleinparzelliger Bebauung und \nNutzung, reiche für eine Unterschutzstellung nicht aus, weil \nsich dieses Dokumentationsziel auch bei Errichtung von \nNeubauten verwirklichen lasse. Die Gebäude seien jedoch \nbedeutend für die Geschichte der Menschen, weil sich an ihnen \nder Wandel der Bauweise zum Ende des 19. Jahrhunderts \naufzeigen lasse. Für ihre Erhaltung als typisches Beispiel für \nbürgerliches Wohnen und Arbeiten in W. im ausgehenden 19. \nJahrhundert - unter Auslagerung oder Wegfall \nlandwirtschaftlicher Betätigungen - sprächen wissenschaftlich-\nhauskundliche und volkskundliche Gründe. Weder der schlechte \nErhaltungszustand noch der Umstand, dass vergleichbare Gebäude \nin der unmittelbaren Umgebung abgebrochen worden seien, \nführten zu einem Erfolg der Klage.\n\n18\n\nAuf Antrag des Klägers vom 29. Oktober 1997 ist die \nBerufung durch Beschluss vom 7. April 1998 zugelassen \nworden.\n\n19\n\nDer Kläger trägt im Berufungsverfahren ergänzend vor: Die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Gebäudegruppe lasse einen \nWandel der Bauweise exemplarisch erkennen, sei nicht durch \nTatsachen gestützt. Das Gericht habe lediglich vermutet, dass \ndas Gebäude M. straße 8 von Anfang an verputzt gewesen sei. \nDie diesbezüglichen fachlichen Hinweise des Beigeladenen seien \nunzuverlässig, wie sich im Verfahren an anderen Aspekten - \nZugehörigkeit der M. straße zum Hellweg, Bauzeit des \nNachbarhauses - gezeigt habe. Auch die für das Urteil des \nVerwaltungsgerichts tragende Annahme, das Gebäude M. straße \n6 habe in seiner Bauweise eine Konstruktion aus Eisenfachwerk \nvortäuschen wollen, sei wenig plausibel, zumal dieser Begriff \nin der Fachliteratur nicht eingeführt sei. Es sei auch \nunrichtig, das Gebäudepaar als Beispiel für das Nebeneinander \nvon Wohnen und Geschäftsnutzung anzusehen, da die dieser \nAnnahme zugrunde liegenden Recherchen des Beigeladenen \nfehlerhaft seien. Eine wissenschaftlich-hauskundliche \nBedeutung der Gebäudegruppe sei nicht festzustellen, da es in \nW. zahlreiche hinsichtlich des Bautyps und der \nBaukonstruktion ähnliche Gebäude gebe. Auch die Indizien, auf \ndie der Beklagte die volkskundliche Bedeutung stütze, seien \nnicht tragfähig. Im Innern sei das Gebäude M. straße 8 in \njüngerer Zeit verändert worden, und Räumlichkeiten für \nmögliche landwirtschaftliche Nutzungen, die aus dem \nHauptgebäude ausgelagert worden seien, seien nicht erkennbar. \nEbenso wenig könne dem Objekt eine städtebauliche Bedeutung \nzugemessen werden. Die Annahme eines Nebeneinander von groß- \nund kleinparzelliger Bebauung sei schon für die \nEntstehungszeit des Hauses M. straße 8 falsch; sie sei \nheute erst recht nicht mehr erkennbar. Auch sei die \nM. straße - anders als vom Beklagten angenommen - stets \nlediglich Teil der innerörtlichen Erschließung und nicht Teil \neiner wichtigen überörtlichen Straßenverbindung gewesen. Eine \nUnterschutzstellung der Gebäude müsse schließlich daran \nscheitern, dass bei einer Instandsetzung wesentliche Teile der \nhistorischen Identität aus technischen Gründen wegen des \nschlechten Erhaltungszustandes wegfallen müssten.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Bescheid des Beklagten vom \n1. Dezember 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des \nOberkreisdirektors des Kreises S. \nvom 14. Juni 1994 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr hält das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für \nrichtig und stützt sich zur Begründung auf weitere \nStellungnahmen des Beigeladenen. Außerdem sei für die \nUnterschutzstellung nach wie vor wichtig, dass die \nHäusergruppe zusammen mit dem gegenüber liegenden Wohnhaus des \nehemaligen E. einen städtebaulichen Schwerpunkt \nan einer wichtigen alten Innenstadtstraße bilde und die Enge \nder früheren Wegeführung betone.