{"status":"available","doknr":"OLD304043","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0925.10A.D8.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-25","aktenzeichen":"10A D 8/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 2 \"B. -weg\" der Stadt B. (Satzungsbe-\nschluss vom 2. Juni 1999) ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag \ngegen den Bebauungsplan Nr. 2 \"B. weg\" der \nAntragsgegnerin, mit dem eine zwischen W. K. weg, \nB. weg und R. straße gelegene Freifläche \n(überwiegend Weideland) der Bebauung zugeführt werden soll.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan setzt den Bereich nördlich des B. -\nwegs bis in Höhe der Festhalle und nordöstlich des W. \nK. weg als Dorfgebiet (MD) in offener Bauweise fest. Die \nüberbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen \nfestgesetzt; zulässig ist ein Vollgeschoss. Die \nGrundflächenzahl beträgt 0,4. Als Dachform ist ein Satteldach \nfestgesetzt mit einer Dachneigung von 35 - 40°. Die \nFirstrichtung ist auf West-Ost-Richtung festgelegt. Festgesetzt \nsind ferner - namentlich an den Grenzen des Plangebiets sowie \nim Verlauf des das Plangebiet durchziehenden Grabens - Flächen \nzum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie eine Fläche zum \nAnpflanzen von Bäumen. In dem östlichen Bereich dieses \nPlangebietes sieht der Bebauungsplan eine Fläche für den \nGemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \"Heimatschutzverein\" vor. \nVon dem W. K. weg abzweigend führt in dieses Gebiet \nhinein eine als öffentliche Verkehrfläche festgesetzte \nStichstraße mit Wendehammer. Als öffentliche Verkehrsfläche \nfestgesetzt ist ferner ein Fußweg. Für den östlichen Teil des \nPlangebietes, der an seiner östlichen Grenze von dem \nJ. weg begrenzt wird und bereits vorhandene Bebauung \naufweist, trifft der Bebauungsplan ebenfalls die Festsetzung \nDorfgebiet in offener Bauweise. Zulässig ist ein Vollgeschoss. \nDie überbaubare Grundstücksfläche ist durch eine Baugrenze \nfestgesetzt; die Grundflächenzahl beträgt auch hier 0,4. \nZulässige Dachform ist Satteldach mit der bereits vorhandenen \nDachneigung von 45 - 52°. Der nördliche Teil des Plangebietes, \nder im Osten durch die R. straße und im Nord-Westen \ndurch den W. K. weg begrenzt wird, ist ebenfalls als \nDorfgebiet festgesetzt worden. Der Bebauungsplan schreibt \noffene Bauweise mit zwingend zwei Vollgeschossen vor. Auch hier \nsind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen \nfestgesetzt; die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Zulässig sind \nSatteldächer mit einer Dachneigung von 30 - 35°. Die \nFirstrichtung ist vorgegeben. Daneben enthält der Bebauungsplan \ntextliche Festsetzungen. Durch diese wird im Süd-Westen des \nPlangebietes eine entsprechend dargestellte Fläche unter \nHinweis auf die Ergebnisse der Geruchsimmissionsprognose der \nGutachter R. &H. von Wohnbebauung ausgenommen. Diese \nFläche entspricht dem Raster der Beurteilungsfläche des \nGutachtens R. &H. , die Immissionswerte von 28 % der \nJahresgeruchsstunden aufweist. Im Weiteren betreffen die \ntextlichen Festsetzungen unter anderem Regelungen zur äußeren \nGestaltung der Fassade und des Daches sowie Pflanzgebote.\n\n4\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks \nW. K. weg 11 in B. -S. . Das Grundstück \nliegt westlich des Plangebietes, von diesem nur durch den \nW. K. weg getrennt; der nächste Abstand beträgt ca. 20 \nm. Ca. 100 m nordöstlich und nördlich des Grundstücks des \nAntragstellers zu 1. befindet sich im weiteren Verlauf des hier \nin nord-südlicher Richtung verlaufenden W. K. weg zu \nbeiden Seiten Wohnbebauung. Diese ist im nördlichen Bereich \ndurch einen Bebauungsplan als WA-Gebiet ausgewiesen. Die \nöstlich des W. K. weg gelegene Wohnbebauung liegt nicht \nim Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Sie grenzt mit ihrem \nsüdlichen und nordöstlichen Teil unmittelbar an das Plangebiet \nan. Das nächstgelegene Wohnhaus (am S. ring) ist ca. 60 m von \nder Hofstelle des Antragstellers zu 1. entfernt. Diese ist im \nÜbrigen von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben, \ndarunter Weideflächen, die zu dem Betrieb des Antragstellers zu \n1. gehören. Das Grundstück ist mit Wohnhaus, Stall- und \nWirtschaftsgebäude bebaut. Zu dem landwirtschaftlichen \nVollerwerbsbetrieb gehört eine bewirtschaftete Fläche von \ninsgesamt ca. 67 ha Fläche. Davon sind etwa 30 ha Eigenland, \nweitere 37 ha sind hinzu gepachtet. Auf der Hofstelle sind 250 \nMastschweinplätze vorhanden, auf denen im Jahresdurchschnitt \n500 Mastschweine - teils auf Stroh, teils auf Gülle - gehalten \nwerden. Hinzu kommen im Schnitt etwa 25 tragende Kühe, die auf \nFestmist gehalten werden. Die Abluft aus den Ställen wird \nseitlich des Gebäudes aus der Außenwand herausgeblasen.\n\n5\n\nDer W. K. weg mündet südlich der Hofstelle des \nAntragstellers zu 1. in den in Ost-West Richtung verlaufenden \nB. weg, an dem die Hofstellen der Antragsteller zu 2. und \n3. liegen.\n\n6\n\nDer Antragsteller zu 2. ist Eigentümer eines \nlandwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes, dessen Hofstelle \nsich auf dem Grundstück B. weg 5 befindet. Sein Betrieb \ngrenzt südlich, nur durch den ca. 8 m breiten B. weg \ngetrennt, an das Plangebiet an. Der Antragsteller zu 2. \nbewirtschaftet eine Fläche von ca. 30 ha Land. Auf der \nHofstelle sind 120 Sauen- und 400 Ferkelaufzuchtplätze \nvorhanden; daneben werden im Jahresdurchschnitt rund 50 \nMastschweine gehalten. Die Haltung erfolgt auf Gülle. Eine \nEntlüftung erfolgt durch Kamine auf dem Stalldach.\n\n7\n\nDer Antragsteller zu 3. ist gleichfalls Landwirt. Sein \nBetrieb liegt südlich des Plangebietes in einer Entfernung von \nca. 80 m. Zwischen Hofstelle und Schule befinden sich eine \nSporthalle und eine Festhalle (sog. SIDAG-Halle). Zur Hofstelle \ngehört unter anderem ein Stallgebäude, in dem der Antragsteller \neine Ferkelaufzucht betreibt. Es sind 1.000 Ferkelplätze \nvorhanden; die Haltung erfolgt auf Gülle. Der Stall ist mit \neiner Luftabsauganlage ausgestattet, deren Luftaustritt sich \n1,5 m über dem First befindet. Im Osten schließt sich an den \nBetrieb des Antragstellers zu 3. eine dichte Bebauung an, die \nausschließlich von Wohnnutzung geprägt ist. Im Süden liegt in \neiner Entfernung von etwa 50 m von der Hofstelle des \nAntragstellers zu 2. - getrennt durch eine Weidefläche - der \nalte Ortskern von S. . In diesem sind neben einer \nKirche und einem Kindergarten noch weitere landwirtschaftliche \nHofstellen sowie Einzelhandelsbetriebe, durchmischt mit \nWohnbebauung, vorhanden.\n\n8\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:\n\"Aufgrund der starken Nachfrage nach Baugrundstücken\", wandte \nsich die Antragsgegnerin im August 1992 an den \nRegierungspräsidenten D. mit der Bitte um Stellungnahme \nnach § 20 Landesplanungsgesetz zu der Planungsabsicht, den als \nWeideland genutzten Bereich südöstlich des W. K. weg \nund nördlich des Burgliedwegs einer Wohnbebauung zuzuführen. \nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellte den Bereich \nam W. K. weg/B. weg als Gemeinbedarfsfläche und \nden Bereich an der R. straße als Dorfgebiet dar. \nNachdem der Regierungspräsident hiergegen keine Bedenken hatte, \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom \n2. November 1995 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 \n\"B. weg\" sowie die Änderung des \nFlächennutzungsplanes.