{"status":"available","doknr":"OLD304052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0922.8A2429.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-22","aktenzeichen":"8 A 2429/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 4. März 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin will als Überwachungsorganisation im Sinne der \nAnlage VIII b zu § 29 StVZO Hauptuntersuchungen und \nSicherheitsprüfungen von Kraftfahrzeugen durchführen. Sie \nbeantragte hierzu mit Schreiben vom 27. November und 2. \nDezember 1995 beim beklagten Ministerium ihre Anerkennung. \nDabei machte sie u.a. Angaben zum Gegenstand des Unternehmens, \ndas sich mit der Durchführung sicherheitstechnischer \nPrüfungen, Untersuchungen und Abnahmen von Kraftfahrzeugen und \ntechnischen Anlagen befasst, und teilte mit, dass sie derzeit \nüber fünf Prüfingenieure verfüge, von denen zwei ihren Sitz in \nNordrhein-Westfalen hätten. \n\n3\n\nGegenüber dem Hinweis des Beklagten vom 18. Dezember 1995, \nzunächst das Erfordernis der Anerkennung einer weiteren \n(neunten) Überwachungsorganisation in Nordrhein-Westfalen \nsowie die Frage der Bestandsgefährdung der Technischen \nPrüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr klären zu wollen, \nwandte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 u.a. \nein, die Technischen Prüfstellen könnten sich in Nordrhein-\nWestfalen bereits deshalb nicht auf Bestandsschutz berufen, \nweil sie sich mit ihrer Tochterorganisation FKÜ selbst \nKonkurrenz machten. Überdies komme eine Versagung der \n Anerkennung aus Kapazitätsgründen einer Aufhebung der \neinschlägigen Rechtsvorschriften gleich und sei auch \nmittelstandsfeindlich.\n\n4\n\nIn der Folgezeit äußerte der Beklagte Zweifel an der \nZuverlässigkeit des damaligen Geschäftsführers der Klägerin \nund erhob Bedenken bezüglich einiger Bestandteile der \nGesellschaftsverträge. Nachdem die Klägerin daraufhin \npersonelle und satzungsmäßige Änderungen vorgenommen und mit \nSchreiben vom 20. November 1996 erneut um Bescheidung gebeten \nhatte, teilte der Beklagte ihr unter dem 19. Dezember 1996 \nmit, einen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz über die \nErgebnisse einer Arbeitsgruppe abwarten zu wollen, die damit \nbeauftragt worden sei, nach der Liberalisierung der Kfz-\nÜberwachung eingetretene Missstände zu beseitigen. Mit \nweiterem Schreiben vom 19. März 1997 teilte er mit, den Antrag \nweiter zurückstellen zu wollen, weil ein fehlendes Bedürfnis \ngegen die Anerkennung weiterer Überwachungsorganisationen \nspreche. In Nordrhein-Westfalen seien neben drei Technischen \nPrüfstellen mehrere weitere Organisationen zur Fahrzeugprüfung \nzugelassen, die eine hinreichende Auswahl für die \nFahrzeughalter gewährleisteten. Da ein erheblicher Rückgang \nder Untersuchungszahlen zu verzeichnen sei, stelle sich bei \nAnerkennung weiterer Organisationen die Frage der Gefährdung \ndes flächendeckenden Netzes der Technischen Prüfstellen. Der \nBeklagte wies erneut darauf hin, die Ergebnisse der \nArbeitsgruppe abwarten zu wollen, die auch Maßnahmen für \nnotwendige Änderungen aufgrund von Fehlentwicklungen nach \nInkrafttreten der 8. Verordnung zur Änderung der StVZO \nvorschlagen solle. Als Mitglied dieser Arbeitsgruppe dränge er \nauf rasche Entscheidung. Bei deren Beratungen habe sich \nbereits herausgestellt, dass der Mindestgröße und Leis-\ntungsfähigkeit neuer Überwachungsorganisationen besonderes \nGewicht beizumessen sei. Die Anzahl von vier Personen, die die \nKlägerin als Prüfingenieure benannt habe und von denen drei \nnoch an andere Organisationen gebunden seien, liege unterhalb \neiner tragfähigen Größenordnung.\n\n5\n\nZwischenzeitlich hatten die Bundesländer Baden-Württemberg \nund Mecklenburg-Vorpommern die Klägerin als \nÜberwachungsorganisation anerkannt, während das Land \nSchleswig-Holstein die Anerkennung versagt hatte.\n\n6\n\nAm 21. April 1997 hat die Klägerin Untätigkeitsklage \nerhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen \nhat: Der Beklagte habe entgegen den rechtlichen Vorgaben für \ndie Anerkennung von Überwachungsorganisationen keine konkreten \nAnhaltspunkte für die Gefährdung des Netzes der Technischen \nPrüfstellen infolge der Zulassung ihres Unternehmens genannt. \nNach ihrer Auffassung könnten solche Anhaltspunkte schon \ndeswegen nicht gegeben sein, weil sich - wie bereits im \nVerwaltungsverfahren dargelegt - die Technischen Prüfstellen \nmit eigenen gewinnorientierten Parallelorganisationen, sog. \nFreiwilligen Kraftfahrzeug-Überwachungen (FKÜ), selbst \nKonkurrenz machten. Überdies sei dem Verordnungsgeber bei der \nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bewusst \ngewesen, dass die Anerkennung zusätzlicher \n Überwachungsorganisationen zu einem Leistungswettbewerb \nführen werde. Die Auffassung des Beklagten, im Rahmen des \nAnerkennungsverfahrens sei eine Bedürfnisprüfung \ndurchzuführen, verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da sich aus \nden maßgeblichen Rechtsnormen keine Ermächtigung für eine \nsolche Prüfung ergebe. Ihr stehe auch ein Anspruch auf \nAnerkennung als Überwachungsorganisation aus Art. 3 GG zu. Die \nAnerkennung von mindestens drei Überwachungsorganisationen \nbegründe bereits eine Selbstbindung des Beklagten. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr den \nbeantragten Bescheid auf Anerkennung als \nÜberwachungsorganisation für das Land Nordrhein-\nWestfalen nach Nr. 7 der Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 \nund 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu \nerteilen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf \nErteilung einer Genehmigung nach Nr. 7 der \nAnlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 der \nStraßenverkehrszulassungsordnung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nbescheiden.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen, dass die 8. Änderungsverordnung zur \nStVZO, die auch die Anerkennung von Überwachungsorganisationen \nfreiberuflicher Kfz-Sachverständiger ermöglicht habe, zu einem \nruinösen Verdrängungswettbewerb auf Kosten der Technischen \nPrüfstellen geführt habe. Namentlich die abnehmende Qualität \nder Sicherheitsprüfungen sei bei einer hoheitlichen Aufgabe \nnicht zu vertreten. Außerdem sei bei den neu gegründeten \nÜberwachungsorganisationen freiberuflich tätiger Kfz-\nSachverständiger ein erhebliches Defizit etwa bei technischer \nLeitung, Aufsicht über die Prüfingenieure sowie deren Aus- und \nFortbildung festzustellen gewesen, das erst mit steigender \nGröße (über 300-500 Prüfingenieure nach fünf Jahren Tätigkeit) \nein vertretbares Niveau erreicht habe. In Kenntnis dieser \nFehlentwicklungen habe die Verkehrsministerkonferenz im \nSeptember 1996 das Bundesministerium für Verkehr gebeten, \nerforderliche Änderungen in der Anlage VIII zur StVZO und der \nAnerkennungsrichtlinie vorzunehmen. Diese Sachlage habe ihn - \nden Beklagten - dazu veranlasst, den Antrag der Klägerin noch \nnicht zu bescheiden.\nDerzeit bestehe kein Bedürfnis für die Anerkennung einer \nweiteren Überwachungsorganisation, weil in Nordrhein-Westfalen \nneben den drei Technischen Prüfstellen des TÜV Rheinland, des \nRWTÜV und des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt auch deren \nFreiwillige Kraftfahrzeug-Überwachungen sowie der DEKRA-e.V., \nder bereits 1971 anerkannte VÜK Sylbach sowie die nach der \nStVZO-Novelle anerkannten Organisationen GTÜ, KÜS und GFS \ntätig seien. Durch die Anerkennung weiterer \nÜberwachungsorganisationen drohe eine Gefährdung des \nflächendeckenden Netzes der Technischen Prüfstellen, zumal \nbereits jetzt ein erheblicher Rückgang der Untersuchungszahlen \nbei diesen zu verzeichnen sei. Die Erwägungen der Klägerin zur \n\"Eigenkonkurrenz\" der Technischen Prüfstellen führten zu \nkeiner anderen Betrachtungsweise. Sie müsse hinnehmen, dass \nden bereits bestehenden Organisationen die Anerkennung nicht \nentzogen werden könne, damit sie zum Zuge komme.\nIn der Sache stehe der Klägerin kein Anspruch auf Anerkennung \nzu. Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen stelle eine \nBerufsausübungsregelung dar. Angesichts der Bedeutung der auf \ndem Spiel stehenden Rechtsgüter - wie Leben und Gesundheit der \nBevölkerung - müsse der Anerkennungsbehörde ein weiter \nSpielraum bei Einschätzung der Auswirkungen jeder einzelnen \nweiteren Anerkennung eingeräumt werden.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 4. März 1999, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der \nBegründung abgewiesen, der Klägerin stehe weder der Anspruch \nauf Anerkennung noch der hilfsweise erhobene \nBescheidungsanspruch zu, weil es den innerhalb einer \nRechtsverordnung getroffenen Regelungen der Anlage VIII bzw. \nVIII b der StVZO an einer gesetzlichen Ermächtigung gemäß \nArt. 80 Abs. 1 GG fehle. Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. aus \nArt. 3 GG könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten.\n\n15\n\nDas Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am \n15. April 1999 zugestellt worden.\n\n16\n\nAuf den am Montag, dem 17. Mai 1999, eingegangenen Antrag \nder Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 5. April 2000, \nder Klägerin zugestellt am 7. April 2000, die Berufung \nzugelassen.\n\n17\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin mit am \nMontag, dem 8. Mai 2000, eingegangenem Schriftsatz im \nWesentlichen ergänzend vor: Ihrem Anerkennungsantrag sei die \nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde \nzu legen. Gehe man von der derzeitigen Rechtslage aus, so \nfehle es an rechtswirksamen Regelungen für die Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen freiberuflicher Sachverständiger. \nUnmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG folge jedoch ein \nAnerkennungs- bzw. zumindest ein Neubscheidungsanspruch. Das \nVerwaltungsgericht habe als Anerkennungsvoraussetzung \nfehlerhaft eine Mindestmitglieder-/Gesellschafterzahl \ngefordert. Es sei unzutreffend, dass eine Organisation mit 60 \nSachverständigen bundesweit und wenigstens einem \nMitglied/Gesellschafter je 100.000 zugelassener Kraftfahrzeuge \nim jeweiligen Anerkennungsgebiet, wie dies in der Anlage VIII \nb zu § 29 StVZO gefordert werde, leistungsfähiger sei als ein \nUnternehmen mit weniger Mitgliedern. Sie selbst könne die \n Überwachungsaufgaben mit Hilfe einer anderen als der in \nAnlage VIII b geforderten Struktur, namentlich durch \nangestellte Mitarbeiter erfüllen. Derzeit verfüge sie in \nNordrhein-Westfalen über vier ihr als Mitglieder angehörende \nSachverständige, von denen drei die Voraussetzungen als \nPrüfingenieure erfüllten.\n\n18\n\nNachdem der Beklagte durch Bescheid vom 12. Juli 2000 den \nAntrag auf Anerkennung als Überwachungsorganisation abgelehnt \nhat, beantragt die Klägerin nunmehr,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. \nJuli 2000 zu verpflichten, sie als \nÜberwachungsorganisation für die Durchführung von \nHaupt-untersuchungen und Sicherheitsprüfungen im \nSinne von §§ 29, 47 a StVZO sowie Abnahmen im \nSinne von § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVZO für das \nLand Nordrhein-Westfalen anzuerkennen,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n12. Juli 2000 zu verpflichten, ihren Antrag auf \nAnerkennung als Überwachungsorganisation im \nvorgenannten Sinne unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSeiner Auffassung zufolge stellt § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG eine \nhinreichend bestimmte Generalermächtigung dar. Gleichwohl \nbeabsichtige der Bundesgesetzgeber zur Klarstellung eine \nErgänzung der Vorschrift um eine konkrete Ermächtigung zum \nErlass von Rechtsverordnungen, die die Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen regeln. Der Klägerin stehe ein \nAnspruch aus Anlage VIII b zu § 29 StVZO nicht zu, weil sie \nderen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der \ngeforderten Gesellschafterzahl nicht erfülle. Selbst wenn jene \nBestimmung verfassungswidrig sei, sei sie in einer \nÜbergangszeit weiter anzuwenden. Die darin genannten \nAnerkennungskriterien seien sachgerecht.