\n\n25\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Zwar \nkönnten einige der ursprünglichen Annahmen zum Denkmalwert der \nHäusergruppe nicht aufrecht erhalten bleiben. Es sei jedoch \ndaran festzuhalten, dass der Baukomlex bedeutend für die \nGeschichte der Stadt W. sei, und dass für seine Erhaltung \nund Nutzung wissenschaftlich-hauskundliche, volkskundliche und \nstädtebauliche Gründe sprächen. Diese ergäben sich aus der \nZeugniskraft der beiden Gebäude für Bautyp und Baukonstruktion \nder jeweiligen Entstehungszeit sowie für die \nLebensverhältnisse des 19. und frühen 20. Jahrhunderts und aus \nder Tradierung charakteristischer, weit in die Stadtgeschichte \nzurückreichender Parzellierungsmuster.\n\n26\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom \n21. Juni 2000 und die vom Beklagten im Anschluss daran \ngefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. Für die weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die Eintragung der Gebäude M. straße 6 und 8 in \ndie Denkmalliste, dem Kläger bzw. seiner Mutter als \nRechtsvorgängerin mitgeteilt durch Bescheide vom 1. Dezember \n1992 und 18. November 1993, beide in der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 14. Juni 1994, ist im Ergebnis \nrechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nDSchG.\n\n29\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG ist ein Gebäude als Denkmal \neinzustufen, wenn an seiner Erhaltung und Nutzung ein \nöffentliches Interesse besteht. Dies wird nach § 2 Abs. 1 \nSatz 2 DSchG angenommen, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen: \nZum einen muss das Objekt bedeutend für die Geschichte des \nMenschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung \nder Arbeits- und Produktionsverhältnisse sein; zum anderen \nmüssen für seine Erhaltung und Nutzung künstlerische, \nwissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe \nvorliegen.\n\n30\n\nBeide Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG sind für \ndas Objekt M. straße 6 und 8 in W. erfüllt. Die beiden \nGebäude sind bedeutend jedenfalls für die Geschichte der Stadt \nW. (dazu sogleich 1.), und für ihre Erhaltung und Nutzung \nsprechen zumindest städtebauliche Gründe (unten 2.); auf das \nim Verfahren umstrittene Vorliegen der weiteren \nTatbestandsalternativen des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG kommt es \nvor diesem Hintergrund nicht mehr an (unten 3.).\n\n31\n\n1.\nBedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Gebäude, wenn es \ndurch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit oder durch \nseine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit \nanderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer \nStadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise \ndokumentiert.\n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 \n- 7 A 3702/93 -, in: Eberl, Kaptei-na, \nKleeberg, Martin, Entscheidungen zum \nDenkmalrecht, Stand 12/98, Ziffer \n2.1.2. Nr. 8, LS 3 und S. 7; Urteil vom \n12. März 1998 - 10 A 5113/96 -, S. 9f., \n14f.