\n\n9\n\nDer Aufstellungsbeschluss wurde am 17. Juli 1996 ortsüblich \nbekannt gemacht und der Planentwurf wurde im Rahmen einer \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 25. Juli 1996 \nbis zum 8. August 1996 öffentlich ausgelegt.\n\n10\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. erhoben Bedenken gegen die \nPlanung und machten geltend: Die Ausweisung eines Wohngebietes \nin unmittelbarer Nähe zu ihren Hofstellen führe unvermeidlich \nzu nicht lösbaren Immissionskonflikten. Infolge der starken \nGeruchsbelästigung im Plangebiet müssten sie exis- \ntenzgefährdende Einschränkungen ihrer landwirtschaftlichen \nBetriebe durch die heranrückende Wohnbebauung befürchten. Eine \nWohnbebauung in diesem Bereich werde vermehrt parkende Pkw der \nAnwohner im Bereich des B. weg und damit eine Verengung \nder verfügbaren Straßenbreite nach sich ziehen. Daher sei zu \nbefürchten, dass der Korn- und Strohanlieferverkehr sowie die \nViehtransporte nicht mehr uneingeschränkt den B. weg \nbefahren könnten. Da dieser jedoch die einzige Zu- und \nAbfahrtmöglichkeit zu den Hofstellen darstelle, resultiere auch \naus diesem Umstand eine Gefährdung der Betriebsstandorte.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 11. Juli 1996 beantragte der Antragsteller \nzu 1. die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines \nSchweinestalles mit 300 Liegeplätzen. In einer Stellungnahme \nvom 22. August 1996 führte das Staatliche Umweltamt B. \naus, die geplante Wohnbebauung lasse sich mit der Erweiterung \ndes Betriebes nicht vereinbaren. Unabhängig von der \nGebietsausweisung werde sich in der geplanten Fläche eine \nBebauung einstellen, die mindestens der eines WA-Gebietes \nentspreche. Der Stellungnahme ist ein Übersichtsplan beigefügt, \nin dem die erforderlichen Mindestabstände nach der VDI-\nRichtlinie 3471 von 210 m und - im Dorfgebiet halbiert - von \n105 m eingezeichnet sind.\n\n12\n\nDaraufhin holte die Antragsgegnerin eine gutachterliche \nStellungnahme des TÜV H. /S. -A. e.V. zu \nGeruchseinwirkungen aus Tierhaltungen auf das vorgesehene \nBaugebiet ein. Die gutachterliche Stellungnahme vom 11. Februar \n1997 kommt zu folgendem zusammenfassenden Ergebnis: \n\n13\n\n\"Da in unmittelbarer Nachbarschaft an das geplante Baugebiet \nlandwirtschaftliche Betriebe angrenzen, war die \nGeruchsimmissionssituation zu prüfen. Hierzu wurden die \nGeruchsemissionen der vorhandenen Stallanlagen anhand von Daten \nvergleichbarer Anlagen konservativ abgeschätzt. Mit den \nEmissionsdaten wurden Ausbreitungsrechnungen durchgeführt. Da \nfür den Standort keine Wetterstatistik zur Verfügung steht, \nwurden die Berechnungen mit mehreren Statistiken durchgeführt, \ndie in etwa die hier bestehenden Tallagen widerspiegeln. Für \nalle Berechnungen ergab sich eine mehrfache Überschreitung der \nImmissionswerte für Wohnbebauung gemäß \nGeruchsimmissionsrichtlinie. Diese Aussage ist daher von der \nexakten Jahreswettersituation weniger abhängig. Gemessen an den \nMaßstäben der GIRL ist demnach die Geruchsimmissionssituation \nauf dem geplanten Baugebiet als erheblich belästigend zu \nwerten. Aufgrund des Charakters des Plangebietes als Ortsgebiet \nfür aus dem Ort stammende Personen kann ggf. eine \nSonderbeurteilung gemäß GIRL vorgenommen werden. Hierfür \nkönnten die VDI-Richtlinien 3471 und 3473 (Entwurf) \nherangezogen werden. Die derart berechneten Mindestabstände \nzwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlichen Betrieben lassen \neine Bebauung in einem großen Teil des Plangebietes zu. Diese \nAussage bezieht sich auf die halbierten Abstände, die gemäß der \nRichtlinie für Dorfgebiete sowie im Außenbereich angewandt \nwerden können.\"\n\n14\n\nNach einer Umplanung, die im Wesentlichen in einer \nNeuordnung der Baufenster und der Aufnahme der im Bereich der \nJ. straße bereits vorhandenen Bebauung bestand, wurde der \ngeänderte Planentwurf entsprechend der öffentlichen \nBekanntmachung vom 28. Mai 1997 im Rahmen einer erneuten \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 5. bis 19. Juni \n1997 öffentlich ausgelegt. Die Antragsgegnerin beteiligte die \nTräger öffentlicher Belange.\n\n15\n\nDie Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe äußerte gegen den \nPlan mit Blick auf die vom TÜV H. /S. -A. \nfestgestellten Immissionswerte Bedenken. Soweit der Planentwurf \ndie Ausweisung eines Dorfgebietes vorsehe, müssten in dem \nGebiet auch landwirtschaftliche Hofstellen errichtet werden \nkönnen; der Zuschnitt der Parzellen lasse dies jedoch als \nzweifelhaft erscheinen. Eine Wohnnutzung aber sei aufgrund der \nImmissionsbelastung durch die landwirtschaftlichen Betriebe der \nAntragsteller sowie deren Lage zum Plangebiet hin nicht \nmöglich. Es müsse ein Mindestabstand eingehalten werden, wie er \nin den 70er Jahren zu den Wohnhäusern des Bebauungsplanes Nr. 1 \n\"Auf dem K. \" festgesetzt worden sei. Das Staatliche \nUmweltamt B. machte geltend, dass nach dem Gutachten \nals Mittelwert Geruchshäufigkeiten zwischen 23 % und 47 % der \nJahresstunden aufträten und mithin auch die Ausweisung eines \nDorfgebietes nicht möglich sei, da auch die in der GIRL für \nsolche Gebiete genannten Immissionsrichtwerte bei weitem \nüberschritten würden. Eine andere Bewertung könne sich auch \nnicht anhand einer Sonderbeurteilung nach den Vorgaben der \nVDI-Richtlinie 3471 ergeben, da diese aus verschiedenen Gründen \nhier zu keinen sachgerechten Ergebnissen führen könne; dies \nzumal deshalb nicht, weil eine Abstandshalbierung nur gegenüber \ntatsächlichen Dorfgebieten möglich sei, die künftige \ntatsächliche Nutzung jedoch von einer festgesetzten \nDorfgebietsnutzung erheblich abweichen würde. Die Antragsteller \nwiederholten ihre Bedenken.\n\n16\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 27. August 1997 den \nBebauungsplanentwurf und dessen öffentliche Auslegung. Der \nBeschluss wurde am 10. September 1997 öffentlich bekannt \ngemacht. Vom 18. September 1997 bis zum 20. Oktober 1997 lagen \nder Planentwurf und Erläuterungsbericht öffentlich aus.\n\n17\n\nIm weiteren Verlauf fand am 19. November 1997 ein Gespräch \nmit den Antragstellern statt. Die Antragsgegnerin gab ein \nweiteres Gutachten über die zu erwartenden Geruchsimmissionen \naus der Tierhaltung im Bereich um das Plangebiet in Auftrag, \nnachdem das Ingenieurbüro R. und H. im Vorfeld \nPrognoseberechnungen angestellt hatte.\n\n18\n\nIn der \"Geruchsimmissionsprognose (Immissionssimulation)\" \nvom August 1998 kommt das Ingenieurbüro R. und H. zu \nfolgender zusammenfassender Beurteilung:\n\n19\n\n\"Die Geruchsimmissionsrichtlinie führt folgende \nImmissionswerte zur Beurteilung auf:\n\n20\n\n für Wohn- und Mischgebiete IW = 0,10\n für Industrie- und Gewerbegebiete IW = 0,15\n\n21\n\nIn ländlich und dörflich strukturierten Gebieten können \nImmissionswerte von bis zu 20 % toleriert werden. Die einzelnen \nFlächenkennwerte sind unter den Punkten 3.4.1 und 3.4.2 \ndargestellt. Im Bestand weist die Beurteilungsfläche höchster \nImmissionsbeaufschlagung einen Kennwert von 0,29 auf. Die \nFläche mit der geringsten Belastung zeigt einen Kennwert von \n0,12. Bei Berücksichtigung der möglichen Minderungsmaßnahmen \n(Installation einer Zwangsentlüftung anstelle von freier \nLüftung über Fenster und Türen) ergeben sich erhebliche \nVerbesserungen; die Situation verbessert sich dabei um 4 % bis \n6 %. Mit Ausnahme von drei Flächen wird überall der \nImmissionsgrenzwert von 0,15 eingehalten. Die Fläche höchs- \nter Beaufschlagung weist einen Kennwert von 0,25 auf.\"\n\n22\n\nAm 20. August 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \n36. Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Erläuterungsbericht \nhierzu heißt es, der Flächenumfang in der Größenordnung von \n2,74 ha (entsprechend ca. 26 Baugrundstücke) sichert auf \nmittlere Sicht den örtlichen Bedarf. Am 22. Dezember 1998 \ngenehmigte die Bezirksregierung D. die Änderung des \nFlächennutzungsplanes. Diese wurde am 3. Februar 1999 im \nAmtsblatt für den Kreis P. bekannt gemacht.\n\n23\n\nDas Staatliche Umweltamt B. ließ die gutachterliche \nUntersuchung vom Landesumweltamt N. -W. auf ihre \nPlausibilität hin prüfen. Mit Schreiben vom 19. Februar 1999 \nteilte es der Antragsgegnerin mit, nach einer \nstichprobenartigen Überprüfung der simulierten \nGeruchsimmissionen komme es zu dem Ergebnis, dass es z.Z. \nweiterhin offen sei, ob oder inwieweit die Ergebnisse der \nvorliegenden Gutachten für die Antragsgegnerin \n\"Verlässlichkeitsgrundlage\" genug sein könnten, die Planung \nohne ergänzende Untersuchungen weiter zu verfolgen.\n\n24\n\nIn einer Stellungnahme vom 3. März 1999 hierzu wies das \nIngenieurbüro R. &H. darauf hin, dass die Ergebnisse \nder Geruchsimmissionsprognose sich nicht als Absolutwerte, \nsondern vielmehr als bestmögliche Näherungswerte darstellten. \nIm Übrigen entspreche es ihrer Erfahrung, dass bei \nAusbreitungsberechnungen mit den von ihnen verwendeten \nEmissionsdaten die tatsächlichen Wahrnehmungshäufigkeiten \nerheblich überschätzt würden. Als Beleg dafür, dass dies auch \nvor Ort der Fall sei, sei die Tatsache zu werten, dass die \nBewohner des westlich des Plangebietes gelegenen Wohnbereichs \nbislang noch keine Beschwerden über unzumutbare \nGeruchsimmissionen an die Antragsgegnerin herangetragen \nhätten.\n\n25\n\nIn seiner Sitzung vom 25. März 1999 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin eine erneute Änderung des Planentwurfs sowie \ndessen öffentliche Auslegung. Der Beschluss wurde am 31. März \n1999 öffentlich bekannt gemacht. Der geänderte \nPlanentwurf lag in der Zeit vom 8. April 1999 bis 10. Mai 1999 \nöffentlich aus. Die Antragsgegnerin beteiligte wiederum die \nTräger öffentlicher Belange.\n\n26\n\nDie Landwirtschaftskammer W. -L. hielt in einer \nerneuten Stellungnahme ihre vormals vorgebrachten Bedenken \naufrecht und verwies darauf, dass auch nach dem Gutachten \nR. &H. die nach der GIRL für eine Wohnbebauung \nmaßgeblichen Immissionswerte überschritten seien.\n\n27\n\nAuch das Staatliche Umweltamt B. wies unter Berufung \nauf die Stellungnahme des Landesumweltamtes N. -\nW. nochmals darauf hin, dass nicht sicher gestellt sei, \ndass das Gutachten R. &H. als verlässliche Grundlage \nfür eine Planung herangezogen werden könne. Im Übrigen sei \nsicherzustellen, dass die Ansiedlung der nach § 5 Abs. 2 Ziffer \n1 - 6 BauNVO zulässigen Nutzung im Plangebiet möglich sei.\n\n28\n\nDie Antragsteller wiederholten ihre Anregungen und Bedenken, \ndie sie bereits bei der ersten Auslegung des Planentwurfs \nvorgebracht hatten und verwiesen ausdrücklich auf den \nBestandsschutz, den ihre Betriebe genössen. Darüber hinaus \nkritisierten auch sie das Gutachten R. &H. im \nHinblick auf die Übertragbarkeit der Wetterdaten der \nMessstation Kassel auf das Plangebiet.\n\n29\n\nDer Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung \nvom 2. Juni 1999 mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken. \nEr wies die Bedenken des Staatlichen Umweltamtes B. \nzurück. Das mit dem Zweitgutachten beauftragte Ingenieurbüro \nR. &H. habe in einem Schreiben vom 3. März 1999 die \nvon ihnen erstellte Geruchsimmissionsprognose auf der Grundlage \neiner Ausbreitungsberechnung nach dem TA Luft-Faktor-10-Modell \nim Vergleich zu einer Probandenbegehung als besser geeignete \nEntscheidungsgrundlage eingestuft. Unter Hinweis darauf, dass \ndie Ergebnisse des Gutachters R. &H. in die Planung \neingeflossen seien, wies der Rat ebenfalls die Bedenken sowohl \nder Landwirtschaftskammer W. -L. als auch der \nAntragsteller zurück. Dem Bestandsschutz der Betriebe der \nAntragsteller werde dadurch Rechnung getragen, dass die Käufer \nder Baugrundstücke im Plangebiet sich verpflichten müssten, \neine Grunddienstbarkeit dergestalt in das Grundbuch \naufzunehmen, dass sie auf Rechtsmittel zur Abwehr \nlandwirtschaftlicher Immissionen gegenüber der Antragsgegnerin \nund den Antragstellern verzichteten. Die Errichtung \nlandwirtschaftlicher Hofstellen sei in dem Plangebiet möglich, \nda ihre Zulässigkeit in § 5 BauNVO festgeschrieben und auch \nnicht ausdrücklich ausgeschlossen sei.\n\n30\n\nEbenfalls in seiner Sitzung vom 2. Juni 1999 beschloss der \nRat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 2 \"B. -weg\" \nmit seiner Begründung als Satzung. Die Antragsgegnerin machte \nden Satzungsbeschluss am 16. Juni 1999 im Amtsblatt für den \nKreis P. ortsüblich bekannt.\n\n31\n\nDie Antragsteller haben am 10. Januar 2000 den \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 2 \n\"B. weg\" der Antragsgegnerin gestellt. Sie machen \ngeltend, das Abwägungsgebot sei verletzt, da ihre Belange nicht \noder nur unzureichend in der Bauleitplanung berücksichtigt \nworden seien. Der Bebauungsplan greife erheblich in den \nBestandsschutz ihrer Betriebe ein, denn die für eine \nWohnbebauung zulässigen Immissionsgrenzwerte könnten nach den \nerstatteten Gutachten nicht eingehalten werden, wenn ihre \nBetriebe unverändert fortbestünden. Hierin liege eine \nVerletzung des Rücksichtnahmegebotes, denn bei Vollzug des \nBebauungsplanes sei abzusehen, dass ihre Betriebe über kurz \noder lang mit Immissionsschutzauflagen zugunsten der \nWohnbebauung überhäuft würden. Im Übrigen sei die Planung schon \ndeshalb fehlerhaft, weil sie unter Zugrundelegung des \nGutachtens R. &H. erstellt worden sei. Dieses habe \nmit Winddaten der Messstation K. gearbeitet; zum einen \nherrschten aber in K. andere meteorologische Bedingungen \nals in B. -S. , zum anderen verlaufe die \nHauptwindrichtung in dem Plangebiet in West-Nord-Richtung, so \ndass nur die Messdaten einer westlich von B. liegenden \nWetterstation verwendet werden könnten. Schließlich sei der \nPlan auch deshalb fehlerhaft, weil er zwar ein Dorfgebiet \nausweise, nach dem Willen des Plangebers jedoch ausschließlich \nWohnbebauung geschaffen werden solle.\n\n32\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n33\n\nfestzustellen, dass der \nBebauungsplan Nr. 2 \"B. weg\" \n(Satzungs-beschluss vom 2. Juni 1999) \nder Stadt B. nichtig ist.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n35\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n36\n\nSie macht geltend, eine Verletzung des Abwägungsgebotes liege \nnicht vor. Die Kritik an der Plausibilität des Gutachtens \nR. und H. sei unberechtigt. Auf der Grundlage dieses \nGutachtens werde nach Ziffer 9 der Begründung zum Bebauungsplan \ngerade wegen der landwirtschaftlichen Betriebe und der von \nihnen ausgehenden Emissionen für einen Teil des Plangebietes \neine Wohnnutzung ausgeschlossen. Aber selbst eine reine \nWohnbebauung würde noch keine erhöhten Rücksichtnahmepflichten \nseitens der Antragsteller bedeuten, da die Abstände zwischen \nden beiden Nutzungen nicht geringer seien als die zwischen den \nlandwirtschaftlichen Betrieben und der bereits vorhandenen \nWohnbebauung. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen eines \nWiderspruchs zwischen der ausgewiesenen Dorfgebietsnutzung und \neiner beabsichtigten reinen Wohnnutzung und damit wegen \nVerstoßes gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 5 BauNVO \nnichtig. Denn in den textlichen Festsetzungen sei kein \nAusschluss der für ein Dorfgebiet wesentlichen Nutzungen nach \n§ 5 Abs. 2 BauNVO erfolgt. Vielmehr sei in einem Bereich des \nPlangebietes die Wohnnutzung ausgeschlossen worden. Auch Ziffer \n8 der Begründung zum Bebauungsplan zeige, dass allgemein eine \ndorfgebietsverträgliche Nutzung zugelassen werden sollte. Ein \n\"Etikettenschwindel\" folge auch nicht aus der Anordnung der \nGrundstücke und der Baufenster. Die Tiefe der Baufenster \nbetrage 15 m, infolge dessen könnten sie alle für eine \nlandwirtschaftliche Hofstelle wesentlichen Gebäude aufnehmen. \nDarüber hinaus liege selbst bei einer ausdrücklichen Förderung \nder Wohnnutzung kein \"Etikettenschwindel\" vor. Denn es sei \nanerkannt, dass unter Anwendung von § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO \nauch Dorfgebiete nach der Art der Nutzung gegliedert werden \nkönnten. Das bereits vorhandene Gebiet südlich und westlich des \nBebauungsplangebietes lasse sich nach § 34 Abs. 2 BauGB als \nDorfgebiet charakterisieren. Das sich an dieses Gebiet \nanschließende Plangebiet könne unter Beachtung des \nGliederungsprinzips rechtmäßigerweise trotz Festschreibung von \nüberwiegender Wohnnutzung als Dorfgebiet ausgewiesen \nwerden.\n\n37\n\nDer Vorsitzende hat die Örtlichkeit im zugehörenden \nEilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - 10a B 581/00.NE - in \nAugenschein genommen. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll \nvom 27. Juli 2000 verwiesen. \n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nGerichtsakte im Verfahren 10a B 581/00.NE, auf die Planurkunde \nzum Bebauungsplan Nr. 2 \"B. weg\" der Antragsgegnerin und \ndie zugehörigen Aufstellungsvorgänge.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\n1.) Der Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n41\n\nDie Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nantragsbefugt.\n\n42\n\nNach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag gegen \neinen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person \nstellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer \nZeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren \nAnforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach \ngenügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er \nhinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest \nals möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des \nBebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht \nkommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen \nder Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem \nPrivaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in \nder Abwägung seinem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" \nwird.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 \nNr. 46.\n\n44\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine \nRechtsverletzung in hinreichendem Umfang substantiiert geltend \ngemacht.\n\n45\n\nDie Antragsteller sind zwar nicht Eigentümer von Grundstü- \ncken im Planbereich. Dennoch waren ihre Interessen in der \nAbwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt ein \nDorfgebiet nach § 5 BauNVO fest, das neben der Unterbringung \nder Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe \nu.a. auch dem Wohnen dient. Der Bebauungsplan lässt somit nach \n§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch sonstige Wohngebäude in der Nähe \nder Betriebsgrundstücke der Antragsteller mit aufstehenden \nlandwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, insbesondere Ställen, \nzu. Bei ihrer Abwägung hatte die Antragsgegnerin zu \nberücksichtigen, ob die Antragsteller infolge der \nheranrückenden Wohnbebauung künftig mit Einschränkungen ihrer \nBetriebe rechnen müssen und eine sich abzeichnende \nWeiterentwicklung der Betriebe unmöglich gemacht oder doch \nerschwert wird.\n\n46\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 16. April \n1971 - IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166 = \nDVBl. 1971, 746, Beschluss vom \n10. November 1998 - 4 BN 44/98 -, BRS \n60 Nr. 3 = NVwZ-RR 1999, 423, Beschluss \nvom 5. September 2000 - 4 B 56/00 - und \nOVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2000 - 10a \nD 139/98.NE -, zur Veröffentlichung \nvorgesehen.\n\n47\n\n2.) Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan \nNr. 2 \"B. weg\" der Antragsgegnerin leidet zwar nicht an \nformellen Fehlern, wohl aber an einem materiellen Mangel, der \nzu seiner Unwirksamkeit führt. Dieser Mangel kann nicht in \neinem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB \nbehoben werden. Er führt deshalb zur Nichtigkeit des \nBebauungsplans.\n\n48\n\na) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften \nhaben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch sonst ist \neine Verletzung solcher Vorschriften gegenüber der \nAntragsgegnerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB nicht geltend gemacht worden. Gegen Verfahrens- und \nFormvorschriften, deren Verletzung ohne Rüge jetzt noch \nbeachtlich wäre, ist nicht verstoßen worden.\n\n49\n\nb) Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem beachtlichen \nMangel der Abwägung.\n\n50\n\nGemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines \nBebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange \ngegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses \nAbwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was \nnach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die \nBedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. \nDer Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen \nwerden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange \nnicht außer Verhältnis steht. Diese Erfordernisse beziehen sich \nsowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das \nAbwägungsergebnis. Lediglich die Notwendigkeit, überhaupt \nabzuwägen, betrifft wegen ihres Inhalts nur den \nAbwägungsvorgang.\n\n51\n\nDiesen Anforderungen wird die Abwägung der Antragsgegnerin \nnicht gerecht. Die Antragsgegnerin hatte bei ihrer Abwägung \nneben den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 \nNr. 2 BauGB) auch die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 5 \nSatz 2 Nr. 8 BauGB) zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche \nBetriebe, die auf Tierhaltung ausgerichtet sind, sind \nzwangsläufig mit Gerüchen und sonstigen Belästigungen \nverbunden. Rückt Wohnbebauung an einen solchen \nlandwirtschaftlichen Betrieb heran, sind Konflikte zwischen \ndiesen potentiell unverträglichen Nutzungen unausweichlich. Die \nWohnnutzung kann durch angrenzende landwirtschaftliche Betriebe \neiner Belästigung und Störung insbesondere durch Gerüche \nausgesetzt werden, die mit der Schutzbedürftigkeit und \nSchutzwürdigkeit dieser Nutzung nicht mehr vereinbar ist. Das \nkann auch der Fall sein, wenn die Wohnnutzung in einem \nDorfgebiet gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung nur einen \ngeminderten Schutzanspruch hat. Selbst diese geminderten \nSchutzansprüche können dazu führen, dass der Inhaber des \nlandwirtschaftlichen Betriebs dem Risiko ausgesetzt ist, mit \nimmissionsschutzrechtlichen Auflagen überzogen zu werden, die \naufgrund der bisherigen Verhältnisse nicht drohten. Rückt \nWohnbebauung zu dicht an einen landwirtschaftlichen Betrieb \nheran, könnten künftige Bewohner des Plangebiets wegen der \nImmissionen, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen, \nöffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Abwehransprüche \nerheben, dem Inhaber des Betriebs könnten behördliche Auflagen \nzum Schutz der Anwohner erteilt werden. Die Zulassung auch von \nWohngebäuden in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebs \nkönnte auf diese Weise Bestand und Entwicklung des Betriebs \ngefährden. Diese Belange hat die Gemeinde bei ihrer \nBauleitplanung zu berücksichtigen.