\n\n25\n\nDer Senat hat zu der Frage, wann mit einer Ergänzung des § \n6 Abs. 1 Nr. 3 StVG zu rechnen ist, eine Stellungnahme des \nBundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, \neingeholt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. \n\n26\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des beklagten Ministeriums ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie vom Senat zugelassene (§ 124 Abs. 2 VwGO) und auch im \nÜbrigen zulässige Berufung, über die der Senat mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat \nkeinen Erfolg.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nSie bleibt sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag \nerfolglos. \n\n31\n\nA. Mit dem Hauptantrag ist die Klage zulässig (I.), aber \nunbegründet (II.).\n\n32\n\nI. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § \n42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO zulässig, nachdem nach der \nzulässigerweise erhobenen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) der \nBeklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als \nÜberwachungsorganisation durch Bescheid vom 12. Juli 2000 \nabgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlich nicht \nzu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Voraussetzungen \ndes § 75 Satz 1 VwGO zum Zeitpunkt seiner Entscheidung \nvorlagen, weil der Beklagte über den Anerkennungsantrag der \nKlägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist \nsachlich nicht entschieden hatte. Nachdem im \nBerufungsverfahren ein ablehnender Bescheid ergangen ist, \nkonnte dieser in das vorliegende Verfahren ohne erneute \nKlageerhebung vor dem Verwaltungsgericht einbezogen werden. Ob \ndie darin liegende Modifizierung des Klageantrages als \nKlageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen ist \n(vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ZPO), kann \ndahinstehen; denn der Beklagte hat in die Klageänderung \njedenfalls eingewilligt, indem er sich im Erörterungstermin \nvor dem Senat am 22. September 2000, ohne ihr zu \nwidersprechen, auf sie eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 1 erste \nAlternative, Abs. 2 VwGO). Unabhängig davon ist die \nEinbeziehung des Bescheides in den ursprünglichen Klageantrag \nsachdienlich (§ 91 Abs. 1 zweite Alternative VwGO), weil sich \ndadurch an dem auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des \nbegünstigenden Verwaltungsaktes gerichteten Klagebegehren \nnichts ändert,\n\n33\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember \n1983 - 4 B 232.83 -, Buchholz 310, § 75 VwGO Nr. \n10, S. 3 (4),\n\n34\n\nund die Einbeziehung der Erledigung des Rechtsstreits \ndient.\n\n35\n\n2. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). \nSie kann geltend machen, durch die unterbliebene Anerkennung \nals Überwachungsorganisation in ihren Rechten verletzt zu \nsein. \n\n36\n\nOb sich die Klagebefugnis im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des Senats aus Anlage VIII b zu § 29 StVZO \n(eingefügt durch Verordnung vom 20. Mai 1998 - BGBl. I \nS. 1051 -, geändert durch Verordnungen vom 3. Februar 1999 \n- BGBl. I S. 82 - und vom 23. März 2000 - BGBl. I S. 310 -, in \nKraft getreten am 1. März 1999, vgl. § 72 Abs. 2 StVZO) \nergibt, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als \nÜberwachungsorganisation regelt, kann offen bleiben. Da die \nKlagebefugnis aus anderen rechtlich geschützten \nRechtspositionen abgeleitet werden kann, brauchte der Senat \nder Frage nicht nachzugehen, ob eine untergesetzliche Norm ein \nsubjektiv-öffentliches Recht vermitteln kann, welches zur \nKlage berechtigt, wenn diese Regelung mangels einer \nausreichenden gesetzlichen Ermächtigung möglicherweise \nunwirksam ist. Es erscheint nämlich jedenfalls möglich, dass \ndie Klägerin durch die unterlassene Anerkennung in ihrem \nGrundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und in \nihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG \nbeeinträchtigt wird.\n\n37\n\na) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, \ndass die Durchführung von Kraftfahrzeuguntersuchungen und \nSicherheitsprüfungen dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG \nunterfällt. Beruf im Sinne dieses Grundrechts ist jede auf \nDauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung \nund Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 4. November 1965 - I C 6.63 \n-, BVerwGE 22, 286 (287); Urteil vom 22. Dezember \n1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15 (20); Urteil \nvom 23. August 1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, \n293 (296); Urteil vom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 -, \nBVerwGE 97, 12 (22).\n\n39\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Zwar kann eine \njuristische Person nicht einen Beruf im Sinne einer \nLebensaufgabe ausüben. Es ist aber anerkannt, dass von der \nBerufsfreiheit auch die Freiheit umfasst wird, eine \nErwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, \n zu betreiben. Jedenfalls insoweit, als eine bestimmte \nErwerbstätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher \nWeise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person \nausgeübt werden kann, kommt die Berufsfreiheit gemäß Art. 19 \nAbs. 3 GG auch inländischen juristischen Personen zugute.\n\n40\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - 2 \nBvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196 (209 f.); Beschluss \nvom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE \n74, 129 (148); BVerwG, Urteil vom 22. Dezember \n1993 - 11 C 46.92 -, BVerwGE 95, 15 (20); Urteil \nvom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 -, BVerwGE 97, 12 \n(23); Urteile vom 15. Juni 2000 - 3 C 10.99 und 3 C \n17.99 -, jeweils S. 6 UA.\n\n41\n\nDie Überwachung und technische Prüfung von Kraftfahrzeugen \nist eine Tätigkeit, die ihrem Wesen nach sowohl von einer \nnatürlichen als auch von einer juristischen Person als Beruf \nausgeübt werden kann. Insbesondere erfüllt sie, soweit sie von \nder Klägerin bereits in anderen Bundesländern ausgeübt wird \nund auch in Nordrhein-Westfalen betrieben werden soll, die \nVoraussetzungen, die an ein Gewerbe im Sinne der \nGewerbeordnung zu stellen sind. Es handelt sich um eine \nselbständige, auf Dauer angelegte, nach staatlicher \nAnerkennung erlaubte und auf Gewinnerzielung gerichtete \nTätigkeit.\n\n42\n\nVgl. zum Begriff des Gewerbes: BVerwG, Urteil \nvom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 -, BVerwGE 97, 12 \n(23) m.w.N.\n\n43\n\nOhne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob die hier in Rede \nstehende Betätigung nur ein Bestandteil der wirtschaftlichen \nBetätigung des klägerischen Unternehmens ist. Die Frage, ob \ninsoweit eine eigenständige berufliche Betätigung erstrebt ist \n(bzw. in anderen Bundesländern schon ausgeübt wird), betrifft \nausschließlich die Abgrenzung der Berufswahlregelungen von \nBerufsausübungsbeschränkungen, von der wiederum abhängt, \nwelche Anforderungen an die verfassungsrechtliche \n Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs zu stellen sind. \n\n44\n\nBVerfG, Urteil vom 23. März 1960 - 1 BvR \n216/51 -, BVerfGE 11, 30 (41 ff.); Beschluss vom 23. \nJuli 1963 - 1 BvL 1, 4/61 -, BVerfGE 16, 286 (296); \nBeschluss vom 11. Dezember 1986 - 1 BvR 1368/85 \n-, GewArch 1987, 267; BVerwG, Urteil vom 6. \nNovember 1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109 \n(114 f.); Senatsurteil vom 29. April 1998 - 25 A \n4670/95 -, NWVBl. 1999, 224 (225).\n\n45\n\nDem Schutzbereich des Art. 12 GG unterfällt die Tätigkeit \nder Klägerin bereits dann, wenn sie (auch) Grundlage ihrer \nwirtschaftlichen Existenz ist. Dies ist bei der Klägerin \nunbeschadet des Umstandes der Fall, dass sie für die \nKraftfahrzeugprüfung nicht frei aushandelbare Entgelte erheben \ndarf, sondern sich nach den Gebührensätzen der Anlage zur \nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom \n26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), richten muss \n(vgl. § 6 a StVG, Nr. 6.2 Satz 2 der Anlage VIII b zu § 29 \nStVZO). Auch wenn diese sich nach § 6 a Abs. 2 Satz 2 StVG \ngrundsätzlich nur an einer Kostendeckung orientieren, schließt \ndies die Gewinnerzielungsabsicht nicht von Vornherein aus, mag \ndie Erwirtschaftung von Überschüssen auch erschwert sein. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2000 - 3 C \n10.99 und 9 C 17.99 -, jeweils S. 6 UA; Senatsurteil \nvom 29. April 1998 - 25 A 4670/95 -, NWVBl. 1999, \n224 (225), zur Anerkennung als medizinisch-\npsychologische Untersuchungsstelle, m.w.N.\n\n47\n\nAbgesehen davon ist die Annahme eines Berufs i.S.v. Art. 12 \nAbs. 1 GG bei juristischen Personen auch dann gerechtfertigt, \nwenn - etwa bei gemeinnützigen Unternehmen - eine \nGewinnerzielungsabsicht ausscheidet, solange der ökonomische \nGrundbezug - wie hier - vorhanden ist.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 \nC 46.92 -, BVerwGE 95, 15 (20).\n\n49\n\nDie von der Klägerin in anderen Bundesländern ausgeübte und \nauch in Nordrhein-Westfalen erstrebte Betätigung als \nanerkannte Überwachungsorganisation liegt auch dann nicht \naußerhalb des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie - \nwas an dieser Stelle offen bleiben kann - infolge der \nAnerkennung mit hoheitlichen Befugnissen beliehen wird. Denn \nvon Art. 12 Abs. 1 GG werden alle Berufe erfasst, also nicht \nnur selbständige Tätigkeiten, sondern auch die Arbeit in \nabhängiger Beschäftigung sowie die Tätigkeiten, die dem Staat \nvorbehalten bleiben müssen und deshalb von Angehörigen des \nöffentlichen Dienstes wahrgenommen werden, wie auch \nBetätigungen, die zwar nicht in die unmittelbare staatliche \nVerwaltung einbezogen sind, aber staatlich gebunden sind.\n\n50\n\nBVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 \n-, BVerfGE 7, 377 (387 f.).\n\n51\n\nWenn auch die Zugehörigkeit oder Nähe zum öffentlichen \nDienst gemäß Art. 33 GG Sonderregelungen ermöglicht, fällt \neine solche Berufsausübung gleichwohl unter Art. 12 GG.\n\n52\n\nBVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 \n-, BVerfGE 7, 377 (397 f.); Beschluss vom 18. Juni \n1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 (292); \nBVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, \nBVerwGE 75, 109 (114); Urteile vom 15. Juni 2000 - \n3 C 10.99 und 3 C 17.99 -, jeweils S. 5 UA.\n\n53\n\nUngeachtet dessen, wie weit die staatliche Bindung der von \nder Klägerin begehrten Betätigung geht, wird sie jedenfalls \nvom Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst.\n\n54\n\nDer Möglichkeit einer Verletzung dieses Grundrechts der \nKlägerin durch die Unterlassung der Anerkennung als \nÜberwachungsorganisation steht dessen grundsätzliche \nAusgestaltung als Abwehrrecht nicht entgegen. Schafft nämlich \nder Gesetzgeber die staatliche Anerkennung einer beruflichen \nQualifikation und damit Vorteile im beruflichen Wettbewerb, so \nwirkt sich die Verweigerung dieser Anerkennung als Eingriff in \ndie Berufsfreiheit aus.\n\n55\n\nBVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR \n298/86 -, BVerfGE 86, 28 (37); BVerwG, Urteil vom \n17. Dezember 1991 - 1 C 5.88 -, BVerwGE 89, 281 \n(283); Urteile vom 15. Juni 2000 - 3 C 10.99 und 3 C \n17.99 -, jeweils S. 6 UA.\n\n56\n\nEin derartiger Wettbewerbsvorsprung resultiert im \nvorliegenden Fall aus der Verweigerung der Anerkennung schon \ndeshalb, weil sie zu einem Schutz der bereits anerkannten \nKonkurrenten der Klägerin führt. Denn die Klägerin kann die in \n§§ 29, 47 a StVZO umschriebenen Aufgabenkreise (Haupt- und \nAbgasuntersuchung) ohne die staatliche Anerkennung nicht \nwahrnehmen, wird also an der Ausübung einer beruflichen \nTätigkeit von Vornherein gehindert. Darüber hinaus ist nicht \nauszuschließen, dass sich ein Wettbewerbsvorteil der \nanerkannten Konkurrenten auch hinsichtlich der Tätigkeiten \nergibt, die nicht der staatlichen Anerkennung unterliegen. Wer \ninsoweit Sachverstand benötigt, wird sich im Zweifelsfall \nzunächst an eine staatlich anerkannte Organisation wenden. \n\n57\n\nb) Die Klagebefugnis kann außerdem - wie das \nVerwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - aus \nArt. 3 GG abgeleitet werden. Die Möglichkeit einer Verletzung \ndes Gleichbehandlungsgebots kann nicht ausgeschlossen werden, \nweil der Beklagte andere Überwachungsorganisationen bereits \nanerkannt hat, nämlich den K.Ü.S.