\n\n33\n\nDieses Merkmal ist für das Gebäudepaar M. straße 6 und 8 \nerfüllt. Beide Gebäude dokumentieren schon für sich genommen, \nerst recht aber im Zusammenwirken mit dem ihnen an der \nM. straße gegenüber liegenden \"A. v. P. \", der \nheutigen Stadtbücherei, eine geschichtliche Entwicklungsphase \nder Stadt W. . Ungeachtet der zwischen den Beteiligten im \nEinzelnen umstrittenen konkreten Bezeichnung der einzelnen \nBewohner, Eigentümer und Nutzer des Doppelhauses und \nunabhängig vom exakten Entstehungsdatum namentlich des Hauses \nM. straße 6 verdeutlicht die gesamte bauliche Anlage das \nAuftreten und Wirken bürgerlicher Schichten im Stadtzentrum \nund in unmittelbarer Nachbarschaft des dort befindlichen \nErbsälzerhofes. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, es sei zu \nprüfen, bis wann der A. - der ohnehin nur ein nicht \nständig bewohntes Stadthaus gewesen sei - überhaupt durch die \nFamilie v. P. genutzt worden sei, spielt in diesem \nZusammenhang keine Rolle. Entscheidend ist nämlich nicht, \nwelche konkreten Personen aus bürgerlichen und adeligen \nFamilien wie lange gleichzeitig beidseits der M. straße \ngelebt haben, sondern der Umstand, dass die Parzellen nördlich \nund südlich der M. straße aufgrund ihres Zuschnitts und \nihrer Bebauung der Nutzung durch den Adel einerseits, das im \n19. Jahrhundert erstarkende Bürgertum andererseits gewidmet \nwaren. Im übrigen steht im Hinblick auf die Entstehungszeit \ndes Hauses M. straße 8 jedenfalls fest, dass die Gebäude \ndes Klägers nicht erst zu einer Zeit errichtet wurden, in der \ndie gegenüber liegende Großparzelle des Erbsälzerhofes einer \nNutzung durch Adelsfamilien überhaupt nicht mehr zugeordnet \nwerden konnte. Ein weiterer Aspekt der an den Gebäuden des \nKlägers ablesbaren historischen Entwicklung in der Stadt W. \nist das Zusammentreten von Wohnnutzung und einer \nhinzukommenden, schon anhand der Schaufenster und der Ladeluke \nin der Fassade des Hauses M. straße 6 deutlich erkennbaren \ngeschäftlichen Nutzung in einem Gebäudekomplex, der \ninfolgedessen von der M. straße her keine Erschließung für \nlandwirtschaftliche Zwecke mehr zuließ. In diesem Zusammenhang \nspielt es keine Rolle, ob die geschäftliche Nutzung erstmalig \ndurch den Betrieb des Konditors Himmelreich oder durch andere, \n(noch) nicht dokumentierte Betriebe nach außen in Erscheinung \ntrat, da schon die für das Gebäudepaar gewählte bauliche \nStruktur mit ihrem Nebeneinander von Schaufenstern, Ladeluke \nund Wohnhaus die oben bezeichnete Entwicklungsstufe in der \nstädtischen Entwicklung markiert. \n\n34\n\nDie klägerischen Gebäude sind - vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 \nDSchG - als \"bedeutend\" einzustufen. Dieses Begriffsmerkmal \nist nicht erst dann erfüllt, wenn ein Objekt einzigartig oder \nvon herausragender Bedeutung für Städte und Siedlungen ist. \nNicht nur \"klassische\" Denkmäler sollen durch § 2 DSchG \nerfasst werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb \ndieser Schwelle geschichtliche Bezüge aufzeigen, auch solche \nvon regionalem oder lokalem Interesse oder solche, deren \nZeugniswert sich auf Entwicklungen der Alltagsgeschichte \nbezieht. Nicht schützenswert sind demgegenüber nur Sachen, die \neinen geschichtlichen Bezug in dieser Dichte überhaupt nicht \naufweisen, also objektiv belanglos sind, etwa weil sie als \nMassenprodukt einzustufen sind oder weil ihr Zeugnischarakter \ninfolge starker Veränderungen weitgehend verloren gegangen \nist. \n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 \n- 10 A 6950/95 -, UA S. 10ff.; Urteil \nvom 22. Januar 1998 - 11 A 135/94 -, UA \nS. 12f.