{"status":"available","doknr":"OLD304051","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0922.19B1192.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-22","aktenzeichen":"19 B 1192/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil \ndie Voraussetzungen des - allein geltend gemachten - \nZulassungsgrundes nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Denn aus den in der Antragsschrift \ndargelegten Gründen, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung \nabstecken, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, \nin der Antragsschrift darzulegen sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), \nbestehen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nFür diese Beurteilung kann dahinstehen, ob, wie das \nVerwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 5. Juni 2000 bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich rechtmäßig beurteilt werden kann, weil das Gutachten \nder Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung der TÜV-Kraftfahrt GmbH \nin Mönchengladbach vom 11. Mai 2000 in sich schlüssig zu der \nzusammenfassenden Bewertung gelangt sei, es sei zu erwarten, dass \nder Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss \nführen werde. Denn auch in Würdigung der vom Antragsteller \ngeäußerten Kritik sprechen erhebliche Gründe für die Rechtmäßigkeit \nder Fahrerlaubnisentziehung, also dafür, dass sich der Antragsteller \nim Sinne von § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 \nAbs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erwiesen hat; im Hinblick darauf überwiegt bei \nder im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen \nInteressenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers, so \ndass gegen die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im \nErgebnis keine ernstlichen Zweifel bestehen.\n\n4\n\nDer am geborene Antragsteller, der bei der medizinisch-\npsychologischen Untersuchung am 9. Mai 2000 angegeben hat, mit \n22 Jahren erstmals und in der Folgezeit ab und zu an Wochenenden \nDrogen eingenommen zu haben, wenn er in die Disco habe gehen wollen, \nund der die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe (bis 1999) über \neinen Zeitraum von zwei Jahren Drogen konsumiert, nicht ohne \nweiteres in Frage gestellt hat, greift zunächst die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts an, dass nach dem über zwei Jahre regelmäßigen \nDrogenkonsum die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ohne \nweiteres wieder bejaht werden könne, weil nicht nachgewiesen sei, \ndass bei ihm kein Drogenkonsum mehr gegeben sei; es fehle nämlich, \nwie die Gutachter aus den Angaben des Antragstellers nachvollziehbar \ngeschlossen hätten, aufgrund der Gleichgültigkeit gegenüber der \nDrogenproblematik an der erforderlichen stabilen Verhaltensänderung. \nSoweit der Antragsteller anführt, das Verwaltungsgericht habe seine \nAngaben zum Beginn der Drogenabstinenz nicht als widersprüchlich \nwerten dürfen, sind ernstliche Zweifel an der Wertung, dass beim \nAntragsteller eine stabile Verhaltensänderung fehle, im Ergebnis \nnicht begründet; hierzu hat er vorgetragen, er habe seine zunächst \ngemachte Angabe, er könne nicht genau sagen, wann er zuletzt Drogen \ngenommen habe (\"so vor einem halben oder dreiviertel Jahr\"), bei der \nweiteren Befragung dahin konkretisiert, dass er \"zu allerletzt was \nin Würzburg eine Woche nach dem 24.04.99, das war Anfang Mai 1999\" \ngenommen und dann mit dem Drogenkonsum aufgehört habe, weil er mit \nseiner Freundin, die er seit Februar 1999 kenne, deswegen großen \nStreit bekommen habe. Zwar mag die Wertung der Angaben als \nwidersprüchlich angesichts der späteren Klarstellung fragwürdig \nerscheinen, wobei dahinstehen kann, welches Gewicht dem Umstand \nzukommt, dass es bei der Befragung erst eines Nachfassens bedurfte, \num beim Antragsteller eine konkretere Erinnerung an die behauptete \nBeendigung des Drogenkonsums hervorzurufen. Die Kritik berührt aber \nnur einen Einzelaspekt der Gesamtwürdigung. Die Bewertung der \nEinstellung des Antragstellers zur Drogenproblematik als \nbagatellisierend und gleichgültig ist sowohl im Gutachten vom \n11. Mai 2000 als auch im angefochtenen Beschluss (S. 5) auf die \nAngaben des Antragstellers insgesamt gestützt, wie die Formulierung \nim Gutachten (S. 9) zeigt, die Einstellung sei \"im Gespräch\" \ndeutlich geworden; die zur Erläuterung angeführten Erinnerungslücken \ndes Antragstellers hinsichtlich der Daten des letzten Strafbefehls \nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des letzten \nDrogenkonsums sind lediglich beispielhaft