\n\n52\n\nDabei braucht die nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotene Abwägung \nnicht auf die Wahrung des baulichen Bestandes ausgerichtet zu \nsein, der in einem bestimmten Gebiet vorhanden ist. Die \nGemeinde hat es in der Hand, landwirtschaftlichen Betrieben \ngegenüber heranrückender immissionsempfindlicher Wohnnutzung \ndie Möglichkeit offen zu halten, den Betrieb mit damit \nverbundenen erhöhten Immissionen zu erweitern oder \numzustellen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai \n2000 - 10a D 139/98.NE - m.w.N.\n\n54\n\nEs steht ihr aber auch frei, Wohnnutzung und \nlandwirtschaftliche Nutzung im Wege der Bauleitplanung dichter \naneinander heranrücken zu lassen, als es das Gebot der \nRücksichtnahme im Rahmen des § 34 BauGB oder § 35 BauGB \nzulässt. Vorausgesetzt ist, dass sich die Immissionen, die mit \nder Tierhaltung verbunden sind, z.B. durch Anordnungen auf der \nGrundlage des § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes \nzulässigerweise auf das für die Wohnnutzung zumutbare Maß \nreduzieren lassen. Das hierfür erforderliche Instrumentarium \nbietet der in § 9 Abs. 1 BauGB enthaltene Festsetzungskatalog. \nDurch eine Gliederung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO können der \nLandwirtschaft Freiräume gesichert werden, in die die \nWohnbebauung nicht einzudringen vermag. Dass das Interesse des \nLandwirts, seinen Betrieb zu erweitern, in der Abwägung \nbeachtlich ist, bedeutet mithin nicht, dass sich dieses \nInteresse in der Abwägung auch durchsetzen müsste. Ihm ist als \neinem Faktor unter verschiedenen Faktoren Rechnung zu tragen. \nOb die Gemeinde ihm den Vorrang vor einer störungsanfälligen \nbaulichen Nutzung der Umgebung einräumt, hängt von dem Gewicht \nab, das sie ihm im Rahmen der städtebaulichen Ordnung des \nGemeindegebiets beimisst,\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 \n- 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175.\n\n56\n\nDanach mag es grundsätzlich möglich sein, in der Abwägung die \nBelange des Landwirts zurückzusetzen. Die Gemeinde mag auf der \nGrundlage einer sachgerechten Abwägung im Stande sein, ihm \nErweiterungsmöglichkeiten für seinen Betrieb abzuschneiden und \nihn der Gefahr einer Einschränkung seines Betriebs auszusetzen. \nAn dieser sachgerechten Abwägung fehlt es hier indes.\n\n57\n\nDie Antragsgegnerin hat zwar zu Recht die Belange der \nAntragsteller nicht von vornherein mit der Erwägung völlig \nausgeblendet, die Antragsteller müssten ohnedies in andere \nRichtung Rücksicht auf vorhandene Wohnbebauung nehmen.\n\n58\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n14. Januar 1993, a.a.O.\n\n59\n\nDas nördlich des Betriebes des Antragstellers zu 1. gelegene \nAllgemeine Wohngebiet ist in den 70er Jahren durch den \nBebauungsplan Nr. 1 \"Auf dem K. \" in Kenntnis der Emissionen \ndurch die Tierhaltung in einem ausreichenden Abstand errichtet \nworden. Ohne Bebauungsplan ist die Siedlung \"Am S. ring\" zwar \nin den letzten Jahrzehnten bis auf 60 m an die Hofstelle des \nAntragstellers zu 1. herangerückt. Die Bewohner haben sich aber \noffensichtlich mit den starken Geruchs- \nimmissionen abgefunden. Das gilt auch für den südlich der \nHofstellen der Antragsteller zu 2. und 3. gelegenen Dorfkern \nvon S. , in dem sich weitere Tierhaltungsbetriebe \nbefinden. Hiermit nicht gleichzusetzen ist jedoch eine Bebauung \n(auch) mit Wohnhäusern im Plangebiet. Die Bebauung rückt im \nPlangebiet zusätzlich von Süd-Osten an die Hofstelle des \nAntragstellers zu 1., zusätzlich von Norden an die Hofstelle \ndes Antragstellers zu 2. und zusätzlich von Westen an die \nHofstelle des Antragstellers zu 3. heran.\n\n60\n\nBesondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang aber auch \nder Topographie des Plangebietes und der sie umgebenden Flächen \nzu. So fällt das Gelände vom B. weg in Süd-Nord-Richtung \nvon ca. 268 m/NN bis zu einem Graben auf ca. 234 m/NN ab. \nEbenso fällt das Gelände vom W. K. weg, vom \nJ. weg und von der R. straße Richtung Graben ab. \nDadurch ergibt sich eine Kessellage, an deren Rand die Höfe der \nAntragsteller im Süd-Westen (Antragsteller zu 1.), im Süden \n(Antragsteller zu 2.) und im Süd-Osten (Antragsteller zu 3.) \nliegen. Wie die Geruchsfahnen bei welcher Hauptwindrichtung \ndurch die Tallage ziehen, lässt sich ebenso wenig ohne Weiteres \nbeurteilen wie der Verlauf der Kaltluftströme oder die \nGeruchssituation bei Inversionswetterlage. \n\n61\n\nVeranlasst durch eine Stellungnahme des Staatlichen \nUmweltamtes B. vom 22. August 1996 zur Bauvoranfrage \ndes Antragstellers zu 1. auf Errichtung eines zusätzlichen \nSchweinestalles mit 300 Liegeplätzen, wonach nach der VDI-\nRichtlinie 3471 ein Mindestabstand zur Wohnbebauung von 210 m \nund im Dorfgebiet von 105 m einzuhalten ist, hat die \nAntragsgegnerin zunächst eine gutachterliche Stellungnahme des \nTÜV H. /S. -A. e.V. vom 11. Februar 1997 zu \nGeruchseinwirkungen aus Tierhaltungen auf das vorgesehene \nBaugebiet eingeholt. Weiterhin hat das Ingenieurbüro R. \nund H. im August 1998 eine \"Geruchsimmissionsprognose \n(Immissionssimulation)\" für die Antragsgegnerin zur Aufstellung \ndes streitigen Bebauungsplans erstellt. Beide Gutachten stützen \nsich auf eine Ausbreitungsrechnung nach der \"Geruchsimmissions-\nRichtlinie (GIRL)\".\n\n62\n\nVgl. zum Wortlaut NVwZ 1995, 46 \nff.\n\n63\n\nDarüber hinaus trifft das TÜV-Gutachten eine weitere \nselbstständige gutachterliche Aussage, die auf der VDI-\nRichtlinie 3471 \"Emissionsmin-derung Tierhaltung - Schweine\" \nbasiert. \n\n64\n\nDa für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen \nkeine untergesetzlichen Rechtsvorschriften bestehen, können \n(mit der gebotenen Vorsicht) Rückschlüsse aus der GIRL bzw. aus \nder VDI-Richtlinie 3471 auf die Erheblichkeit der Beläs- \ntigung durch Geruchsimmissionen im Rahmen der Beurteilung nach \n§ 22 BImSchG gezogen werden.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar \n1993, a.a.O.; BayVGH, Urteil vom \n19. Juni 1996 - 22 B 95.4078 -, Gew-\nArch 1996, 437 f.; OVG NRW, Beschluss \nvom 5. Februar 1998 - 10 B 2939/97 -, \nUrteil vom 19. Dezember 1997 \n- 7 A 258/96 -, Urteil vom 27. August \n1999 - 10 A 1329/97 -; zur Bedeutung \nder GIRL, Nds. OVG, Urteil vom 11. \nApril 1997 - 1 L 7648/95 -, BRS 59 Nr. \n83.\n\n66\n\nAls Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von \nGeruchsimmissionen, die von einer Tierhaltung ausgehen, kann \nsomit einerseits die VDI-Richtlinie 3471 (Emissions-minderung \nTierhaltung - Schweine) und 3473 (Emissionsminde-rung \nTierhaltung - Rinder) einen A. bieten. Diese Richtlinien \nberuhen auf der Erkenntnis, dass sich Geruchsbelästigungen \ndurch eine räumliche Trennung von Wohnbebauung und Tierhaltung \nvermeiden oder vermindern lassen. Sie enthalten in Abhängigkeit \nvon der Bestandsgröße und weiteren Einflussfaktoren eine \nAbstandsregelung, die u.a. danach differenziert, ob ein \nWohnbauvorhaben in einem dörflich geprägten Gebiet bzw. im \nAußenbereich oder in einem sonstigen Baugebiet verwirklicht \nwerden soll. Grundlage für die Bemessung des Abstands nach \ndiesen Richtlinien und die Bewertung der Einflussfaktoren waren \nErhebungen in der Praxis, bei denen die \nGeruchsschwellenentfernung ermittelt wurde. Das bedeutet, dass \nbei bestimmter Mistlagerungs-, Entmistungs- und Lüftungstechnik \nin Abhängigkeit von der Bestandsgröße derjenige Abstand eines \nBetriebes festgestellt wurde, bei dem der spezifische \nStallgeruch erstmals wahrnehmbar war. Die Richtlinie bewertet \ndie Hauptfaktoren einer Tierhaltung, welche die Entstehung und \nVerteilung luftverunreinigender Stoffe beeinflussen. Für die \neinzelnen maßgeblichen Kriterien werden Punkte vergeben. Aus \nder Punktzahl, die der jeweils in Rede stehende Betrieb nach \nseiner konkreten Ausgestaltung erzielt, lässt sich in \nAbhängigkeit von der Größe des Tierbestandes anhand einer \nTabelle der Mindestabstand ablesen, bei dessen Überschreitung \nregelmäßig mit wahrnehmbaren Geruchsimmissionen der Tierhaltung \nzu rechnen ist, die nach allgemeiner Lebenserfahrung störend \nwirken und als Belästigung zu werten sind. Bei Unterschreitung \ndes Mindestabstands ist regelmäßig eine Sonderbeurteilung \nerforderlich.