{"status":"available","doknr":"OLD304049","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0922.1A2531.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-22","aktenzeichen":"1 A 2531/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1968 geborene Kläger ist vietnamesischer \nStaatsangehöriger. In der Zeit vom 13. Juni 1987 bis zum \n29. September 1990 hielt er sich als Vertragsarbeitnehmer in \nder damaligen Deutschen Demokratischen Republik auf. \n\n3\n\nNach seinen Angaben verließ er am 2. September 1993 Vietnam \nund reiste nach Zwischenaufenthalten in Russland und in der \nTschechischen Republik am 28. November 1993 von Prag aus auf \ndem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n4\n\nAm 30. November 1993 meldete er sich als Asylsuchender. Die \nNiederschrift zu seinem Asylantrag wurde am 3. Dezember 1993 \naufgenommen.\n\n5\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am \n6. Dezember 1993 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei \n1987 in die DDR geschickt worden, weil er besonders gut \ngearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr nach Vietnam im Jahre \n1990 habe er für ein staatliches Unternehmen gearbeitet. Er \nhabe bemerkt, dass es viele Ungerechtigkeiten in Vietnam gebe. \nWegen mehrfacher Proteste für eine bessere Behandlung der \nArbeiter sei er Anfang 1992 unter dem Vorwurf entlassen \nworden, gegen die unternehmerische Leitung rebelliert und die \nunternehmerische Struktur gestört zu haben. Danach sei er noch \nunzufriedener mit dem politischen System gewesen. Er habe sich \nmehrmals bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Da er \njedoch vorher entlassen worden sei, habe er Schwierigkeiten \ngehabt, einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen. In jener Zeit \nhabe es eine Organisation von 15 Leuten gegeben, die \nDemonstrationen gegen die Regierung organisierten und einen \nRegierungswechsel, ein Mehrparteiensystem, Freiheit und die \nVerwirklichung der Menschenrechte gefordert hätten. Von Anfang \ndes Jahres 1993 bis etwa Mai 1993 habe er für diese \nOrganisation gearbeitet. Er habe jedoch nicht selbst \ndemonstriert, sondern nur an der Vorbereitung von \nDemonstrationen mitgewirkt. Bei einem dieser Treffen seien sie \nvon der Polizei entdeckt worden. Als sie Pamphlete und \nDemonstrationsaufschriften vorbereitet hätten, habe die \nPolizei an der Tür geklopft. Er habe durch den Hintereingang \nentkommen können. Die anderen seien von der Polizei \nfestgenommen worden. Bei einer Rückkehr nach Vietnam befürchte \ner ins Gefängnis zu kommen, weil er an der Organisation der \nDemonstration teilgenommen habe. Er habe Angst, dass die \nFestgenommenen etwas über ihn erzählt hätten. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 1993, zugestellt am \n25. Januar 1994, lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nWeiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines \nMonats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, \nzu verlassen. Zudem wurde ihm, falls er die Ausreisefrist \nnicht einhalte, die Abschiebung nach Vietnam oder in einen \nanderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei, angedroht.\n\n7\n\nAm 2. Februar 1994 hat der Kläger Klage erhoben mit dem \nAntrag, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 21. Dezember 1993 zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennnen \nsowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n9\n\nNachdem der Kläger sich zur Begründung seiner Klage \nzunächst im Wesentlichen lediglich auf sein Vorbringen \ngegenüber dem Bundesamt berufen hatte, hat er auf eine \nentsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts unter dem 10. \nOktober 1996 mitgeteilt, der Name der Organisation, für die er \nin Vietnam tätig gewesen sei, laute \"Religiöse, Buddhistische \nGruppe\". Diese Gruppe wende sich gegen die kommunistische \nRegierung und setze sich für Freiheit und Menschenrechte in \nHue/Vietnam ein. Die Personen, mit denen er Demonstrationen in \nVietnam vorbereitet habe, seien Dao Quangho, Thich Tri Tun \n(Geburtsname: Le Quang Vinh - Anführer) - in einem späteren \nSchriftsatz korrigiert in Thich Chi Tuu -, Thich Hai Dang \n(Geburtsname: Nguyen Dinh Hoa) - später ebenfalls korrigiert \nin Thich Hai Tang - und Thich Hai Thinh (Geburtsname: Le Phu \nThinh). Der zuerst Genannte habe sich am 21. Mai 1993 durch \nSelbstverbrennung einer Verhaftung entzogen. Die Übrigen \nbefänden sich nach wie vor im Gefängnis und seien \nwahrscheinlich misshandelt und gefoltert worden. Sie seien am \n15. November 1993 verhaftet worden. \n\n10\n\nAuf eine Anfrage des Verwaltungsgericht hat das Auswärtige \nAmt unter dem 18. Dezember 1996 mitgeteilt, über die vom \nKläger genannte Organisation sowie deren angeblich inhaftierte \nMitglieder hätten keine Erkenntnisse gewonnen werden können. \nGenerell sei davon auszugehen, dass der Kläger nur dann mit \nVerfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe, wenn bereits ein \nöffentlicher Fahndungsbeschluss gegen ihn vorliege. \n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 13. Februar 1997 hat der Kläger einen \nAusschnitt aus der vietnamesischen Zeitschrift \"Politik - \nSozial\", Ausgabe vom 1. Juni 1993, vorgelegt, der sich zu \nEinzelheiten eines Selbstmordes eines vermeintlichen \nBuddhisten in der Nähe eines Linh-Mu-Klosters in Hue im Mai \n1993 und damit im Zusammenhang stehenden Ereignissen verhält. \nNach diesem Bericht ist Thich Chi Tuu das Oberhaupt und Thich \nHai Tang ein Mönch dieses Klosters. Im Übrigen hat der Kläger \nsein Vorbringen weiter vertieft und ergänzend ausgeführt, auch \nin der Bundesrepublik Deutschland sei er für eine Zeitung \ntätig, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen und für die \nEinführung einer Demokratie in Vietnam einsetze. Die Zeitungen \nwürden im Bundesgebiet gefertigt und nach Vietnam zur dortigen \nVerbreitung übermittelt. Nach telefonischer Auskunft eines ihm \nbekannten Polizisten seien die von ihm benannten Personen im \nNovember 1993 zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auch \nnach ihm werde gesucht.\n\n12\n\nMit einem weiteren Schriftsatz vom 8. April 1997 hat der \nKläger die Ablichtung eines seine Person betreffenden \nSchreibens vom 4. Juni 1993 mit der Überschrift \"Dringender \nHaft- und Durchsuchungsbefehl\" vorgelegt und dazu ausgeführt, \ndie Ablichtung habe er von einem Polizisten aus Vietnam \nerhalten, der mit seinem Schwager befreundet sei. Weiterhin \nhat er einen Artikel aus der vietnamesischen Exilzeitschrift \n\"Sinh Hoat Cong Dong\" übersandt, demzufolge am 22. November \n1996 200 Polizisten und Feuerwehrleute ins Linh-Mu-Kloster in \nHue einmarschiert seien und die Priester Thich Hai Thinh und \nThich Hai Chanh verhaftet hätten; letztere seien bereits am 5. \nJuni 1993 wegen einer Demonstrationsteilnahme am 24. Mai 1993 \nverhaftet, zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt und \nMitte des Jahres 1995 wieder freigelassen worden.\n\n13\n\nAuf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat das Auswärtige Amt \nunter dem 23. Juli 1997 erklärt: Zu den angeblichen \nVerhaftungen der namentlich benannten Personen hätten keine \nErkenntnisse gewonnen werden können. Es sei lediglich bekannt, \ndass in Hue einige Mönche wegen Störung der öffentlichen \nOrdnung ca. 1991/92 vorläufig festgenommen worden seien, eine \nAnklage jedoch niemals erfolgt sei. Ein Zusammenhang dieser \nEreignisse mit dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten \nZeitungsartikels könne nicht beurteilt werden. Auch wenn ein \nZusammenhang bestehe, sei es sehr unwahrscheinlich, dass der \nKläger mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe, da die \nAngelegenheit offensichtlich von den vietnamesischen Behörden \nnicht weiter verfolgt worden sei.\n\n14\n\nZur Echtheit des Haft- und Durchsuchungsbefehls hat das \nAuswärtige Amt unter dem 28. November und 16. Dezember 1997 \nausgeführt: Nach einer Mitteilung des vietnamesischen Amtes \nfür auswärtige Angelegenheiten in Ho-Chi-Minh-Stadt sei der \nHaft- und Durchsuchungsbefehl nicht echt. \n\n15\n\nDazu hat der Kläger erklärt: Aus den Auskünften des \nAuswärtigen Amtes könne nicht auf die Unechtheit des Haft- und \nDurchsuchungsbefehls geschlossen werden, da es sich um eine an \nkeinen bestimmten Merkmalen, Ausführungsarten etc. \nfestgemachte Behauptung handele und weder Nachforschungen noch \nderen Ergebnis substantiiert dargelegt worden seien.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigter, da er über Tschechien und damit aus \neinem sicheren Drittstaat iSv Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und \n§ 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eingereist sei. Auch die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen in der Person des \nKlägers nicht vor. Er sei nicht vor drohender, individueller \npolitischer Verfolgung aus seinem Heimatland geflohen. Der \nVortrag zu seinem Vorfluchtschicksal sei unglaubhaft. Das \nbloße Stellen eines Asylantrages führe bei einer Rückkehr \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer staatlichen \nVerfolgung. Der Kläger brauche auch eine Bestrafung wegen \nRepublikflucht nach Art. 89 VStGB nicht zu befürchten. Ferner \nsei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr \npolitische Verfolgung aufgrund von beachtlichen politischen \nNachfluchttatbeständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ndrohe. Der Kläger habe sich mit den angegebenen \nNachfluchtaktivitäten nicht derart als Regimegegner exponiert, \ndass er dadurch ins Blickfeld der Verfolger geraten sein \nkönnte, auch wenn diese (Exil-)Zeitschriften lesen bzw. \nauswerten würden. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nseien nicht ersichtlich.\n\n17\n\nNachdem das Urteil den Prozessbevollmächtigten des Klägers \nam 7. Mai 1998 zugestellt worden war, hat das Auswärtige Amt \nin einer weiteren Auskunft vom 18. Mai 1998 zur Echtheit des \nHaft- und Durchsuchungsbefehls dargelegt: Das vietnamesische \nAmt für auswärtige Angelegenheiten in Ho-Chi-Minh-Stadt habe \nnun mitgeteilt, der Haft- und Durchsuchungsbefehl sei nicht \necht, weil er von der falschen Abteilung ausgestellt worden \nsei. Die richtige Abteilung sei \"PA 24\" (und nicht \"PA 16\"). \nFerner habe der Unterzeichner, Herr Huynh Hue, zu keinem \nZeitpunkt in dieser Abteilung gearbeitet.\n\n18\n\nAuf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers hat der \nSenat mit Beschluss vom 9. November 1998, den \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13. November \n1998, die Berufung zugelassen. Die Berufung ist mit einem am \n09. Dezember 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet \nworden.\n\n19\n\nZur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger sein \nbisheriges Vorbringen und führt ergänzend an: Der von ihm \nvorgelegte Haft- und Durchsuchungsbefehl sei authentisch und \necht. Er gehöre einer Demokratiebewegung an, die sich \n\"Religiöse, Buddhistische Gruppe\" nenne. In Deutschland habe \ner an Demonstrationen teilgenommen und Artikel für eine \nregimekritische Zeitung verfasst. Aufgrund des Haftbefehls, \nder wegen seiner Teilnahme an der Demonstration zur \nReligionsfreiheit am 24. Mai 1993 erlassen worden sei, werde \ner bei einer Rückkehr nach Vietnam sofort verhaftet.