{"status":"available","doknr":"OLD304053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0922.8A5095.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-22","aktenzeichen":"8 A 5095/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird \ndas Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 1998 \nunwirksam. \n\nIm Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 22. September 1998 auf die Berufung des \nKlägers teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von \nZiffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1995 verpflichtet \nfestzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ziffer 4 des vorgenannten \nBescheides wird aufgehoben, soweit dort die Abschiebung des \nKlägers in die Türkei angedroht wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die \nBeklagte je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer \nReligionszugehörigkeit ist ausweislich seines \nNüfus am . August 19.. in Mazgirt (Türkei) \ngeboren. Eigenen Angaben zufolge reiste er am \n30. Juni 1995 in die Bundesrepublik Deutschland \nein. \n\n3\n\nUnter dem 19. Juli 1995 beantragte er seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung \ntrug er vor: Er sei im Dorf H. (türkisch: \nKarsikonak), Provinz D. , aufgewachsen. Seine \nFamilie habe von der Landwirtschaft gelebt, sein \nVater sei 1984 verstorben. Sein Bruder M. \nund er hätten Sympathie für die Ziele der PKK \nentwickelt. Er habe sich an Versammlungen und \nPropaganda-Aktivitäten etwa durch Weitergabe von \nFlugblättern oder Anbringung von Aufklebern sowie \nan der praktischen Unterstützung der kurdischen \nFreiheitskämpfer beteiligt. Deswegen sei er ins \nVisier der türkischen Sicherheitskräfte geraten, \ninsbesondere, nachdem sich sein Bruder M. \nder PKK-Guerilla angeschlossen habe. Bei Razzien \nim Dorf oder Hausdurchsuchungen sei er besonders \nhart herangenommen, aber auch zur Wache \nmitgenommen und dort unter Erniedrigungen und \nMisshandlungen verhört worden. Obwohl sein Bruder \nbei einem Bombardement in der Botan-Region \ngefallen sei, sei seine Leiche nie gefunden \nworden. Die Suche nach ihm sei für die türkischen \nSicherheitskräfte weiterhin Anlass gewesen, ihn \n- den Kläger - und seine Familie zu \nterrorisieren. Nach mehrfachen Festnahmen und \nMisshandlungen habe er seine Heimat verlassen. \n\n4\n\nIm Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 31. Juli 1995 trug der Kläger \nergänzend vor, er sei häufiger zur Wache in der \nNähe des Dorfes gebracht worden und immer wieder \nbeschuldigt worden, dass sein Bruder Terrorist \nsei. Es sei behauptet worden, dass sein Bruder \nund die anderen Kämpfer zu ihnen kämen und sie \nsie unterstützen würden. Während der z.T. \nmehrtägigen Festnahmen sei er geschlagen und \nmisshandelt worden. Bei der letzten Freilassung \nhätten ihm die Sicherheitskräfte gesagt, dass sie \nihn nicht am Leben lassen würden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 18. Oktober 1995, zugestellt \nam 26. Oktober 1995, lehnte das Bundesamt den \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, \nstellte fest, dass weder die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorlägen, und forderte den Kläger \nunter Androhung der Abschiebung auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats \nnach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens \nzu verlassen. \n\n6\n\nZur Begründung seiner am 6. November 1995 \nerhobenen Klage hat der Kläger ergänzend \nvorgetragen, sich in der Bundesrepublik \nDeutschland exilpolitisch durch Teilnahme an \nVersammlungen von PKK-Anhängern, Demonstrationen \nund weiteren Veranstaltungen u.a. als Ordner \nengagiert zu haben. In der Zeitung Özgür Politika \nvom 11. März 1996 habe er in einem Leserbrief \nu.a. darauf hingewiesen, dass der türkische Staat \nWidersprüche zwischen sunnitischen Kurden und \nAleviten propagiere, um das kurdische Volk zu \nspalten und die PKK in Misskredit zu bringen. In \neinem Leserbrief in Özgür Politika vom 3. Mai \n1998 habe er die vom türkischen Staat propagierte \nscheinheilige \"Brüderlichkeit\" an dem Beispiel \nder bei Antalya getöteten PKK-Kämpfer \nangegriffen, deren Bestattung in Antalya von den \nTürken nicht gestattet worden sei. \n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 22. September 1998 ist der \nKläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört \nworden. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nSitzungsniederschrift vom 22. September 1998 \nBezug genommen. Der Kläger hat beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte unter \nAufhebung des Bescheids \ndes Bundesamts für die \nAnerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom \n18. Oktober 1995 zu \nverpflichten, ihn als \nAsylberechtigten \nanzuerkennen und \nfestzustellen, dass für \nihn die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich der Türkei \nvorliegen, hilfsweise \nfestzustellen, dass für \nihn \nAbschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG \nhinsichtlich der Türkei \nvorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nNach Zustellung des Urteils am 2. Oktober 1998 \nhat der Kläger am 15. Oktober 1998 die Zulassung \nder Berufung beantragt. Durch Beschluss vom \n12. März 1999 hat der Senat die Berufung \nzugelassen. \n\n13\n\nZur Begründung seiner Berufung nimmt der \nKläger Bezug auf sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen \nVerfahren und weist auf eine von ihm, seiner \nMutter und seinen Geschwistern in Özgür Politika \nvom 11. Oktober 1998 veröffentlichte \nGedenkanzeige zum Jahrestag des Todes seines \nBruders M. hin. Er verweist ferner darauf, \nseine exilpolitischen Aktivitäten in der \nBundesrepublik Deutschland fortgesetzt zu haben. \nMit Schriftsatz vom 2. März 2000 teilt er mit, am \n29. Januar 2000 als Beisitzer in den Vorstand des \nDeutsch-Kurdischen Solidaritätsvereins B. \ne.V. gewählt worden zu sein.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene \nUrteil teilweise zu \nändern und die Beklagte \nunter teilweiser \nAufhebung des Bescheides \ndes Bundesamts für die \nAnerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 18. Okto-\nber 1995 zu verpflichten \nfestzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich \nder Türkei vorliegen, und \nZiffer 4 des vorgenannten \nBescheids aufzuheben, \nsoweit dort seine \nAbschiebung in die Türkei \nangedroht ist, hilfsweise \nfestzustellen, dass für \nihn \nAbschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG \nhinsichtlich der Türkei \nvorliegen. \n\n16\n\nIm Übrigen hat er die Klage \nzurückgenommen.\n\n17\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung \nvom 22. Septem-ber 2000 angehört worden. Auf die \nNiederschrift vom 22. Sep-tember 2000 wird \nverwiesen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstands wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, die \nihn betreffenden Strafakten 3 VRs 195/98 und \n3 Js 677/98 (Staatsanwaltschaft B. ) sowie \nauf folgende beigezogenen Vorgänge betreffend \nAngehörige des Klägers: Bundesamtsakte \nE 1944457-163 sowie Gerichtsakte 9a K 3512/95.A \nVG Gelsenkirchen (S. , S. und G. \nD. ), Bundesamtsakte B 2023646-163 und \nGerichtsakte 14a K 1108/96.A VG Gelsenkirchen \n(C. D. ).\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und \nentscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten \nerschienen war, da diese mit der Ladung auf diese \nMöglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 \nVwGO). \n\n21\n\nNachdem der Kläger die Klage teilweise \nzurückgenommen hat und die übrigen Beteiligten \ndurch allgemeine Erklärung ihre Einwilligung \nhierzu erklärt haben, ist das Verfahren insoweit \neinzustellen und das angefochtene Urteil in \ndiesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92 \nAbs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 \nSatz 1 Halbsatz 2 ZPO). \n\n22\n\nDie Berufung des Klägers hat in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der \nangefochtene Bescheid des Bundesamts vom \n18. Oktober 1995 ist im hier noch anhängigen \nUmfang rechtswidrig, soweit dem Kläger \nAbschiebungsschutz versagt und ihm die \nAbschiebung in die Türkei angedroht worden ist; \ninsoweit verletzt der Bescheid den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG. Daraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit \nder Abschiebungsandrohung, soweit