\n\n67\n\nAndererseits kann auch die Geruchsimmissions-Richtlinie \n(GIRL), welche das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft des Landes N. -W. durch Erlass \nvom 12. Januar 1995 probeweise für zwei Jahre zur Orientierung \nbei anstehenden Verwaltungsentscheidungen eingeführt hatte, als \nEntscheidungshilfe herangezogen werden.\n\n68\n\nZum Zustandekommen der \nGeruchsimmissionsrichtlinie und ihrer \nSystematik vgl.: Hansmann, \nRechtsprobleme bei der Bewertung von \nGeruchsimmissionen, NVwZ 1999, 1158 und \nGablenz, Geruchsimmissionen auf \nGrundstücken, ZMR 2000, 499 ff.\n\n69\n\nNach der Geruchsimmissions-Richtlinie liegen erhebliche \nBelästigungen durch Gerüche vor, wenn die relative Häufigkeit \nvon Geruchsstunden in Wohn-/Mischgebieten 10 v.H. der \nJahresstunden und in Gewerbe-/Industriegebieten 15 v.H. der \nJahresstunden überschreiten. Für die Geruchsstunde enthält die \nGeruchsimmissionsrichtlinie eine bestimmte Definition. Sie geht \nvon einer Aufenthaltszeit von 10 Minuten an jeder Messstelle \naus (Messzeitintervall). Wenn während dieses Messzeitintervalls \nvon 10 Minuten in mindestens 10 v.H. der Zeit \nGeruchsimmissionen erkannt werden, ist dieses Messzeit- \nintervall als Geruchsstunde zu zählen. Als Methode zur \nBestimmung von Geruchshäufigkeiten wird neben der \nRasterbegehung mit Hilfe von Versuchspersonen (Probanden) auch \ndie Immissionssimulation durch Ausbreitungsrechnungen \nherangezogen. Für diese Ausbreitungsrechnung enthält die \nGeruchsimmissionsrichtlinie kein eigenes Ausbreitungsmodell. \nSie verweist u.a. auf das Ausbreitungsmodell der TA Luft. Die \ndanach ermittelten Werte sind mit dem Faktor 10 zu \nmultiplizieren, bevor eine Berechnung der \nGeruchswahrnehmungshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden \nerfolgt. Dadurch soll ausgeglichen werden, dass das \nAusbreitungsmodell der TA Luft Mittelwerte verwendet und als \nFolge davon in der Ausbreitungsrechnung geruchsrelevante \nSpitzenwerte vernachlässigt werden, wenn der Korrekturfaktor \nnicht zur Anwendung käme. Bei Gerüchen würden aber gerade \nauftretende Spitzenwerte als besonders störend empfunden und \ndürften bei der Ermittlung des Belästigungsgrades nicht \nvernachlässigt werden.\n\n70\n\nAn der GIRL ist wegen der Definition der Geruchsstunde \nKritik geübt worden. Bezweifelt wurde die Eignung der Geruchs- \nimmissions-Richtlinie dafür, die Gerüche aus \nlandwirtschaftlichen Betrieben und ihre Ausbreitung zutreffend \nzu erfassen. Die Geruchsimmissions-Richtlinie war in erster \nLinie für Industriebetriebe entwickelt worden. Ihr liegt \ninsbesondere für die Ausbreitungsberechnung die Vorstellung \nzugrunde, ein Betrieb gebe geruchshaltige Abluft über mehr oder \nweniger hohe Schornsteine an die Umgebung ab. Die \nGeruchsimmissionsrichtlinie unterscheidet insoweit nur zwischen \nBetrieben mit einem Schornstein von mehr als 30 m Höhe und \nBetrieben mit einem niedrigeren Schornstein. Das \nAusbreitungsverhalten landwirtschaftlicher Gerüche sei anders, \nweil Abluft vielfach bodennah an die Umgebung abgegeben werde \nund sich die Gerüche demgemäß bodennah ausbreiteten.\n\n71\n\nVgl. zur Kritik an der \nGeruchsimmissions-Richtlinie: \nKrause/Munak, Bestimmung von \nGeruchsstoffimmissionen, Landtechnik \n1995, 268; sächsisches OVG, Beschluss \nvom 15. Juli 1998 - 1 S 267/98 -, \nSächsische Verwaltungsblätter 1998, \n292.\n\n72\n\nFehlt es aber an eindeutigen Vorgaben dafür, wie in der \nBauleitplanung die Gerüche landwirtschaftlicher Betriebe zu \nerfassen und zu bewerten sind, durfte die Antragsgegnerin im \nRahmen ihrer planerischen Freiheit zwar auch auf die Ge-\nruchsimmissions-Richtlinie zurückgreifen, um einen \nsachgerechten A. für die von ihr zu treffenden \nplanerischen Einscheidungen zu bekommen. Dennoch sind der \nAntragsgegnerin aber im Abwägungsvorgang trotz der Einholung \nzweier Sachverständigengutachten Ermittlungsfehler in der Form \nvon Ermittlungs- und Prognosedefiziten unterlaufen, die zu \neiner Prognoseunschlüssigkeit und damit zu einer \nAbwägungsfehleinschätzung geführt haben, die wegen ihrer \nOffensichtlichkeit und ihres Einflusses auf das \nAbwägungsergebnis zur Nichtigkeit des angefochtenen \nBebauungsplanes führen.\n\n73\n\nVgl. zur Begrifflichkeit, Hoppe/ \nGrotefels, Öffentliches Baurecht \nMünchen 1995, § 7 Rdnr. 95 ff. u. 104 \nff.\n\n74\n\nGegen die vom Staatlichen Umweltamt B. geäußerten \nBedenken hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung \nausschließlich auf die Ausbreitungsrechnung des Zweitgutachtens \n(Ingenieurbüro R. und H. ) gestützt und hat eine \nProbandenbegehung abgelehnt. Da eine Messung der Emissionen aus \nden landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1. bis \n.3 nicht erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin sich in ihrer \nAbwägung auf eine \"Geruchsimmissionsprognose\" gestützt.\n\n75\n\nBei der Beurteilung ungewisser zukünftiger Ereignisse der \nGeschehensverläufe steht der planenden Gemeinde ebenso wie der \nentscheidenden Fachverwaltung ein Prognosespielraum zu. Dabei \nwird zwischen Prognosebasis und Prognoseschluss unterschieden. \nIst der Sachverhalt zutreffend ermittelt und damit die \nPrognosebasis fehlerfrei, so unterliegt der Prognoseschluss nur \nder eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle darauf, ob er \nmethodisch einwandfrei und der Sache nach nicht offensichtlich \nfehlsam oder eindeutig widerlegbar ist.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282 \n(286); Kuschnerus, Der sachgerechte \nBebauungsplan, Bonn 1997, Rn. 377 ff. \nm.w.N. und Stüer, Der Bebauungsplan, \nMünchen 2000, Rn. 558.\n\n77\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer fehlerfreien \nPrognosebasis.\n\n78\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Abwägung ausschließlich auf die \n\"Geruchsimmissionsprognose\" des Ingenieurbüros R. und \nH. gestützt, obwohl diese - bereits für sich betrachtet - an \nMängeln leidet, die ihre Brauchbarkeit in Frage stellen. \nEntscheidend ist jedoch, dass sich weder dieses (zweite) \nGutachten noch die Antragsgegnerin mit Inhalt und Ergebnis des \nTÜV-Gutachtens auseinander gesetzt haben. Dies war schon \ndeshalb unverzichtbar, weil das TÜV-Gutachten im Plangebiet \neine Überschreitung der nach der GIRL im Dorfgebiet zulässigen \nGrenzwerte um bis zu einem Vierfachen angibt. Mögen auch dem \nTÜV-Gutachten Mängel anhaften, die ebenfalls seine \nBrauchbarkeit beeinträchtigen können, so durfte die \nAntragsgegnerin die Ergebnisse des von ihr in Auftrag gegebenen \n(ersten) Gutachtens nicht einfach \"totschweigen\". Das \nvollständige Ausblenden des TÜV-Gutachtens führt jedenfalls zur \nUnschlüssigkeit und damit zur Unbrauchbarkeit der von der \nAntragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegten Prognose.