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n22\n\nDie übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt und \nsich nicht zur Sache geäußert.\n\n23\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger \nzu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der \nEinzelheiten seines Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll \nverwiesen.\n\n24\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten (ein Band) Bezug genommen. Hinsichtlich der im \nÜbrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten \nbekannte Erkenntnismittelliste \"Vietnam\" (Stand: August 2000) \nsowie die weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse \nverwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig \nbegründet worden. \n\n27\n\nNach § 124 a Abs. 3 VwGO ist die Berufung innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der \nBerufung zu begründen (Satz 1); die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag und sowie die im Einzelnen anzuführenden \nGründe der Anfechtung enthalten (Satz 4). Diesen Anforderungen \nist der Kläger gerecht geworden. Zwar ist der Sachantrag, mit \ndem das Berufungsverfahren durchgeführt werden sollte, \nausdrücklich erst mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 und \ndamit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt \nworden. Das Ziel der Berufung ergab sich jedoch bereits aus \ndem - innerhalb der Berufungsfrist eingegangenen - Schriftsatz \ndes Klägers vom 9. Dezember 1998, dem sich unzweifelhaft \nentnehmen ließ, dass und in welchem Umfang der Kläger das \nUrteil des Verwaltungsgericht anfechten wollte. Sein Hinweis \nin diesem Schriftsatz, es solle keinesfalls ein Antrag im \nBerufungsverfahren gestellt werden, ist lediglich als eine - \nunter Verkennung des § 79 Abs. 2 AsylVfG erfolgte und deshalb \nvollkommen unerhebliche - Anregung an das Berufungsgericht zu \nverstehen, das Verfahren auf der Grundlage des § 130 VwGO an \ndas Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Vorbringen des \nKlägers im Übrigen belegt demgegenüber unzweifelhaft dessen \nWillen, das erstinstanzliche Begehren im vollen Umfang in der \nBerufungsinstanz weiterzuverfolgen.\n\n28\n\nDie Berufung ist jedoch unbegründet. \n\n29\n\nDie Klage ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 \nAsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung insgesamt abzuweisen.\n\n30\n\nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (1.) noch ein \nAnspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG (2.) zu. Ebenso hat er keinen Anspruch \nauf die begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG (3.). Schließlich ist auch die \nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21. \nDezember 1993 rechtlich nicht zu beanstanden (4.).\n\n31\n\n1. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß § 16 a Abs. 1 GG scheitert bereits an \ndem in Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG bestimmten \nAusschlussgrund für das Asylgrundrecht. Danach kann ein \nAusländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, \nsich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Als sichere \nDrittstaaten sind nach § 26 a Abs. 2 AsylVfG u. a. alle \nAnrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland (entweder \naufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen \nGemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers \nin Anlage I zu § 26 a AsylVfG) anzusehen. \n\n32\n\nDer Ausschlussgrund aus Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a \nAsylVfG kommt hier zum Tragen, weil der Kläger Ende November \n1993 von der in Anlage I zu § 26 a AsylVfG aufgeführten \nTschechischen Republik aus in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist ist. Dies hat auch das Verwaltungsgericht \nzutreffend festgestellt. Der Kläger ist dem im \nBerufungsverfahren nicht entgegengetreten.\n\n33\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des \nVorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG.\n\n34\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich \nder Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des \npolitischen Charakters der Verfolgung besteht \nDeckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf \nder Grundlage von Art. 16 a Abs. 1 GG die Anerkennung als \nAsylberechtigter erfolgt. \n\n35\n\nVerfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 \nAuslG ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche \nFreiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche \nMerkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um \ngezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende \nRechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen \nEinheit ausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, \nd. h. seinen weiteren Verbleib im Lande - unter \nZumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage bringen. \nDie Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch \nein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort \nallen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. \n1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ \n1990, 151, und 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, \n200 = NVwZ 1991, 768; Urteil des Senats \nvom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -\n.\n\n37\n\nNach welchem Maßstab das Vorliegen einer derartigen \nBedrohung zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob der Ausländer \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung - den gleichen oder \neinen ähnlichen Verfolgungsanlass betreffend - nicht \nhinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag \nnur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht. \n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \naaO.\n\n39\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe sowie unter \nWürdigung des Vorbringens des Klägers und der in das Verfahren \neingeführten Erkenntnisse ist für die Frage einer dem Kläger \nbei einer Rückkehr in sein Heimatland drohenden politischen \nVerfolgung auf den Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit abzustellen, da nicht festgestellt werden \nkann, dass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor \npolitischer Verfolgung verlassen hat. \n\n40\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der \nAsylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, \naus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Bei den in die \neigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, \ninsbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der \nAsylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger \nhinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben \nschuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern \neigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 \n- 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005 = \nInfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36.\n\n42\n\nDas Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer \nBeweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu \nberücksichtigen.\n\n43\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \nTeil B 1, Art. 16 a GG RdNr. 255 ff., \nmwN.\n\n44\n\nVorliegend ist das Vorbringen des Klägers zu seinem \nVorfluchtschicksal insgesamt unglaubhaft.\n\n45\n\nSo fehlte es schon bei den Angaben des Klägers gegenüber \ndem Bundesamt an einer lebensnahen Schilderung, wie sie bei \ntatsächlich Erlebtem zu erwarten ist. Der dortige Vortrag des \nKlägers war völlig oberflächlich und ließ die Darlegung \njeglicher Einzelheiten vermissen. \n\n46\n\nDies gilt zunächst für die Bezeichnung der Gruppierung, für \ndie der Kläger in der Zeit von Anfang 1993 bis Mai 1993 aktiv \ngewesen sein will. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger sich \ndarauf beschränkt, von einer Organisation von fünfzehn \nPersonen zu sprechen, ohne dabei die Mitglieder oder auch nur \ndie Organisation namentlich zu benennen. \n\n47\n\nGleiches ist für die Erläuterung seiner Tätigkeiten für \ndiese Gruppierung festzustellen. Der Kläger hat es bei dem \npauschalen Vorbringen belassen, an der Vorbereitung von \nDemonstrationen beteiligt gewesen zu sein. Welcher Art seine \nTätigkeiten waren und welchen Umfang diese hatten, hat er \nnicht näher dargelegt. \n\n48\n\nAuch die bei der Anhörung vor dem Bundesamt erfolgte - den \nKern seines Verfolgungsschicksals betreffende - Darstellung \nder Entdeckung durch die Polizei und seiner Flucht durch den \nHinterausgang ist völlig oberflächlich gewesen. So mangelte es \nschon an näheren Angaben dazu, wann sich dieser Vorfall \nereignet haben soll. Insbesondere hat der Kläger weder den \ngenauen Tag noch eine ungefähre Tageszeit benannt. Allein sein \nVortrag, bis etwa Mai 1993 für die Organisation gearbeitet zu \nhaben, lässt eine zeitliche Fixierung des Vorfalls zu. Auch zu \ndem Ereignis selbst sind dem Vorbringen des Klägers keine \nnäheren Einzelheiten zu entnehmen gewesen. Vielmehr hat der \nKläger sich auf die pauschale Aussage beschränkt, die Polizei \nhabe an der Tür geklopft und er sei durch einen Hintereingang \nentkommen. An der Angabe weiterer Umstände fehlte es völlig. \n\n49\n\nIm Übrigen ist der Vortrag des Klägers gegenüber dem \nBundesamt auch in verschiedenen Punkten nicht nachvollziehbar \ngewesen. So ließ er insbesondere nicht hervortreten, woher dem \nKläger und den übrigen Mitgliedern der Gruppierung überhaupt \nbekannt gewesen ist, dass es gerade die Polizei ist, die an \nder Tür klopft. Ebenso blieb offen, warum es dem Kläger hat \ngelingen können, durch einen Hintereingang zu fliehen. Bei \neiner polizeilichen Durchsuchungsaktion gegenüber einer \noppositionellen Gruppierung ist es lebensfremd, davon \nauszugehen, dass der Hintereingang des Gebäudes nicht \ngesichert gewesen sein soll. \n\n50\n\nSchließlich hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt auch \nnicht im Ansatz dargelegt, warum er nach der offensichtlich im \nMai 1993 stattgefundenen Polizeiaktion erst im September 1993 \nund damit über ein Vierteljahr später ausgereist ist. Ebenso \nfehlt es an jeglichen Angaben dazu, wo der Kläger sich in der \nZwischenzeit aufgehalten hat und warum er sich in dieser Zeit \ndem Zugriff der Sicherheitskräfte hat entziehen können.\n\n51\n\nDiese durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines \nVortrags hat der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens \nbis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nur nicht \nentkräften können, sondern noch weiter verstärkt.