sie auf \nAbschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet \nist. \n\n23\n\nI. Dem Kläger steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG zu. \n\n24\n\nNach dieser Bestimmung darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \noder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht \nist. Ebenso wie Art. 16 a Abs. 1 GG schützt das \nAbschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG die \npolitisch Verfolgten. Die Voraussetzungen sind \nmit denjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG \ndeckungsgleich, soweit die Verfolgungshandlung, \ndas geschützte Rechtsgut und der politische \nCharakter der Verfolgung betroffen sind. \n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - \n9 C 59.91 -, NVwZ 1992, \n892. \n\n26\n\nMit Blick darauf ist auch im Rahmen des \nstreitigen Abschiebungsschutzbegehrens von \ndenjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die \nAuslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. \n\n27\n\nVgl. insbesondere \ngrundlegend: BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a. -, BVerfGE 80, 315; \nvgl. ferner zur \nDeckungsgleichheit von \nArt. 16 a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der \nGenfer Konvention: \nBVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C \n50.92 u.a. -, NVwZ 1994, \n500; Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, DVBl. 1994, 531 \n= NVwZ 1994, 497.\n\n28\n\nAuch gilt für die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG derselbe \nPrognosemaßstab wie für Art. 16 a GG. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 3. \nNovember 1992 - 9 C 21.92 \n-, BVerwGE 91, 150 (154) \nm.w.N. \nJe nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen oder \nob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist, gelten unterschiedliche \nMaßstäbe. Im erstgenannten Fall ist \nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAusländer vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer \nsein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so \nkann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 \nAuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von \nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung droht.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss \nvom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE \n54, 341, 360; Beschluss \nvom 10. Juli 1989, \na.a.O., 344 f; BVerwG, \nUrteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -.\n\n31\n\n1. In Anwendung dieser Grundsätze ist im \nvorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu \nlegen. Denn es bedurfte keiner Entscheidung, ob \nder Kläger bei seiner Ausreise aus der Türkei im \nJahre 1995 von asylerheblicher Verfolgung \nunmittelbar bedroht bzw. betroffen war. Selbst \nwenn er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, \ndroht ihm jedenfalls im entscheidungserheblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nerkennenden Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) bei einer Rückkehr in die Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung wegen eines \nNachfluchttatbestandes.\n\n32\n\nNach der in das Verfahren eingeführten \ngefestigten Rechtsprechung des Senats begründen \nexilpolitische Aktivitäten ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei \nsolchen Kurden, die sich politisch exponiert \nhaben, sich durch ihre Betätigung also deutlich \nvon derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer \npolitische Ideen und Strategien entwickelt oder \nzu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von \nDeutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die \ntürkische Innenpolitik und insbesondere auf seine \nin Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen \nversucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des \ntürkischen Staats ein ernst zu nehmender \npolitischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das \nist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und \nProtestaktionen sowie Rednern auf solchen \nVeranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und \nDelegierten des kurdischen Exilparlaments, unter \nUmständen