{"status":"available","doknr":"OLD304041","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0925.13A5430.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-25","aktenzeichen":"13 A 5430/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. Die \nvon den Klägern offenbar als grundsätzlich bedeutsam \nangesehene Frage, ob für Albaner aus Südserbien im Kosovo eine \ninländische Fluchtalternative besteht, bedarf nicht mehr der \nKlärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des \nGerichts ist nämlich bereits geklärt, dass für albanische \nVolkszugehörige aus Südserbien - von dort, nämlich aus \nP. , stammen auch die Kläger - in der Provinz Kosovo eine \ninländische Fluchtalternative besteht.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai \n2000 - 5 A 5355/99.A -; vgl. auch \nBeschluss vom 21. Juni 2000 - 13 A \n3050/00.A -.\n\n5\n\nDer 5. Senat hat dazu in seinem Beschluss ausgeführt: \n\n6\n\n\"Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, \ndass der Asylsuchende in den in Betracht kommenden \nGebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher \nist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile \nund Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und \nSchwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung \naus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese \nexistentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(342 ff.); st. Rspr. des BVerwG; vgl. zuletzt \netwa Urteil vom 9. Sep-tember 1997 - 9 C \n43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 f., 211 f.) = \nDVBl. 1998, 274 = NVwZ 1999, 308 ff. und Urteil \nvom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, \n544 ff. = DVBl. 1999, 551 ff. = InfAuslR 1999, \n145 ff.; Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 \n-, InfAuslR 2000, 32 ff.\n\n8\n\nIn Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen \neiner inländischen Fluchtalternative ist entscheidend, \nob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei \ngeneralisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter \ndem Existenzminimum zu erwarten hat.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 \n- 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, \nNr. 104; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C \n154.90 -, DVBl. 1991, 1090, 1092; Urteil vom \n31. März 1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583, \n584; Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C \n45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.\n\n10\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen einer \ninländischen Fluchtalternative sind für alba-nische \nVolkszugehörige im Kosovo gegeben.\n\n11\n\nAlbanische Volkszugehörige sind in der Provinz Kosovo \nvor einer Verfolgung durch die Bundesrepublik \nJugoslawien hinreichend sicher. In der Rechtsprechung \ndes beschließenden Gerichts ist geklärt, dass dem \njugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat \ndie effektive Gebietsgewalt, die eine politische \nVerfolgung der dort lebenden Bevölkerung ermöglichen \nkönnte, in der völkerrechtlich zur Bundesrepublik \nJugoslawien gehörenden Provinz Kosovo fehlt.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 93/98.A - und vom 10. De-zember 1999 - \n14 A 3768/94.A -.\n\n13\n\nAuch die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer \ninländischen Fluchtalternative sind erfüllt. Es ist \nunter Verwertung einschlägiger aktueller Erkenntnisse \ngeklärt, dass angesichts der unternommenen und \nfortgeführten Anstrengungen der Kfor-Truppen zur \nBeseitigung von Minen und Blindgängern, der Verstärkung \nder Polizeipräsenz, des fortschreitenden Aufbaus einer \nzivilen Übergangsverwaltung einschließlich des Aufbaus \neines Polizeiapparates, des Grenzkontrolldienstes und \nder Justiz und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der \nlangfristigen Bereitstellung umfangreicher Finanzmittel \ndurch die Weltbank und die EU sowie der zahlreichen \nAufbau- und Hilfsprogramme verschiedener \nHilfsorganisationen und der UN zur Verbesserung der \nWohnraum- und Versorgungslage das wirtschaftliche \nExistenzminimum für albanische Volkszugehörige im Kosovo \ngewährleistet ist.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999, \na.a.O., Urteil vom 10. Dezember 1999, a.a.O.; \nvgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 11. \nNovember 1999 - 3 KO 399/96 -, Nds. OVG, Urteil \nvom 24. Februar 2000 - 12 L 748/99 -.\n\n15\n\nDiese Einschätzung wird durch neuere Erkennt-nisse im \nWesentlichen bestätigt.