\n\n52\n\nSo hat der Kläger auch im Verlauf des gerichtlichen \nVerfahrens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine \nnäheren Einzelheiten im Zusammenhang mit der den Kern seines \nVerfolgungsschicksals betreffenden Polizeiaktion dargelegt. \nEbenso ist nach wie vor offen geblieben, wo der Kläger sich in \nder Zeit von Mai 1993 bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat \nund warum er sich dem Zugriff der Behörden hat entziehen \nkönnen. Angaben zu den Namen der Gruppierung und deren \nMitglieder hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 10. Oktober \n1996 gemacht. Dies geschah jedoch erst auf eine entsprechende \nNachfrage des Verwaltungsgerichts. \n\n53\n\nDarüber hinaus weicht sein Vortrag zum Zeitpunkt der \nVerhaftung der anderen Mitglieder der Gruppierung von den \nAngaben ab, die der Kläger gegenüber dem Bundesamt gemacht \nhat. Dort hat er angegeben, die übrigen Gruppenmitglieder \nseien anlässlich der Polizeiaktion festgenommen worden. Mit \nSchriftsatz vom 10. Oktober 1996 hat er hingegen erklärt, eine \nder Personen habe sich durch eine Selbstverbrennung am 21. Mai \n1993 einer Verhaftung entzogen und die übrigen seien am 15. \nNovember 1993 inhaftiert worden. Diese Angaben stehen in einem \nnicht auflösbaren Widerspruch zueinander.\n\n54\n\nWeiterhin hat er im Berufungsverfahren schriftsätzlich \nvorgetragen, gegen ihn sei wegen der Teilnahme an einer \nDemonstration am 24. Mai 1993 ein Haft- und \nDurchsuchungsbefehl erlassen worden. Gegenüber dem Bundesamt \nhatte er noch auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, er habe \nnicht an Demonstrationen teilgenommen, sondern nur an deren \nVorbereitung mitgewirkt. Für diese Steigerung seines \nVorbringens hat der Kläger keine Erklärung gegeben.\n\n55\n\nDarüber hinaus fällt auf, dass der Kläger die vermeintliche \nExistenz eines seine Person betreffenden öffentlichen \nFahndungsbeschlusses erstmals behauptet hat, nachdem das \nAuswärtige Amt in seiner Auskunft vom 18. Dezember 1996 \ndargelegt hatte, der Kläger habe nur dann mit \nVerfolgungsmaßnahmen zu rechnen, wenn bereits ein solcher \nBeschluss gegen ihn vorliege.\n\n56\n\nAuch die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten \nUnterlagen vermögen keinen Beleg für die Glaubhaftigkeit des \nklägerischen Vortrags zu liefern.\n\n57\n\nDies gilt zunächst für den vom Kläger vorgelegte Artikel \naus der Zeitschrift \"Politik - Sozial\" vom 1. Juni 1993.\n\n58\n\nInsofern ist schon nicht erklärlich, warum der Kläger \ndiesen Artikel erst mit Schriftsatz vom 13. Februar 1997 \nvorgelegt hat. In Anbetracht der darin geschilderten Umstände, \ndie für sein Asylbegehren von besonderer Bedeutung sein \nsollen, hätte es nahe gelegen, diesen zeitnah in das \nAsylverfahren einzuführen. Dies gilt umsomehr, als der Artikel \nzu einem Zeitpunkt erschienen ist, zu dem der Kläger sich noch \nin Vietnam aufgehalten hat.\n\n59\n\nIm Übrigen fehlt es an jeglichen Beleg dafür, dass das \nSchicksal des Klägers mit den in dem Artikel geschilderten \nUmstände in einem Zusammenhang steht. Es verbleibt bei der \nbloßen Behauptung des Klägers, bei den Mitgliedern der von ihm \nunterstützten Gruppierung handele es sich um die in dem \nArtikel bezeichneten Personen. Nähere Angaben zu den \ntatsächlichen Grundlagen für diese Behauptung bleibt der \nKläger schuldig.\n\n60\n\nDer ebenfalls vorgelegte Artikel aus der Zeitschrift \"Sinh \nHoat Cong Dong\" Nr. 96 aus 2/97 ist gleichermaßen nicht \ngeeignet, das vom Kläger geschilderte Vorfluchtschicksal zu \nbelegen. Denn auch insoweit fehlt es an jeglichem auf einer \ntatsächlichen Grundlage gestützten Beleg dafür, dass das \nSchicksal des Klägers mit den in dem Artikel angesprochenen \nEreignissen im Zusammenhang stehen könnte.\n\n61\n\nDie schließlich auch noch eingereichte Ablichtung eines \nHaft- und Durchsuchungsbefehls vermag ebenfalls den Vortrag \ndes Klägers nicht zu stützen. Er liefert vielmehr darüber \nhinaus noch einen weiteren Beleg für die Unglaubhaftigkeit des \nVortrags. Denn bei diesem Haft- und Durchsuchungsbefehls \nhandelt es sich um eine Fälschung, die vom Kläger \noffensichtlich vorgelegt worden ist, um nach der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1996 und der darin \nenthaltenen Feststellung, nur bei Vorliegen eines öffentlichen \nFahndungsbeschlusses müsse der Kläger mit Verfolgungsmaßnahmen \nrechnen, die Erfolgsaussichten seines Asylbegehrens zu \nverbessern. \n\n62\n\nDie Feststellung, dass es sich um eine Fälschung handelt, \nberuht auf den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünften \ndes Auswärtigen Amtes. Diese Auskünfte sind keinen \ndurchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Dabei kann dahinstehen, \nob den Auskünften vom 28. November und 16. Dezember 1997 sowie \n18. März 1998 im Hinblick darauf, dass sie keinerlei \nBegründung für die Annahme einer Fälschung enthalten, nur ein \neingeschränkter Aussagewert zukommt. Denn mit der Auskunft vom \n18. Mai 1998 hat das Auswärtige Amt diese Angaben nachgeholt \nund im Einzelnen die Umstände dargelegt, die die Annahme einer \nFälschung tragen. Danach ist der Haft- und Durchsuchungsbefehl \nvon der falschen Abteilung ausgestellt worden; die richtige \nAbteilung sei \"PA 24\" (und nicht \"PA 16\") gewesen, und der \nUnterzeichner Herr Huynh Hue habe zum Zeitpunkt der \nAusstellung nicht in dieser Abteilung gearbeitet. Ein Anlass, \ndie Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, ist nicht \nersichtlich. Dem Vortrag des Klägers, auch die Abteilung \"PA \n16\" sei zur Ausstellung von Haft- und Durchsuchungsbefehlen \nbevollmächtigt und gerade in seinem Fall zuständig gewesen, \nist nicht weiter nachzugehen, da ihm keine Anknüpfung an eine \nhinreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist. Das \nVorbringen stellt sich als bloße, durch keinerlei Tatsachen \nbelegte Behauptung dar, die als solche allein kein Anlass für \nweitere Nachforschungen sein kann. Angesichts dessen bedarf es \nauch nicht der vom Kläger angeregten Vernehmung des \nangeblichen Ausstellers des Haft- und Durchsuchungsbefehls. Im \nÜbrigen ist der Aussteller insbesondere im Hinblick darauf, \ndass der Kläger als ladungsfähige Anschrift \"Innenministerium, \nPolizei von Ho Chi Minh Stadt\" angegeben hat, als \nunerreichbarer Auslandszeuge anzusehen. \n\n63\n\nVgl. dazu allgemein BVerwG, \nBeschlüsse vom 9. Mai 1983 - 9 B \n10466.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 5 = DVBl. 1983, 1001 = InfAuslR \n1983, 253 = NJW 1984, 574, und vom 12. \nJuli 1983 - 9 B 3888.81 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 9.\n\n64\n\nAuf eine weitere Aufklärung kann letztlich auch deshalb \nverzichtet werden, weil die Echtheit des Haft- und \nDurchsuchungsbefehls allenfalls eine dem Kläger drohende \nInhaftierung, aber nicht deren Grund und insbesondere nicht \neinen Zusammenhang einer solchen Inhaftierung mit dem vom \nKläger vorgetragenen Verfolgungsschicksal zu belegen \nvermag.\n\n65\n\nEine letzte Bestätigung der Unglaubhaftigkeit des Vortrags des \nKlägers haben dessen Erklärungen im Rahmen der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat geliefert. \n\n66\n\nSo hat der Kläger dort nicht nur keine näheren Einzelheiten \nim Zusammenhang mit der - bis dahin den Kernbereich seines \nVerfolgungsschicksals betreffenden - Entdeckung seiner \nBeteiligung an einer Demonstrationsvorbereitung dargelegt, \nsondern von einer Erwähnung dieses Ereignisses zunächst \ngänzlich Abstand genommen und erst nach einem entsprechenden \nVorhalt völlig unsubstantiiert erklärt, auch einmal durch die \nHintertür geflohen zu sein. \n\n67\n\nZudem hat der Kläger seinen Vortrag weiter gesteigert. \nNachdem er seine Verfolgungsfurcht zunächst lediglich auf die \nEntdeckung seiner Beteiligung an einer \nDemonstrationsvorbereitung gestützt hatte, hat er im Rahmen \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen völlig anderen, \nbis dahin auch nicht im Ansatz erwähnten Lebenssachverhalt als \nGrund für seine Furcht vor Verfolgung dargestellt. Dort hat er \nnämlich - offensichtlich in Anknüpfung an die von ihm \nvorgelegten Zeitungsberichte - erklärt, an einer Demonstration \nzur Freilassung eines Mönches teilgenommen zu haben, bei der \nein Wagen umgeworfen und in Brand gesetzt worden sei. Auf den \nVorhalt dieser Steigerung seines - den Kern des \nVerfolgungsschicksals betreffenden - Vorbringens ist der \nKläger jegliche sachliche Erklärung schuldig geblieben.\n\n68\n\nWeiterhin hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat in Abweichung zu seinen Angaben vor dem Bundesamt \nnochmals ausdrücklich betont, an einer Demonstration \nteilgenommen zu haben. Auf den ihm daraufhin gemachten Vorhalt \ndes Unterschieds seiner Aussagen auch in diesem Punkt hat der \nKläger ebenfalls keine sachliche Erklärung geben können.\n\n69\n\nSchließlich hat der Kläger gegenüber dem Senat erstmals \ndargelegt, den vermeintlich seine Person betreffenden Haft- \nund Durchsuchungsbefehl kurz nach seiner Einreise ins \nBundesgebiet erhalten zu haben. Ausgehend von diesem \nSachverhalt fehlt es an einer Erklärung dafür, dass er diesen \n- aus seiner Sicht gewichtigen - Beleg für die von ihm \nbefürchtete Verfolgung nicht schon dem Bundesamt, sondern erst \nmehr als drei Jahre nach Einleitung des gerichtlichen \nVerfahren vorgelegt hat. Zudem bleibt offen, warum die Vorlage \nerst erfolgt ist, nachdem das Auswärtige Amt in seiner \nAuskunft vom 18. Dezember 1996 das Vorliegen einer \nVerfolgungsgefahr nur im Fall der Existenz eines öffentlichen \nFahndungsbeschlusses angenommen hat.\n\n70\n\nZusammenfassend ist mithin festzustellen, dass das \nVorbringen des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal insgesamt \nunglaubhaft ist. Mangels näherer Substantiierung insbesondere \nder aus seiner Sicht verfolgungsbegründenden Umstände stellt \nsich der Vortrag des Klägers nicht als die Wiedergabe eines \ntatsächlich erlebten Sachverhalts dar. Zudem weisen die den \nKernbereich seiner Verfolgungsgeschichte betreffenden Angaben \nunauflösliche Widersprüchlichkeiten und nicht erklärbare \nSteigerungen auf, die endgültig belegen, dass das geschilderte \nFluchtschicksal nicht tatsächlich erlebt, sondern frei \nerfunden worden ist. Der Kläger hat offensichtlich ein \ntatsächliches Ereignis aus seiner Heimatstadt zum Anlass \ngenommen, sich eine damit im Zusammenhang stehende \nVerfolgungsgeschichte auszudenken und dieser durch Hinweise \nauf tatsächlich erfolgte Vorfälle und unter Vorlage eines \ngefälschten Dokuments den Anschein der Wahrhaftigkeit zu \ngeben.\n\n71\n\nDa mithin davon auszugehen ist, dass der Kläger sein \nHeimatland unverfolgt verlassen hat, kommt der Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. \n\n72\n\nBei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung \nund Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung \nvorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \n\"zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts\" die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Die Verfolgung \nmuss in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. \nEntscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den \nHeimatstaat als unzumutbar erscheint. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = \nDVBl. 