\n\n79\n\nDiese Beurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:\nHauptunsicherheitsfaktoren für die prognostischen \nAusbreitungsberechnungen in beiden Gutachten auf der Grundlage \nder GIRL sind zum einen die bereits oben beschriebenen \ntopographischen Besonderheiten des Plangebietes in einer \nabfallenden Kessellage, an deren oberen Rand sich die \nemittierenden Hofanlagen der Antragsteller zu 1 - 3 befinden, \nzum anderen das Fehlen von Wetterdaten für das Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin, insbesondere für das Plangebiet. Da insoweit \nkeine Wetterstatistik existiert, hat der Deutsche Wetterdienst \nWindmessungen am Standort empfohlen. Hierauf ist sowohl bei der \nersten Begutachtung durch den TÜV verzichtet worden als auch \nbei der Geruchsemissionsprognose des Ingenieurbüros R. \nund H. . In deren Gutachten wird hierzu ausgeführt (S. 9): \n\"Nach Aussagen des Deutschen Wetterdienstes ist mit hoher \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine dem Deutschen \nWetterdienst zur Verfügung stehenden Messdaten aus umliegenden \nWetterstationen auf diesen Standort 100%ig übertragbar sind. \nFür eine zumindest erforderliche halbjährige Aufzeichnung der \nWetterdaten am Standort S. und die anschließende \nAuswertung durch den Deutschen Wetterdienst sind Kosten zu \nerwarten, die sich mit rund 50.000,- DM beziffern lassen.\" \n\n80\n\nDa die Antragsgegnerin diesen Aufwand aus zeitlichen und \nwohl auch aus finanziellen Gründen nicht treiben wollte, stützt \nsich das TÜV-Gutachten alternativ auf die Wetterdaten von \nD. , A. und G. , wobei die berechneten \nWahrnehmungshäufigkeiten zu jeder Beurteilungsfläche nach allen \ndrei Wetterstatistiken ausgeworfen worden ist. Das zweite \nGutachten legt seiner Berechnung nach einer Diskussion darüber, \nob diejenigen von W. (Entfernung 60 km) oder K. \n(Entfernung 90 km) besser geeignet seien, die Werte von K. \nzugrunde. Die sich hieran bereits im Planaufstellungsverfahren \nanschließende Diskussion über die Geeignetheit der jeweiligen \nWetterdaten und der mehrfache Hinweis des Staatlichen \nUmweltamtes B. , dass es zweifelhaft sei, ob insoweit \neine verlässliche Beurteilungsgrundlage gegeben sei, haben die \nAntragsgegnerin nicht veranlasst, eine gesicherte \nWetterstatistik erstellen zu lassen. Weitere Unsicherheiten der \nPrognose resultieren daraus, dass in beiden Gutachten auf den \nvorhandenen und nicht auf den genehmigten Viehbestand bei der \nBerechnung der Großvieheinheiten abgestellt worden ist.\n\n81\n\nDer TÜV-Gutachter, Diplom-Ingenieur L. , prognostiziert \nausgehend von der GIRL auf der Grundlage von Immissionsdaten \nvergleichbarer Anlagen anhand einer Ausbreitungsberechnung die \nzu erwartenden Immissionen der vorhandenen landwirtschaftlichen \nBetriebe auf das geplante Baugebiet. Da - wie bereits \nausgeführt - weder eine Wetterstatistik für den Standort \nB. -S. existiert noch eine der vorhandenen \nWetterstatistiken auf das maßgebliche Gebiet übertragen werden \nkonnte, führte der Gutachter anhand der \nWindrichtungshäufigkeitsverteilung (Hauptwindrichtung Nord-Ost) \nunter Berücksichtigung der starken Hanglage die Berechnungen \nmit Statistiken für die Städte D. , A. und \nG. durch. Im Einzelnen wurden für die \nBeurteilungsflächen im Westen des Plangebietes Höchst-\n/Niedrigstwerte nach den drei Wetterstationen zwischen 40 % und \n53 % der Jahresstunden, im Süden zwischen 42 % und 51 %, im \nOsten zwischen 23 % und 53 % und im Norden zwischen 16 % und \n36 % der Jahresstunden ermittelt. Unter Hinweis auf die \nImmissionsgrenzwerte nach der GIRL zur Beurteilung für Wohn- \nund Mischgebiete von IW = 0,10 und für Industrie- und \nGewerbegebiete IW = 0,15 kommt das TÜV-Gutachten zu dem \nzusammenfassenden Ergebnis, dass sich für alle Berechnungen \neine mehrfache Überschreitung der Immissionswerte für \nWohnbebauung gemäß Geruchsimmissions-Richtlinie ergeben hat. \nGemessen hieran seien die Geruchsimmissionen auf das Plangebiet \nals erheblich belästigend zu werten. Diese Aussage sei von der \nexakten Jahreswettersituation weniger abhängig.\n\n82\n\nDas Ingenieurbüro R. und H. kommt hingegen im \nGroßen und Ganzen noch zu einer Verträglichkeit von Wohnen im \ngeplanten Dorfgebiet mit der Tierhaltung der Antragsteller zu \n1. bis 3. mit Ausnahme eines Bereichs, der dem Hof des \nAntragsteller zu 1. am nächsten gelegen ist. Diesen Bereich hat \ndie Antragsgegnerin im Bebauungsplan als für Wohnbebauung nicht \nzulässig festgesetzt. Die Gutachter legen, da - wie bereits \nausgeführt - keine exakten Wetterdaten für den maßgeblichen \nBereich vorlagen, die Wetterdaten der Messstation K. als \ndie am Geeignetsten und die Windrichtungsverteilung des \nStandortes S. am besten Repräsentierenden zugrunde. \nDie so erzielten Immissionswerte weisen im Westen des \nPlangebietes 28 % der Jahresgeruchsstunden, im Süden Werte \nzwischen 12 % und 17 %, im Osten 20 % - 34 % und im Norden 18 % \nder Jahresgeruchsstunden auf. Unter Zugrundelegung von \ndurchzuführenden Verbesserungsmaßnahmen auf den Höfen der \nLandwirte ergeben sich - so das Gutachten - im südlichen \nPlanbereich Werte unter 10 % Jahresgeruchsstunden, im Übrigen \nbewegten sie sich zwischen 10 % und 16 % Jahresgeruchsstunden, \nmit Ausnahme des Bereiches im Osten des Plangebietes, in dem \nhohe Immissionswerte von bis 31 % der Jahresgeruchsstunden \nerreicht würden. Weiterhin führen die Gutachter aus, in \nländlich und dörflich strukturierten Gebieten könnten \nImmissionswerte von bis zu 20 % toleriert werden. Im Bestand \nweise die Beurteilungsfläche höchster Immissionsbeaufschlagung \neinen Kennwert von 0,29 auf. Die Fläche mit der geringsten \nBelastung zeige einen Kennwert von 0,12. Bei Berücksichtigung \nder möglichen Minderungsmaßnahmen (Installation einer \nZwangsentlüftung anstelle von freier Lüftung über Fenster und \nTüren) ergäben sich erhebliche Verbesserungen. Die Situation \nverbessere sich dabei um 4 % - 6 %. Mit Ausnahme von drei \nFlächen werde dann überall der Immissionsgrenzwert von 0,15 \neingehalten. Die Fläche höchster Beaufschlagung weise einen \nKennwert von 0,25 auf.\n\n83\n\nDiese Feststellungen begegnen in mehrfacher Hinsicht \nBedenken. Die Aussage, dass in ländlich und dörflich \nstrukturierten Gebieten Immissionswerte von bis zu 20 % \ntoleriert werden können, entbehrt einer Grundlage in der GIRL, \nzumal nicht deutlich ist, ob mit 20 % 0,20 Jahresgeruchsstunden \ngemeint sind, oder ob der obere Wert von 0,15 um 20 % erhöht \nwerden soll. Die Anwendung der GIRL führt - wie bereits oben \nausgeführt - zu Besonderheiten im landwirtschaftlichen Bereich. \nSo wird nachvollziehbar vertreten, dass in einem Dorfgebiet der \nGrenzwert für Gewerbe-/Industriegebiete dann in Betracht kommt, \nwenn im Dorfgebiet landwirtschaftliche Betriebe dominieren. \nEntwickelt sich hingegen ein Dorf zum Wohngebiet und enthält es \nnur noch wenige landwirtschaftliche Betriebe, so ist eine \nZuordnung zu Wohn-/Mischgebiet möglich. In begründeten \nEinzelfällen ist an die Möglichkeit der Festlegung von \nZwischenwerten oder auch an die Überschreitung der \nImmissionswerte zu denken. Dies allerdings nur im Rahmen einer \nEinzelbewertung nach Nr. 5 der GIRL.\n\n84\n\nVgl. Gablenz, a.a.O., S. 502 f.\n\n85\n\nDie Bildung eines Mittelwertes bei Geruchsbelästigungen ist in \nder Rechtsprechung anerkannt.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Sep-\ntember 1993 - 4 B 151/93 -, BRS 55 \nNr. 165.