\n\n36\n\nNach diesem Maßstab ist das Gebäudepaar M. straße 6/8 als \nbedeutend für die Entwicklung der Stadt W. anzusehen, da es \ngeeignet ist, die oben benannten Entwicklungslinien der \nStadtgeschichte aufzuzeigen. Der Umstand, dass der Beklagte \nselbst in der Vergangenheit den Abbruch vergleichbarer Gebäude \nzugelassen oder veranlasst hat, ist auf die bestehenden \nPlanungen zur Realisierung der \"Westtangente\" zurückzuführen \nund zudem Ausdruck einer damals trotz Bestehens des \nDenkmalschutzgesetzes möglicherweise noch anders bestimmten \nWertigkeit der Anliegen des Denkmalschutzes im Vergleich zu \nanderen stadtplanerischen Zielsetzungen; dieser Umstand \nschwächt den Zeugniswert der klägerischen Gebäude nicht, \nsondern lässt ihn vielmehr stärker hervortreten.\n\n37\n\n2.\nStädtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung eines \nObjekts liegen vor, wenn das Objekt in seinem konkreten \nBestand aus der ihm noch innewohnenden funktionalen Einbindung \nin die gegebene städtebauliche Situation nicht herausgelöst \nwerden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in \nihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu \nbeeinträchtigen oder sogar zu zerstören.\n\n38\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 \n- 7 A 3702/93 -, in: Eberl, Kaptei-na, \nKleeberg, Martin, Entscheidungen zum \nDenkmalrecht, Stand 12/98, Ziffer \n2.1.2. Nr. 8, LS 5 und S. 7f.\n\n39\n\nDer Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze keine Zweifel \ndaran, dass für die Erhaltung und Nutzung der Häuser \nM. straße 6 und 8 städtebauliche Gründe streiten. Die \nbeiden Gebäude bilden zusammen mit dem gegenüber liegenden \nA. v. P. einen ins Auge fallenden, seine Umgebung \noptisch dominierenden städtebaulichen Schwerpunkt an einer der \nzentralen Stellen der historischen Innenstadt. Bewegt man sich \nvom M. kommend auf den K. markt zu, fällt der Blick \ninfolge des Straßenverlaufs zuerst auf die verputzte Fassade \ndes Hauses M. straße 8 - zumal dieses in einem Winkel von \netwa 45° zur Straße steht -, erfasst die markante Dachfläche \nund weitere Teile des dieses an Höhe überragenden Hauses \nM. straße 6, wird sodann auf den A. v. P. \ngelenkt und bezieht schließlich die Fachwerkfassade des \nGebäudes M. straße 6 in die Betrachtung ein. In bildhafter \nDeutlichkeit wird so der Eindruck eines historischen, sich zum \nK. markt hin stark verengenden Straßenverlaufs mit seinen \nbis unmittelbar an die Straße gebauten Häusern vermittelt, \nnoch verstärkt durch das dort vorhandene Gefälle der Straße. \nBewegt man sich umgekehrt auf den M. platz zu, fällt der \nBlick auf ein aus dem A. v. P. und den Gebäuden \nM. straße 4 und 6 gebildetes Ensemble, das die torähnliche \nEnge der zum M. hinführenden Straße stark betont, auch \nwenn zu diesem Eindruck weniger das Haus M. straße 8 als \nvielmehr das Nachbarhaus M. straße 6 beiträgt. Diese \nstädtebaulich bemerkenswerte Situation wäre bei einem Wegfall \nder klägerischen Gebäude - und ebenso bei einem an ihre Stelle \ntretenden Neubau - zerstört. Das nicht unter Denkmalschutz \nstehende Haus M. straße 4 könnte die städtebauliche \nFunktion des benachbarten Gebäudepaars nicht übernehmen, schon \nweil es mit seiner klassizistischen Fassade das die Umgebung \nprägende Sichtfachwerk des Hauses M. straße 6 nicht \nersetzen könnte, aber auch weil die historisch gewachsene Enge \ndieser Straßenverbindung allein durch das klägerische \nGebäudepaar erzeugt wird, dessen Teilgebäude M. straße 6 \nsogar den Gehweg fast vollständig überbaut. Insgesamt \nverleihen die Gebäude des Klägers ihrer Umgebung den Charakter \neiner geschlossenen und wegen ihrer historischen Substanz \nbeachtenswerten städtebaulichen Einheit, obwohl offenbar \nzahlreiche vormals vorhandene historische Nachbargebäude nicht \nmehr vorhanden sind.