{"status":"available","doknr":"OLD304050","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0922.16A5716.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-22","aktenzeichen":"16 A 5716/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Berufungsverfahren wird \nauf einen Betrag bis zu 9.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen \nTätigkeit beruht auf § 10 Abs. 1, § 8 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Kläger ergibt sich \ndaraus, dass dieser Förderung für den Bewilligungszeitraum \n3/97 bis 2/98 an Stelle des gemäß § 17 Abs. 3 BAföG \nbewilligten Bankdarlehens nach § 18c BAföG in Höhe von \n955,- DM monatlich bzw. von insgesamt 11.940,- DM \nAusbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG je zur \nHälfte als Zuschuss (5.970,- DM) und als unverzinsliches \nDarlehen nach § 18 BAföG (5.970,- DM) begehrt. Dabei bewertet \nder Senat zunächst die \"Umwandlung\" des Bankdarlehens nach \n§ 18c BAföG in Höhe von 11.940,- DM in ein (fiktives) \nverzinsliches Darlehen nach § 18 BAföG in Höhe von 11.940,- DM \nmit der Hälfte der Förderungsleistungen und die zusätzliche \n\"Umwandlung\" eines unverzinslichen Darlehens nach § 18 BAföG \nin Höhe von 5.970,- DM in einen Zuschuss zusätzlich mit der \nHälfte der diesbezüglichen Förderungsleistungen. Da letztere \nsich nur auf die Hälfte der Förderungsleistungen im \nBewilligungszeitraum beziehen, ergibt sich insoweit ein \nViertel der gesamten Förderungsleistung. Insgesamt errechnet \nsich danach ein Betrag von drei Vierteln des gesamten \nFörderungsbetrags. \n\n3\n\nDer wirtschaftliche Wert eines verzinslichen Bankdarlehens \nnach § 18c BAföG ist deutlich schlechter als der \nwirtschaftliche Wert eines unverzinslichen Darlehens nach § 18 \nBAföG. Er ist - unter Berücksichtigung der \nZuschusskomponente - so erheblich, dass nicht wenige \nAuszubildende deshalb das Bankdarlehen nach § 18c BAföG erst \ngar nicht in Anspruch nehmen, so wie es nach Angaben des \nBeklagten auch beim Kläger der Fall gewesen ist. Von daher \ngesehen ließe sich sogar der volle Betrag des erstrebten \nunverzinslichen Darlehens nach § 18 BAföG als Gegenstandswert \nrechtfertigen. Dabei würde allerdings nicht berücksichtigt, \ndass dem Auszubildenden bereits Ausbildungsförderung in Form \ndes Bankdarlehens bewilligt worden ist und er nicht einen \norginären Anspruch auf Ausbildungsförderung erhebt, sondern \neine deutlich verbesserte Gewährung der bereits bewilligten \nAusbildungsförderung erstrebt. Demgemäß ist es sachgerecht, \nder Gegenstandswertfestsetzung nicht den vollen Betrag der \ngesamten Förderungsleistungen im Bewilligungszeitraum zu \nGrunde zu legen, sondern diese nur in reduzierter Höhe. \n\n4\n\nDer Vorteil des Darlehens nach § 18 BAföG gegenüber dem \nBankdarlehen nach § 18c BAföG besteht zunächst darin, dass \nkeine Zinsen zu zahlen sind. Die Zinsen für das Bankdarlehen \nnach § 18c BAföG belaufen sich nach dessen Absatz 3 auf die \nFrankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von \nersten Adressen auf dem Deutschen Markt (FIBOR) zuzüglich \neines Aufschlags von 1 v.H. Eine überschlägige Zinsberechnung \nergibt im vorliegenden Fall bis zur Rückzahlung eine \nGesamtzinsbelastung von ca. 18 v.H. des Bankdarlehens.\n\n5\n\nDabei geht der Senat aus Vereinfachungsgründen davon aus, \ndass das Bankdarlehen nicht in Raten, sondern in einer Summe \nnach der Hälfte der Auszahlungsraten ausgezahlt und nicht in \nRaten, sondern in einer Summe nach der Hälfte der \nRückzahlungsraten zurückgezahlt wird. Die Auszahlung erfolgte \nim vorliegenden Verfahren damit (fiktiv) mitten im \nBewilligungszeitraum (3/97 bis 2/98) im September 1997 und die \nRückzahlung geschieht (fiktiv) mitten in der Rückzahlungsphase \netwa im August 2001. Die Rückzahlung des Bankdarlehens in Höhe \nvon ca. 12.000,- DM hatte nämlich gemäß § 18c Abs. 6 BAföG in \nmonatlichen Raten von 200,- DM ab September 1998 zu erfolgen \nund dauert etwa fünf Jahre (5 x 12 x 200,- DM) hinsichtlich \ndes Darlehensanteils und zusätzlich etwa ein Jahr (geschätzt) \nhinsichtlich des Zinsanteils, endet also erst etwa im \nSeptember 2004. Der Zinssatz (FIBOR) ist naturgemäß nur für \ndie abgelaufenen Zeiträume bekannt und betrug ab 4/97 bis 4/00 \nunter Berücksichtigung der Angaben des Antragsgegners im \nSchreiben vom 23. August 2000 durchschnittlich 3,5 v.H. Unter \nBerücksichtigung des einprozentigen Zuschlags errechnet sich \nfolglich