-e.V., die Gesellschaft für \nTechnische Überwachung mbH (GTÜ) sowie die Gesellschaft für \nFahrzeugsicherheit GmbH (GFS).\n\n58\n\nII. Die Klage hat in der Sache indes keinen Erfolg.\n\n59\n\nDie Ablehnung der beantragten Anerkennung als \nÜberwachungsorganisation durch Bescheid des Beklagten vom \n12. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass des \nbegehrten Anerkennungsbescheides.\n\n60\n\nDie Klägerin kann die Anerkennung als \nÜberwachungsorganisation nicht aus Anlage VIII b zu § 29 StVZO \nbeanspruchen, weil diese Bestimmung verfassungswidrig ist \n(1.). Für diese zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung \ngrundsätzlich anzuwendende Verordnungsregelung (dazu a) fehlt \nes an einer gesetzlichen Ermächtigung i.S.d. Art. 80 Abs. 1 GG \n(dazu b). Sie genügt insbesondere nicht den Anforderungen des \nArt. 12 Abs. 1 GG an eine Vorschrift, die die Berufsfreiheit \nbeschränkt (dazu c). Die daraus folgende Nichtigkeit der \nVorschrift hinterlässt einen der Verfassung noch ferner \nstehenden Zustand, der während einer Übergangszeit eine \nweitere Anwendung der wesentlichen Rechtssätze der Norm \ngebietet. Deren Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht \n(dazu 2.). Auch auf Art. 3 Abs. 1 GG kann die Klage nicht mit \nErfolg gestützt werden (dazu 3.).\n\n61\n\n1. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als \nÜberwachungsorganisation zur Durchführung von \nHauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen folgt nicht aus \nAnlage VIII b zu § 29 StVZO. \n\n62\n\na) Prinzipiell wäre diese Vorschrift - und nicht Anlage \nVIII Nr. 7 zu § 29 StVZO in der bis zum 28. Februar 1999 \ngeltenden Fassung (BGBl. 1998 I S. 1051) - entgegen der \nAuffassung der Klägerin in dem für das Verpflichtungsbegehren \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats \nanzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts kann ein Kläger mit einem \nVerpflichtungsbegehren nämlich nur durchdringen, wenn er im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. \ngerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte \nLeistung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich \nnach dem materiellen Recht.\n\n63\n\nBVerwG, Urteil vom 7. November 1985 - 5 C \n29.82 -, DVBl. 1986, 565 (566); Urteil vom 3. \nNovember 1987 - 9 C 254.96 -, BVerwGE 78, 243 \n(244); Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 58.88 -, \nBuchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 8, S. 8 (9); Urteil \nvom 1. Dezember 1989 - 8 C 17/97 -, NJW 1990, \n2700 (2701).\n\n64\n\nDem materiellen Recht ist auch zu entnehmen, zu welchem \nZeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein \nmüssen.\n\n65\n\nBVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C \n254.96 -, BVerwGE 78, 243 (244); Urteil vom 17. \nOktober 1989 - 9 C 58.88 -, Buchholz 402.25 § 5 \nAsylVfG Nr. 8, S. 8 (9).\n\n66\n\nDie Neufassung der Anlage VIII b zu § 29 StVZO mit Wirkung \nvom 1. März 1999 bietet keinen Anlass, von dem für die \ngerichtliche Beurteilung von Verpflichtungsklagen \ngrundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung bzw. Entscheidung abzuweichen. Zwar hatte die \nKlägerin den Antrag auf Anerkennung noch vor dem Inkrafttreten \njener Neufassung gestellt. Allein daraus ist ihr aber kein \nAnspruch erwachsen, nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung \ngeltenden Recht beurteilt zu werden. § 29 StVZO oder seine \nAnlage VIII (b) enthält keine Bestimmung, aus der sich ergäbe, \ndass der Antragszeitpunkt für die Entscheidung, ob die \nAnerkennungsvoraussetzungen vorliegen, maßgeblich sein soll, \nwenn über den Antrag zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten \neiner Rechtsänderung entschieden wird. Da die in Betracht \nkommenden Rechtsnormen keine dahingehende Übergangsregelung \nenthalten, vermittelt die Vorschrift der Anlage VIII Nr. 7 \na.F. zu § 29 StVZO der Klägerin keinen Anspruch, dass über \nihren Anerkennungsantrag nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der \nAntragstellung geltenden Voraussetzungen entschieden wird. \nVielmehr regeln Anlage VIII b Nr. 7 n.F. sowie § 72 Abs. 2 \nStVZO lediglich das Bestehenbleiben bereits ausgesprochener \nAnerkennungen und die Geltung der neuen Vorschriften für schon \nanerkannte Organisationen, ohne eine Übergangsvorschrift für \ndie Abwicklung noch anhängiger Verfahren zu enthalten. Dies \nkann nur so verstanden werden, dass für solche Verfahren das \nneue Recht gelten soll. Verfassungsrechtliche Überlegungen \nzwingen schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil auch \ndie Anlage VIII Nr. 7 a.F. Anforderungen an die Qualifikation \nder Sachverständigen, die Zuverlässigkeit der \nvertretungsberechtigten Personen sowie die innerbetriebliche \nOrganisation stellte. \n\n67\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. November \n1985 - 5 C 29.82 -, DVBl. 1986, 565 (566).\n\n68\n\nDie von der Klägerin zum Beleg für die Maßgeblichkeit des \nAntragszeitpunktes angeführten Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n69\n\nUrteil vom 10. Juni 1960 - I C 198.58 -, DVBl. \n1960, 778 f., unter Bezugnahme auf das Urteil vom \n23. Juni 1959 - I C 206/55 -, DVBl. 1959, 664,\n\n70\n\nsind durch die vorstehend wiedergebenene neuere \nRechtsprechung überholt, zumal sie sich auf die Rechtslage vor \nInkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung stützen.\n\n71\n\nb) Die Anwendbarkeit der Anlage VIII b zu § 29 StVZO kommt \njedoch nicht in Betracht, weil die Vorschrift unwirksam ist. \nFür sie fehlt es - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend \nhingewiesen hat - an einer nach Art. 80 Abs. 1 GG \nerforderlichen gesetzlichen Ermächtigung. Danach können die \nBundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierung \ndurch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu \nerlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten \nErmächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage \nist in der Verordnung anzugeben. \n\n72\n\n§ 6 StVG, auf dem die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung \nberuht, enthält keine Bestimmung, die das Bundesministerium \nfür Verkehr ermächtigt, die Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen durch Rechtsverordnung zu regeln. \nEine solche lässt sich dem Gesetz auch nicht im Wege der \nAuslegung entnehmen. \nInsbesondere stellt § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG i.d.F. vom 24. April \n1998 (BGBl. I S. 747) keine taugliche Rechtsgrundlage dar. \nDies gilt namentlich für Buchstabe a) der Vorschrift, der \nprimär in der die Anlage VIII b einführenden \nAchtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1998 \n(BGBl. I S. 1051) wie auch die in der jene Anlage ändernden \nVierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der \nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 3. Februar 1999 (BGBl. \nI S. 82) als Rechtsgrundlage angegeben ist (dazu unten aa). \nAber auch die Generalklausel des Eingangssatzes des § 6 Abs. 1 \nNr. 3 StVG kommt als Ermächtigungsgrundlage für die \nAnerkennung von Überwachungsorganisationen nicht in Betracht \n(dazu bb). Weitere Ermächtigungsgrundlagen sind ebenfalls \nnicht einschlägig (dazu cc und dd).\n\n73\n\naa) Durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) StVG wird das \nBundesministerium für Verkehr ermächtigt, Rechtsverordnungen \nzu erlassen über die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit \nund Ordnung auf den öffentlichen Straßen (...) erforderlichen \nMaßnahmen über den Straßenverkehr, und zwar hierzu unter \nanderem über die Beschaffung, die Ausrüstung, die Prüfung und \ndie Kennzeichnung der Fahrzeuge. Die Regelung bestimmt Inhalt, \nZweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. \n1 Satz 2 GG) folgendermaßen: Über den Inhalt der durch \nRechtsverordnung zu regelnden Fragen hat der Gesetzgeber \nzunächst die (generelle) Entscheidung getroffen, dass sie \nRegelungen über den Straßenverkehr enthalten muss, weiter, \ndass diese straßenverkehrsrechtlichen Regelungen sich (u.a.) \nzur Prüfung von Kraftfahrzeugen verhalten. Die \nRechtsverordnung muss dem Ziel dienen, die Sicherheit und \nOrdnung auf den öffentlichen Straßen zu erhalten. Das Ausmaß \nder erteilten Ermächtigung ist dahin umschrieben, dass der \nVerordnungsgeber nur die erforderlichen Maßnahmen treffen \ndarf. Von diesem Regelungsprogramm wird der hier in Rede \nstehende Bereich der Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen nicht umfasst. \n\n74\n\nUngeachtet der unten (bb) zu beantwortenden Frage, ob die \nVoraussetzungen des Eingangssatzes des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG \nerfüllt sind, unterfällt die Anerkennung jener Organisationen \nnicht dem Begriff der \"Prüfung\" in Buchstabe a) der Norm. Wie \nder Wortlaut nahe legt, der das Gleiche wie \"Untersuchung\" \noder \"Überprüfung\" meint, bezieht sich der Ausdruck \"Prüfung\" \nauf die durch straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen \nvorgegebenen, für die Halter verpflichtenden Untersuchungen \nihrer Kraftfahrzeuge. Hierzu gehören namentlich die \nHauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 StVZO sowie \ndie Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO. Dadurch wird dem \nVerordnungsgeber jedenfalls die Möglichkeit eröffnet, \nRegelungen über die prinzipielle Verpflichtung der Halter zur \nUntersuchung ihrer Fahrzeuge, das dazu erforderliche Verfahren \nund ggfs. über die Frage, vor welcher Stelle die Untersuchung \nzu erfolgen hat, durch Rechtsverordnung zu treffen. Dass diese \nRegelungsbereiche von der Verordnungsermächtigung umfasst \nwerden, folgt auch aus dem oben beschriebenen Sinn und Zweck \ndes Gesetzes, die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen \nStraßen zu gewährleis-ten. \n\n75\n\nHingegen kann aus der Ermächtigungsnorm nicht abgeleitet \nwerden, dass mit \"Prüfung der Fahrzeuge\" auch die Frage \nzusammenhängt, ob die mit deren Durchführung Betrauten einer \nstaatlichen Zulassung bedürfen. Zwar ließe sich bei \nweitestgehendem Verständnis des Begriffs diesem jegliche mit \nder Fahrzeugprüfung zusammenhängende Frage zuordnen; dies \nentspräche aber bereits nicht dem, was bei unbefangener \nBetrachtungsweise unter \"Prüfung von Fahrzeugen\" verstanden \nwird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der \nGesetzgeber habe eine so weit gehende Auslegung beabsichtigt. \nDies lässt sich aus den Gesetzesmaterialien jedenfalls nicht \nerschließen. \n\n76\n\nDie amtliche Begründung zum Straßenverkehrsgesetz vom 19. \nDezember 1952 (BGBl. I S. 837), das den Bundesminister für \nVerkehr durch - den zwischenzeitlich wieder außer Kraft \ngetretenen - § 6 Abs. 1 Nr. 3 e) zum Erlass von \nRechtsverordnungen über die Anforderungen an Fahrlehrer und \nSachverständige im Kraftfahrzeugverkehr ermächtigte, enthält \nkeinen näheren Hinweis darauf, welche Sachverständigen von der \nErmächtigung erfasst werden sollten.\n\n77\n\nVgl. den Entwurf eines Gesetzes zur \nBekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, BT-\nDrucks. I/2674.\n\n78\n\nAuch der Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur \nSicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I \nS. 921), mit dem § 6 Abs. 1 eine Nr. 4 angefügt wurde, die \neine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die \nBeschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge enthielt, \nkann nicht entnommen werden, der Gesetzgeber habe damit auch \nzur Schaffung von Rechtsverordnungen über die amtliche \nAnerkennung von Sachverständigen oder \nÜberwachungsorganisationen ermächtigen wollen.\n\n79\n\nVgl. die amtliche Begründung, BT-Drucks. \nIV/651, sowie den schriftlichen Bericht des \nRechtsausschusses, BT-Drucks. IV/2161.\n\n80\n\nIn den Materialien zu späteren Änderungen des \nStraßenverkehrsgesetzes ist eine dahingehende gesetzgeberische \nAbsicht ebenfalls nicht zum Ausdruck gekommen.\n\n81\n\nVielmehr ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon \nauszugehen, dass die Regelung der amtlichen Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen in der Anlage zu § 29 StVZO das \nErgebnis einer jahrzehntelangen faktischen Entwicklung der \nkraftfahrtechnischen Überwachung ist, ohne dass der Gesetz- \nbzw. Verordnungsgeber einem etwa bestehenden Willen Ausdruck \nverliehen hätte, jene Vorschriften sollten der Ermächtigung \ndes § 6 Abs. 1 Nr. 3 (Buchstabe a) StVG (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 \na.F.) unterzuordnen sein.