{"status":"available","doknr":"OLD304029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0926.22A364.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-26","aktenzeichen":"22 A 364/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 6. September 1999 verstorbene Mutter der Klägerin war \nKriegerwitwe. Sie erlitt im September 1992, während sie sich zu \neiner von der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband \n nach § 27 b des Bundesversorgungsgesetzes \n- BVG - bewilligten Erholungsmaßnahme in einer Kurpension in \nB. O. aufhielt, einen Schlaganfall. Nach \nKrankenhausaufenthalten in B. O. und im S. . \nF. Hospital in M. wurde sie am 16. November \n1992 entlassen. Seither wurde sie von der Klägerin, ihrer im \nselben Haus lebenden Tochter, unter Inanspruchnahme von \nLeistungen eines Pflegedienstes zu Hause gepflegt.\n\n3\n\nAuf ihren am 28. Juli 1993 gestellten Antrag bewilligte der \nBeklagte der Mutter der Klägerin mit Bescheiden vom \n17. September 1993 und 23. September 1993 beginnend ab 1. Juli \n1993 ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 696 DM. Ihren \nWiderspruch gegen diese Bescheide, den sie darauf stützte, dass \nPflegegeldzahlungen vom Tag der Krankenhausentlassung an zu \nbewilligen seien, wies der Beklagte mit Bescheid vom \n31. Oktober 1994 zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach \n§ 54 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge - KFürsV - \ni.V.m. § 60 Abs. 1 BVG sei Hilfe zur Pflege erst vom Beginn des \nAntragsmonats an zu gewähren. Auch nach § 54 Abs. 2 KFürsV \nseien die Leistungen erst mit Wirkung vom ersten Tag des \nAntragsmonats zu bewilligen, weil dem Beklagten als dem \nzuständigen Träger der Kriegsopferfürsorge die \nanspruchsbegründenden Tatsachen erst durch die Antragstellung \nam 28. Juli 1993 bekannt geworden seien. Auf die frühere \nKenntnis anderer Stellen komme es nicht an.\n\n4\n\nMit ihrer Klage hat die Mutter der Klägerin, vertreten durch \ndiese als Prozessbevollmächtigte ihr mit dem Widerspruch \ngeltend gemachtes Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen, \nsie habe bei der B. kasse in der Zeit vom \n17. November 1992 bis 14. Dezember 1992 eine Grund- und \nBehandlungspflege und beim Versorgungsamt M. am \n12. Dezember 1992 ein Feststellungsverfahren nach dem \nSchwerbehindertengesetz beantragt, sei von diesen Trägern aber \nnicht zur Beantragung von Maßnahmen der Kriegsopferfürsorge \nangeregt worden. Auch von der Sozialstation des F. -\nHospitals habe sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit erhalten, \n\"beim Sozialamt\" einen Antrag auf Hilfe zur Pflege nach § 26 c \nBVG zu stellen.\n\n5\n\nDie Mutter der Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n16./23. September 1993 und den \nWiderspruchsbescheid vom 31. Oktober \n1994 insoweit aufzuheben, als der \nBeginn der Leistung statt auf den \nAntragsmonat auf den 16. November 1992 \nfestgesetzt wird.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide \nbezogen und ergänzend vorgetragen: Nach § 54 Abs. 1 KFürsV \ni.V.m. § 61 Buchstabe a BVG ergebe sich im vorliegenden Fall \nkeine Möglichkeit rückwirkender Hilfegewährung für die Zeit vor \nAntragstellung. Hinsichtlich der Kriegsopferfürsorge sei auch \nbei einer unzuständigen Stelle i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I \nein Antrag nicht gestellt worden. Die nach § 54 Abs. 2 KFürsV \nerforderliche Kenntnis hätten die in § 1 des Gesetzes zur \nDurchführung der Kriegsopferfürsorge und des \nSchwerbehindertengesetzes vom 22. April 1977 - GV NRW S. 218 - \n(DG-KoFSchwbG) als Träger der Kriegsopferfürsorge angeführten \nStellen vor dem 28. Juli 1993 nicht gehabt.