auch bei Vorstandsmitgliedern \nbestimmter oppositioneller Exilvereine. Ein \nstaatliches Verfolgungsinteresse kann \ninsbesondere bei Mitgliedern von Vorständen \neingetragener Vereine bestehen, über deren \nIdentität das jedermann zur Einsichtnahme offen \nstehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes \nRisiko ist ohne weiteres anzunehmen in Bezug auf \nVereine, die als von der PKK dominiert oder \nbeeinflusst gelten. Entsprechendes gilt für \nVereine, die von türkischer Seite als \nvergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft \nwerden und in den Verfassungsschutzberichten des \nBundes und der Länder als dem \nlinksextremistischen Spektrum zugehörig \nausgewiesen sind. Ob Vorstandsmitglieder \nsonstiger Vereine einem vergleichbaren \nVerfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, \nhängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, \nUmfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von \nanderen insoweit bedeutsamen Umständen des \nEinzelfalls ab. Handelt es sich um einen Verein, \ndessen Einzugsbereich örtlich oder regional \nbegrenzt ist, so kann für die Einschätzung des \nVerfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener \nals Mitgliedsverein einer Dachorganisation \nangehört, die bei türkischen Stellen als \nstaatsfeindlich gilt. \n\n33\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, \nRn. 263, 313-315.\n\n34\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer \nVerfolgung führen demgegenüber exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle \nTätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie \nsind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar \nnoch individualisierbar ist, aber hinter den \nzahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind \nein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten \nganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die \neigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. \nanzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, \nder damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von \nMitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter \nTeilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von \nFlugblättern und Verkauf von Zeitschriften, \nPlatzierung von namentlich gezeichneten Artikeln \nund Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften. \n\n35\n\nSenatsurteil vom \n25. Januar 2000, \n- 8 A 1292/96.A -, \nRn. 265. \n\n36\n\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommenen \nniedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten \nkann diese nicht asyl- oder \nabschiebungsschutzrechtlich relevant machen, weil \nkein Anlass für die Annahme besteht, dass \ninsoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können. \n\n37\n\nSenatsurteil vom \n25. Januar 2000, a.a.O. \n\n38\n\nAn diesen Grundsätzen hält der Senat auch \nunter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse fest. \nInsbesondere gibt der neueste Lagebericht des \nAuswärtigen Amts vom 22. Juni 2000 (514-516.80/3 \nTUR) keine Veranlassung, von den in der \nvorgenannten Entscheidung getroffenen \nFeststellungen zum Verfolgungsrisiko bei \nexilpolitischer Betätigung abzurücken. Soweit \ndort (Seite 21) nunmehr eine Verfolgungsgefahr \nangenommen wird, wenn der Asylbewerber in \nherausgehobener oder \"jedenfalls erkennbarer\" \nStellung für eine exilpolitische Organisation \ngearbeitet hat, während im Lagebericht vom \n7. September 1999 von einer Gefährdung bei \nherausgehobener Stellung ausgegangen wird \n(Seite 20), entspricht jene Feststellung nur dem, \nwas der Senat bei exilpolitischer Betätigung \nbereits in ständiger Rechtsprechung entscheidet. \nErkennbar wird die Tätigkeit nach der \nSenatsrechtsprechung nämlich nur, wenn sie sich \naus derjenigen der breiten Masse heraushebt. Erst \ndadurch wird in für die türkischen Behörden \nerkennbarer Weise eine aus deren Sicht \nstaatsfeindliche politische Überzeugung zum \nAusdruck gebracht. Dabei geht der Senat von einer \nErkennbarkeit der Betätigung allerdings nicht \nerst dann aus, wenn diese öffentlichkeitswirksam \nist, etwa bei Leitung von Demonstrationen oder \nProtestaktionen oder durch rednerische Beiträge \nauf derartigen Veranstaltungen, sondern schon \ndann, wenn die hervorgehobene Tätigkeit sich \neiner breiten Öffentlichkeit nicht unbedingt \nerschließt, beispielsweise bei \nVorstandsmitgliedschaft für bestimmte \nExilvereine. Auch eine solche Betätigung ist eine \nexponierte, weil sie jedenfalls aufgrund der \nPublizität des Vereinsregisters nach außen, also \nauch für die türkischen Behörden ersichtlich \nwahrgenommen wird. \n\n39\n\nNach diesen Grundsätzen sind die \nexilpolitischen Aktivitäten des Klägers als \nexponiert zu bewerten. \n\n40\n\na) Dies gilt allerdings weder hinsichtlich der \nTeilnahme des Klägers an exilpolitischen \nVeranstaltungen noch in Bezug auf die Platzierung \nnamentlich gekennzeichneter Leserbriefe und \nZeitungsannoncen in Özgür Politika. Auch die \nnicht unerhebliche Gesamtzahl dieser für sich \ngenommen niedrig profilierten exilpolitischen \nAktivitäten kann diese nicht \nabschiebungsschutzrechtserheblich machen. Das \nEngagement des Klägers beschränkt sich insoweit \nauf die Teilnahme an Demonstrationen, \nSolidaritätsveranstaltungen, Newrozfesten und \nweiteren Veranstaltungen, bei denen er \nHilfsaufgaben etwa als Ordner wahrgenommen hat, \nsowie auf die Beteiligung an Informationsständen \nund Unterstützung von Hungerstreiks. Mit der \nGesamtzahl dieser exilpolitischen Aktivitäten \nhebt sich der Kläger nicht von dem \nexilpolitischen Engagement der großen Zahl von \nkurdischen Asylbewerbern ab. Dies gilt auch mit \nRücksicht auf die Platzierung von Artikeln in \nÖzgür Politika. Auch wenn der Name des Klägers \nsowohl aus den nach seinen Angaben von ihm \nverfassten Leserbriefen als auch aus der im \nOktober 1998 veröffentlichten Gedenkanzeige zum \nJahrestag des Todes seines Bruders hervorgeht, \nist von einer Verfolgungsgefährdung insoweit \nnicht auszugehen. Nach der Rechtsprechung des \nSenats, an der festzuhalten ist, bleiben \nderartige Beiträge grundsätzlich ohne Folgen, \nweil sich bei ihnen die Annahme aufdrängt, dass \nsie mehr aufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem \nkonkret formulierten Begehren dienen sollen. \nÜberdies enthalten solche Schreiben lediglich \neine individuelle Kundgabe einer politischen \nMeinung gegenüber türkischen Behörden. \nÖffentliche Äußerungen in Zeitungsannoncen und -\nartikeln sind nach türkischem Recht nur dann \nstrafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten \nseparatistischen Aktionen in der Türkei oder als \nUnterstützung illegaler Organisationen gewertet \nwerden können. Das ist bei Anzeigentexten \nallgemeiner Art nicht möglich, auch dann nicht, \nwenn darin in scharfer Form Kritik am Vorgehen \nder Regierung in Ostanatolien geübt wird. Auch in \ndiesem Zusammenhang zielt das Interesse des \ntürkischen Staats nicht auf die Masse der \nTeilnehmer oder Mitläufer ab, sondern lediglich \nauf denjenigen Personenkreis, der als Auslöser \nsolcher Aktivitäten oder als Organisator von \nVeranstaltungen oder als Anstifter oder \nAufwiegler angesehen wird. Dem entspricht es, \ndass Strafverfahren wegen in der Presse \nerschienener Leserbriefe nur in Einzelfällen \nbekannt geworden sind. Hinzu kommt, dass die \nVerfolgungsbehörden bei Leserbriefen und \nArtikeln, die in in der Türkei erscheinenden \nZeitschriften veröffentlicht werden und in denen \nals Autor eine im Ausland befindliche und damit \nfür die türkische Justiz nicht erreichbare Person \nnamentlich bezeichnet ist, stets damit rechnen, \ndass es sich nur um eine vorgeschobene \nAutorenbezeichnung handelt. Es entspricht nämlich \neinem häufig vorkommenden Strohmannmuster, den in \nder Türkei lebenden wirklichen Autor durch \nnamentliche Bezeichnung einer im Ausland \nansässigen Person zu decken, um damit den \nverantwortlichen Redakteur der Zeitschrift in \npresse- und strafrechtlicher Hinsicht zu \nentlasten. \n\n41\n\nSenatsurteil vom 25. \nJanuar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, \nRn. 321-327. \n\n42\n\nb) Folgt aus jenen exilpolitischen Aktivitäten \nmithin (noch) keine Verfolgungsgefährdung des \nKlägers, so ist ein staatliches \nVerfolgungsinteresse indes im Hinblick auf die \nVorstandstätigkeit des Klägers im Deutsch-\nKurdischen Solidaritätsverein B. e.V. \nanzunehmen. Nach der oben wiedergegebenen \nRechtsprechung des Senats ist von einem \nVerfolgungsinteresse ohne weiteres auszugehen bei \nMitgliedern von Vorständen, die als von der PKK \ndominiert oder beeinflusst gelten und/oder die in \nden Verfassungsschutzberichten erwähnt \nwerden.