\n\n82\n\nAuf dem Gebiet der Fahrzeugüberwachung bestand zunächst ein \nPrüfmonopol der sog. Technischen Prüfstellen, denen bereits \nseit Erlass der Verordnung über Sachverständige für den \nKraftfahrzeugverkehr vom 6. Januar 1940 (RGBl. I S. 23) die \ntechnische Überwachung von Kraftfahrzeugen unterstand. Gemäß § \n3 jener Verordnung waren die nach § 1 amtlich anerkannten \nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verpflichtet, \neiner Prüfstelle anzugehören, die innerhalb ihres Bezirks für \ndie ordnungsgemäße Durchführung der Fahrzeugprüfung zu sorgen \nhatte. Nach § 11 erster Halbsatz der - die Verordnung aus dem \nJahr 1940 aufhebenden - Verordnung über amtlich anerkannte \nSachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den \nKraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigen-Verordnung) \nvom 10. November 1956 (BGBl. I S. 855) bestimmte die \nzuständige Landesbehörde die Stelle, die die Aufgaben der \ntechnischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt; \ndas ist seither in den meisten Bundesländern, so auch in \nNordrhein-Westfalen, der Technische Überwachungs-Verein (TÜV). \nDer Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ging offenbar zunächst davon \naus, dass die Kraftfahrsachverständigen-Verordnung von der \nErmächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 e) StVG i.d.F. vom 19. \nDezember 1952 abgedeckt war. Erst aufgrund einer Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 1965 (I C 34/63) zu \nder verordnungsrechtlich geregelten Erlaubnis zum Betrieb \neiner Fahrschule erschien ihm zweifelhaft, ob diese Regelung \neine ausreichende gesetzliche Grundlage für jene Verordnung \ndarstellte.\n\n83\n\nVgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. \nVI/2181, S. 7 (8).\n\n84\n\nEr übernahm deshalb die Bestimmungen der Rechtsverordnung \nin das Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und \namtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr \n(Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) vom 22. Dezember \n1971 (BGBl. I S. 2086). § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes entspricht \ndem Sinngehalt des § 11 der Kraftfahrsachverständigen-\nVerordnung. Seit Schaffung dieser Regelungen obliegt den dem \nTÜV angehörenden amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. \nPrüfern die Kraftfahrzeugüberwachung. § 29 Abs. 1 StVZO i.d.F. \nvom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271) bestimmte, dass den \nanerkannten Sachverständigen oder Prüfern die Fahrzeuge in \nregelmäßigen Zeitabständen vorzuführen waren. \n\n85\n\nDemgegenüber hat der Gesetzgeber die amtliche Anerkennung \nvon Überwachungsorganisationen zu keinem Zeitpunkt durch \nförmliches Gesetz festgeschrieben oder eine ausdrückliche \nErmächtigungsgrundlage für eine entsprechende Rechtsverordnung \ngeschaffen, obgleich dies aus denselben Gründen nahe gelegen \nhätte. Diese Überwachungsorganisationen entwickelten sich \nneben der Überwachung durch den TÜV zunächst als sog. \nfreiwillige Zusammenschlüsse, die die Fahrzeuge ihrer \nMitglieder umfassend betreuten. Nachdem § 29 Abs. 4 Satz 1 \nStVZO i.d.F. vom 29. März 1956 für Fahrzeughalter, die den \nNachweis erbrachten, dass sie ihre Fahrzeuge von nach Satz 2 \nder Vorschrift anerkannten Stellen überwachen ließen, \nlediglich Erleichterungen hinsichtlich der Fahrzeugprüfung \nvorsah, wurde bereits in § 29 Abs. 2 i.V.m. Anlage VIII Nr. 7 \nAbs. 1 StVZO i.d.F. vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) \ngeregelt, dass Fahrzeughalter, die ihre Fahrzeuge aufgrund \neines entsprechenden Vertrags regelmäßig freiwillig von einer \nÜberwachungsorganisation untersuchen ließen, von der Pflicht \nder Vorführung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen \noder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr befreit waren. Da \nsich die freiwillige Untersuchung bewährt hatte, wollte der \nVerordnungsgeber zu einer Entlastung der Technischen \nPrüfstellen beitragen.\n\n86\n\nVgl. Begründung zur Änderung des § 29 StVZO \ndurch Verordnung vom 7. Juni 1960, VkBl. 1960, 454 \n(475).\n\n87\n\nNachdem in den folgenden Jahren der Anteil der Technischen \nPrüfstellen an den Untersuchungen laufend zurückging, änderte \nder Verordnungsgeber die Anlage VIII zu § 29 StVZO durch \nVerordnung vom 13. Juli 1971 (BGBl. I S. 979) dahin, dass neue \nAnerkennungen für Überwachungsorganisationen nicht mehr \nerteilt wurden (Anlage VIII Nr. 7). Durch die Neufassung jener \nBestimmung durch die Achte Verordnung zur Änderung \nstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. Mai 1989 \n(BGBl. I S. 1002) wurden wiederum die Voraussetzungen für eine \nAnerkennung von (neuen) Organisationen freiberuflicher \nSachverständiger geschaffen. Grund hierfür war, dass die \nEntwicklung der freiwilligen Überwachung und die Entscheidung \neiner bedeutenden Zahl von Fahrzeughaltern für diese dem \nVerbot der Anerkennung neuer Organisationen aus Sicht des \nVerordnungsgebers den Boden entzogen hatte.\n\n88\n\nVgl. Begründung zur Achten \nÄnderungsverordnung, VkBl. 1989, 352 (354).\n\n89\n\nDiese Regelung wurde modifiziert durch Verordnung vom 20. \nMai 1998 (BGBl. I S. 1051), geändert durch Verordnungen vom \n3. Februar 1999 (BGBl. I S. 82) und 23. März 2000 (BGBl. I \nS. 310). Die Anerkennung richtet sich seitdem nach \nAnlage VIII b zu § 29 StVZO.\n\n90\n\nHat der Gesetzgeber demnach diesem Entwicklungsprozess \nnicht durch Schaffung einer ausdrücklichen \nErmächtigungsgrundlage Rechnung getragen, so ist auch nichts \ndafür ersichtlich, dass er die Zuordnung der amtlichen \nAnerkennung von Überwachungsorganisationen zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 \na) StVG in seinen Willen aufgenommen hätte. Dies steht im \nEinklang mit der Zielsetzung der Norm, die nicht dafür \nspricht, dass diese Fallkonstellation von ihr erfasst werden \nkönnte.\n\n91\n\nSinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) StVG ist es nämlich, \neine gesetzliche Ermächtigung für die die Kraftfahrzeughalter \nbelastende Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer \nFahrzeuge auf Einhaltung gewisser Sicherheitsstandards und \numweltschutzrechtlicher Richtwerte zu schaffen. Darin \nerschöpft sich sein Zweck; alle weiteren mit der Prüfung von \nKraftfahrzeugen zusammenhängenden Gesichtspunkte werden der \nRegelung durch Rechtsverordnung überlassen. Mit dieser \nZielsetzung hängt die Frage der Qualifikation der zur Prüfung \nBerechtigten und die weiter gehende der Abhängigkeit der \nPrüfungsbefugnis von einem staatlichen Zulassungsakt lediglich \nmittelbar zusammen. Während die Untersuchungspflicht nur die \nFahrzeughalter belastet, berührt die Schaffung eines \nstaatlichen Anerkennungsverfahrens das Grundrecht auf \nBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) derjenigen, die die Prüfung \ndurchführen wollen. Damit ist aber ein verkehrsfremder Aspekt \nangesprochen, der mit dem spezifisch \nverkehrsordnungsrechtlichen Zweck der Bestimmung wenig gemein \nhat, zumindest aber über ihn deutlich hinaus reicht.\n\n92\n\nbb) Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des \nBeklagten nicht gefolgt werden, die Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen unterfalle der allgemeinen \nErmächtigung des Eingangssatzes des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG. \n\n93\n\nDiese verleiht dem Bundesverkehrsministerium das Recht, die \nsonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den \nöffentlichen Straßen erforderlichen Maßnahmen durch \nRechtsverordnung zu regeln. Dem lässt sich die (allgemeine) \ngesetzgeberische Entscheidung entnehmen, einer nach Maßgabe \nder Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung solle \nordnungserhaltende Funktion auf dem Gebiet des \nStraßenverkehrswesens zukommen. Das Straßenverkehrsrecht als \nsachlich begrenztes Ordnungsrecht betrifft nicht nur die \nAbwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, \nsondern auch und gerade die Abwehr von Gefahren, die vom \nStraßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen. \n\n94\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1975 \n- 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371 (380); BVerwG, \nUrteil vom 13. De-zember 1979 - 7 C 46.78 -, \nBVerwGE 59, 221 (228); Urteil vom 15. April 1999 - 3 \nC 25/98 -, NVwZ 1999, 1234 (1235).\n\n95\n\nNicht nur sollen Verkehrsteilnehmer vor anderen \nVerkehrsteilnehmern und vor sich selbst geschützt werden, \nsondern u.a. Dritte vor Verkehrsteilnehmern und deren \nFahrzeugen.\n\n96\n\nBVerwG, Urteil vom 15. April 1999 - 3 C 25/98 -, \nNVwZ 1999, 1234 (1235).\n\n97\n\nDie Generalklausel deckt aber nicht jedwede \nRechtsverordnung ab, die nur irgendeinen der \nVerkehrssicherheit dienenden Bezug aufweist. Eine solches \nweitgehendes Verständnis würde den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage i.S.v. \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht. Weder ergäbe sich mit \nhinreichender Bestimmtheit, welche gesetzgeberische \nEntscheidung durch Verordnung umgesetzt werden soll, noch wäre \ndeutlich genug vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher \nTendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden könnte \nund welchen Inhalt die Verordnungen haben dürften.\n\n98\n\nVgl. zu den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG: BVerfG, Beschluss vom 12. November \n1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274 \n(307); Beschluss vom 11. Januar 1966 - 2 BvR \n424/63 -, BVerfGE 19, 354 (361 f.); Beschluss vom \n4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, BVerfGE 38, 348 \n(357 ff.); Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR \n460/80 -, BVerfGE 58, 257 (277 f.); Beschluss vom \n4. Mai 1997 - 2 BvR 509/96 und 2 BvR 511/96 -, \nNJW 1998, 669 (670).\n\n99\n\nBei der danach gebotenen verfassungskonformen Auslegung des \n§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG stellt die Bestimmung der Exekutive auch \nin der geänderten Fassung keinen \"Freibrief\" aus, sämtliche \nauch nur entfernt der Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden \nGefahren autonom zu regeln. Vielmehr ermöglicht sie \nentsprechend ihrer Zielsetzung den Erlass von \nRechtsverordnungen zur Abwehr verkehrsspezifischer Gefahren, \nwie sie beispielhaft in Buchstaben a) bis h) des § 6 Abs. 1 \nNr. 3 StVG aufgeführt sind. Dort geht es u.a. um Anforderungen \nan das Mindestalter der Fahrzeugführer, um die Auswirkungen \nvon Lärm und Abgasen durch den Kraftfahrzeugverkehr, um die \naus der Werbung resultierenden Gefahren für die \nVerkehrsteilnehmer sowie um Verkehrsbeschränkungen zum Schutz \nkultureller Veranstaltungen. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck \ngebracht, die Regelung solcher und ähnlicher unmittelbar mit \nder Teilnahme am Straßenverkehr zusammenhängender Gefahren dem \nVerordnungsgeber zu überlassen. Es bedarf keiner \nabschließenden Entscheidung, ob - worauf der Beklagte \nhingewiesen hat - der Eingangssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG \nseit seiner Neufassung durch Gesetz vom 24. April 1998 \numfassender zu verstehen ist als die vorherige Fassung, weil \ndie in den Buchstaben a) bis h) geregelten Beispielsfälle nur \nnoch mit der Wendung \"unter anderem\" überschrieben sind, \nwährend sie zuvor mit \"insbesondere\" bezeichnet waren. Denn \nden verfassungsrechtlichen Vorgaben wird nur durch eine \nAuslegung genügt, die den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. \n3 StVG auf Sachverhalte begrenzt, die - wie die ausdrücklich \ngeregelten Beispielsfälle - ebenfalls die Aufrechterhaltung \nder Verkehrssicherheit durch Abwehr spezifischer \nverkehrsrechtlicher Gefahren gewährleisten sollen.\n\n100\n\nZu § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG vgl.: BVerfG, Beschluss \nvom 25. Juni 1969 - 2 BvR 321/69 -, BVerfGE 26, \n259 (263); Beschluss vom 10. Dezember 1975 - 1 \nBvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371 (381 f.), wonach der \nAnwendungsbereich auf mit den von den \nBuchstaben a) bis h) geregelten Konstellationen \nvergleichbare Sachverhalte begrenzt war.