{"status":"available","doknr":"OLD304040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0925.7B1118.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-25","aktenzeichen":"7 B 1118/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung von 26. Januar 2000 wird angeordnet.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten fernmündlich vorab mitgeteilt \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet zugleich über den Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde und die Beschwerde selbst. Die Beteiligten sind \nüber das beabsichtigte Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und \nhaben Gelegenheit gehabt, hierzu und zur Sache auszuführen.\n\n3\n\nDie Beschwerde war - abgesehen von den zu Recht geltend \ngemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - auch deshalb zuzulassen, weil ein \nentscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung \nabgelehnt, eine Verletzung nachbarlicher Vorschriften sei nicht \nglaubhaft dargelegt worden und könne ohne Hinzuziehung der \nangeforderten Bauakten von der Kammer nicht beurteilt werden; \nda der Antragsteller dennoch \"auf eine Eil-Entscheidung in der \nSache insistiert\" habe, könne die Interessenabwägung \"nach dem \nbisherigen Verfahrensstand\" nur zu Lasten des Antragstellers \nausgehen. Mit dieser Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht \nschon deshalb das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, \nweil dieser keineswegs eine umgehende Eil-Entscheidung in der \nSache, sondern lediglich eine umgehende - vorläufige - \nStilllegung \"bis zur Entscheidung über den Antrag\" erbeten \nhatte. Bei dieser Sachlage war kein Grund ersichtlich, ohne \nAnhörung des Antragstellers die dem Antragsgegner auferlegte \nVorlage der Bauakten, von deren Anforderung der Antragsteller \nin Kenntnis gesetzt wurde, nicht abzuwarten und drei Tage vor \nAblauf der gesetzten Frist ohne Beiziehung der Akten über den \nAntrag insgesamt - und nicht nur im Wege der lediglich \nerbetenen Interimsentscheidung - zu entscheiden.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet, im Übrigen unbegründet.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist insoweit begründet, als der \nAntragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs begehrt.\n\n6\n\nDie im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des \nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs das Interesse der Beigeladenen und des \nAntragsgegners daran überwiegt, dass die Baugenehmigung bereits \nvor Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgenutzt werden kann. \nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen Prüfung ist \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die Baugenehmigung zu Lasten \ndes Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts verstößt.\n\n7\n\nEin solcher Verstoß kommt hier in Bezug auf die \nnachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 8 BauO NRW 1995 \n(nunmehr: § 51 Abs. 7 BauO NRW 2000) in Betracht. Nach \nderzeitigem Sachstand spricht alles dafür, dass die genehmigten \nGaragen einschließlich ihrer Zufahrt so angeordnet sind, dass \nsie zu Lasten des Antragstellers das Wohnen, die Ruhe und die \nErholung über das zumutbare Maß hinaus stören.\n\n8\n\nOb sich eine Stellplatz- oder Garagenanlage im Sinne der \ngenannten Vorschrift als unzumutbar erweist, hängt nach \nständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden \nGerichts von einer einzelfallbezogenen Bewertung der konkreten \nörtlichen Situation ab. Technisch-rechnerisch ermittelte \nEmissions- bzw. Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung \nnicht ausschlaggebend.\n\n9\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 10. \nSeptember 1993 - 7 A 2544/92 -, \nBeschluss vom 31. Juli 1997 - 10 A \n3100/97 - und Urteil vom 9. März 1999 - \n11 A 4159/96 -.\n\n10\n\nHiernach ist zu berücksichtigen, dass das strittige Objekt nach \nden genehmigten Bauvorlagen insgesamt 6 Garagen im \nUntergeschoss aufweisen soll. Diese liegen nebeneinander und \nsind ausschließlich über eine Rampe erreichbar, die zwischen \ndem Mehrfamilienhaus der Beigeladenen und dem Grundstück des \nAntragstellers unmittelbar an der Grenze entlang mit einer \nLängsneigung von max. 15 % in das Hintergelände führt. \nKonsequenz dieser bautechnischen Anordnung der Garagenanlage \nist nicht nur, dass der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr auf rd. \n30 m Länge am Grundstück des Antragstellers entlang bis in das \nHintergelände hinein geführt wird, sondern dass auch im \nrückwärtig gelegenen Vorfeld der Garagen zwangsläufig \nRangiervorgänge stattfinden müssen, weil die Fahrzeuge in der \nweit überwiegenden Zahl der Fälle nicht in einem Zug von der \nStraße über die Rampe in die Garage fahren bzw. die Garage bis \nzur Straße verlassen können.