\n\n43\n\nSenatsurteil vom 25. \nJanuar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, \nRn. 313 f. \n\n44\n\nBeides ist bei dem Deutsch-Kurdischen \nSolidaritätsverein B. e.V. der Fall. Er ist \nim Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 1998 (Seite 205) als PKK-\nnaher Verein benannt. Er gehört der YEK-KOM an, \neiner Föderation kurdischer Vereine in \nDeutschland mit Sitz in B. , die sich \nausweislich des vorgenannten \nVerfassungsschutzberichts (Seite 205) als \npolitisch legaler Arm der PKK sieht. Nach der vom \nProzessbevollmächtigten des Klägers eingereichten \nAuskunft des Polizeipräsidiums B. vom \n2. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen versteht sich die YEK-KOM als \nInteressenvertreter der überwiegenden Anzahl der \nin Deutschland lebenden Kurden und unterstützt \nmit ihrem politisch-propagandistischen Wirken die \nZiele der PKK. Zu diesem Zweck bedient sie sich \nihrer offiziellen, ca. 60 bundesweit vertretenen \nVereine, u.a. auch des Deutsch-Kurdischen \nSolidaritätsvereins B. e.V.. Beide \nOrganisationen traten immer wieder als Anmelder \nvon örtlich durchgeführten Mahnwachen und \nKundgebungen, aber auch überregional als \nVeranstalter von Demonstrationen auf. \n\n45\n\nDer Kläger ist ausweislich eines \nVereinsregisterauszugs des Amtsgerichts B. \n(Abteilung 14 VR 2833) vom 26. Juli 2000 in der \nMitgliederversammlung des Vereins vom 29. Januar \n2000 als Beisitzer in den Vorstand gewählt \nworden. Die Eintragung in das Vereinsregister \nerfolgte am 29. Februar 2000. Schon im Hinblick \nauf die Publizität des Vereinsregisters besteht \ndie Gefahr, dass die Tätigkeit des Klägers als \nVorstandsmitglied jenes Vereins den türkischen \nStellen bekannt wird und er von diesen des \nSeparatismus bezichtigt wird. Darüber hinaus hat \nder Kläger dem Senat bei seiner Anhörung in der \nmündlichen Verhandlung vom 22. September 2000 den \nEindruck vermittelt, sich mit den Zielen des \nVereins zu identifizieren und sich im Rahmen \nseiner Möglichkeiten auch aktiv hierfür \neinzusetzen. Er verfügt über Kenntnisse über den \nVerein und konnte seine eigene Stellung und \nFunktion innerhalb des Vereins dem Senat \nglaubhaft und schlüssig schildern. Nach eigenen \nAngaben ist er vor allem für Aktivitäten in den \nBereichen Jugend und Kultur zuständig. Der Verein \nentfaltet den Angaben des Klägers zufolge \ninsbesondere Aktivitäten zur Integration \nkurdischer Jugendlicher, z.B. durch die \nOrganisation von Fußball- und Tennisturnieren; \nauch musikalische Aktivitäten, Folklore und \nMusikintrumentenunterricht werden betrieben. \n\n46\n\nUnter diesen Umständen hat der Kläger bei \neiner Rückkehr in die Türkei Verfolgung wegen \npolitischer Betätigung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu befürchten. \n\n47\n\nZum Verfolgungsrisiko \nwegen Vorstandstätigkeit \nfür den Deutsch-\nKurdischen \nSolidaritätsverein \nB. e.V. vgl. auch: \nVerwaltungsgericht \nArnsberg, Urteil vom \n19. Juni 2000 \n- 9 K 4299/96.A -; \nVerwaltungsgericht \nGelsenkirchen, Urteil vom \n22. September 1999 \n- 14a K 1597/96.A -. \n\n48\n\n2. Infolgedessen haben die für eine dem Kläger \nbei Abschiebung in die Türkei drohende Verfolgung \nsprechenden Gesichtspunkte ein stärkeres Gewicht \nals etwaige dagegen sprechende Momente. \n\n49\n\nEr muss damit rechnen, bei einer Rückkehr \nwegen des Verdachts des Separatismus verhaftet \nund in erheblichem Maße körperlich misshandelt zu \nwerden. \n\n50\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, \nRn. 312, 363.