1992, 828 = NVwZ 1992, 582, mwN. \n\n74\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht derzeit \nund auf absehbarer Zeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam \npolitische Verfolgung droht. \n\n75\n\nDer Kläger muss nicht wegen des illegalen Verlassens \nVietnams, des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland \nund der Asylantragstellung mit einer - möglicherweise - als \npolitische Verfolgung zu wertenden strafrechtlichen Sanktion \nrechnen. \n\n76\n\nMit seiner illegalen Ausreise und dem Bemühen um Asyl in \nder Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger den Tatbestand \ndes Art. 89 VStGB erfüllt. Art. 89 VStGB lautet:\n\n77\n\n\"Gesetzwidrige Ein- oder Ausreise oder \ngesetzwidriger Aufenthalt im Ausland:\n\n78\n\n1. Wer gesetzwidrig ein- oder ausreist oder sich \nillegal im Ausland aufhält, wird mit einer \nVerwaltungsstrafe (Verwarnung), Umerziehung bis zu \neinem Jahr ohne Freiheitsentzug oder mit einer \nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren \nbestraft. \n\n79\n\n2. Dieser Artikel wird nicht auf Ausländer \nangewandt, die in Vietnam politisches Asyl \nbeantragen.\"\n\n80\n\nVgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n15. Januar 1997 (Stand: Dezember \n1996).\n\n81\n\nEs besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass der vietnamesische Staat bei einer Rückkehr des \nKlägers nach Vietnam von dieser Strafvorschrift Gebrauch \nmachen wird. \n\n82\n\nSchon das am 16. Oktober 1992 in Kraft getretene, \n\n83\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht Neustadt vom 6. \nMai 1993,\n\n84\n\n\"Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik \nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik \nVietnam über Finanzhilfen zur Existenzgründung und beruflichen \nEingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik \nVietnam\" (im Folgenden: Reintegrationsabkommen) vom 9. Juni \n1992 und das Zusatzprotokoll vom selben Tag sahen einen \nStrafverzicht vor. Nach Art. 8 des Reintegrationsabkommens \ngestattete die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam \nden vietnamesischen Staatsangehörigen und deren \nFamilienangehörigen, die sich in Deutschland aufhielten, die \nfreiwillige Rückkehr und garantierte deren Sicherheit und \nWürde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht. In \ndem Zusatzprotokoll stellte die Regierung der Sozialistischen \nRepublik Vietnam zwar einerseits fest, dass die \nvietnamesischen Staatsangehörigen, die im Zusammenhang mit der \nAusreise aus Vietnam und ihrem Aufenthalt im Ausland gegen \nvietnamesisches Recht verstoßen hätten, den einschlägigen \nRechtsvorschriften unterlägen. Andererseits wurde diesem - aus \ndem Text des Abkommens letztlich allerdings nicht genau \nfestlegbaren - Personenkreis bei einer freiwilligen Rückkehr \nnach Vietnam jedoch ein Verzicht auf jegliche Ahndung dieser \nVerstöße zugesichert. \n\n85\n\nAm 21. September 1995 trat ferner das am 21. Juli 1995 \nunterzeichnete \"Abkommen zwischen der Regierung der \nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der \nSozialistischen Republik Vietnam über die Rücknahme von \nvietnamesischen Staatsangehörigen\" (im Folgenden: \nRückübernahmeabkommen) - BGBl. II S. 743 - in Kraft. Mit \ndiesem Abkommen hat Vietnam seine völkerrechtliche \nVerpflichtung zur Rückübernahme aller seiner \nStaatsangehörigen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in \nder Bundesrepublik aufhalten, anerkannt. Davon werden nicht \nnur die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens \nausreisepflichtigen rund 40.000 Vietnamesen, sondern auch \nzukünftig illegal einreisende bzw. ausreisepflichtig werdende \nPersonen erfasst.\n\n86\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember \n1996); gleich lautend: Lagebericht vom \n29. August 1997 (Stand: August \n1997).\n\n87\n\nNachdem in der Praxis die Rückführungen erst am 15. Mai \n1996 begonnen hatten, sind seitdem annähernd 7.200 Personen \nauf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens nach Vietnam \nzurückgekehrt.\n\n88\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 3. August 2000.\n\n89\n\nIn dem im Zusammenhang mit dem Abschluss des \nRückübernahmeabkommens erfolgten Briefwechsel, der von beiden \nVertragspartnern als Bestandteil des Rückübernahmeabkommens \nangesehen wird, hat die vietnamesische Seite erklärt, dass sie \nentsprechend ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung \nvon Rückkehrern wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres \nunerlaubten Aufenthaltes in Deutschland verzichte. \n\n90\n\nVgl. Brief des Vizeaußenministers \nder Sozialistischen Republik Vietnams \nNguyen Dy Nien an den Bundesminister \ndes Innern Manfred Kanther vom 21. Juli \n1995 und Antwortbrief vom selben \nTage.\n\n91\n\nDieser Strafverzicht gilt schon seinem Wortlaut nach \nuneingeschränkt, so dass bereits und gerade mit Blick auf die \ndargestellte Entwicklung der einschlägigen Sachlage jedenfalls \nheute als sicher zugrundegelegt werden kann, dass Rückkehrern \n- wie dem Kläger - eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB nicht \ndroht. \n\n92\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Strafverzichtserklärung in der \nPraxis keine Anwendung findet.\n\n93\n\nSo hat das Auswärtige Amt festgestellt, die ungenehmigte \nAusreise aus Vietnam und der unerlaubte Verbleib im Ausland \nstehe zwar dem Papier nach immer noch unter Strafe, die \nvietnamesischen Behörden wendeten jedoch bei der Rückkehr \nillegal Ausgereister die entsprechenden Strafrechtsparagraphen \nnicht mehr an. Weder dem Auswärtigen Amt noch dem UNHCR seien \nStrafverfolgungsmaßnahmen gegenüber nicht von einer \nvertraglichen Regelung erfassten Rückkehrern wegen \nungenehmigter Ausreise bekannt. Die Zahl der Repatriierten und \nnoch zu Repatriierenden sei so hoch, dass die vietnamesische \nJustiz bereits aus Kapazitätsgründen auf entsprechende \nStrafverfahren verzichte. \n\n94\n\nVgl. Lagebericht vom 3. August 2000; \nso auch schon Lageberichte vom 15. \nJanuar 1997 (Stand: Dezember 1996) und \nvom 29. August 1997 (Stand: August \n1997); Auskünfte an das \nVerwaltungsgerichts Greifswald vom 10. \nMai 1996, an das Verwaltungsgericht \nKoblenz vom 26. März 1996 und an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n22. Januar 1996.\n\n95\n\nAmnesty international geht davon aus, dass die Regierung \nVietnams ihre sich aus mehreren Abkommen mit anderen Staaten \nund dem UNHCR ergebende Verpflichtung, Rückkehrer nicht nach \nArt. 89 VStGB zu bestrafen, in den vergangenen Jahren \neingehalten habe. Zwar sei eine konsequente Überwachung nicht \ngewährleistet. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass zumindest \neine systematische Verfolgung von Rückkehrern in Vietnam nicht \nmehr stattfinde. Die letzten anders lautenden Meldungen \ndatierten aus dem Jahre 1993. Seither seien keine Berichte \nüber die Inhaftierung von Rückkehrern und strafrechtliche \nVerfolgung nach Art. 89 VStGB bekannt geworden. Es sei daher \ndavon auszugehen, dass eine Verfolgung wegen der einfachen \nRepublikflucht nach Art. 89 VStGB bei freiwilliger Rückkehr \nnach Vietnam in Fällen der erstmaligen Republikflucht nicht \nmehr stattfinde, obwohl der Straftatbestand nach wie vor \nexistiere. \n\n96\n\nVgl. Stellungnahmen an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Main vom \n7. Januar 1997 und an das \nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern vom 28. Mai 1996.\n\n97\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. Lulei (früher Südostasien-\nInstitut der Humboldt-Universität zu Berlin) hat dargelegt, \ndie Haltung der vietnamesischen Regierung gegenüber \nRückkehrern, die sich ohne Erlaubnis der Behörden im Ausland \naufgehalten hätten, sei in den letzten Jahren sichtbar \ngroßzügiger geworden. Dies gelte sowohl für die, die \nfreiwillig zurückkehrten, als auch diejenigen, die in den \ngewählten Zielländern keine Aufenthaltserlaubnis erhalten \nhätten und deshalb zwangsweise zurückkehren müssten. In der \nRegel drohe ihnen keine Strafverfolgung. Das Problem für die \nBetroffenen bestehe darin, dass der vietnamesische Staat keine \ngrundsätzliche Amnestie für alle Rückkehrer garantiere und die \nbetreffenden Paragraphen des Strafgesetzbuches in Kraft \ngeblieben seien. Zwischen den Gesetzestexten und der gängigen \nPraxis gegenüber Rückkehrern bestünden in den letzten Jahren \nin Vietnam deutliche Unterschiede. Die Reformpolitik Vietnams \nund die Vereinbarungen mit anderen Staaten über die \nRückführung vietnamesischer Staatsangehöriger hätten dazu \ngeführt, dass die zuständigen vietnamesischen Behörden \ngegenüber Rückkehrern in der Regel \"Großzügigkeit und Milde\" \nwalten ließen. Das bedeute, dass die meisten Rückkehrer keine \nStrafverfolgung zu befürchten brauchten. Allerdings gebe es \nkeine allgemeine Amnestie, Straffreiheit werde nur für \nVergehen gegen vietnamesische Gesetze im unmittelbaren \nZusammenhang mit dem unerlaubten Aufenthalt im Ausland (also \nunerlaubte Ausreise, Verbleiben im Ausland, Stellung eines \nAsylantrages, Manipulation von Personaldokumenten usw.) \ngewährt. \n\n98\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober \n1996 und für das Verwaltungsgericht \nNeustadt vom 2. Januar 1997.\n\n99\n\nZusammenfassend sei festzustellen, dass die überwiegende \nMehrheit der Vietnamesen, die freiwillig oder auf der Basis \ndes Rückübernahmeabkommens auch gegen ihren Willen nach \nVietnam zurückkehrten, keine strafrechtliche Verfolgung zu \nbefürchten hätten. Insbesondere ein unerlaubter Aufenthalt im \nAusland und das Stellen eines Asylantrags zögen keine \nstrafrechtliche Verfolgung nach sich.\n\n100\n\nVgl. Gutachten für das \nOberverwaltungsgericht des Saarlandes \nvom 24. Februar 1998 und für das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom \n24. Februar 1998.\n\n101\n\nDer Sachverständige Dr. Will (auf eigenen Antrag beurlaubter \nMitarbeiter des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und \ninternationale Studien) hat zwar darauf hingewiesen, dass sich \nauch bei den Verhandlungen über das Rückübernahmeabkommen \ngezeigt habe, dass die vietnamesische Seite keineswegs darauf \nverzichten wolle, politische Straftaten nach den \nentsprechenden Artikeln des vietnamesischen Strafgesetzbuches \nzu ahnden. Denn obgleich eine allgemeine \nStraffreiheitsgarantie, die sich auf alle Verstöße gegen die \nentsprechenden Artikel des vietnamesischen Strafgesetzbuches \nbeziehe, ein zentrales Anliegen der deutschen Seite hätte \ngewesen sein müssen, da ohne eine solche Garantie eine zügige \nund verantwortbare Rückführung der vietnamesischen \nStaatsbürger kaum möglich sein werde, habe die vietnamesische \nSeite hier sehr wenig Entgegenkommen gezeigt und weder im Text \ndes Abkommens, noch in dem dazugehörigen Protokoll, sondern \nlediglich in dem anlässlich des Abkommens vorgenommenen \nBriefwechsel zugesichert, sie verzichte entsprechend ihrer \nhumanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern wegen \nihrer unerlaubten Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthalts \nin Deutschland. Das heiße, es werde eine Amnestie für Verstöße \ngegen Art. 89 VStGB erteilt, aber keine Straffreiheit bei \nVerstößen gegen andere Artikel des vietnamesischen \nStrafgesetzbuches zugesichert. \n\n102\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 2. Oktober \n1995.