\n\n101\n\nUm einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier indessen \nnicht. Die Anerkennung als Überwachungsorganisation ist zwar \ndem Straßenverkehrsrecht im weiteren Sinne zuzurechnen. Durch \nihren Bezug zur Kraftfahrzeugprüfung kommt ihr auch eine \nordnungsrechtliche Bedeutung zu. Mit dem Erfordernis der \namtlichen Anerkennung soll nämlich weitestgehend \nausgeschlossen werden, dass nicht hinreichend sachverständige \nPersonen Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen und mit \nder damit verbundenen Zuteilung der Prüfplakette (§§ 29 Abs. 2 \nSatz 2, 47 a Abs. 3 Satz 1 StVZO) möglicherweise nicht \nverkehrssicheren oder die Abgaswerte nicht erfüllenden \nFahrzeugen die Teilnahme am Verkehr erlauben. Im Kern geht es \njedoch um einen davon unabhängigen Gesichtspunkt, nämlich die \nZulassung zu einem bestimmten Beruf. Indem der Staat nicht \njedem gestattet, Haupt- und Abgasuntersuchungen durchzuführen, \nund sich vorbehält, die Sachkunde der Bewerber in einem \namtlichen Anerkennungsverfahren zu überprüfen, schafft er \nZulassungsschranken, die zwar auf besondere Bedürfnisse der \nVerkehrssicherheit zurückzuführen sind, aber in das Grundrecht \nder Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen. Angesichts \ndessen verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe allein \ndurch die Generalermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG dem \nVerordnungsgeber überlassen wollen, über die eigentliche \nAbwehr verkehrlicher Gefahren hinaus Eingriffe in ein damit \nnicht in sachnotwendigem Zusammenhang stehendes Grundrecht zu \nermöglichen. \n\n102\n\ncc) Die weiteren in der Änderungsverordnung vom 20. Mai \n1998 benannten Rechtsgrundlagen erfassen die Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen ebenfalls nicht. § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nStVG enthält eine Verordnungsermächtigung über die Zulassung \nvon Personen zum Straßenverkehr, überlässt dem \nVerordnungsgeber also beispielsweise, Einzelheiten der \nFahrerlaubnisprüfung sowie der Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen zu regeln. Die amtliche Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen fällt nicht hierunter. Die darüber \nhinaus in Bezug genommenen Rechtsgrundlagen enthalten \nersichtlich Ermächtigungen anderen Regelungsgehalts. Nicht \neinschlägig sind ferner die weiteren in der die Anlage VIII b \nzu § 29 StVZO ändernden Verordnung vom 3. Februar 1999 \naufgeführten Ermächtigungsgrundlagen. Regelungsgegenstand des \n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist die hier nicht in Rede stehende \nZulassung von Kraftfahrzeugen einschließlich Ausnahmen von der \nZulassungspflicht; § 6 Abs. 1 Nr. 5 a) StVG, der \nRechtsverordnungen über die Beschaffenheit, Ausrüstung und \nPrüfung der Fahrzeuge zum Schutz vor den von den Fahrzeugen \nausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen erlaubt, deckt die \nvorliegende Regelungsmaterie ebenfalls nicht ab. Das Gleiche \ngilt - ohne dass dies näherer Erörterung bedürfte - für § 6 \nAbs. 1 Nr. 4 StVG. \n\n103\n\ndd) Auch eine andere, in der Rechtsverordnung nicht \nbenannte Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der amtlichen \nAnerkennung von Überwachungsorganisationen ist weder im \nStraßenverkehrsgesetz noch in anderen Bundesgesetzen \nenthalten. Insbesondere regelt das \nKraftfahrsachverständigengesetz die Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen nicht. Dieses Gesetz bestimmt, \nunter welchen Voraussetzungen Sachverständige und Prüfer für \nden Kraftfahrzeugverkehr amtlich anerkannt werden. Jene \nSachverständigen sind andere als die Prüfingenieure der \namtlich anerkannten Überwachungsorganisationen. Bei ihnen \nhandelt es sich - wie oben bereits dargelegt wurde - um die so \ngenannten TÜV-Sachverständigen, die ihre Tätigkeit nur für die \nTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ausüben, \nder sie angehören (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KfSachvG). Die \nstrukturellen Unterschiede zwischen den TÜV-Sachverständigen \nauf der einen und den Prüfingenieuren der amtlich anerkannten \nÜberwachungsorganisationen, die keiner bestimmten technischen \nPrüfstelle zugeordnet sind, sondern ihre Tätigkeit für die \njeweilige Überwachungsorganisation ausüben, auf der anderen \nSeite schließen eine Gleichstellung aus. Sie wäre auch unter \nBerücksichtigung der oben beschriebenen Entstehungsgeschichte \ndes Kraftfahrsachverständigengesetzes bzw. der Anlage VIII zu \n§ 29 StVZO nicht gerechtfertigt.\n\n104\n\nc) Selbst wenn die Auslegung der Generalklausel zu dem \nErgebnis führte, die Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen fiele unter den Regelungsbereich, \nso stellte sie gleichwohl keine geeignete \nErmächtigungsgrundlage hierfür dar. Denn die allgemeine \nErmächtigung trägt den aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG \nresultierenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht \nhinreichend Rechnung.\n\n105\n\naa) Danach darf in die Berufsfreiheit nur durch oder \naufgrund einer gesetzlichen Regelung eingegriffen werden. \nDiesem Gesetzesvorbehalt unterliegen Maßnahmen, die die \nFreiheit der Berufswahl betreffen, ebenso wie solche, die \nlediglich die Ausübung des Berufs berühren. Lediglich die \nAnforderungen an die gesetzliche Bestimmung sind \nunterschiedlich, je nachdem, welcher Grad der Berufsfreiheit \nbetroffen ist.\n\n106\n\nBVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 \n-, BVerfGE 7, 377 (405 ff.); Beschluss vom 18. Juni \n1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 (294); \nBeschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, \nBVerfGE 86, 28 (40); BVerwG, Urteile vom 15. Juni \n2000 - 3 C 10.99 und 3 C 17.99 -, jeweils S. 6 f. \nUA.\n\n107\n\nIn dem einen wie dem anderen Fall hat der Gesetzgeber \nselbst zu entscheiden, ob und inwieweit Freiheitsrechte des \nEinzelnen gegenüber Gemeinschaftsinteressen zurücktreten \nmüssen. Der verfassungsrechtliche Hintergrund schließt es zwar \nnicht aus, dass die Berufsfreiheit beschränkende Regelungen \ndurch die Exekutive getroffen werden können. In der \ngesetzlichen Ermächtigung muss aber der Wille des Gesetzgebers \ndeutlich zum Ausdruck kommen, die Regelung der Voraussetzungen \neines Eingriffs in die Berufsfreiheit auf die Exekutive zu \nübertragen. Wird durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb \nbeeinflusst, muss der Gesetzgeber zumindest die \nAuswahlkriterien und ein rechtsförmiges Auswahlverfahren \nselbst vorsehen.\n\n108\n\nBVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR \n298/86 -, BVerfGE 86, 28 (40 f.); BVerwG, Urteil vom \n1. Juni 1965 - I C 34/63 -, VRS 29, 238 f.; Urteil vom \n27. November 1981 - 7 C 57.79 -, BVerwGE 64, 238 \n(245); Urteile vom 15. Juni 2000 - 3 C 10.99 und 3 C \n17.99 -, jeweils S. 7 UA.\n\n109\n\nDiese Mindestanforderungen sind nicht einmal bei staatlich \ngebundenen Berufen entbehrlich.\n\n110\n\nBVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR \n787/80 -, BVerfGE 73, 280 (294 f.); Beschluss vom \n25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 \n(41).\n\n111\n\nWeil es an einer solchen Entscheidung des Gesetzgebers \ngänzlich fehlt, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, \nob im vorliegenden Fall die Freiheit der Berufswahl oder die \nder Berufsausübung betroffen ist. Selbst dann, wenn die \nSchaffung der Anerkennungsvoraussetzungen mit dem Vorbringen \ndes Beklagten als Berufsausübungsregelung anzusehen wäre, käme \ndiese jedenfalls einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl \nnahe. Es ist anerkannt, dass Berufsausübungsregelungen auf das \nRecht zur freien Berufswahl zurückwirken können, wenn sie \nwegen ihrer Folgen die sinnvolle Ausübung eines Berufs \nfaktisch unmöglich machen. \n\n112\n\nBVerfG, Urteil vom 23. März 1960 - 1 BvR \n216/51 -, BVerfGE 11, 30 (43); Beschluss vom 2. \nOktober 1973 - 1 BvR 459, 477/72 -, BVerfGE 36, 47 \n(58); Urteil vom 3. November 1982 - 1 BvL 4/78 -, \nBVerfGE 61, 291 (309); Beschluss vom 17. Oktober \n1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 (170); \nBeschluss vom 11. Dezember 1986 - 1 BvR 1368/85 \n-, GewArch 1987, 267; Beschluss vom 17. April 2000 \n- 1 BvR 1538/98 -, DVBl. 2000, 1050.\n\n113\n\nWäre die Prüfung von Kraftfahrzeugen in Bereichen, die \nnicht der amtlichen Zulassung unterliegen, als eigenständiger \nBeruf und das Anerkennungsbegehren der Klägerin lediglich als \nErweiterung dieses Berufs zu qualifizieren, so käme die \nVerweigerung der Anerkennung einer Beschränkung der Freiheit \nder Berufswahl nahe. Die nicht anerkannte Organisation wäre \nnicht nur gehindert, einen großen Bereich der Fahrzeugprüfung \ndurchzuführen; sie hätte auch sonst einen erheblichen \nWettbewerbsnachteil gegenüber denjenigen hinzunehmen, die \nneben \"sonstigen\" Fahrzeuguntersuchungen auch die von der \nStVZO vorgesehenen Prüfungen durchführen dürften. Denn mit der \namtlichen Anerkennung wird dem jeweiligen Unternehmen eine \nbesondere Fachkompetenz bescheinigt, die zu \nWettbewerbsvorsprüngen auch bei nicht dem \nAnerkennungsvorbehalt unterliegenden Prüfungen führen kann. \n\n114\n\nDiese Umstände rechtfertigen es - unabhängig von einer hier \nnicht erforderlichen Abgrenzung zwischen Berufsausübungs- und \nBerufswahlbeschränkung -, strenge Anforderungen an die \ngesetzliche Grundlage zu stellen. Eine gesetzgeberische, \ninsoweit konturenlose Generalermächtigung, die - wie § 6 Abs. \n1 Nr. 3 StVG - den Eingriff in die Berufsfreiheit schon nicht \nzweifelsfrei erfasst, trägt den Anforderungen des Art. 12 Abs. \n1 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung. An einer eindeutigen, \nauch für den betroffenen Bürger zweifelsfrei erkennbaren \nEntscheidung des Gesetzgebers, den Verordnungsgeber zur \nEinschränkung der Berufsfreiheit zu ermächtigen, mangelt es \nebenso wie an der Entscheidung, in welcher Weise und aufgrund \nwelcher Gesichtspunkte in jenes Freiheitsrecht eingegriffen \nwerden darf.\n\n115\n\nDas so gefundene Ergebnis widerspricht nicht der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit des § 7 \nder früheren Verordnung über die Organisation der technischen \nÜberwachung vom 2. Dezember 1959 (GV NRW S. 174) - OrgVO NRW -\n, mit Art. 12 GG. \n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1985 - 1 \nC 18.83 -, GewArch 1986, 54 ff.; ferner zur \nVereinbarkeit der OrgVO des Landes Schleswig-\nHolstein mit § 24 c GewO: BVerwG, Urteil vom 20. \nSeptember 1985 - 1 C 22.82 -, BVerwGE 72, 126 ff.; \nNichtannahmebeschluss des BVerfG vom 11. \nDezember 1986 - 1 BvR 1368/85 -, GewArch 1987, \n267 f. \n\n117\n\nDiese Vorschrift ließ sich auf die Ermächtigungsgrundlage \ndes § 24 c Abs. 4 GewO i.d.F. vom 29. September 1953 (BGBl. I \nS. 1459), aufgehoben durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur \nÄnderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 \n(BGBl. I S. 1564), zurückführen, wonach den Länderregierungen \ndie Regelung der technischen Überwachung, die Aufsicht über \nsie sowie die Durchführung der Überwachung überlassen war. \nDamit hatte der Gesetzgeber für die Fallgruppe der \nüberwachungsbedürftigen Anlagen eine Ermächtigungsgrundlage \ngeschaffen, die die Regelung der technischen Überwachung und \ndamit noch hinreichend deutlich auch die Normierung der \nVoraussetzungen für die Anerkennung technischer \nÜberwachungsorganisationen auf den Verordnungsgeber \ndelegierte. \n\n118\n\nBVerwG, Urteil vom 20. September 1985 - 1 C \n18.83 -, GewArch 1986, 54 f.\n\n119\n\nAn einer solchen gesetzgeberischen Entscheidung fehlt es \nhier.