angeführt, worauf das die \nPassage im angefochtenen Beschluss einleitende Wort \"so\" hinweist. \nDer Antragsteller hat nicht hinreichend in Zweifel gezogen und es \nist auch sonst nicht ernstlich zweifelhaft, dass seine Angaben bei \nder Exploration die Schlussfolgerung tragen, er habe sich gegenüber \nder Drogenproblematik als gleichgültig gezeigt und von einer \nstabilen Verhaltensänderung könne nicht ausgegangen werden. \nAngesichts der auch vom Verwaltungsgericht herausgestellten Dauer \ndes Drogenkonsums des Antragstellers und der anlässlich der Vorfälle \nam 29. November 1998 und am 24. April 1999 beschlagnahmten, zuvor \nzum Eigenkonsum erworbenen erheblichen Mengen, die auf eine \nBevorratung von Betäubungsmitteln schließen lassen, setzt die \nAnnahme einer hinreichenden selbstkritischen Auseinandersetzung mit \nder Drogenproblematik und einer stabilen Verhaltensänderung eine \nnachhaltige innere Distanzierung von dem früheren Verhalten voraus. \nDies gilt hier umso mehr, als auch die bei der polizeilichen \nVernehmung am 24. April 1999 geschilderten Umstände des \nDrogenerwerbs im April 1999 - danach hat der Antragsteller so viel, \nnämlich mehr als 32 XTC-Tabletten und mehr als 22 g Amphetamin auf \neinmal gekauft, weil er die Drogen so erheblich billiger bekommen \nkonnte - einen unter finanziellen Aspekten kalkulierten und daher \nhinsichtlich der Drogenproblematik sorglosen und gleichgültigen \nUmfang mit Betäubungsmitteln zeigen. Hierfür spricht auch die \nbagatellisierende Angabe des Antragstellers bei der Exploration, er \nhabe nicht überlegt, als ihm die Drogen angeboten worden seien und \ndiese erst mal mitgenommen. Eine zu verlangende innere Distanzierung \nund selbstkritische Auseinandersetzung hat der Antragsteller \nausweislich des schriftlich abgefassten Gutachtens bei der \nExploration aber nicht erkennen lassen, so dass der Schluss auf eine \nbagatellisierende und gleichgültige Einstellung nachvollziehbar ist. \nDass das Ergebnis der Befragung durch die Gutachter insofern \nunvollständig festgehalten ist, hat der Antragsteller nicht \naufgezeigt. \n\n5\n\nSchon deshalb ist der vom Antragsteller in der Antragsbegründung \nfür eine Verhaltensänderung allein angeführte Aspekt, aufgrund des \nStreits mit seiner Freundin habe er vom Drogenkonsum Abstand \ngenommen, untauglich, eine nachhaltige Verhaltensänderung zu \nbelegen. Es treten weitere, auch vom Verwaltungsgericht \nherangezogene Umstände hinzu, denen zufolge dem behaupteten Einfluss \nder Freundin und der Beziehung des Antragstellers zu ihr kein \nentscheidendes Gewicht für die Annahme einer stabilen \nVerhaltensänderung zu geben ist. Obschon der Antragsteller bei der \nVernehmung am 30. November 1998 angab, er sei im Hinblick darauf, \ndass er von Beruf Kraftfahrer sei und wegen des Drogenkonsums um \nseine Fahrerlaubnis fürchte, sicher, dass er keine Drogen mehr \nnehmen werde, erwarb er zum Eigenkonsum die bei der \nVerkehrskontrolle am 24. April 1999 beschlagnahmte Menge Drogen, und \nzwar zu einem Zeitpunkt, als er nach Beendigung des Wehrdienstes \nseit Ende Februar 1999 wieder als Berufskraftfahrer tätig war; auch \nnach diesem zweiten Vorfall konsumierte er, wie er bei der \nExploration eingeräumt hat, Anfang Mai 1999 wieder Drogen. Der \nAntragsteller hat sich also durch die ihm bewusste Gefährdung seiner \nberuflichen Tätigkeit nicht davon abhalten lassen, zum \nEigenverbrauch Drogen zu erwerben und Drogen zu konsumieren. Er hat \nferner bei der Exploration am 9. Mai 2000 auf den Vorhalt seiner \nAnkündigung vom 30. November 1998 nicht erklären können, warum er \nsich den Vorfall von November 1998 nicht hat zur Warnung dienen \nlassen. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller nicht \naufgezeigt und ist auch nicht nachvollziehbar, warum er sich jetzt \nsicher wähnt, keine Drogen mehr zu sich zu nehmen, wenn schon das \nRisiko, seine Berufstätigkeit nicht mehr ausüben zu können, ihn \nnicht von weiteren Drogenkonsum abgehalten hat und er dies auch \nnicht erklären konnte. Die Selbsteinschätzung des Antragstellers \n- und um mehr handelt es sich bei dem angeführten Aspekt nicht - \nkann im Interesse der Verkehrssicherheit für die Beurteilung seiner \nKraftfahreignung nicht ausschlaggebend sein. Es ist daher auch nicht \nentscheidend, dass weder die Gutachter noch das Verwaltungsgericht \nauf den behaupteten Einfluss der Beziehung zur Freundin ausdrücklich \neingegangen sind; weder wird dadurch der Aussagegehalt des \nGutachtens erschüttert noch das Ergebnis der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in ernstliche Zweifel gezogen.