\n\n103\n\nBei zusammenfassender Betrachtung dieser Erkenntnisquellen \nist daher festzustellen, dass dem Kläger nach einhelliger \nAuffassung bei einer Rückkehr nach Vietnam wegen der illegalen \nAusreise, des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland \nund der Asylantragstellung keine Bestrafung nach Art. 89 VStGB \ndroht.\n\n104\n\nEbenso wenig hat der Kläger deswegen eine Bestrafung nach \nArt. 85 VStGB zu erwarten. Art. 85 VStGB lautet:\n\n105\n\n\"Straftatbestand der illegalen Flucht und des \nillegalen Verbleibs im Ausland zwecks Opposition gegen \ndie Volksmacht:\n\n106\n\n1. Wer illegal in das Ausland flüchtet oder dort \nunerlaubt verbleibt, um die Volksmacht zu \nbekämpfen, wird mit drei bis zwölf Jahren Haft \nbestraft.\n\n107\n\n2. Personen, die die Flucht organisieren, erzwingen \noder anstiften, werden mit Freiheitsstrafe von fünf \nbis fünfzehn Jahren bestraft.\n\n108\n\n3. In besonders schwerwiegenden Fällen wird eine \nFreiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren oder \nlebenslänglich verhängt.\"\n\n109\n\nVgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. \nJanuar 1997 (Stand: Dezember 1996).\n\n110\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt den \nTatbestand dieser Strafnorm erfüllt haben könnte. Ein Anhalt \ndafür, dass diese Vorschrift über den Wortlaut hinaus wegen \nder illegalen Ausreise, des Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland und der Asylantragstellung Anwendung finden \nkönnte, lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen nicht \nentnehmen und ist unter Berücksichtigung der \nStrafverzichtserklärung aus dem Briefwechsel zum \nRückübernahmeabkommen nicht beachtlich wahrscheinlich.\n\n111\n\nEine gerade an die Tatsache der Asylantragstellung \nanknüpfende Bestrafung kann ebenfalls ausgeschlossen werden. \nDabei bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit mit der \nBeantragung politischen Asyls eine Distanzierung vom \nHeimatstaat verbunden ist, die von den vietnamesischen Stellen \nals Herabwürdigung Vietnams verstanden und deshalb unter einen \ndie Diskreditierung des Staates erfassenden Straftatbestand \nsubsumiert werden könnte. Jedenfalls ist nach den vorliegenden \nErkenntnissen aus jüngerer Zeit rein tatsächlich mit einer \nallein an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfenden \nBestrafung nicht zu rechnen. \n\n112\n\nSo hat das Auswärtige Amt ausdrücklich festgestellt, \nRückkehrern drohe allein aufgrund der Asylantragstellung keine \nBestrafung.\n\n113\n\nVgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Main vom \n26. März 1996.\n\n114\n\nGleichermaßen geht der Sachverständige Prof. Dr. Lulei \ndavon aus, auch für die Stellung eines Asylantrages werde \nStraffreiheit gewährt, weil es sich um ein Vergehen gegen \nvietnamesische Gesetze im unmittelbaren Zusammenhang mit dem \nunerlaubten Aufenthalt im Ausland handele. \n\n115\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 18. und 31. \nOktober 1996.\n\n116\n\nAuch den Stellungnahmen von amnesty international und den \nGutachten von Dr. Will sowie den sonstigen Erkenntnisquellen \nlassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine an die \nAsylantragstellung anknüpfende Bestrafung hindeuten \nkönnten.\n\n117\n\nWegen des illegalen Verlassens Vietnams, des Aufenthalts in \nder Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung muss \nder Kläger auch nicht mit unterhalb der strafrechtlichen Ebene \nangesiedelten Sanktionen rechnen, die als politische \nVerfolgung gewertet werden könnten. Insbesondere besteht kein \nAnhalt dafür, dass Rückkehrer nach Vietnam allein wegen dieser \nUmstände Disziplinierungsmaßnahmen zu erwarten hätten, wie sie \nmit der Regierungsverfügung Nr. 31/CP vom 14. April 1997 und \nder dazu ergangenen \"Verordnung über die verwaltungsrechtliche \nArrestierung\" ermöglicht werden. \n\n118\n\nDiese Vorschriften eröffnen bei Vergehen gegen die \nnationale Sicherheit, die nicht schwerwiegend genug sind, um \nein Strafverfahren einzuleiten, die Möglichkeit der Verhängung \neiner administrativen Haftstrafe. Die als Verwaltungsorgane \nanzusehenden Präsidenten der Volkskomitees auf Provinzebene \nhaben die Befugnis, Personen für bis zu zwei Jahren in \nVerwahrung zu nehmen, wobei diese in Hausarrest oder in der \nVerbannung an festgelegte Aufenthaltsorte bestehen kann. \nEbenso kann dem Betreffenden während der Bewährungszeit die \nAusübung bestimmter Berufe untersagt werden. Mit diesen \nRegelungen werden die verfassungsrechtlich verbürgten \nGrundrechte unterminiert, da sie eine Inhaftierung ohne \nGerichtsverfahren ermöglichen, weil es sich formell um keine \nStraftat handelt. Aufgrund dessen kann ein Inhaftierter auch \nkeinen rechtlichen Beistand beanspruchen. Zudem ist die \nBeschreibung des Vergehens so vage gehalten, dass der \nErmessensspielraum der über die Verhängung der Strafe \nbefindlichen Stellen groß ist.\n\n119\n\nVgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, \nErgänzung vom 17. Februar 1998 zum \nBericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Vietnam \nvom 4. Februar 1998; Dokumentation der \nCongregation der Vereinigten \nVietnamesich-Buddhistischen Kirche \n(CVBK) und der Vereinigung der \nBuddhistischen Vietnamflüchtlinge in \nDeutschland (VBVF) vom 30. April \n1998.\n\n120\n\nDie vietnamesische Regierung behauptete in den vergangenen \nJahren zwar, administrative Strafe nicht mehr zu verhängen. \nNach Berichten von \"Human Rights Watch/Asia\" soll es aber in \njeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager geben, in \ndem administrative Haftstrafen verbüßt werden. Verlässliche \nErkenntnisse über die vietnamesische Praxis in diesem Bereich \nsind allerdings nur schwer zu erhalten.\n\n121\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 26. Februar 1999 (Stand: Februar \n1999).\n\n122\n\nAus den vorliegenden Erkenntnisquellen ist jedoch kein \nhinreichend konkreter Anhalt dafür ersichtlich, dass die \nvietnamesischen Behörden von dieser Sanktionsmöglichkeit \nunterhalb der strafrechtlichen Ebene gegenüber Rückkehrern in \nAnknüpfung an deren illegaler Ausreise, deren illegalen \nVerbleibs im Ausland oder deren Asylantragstellung Gebrauch \nmachen. Insbesondere ist dem Auswärtigen Amt nichts darüber \nbekannt geworden, dass die vietnamesischen Behörden entgegen \nihrer Verpflichtungen aus dem Rückübernahmeabkommen Rückkehrer \nwegen ihrer unerlaubten Ausreise bzw. ihres unerlaubten \nAufenthalts in Deutschland auf diese Weise bestraft.\n\n123\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Ergänzung vom \n17. Februar 1998 zum Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nVietnam vom 4. Februar 1998.\n\n124\n\nAuch der Dokumentation der Congregation der Vereinigten \nVietnamesich-Buddhistischen Kirche (CVBK) und der Vereinigung \nder Buddhistischen Vietnamflüchtlinge in Deutschland (VBVF) \nvom 30. April 1998 lässt sich kein tatsächlicher Anhalt für \ndie Verhängung von administrativen Haftstrafen gegenüber \nRückkehrern entnehmen. Die Dokumentation verbleibt bei der \nbloße Behauptung, die Vorschriften der Regierungsverfügung Nr. \n31/CP könnten auf Rückkehrer Anwendung finden, ohne jedoch \neine Grundlage dafür zu liefern, aufgrund welcher Umstände \nauch von einer tatsächlichen Anwendung in der Praxis \nauszugehen ist.\n\n125\n\nSchließlich droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit, nach seiner Ankunft in Vietnam für mehrere \nTage in einer Aufnahmeeinrichtung festgehalten zu werden.\n\n126\n\nZwar ist damit zu rechnen, dass die in ihr Heimatland \nzurückkehrenden Vietnamesen regelmäßig zunächst in eine am \nFlughafen Noi Bai/Hanoi bestehende Aufnahmeeinrichtung \ngebracht und dort einer Gesundheitsuntersuchung unterzogen und \nunter anderem zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland \nbefragt werden. Entgegen der - durch keinerlei nähere \ntatsächliche Angaben belegten - Annahme von amnesty \ninternational\n\n127\n\n- vgl. Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Potsdam vom 4. Juni \n1998 -\n\n128\n\nkann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die \nRückkehrer dort in der Regel für mehrere Tage festgehalten \nwerden. Vielmehr wird ein Großteil der Rückkehrer nur für \nkurze Zeit zur Erledigung der Einreiseformalitäten und zu \neiner Befragung in die Aufnahmestelle gebracht. Lediglich \nStraftäter, die zurückgeführt werden, müssen ca. fünf Tage zur \nErledigung der Formalitäten in der Aufnahmestelle \nverbleiben.\n\n129\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht Stuttgart vom 2. \nFebruar 1998; Interview mit Dao Van My \nin der Zeitschrift \"Der gute Wille\", \nNr. 55 aus Dezember 1997, S. 32 - \n35.\n\n130\n\nIm Übrigen geht amnesty international selbst davon aus, \ndass die Rückkehrer in der Regel nach einigen Tagen wieder \nfrei kämen und kein Fall einer dauerhaften Internierung eines \nRückkehrers aus Deutschland bekannt sei. Aus dem Umstand, dass \namnesty international weiter die Auffassung vertritt, wegen \nder fehlenden Beobachtung könne allerdings nicht mit \nletztendlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass \nzumindest einzelne Rückkehrer von den Erstaufnahmelagern in \neine dauerhafte Internierung überführt bzw. kurz nach der \nEntlassung aus dem Erstaufnahmelager verhaftet würden, lässt \nsich nichts Erhebliches herleiten. Im vorliegenden \nZusammenhang ist allein eine beachtlich wahrscheinliche \nGefährdung relevant. Von einer solchen kann angesichts der \nverwendeten Formulierung \"es könne nicht mit letztendlicher \nSicherheit ausgeschlossen werden\" nicht ausgegangen \nwerden.\n\n131\n\nWegen der vorgetragenen exilpolitischen Betätigungen droht dem \nKläger ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \neine politische Verfolgung. \n\n132\n\nDas vietnamesische Strafgesetzbuch eröffnet an \nverschiedenen Stellen die Möglichkeit, im Ausland entwickelte \noppositionelle Aktivitäten unter eine Strafbestimmung zu \nfassen. Insbesondere ist dabei an die Vorschriften zu denken, \ndie sich auf Straftaten gegen die nationale Sicherheit \nbeziehen. Zu nennen sind neben dem bereits dargestellten Art. \n85 VStGB u. a. im Wesentlichen die Art. 73 und 82 VStGB. \n\n133\n\nArt. 73 VStGB lautet:\n\n134\n\nWer eine Organisation, die den Umsturz der Regierung des \nVolkes zum Ziel hat, gründet oder einer solchen \nOrganisation beitritt, wird\n\n135\n\n1. mit 12 bis 20 Jahren Haft oder Todesstrafe bestraft, \nwenn er die Organisation (mit-)begründet, die Gründung \npropagiert oder diese Organisation aktiv unterstützt und \ndabei ernste Folgen verursacht;\n\n136\n\n2. mit 5 bis 15 Jahren Haft bestraft, wenn er ein \nsonstiger Mittäter ist.\n\n137\n\nArt. 82 VStGB hat folgenden Wortlaut:\n\n138\n\n1. Wer eine der nachstehend genannten Tatbestände der \nPropaganda gegen die Volksmacht erfüllt, wird mit \nFreiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft: \n\n139\n\na) Propaganda zur Verleumdung der sozialistischen \nGesellschaftsordnung\n\n140\n\nb) Propaganda mittels psychologischer Kriegführung \nzur Verbreitung falscher Nachrichten und Anzettelung \nvon Verwirrung in der Bevölkerung\n\n141\n\nc) Produktion, Aufbewahrung und In-Verkehr-Bringen \nvon inhaltlich gegen die sozialistische \nGesellschaftsordnung gerichteten Schriften und \nDruckerzeugnissen. \n\n142\n\n2. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten wird eine \nFreiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren \nverhängt.\n\n143\n\nVgl. zum Wortlaut dieser Bestimmungen: \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. \nJanuar 1997 (Stand: Dezember 1996).\n\n144\n\nIn Würdigung der insbesondere aus neuerer Zeit vorliegenden \nErkenntnisquellen ist jedoch davon auszugehen, dass nur dann \nüberwiegend wahrscheinlich mit einer asylrelevanten Bestrafung \nwegen exilpolitischer Betätigungen nach diesen oder anderen \nBestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu rechnen \nist, wenn die oppositionellen Aktivitäten besonders \nhervorgetreten sind, ihre Wirkung im Wesentlichen nicht auf \ndas Ausland begrenzt geblieben ist und sie als Ausdruck ernst \nzu nehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition \nvon Seiten vietnamesischer Behörden gewertet werden. \n\n145\n\nDiese Einschätzung ergibt sich aus Folgendem:\n\n146\n\nNach den vorliegenden Auskünften, Stellungnahmen und \nGutachten wird das Risiko, bei einer Rückkehr nach Vietnam \nwegen exilpolitischer Betätigungen mit einer Bestrafung \nüberzogen zu werden, unterschiedlich beurteilt.\n\n147\n\nSo geht das Auswärtige Amt zwar davon aus, Rückkehrern \nkönne im Einzelfall eine Bestrafung gemäß Art. 82 VStGB \ndrohen. Das Risiko einer Bestrafung hängt aber nach Ansicht \ndes Auswärtigen Amtes vom Inhalt der jeweiligen politischen \nAktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. Die \nAuslandsaktivitäten der vietnamesischen Exilgruppen würden von \nder breiten vietnamesischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen. \nKritik an der im Verwaltungsapparat verbreiteten Korruption \nwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfolgung \nführen. Im Bekanntenkreis geäußerte Ansichten, selbst wenn sie \nvietnamesischen Behörden bekannt würden, seien als harmlos \neinzustufen. Hingegen könnten aktive Gegner des Sozialismus \nund des Alleinherrschaftsanspruchs der Kommunistischen Partei \naufgrund verschiedener weitgefasster Bestimmungen in der \nVerfassung und dem Strafgesetzbuch inhaftiert und bestraft \nwerden. Insgesamt sei zu betonen, dass das vietnamesische \nStrafrecht auf einem Territorialitätsprinzip aufbaue, dessen \nZiel der Schutz der vietnamesischen Gesellschaft sei. Dabei \nwerde davon ausgegangen, dass Auslandsaktivitäten die \nvietnamesische Gesellschaft nur begrenzt berührten. \n\n148\n\nVgl. Lagebericht vom 3. August 2000; \nAuskunft an das Verwaltungsgericht \nFreiburg vom 6. Januar 2000; so auch \nschon Lageberichte vom 15. Januar 1997 \n(Stand: Dezember 1996) und vom 29. \nAugust 1997 (Stand: August 1997).\n\n149\n\nBisher sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt \ngeworden, in denen Rückkehrer aufgrund der Mitgliedschaft in \neinem im Ausland gegründeten Verein oder der Teilnahme an \nDemonstrationen gegen den Kommunismus in Vietnam bestraft \nworden sind. \n\n150\n\nVgl. Auskünfte an das \nVerwaltungsgericht Stuttgart vom 26. \nFebruar 1999 und an das \nVerwaltungsgericht Meiningen vom 26. \nNovember 1996.\n\n151\n\nAuch sei in Vietnam kein Strafverfahren aufgrund des Art. \n82 VStGB eröffnet worden. Ebenso seien keine Fälle bekannt, in \ndenen gegen Personen, die im Ausland gegen diese Bestimmung \nverstoßen hätten, ein Verfahren eröffnet worden sei. \n\n152\n\nVgl. Auskunft an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 22. Januar \n1996.\n\n153\n\nAufgrund dessen führe die Teilnahme an Veranstaltungen in \nDeutschland, die Mitgliedschaft in im Ausland existierenden, \ngegen die vietnamesische Regierung gerichteten Vereinen sowie \ndie (bloße) Mitarbeit bei Zeitungen mit großer \nWahrscheinlichkeit nicht zu einer staatlichen Verfolgung in \nVietnam.\n\n154\n\nVgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Stuttgart vom 26. \nFebruar 1999.\n\n155\n\nDarüber hinaus hat das Auswärtige Amt angenommen, die \nTätigkeit als Chefredakteur einer vietnamesischen \nAuslandszeitschrift mit regimekritischen Inhalten könne einen \nVerstoß gegen Art. 73 und 82 VStGB darstellen.\n\n156\n\nVgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni \n1996.\n\n157\n\nSofern ein vietnamesischer Staatsangehöriger aufgrund \nseiner Tätigkeit im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt \nhaben sollte, ist nach Ansicht des Auswärtigen Amtes davon \nauszugehen, dass ihm die Einreise eher verweigert werde, als \ndass er nach der Einreise verhaftet werde.\n\n158\n\nVgl. Lagebericht vom 3. August 2000; \nAuskunft an das Verwaltungsgericht \nNeustadt vom 20. Februar 1996.\n\n159\n\nAuch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Lulei \nkann eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigungen nicht \nausgeschlossen werden. Seiner Ansicht nach hängt die \nWahrscheinlichkeit und Höhe einer Bestrafung jedoch \nentscheidend davon ab, wie die zuständigen Stellen in Vietnam \ndie Wirksamkeit der Aktivitäten in Vietnam selbst einschätzten \nund wie sie die Aktivitäten des Betreffenden beurteilt hätten. \nBei den meisten im Ausland gegründeten Organisationen müsse \nman davon ausgehen, dass sie nur begrenzte Möglichkeiten \nhätten, in Vietnam selbst wirksam zu werden. Die \nvietnamesische Bevölkerung sei vor allem an der Verbesserung \nihrer sozialen und ökonomischen Situation interessiert, sie \ntendiere mehr zur Fortsetzung schrittweiser Reformen als zu \nprinzipiellen politischen Veränderungen. Insgesamt stellten \ndeshalb die oppositionellen Parteien und Organisationen von \nVietnamesen im Ausland zumindest zurzeit keine ernsthafte \nGefahr für die Regierung Vietnams und für die Herrschaft der \nKommunistischen Partei Vietnams dar. Trotzdem sei \nfestzustellen, dass die Exilorganisationen schon die \nBemühungen von Regierung und Partei um Festigung ihrer \ninnenpolitischen Position und ihres Ansehens im Ausland \nstörten. Deshalb sei eine strafrechtliche Verfolgung auch in \nZukunft nicht ausgeschlossen. Insgesamt sei jedoch die Politik \nVietnams mehr darauf gerichtet, auch die Vietnamesen im \nAusland für eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Die \nWahrscheinlichkeit einer Bestrafung werde deshalb weniger von \nden Tätigkeiten in der Vergangenheit als von den politischen \nAktivitäten in der Gegenwart abhängen. Die Teilnahme an \nVeranstaltungen und Demonstrationen im Ausland gegen die \nPolitik Vietnams, das Verfassen regimekritischer Artikel usw. \nwerde vor allem bei Leuten, die in Vietnam vor ihrer Ausreise \nnicht in dieser Richtung aktiv gewesen seien, als Versuch \ngewertet, im Gastgeberland als Asylbewerber Anerkennung zu \nfinden. In der Mehrzahl der Fälle werde es deshalb zu keiner \nBestrafung kommen.\n\n160\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober \n1996.\n\n161\n\nAn anderer Stelle hat der Sachverständige Prof. Dr. Lulei \nfestgestellt, die vietnamesischen Behörden wendeten die \nangekündigte \"Großzügigkeit und Milde\" offensichtlich in \nweitem Maße an. Die Reformpolitik wirke über die Wirtschaft \nhinaus. Rückkehrer aus dem Ausland würden in der Regel \ngroßzügig behandelt, schon um die Öffnungspolitik nicht zu \ngefährden und Auslandsvietnamesen zu Investitionen zu \nermuntern. Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen \nund Versammlungen würden kaum zur Strafverfolgung führen. \nDerartige Angelegenheiten würden die vietnamesischen \nStaatsorgane nicht so wichtig nehmen. \n\n162\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 18. Oktober \n1996, für das Oberverwaltungsgericht \ndes Saarlandes vom 24. Februar 1998 und \nfür das Verwaltungsgericht \nFrankfurt/Oder vom 24. Februar \n1998.\n\n163\n\nNach Auffassung von amnesty international ist es sehr \nschwer einzuschätzen, ob und welche Sanktionen Rückkehrern, \ndie das Regime öffentlich kritisiert hätten, im Einzelfall \ndrohten. Bei besonders massiver Kritik an der vietnamesischen \nRegierung, die zudem durch die gewählten Medien eine besonders \nbreite öffentliche Wirkung erreicht habe, sei mit hoher \nWahrscheinlichkeit von einer Strafverfolgung und Bestrafung im \nFalle der Rückkehr nach Vietnam auszugehen. \n\n164\n\nVgl. Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Neustadt vom 7. \nJanuar 1997.\n\n165\n\nWer kritische Artikel zu Fragen der Wohnungsverteilung, der \nVerteilung von sonstigen Hilfen, vor allem aber zum Zustand \ndes sozialistischen Systems verfasse oder sich für die \nReligionsfreiheit, für mehr Freiheit und Demokratie und für \ndie Einhaltung der Menschenrechte einsetze, müsse mit \nlangjährigen Haftstrafen rechnen.\n\n166\n\nVgl. Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Neustadt vom 17. \nOktober 1995.\n\n167\n\nDer Sachverständige Dr. Will weist darauf hin, die \nKommunistische Partei Vietnams bestehe trotz der \naußenwirtschaftlichen Öffnung und wirtschaftlicher Reformen \nauf ihrem uneingeschränkten Herrschaftsmonopol. Die \nvietnamesische Partei- und Staatsführung messe nicht zuletzt \nder ideologischen Arbeit unter den im Ausland lebenden \nvietnamesischen Staatsbürgern einen sehr hohen Stellenwert \nbei. So seien noch Ende 1996 in der Zeitung der \nvietnamesischen Armee die regimekritischen Aktivitäten der im \nAusland lebenden Vietnamesen erneut scharf verurteilt und alle \nvietnamesischen Staatsbürger eindringlich davor gewarnt \nworden, sich an derartigen Aktivitäten zu beteiligen. \n\n168\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Meiningen vom 25. \nNovember 1996.\n\n169\n\nErkenntnisse über die exilpolitischen Aktivitäten von \nAuslandsvietnamesen würden nicht zuletzt mit dem Ziel \ngesammelt, um gegen die betreffenden Staatsbürger bei ihrer \nRückkehr nach Vietnam strafrechtlich vorgehen und um in dem \nfamiliären Umfeld des Betreffenden in Vietnam entsprechende \nNachforschungen anstellen zu können. \n\n170\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom \n7. Juni 1996.\n\n171\n\nSeit dem Sommer 1995 sei eine sehr rigide Anwendung des \nStrafrechts durch vietnamesische Gerichte zu beobachten, \nsobald der Anspruch der Kommunistischen Partei auf das \nalleinige Herrschafts- und Machtmonopol berührt werde. \n\n172\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom \n7. Juni 1996.\n\n173\n\nAuf dem ZK-Plenum im Frühjahr 1995 sei noch einmal mit \ngroßem Nachdruck darauf hingewiesen worden, dass die \nideologische Arbeit gerade unter den im Ausland lebenden \nVietnamesen von besonderer Wichtigkeit sei und jegliche \noppositionelle Aktivitäten mit aller Entschlossenheit bekämpft \nwerden müssten. \n\n174\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 15. \nFebruar 1996.\n\n175\n\nFür vietnamesische Staatsbürger, die in Deutschland an \nregimekritischen Aktivitäten teilgenommen oder sie gar \norganisiert hätten, bestehe ein hohes Bestrafungsrisiko. \n\n176\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 15. \nFebruar 1996.