\n\n120\n\nbb) Die von der Klägerin erstrebte Betätigung als \nÜberwachungsorganisation zur Durchführung von \nHauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen ist dem \nSchutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht mit Blick darauf \nentzogen, dass die staatliche Zulassung Voraussetzung für die \nWahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ist. \n\n121\n\nAuch Berufe, die einer staatlichen Bindung unterliegen oder \nsonst durch eine Nähe zum öffentlichen Dienst gekennzeichnet \nsind, fallen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, wie \noben bereits ausgeführt wurde. Dies ist dann nicht anders, \nwenn die behördliche Zulassung die Wahrnehmung hoheitlicher \nAufgaben überhaupt erst ermöglicht, der diese Zulassung \nBeantragende also eine Tätigkeit ausüben will, die an sich der \nstaatlichen Verwaltung obliegt, die der Gesetzgeber aber im \nWege der Beleihung Privater aus der Staatsverwaltung \nausgegliedert hat. Um eine solche Tätigkeit handelt es sich \nbei der Kraftfahrzeughauptuntersuchung nach § 29 StVZO wie \nauch bei der Abgasuntersuchung nach § 47 a StVZO durch die \ndazu berechtigten amtlich anerkannten Sachverständigen oder \nPrüfer bzw. die Prüfingenieure der amtlich anerkannten \nÜberwachungsorganisationen (§§ 29 Abs. 2 Satz 2, 47 a Abs. 2 \nSatz 1 StVZO). Denn die Aufgabe der Kraftfahrzeugüberwachung \nstellt eine originär staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr \ndar, weil die Prüfung von Kraftfahrzeugen auf ihren \nverkehrssicherheitstechnischen und den \nimmissionsschutzrechtlichen Richtwerten genügenden Zustand \nunmittelbar der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den \nöffentlichen Straßen dient. Bei der Wahrnehmung dieser \nAufgaben bedient sich die öffentliche Verwaltung privater \nSachverständiger, die mit der Fahrzeuguntersuchung und der \ndamit einher gehenden Zuteilung, Versagung oder Entfernung der \nPrüfplakette (vgl. Anlage VIII Nr. 3.1.4 zu § 29 StVZO, § 47 a \nAbs. 3 StVZO) die Befugnis erhalten, staatliche Kompetenzen in \neigener Verantwortung und Zuständigkeit wahrzunehmen.\n\n122\n\nVgl. BGH, Urteil vom 30. November 1967 - VII \nZR 34/65 -, BGHZ 49, 109 (111 ff.); Urteil vom 25. \nMärz 1993 - III ZR 34/92 -, BGHZ 122, 85 (87 f.).\n\n123\n\nDurch § 29 StVZO und die dazu ergangene Anlage sowie § 47 a \nStVZO werden diese Sachverständigen mit den vorerwähnten \neinzelnen hoheitlichen Kompetenzen beliehen. Gesetzliche \nErmächtigung für die unter Gesetzesvorbehalt stehende \nBeleihung,\n\n124\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 1971 - I C \n7.70 -, Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 40, S. 7 (8); \nOVG NRW, Urteil vom 13./27. September 1979 - XVI \nA 2693/78 -, NJW 1980, 1406 (1407); \nWolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. \n1987, § 104 Rn. 6,\n\n125\n\nist § 6 Abs. 1 Nr. 3 a) StVG, weil die \nKraftfahrzeuguntersuchung eine Prüfung im Sinne dieser \nVorschrift ist. Dass die amtlich anerkannten Sachverständigen \ndes TÜV in Ausübung ihrer nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung übertragenen Funktionen als beliehene Unternehmer \ntätig werden, entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n126\n\nBeschluss vom 20. Februar 1986 - 1 BvR 859, \n937/81 -, NJW 1987, 2501 (2502), \n\n127\n\nsowie gefestigter zivilgerichtlicher Rechtsprechung,\n\n128\n\nBundesgerichtshof, Urteil vom 30. November \n1967 - VII ZR 34/65 -, BGHZ 49, 109 (111 ff.); Urteil \nvom 25. März 1993 - III ZR 34/92 -, BGHZ 122, 85 \n(87 f.); OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 6 \nU 83/88, NJW 1989, 2065 f., jeweils zur Amtshaftung \nfür jene Sachverständige; OLG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 4. Januar 1996 - 2 U 37/95 -, BB 1996, \n399, zum hoheitlichen Handeln bei der \nAbgasuntersuchung nach § 47 a StVZO,\n\n129\n\nund dürfte auch in der verwaltungsgerichtlichen Literatur \ninzwischen im Wesentlichen unbestritten sein.\n\n130\n\nSteiner, Öffentliche Verwaltung durch Private, \n 1975, S. 119 ff; Wolff/ Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 104 Rn. 2; \nErichsen, in: Erichsen, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 10. Aufl. 1995, § 12 II 2, Rn. 14; \nBouska, BayVbl. 1984, 412; Jagusch/Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 29 StVZO \nRn. 22; bei Prüfung überwachungsbedürftiger \nAnlagen: Ossenbühl/Ritgen, DVBl. 1999, 1301 \n(1304); a.A. noch: Siebert, Rechtsstellung und \nHaftung der Technischen Überwachungs-Vereine im \nKraftfahrzeugprüfungswesen, 1957, S. 26 ff.; \nHerschel, Rechtsfragen der Technischen \nÜberwachung, 1972, S. 34, 55.\n\n131\n\nIn der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Frage \nder Beleihung der Sachverständigen des TÜV nur selten \nbehandelt. \n\n132\n\nBejahend: BayVGH, Urteil vom 11. Februar 1974 \n- Nr. 5 VII 72 -, DÖV 1972, 210; VG Münster, Urteil \nvom 22. Juli 1966 - 1 K 233/66 -, NJW 1967, 171 f. \n(letztlich offen lassend).\n\n133\n\nFür ähnliche Tätigkeiten ist indes bereits entschieden \nworden, dass sie Privaten als hoheitliche Aufgabe im Wege \neiner Beleihung übertragen worden sind.\n\n134\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1971 - I \nC 7.70 -, Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 40; Urteil \nvom 27. Oktober 1978 - 1 C 15.75 -, BVerwGE 57, \n55 (58), jeweils zur Prüfung genehmigungspflichtiger \nBauvorhaben durch anerkannte Prüfingenieure; \nUrteil vom 20. September 1985 - 1 C 18.83 -, \nGewArch 1986, 54 ff., zur Prüfung \nüberwachungsbedürftiger Anlagen; Urteil vom \n5. Oktober 1990 - 7 C 7/90 -, NVwZ-RR 1991, 330 f., \nzur Ausstellung von Prüfbescheinigungen auf dem \nGebiet des Bergbauwesens durch eine juristische \nPerson des Privatrechts, vgl. auch: OVG NRW, Urteil \nvom 13./27. September 1979 - XVI A 2693/78 -, NJW \n1980, 1406 ff., zur Bewilligung und Auszahlung von \nBeihilfen aus dem sog. Garantiefonds durch eine \njuristische Person des Privatrechts.\n\n135\n\nAuch der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber geht davon aus, dass \ndie amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer mit \nhoheitlichen Kompetenzen beliehen werden.\n\n136\n\nBegründung des Entwurfs eines \nKraftfahrsachverständigengesetzes, BT-Drucks. \nVI/2181, S. 7 (10); Begründung der Achten \nVerordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher \nVorschriften, VkBl. 1989, 352 (353).\n\n137\n\nDie Prüfingenieure der amtlich anerkannten \nÜberwachungsorganisationen, die die gleichen Aufgaben wie die \nTÜV-Sachverständigen wahrnehmen, werden ebenso wie diese als \nBeliehene tätig.\n\n138\n\nAus dem Umstand, dass mit der Anerkennung als \nÜberwachungsorganisation die Übertragung hoheitlicher \nKompetenzen verbunden ist, folgt nicht, dass an die Form der \nsie regelnden Rechtsnorm geringere Anforderungen zu stellen \nwären. Lediglich für den Inhalt der Regelung kann die Nähe zum \nöffentlichen Dienst von Bedeutung sein. Der Gesetzgeber hat \nauch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG sowie für \nRegelungen von dem öffentlichen Dienst nahestehenden Berufen \nalle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, wenn auch \ninhaltlich Sonderregelungen zulässig sind, die sich an die für \nden öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 5 GG geltenden \nGrundsätze anlehnen.\n\n139\n\nBVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR \n596/56 -, BVerfGE 7, 377 (398); Beschluss vom \n18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 \n(294 f.); Beschluss vom 21. Juni 1989 - 1 BvR \n32/87 -, BVerfGE 80, 257 (265); BVerwG, Urteil vom \n6. November 1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109 \n(114); Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, \nBVerwGE 98, 324 (327); vgl. auch Senatsurteil vom \n29. April 1998 - 25 A 4670/95 -, NWVBl. 1999, 224 \n(226).\n\n140\n\n2. Die Nichtigkeit der Anlage VIII b zu § 29 StVZO, die der \nSenat in eigener Zuständigkeit feststellen kann, weil sich das \nVerwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nicht auf \n(untergesetzliche) Rechtsverordnungen bezieht,\n\n141\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvL \n20/77 -, BVerfGE 48, 40 (44); Beschluss vom 14. \nApril 1987 - 1 BvL 25/84 -, BVerfGE 75, 166 (173); \nBVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 10.99 und 3 \nC 17.99 -, jeweils S. 5 UA,\n\n142\n\nführt indes weder zu einem Aufleben der Anlage VIII Nr. 7 \nzu § 29 StVZO a.F. noch zu einem Anerkennungsanspruch \nlosgelöst von jeglichen Zugangsvoraussetzungen; daraus folgt \naber auch nicht, dass der Klägerin die amtliche Anerkennung \nvon Vornherein zu versagen wäre. Ein Anerkennungsanspruch \nsteht ihr gleichwohl nicht zu.\n\n143\n\na) Infolge der Nichtigkeit der Anlage VIII b zu § 29 StVZO \nlebt die zuvor geltende Anspruchsgrundlage, die Anlage VIII \nNr. 7 zu § 29 StVZO a.F., nicht wieder auf. Dieser ermangelt \nes nämlich aus denselben Gründen wie der neugefassten \nAnerkennungsvorschrift an einer hinreichenden gesetzlichen \nErmächtigung. Wie sich bereits aus den vorstehenden \nAusführungen (A.II.1.b.aa., S. 21 f.) ergibt, enthielt § 6 \nStVG auch früher keine spezifisch auf die Anerkennung von \nÜberwachungsorganisationen ausgerichtete Regelung; eine andere \nErmächtigungsgrundlage war ebenso wenig vorhanden.\n\n144\n\nb) Das Fehlen der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 \nSatz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage hat allerdings \nauch keinen ungeregelten Zulassungsanspruch zur Konsequenz. \nDenn die amtliche Anerkennung dient u.a. der Sicherstellung \nder Qualität der Haupt- und Abgasuntersuchung, von der \nwiederum die Sicherheit des Straßenverkehrs abhängt. Würde die \nAnerkennung allen Bewerbern gegenüber auch ohne Erfüllung \nbestimmter Qualifikationsanforderungen ausgesprochen, so \ngefährdete dies die ordnungsgemäße Erfüllung der staatlichen \nAufgabe der Kraftfahrzeugüberwachung und damit die \nVerkehrssicherheit. Letztlich drohte die Funktionsunfähigkeit \nder Fahrzeugprüfung.\n\n145\n\nc) Vielmehr ist übergangsweise von einer Fortgeltung der \nbetroffenen Bestimmungen auszugehen. Es sind jene Grundsätze \nheranzuziehen, die das Bundesverfassungsgericht für \nFallgestaltungen entwickelt hat, die trotz erkannter \nVerfassungswidrigkeit die weitere Anwendung der Rechtsnormen \nfür eine Übergangszeit erfordern. Stehen die Folgen der \nNichtigerklärung einer Norm der verfassungsmäßigen Ordnung \nnoch ferner als der bestehende verfassungswidrige \nRechtszustand, ist in Ausnahme von dem Grundsatz, dass die \nVerfassungswidrigkeit der Regelung deren Nichtigkeit nach sich \nzieht, die geltende Regelung in einer Übergangszeit bis zur \nSchaffung verfassungsgemäßer Bestimmungen weiter \nanzuwenden.\n\n146\n\nBVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR \n2325/73 -, BVerfGE 41, 251 (266 f.); Beschluss vom \n18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 \n(297 f.); Beschluss vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81, \n195/87 -, BVerfGE 76, 171 (189); Beschluss vom \n25. März 1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE 85, 386 \n(400 f.); vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1979 - \nXIII A 2117/78 -, VRS 57, 473 (474); Urteil vom 22. \nMai 1990 - 5 A 216/88 -, MedR 1990, 357 (358 f.); \nSenatsurteil vom 29. April 1998 - 25 A 4670/95 -, \nNWVBl. 1999, 224 (227).\n\n147\n\nDie Notwendigkeit einer solchen Notkompetenz hat das \nBundesverfassungsgericht insbesondere in Fällen gesehen, in \ndenen es eine sonst zu vermeidende Funktionsunfähigkeit einer \nstaatlichen Einrichtung zu vermeiden galt.\n\n148\n\nBVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR \n2325/73 -, BVerfGE 41, 251 (266 f.); Beschluss vom \n18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 \n(297 f.); Beschluss vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81, \n195/87 -, BVerfGE 76, 171 (189); Beschluss vom \n25. März 1992 - 1 BvR 1430/88 -, BVerfGE 85, 386 \n(400 f.).\n\n149\n\nBis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes \nreduzieren sich die Befugnisse von Behörden und Gerichte zu \nEingriffen in das betroffene Grundrecht auf das, was zur \nVermeidung verfassungsfernerer Folgen unerlässlich ist.\n\n150\n\nBVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR \n787/80 -, BVerfGE 73, 280 (297); Beschluss vom \n14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81, 195/87 -, BVerfGE 76, \n171 (189); Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR \n2325/73 -, BVerfGE 41, 251 (266 f.).