\n\n11\n\nDafür, dass eine solche Anordnung der Garagenanlage in der \nhier gegebenen Situation zu dem Antragsteller nicht zumutbaren \nStörungen führt, spricht, dass eine derartige Massierung von \nStellplätzen mit Zufahrt im Hintergelände nach Aktenlage in der \nUmgebung kein Vorbild hat und dass die Ruhezone des Grundstücks \ndes Antragstellers - in der hier gegebenen Situation \nverständlicherweise - gerade auf den rückwärtigen Bereich im \nSüdwesten ausgerichtet ist. Hierauf hat der Antragsteller in \nseiner Widerspruchsbegründung vom 16. Mai 2000, die dem \nVerwaltungsgericht im Übrigen bereits mit der Antragsschrift \nvorgelegt worden ist, bereits ausdrücklich hingewiesen; zudem \nwird die schützenswerte Ausrichtung der Ruhezone durch die \nbereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbilder \nanschaulich belegt. Auch der Antragsgegner hat selbst erkannt, \ndass die Stellplatzzufahrt direkt an den Ruhebereich des \nAntragstellers angrenzen wird, wie aus dem bei den Bauakten \nbefindlichen Vermerk über die Ortsbesichtigung vom 21. Juni \n2000 folgt. Demgegenüber lässt sich die Zumutbarkeit nicht, wie \nin dem gleichfalls bei den Bauakten befindlichen Bericht des \nAntragsgegners an die Widerspruchsbehörde vom 10. Juli 2000 \nausgeführt ist, daraus herleiten, dass das Grundstück des \nAntragstellers bereits durch die vorhandenen Straßen \n\"vorbelastet\" sei. Wenn die östlich des Grundstücks - an der \nVorderseite des Hauses - vorbeiführende D. Straße eine \nbeachtliche Verkehrsbelastung aufweist, so folgt hieraus umso \neher eine besondere Schutzbedürftigkeit der rückwärtigen \nRuhezone. Auch die angesprochene Verkehrsbelastung der nördlich \ndes Grundstücks des Antragstellers entlang führenden Straße \nBrenschede steht der Annahme einer schützenswerten Ruhezone im \nsüdwestlichen Grundstücksbereich nicht entgegen.\n\n12\n\nHiernach war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nschon wegen des überwiegend wahrscheinlichen Verstoßes gegen § \n51 Abs. 8 BauO NRW 1995 anzuordnen. Hinsichtlich der weiteren \nim vorliegenden Verfahren vom Antragsteller vorgetragenen \nmöglichen Verletzungen nachbarschützender Vorschriften des \nBaurechts ist anzumerken:\n\n13\n\nDafür, dass das genehmigte Objekt zu Lasten des \nAntragstellers gegen die nachbarschützenden Vorschriften des \nAbstandsrechts verstößt, liegt kein Anhalt vor. Davon zu \ntrennen ist die im Nachfolgenden noch anzusprechende Frage, ob \nbei der konkreten Bauausführung des strittigen Objekts in einem \nsolchen Maß von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen worden \nist, dass die Abstandsvorschriften verletzt werden.\n\n14\n\nHinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Wertung des \nstrittigen Objekts kann letztlich dahinstehen, ob in allen \nDetails die rechtlichen Voraussetzungen des \"Einfügens\" nach § \n34 Abs. 1 BauGB gewahrt sind, da der Antragsteller hieraus noch \nkeine nachbarlichen Abwehrrechte herleiten könnte. Für ein \nnachbarliches Abwehrrecht gegen das genehmigte Objekt unter dem \nGesichtspunkt des im Einfügen enthaltenen Gebots der \nRücksichtnahme liegt jedenfalls kein Anhalt vor. Dafür, dass \nhier eine städtebauliche Sondersituation vorliegt, die trotz - \nnach Genehmigungslage gegebener - Wahrung der \nAbstandserfordernisse eine Rücksichtslosigkeit etwa unter dem \nAspekt der erdrückenden Wirkung begründet, liegt kein Anhalt \nvor. Mit seiner genehmigten Firsthöhe von 226,00 m über NN, die \n- bezogen auf das vorhandene Gelände - einer tatsächlichen Höhe \ndes Gebäudes über Gelände von max. rd. 10 m entspricht, wird \ndas strittige Objekt das Haus des Antragstellers zwar um 2,70 m \nüberragen. Hieraus und aus der weiteren Kubatur des Objekts \nlässt sich jedoch keine Rücksichtslosigkeit herleiten, zumal \ndie weiter südlich gelegenen Gebäude noch höhere Firsthöhen \nerreichen.\n\n15\n\nDer Senat ist dem weiteren Begehren des Antragstellers, dem \nAntragsgegner einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte \ndes Antragstellers aufzugeben, in Ausübung des ihm durch § 80a \nAbs. 3 VwGO eröffneten Ermessens nicht nachgekommen, da er \nkeinen Zweifel daran hat, dass der Antragsgegner der angeordne-\nten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ohne gerichtliche \nAnordnung Rechnung tragen wird.\n\n16\n\nAuch soweit der Antragsteller Abweichungen von den \ngenehmigten Bauvorlagen rügt, bestand kein Anlass, dem \nAntragsgegner die Stilllegung des Bauvorhabens - in diesem Fall \ngemäß § 123 VwGO - aufzuerlegen. Zwar liegen unstreitig gewisse \nAbweichungen von den genehmigten Bauvorlagen vor, die sich im \nZentimeter-Bereich bewegen. Dass das tatsächlich errichtete \nObjekt jedoch bereits in seiner derzeitigen Ausgestaltung \ndermaßen von den genehmigten Bauvorlagen abweicht, dass zu \nLasten des Antragstellers die Abstandsregelungen nicht \neingehalten sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen \nbesteht auch insoweit kein Anlass zu der Annahme, dass der \nAntragsgegner eine tatsächliche Bausführung, die dem \nAbstandsrecht zuwiderläuft, nicht unterbinden wird.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 \nAbs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-25/7-b-1118-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-25/7-b-1118-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304040","retrieved":"2026-07-09 03:30:54.093199+00:00"}}