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil den \nBeklagten unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 17. \nund 23. September 1993 und des Widerspruchsbescheides vom \n31. Oktober 1994 verpflichtet, den Beginn der Leistung des \nPflegegeldes auf den Monat November 1992 festzusetzen, und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die \nDauer der Leistung nach § 26 c BVG und damit auch für ihren \nBeginn sei § 54 KFürsV. Diese Vorschrift enthalte in Abs. 1 \nkeine eigenständige Regelung, sondern verweise mit gewissen \n- hier nicht einschlägigen Maßgaben - auf die Vorschriften u.a. \ndes § 60 Abs. 1 und 2 und des § 61 Buchstabe a BVG. Für die \nMutter der Klägerin, die die Leistung als Hinterbliebene \nerhalte, gelte § 61 BVG, der bestimme, dass mit der in \nBuchstabe a enthaltenen Maßgabe § 60 BVG entsprechend \nanzuwenden sei. Diese Vorschrift sei nach Wortlaut, Sinn und \nZweck dahin auszulegen, dass die Regelungen des § 60 BVG \ninsgesamt (nur mit den sich aus § 54 Abs. 1 KFürsV ergebenden \nEinschränkungen) entsprechend anzuwenden seien, wenn - wie im \nvorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Buchstaben a nicht \nvorlägen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei schon aus \ndem Wortlaut des § 61 BVG eine Beschränkung der Verweisung auf \n§ 60 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht zu entnehmen. Nach § 60 Abs. 1 \nSatz 1 BVG beginne die Leistung in dem Monat, in dem ihre \nVoraussetzungen erfüllt seien, frühestens mit dem Antragsmonat. \nNach Satz 2 sei die Leistung aber auch für Zeiträume vor der \nAntragstellung zu erbringen, wenn der Antrag innerhalb eines \nJahres nach Eintritt der Schädigung gestellt werde. Die \nVoraussetzungen für die hier zu erbringende Leistung, nämlich \ndie in § 26 Abs. 1 BVG umschriebene Hilflosigkeit der Mutter \nder Klägerin, hätten mit dem Tag ihrer Entlassung aus dem \nKrankenhaus am 16. November 1992 vorgelegen. Zum Zeitpunkt der \nBeantragung von Pflegegeld beim Beklagten am 28. Juli 1993 sei \ndie Jahresfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Das bedeute, \ndass der Beklagte gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG verpflichtet \nsei, die Leistung ab dem Monat November 1992 zu gewähren.\n\n11\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der \nBerufung.\n\n12\n\nEr macht geltend: Auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge \ngelte nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ebenso wie bei Leistungen nach den \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes der Grundsatz, dass \nHilfe für die Vergangenheit nicht zu gewähren sei. Dieser \nGrundsatz sei indes im Bundesversorgungsgesetz mehrfach \ndurchbrochen, u.a. in § 61 BVG für die Leistungen der \nHinterbliebenen. § 61 Buchstabe a sei nicht so zu verstehen, \ndass damit die Vorschrift des § 60 BVG lediglich modifiziert \nwerde. Diese Vorschrift werde für die Hinterbliebenenversorgung \ndurch § 61 Buchstabe a BVG ersetzt. Danach habe § 61 Buchstabe \na BVG den Inhalt, dass eine Rückwirkung nur ausschließlich für \nden Fall greifen könne, dass ein Erstantrag vor Ablauf eines \nJahres nach dem Tode gestellt werde. Eine solche Antragstellung \nhabe zur Folge, dass Versorgung dann rückwirkend frühestens mit \ndem auf den Sterbemonat des Beschädigten folgenden Monat \nbeginnen könne und nicht evtl. grundsätzlich auf ein Jahr \nrückwirkend wie in § 60 BVG für die Beschädigtenversorgung \ngeregelt. Auch die aktuellen vom Bundesministerium für Arbeit \nund Soziales mitgetragenen Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge \n(Stand 1. Oktober 1996, vgl. 7.8.2) verwiesen darauf, dass für \nHinterbliebene, deren Anspruch auf Versorgung bereits anerkannt \nsei, § 61 BVG nicht eingreife und damit eine rückwirkende \nGewährung ausscheide. Wenn Erstanträge bereits vorlägen, das \nVerfahren mithin bereits anhängig sei, ergebe sich für weitere, \nspätere Anträge auf Hinterbliebenenrente keine Rückwirkung. \nDasselbe Ergebnis ergebe sich nach § 54 KFürsV, der die \nentsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 60 und 61 BVG \nregele, für die über die Versorgungsrenten hinausgehenden \nergänzenden fürsorgerechtlichen Leistungen gemäß §§ 25 ff. BVG, \nwie hier die begehrten Leistungen wegen Behinderung gemäß \n§ 26 c BVG.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie nach dem Tode ihrer Mutter als Alleinerbin in das Verfahren \neingetretene Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor: Die Interpretation des § 61 BVG durch den \nBeklagten entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck \nder Vorschrift, wie auch aus der Begründung zur Neufassung im \nGesetz vom 21. Februar 1964 hervorgehe.