\n\n151\n\naa) Hier besteht die Notwendigkeit für eine vorübergehende \nweitere Anwendung der Anlage VIII b zu § 29 StVZO. Würde \ninfolge der Verfassungswidrigkeit der Anspruchsgrundlage \njedwede Anerkennung in einer Übergangszeit grundsätzlich \nunterbleiben, wäre zwar die Funktionsfähigkeit der \nKraftfahrzeugüberwachung nicht gefährdet. Denn die \nFahrzeugprüfung ist jedenfalls durch das flächendeckende Netz \nder technischen Prüfstellen gewährleistet (vgl. Anlage VIII d \nNr. 2.1.2 zu § 29 StVZO), ferner durch die schon \nbestandskräftig anerkannten weiteren \nÜberwachungsorganisationen. Eine auch nur übergangsweise \nAblehnung jeglicher Anerkennungsanträge bis zum Inkrafttreten \neiner wirksamen Verordnungsermächtigung unter Berufung auf \nderen Fehlen hinterließe aber eine Rechtsschutzlücke. Eine \nsolche Handhabung führte zu einer Verfestigung des \nWettbewerbsvorteils der ebenfalls auf verfassungswidriger \nGrundlage anerkannten Überwachungsorganisationen. \n\n152\n\nZur Ausübung einer Notkompetenz zur \nVerhinderung einer Monopolstellung vgl.: \nSenatsurteil vom 29. April 1998 - 25 A 4670/95 -, \nNWVBl. 1999, 224 (227 f.).\n\n153\n\nDie Hinnahme eines solchen Schutzes der Konkurrenten der \nKlägerin, die allein davon profitierten, dass ihre \nbestandskräftigen Anerkennungsbescheide von der \nNichtigerklärung unberührt blieben (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 \nBVerfGG, dessen Rechtsgedanke hier heranzuziehen ist), ist \nverfassungsrechtlich nicht haltbar. Der der Klägerin als \nMitbewerberin zukommende Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 \nGG stünde bei bloßer Nichtig-erklärung der Norm vollständig \nauf dem Spiel. Immerhin hat der Verordnungsgeber \nVoraussetzungen geschaffen, bei deren Erfüllung die \nBerufszulassung erfolgen kann. Der Umstand, dass sich diese \nVorschrift nicht auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen \nlässt, darf einem Anerkennungsbewerber nicht entgegengehalten \nwerden. Dies bedeutete nämlich, dass der Gesetzesvorbehalt, \nder dem Schutz des Bürgers dient, sich letztlich gegen ihn \nrichtete und eine Anerkennung erst nach Schaffung der \nnotwendigen gesetzlichen Regelungen in Betracht käme. Eine \nsolche Praxis wäre mit Art. 12 Abs. 1 GG noch weniger \nvereinbar als der derzeit bestehende Zustand. \n\n154\n\nbb) Aus der übergangsweisen weiteren Anwendung der wegen \nFehlens einer Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrigen \nAnspruchsgrundlage folgt jedoch, dass der Klägerin in der \nSache ein Anspruch nicht zusteht, weil sie nicht alle \nAnerkennungsvoraussetzungen erfüllt.\nAllerdings zwingt die Inanspruchnahme einer Notkompetenz nicht \ngrundsätzlich dazu, sämtliche Voraussetzungen der für \nverfassungswidrig erkannten Vorschrift so anzuwenden, als \nseien sie verfassungsrechtlich unbedenklich. Vielmehr ist nach \ndem oben Gesagten zu prüfen, welche Maßnahmen zur Abwendung \nder durch das Fehlen der gesetzlichen Ermächtigung \nentstandenen Rechtsschutzlücke im konkreten Fall unerlässlich \nsind. Hieraus wiederum resultiert indes im Allgemeinen keine \nKompetenz des die Verfassungswidrigkeit feststellenden \nVerwaltungsgerichts, von sich aus eigene Anerkennungsmaßstäbe \nfestzulegen, die übergangsweise von der Verwaltung als \nNormersatz anzuwenden wären. Dies wäre weder mit dem \nGewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 GG), der die \nNormsetzung den Legislativorganen bzw. der von ihnen \nermächtigten Exekutive vorbehält, noch mit dem \nDemokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar. Mit diesen \nGrundsätzen ebenfalls nicht im Einklang stünde es, wenn das \nGericht nur Teile der (lediglich aus Gründen einer nicht \nhinreichenden Ermächtigung) verfassungswidrigen Bestimmung \nheranzöge und andere Bestandteile nicht anwendete, es sei \ndenn, dies geschähe, weil sich deren materielle \nUnvereinbarkeit mit Verfassungsrecht aufdrängte. Hinzu kommen \ndie aus dem Institut der Beleihung folgenden Besonderheiten: \nWie oben ausgeführt, ist mit der Anerkennung als \nÜberwachungsorganisation die Übertragung öffentlicher Aufgaben \nauf die einzelnen Prüfingenieure verbunden. Bei Berufen, die \ndurch eine Nähe zum öffentlichen Dienst gekennzeichnet sind, \nkönnen Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG die \n(materielle) Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG \nzurückdrängen.\n\n155\n\nBVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 \n-, BVerfGE 7, 377 (398); Beschluss vom 5. Mai 1964 \n-, 1 BvL 8/62 -, BVerfGE 17, 371 (376 f.); Urteil vom \n1. Juli 1980 - 1 BvR \n247/75 -, BVerfGE 54, 237 (246); Beschluss vom 18. \nJuni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 (292); \nBeschluss vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 -, \nBVerfGE 80, 257 (265); \nSteiner, Staatliche Gefahrenvorsorge und technische \nÜberwachung, 1984, S. 13 f. und 28.\n\n156\n\nDie Zulassung zu einem solchen Beruf kann erheblich \ngrößeren Einschränkungen unterworfen werden, als dies beim \nZugang zu einem gänzlich freien Beruf der Fall sein dürfte. \nWie der Staat öffentliche Aufgaben erledigen will, ist nämlich \nim Allgemeinen Sache seines freien Ermessens. Für Berufe des \nöffentlichen Dienstes sind Sonderregelungen nach Art. 33 GG \nmöglich, da hier der Staat nach Gesichtspunkten des sachlichen \nBedürfnisses die Zahl der verfügbaren Arbeitsplätze bestimmt. \nInwieweit derartige Sonderregelungen auch bei der Wahrnehmung \nöffentlicher Aufgaben durch außerhalb der Staatsverwaltung \nstehende Privatpersonen zulässig sind, hängt von der Eigenart \nder öffentlichen Aufgabe und der Nähe des Berufs zum \nöffentlichen Dienst ab.\n\n157\n\nBVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1964 -, 1 BvL \n8/62 -, BVerfGE 17, 371 (377); Beschluss vom 18. \nJuni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 (293 \nf).\n\n158\n\nFür den Beruf des Notars hat das Bundesverfassungsgericht \nin den angeführten Entscheidungen eine besonders ausgeprägte \nNähe zum öffentlichen Dienst angenommen, weil der Notar nach § \n1 BNotO Träger eines öffentlichen Amtes ist und wegen der von \nihm zu erfüllenden Aufgaben im Bereich der vorsorgenden \nRechtspflege dem Richter nahe steht.\n\n159\n\nBVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1964 -, 1 BvL \n8/62 -, BVerfGE 17, 371 (376); Beschluss vom 18. \nJuni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 \n(292).\n\n160\n\nEs hat deshalb bei der Zulassung zu jenem Beruf und seiner \ninhaltlichen Ausgestaltung eine weitgehende \nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers angenommen.\n\n161\n\nBeschluss vom 5. Mai 1964 -, 1 BvL 8/62 -, \nBVerfGE 17, 371 (377 f.); Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 \nBvR \n247/75 -, BVerfGE 54, 237 (249); Beschluss vom 18. \nJuni 1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 (292 \nff.).\n\n162\n\nDer uneingeschränkten Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung \nauf den vorliegenden Fall ließe sich entgegenhalten, dass die \nKraftfahrzeugsachverständigen zwar infolge der Beleihung \n(einzelne) hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, aber nicht wie die \nNotare kraft ihres Berufes Amtsträger sind. Überdies finden \ndort die inhaltlichen Beschränkungen des Art. 12 Abs. 1 GG \nihre innere Legitimation darin, dass der der Rechtspflege als \noriginärer Staatsaufgabe dienende Notarberuf dem öffentlichen \nDienst funktionell näher steht als der Beruf des \nFahrzeugprüfers. \n\n163\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 \nBvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 (292 f.).\n\n164\n\nGleichwohl ermöglicht der Tatbestand der Beleihung als \nsolcher dem Normgeber eine größere Gestaltungsfreiheit als sie \nihm bei freien Berufen zukommt. Dies gilt hier insbesondere \ndeswegen, weil die Verkehrssicherheit, der die staatliche \nAufgabe der Fahrzeugüberwachung dient, ein überragend \nwichtiges Gemeinschaftsgut ist, das beispielsweise dazu \nlegitimierte, die Überwachungsaufgabe - wie in anderen \nBundesländern im Wege staatlicher Überwachungsämter - ganz \ninnerhalb der staatlichen Verwaltung zu belassen. \nVor diesem Hintergrund ist es sowohl gerechtfertigt als auch \ngeboten, für eine Übergangszeit bis zur Schaffung einer \nwirksamen Gesetzesgrundlage im Wesentlichen auf die \nAnerkennungsvoraussetzungen zurückzugreifen, die der Normgeber \nbei Verfassungsmäßigkeit der verordnungsrechtlichen Regelung \nzu verlangen berechtigt wäre. Denn aufgrund der dargelegten \nBesonderheiten des vorliegenden Falles spricht alles dafür, \ndass das Gericht nicht ohne weiteres ermächtigt ist, im Wege \neiner Notkompetenz von sich aus Zugangsvoraussetzungen für \nÜberwachungsorganisationen festzulegen. Vielmehr ist \nnamentlich mit Blick auf die weite Organisationshoheit des \nStaates bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zunächst der Wille \nder normsetzenden Stelle über die Anerkennungserfordernisse zu \nermitteln, die diese nach dem derzeitigen Stand der Dinge in \nder Rechtsnorm verlangen würde. Allenfalls dann, wenn diese \n\"quasinormative\" Vorgabe der Sache nach ersichtlich mit \nhöherrangigem Recht unvereinbar wäre, erwüchse dem Gericht die \nNotkompetenz, selbst vorübergehende \"Ersatznormen\" zu bilden. \n\n165\n\nDerartige verfassungsrechtliche Bedenken in materieller \nHinsicht gegen die in Anlage VIII b zu § 29 StVZO \naufgestellten Voraussetzungen drängen sich dem Senat nicht \nauf.\n\n166\n\nInhaltlich im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG steht zunächst \ndie Forderung gewisser Qualifikationsvoraussetzungen auch in \neinem vorübergehenden Zeitraum: Anforderungen an die \nQualifikation der bei einer antragstellenden Organisation \ntätigen einzelnen Sachverständigen (vgl. Anlage VIII b Nr. 3 \nzu § 29 StVZO) sind verfassungsrechtlich ebenso unerlässlich \nwie unbedenklich. Das Gleiche gilt für Anforderungen an die \nZuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen (Anlage \nVIII b Nr. 2.2) sowie die innerbetriebliche Organisation, \nFortbildung und Versicherung der mit den Fahrzeugprüfungen \nbetrauten Personen (Anlage VIII b Nrn. 2.3 bis 2.6 a). \n\n167\n\nOb die Klägerin jenen Anforderungen genügt, bedarf keiner \nEntscheidung. Denn sie erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen \nder Nr. 2.1 der Anlage VIII b nicht. Gegen deren \nRegelungsgehalt bestehen keine sich auf den ersten Blick \naufdrängenden verfassungsrechtlichen Zweifel. Es ist nämlich \nunverzichtbar, dass die Organisation über eine leistungsfähige \nBinnenstruktur nicht nur im Bundesgebiet, sondern auch im \njeweiligen Bundesland verfügt. Das setzt voraus, dass ihr dort \neine gewisse Anzahl der sie als Gesellschafter tragenden und \nhauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen \nangehören. Soweit der Verordnungsgeber hierfür eine Zahl von \n30 Sachverständigen, übertragen auf Nordrhein-Westfalen, \nverlangt, erscheint dies dem Senat zwar hoch gegriffen, mag \naber noch im Rahmen des ihm zustehenden organisatorischen \nErmessens bei der Beleihung Privater mit hoheitlichen Aufgaben \nliegen. Nach den als solchen nachvollziehbaren Vorstellungen \ndes Verordnungsgebers soll durch Nr. 2.1 der Anlage VIII b \nsichergestellt werden, dass eine angemessene Anzahl von die \nOrganisation tragenden Sachverständigen zur Gewährleistung und \nAufrechterhaltung ihrer Leistungsfähigkeit im \nAnerkennungsgebiet auch tatsächlich präsent und tätig ist.\n\n168\n\nVgl. die Begründung zum Entwurf der \nVierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der \nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, S. 2 und 4 \nf.\n\n169\n\nDie Verkehrsminister der Bundesländer, auf deren Beratungen \ndie StVZO-Novelle 1998 zurückgeht, beabsichtigten mit der \nNeuregelung u.a. eine Sicherstellung leistungsfähiger \nVerwaltungskraft der anerkannten Überwachungsorganisationen \nmit effizienten Qualitätssicherungssystemen, um den Aufwand \nfür die staatliche Anerkennung und Aufsicht zu verringern. Dem \nsollte namentlich eine stärkere dezentrale Ausrichtung in den \nAnerkennungsbereichen der Länder dienen.\n\n170\n\nVgl. Protokoll der Verkehrsministerkonferenz am \n19./20. September 1996 in Rostock, S. 69 f.