\n\n87\n\nInfolge der dominierenden Stellung der Hofstellen der \nAntragsteller zu 1. - 3. und des weiteren Vorhandenseins von \nHofstellen im südlich anschließenden Dorfgebiet mag es somit \ngerechtfertigt sein, einen Wert von 0,15 als Grenzwert den \nBerechnungen zugrunde zu legen. Eine Ausweitung dieses \nGrenzwertes auf 0,20 ist jedoch bei einer allgemeinen Anwendung \ndes Ausbreitungsmodells nach der GIRL (außerhalb einer \nEinzelbewertung) nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon werden \ndie tatsächlichen Höchstwerte im Südosten des Plangebietes bei \nder Ist-Berechnung von 0,34 und 0,26 in der zusammenfassenden \nWiedergabe nicht erwähnt.\n\n88\n\nEine tragfähige Grundlage für die Abwägung der \nAntragsgegnerin können auch nicht die Flächenkennwerte des \nzweiten Gutachters in einem optimierten Zustand der Ställe \nsein. Die Antragsgegnerin geht in der Begründung zum \nBebauungsplan davon aus, sowohl die vorhandenen \nlandwirtschaftlichen Betriebe als auch die Wohnbebauung im \ngeplanten Dorfgebiet unterlägen einer Pflicht zur gegenseitigen \nRücksichtnahme. Damit kann aber im Zusammenwirken mit dem \nzweiten Gutachten nicht zulässigerweise zum Ausdruck gebracht \nwerden, die Antragsteller zu 1. bis 3. müssten - soweit dies \nnoch nicht geschehen ist - ihre Ställe so errichten, dass sie \ndem neues- \nten Stand der Technik entsprächen. Damit würde eine einseitige \nAnpassung der Betriebe zum Ausgangspunkt der Abwägung gemacht. \nDiese Anpassung kann aber erst Ergebnis einer Abwägung sein, \nwenn die landwirtschaftlichen Betriebe bereits vorhanden sind \nund eine Gemeinde Wohnbebauung an sie heran plant. Die \nZugrundelegung von 100-Punkten-Ställen nach der VDI-Richtlinie \n3471 bei der optimierten Berechnung geht an der Tatsache \nvorbei, dass jedenfalls die Ställe des Antragstellers zu 1. \nnicht über eine moderne Lüftungstechnik verfügen, bei denen sie \nnicht über Öffnungen wie Fenster und Türen, sondern mit einem \nSchornstein über Dach entlüftet werden.\n\n89\n\nEbenso wenig bilden die Ausführungen im TÜV-Gutachten zu \neiner Beurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471/3473 eine \nplausible Grundlage für die vorgenommene Abwägung. Diese weisen \neinen Mindestabstand der Wohnbebauung zwischen dem Betrieb des \nAntragstellers zu 1. von 235 m und einen halbierten Abstand im \nDorfgebiet von 117 m, für den Betrieb des Antragstellers zu 2. \neinen Mindestabstand von 166 m und einen halbierten Abstand von \n83 m sowie für den Betrieb des Antragstellers zu 3. einen \nMindestabstand von 149 m und einen halbierten Abstand von 75 m \naus. Legt man diese halbierten Kreise um die Höfe des \nAntragstellers zu 1. und des Antragstellers zu 2., so werden \nhiervon wesentliche Bereich des südlichen Plangebietes erfasst, \ndie weit über den von der Bebauung ausgenommenen Teil \nhinausgehen. Um hierzu verlässliche Aussagen treffen zu können, \nwären unter Berücksichtigung der örtlichen und klimatischen \nVerhältnisse in jedem Fall Sonderbeurteilungen erforderlich \ngewesen.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli \n1998 - 4 B 38.91 -, Baurecht 1998, 1207 \nff. = BRS 60 Nr. 179.\n\n91\n\nBasiert die Abwägung der privaten Belange der Antragsteller zu \n1. bis 3. an dem Erhalt und der uneingeschränkten Weiterführung \nihrer Viehhaltungsbetriebe gegen heranrückende Wohnbebauung in \neinem festgesetzten Dorfgebiet somit insgesamt auf einer nicht \ntragfähigen Prognose, war die Antragsgegnerin nicht befugt, mit \nallgemeinen Rücksichtnahmeerwägungen ihre Belange hintan zu \nstellen. Auch wenn die Antragsgegnerin Eigentümerin sämtlicher \nBaugrundstücke im Plangebiet sein sollte, erweisen sich \nÜberlegungen, den Bestand der Betriebe durch Baulast oder \nGrunddienstbarkeiten in der Weise zu sichern, dass die \nBauherren auf Abwehransprüche gegen die drei Betriebe \nverzichten, als untaugliches Mittel zur \nKonfliktbewältigung.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April \n1978 - 4 C 53.76 -, BRS 33 Nr. 66, \nHessVGH, Beschluss vom 16. März 1995 - \n3 TG 50/95 -, BRS 57 Nr. 216 = RdL \n1996, 333 f.\n\n93\n\nDies gilt insbesondere auch für die Bauleitplanung.\n\n94\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli \n1994 - 4 N 32.2397 -, BRS 56 Nr. 19 \n= BayVBl. 1995, 150.\n\n95\n\nAbgesehen davon hat die Antragsgegnerin Erweitungsmöglichkeiten \nder Tierhaltungsbetriebe der Antragsteller nicht in ihre \nAbwägung eingestellt. Hierzu hatte sie jedenfalls beim \nAntragsteller zu 1. einen konkreten Anlass, der sich aus der \nbei den Aufstellungsvorgängen befindlichen Bauvoranfrage für \nden Bau eines Schweinestalles mit 300 Liegeplätzen ergab.\n\n96\n\nDie angeführten Mängel im Abwägungsvorgang bei der \nErmittlung der Interessen der Antragsteller zu 1. bis 3. sind \nim Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Ihre \nOffensichtlichkeit folgt bereits aus der Widersprüchlichkeit \nbeider Geruchsgutachten. Das Ermittlungsdefizit ist auch auf \ndas Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den \nUmständen des Falles besteht auch insoweit die konkrete \nMöglichkeit, dass die Planung ohne den Mangel im \nAbwägungsvorgang anders ausgefallen wäre. Hätte die \nAntragsgegnerin die privaten Interessen der Antragsteller \naufgrund einer gesicherten Geruchsprognose in die Abwägung \neingestellt und hätte sie nicht über die Widersprüchlichkeit \nder eingeholten Gutachten und die berechtigten Bedenken des \nStaatlichen Umweltamtes B. hinweggesehen, wäre bei \nsachgerechter Abwägung eine weitere Verschiebung der \nBaugrundstücke, auf denen Wohnen zulässig sein sollte, von den \nBetrieben der Antragsteller zu 1. bis 3. konkret möglich \ngewesen. Möglicherweise wäre die beabsichtigte Planung auch nur \nbei einer Aussiedlung der Höfe in Betracht gekommen.\n\n97\n\nDie vorgenannten Mängel führen zur Nichtigkeit des \nBebauungsplanes, da sie nicht im ergänzenden Verfahren nach \n§ 215 a BauGB behebbar sind. Die Behebung eines Mangels im \nergänzenden Verfahren kommt nur dann in Betracht, wenn der \nMangel nicht die Grundzüge der Planung berührt. Hier ist jedoch \nder Kern der Abwägungsentscheidung betroffen.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober \n1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52 und \nBeschluss vom 10. November 1998 - 4 BN \n45.98 - BRS 60 Nr. 53.\n\n99\n\nDer Ausspruch einer räumlich beschränkten Teilnichtigkeit \n- etwa für den Planbereich südlich des Grabens - war nicht \nmöglich, da das Ausmaß der Geruchseinwirkungen auf den \nnördlichen Planbereich ebenfalls unsicher ist.\n\n100\n\nErweist sich der strittige Bebauungsplan nach alledem als \nnichtig, bedarf es keiner Erörterung eventueller zusätzlicher \nMängel. Insbesondere lässt der Senat offen, ob es sich bei der \nFestsetzung des Dorfgebietes um einen sog. Etikettenschwindel \nhandelt.\n\n101\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n17. Dezember 1990 - 7a NE 5/89 -; \nBeschluss vom 16. August 1999 \n- 10a D 66/96.NE - und zur Gliederung \ndes Dorfgebietes, Nds. OVG, Urteil vom \n23. September 1999 - 1 K 5147/97 -, \nBauR 2000, 523 ff. und BVerwG, \nBeschluss vom 16. März 2000 - 4 BN \n6.00 -, BauR 2000, 1018 f. = ZfBR 2000, \n353 f.\n\n102\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n103\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n104\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-25/10a-d-8-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-25/10a-d-8-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304043","retrieved":"2026-07-09 03:30:54.355116+00:00"}}