\n\n16\n\nVgl. UNHCR, Auskunft vom 7. März 2000 an \nNds. OVG, Auskünfte vom 9. Dezember 1999 an \nNds. OVG und an VGH Baden-Württemberg; \nAuswärtiges Amt, ad hoc-Bericht zur aktuellen \nLageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999. \n\n17\n\nSoweit in einigen Erkenntnissen der Umstand \nhervorgehoben wird, dass trotz der erkennbaren \nAufbruchstimmung zahlreiche Menschen nicht über eigene \nEinnahmequellen verfügten und ausschließlich auf die \nHilfeleistung humanitärer Organisationen angewiesen \nseien, \n\n18\n\nvgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, \nAuskunft vom 1. Februar 2000 an VG Karlsruhe; \nInstitut für Ostrecht München e.V., Auskunft \nvom 23. Dezember 1999 an VG Karlsruhe; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom \n8. De-zember 1999 an VG Karlsruhe, \n\n19\n\nsteht dies einer Qualifizierung der Provinz Kosovo \nals inländische Fluchtalternative für albanische \nVolkszugehörige nicht entgegen, da für die Annahme eines \nwirtschaftlichen Existenzminimums jede Gewährleistung \nder wirtschaftlichen Existenz - auch über private oder \nöffentliche Zuwendungen - ausreicht. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C \n2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n194.\n\n21\n\nDass die humanitären und gerade nach Bedürftig-\nkeitsaspekten differenzierten,\n\n22\n\nvgl. UNHCR, Auskünfte vom 9. Dezember 1999 \nan VGH Baden-Württemberg,\n\n23\n\nHilfeleistungen Bedürftige nicht oder nur in einem \nUmfang erreichen, der eine menschenwürdige Existenz \nnicht ermöglicht, ist - auch aus den genannten \nErkenntnisquellen - nicht ersichtlich.\n\n24\n\nSoweit hiervon abweichend die Sicherheits- und \nhumanitäre Lage der Minderheiten im Kosovo, etwa der \nSerben, Roma und Aschkali, kritischer gesehen wird, \n\n25\n\nvgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, \nAuskunft vom 1. Februar 2000 an VG Karlsruhe; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom \n8. Dezember 1999 an VG Karlsruhe; Auswärtiges \nAmt, ad hoc-Bericht zur aktuellen \nLageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember \n1999,\n\n26\n\nist dies im vorliegenden Fall unerheblich, da der \nKläger der Bevölkerungsmehrheit der Albaner und nicht \nden genannten Minderheiten angehört. Dass (Kosovo)-\nAlbaner bei Rückkehr in den Kosovo gegenwärtig und auf \nabsehbare Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer \nasylrechtserheblichen Verfolgung in individueller oder \ngruppengerichteter Form nicht ausgesetzt sind und dass \nauch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG mit Blick \nauf die Lage im Kosovo nicht bestehen, entspricht der \nständigen Entscheidungspraxis des Senats, die in \nEinklang steht mit der des für Asylbegehren albanischer \nVolkszugehöriger ebenfalls zuständigen 14. Senats des \nGerichts und anderer Obergerichte.\"\n\n27\n\nDem schließt sich der Senat an. Der Zulassungsantrag der \nKläger gibt keine Veranlassung zu einer anderen Wertung. Die \nals grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage, \"wie die \ngegenwärtige Verfolgungssituation von Minderheiten im \ngegenwärtigen Gebiet des Kosovo ist\", stellt sich insoweit \nschon deshalb nicht, weil die Kläger als albanische \nVolkszugehörige zur hauptsächlichen Bevölkerungsgruppe im \nKosovo gehören.\n\n28\n\nDer Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. \nInsoweit ist im Zulassungsantrag schon nicht dargelegt, \nwelcher der in § 138 VwGO abschließend aufgeführten \nVerfahrensfehler gemeint ist. Sollten die Kläger mit dem \nVorbringen, der in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts gestellte Beweisantrag habe mangels \nVorliegens aussagekräftiger Auskünfte nicht abgelehnt werden \ndürfen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 \nVwGO) geltend machen wollen, rechtfertigt auch dies nicht die \nZulassung der Berufung. Angesichts der oben dargestellten \nEntscheidung, dass für albanische Volkszugehörige aus \nSüdserbien in der Provinz Kosovo eine inländische \nFluchtalternative besteht, kommt der Frage, ob der \nBeweisantrag zu Recht abgelehnt worden ist, keine Bedeutung \nzu. Aus dem Rechtsgedanken des im Revisionszulassungsrecht \neinschlägigen § 144 Abs. 4 VwGO, der im \nBerufungszulassungsverfahren entsprechend gilt, kommt eine \nZulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs \nnämlich dann nicht in Betracht, wenn sich das Urteil des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März \n1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095; \nBeschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B \n140/96 -, Buchholz 310, § 130a VwGO, \nNr. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom \n7. April 1997 - 25 A 1460/97.A - und \nvom 15. Juni 2000 - 13 A \n2581/99.A -.\n\n30\n\nDie gesetzliche Regelung beruht auf der auch hier \ndurchgreifenden Einsicht, dass ein Verfahren nicht fortgeführt \nwerden soll um eines Fehlers willen, der für das endgültige \nErgebnis erkennbar bedeutungslos bleiben wird. Diese Situation \nist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der Senat seiner \nRechtsprechung u.a. auch Auskünfte der Stellen (Auswärtiges \nAmt, Amnesty International) zugrunde legt, die auch in dem \ngestellten Beweisantrag genannt sind.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-25/13-a-5430-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-25/13-a-5430-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304041","retrieved":"2026-07-09 03:30:54.175402+00:00"}}