\n\n177\n\nFür die Vermutung, die strafrechtlichen Vorschriften würden \nauf Rückkehrer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in \nherausgehobener Weise regimekritisch engagiert hätten, keine \nAnwendung finden, lägen ihm schon deshalb keine konkreten \nAnhaltspunkte vor, weil ihm eine Rückkehr derartiger \nVietnamesen nicht bekannt sei.\n\n178\n\nVgl. Gutachten an das \nVerwaltungsgericht Berlin vom 17. \nNovember 1999.\n\n179\n\nAuch regimekritische Zeitschriften, die seines Erachtens \nnach keine ernsthafte Gefahr für das politische System \nVietnams darstellten, würden von offizieller vietnamesischer \nSeite als ernsthafte Herausforderung empfunden. \n\n180\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 15. \nFebruar 1996.\n\n181\n\nNachdem sich etwa seit Anfang 1998 die Kräfte, die die \nuneingeschränkte Durchsetzung des Führungsmonopols der \nKommunistischen Partei forderten, gegenüber den Befürwortern \nder Reformpolitik zunehmend mehr durchgesetzt hätten, sei eine \nVerschärfung des politischen Klimas eingetreten, infolge derer \ndas Bestrafungsrisiko bei regimekritischen Äußerungen noch \nsehr viel höher als in den davor liegenden Jahren angesetzt \nwerden müsse. Dies gelte umsomehr, als sich die Position der \nReformer durch einen drastischen Rückgang der ausländischen \nInvestitionen und durch ein Abflachen der wirtschaftlichen \nZuwachsraten erheblich verschlechtert habe. Aufgrund dieser \nUmstände führe die Teilnahme an regimekritischen \nVeranstaltungen in Deutschland bei einer Rückkehr zu einer \nBestrafung nach Art. 82 VStGB. Die aktive Mitgliedschaft in \neiner regimekritischen Organisation werde sich dabei \nstrafverschärfend auswirken.\n\n182\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Aachen vom 2. April \n1998.\n\n183\n\nDie Internationale Gesellschaft für Menschenrechte geht \n- allerdings ohne nähere Einzelheiten zur Begründung \ndarzulegen - ebenfalls davon aus, dass vietnamesische \nAsylbewerber, die exilpolitisch tätig gewesen sind oder eine \nnicht von der vietnamesischen Regierung unterstützte Zeitung \nherausgegeben, für diese geworben oder diese nur gelesen \nhaben, bei ihrer Rückkehr dafür belangt werden könnten, und \nweist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel der \nQuartalszeitschrift \"An Ninh Thu Do\" (Sicherheit der \nHauptstadt) in der Ausgabe Nr. 4/1995 hin, der sich sehr \nausführlich mit dem Art. 82 VStGB und dessen Strafmaß \nauseinander setze.\n\n184\n\nVgl. Internationale Gesellschaft für \nMenschenrechte, Rückführungen von \nVietnamesen aus Deutschland - Praxis \nund Erfahrungen, Januar 1997, Seite \n23.\n\n185\n\nBei der Würdigung dieser zum Teil erheblich voneinander \nabweichenden Einschätzungen eines Bestrafungsrisikos wegen \nexilpolitischer Betätigungen sind die politischen Verhältnisse \nin Vietnam, insbesondere ihre Entwicklung bis zum heutigen \nTage, zu berücksichtigen. \n\n186\n\nDazu ist Folgendes festzustellen:\n\n187\n\nNachdem Vietnam der politische und ökonomische \nZusammenbruch drohte, beschloss der 6. Parteitag der \nKommunistischen Partei im Jahre 1986 die so genannte \"Politik \nder Erneuerung\" (Doi Moi), die mit umfassenden Reformen \nverbunden war. Diese betrafen u.a. die politische und \nökonomische Öffnung Vietnams und den Übergang von der \nsozialistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft.\n\n188\n\nVgl. Prof. Dr. Lulei, Jahrbuch \nDritte Welt 1997, S. 165ff.; Dr. Mutz, \nAus Politik und Zeitgeschichte, B \n30 - 31/96, S. 3.\n\n189\n\nIm Zuge dieser Reformbestrebungen kam es zunächst auch zu \neiner politischen Liberalisierung, in deren Verlauf die \nKommunistische Partei zu offener Meinungsäußerung und Kritik \nermunterte. Nach dem politischen Umbruch in Mittel- und \nOsteuropa versuchte die kommunistische Regierung Vietnams \njedoch, gegen sie gerichtete Kräfte zu kontrollieren und \neinzuschüchtern, um ihr Machtmonopol zu erhalten. So agierten \ndie Behörden im Vorfeld des im Juni 1991 durchgeführten 7. \nParteitages übervorsichtig und repressiv.\n\n190\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 3. April 1992 (Stand: 31. März \n1992).\n\n191\n\nIn der Folgezeit lockerte sich jedoch die Verhaltensweise \ngegenüber Oppositionellen. So wurde im April 1992 das letzte, \nseit 1975 bestehende Umerziehungslager aufgelöst, und über 100 \nehemalige Funktionäre aus dem früheren Süd-Vietnam wurden \nfreigelassen. \n\n192\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember \n1996); gleich lautend: Lagebericht vom \n29. August 1997 (Stand: August 1997); \namnesty international, \"Vietnam - \nWeiterhin Grund zur Besorgnis\", Bericht \naus Oktober 1993.\n\n193\n\nAnfang 1993 wurde eine Reihe von politischen Gefangenen aus \nder Haft entlassen.\n\n194\n\nVgl. amnesty international, \"Vietnam \n- Weiterhin Grund zur Besorgnis\", \nBericht aus Oktober 1993.\n\n195\n\nDarüber hinaus ist im April 1992 eine neue vietnamesische \nVerfassung verabschiedet worden, in der erstmals eine Reihe \nvon Grundrechten aufgeführt sind (z.B. Presse-, Meinungs- und \nReligionsfreiheit, Unverletzlichkeit der Person), wenn auch \ndie Verwirklichung dieser Rechte unter dem Vorbehalt einer \ngesetzlichen Regelung bzw. der Konformität mit bestehenden \nGesetzen steht.\n\n196\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 16. Juni 1993 (Stand: 1. Juni \n1993).\n\n197\n\nDieser Kurs der Erneuerung hat auf dem Ende Januar 1994 \nabgehaltenen Zwischenparteitag seine Fortsetzung gefunden. \n\n198\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschieberelevante Lage \nvom 23. September 1994 (Stand: 1. \nSeptember 1994).\n\n199\n\nDer 8. Parteitag der Kommunistischen Partei im Sommer 1996 \nhat den vor zehn Jahren eingeleiteten Reformkurs erneut \nbestätigt. Auch wenn die insoweit wesentliche Antriebskraft \nwirtschaftliche Interessen bleiben, betrifft der \nStrukturwandel heute doch bereits auch andere Bereiche des \nstaatlichen Lebens.\n\n200\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 3. August 2000; Prof. Dr. Lulei, \nJahrbuch Dritte Welt 1997, S. 180.\n\n201\n\nVeränderungen setzen sich aber nur sehr langsam durch. Zwar \nwill die 1997 erneuerte Staats- und Parteispitze mit dem \nStaatspräsident Tran Duc Luong, dem Ministerpräsident Phan Van \nKhai und dem Parteisekretär Le Kha Phieu den Kurs der \nErneuerung fortführen. Diese gelten allerdings als vorsichtige \nTaktierer, die stets die Belange der Partei im Auge haben.\n\n202\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 3. August 2000.\n\n203\n\nIm Zuge der mit der wirtschaftlichen Umgestaltung \neinhergehenden zunehmenden Öffnung gegenüber westlichen \nStaaten wurden die vietnamesischen Stellen verstärkt mit \nMenschenrechtsfragen konfrontiert. Dabei zeigten sie sich zu \ninternationaler Zusammenarbeit bereit. \nMenschenrechtsorganisationen können die Achtung der \nMenschenrechte in Vietnam überprüfen. So reiste bereits im \nMärz 1993 erstmals eine Delegation von \"Asia Watch\" durch das \nLand. Mit amnesty international pflegt die vietnamesische \nRegierung institutionellen Kontakt. Im November 1993 besuchte \nder Menschenrechtskoordinator des Auswärtigen Amtes Vietnam. \n1997 hielten sich die MdB Neumann und Eppelmann in Vietnam \nauf, um sich über die Menschenrechtslage zu unterrichten. \n\n204\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 3. August 2000 und Bericht über die \nasyl- und abschieberelevante Lage vom \n23. September 1994 (Stand: 1. September \n1994).\n\n205\n\nAufgrund von zwei vom Staatspräsidenten verfügten \nSonderamnestien kamen im Jahre 1998 insgesamt 7.849 \nInhaftierte frei, unter denen sich etliche politische \nHäftlinge, insbesondere die führenden Oppositionellen Prof. \nDoan Viet Hoat und Nguyen Dan Que, befanden. Die Freilassungen \nsind nicht zuletzt auch dem anhaltenden Druck des Auslands \ngegenüber der vietnamesischen Regierung in der \nMenschenrechtsfrage zu verdanken.\n\n206\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 3. August 2000; amnesty \ninternational, Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Münster vom 27. \nAugust 1999; Dr. Will, Gutachten für \ndas Verwaltungsgericht Münster vom 30. \nOktober 1998.\n\n207\n\nTrotz des zunehmenden Übergangs zu einem \nmarktwirtschaftlich orientierten System und der damit \nverbundenen verstärkten Ausrichtung an westlichen Staaten \nsowie des insgesamt festzustellenden inneren Wandels Vietnams \nbleibt die Kommunistische Partei die einzige politische Kraft, \ndie bestimmend ist für Politik und Staat. Das politische Leben \nwird weiterhin von der Kommunistischen Partei dominiert, der \nLegislative und Rechtsprechung verpflichtet sind. Ein \nMehrparteiensystem im westlichen Sinne und eine pluralistische \nGesellschaft sind nicht angestrebt.\n\n208\n\nVgl. \"Die einseitige Liberalisierung \nVietnams\", in: Frankfurter Rundschau \nvom 31. Januar 1997; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 3. August 2000; \ngleichlautend: Lageberichte vom 29. \nAugust 1997 (Stand: August 1997) und \nvom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember \n1996).\n\n209\n\nIm Hinblick auf die Durchsetzung dieses \nAlleinherrschaftsanspruchs muss auch heute noch damit \ngerechnet werden, dass exponierte, in Vietnam aktive Gegner \nder Kommunistischen Partei inhaftiert und nach verschiedensten \nBestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu \nGefängnisstrafen verurteilt werden. Von dieser Möglichkeit \nmachen die Behörden nach wie vor auch Gebrauch.\n\n210\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 3. August 2000.\n\n211\n\nSo wurden in den Jahren 1995 und 1996 gegen verschiedene \nOppositionelle, die Kritik an der vietnamesischen Regierung \ngeübt und sich für eine Veränderung des politischen Systems in \nVietnam eingesetzt hatten, langjährige Freiheitsstrafen \nverhängt.\n\n212\n\nVgl. dazu im Einzelnen: amnesty \ninternational, \"Sozialistische Republik \nVietnam - Der Fall Le Hong Ha und Ha Si \nPhu\", Bericht aus Dezember 1996, und \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nNeustadt vom 7. Januar 1997.\n\n213\n\nFestzustellen ist jedoch, dass diese Oppositionellen sich \nin gesteigertem Maße exponiert haben. Sie haben ihre Kritik in \nbesonders massiver Weise geäußert bzw. sind in nachhaltiger \nArt öffentlich in Erscheinung getreten, so dass aus Sicht der \nKommunistischen Partei die Befürchtung bestand, sie könne in \nihrem Alleinherrschaftsanspruch gefährdet sein oder zumindest \ngegenüber der Allgemeinheit ihr Gesicht verloren haben.