\n\n40\n\n3.\nVor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann offen bleiben, \nob auch die anderen vom Beklagten und Beigeladenen im Laufe \ndes Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens angeführten Aspekte \neine Unterschutzstellung der beiden Gebäude rechtfertigen \nkönnten. Dies betrifft sowohl die von den Beteiligten \ninzwischen wohl einvernehmlich verneinte Frage, ob dem Objekt \neine Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse zukomme als auch die denkbare \nwissenschaftlich-hauskundliche und volkskundliche Bedeutung \nder Gebäude und schließlich auch einzelne Aspekte der \nstädtebaulichen Bedeutung wie das vom Beigeladenen als \nbemerkenswert hervorgehobene Nebeneinander groß- und \nkleinparzelliger Nutzung. \n\n41\n\nAllerdings ist dem Kläger angesichts des Verfahrensablaufs \nim vorliegenden Fall zuzugeben, dass die im Verfahren \nabgegebenen Stellungnahmen des Westfälischen Amtes für \nDenkmalpflege Zweifel an ihrer Eignung, als Grundlage \ngerichtlicher Entscheidungen zu dienen, wecken konnten. Dies \ngilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die \nDenkmalpflegeämter ihre Stellungnahmen gelegentlich, vor allem \nin der Anfangsphase eines Unterschutzstellungsverfahrens, \nunter Zeitdruck und auf unzureichender Tatsachenbasis abgeben \nmüssen, wenn beispielsweise ein Antrag auf Erteilung einer \nAbbrucherlaubnis im Raume steht und deshalb eine \nInnenbesichtigung eines betroffenen Objekts oder die \nerschöpfende Befragung der privaten Eigentümer nicht mehr \nmöglich ist. In einer solchen Situation mögen fehlerhafte \nBestandsaufnahmen und Bewertungen erklärlich und jedenfalls im \nweiteren Verfahrensablauf korrigierbar sein, ohne dass die \nQualität der Stellungnahmen insgesamt in Frage zu stellen \nwäre. Im vorliegenden Fall sind indes die Stellungnahmen des \nWestfälischen Amtes für Denkmalpflege vom 19. März 1991, \n30. Mai 1994, 5. September 1996, 20. Dezember 1996, \n4. Dezember 1997 und 5. November 1998 in zahlreichen Aspekten \nderart widersprüchlich, in sich nicht schlüssig oder gehen von \nfalschen Voraussetzungen aus, dass sie - bezogen auf die \nhiervon betroffenen Aspekte - eine tragfähige Basis für \ndenkmalfachliche Feststellungen nicht mehr bieten. So sind \nschon die Feststellungen zum Alter des Hauses M. straße 6 \nzweifelhaft (19. März 1991: spätes 19. Jahrhundert; \n20. Dezember 1996: Bauzeit unmittelbar vor 1914). Dies gilt \nerst recht für die Ausführungen zu den wissenschaftlich-\nhauskundlichen Gründen für die Erhaltung der Gebäude: Während \nzunächst angenommen wurde, dass das Gebäude Nr. 6 als \nSichtfachwerkbau einen Rückgriff auf traditionelle Bauformen \nverkörpere - hiermit schwer vereinbar ist die Wertung, der Bau \nhabe an das Haupthaus M. straße 8 angeglichen werden \nsollen -, hiess es in der Stellungnahme vom 30. Mai 1994, der \nBau entspreche den Gepflogenheiten des ausgehenden 19. \nJahrhunderts und täusche das damals im Industriebau übliche \nEisenfachwerk vor, während das Hauptgebäude auf traditionelle \nElemente der regionalen Fachwerkkonstruktion