\n\n18\n\nDie danach lediglich beibehaltenen Sonderregelungen für \nHinterbliebene in den Buchstaben a und c des § 61 BVG seien im \nvorliegenden Fall nicht relevant. Dementsprechend werde in den \neinschlägigen Kommentaren übereinstimmend die Auffassung \nvertreten, dass - abgesehen von den Sonderregelungen in den \nZiffern a und c des § 61 - die Vorschriften des § 60 BVG für \nHinterbliebene entsprechend anzuwenden seien. Auch in den \nVerwaltungsvorschriften zu § 61 BVG finde die Auffassung des \nBeklagten keine Stütze.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landschaftsverbandes \n Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n22\n\nDas auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete \nBegehren, die bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach \n§ 26 c des Bundesversorgungsgesetzes in der hier maßgebenden \nFassung der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des \nBundessozialhilfegesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1992 \n(BGBl I S. 1225) - BVG - auch für die Zeit vom 16. November \n1992 bis zum 30. Juni 1993 zu gewähren, findet im Gesetz keine \nGrundlage.\n\n23\n\nEntgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil lässt sich \nder von der Mutter der Klägerin geltend gemachte und von der \nKlägerin als deren Rechtsnachfolgerin weiterverfolgte Anspruch \nnicht aus § 54 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge \nvom 16. Januar 1979 (BGBl I S. 80) - KFürsV - i.V.m. § 61 und \n§ 60 Abs. 1 Satz 2 BVG herleiten.\n\n24\n\nDie entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG im \nKriegsopferfürsorgerecht führt nämlich nicht dazu, dass an die \nStelle des Eintritts der Schädigung der den jeweiligen \nFürsorgebedarf begründende Sachverhalt tritt.\n\n25\n\nDas ergibt sich schon daraus, dass § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG in \nuntrennbarem Regelungszusammenhang mit der für den Beginn der \nVersorgung grundsätzlich maßgebenden Bestimmung des Satzes 1 \nder Vorschrift steht und ebenso wie diese nicht an einzelne \nanspruchsbegründende Tatbestände (vgl. hierzu etwa § 10 Abs. 4, \n§ 25 Abs. 4 und § 25 b Abs. 1 BVG), sondern an das \ngrundlegende, die Versorgung auslösende Ereignis anknüpft. Dies \nmacht die Regelung des Satzes 2 deutlich, in der auf den \n\"Eintritt der Schädigung\" abgestellt wird. Damit kann in dem \nRegelungszusammenhang mit dem Begriff \"Beschädigtenversorgung\" \nnur der den Begriff \"Beschädigter\" ausfüllende Eintritt der \nSchädigung im Sinne des § 1 BVG und nicht das Auftreten eines \nspäteren - besondere Hilfemaßnahmen erfordenden - Bedarfs \ngemeint sein. \n\n26\n\nDieses Verständnis der Vorschrift liegt auch der Begründung \nder Bundesregierung zum Entwurf eines Zehnten Gesetzes über die \nAnpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BT-\nDrucks. 8/1735, S. 19, zu Nr. 37 - § 60 BVG -) zugrunde. Diese \nBegründung hat - soweit sie sich auf die durch das Gesetz vom \n10. August 1978 in das Bundesversorgungsgesetz aufgenommene \nRegelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 (BGBl. I S. 1217, 1226) \nbezieht - folgenden Wortlaut:\n\n27\n\n\"Durch diese Änderung wird Beschädigten allgemein \nein Jahr Zeit gegeben, den Anspruch auf soziale \nEntschädigung nach Eintritt der Schädigung ohne \nNachteile hinsichtlich des Leistungsbeginns erstmals \ngeltend zu machen. Dies trägt insbesondere den Belangen \nvon Impfgeschädigten und Opfern von Gewalttaten \nRechnung.\n\n28\n\nDie Überlegungsfrist verlängert sich um Zeiten, in \ndenen der Beschädigte ohne Verschulden an der \nGeltendmachung des Versorgungsanspruchs gehindert \nwar.\"\n\n29\n\nDarin kommt nicht nur hinreichend deutlich zum Ausdruck, \ndass mit dem Begriff \"Schädigung\" nur eine Schädigung im Sinne \ndes § 1 BVG gemeint sein kann, sondern auch, dass dem \nBeschädigten um seiner durch die Beschädigung bedingten \nbesonderen Lage Rechnung zu tragen, für die erstmalige \nGeltendmachung seines Entschädigungsanspruchs eine \nÜberlegungsfrist von einem Jahr eingeräumt werden sollte.