\n\n51\n\nDie zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen \nknüpfen an die politische Überzeugung des Klägers \nan. Die Asylerheblichkeit des staatlichen \nVorgehens kann auch nicht mit der Begründung \nverneint werden, jenes diene der Abwehr des \nTerrorismus oder des diesen unterstützenden \nUmfelds. Denn zum einen handelt es sich bei den \nFolterungen um Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die \nvon der Asylgewährung nicht ausgenommen werden \ndürfen. Zum anderen gilt, dass Häftlinge, denen \neine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben \nwird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und \nhärter misshandelt werden als sonstige \nStraftäter. Den dazu vorliegenden \nErkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass \nÜbergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem \ngegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum \nrichten und dass der physische und psychische \nDruck diejenigen am härtesten trifft, die der \nZusammenarbeit mit der militanten kurdischen \nBewegung verdächtigt werden. \n\n52\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, \nRn. 141-146, unter \nBezugnahme auf \neinschlägige \nRechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts \nund Erkenntnisse über die \nZustände im türkischen \nPolizeigewahrsam. \n\n53\n\nLetzteres trifft auf den Kläger als \nSeparatismus-Verdächtigen zu. Die ihm bei \nAbschiebung drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind \ndem türkischen Staat zuzurechnen. Schon die \nHäufigkeit der Übergriffe, die für \nstaatsfeindlichen Gruppen angehörende Häftlinge \nim türkischen Polizeigewahrsam belegt ist, \nspricht gegen die Annahme, es handele sich \ninsoweit nur um einzelne (unkontrollierbare) \nExzesstaten. Im Übrigen kann nicht festgestellt \nwerden, dass der türkische Staat gegen derartige \nÜbergriffe energisch vorgeht. \n\n54\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, \nRn. 136-140; so auch \nschon: Senatsbeschluss \nvom 30. Januar 1995 \n- 25 A 4705/94.A -, \nS. 20. \n\n55\n\nDie Annahme der dem Kläger drohenden \npolitischen Verfolgung kann auch nicht mit Blick \nauf den Gesichtspunkt der inländischen \nFluchtalternative in Zweifel gezogen werden. Das \nBestehen einer inländischen Fluchtalternative ist \nregelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in \nBetracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer \nstaatlicher Verfolgung eher die Ausnahme \ndarstellt. Ist der Asylsuchende von unmittelbarer \nstaatlicher Verfolgung bedroht, so ist das \nBestehen einer inländischen Fluchtalternative \nsomit nur zu prüfen, wenn es konkrete \nAnhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat \n\"mehrgesichtig\" ist, er also Personen, die er in \neinem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem \nanderen Landesteil unbehelligt lässt. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 10. Mai 1994 \n- 9 C 434.93 -, NVwZ \n1994, 1123 f. \n\n57\n\nIn der Senatsrechtsprechung wird eine \nhinreichende Verfolgungssicherheit in der \nWesttürkei für solche Personen aus Ostanatolien, \ndie bei den Sicherheitskräften am Heimatort im \nVerdacht stehen, mit der militanten kurdischen \nBewegung oder einer vergleichbaren militanten \nstaatsfeindlichen Organisation zu sympathisieren, \ngenerell verneint.\n\n58\n\nVgl. Senatsurteil vom \n25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, \nRn. 244-246. \n\n59\n\nDas gilt erst recht im Fall des Klägers. Die \ntürkischen Sicherheitskräfte sind in der Lage, \nihn an jedem Ort ohne Schwierigkeiten zu \nidentifizieren. Angesichts dessen besteht das \nbeschriebene Verfolgungsrisiko für den Kläger \nlandesweit. \n\n60\n\n3. Droht dem Kläger nach alledem mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, so ist \nder Anspruch auf Abschiebungsschutz nicht nach \n§ 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Danach findet \nAbs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus \nschwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland \nanzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier \nnicht vor. \n\n61\n\nUnter Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland ist die innere und äußere Sicherheit \ndes Staates zu verstehen; die - hier allein \nbetroffene - innere Sicherheit umfasst Bestand \nund Funktionsfähigkeit des Staates und seiner \nEinrichtungen. Das schließt den Schutz vor \nEinwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt \nauf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. \nAuch Gewaltanschläge und Gewaltandrohungen \nausländischer Terrororganisationen im \nBundesgebiet richten sich gegen die innere \nSicherheit des Staates. Diese ist auch dann \ngefährdet, wenn gewalttätige Auseinandersetzungen \nzwischen verfeindeten Volksgruppen in die \nBundesrepublik Deutschland verlagert werden oder \nwenn derartige Gewaltanwendung propagiert und \ndamit das Gewaltmonopol des Staates in Frage \ngestellt wird.