\n\n6\n\nAuch sonst sind die angesprochenen Mängel des Gutachtens vom \n11. Mai 2000 ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung und die (Ergebnis-)Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts. Soweit die Gutachter die mit dem Auftrag \ngestellten Fragen \"eigenmächtig\" um die Frage erweitert haben, ob \nder Antragsteller trotz Verstoßes gegen das Betäubungsmittel-Gesetz \nein Kraftfahrzeug sicher führen könne, ist dies unerheblich, weil \ndie Gutachter diese Frage nicht beantwortet haben. Anhaltspunkte \ndafür, dass aus der Erweiterung der Fragestellung auf eine \nVoreingenommenheit der Gutachter ihm gegenüber geschlossen werden \nkönnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt; solche sind auch \nnicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller weiter die eingangs des \nGutachtens angeführte Aussage kritisiert, bei einem Verstoß gegen \ndas BtM-Gesetz (Konsum, Besitz, Handel mit illegalen psychotropen \nSubstanzen) sei der Verdacht auf Konsum, Missbrauch oder \nAbhängigkeit von diesen Substanzen naheliegend und \"daher\" mit hoher \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene unter dem \nEinfluss von psychotropen Substanzen ein Kraftfahrzeug führen werde, \nhat er nicht aufgezeigt, das diese Aussage auf die Begutachtung im \nkonkreten Fall und die oben wieder gegebene Prognose von \nentscheidendem Einfluss gewesen ist.\n\n7\n\nAuf ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses führt auch nicht die Kritik, die Gutachter \nhätten ohne nähere Begründung den Schluss gezogen, das positive \nErgebnis der Leistungsüberprüfung ändere an der Gesamtbeurteilung \nnichts. Damit rügt der Antragsteller lediglich einen \nBegründungsmangel des Gutachtens, nicht aber, dass dieses im \nErgebnis fehlerhaft sei. Abgesehen davon trifft die Kritik in der \nSache nicht zu. Die Kraftfahreignung ist auf der Grundlage einer \numfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach \ndem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen \nStraßenverkehr zu beurteilen; demgemäß kommt es für die Frage, ob \nkein Drogenkonsum mehr gegeben ist, nicht allein auf ein positives \nErgebnis der Leistungsüberprüfung an, sondern insbesondere darauf, \nob aufgrund einer selbstkritischen Auseinandersetzung und aller \nsonstigen Einflussfaktoren eine hinreichend stabile \nVerhaltensänderung eingetreten ist. Dies haben die Gutachter in \nihrer Gesamtbeurteilung im Ergebnis nachvollziehbar verneint. \n\n8\n\nSchließlich ist auch der Einwand, der Begründungsansatz der \nGutachter, dass der Antragsteller \"die Bedingungen des eigenen \nFehlverhaltens\" weniger bei sich selbst suche als bei anderen \nPersonen bzw. in ungünstigen Umständen, finde in der Exploration \nkeine Stütze, ungeeignet, das Ergebnis der Begutachtung zu \nerschüttern. Der Antragsteller greift damit ein Begründungselement \ndes Gutachtens an, ohne darzulegen, dass und aus welchen Gründen \ndamit dessen Ergebnis steht oder fällt. Davon abgesehen geht der \nEinwand fehl. Die angeführte Aussage der Gutachter ist dem \nArgumentationszusammenhang nach nicht als Schuldzuweisung zu \nverstehen, sondern verweist trotz missverständlicher Formulierung \nauf den von den Gutachtern festgestellten Mangel an selbstkritischer \nAuseinandersetzung mit der Drogenproblematik; dieser zeigt sich \ngerade daran, dass der Antragsteller nach seinen Angaben nicht aus \neigener, insbesondere durch die gesehenen beruflichen Auswirkungen \nveranlasster Einsicht und aufgrund einer selbstkritischen \nAuseinandersetzung, sondern erst aufgrund eines Streites mit seiner \nFreundin den Drogenkonsum beendet haben will.\n\n9\n\nSchließlich ergeben sich ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, die \nAnnahme, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter \nDrogeneinfluss führen werde, finde in seinen eigenen Angaben keine \nStütze und auch in den beiden Strafverfahren sei nicht festgestellt \nworden, dass er ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe. \nDie Frage, ob der Antragsteller in der Lage ist, Drogenkonsum und \nFühren eines Kraftfahrzeuges zu trennen, ist nach den \nBegutachtungsleitlinien des Gemeinsamen Beirates für Verkehrsmedizin \nbeim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für die Gesundheit vom Februar 2000 nicht ohne \nweiteres als unerheblich anzusehen. Für die Frage, ob der \nAntragsteller, der nach den vorstehenden Ausführungen nicht die \nhinreichend gesicherte Gewähr dafür bietet, dass er nach etwa \nzweijährigem, zumindest gelegentlichen Drogenkonsum nunmehr keine \nDrogen mehr einnimmt, sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als \nungeeignet erwiesen hat, kommt es vielmehr darauf an, ob er in der \nLage ist, Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges zu \ntrennen,\n\n10\n\nvgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss \nvom 7. Januar 1999 - 9 V 28/98 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 29. Dezember 1998 \n- 10 S 313/98 -, NZV 1999, 352.