\n\n171\n\nDiese Erwägungen begegnen vor dem Hintergrund des \nüberragend wichtigen Gemeinschaftsguts der Verkehrssicherheit \nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass es sich bei den \n30 Sachverständigen nicht nur um angestellte Prüfingenieure, \nsondern um Mitglieder (Gesellschafter) der Organisation \nhandeln muss, ist deswegen sachgerecht, weil diese - wie auch \ndie Klägerin einräumt - dem Unternehmen nicht nur finanzielle \nund sächliche Mittel zur Verfügung stellen sollen, sondern \nnach der insbesondere in Nrn. 3.8 und 3.9 der Anlage VIII b \nzum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Normgebers selbst mit \nder Durchführung der Fahrzeugprüfungen zu betrauen sind. Die \nder Organisation angehörenden Sachverständigen sollen - zwar \nnicht ausnahmslos, aber doch nach diesem Leitbild des \nNormgebers - also gerade nicht nur Verwaltungs- und \nAufsichtsaufgaben ausüben, für die es einer geringeren Zahl \nals 30 bedürfte, sondern daneben vor Ort die gleiche Tätigkeit \nwie ihre Angestellten durchführen, schon allein deshalb, damit \nsie ihre Kontrollfunktion auch mittels eigener Sachkunde \nwahrnehmen können. Auch die Kontrolle der Angestellten kann \nwirksamer am Ort selbst und nicht ebenso effektiv durch eine \nlediglich zentrale Kontrollinstanz am Sitz der Gesellschaft \nerfolgen (vgl. hierzu auch Nr. 3.6a der Anlage VIII b, wonach \nim Anerkennungsgebiet grundsätzlich ein Sachverständigenbüro \nunterhalten werden muss). \n\n172\n\nFür die Tragfähigkeit der Überlegungen des Normgebers \nspricht auch, dass die der Organisation angehörenden \nSachverständigen - im Unterschied zu den Angestellten - eine \ngewisse Stabilität der Einheit vor Ort gewährleisten. Sie \nbilden eine auf Kontinuität ausgerichtete Basis im \nAnerkennungsgebiet, während die Verfügbarkeit der bei dem \nUnternehmen tätigen Angestellten eher von der Auftragslage \nabhängt und das Risiko, dass sie das Unternehmen wieder \nverlassen, wesentlich größer als bei den Gesellschaftern ist. \n\n173\n\nAus jenen Gründen ist es nachvollziehbar und sachgerecht, \ndass der Verordnungsgeber eine Abhängigkeit der Organisation \nvon nur wenigen Sachverständigen vermeiden wollte. Auf diesen \nGesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht \nhingewiesen; auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der \nSenat Bezug.\n\n174\n\nSchließlich sollen die Anforderungen der Nr. 2.1 der Anlage \nVIII b mit Blick auf die Publizität des Handelsregisters eine \nTransparenz der Gesellschaft gewährleisten und einen \nMittelzufluss durch anonyme Kapitalgeber verhindern, ein \nsachlicher Gesichtspunkt, auf den die Klägerin im \nErörterungstermin vom 22. September 2000 unter Bezugnahme auf \ndie Vorgeschichte der Anlage VIII b selbst hingewiesen \nhat.\n\n175\n\nUnabhängig von den dargestellten Erwägungen, die eine \nübergangsweise Anwendung der Nr. 2.1 der Anlage VIII b \ngebieten, könnte die Klägerin mit ihrem Anerkennungsbegehren \nselbst dann nicht durchdringen, wenn die in der Vorschrift \ngeforderte Zahl von 30 Gesellschaftern verfassungsrechtlich \nnicht haltbar wäre. Denn aus den vorstehenden Gründen ist es \njedenfalls unverzichtbar, dass einer Überwachungsorganisation \nin dem Bundesland, für das sie die Anerkennung erstrebt, mehr \nals vier sie tragende Sachverständige angehören. Die Klägerin \nverfügt aber in Nordrhein-Westfalen nur über vier \nGesellschafter, von denen lediglich drei die Voraussetzungen \nals Prüfingenieure erfüllen. Angestellte Prüfingenieure sind \nüberhaupt nicht vorhanden. Die oben aufgeführten Aufgaben \nlassen sich mit vier Gesellschaftern jedenfalls nicht \nbewältigen, gerade auch dann nicht, wenn sich die bundesweit \nzuständige Verwaltungszentrale (wie im Fall der Klägerin) an \nanderer Stelle befindet, weil immer auch am Ort der \nZweigstelle Verwaltungsaufgaben anfallen, deren effiziente \nWahrnehmung eine Präsenz voraussetzen. Urlaub und Erkrankung \nvon Arbeitskollegen erfordern außerdem eine zeitweise \nVertretung innerhalb des Unternehmens. Würden Organisationen \nmit einer so geringen Zahl von Sachverständigen zugelassen, \nwäre insbesondere nicht auszuschließen, dass die wenigen \nvorhandenen Prüfingenieure die Untersuchungen nicht \nzeitgerecht durchführen könnten, jedenfalls dann nicht, wenn \ndas Unternehmen - aus welchen Gründen auch immer - wie die \nKlägerin über keine ausreichende Zahl an angestellten \nPrüfingenieuren verfügt. Aus § 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz \n1, Anlage VIII Nr. 3.1.2 StVZO ergibt sich nämlich die Pflicht \nder Fahrzeughalter, das Fahrzeug bis zum Ablauf des auf der \nPlakette vermerkten Monats dem Sachverständigen oder Prüfer \nvorzuführen. Entstünde in der Organisation durch krankheits- \noder urlaubsbedingte Ausfälle ein Rückstau und könnte die \nHaupt- und/oder Abgasuntersuchung nicht innerhalb des \nvorgeschriebenen Monats erfolgen, könnten die Fahrzeughalter \nsich der Gefahr eines Verwarnungs- bzw. Bußgeldes (vgl. Nr. \n113 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erteilung \neiner Verwarnung bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - \nVerwarnVwV - vom 12. Juni 1975, Vkbl. S. 342, Nr. 50 der \nVerordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die \nAnordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im \nStraßenverkehr - BußgeldkatalogVO - vom 4. Juli 1989, BGBl. I \nS. 1305) mit dem Hinweis entziehen, gegen die ihnen \nobliegenden Verpflichtungen schuldlos (vgl. § 10 OWiG, § 69 a \nAbs. 2 Nr. 14 StVZO) verstoßen zu haben, weil sie ihrer \nVorführpflicht genügt hätten. Das aber eröffnete \nMissbrauchsmöglichkeiten, weil die straßenverkehrsrechtlichen \nVorschriften einerseits kein Verbot für den Halter kennen, das \nFahrzeug in einem solchen Fall weiter zu benutzen und \nandererseits auch keine Verpflichtung, es bei einer anderen \nOrganisation oder dem TÜV anzumelden. Könnten die Halter \nmithin ihre Vorführpflicht unter Umgehung von Verwarnungs- und \nBußgeldern hinausschieben, ließe sich ein Missbrauch der \nordnungsgemäßen Erfüllung der Fahrzeugüberwachung durch zu \nkleine Unternehmen jedenfalls nicht ausschließen. Die Qualität \nder Untersuchungen zu gewährleisten, war indes gerade ein \nAnliegen des Verordnungsgebers der StVZO-Novelle. \n\n176\n\nDa die Klägerin die Anerkennungsvoraussetzungen insoweit \nnicht erfüllt, bedarf es keines näheren Eingehens auf ihre \nAusführungen, mit denen sie unter Berufung auf die Struktur \nund Organisation ihres Unternehmens bestreitet, über eine Zahl \nvon 30 Mitgliedern verfügen zu müssen. Insbesondere ist \nunerheblich, in welcher Weise sie die Überwachungsaufgaben \nwahrnehmen will, mag sie auch ihrer Auffassung nach hierdurch \neine effiziente Fahrzeugprüfung gewährleisten. Entscheidend \nist allein, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die \nordnungsgemäße Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bei \nVorhandensein von lediglich vier Sachverständigen nicht so \nbewältigt werden kann, wie es das wichtige Gemeinschaftsgut \nder Verkehrssicherheit erfordert.\n\n177\n\nBei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die weiteren \nAnerkennungsvoraussetzungen der Anlage VIII b zu § 29 StVZO \nerfüllt sind. Dem Senat drängen sich zwar auf den ersten Blick \nkeine nachhaltigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die \nvorübergehende Anwendung der Anlage VIII b Nr. 2.7 auf, wonach \ndie Anerkennung weiterer Überwachungsorganisationen die \nGrundversorgung der Bevölkerung durch das flächendeckende Netz \nder Technischen Prüfstellen (vgl. Anlage VIII d Nr. 2.1.2 zu § \n29 StVZO) nicht gefährden darf. Wenn der Staat infolge der \nAuslagerung hoheitlicher Aufgaben aus der staatlichen \nVerwaltung diese nicht vollständig dem privaten Wettbewerb \nüberlässt, sondern Maßnahmen zur dauerhaften Grundversorgung \ndes Bedarfs der Bevölkerung ergreift, dürfte mit Rücksicht auf \nden Schutz des Gemeinschaftsguts der Verkehrssicherheit nicht \ngrundsätzlich etwas dagegen einzuwenden sein, dass die \nmöglicherweise aus der Gefährdung dieser Grundsicherung \nfolgende zeitweise Ablehnung neuer Anerkennungsanträge sich \nwie eine Zulassungsschranke auswirkt. Aus den vorgenannten \nGründen bedurfte diese Frage indessen keiner abschließenden \nBeantwortung.\n\n178\n\nDie der vorübergehenden Anwendung der beschriebenen \nVoraussetzungen gegenüberstehenden Nachteile sind schon \ndeswegen gering, weil der Zeitraum der Fortdauer des \nbestehenden Zustandes überschaubar ist. Denn im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Senats lag bereits der Arbeitsentwurf eines \nGesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vor, mit dem \neine eigenständige gesetzliche Ermächtigung für die \nAnerkennung von Überwachungsorganisationen geschaffen werden \nsoll. Darin soll der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG um \nfolgende Passage ergänzt werden: \"... die für die Anerkennung \nvon Überwachungsorganisationen zur Durchführung von \nUntersuchungen und Abnahmen notwendigen Voraussetzungen und \nAnforderungen an diese Organisationen, sowie die \nVoraussetzungen für die von den Überwachungsorganisationen mit \nder Durchführung von Untersuchungen und Abnahmen betrauten \nKraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellten ...\". \nNach Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums ist \nbeabsichtigt, diese Novelle im Verlauf des Jahres 2001 zu \nverabschieden. Ob die geplante Neuregelung den oben \nbeschriebenen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 12 \nAbs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang gerecht wird, ist im \nvorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.\n\n179\n\n3. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG kann die Klägerin keinen Anerkennungsanspruch \nableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den oben \nbenannten, bereits anerkannten Überwachungsorganisationen \nscheidet bereits deshalb aus, weil deren Anerkennung ebenfalls \nauf verfassungswidriger Grundlage ausgesprochen worden ist. \nDies gilt insbesondere auch für die nach Anlage VIII Nr. 7 \na.F. zu § 29 StVZO erteilten Anerkennungen, für die es aus \ndenselben Gründen wie für Anlage VIII b an einer gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage fehlte. Ungeachtet dessen könnte die \nKlägerin eine Gleichbehandlung mit jenen Organisationen selbst \ndann nicht beanspruchen, wenn eine Ermächtigungsgrundlage \nvorhanden gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \ndarauf hingewiesen, dass den damaligen Anerkennungen anders \ngelagerte Sachverhalte und insbesondere andere Rechtsnormen \nzugrunde lagen.\nEine Gleichstellung mit den auf ausreichender gesetzlicher \nGrundlage - dem Kraftfahrsachverständigengesetz - anerkannten \nSachverständigen und Prüfern der Technischen Prüfstellen \nscheidet mangels Vergleichbarkeit der zu regelnden \nSachverhalte aus. Die Sachverständigen und Prüfer für den \nKraftfahrzeugverkehr werden als Einzelpersonen anerkannt und \ndürfen danach nur im Bereich einer technischen Prüfstelle \ntätig werden (§§ 1, 2, 6 Abs. 1 KfSachvG). Demgegenüber \nbegehrt die Klägerin ihre Zulassung als \nÜberwachungsorganisation insgesamt.\n\n180\n\nB. Mit dem Hilfsantrag führt die Klage ebenfalls nicht zum \nErfolg. \n\n181\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Neubescheidung ihres Anerkennungsbegehrens unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu (§ 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO). Da sie - wie sich aus den vorstehenden \nAusführungen ergibt - die Voraussetzungen für eine Anerkennung \nbereits nicht erfüllt, kann sie eine erneute Entscheidung über \nihren Antrag nicht beanspruchen.\n\n182\n\nC. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n183\n\nD. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \nInsbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil bereits \nhöchstrichterlich geklärt ist, unter welchen Umständen \nuntergesetzliche Rechtsnormen verfassungsrechtlichen \nAnforderungen genügen und ob bzw. wann eine richterliche \nNotkompetenz bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer \nNorm in Anspruch genommen werden kann. Die hier erfolgte \nAnwendung jener Grundsätze entzieht sich einer fall-\nübergreifenden Klärung.\n\n184","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/8-a-2429-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":36},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":23},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"KfSachvG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KfSachvG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"KfSachvG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/8-a-2429-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304052","retrieved":"2026-07-09 03:30:55.748913+00:00"}}