\n\n62\n\nVgl.: BVerwG, Urteil \nvom 30. März 1999 \n- 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 (1348); dem folgend: \nSenatsurteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 14-16, \n332-338; vgl. ferner: \nSenatsbeschlüsse vom \n6. Juni 1994 - 25 A \n3388/91.A -, InfAuslR \n1995, 30 (34), und vom \n31. August 1999 - 8 A \n5974/98.A -.\n\n63\n\nErkenntnisse dahingehend, dass der Kläger an \ngewalttätigen Aktionen der PKK oder ihr nahe \nstehender Organisationen beteiligt gewesen wäre, \nbestehen nicht. Vielmehr ist er - abgesehen von \nVerstößen gegen die Aufenthaltsbeschränkung nach \n§ 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - nach Angaben des \nPolizeipräsidenten B. vom 28. Juli 2000 \nstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die \nbloße Beteiligung an (gewaltfreien) \nDemonstrationen und Veranstaltungen der PKK oder \nvon ihr gesteuerten Vereinigungen gefährdet die \ninnere Sicherheit Deutschlands nicht. Die \nMitgliedschaft des Klägers in dem PKK-\nnahestehenden Deutsch-Kurdischen \nSolidaritätsverein B. e.V. und die \nVorstandstätigkeit für diesen reicht ebenfalls \nnicht aus, um eine solche Gefahr anzunehmen. \nAnhaltspunkte dafür, dass von der Organisation \nselbst eine besondere, über die allgemeinen \nGefahren solcher Vereinigungen hinausgehende \nGefahr für die Funktionsfähigkeit des Staats \nausgeht, lassen sich weder dem \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 1998 noch den Auskünften \ndes Polizeipräsidenten B. entnehmen. \nInsbesondere gibt es keine Erkenntnisse über eine \nGewaltbereitschaft des Vereins. \n\n64\n\nVgl. zu diesem \nGesichtspunkt: BVerwG, \nUrteil vom 30. März 1999 \n- 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 (1348); vgl. auch: \nUrteil vom selben Tage \n- 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, \n1353 (1354). \n\n65\n\nVon daher bestehen auch keine Anhaltspunkte \ndahingehend, dass aufgrund der hervorgehobenen \nTätigkeit des Klägers für jenen Verein von seiner \nPerson eine erhebliche Gefahr ausgeht. Diese \nmüsste so gravierend sein, dass sie es \nrechtfertigte, den Abschiebungsschutz für \npolitisch Verfolgte zurücktreten zu lassen. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 30. März 1999 \n- 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 (1348). \n\n67\n\nDas ist nicht anzunehmen, weil sich der Kläger \nnach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen \ndurch seine Vorstandstätigkeit nicht in einer \nWeise betätigt hat, die als nachhaltige \nUnterstützung und Förderung des Terrorismus im \nSinne der vorgenannten Rechtsprechung zu \nqualifizieren wäre. \n\n68\n\nVgl. hierzu: \nSenatsurteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 337.\n\n69\n\nII. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, \nsoweit sie auf Abschiebung des Klägers in die \nTürkei gerichtet ist (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 \nAbs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 \nAbs. 3 AuslG). \n\n70\n\nIII. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag \nhinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides des \nBundesamtes bedarf es hingegen nicht, weil die \nBerufung schon mit dem Hauptantrag in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat.\n\n71\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 \nAbs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. \nDer Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/8-a-5095-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/8-a-5095-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304053","retrieved":"2026-07-09 03:30:55.874352+00:00"}}