\n\n30\n\nFür eine entsprechende Anwendung des § 60 BVG im Rahmen der \nHinterbliebenenversorgung gemäß § 61 BVG folgt hieraus, dass \ndie Begriffe \"Beschädigtenversorgung\" und \"Beschädigter\" in \n§ 60 BVG durch die Begriffe \"Hinterbliebenenversorgung\" und \n\"Hinterbliebener\" zu ersetzen sind und an die Stelle des \nMerkmals \"Eintritt der Schädigung\" in Abs. 1 Satz 2 das Merkmal \n\"Eintritt des Todes des Beschädigten\" zu treten hat. Das die \nHinterbliebenenversorgung auslösende Ereignis ist nämlich nach \nnäherer Bestimmung des § 1 Abs. 5 BVG der Tod des Beschädigten. \nHieran knüpft die Regelung des § 61 a BVG an, wenn sie die nach \ndieser Vorschrift entsprechend geltenden Regelungen des § 60 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 BVG für die Anwendung auf die \nHinterbliebenenversogung modifiziert. \n\n31\n\nAuch aus der weiteren Modifizierung, die die Regelungen der \n§§ 60 Abs. 1, 61 a BVG durch die Vorschrift des § 54 Abs. 1 \nKFürsV für den Bereich der Kriegsopferfürsorge erfahren, wie \nauch aus den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes über die \nKriegsopferfürsorgeleistungen an Hinterbliebene im Sinne von \n§ 25 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 38 BVG ergibt sich nichts anderes. \nDiese Leistungen, zu denen die Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG \ngehört, dienen gemäß § 25 Abs. 2 BVG im Verhältnis zur \nhinterbliebenen Witwe dazu, die Folgen des Verlustes des - als \nBeschädigter im Sinne von § 1 BVG in erster Linie \nversorgungsberechtigten - Ehegatten angemessen auszugleichen \noder zu mildern. § 25 a BVG macht deshalb die Leistungen \n- anders als beim Beschädigten - nicht von einer Schädigung im \nSinne von § 1 BVG, sondern von dem Verlust des Ehegatten und im \nWeiteren von einer hierdurch bedingten Notwendigkeit der \nLeistung abhängig. Erst daran knüpfen die einzelnen \nBedarfstatbestände an.\n\n32\n\nBezieht sich danach die Jahresfrist des § 60 Abs. 1 Satz 2 \nBVG bei entsprechender Anwendung gemäß § 61 BVG auf den \nZeitpunkt des Todes des Beschädigten und nicht auf das die \nHilfe zur Pflege nach § 26 c BVG begründende Ereignis, so \nscheidet unter den Gegebenheiten des Falles § 60 Abs. 1 Satz 2 \ni.V.m. § 61 BVG und § 54 Abs. 1 KFürsV als Grundlage für den \nvon der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von \nHilfe zur Pflege nach § 26 c BVG für die Zeit vor dem 1. Juli \n1993 - dem Monat der Antragstellung beim Beklagten - von \nvornherein aus.\n\n33\n\nAuch auf eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 \nBVG i.V.m. § 61 BVG und § 54 Abs. 1 KFürsV lässt sich das \nKlagebegehren der Klägerin nicht stützen. Dies setzte voraus, \ndass die Mutter der Klägerin die begehrten Leistungen schon vor \ndem 1. Juli 1993 bei einem unzuständigen Leistungsträger oder \neiner anderen in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches \n- Allgemeiner Teil (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl I S. \n3015) genannten Stelle beantragt hätte. Eine solche \nAntragstellung ist jedoch nicht ersichtlich, insbesondere hat \ndie Klägerin sich hierauf nicht berufen.\n\n34\n\nSchließlich findet der Anspruch der Klägerin auch in § 54 \nAbs. 2 KFürsV keine Grundlage. Insoweit folgt der Senat den \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im \nangefochtenen Urteil, denen lediglich hinzuzufügen ist, dass \nsich weder aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten noch aus \nden im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsunterlagen des Landschaftsverbandes als \ndem zuständigen überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge, \nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Träger der \nKriegsopferfürsorge die anspruchsbegründenden Tatsachen oder \nauch nur Tatsachen, die auf die Notwendigkeit von Maßnahmen der \nKriegsopferfürsorge schließen lassen, bekannt waren.\n\n35\n\nAuf die weitere Frage, ob der geltend gemachte Anspruch im \nFalle seines Bestehens im Wege der Erbfolge auf die Klägerin \nübergegangen wäre, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-26/22-a-364-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-26/22-a-364-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304029","retrieved":"2026-07-09 03:30:53.091357+00:00"}}