\n\n214\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon \nauszugehen, dass im Ausland entwickelte und bekannt gewordene \nAktivitäten gegen das vietnamesische System und die \nvietnamesische Regierung in jedem Fall beachtlich \nwahrscheinlich eine Bestrafung zur Folge haben. \n\n215\n\nInsbesondere kann entgegen der Einschätzung auch des \nSachverständigen Dr. Will nicht allein aus dem \nuneingeschränkten Herrschafts- und Machtmonopol der \nKommunistischen Partei geschlossen werden, dass generell für \nalle Rückkehrer, die sich im Ausland oppositionell betätigt \nhaben, ein hohes Bestrafungsrisiko besteht. Denn es ist nicht \nersichtlich, aufgrund welcher Umstände auch wegen \nexilpolitischer Aktivitäten, die nicht geeignet erscheinen, \ndas Herrschafts- und Machtmonopol der Kommunistischen Partei \nanzutasten, eine Sanktionierung drohen könnte. Auch den \nGutachten des Dr. Will lassen sich keine nähere Einzelheiten \ndazu entnehmen. Vielmehr ist mit strafrechtlichen Konsequenzen \nnur dann zu rechnen, wenn Vietnamesen mit ihren \nexilpolitischen Betätigungen besonders hervorgetreten sind und \nihre Wirkung nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist. Nur \ndann kann aus Sicht vietnamesischer Stellen ein relevanter \nAnsehensverlust der Kommunistischen Partei oder sogar eine \nGefährdung deren Alleinherrschaftsanspruchs bestehen. Bei \nunterhalb dieser Schwelle liegenden Aktivitäten ist ein \nVerfolgungsinteresse der vietnamesischen Behörden nicht \nanzunehmen; das gilt auch dann erst recht, wenn die \nAuslandsaktivitäten als asyltaktisch motiviert bewertet werden \n(müssen). Soweit Dr. Will die Auffassung vertritt, von \noffizieller vietnamesischer Seite werde nicht hinreichend \nunterschieden, aus welchen Motiven oppositionelle Aktivitäten \nbegangen werden, vielmehr sei ausschlaggebend, dass \nvietnamesische Staatsbürger öffentlich Kritik an ihrem Staat \nübten und ihm einen verbrecherischen Charakter zusprächen, \n\n216\n\n- vgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Berlin vom 17. \nNovember 1999; ähnlich Gutachten für \ndas Oberverwaltungsgericht des \nSaarlandes vom 6. September 1997 -\n\n217\n\nkann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn \njedenfalls in den Fällen, in denen von vornherein ersichtlich \nist, dass die öffentlich geübte Kritik ohne jede Resonanz \nbleiben wird, - wie dies insbesondere bei Aktivitäten \nregelmäßig der Fall ist, die offensichtlich nur zur \nVerbesserung der Erfolgsaussichten eines gestellten \nAsylantrags unternommen werden - ist ein Sanktionsinteresse \ndes vietnamesischen Staates nicht erkennbar. \n\n218\n\nFür diese Auffassung spricht auch, dass die vietnamesische \nRegierung bei einer regelmäßig praktizierten Bestrafung von \nRückkehrern wegen systemkritischer Auslandsaktivitäten die \nwirtschaftliche Unterstützung aus den westlichen Staaten \ngefährden würde. An dieser Unterstützung ist der \nvietnamesische Staat jedoch dringend zur Umsetzung des \nangestrebten Reformkurses interessiert, so dass davon \nauszugehen ist, dass eine unnötige Gefährdung dieser \nUnterstützung vermieden werden wird. \n\n219\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass die exilpolitischen \nBetätigungen weit entfernt von Vietnam stattgefunden haben, so \ndass sie nur beschränkt der Öffentlichkeit in Vietnam \nüberhaupt bekannt werden und deshalb nicht zwingend einen \nHandlungsbedarf der vietnamesischen Behörden in Bezug auf den \nSchutz der vietnamesischen Gesellschaftsordnung auslösen. Es \nkommt für die Abschätzung des Bestrafungsrisikos gerade aber \nhierauf an, weil in Vietnam - wie oben bereits dargelegt - \nebenso wie in vergleichbaren Ländern (z. B. China) die \nAnwendung einer Strafnorm nicht in erster Linie von der \nErfüllung des Tatbestandes, sondern von der der politischen \nOpportunität folgenden Einschätzung der maßgeblichen Stellen \ndazu abhängig ist, ob aus Gründen der Partei- bzw. Staatsräson \nund der für erforderlich gehaltenen Abschreckung eine \nBestrafung angezeigt erscheint. Die Zuordnung des Verhaltens \nzu einer der gewünschten Sanktion entsprechenden Strafnorm ist \ngegebenenfalls willkürlich möglich.\n\n220\n\nAusgehend von dieser Würdigung der vorliegenden \nErkenntnisse muss der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung \nwegen seiner angeführten exilpolitischen Betätigungen rechnen. \nSo hat der Kläger zunächst lediglich vorgetragen, in der \nBundesrepublik Deutschland für eine Zeitung tätig zu sein, die \nsich gegen Menschenrechtsverletzungen und für die Einführung \nder Demokratie in Vietnam einsetze und die im Bundesgebiet \nhergestellt und nach Vietnam zur dortigen Verteilung \nübermittelt werde. Später hat der Kläger erklärt, in \nDeutschland an Demonstrationen teilgenommen und Artikel für \neine regimekritische Zeitung verfasst zu haben. Unabhängig \ndavon, dass dieses Vorbringen des Klägers jegliche nähere \nSubstantiierung vermissen und damit schon gar nicht \nhervortreten lässt, wogegen sich der Kläger inhaltlich im \nEinzelnen mit seinem exilpolitischen Engagement überhaupt \ngewandt haben will, ist nicht im Geringsten erkennbar, dass \nder Kläger damit in irgendeiner Weise in der Öffentlichkeit \nbesonders hervorgetreten sein könnte. Erst recht ist nicht \nersichtlich, dass seine Betätigungen Wirkungen nach Vietnam \ngezeigt haben könnten. Sein persönlicher Entwicklungsgang wird \nin den Augen der insoweit seinen Auslandsaufenthalt \nbeurteilenden Stellen seines Heimatlandes keinen Zweifel \ndarüber aufkommen lassen können, dass der Kläger als \nWirtschaftsflüchtling die \"Gunst der Stunde\" zu nutzen suchte, \nim Übrigen aber nicht als ernsthafter politischer Gegner zu \nbewerten ist.\n\n221\n\nWegen seiner vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten muss \nder Kläger auch nicht mit unterhalb der strafrechtlichen Ebene \nangesiedelte Sanktion rechnen, die als politische Verfolgung \ngewertet werden könnten. Insbesondere besteht kein Anhalt \ndafür, dass er Disziplinierungsmaßnahmen nach der \nRegierungsverfügung Nr. 31/CP vom 14. April 1997 und der dazu \nergangenen \"Verordnung über die verwaltungsrechtliche \nArrestierung\" zu erwarten hätten.\n\n222\n\nWie bereits dargestellt, hängt die Gefahr, von Seiten des \nvietnamesischen Staates diszipliniert zu werden, nicht davon \nab, ob sich das jeweilige Verhalten unter eine bestimmte Norm \nsubsumieren lässt. Vielmehr ist entscheidend, ob der \nvietnamesische Staat von der jeweiligen Norm zur \nDisziplinierung bestimmter Personen auch Gebrauch machen will. \nVon einer derartigen Absicht des vietnamesischen Staates kann \njedoch nicht ausgegangen werden, wenn es sich um Personen \nhandelt, die - wie der Kläger - nicht in besonderer Weise als \nmögliche Oppositionelle in Erscheinung getreten sind. Weder \naus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten ist ein \nhinreichend konkreter Anhalt ersichtlich, dass dies für \nSanktionsmöglichkeiten unterhalb der strafrechtlichen Ebene \nanders zu sehen ist. \n\n223\n\nAuch der Bericht der Internationalen Gesellschaft für \nMenschenrechte aus März/Juni 1998 steht dem nicht entgegen. \nDie darin geschilderten Einzelfälle betreffen sämtlich \nPersonen, die sich in besonderer Weise öffentlichkeitswirksam \ngegen die vietnamesische Regierung oder die sie tragende \nKommunistische Partei gewendet haben. Dem Bericht lässt sich \nkein Anhalt dafür entnehmen, dass nicht herausgehoben in \nErscheinung getretene Rückkehrer mit Sanktionen unterhalb der \nstrafrechtlichen Ebene beachtlich wahrscheinlich rechnen \nmüssten. \n\n224\n\nGleiches gilt für die Dokumentation der Congregation der \nVereinigten Vietnamesich-Buddhistischen Kirche (CVBK) und der \nVereinigung der Buddhistischen Vietnamflüchtlinge in \nDeutschland (VBVF) vom 30. April 1998. Auch diese lässt nicht \nhervortreten, dass Rückkehrern wegen nicht herausgehobener \nexilpolitischer Aktivitäten derartige Sanktionen mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.\n\n225\n\nVgl. dazu auch Beschluss des Senats \nvom 26. Januar 1999 - 1 A 76/99.A.\n\n226\n\nOb der Kläger zu befürchten hat, im Falle einer Rückkehr \nnach Vietnam Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und \nArbeitssuche zu bekommen, kann dahinstehen. Insofern ist zwar \nfestzustellen, dass sich Vietnam in einem schwierigen \nwirtschaftlichen Transformationsprozess befindet und vorerst \nnicht in der Lage ist, die negativen Begleitumstände des \nStrukturwandels durch ein soziales Netz abzufedern.\n\n227\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 3. August 2000.\n\n228\n\nEs ist jedoch nicht erkennbar, dass etwaige mit diesen \nUmständen im Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen des \nKlägers - sollten sie sich tatsächlich einstellen - als \npolitische Verfolgung angesehen werden könnten. Vielmehr \nwerden eventuelle wirtschaftliche Probleme allein auf die \nschwierigen Lebensverhältnisse in Vietnam zurückzuführen sein, \ndie den Kläger gleichermaßen treffen wie die übrigen \nBevölkerung in seinem Heimatland. Im Übrigen lässt sich \ninsbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Einschätzung \ndes Auswärtigen Amtes die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln \ngesichert ist, \n\n229\n\n- vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 3. August 2000 -\n\n230\n\nden vorliegenden Erkenntnisquellen kein Anhalt dafür \nentnehmen, dass etwaige Schwierigkeiten ein solches Ausmaß \nerreichen könnten, dass der Kläger sein Existenzminimum nicht \nwird sicherstellen können. Auch der Kläger selbst hat \nDerartiges nicht vorgetragen.\n\n231\n\n3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, \ndass in seiner Person eine Abschiebungshindernis nach § 53 \nAuslG vorliegt. \n\n232\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind \nweder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten \nersichtlich.\n\n233\n\nAber auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ist nicht festzustellen. \n\n234\n\nDass der Kläger aus Gründen, die für die Frage einer \npolitischen Verfolgung relevant und damit auch im vorliegenden \nZusammenhang gegebenenfalls beachtlich sind, keiner Gefahr iSv \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein könnte, ergibt sich \nbereits aus den unter 2. gemachten Ausführungen. Andere Gründe \nfür eine derartige Gefährdung lassen sich weder dem Vortrag \ndes Klägers noch den vorliegenden Erkenntnisquellen entnehmen. \n\n235\n\n4. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung \nbestehen nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das \nBundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die \nAbschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt wird und keine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist \neinen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die \nAusreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss \ndes Asylverfahrens. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG iVm § 34 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG soll in der Androhung der Staat bezeichnet \nwerden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der \nAusländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen \nanderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen \ndarf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Diesen \ngesetzlichen Regelungen entspricht der angefochtene Bescheid \ndes Bundesamtes.\n\n236\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht \nerhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und \n711 Satz 2 ZPO.\n\n237\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n238","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/1-a-2531-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/1-a-2531-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304049","retrieved":"2026-07-09 03:30:55.405648+00:00"}}