\n\n11\n\nBei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der \nAntragsteller diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es liegen nämlich \naussagekräftige Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch unter \nDrogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dieser Umstand hat, da \nhinsichtlich des Drogenkonsums von einer stabilen Verhaltensänderung \nnicht ausgegangen werden kann, für die prognostische Würdigung der \nGesamtpersönlichkeit erhebliches Gewicht. Der Antragsteller hat zwar \nnicht ausdrücklich eingeräumt, unter Drogeneinfluss ein \nKraftfahrzeug geführt zu haben; danach ist er bei der medizinisch-\npsychologischen Untersuchung am 9. Mai 2000 auch nicht gezielt \nbefragt worden. Auch kann seinen Angaben, Drogen nur für Besuche in \nDiskotheken genommen zu haben, zu denen er meistens mit dem Auto \nselbst gefahren sei, nicht zwingend entnommen werden, dass er die \nDrogen bereits vor der Fahrt zur Diskothek eingenommen hat. Seine \nAngaben bieten aber andererseits keinen Anhalt dafür, dass er die \nDrogen nur nach Beendigung der Fahrt zur Diskothek genommen hat. \nJedenfalls ist die nicht weiter differenzierte Angabe, er sei nach \nDiskothekenbesuchen ab und zu auch selbst zurückgefahren, bei \nrealistischer Betrachtungsweise ein gewichtiger Anhalt dafür, dass \ner nicht erst das Abklingen der Drogenwirkung abgewartet hat, bevor \ner die Rückfahrt angetreten hat. Immerhin hat er bei der Vernehmung \nam 30. November 1998 eingeräumt, ab und zu Drogen genommen zu haben, \ndamit er wach bleibe. Als weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der \nAntragsteller unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, \nkann angeführt werden, dass er zu dem Vorfall vom 29. November 1998 \nin Würzburg bei der Vernehmung am 30. November angab, vor dem Besuch \neiner Diskothek etwas Amphetamin eingenommen und dann ab etwa \n6.00 Uhr eine andere Diskothek besucht zu haben und dann nach der \nPolizeikontrolle gegen 8.00 Uhr selbst mit seinem Auto zur \nPolizeiwache gefahren zu sein. \n\n12\n\nSpricht danach Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der \nFahrerlaubnisentziehung, fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers \naus. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen \nwerden, dass der Antragsteller mangels einer stabilen \nVerhaltensänderung nicht die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass \ner nicht (wieder) unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im \nStraßenverkehr führt und dass eine weitere Teilnahme des \nAntragstellers am motorisierten Straßenverkehr nicht mit \nunkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben, \nGesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. \nDie Einnahme von Betäubungsmitteln ist generell - abstrakt geeignet, \ndurch die damit verbundenen zentralnervösen Wirkungen im Bereich der \nVerarbeitung verkehrsrelevanter Informationen, des Wahrnehmungs- und \nReaktionsverhaltens und der Kritikfähigkeit die Fahrsicherheit \nerheblich zu beeinträchtigen. Diese auf wissenschaftlichen \nErkenntnissen beruhende Wertung trägt nunmehr § 24 a Abs. 2 StVG \nRechnung, wonach das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung \nbestimmter, in einer Anlage aufgeführter Drogen, darunter \nbeispielsweise das vom Antragsteller konsumierte Amphetamin, als \nOrdnungswidrigkeit mit Bußgeld und Fahrverbot geahndet wird, ohne \ndass es auf das Erreichen eines bestimmten Drogengrenzwertes \nankommt.\n\n13\n\nVgl. OVG des Saarlandes, a.a.O.\n\n14\n\nDie privaten Interessen des Antragstellers müssen auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass er als Berufskraftfahrer auf \ndie Fahrerlaubnis angewiesen ist, angesichts der bedrohten \nRechtsgüter zumindest einstweilen bis zu einer endgültigen Klärung \nseiner Eignung im Hauptsacheverfahren zurückstehen. Die entstehenden \nberuflichen Nachteile hat der Antragsteller im Interesse des \nSchutzes hochwertiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer \nhinzunehmen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/19-b-1192-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/19-b-1192-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304051","retrieved":"2026-07-09 03:30:55.629293+00:00"}}