zurückgreife. \nUnklar sind auch die wechselnden Annahmen zu der Frage, ob die \nM. straße in dem betroffenen Bereich als Teil des \nHellwegsystems einzuordnen sei oder nicht, wie bzw. von wem \ndie Gebäude genutzt wurden (etwa: Theateraufführung der \nKolping-Familie) und zur Datierung des Verputzes an den \nAussenwänden des Gebäudes M. straße 8. Käme es für die \nEntscheidung des vorliegenden Falles auf diese Aspekte an, \nwäre ungeachtet der den Denkmalpflegeämtern vom Gesetz (§ 22 \nAbs. 4 DSchG) zugewiesenen und von der Rechtsprechung im \nRegelfall auch akzeptierten Rolle unparteilicher, fachlich \nweisungsfreier Gutachter\n\n42\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1997 \n- 10 A 1670/94 -, UA S. 13f. m.w.N.\n\n43\n\nim vorliegenden Fall eine Beweisaufnahme zur Verifizierung der \nAnnahmen des Beklagten und Beigeladenen durchzuführen gewesen. \nFür die das Urteil tragenden Erwägungen zur Bedeutung des \nObjekts für die Entwicklung der Stadt W. und zum \nstädtebaulichem Erhaltungsinteresse gilt dies jedoch nicht, \nzumal diese beiden Aspekte sowohl vom Beklagten als auch vom \nBeigeladenen im Verfahren stets besonders hervorgehoben worden \nsind.\n\n44\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers wird der Denkmalwert \nder beiden Gebäude auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass \ndiese teilweise erheblich verwahrlost sind. Die zweifellos \nvorhandenen Mängel erreichen nicht das Gewicht, den Gebäuden \nihren Denkmalwert zu nehmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn \ndie Gebäude mängelbedingt einsturzgefährdet wären oder wenn \neine denkmalgerechte Sanierung aus technischen Gründen von der \nhistorischen Substanz so wenig bestehen lassen könnte, dass \ndie Gebäude ihre Funktion als Zeugen geschichtlicher Vorgänge \nverlieren müssten.\n\n45\n\nOVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1997 \n- 10 A 1670/94 -, S. 12 UA m.w.N.\n\n46\n\nDass dem Kläger zu einer Zeit, als das Projekt \"Westtangente\" \nnoch verwirklicht werden sollte nach seinen Angaben von \nVertretern des Beklagten geraten worden ist, keine \nInvestitionen an den Gebäuden mehr vorzunehmen, hat zu dem \nderzeitigen Zustand der Gebäude - und dem inzwischen zu \nerwartenden hohen Aufwand für eine Sanierung - zwar \nmöglicherweise beigetragen, spielt jedoch für die Frage der \nUnterschutzstellung keine Rolle, da die oben markierte Grenze, \njenseits derer Mängel den Denkmalwert ausschließen, jedenfalls \nnicht erreicht ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das \nGebäude M. straße 8 noch bis in die jüngste Zeit zu \nWohnzwecken vermietet war, aber auch aus dem während der \nOrtsbesichtigung deutlich gewordenen Erhaltungszustand der \nBaulichkeiten; gravierende Mängel der historischen Substanz \noder der tragenden Konstruktion des Gebäudes waren weder \nerkennbar noch hat der Kläger das Vorliegen derartiger Mängel \nsubstantiiert behauptet. Die Notwendigkeit, über die Frage \neines mängelbedingten Verlusts der Denkmaleigenschaft Beweis \nzu erheben, sieht der Senat in dieser Situation nicht.\n\n47\n\n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absätze 2 und 3, § 162 \nAbs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die \nRevision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-26/8-a-4858-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-26/8-a-4858-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304030","retrieved":"2026-07-09 03:30:53.186636+00:00"}}