für den Zeitraum von vier Jahren (9/97 bis 8/01) eine \nGesamtzinsbelastung von etwa 18 v.H. (= 4,5 x 4), bezogen auf \nden Gesamtbetrag des Bankdarlehens. Wegen der Verzinsung ist \ndas Bankdarlehen nach dieser überschlägigen Berechnung daher \num etwa ein Sechstel ungünstiger als das zinsfreie Darlehen. \n\n6\n\nEin weiterer und in der Regel deutlich höherer Vorteil des \nzinsfreien Darlehens gegenüber dem Bankdarlehen besteht aber \ndarin, dass das zinsfreie Darlehen unter viel günstigeren \nRückzahlungsbedingungen zurückzuzahlen ist, weil die \nRückzahlungsraten viel später fällig werden als beim \nBankdarlehen. Dieser Gesichtspunkt wird vom Verwaltungsgericht \nHamburg in seinem Beschluss vom 28. Oktober 1997 \n- 2 VG 1023/97 -, FamRZ 1998, 1336, nicht berücksichtigt, das \nnur Zinsen in Höhe eines Jahresbetrags in Ansatz bringt. Die \nerste Rate des Bankdarlehens ist nämlich gemäß § 18c Abs. 6 \nBAföG bereits sechs Monate nach dem Ende des Monats, für den \nder Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden \nist, zurückzuzahlen. Das wäre hier ab September 1998 der Fall \ngewesen. Die erste Rate des unverzinslichen Darlehens ist \ndemgegenüber erst gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG fünf Jahre \nnach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten, hier also \nvermutlich im März 2002. Die Rückzahlungsphase beginnt dann \nfür den Kläger jedenfalls dreieinhalb Jahre später als beim \nBankdarlehen. Da Auszubildende aber in der Regel innerhalb der \nFörderungshöchstdauer ebenfalls durch unverzinsliche Darlehen \ngefördert worden sind, fällt die Rückzahlung eines für die \nZeit nach dem Ende der Förderungshöchstdauer gewährten \nunverzinslichen Darlehens sogar erst in die Schlussphase der \nRückzahlungsdauer. Bei einer monatlichen darlehensweisen \nFörderung in Höhe von 500,- DM innerhalb einer \nFörderungshöchstdauer von neun Semestern dauert die \nRückzahlungsphase 135 Monate (= 500,- DM x 6 x 9: 200,- DM) \nbzw. 11 1/4 Jahre. Erst im Anschluss daran wäre dann das \nDarlehen zurückzuzahlen, das nach Überschreiten der \nFörderungshöchstdauer geleistet wird. Der Rückzahlungsbeginn \nfür diesen Teil des Darlehens verschiebt sich dann faktisch um \ndreieinhalb und 11 1/4 Jahr, also insgesamt um nahezu 15 Jahre \ngegenüber dem des Bankdarlehens. \n\n7\n\nWie der Vorteil dieses Rückzahlungsaufschubs finanziell zu \nbewerten ist, ist eine sehr schwierige Frage. Anhaltspunkte \nlassen sich etwa der Regelung über die vorzeitige Rückzahlung \ndes Darlehens gemäß § 6 DarlehensV und der Anlage zu § 6 \nAbs. 1 DarlehensV entnehmen. Wenn ein Darlehen in Höhe von \n12.000,- DM nicht wie vorgesehen in monatlichen Raten von \n200,- DM, sondern vorzeitig sogleich zurückgezahlt wird, wird \nein Nachlass von 20,5 v.H. gewährt, so dass nur 79,5 v.H. des \nDarlehens zurückzuzahlen sind. Wird das Darlehen aber erst im \nAnschluss an das vor dem Ende der Förderungshöchstdauer \ngeleistete Darlehen gewährt, wird der Nachlass in den Bereich \nvon 50 v.H. ansteigen. Berücksichtigt man die zu erwartende \njährliche Inflationsrate, so wird ein erst in ca. 15 Jahren \nzurückzuzahlendes Darlehen gegenüber einem sofort \nzurückzuzahlenden Darlehen gleicher Höhe möglicherweise mehr \nals doppelt so wertvoll sein. \n\n8\n\nIn Anbetracht der zahlreichen Unwägbarkeiten auch \nhinsichtlich der zukünftigen Entwicklung, etwa der FIBOR, und \nin der Erkenntnis, dass eine genaue Wertbestimmung nicht \nmöglich ist oder doch nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand \nermittelt werden könnte, hält der Senat es für sachgerecht, \ndie wirtschaftliche Bedeutung der gewünschten Besserstellung \ndurch das unverzinsliche Darlehen an Stelle des verzinslichen \nBankdarlehens zu schätzen, und zwar im Allgemeinen auf die \nHälfte des Darlehensbetrags. Dabei macht der Senat keinen \nUnterschied zwischen den verschiedenen Fallgestaltungen, also \ndanach, ob der Auszubildende vor Gewährung des Bankdarlehens \nbereits darlehensweise gefördert worden ist oder nicht, wie \nhoch das Bankdarlehen und wie hoch die jeweilige FIBOR ist, \nobwohl alle diese Faktoren sich auf die wirtschaftliche \nBedeutung auswirken können. Besonderheiten, die eine andere \nFestsetzung als die Hälfte rechtfertigen, sind jedenfalls im \nvorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. \n\n9\n\nDa der Auszubildende nicht nur an Stelle des verzinslichen \nBankdarlehens ein unverzinsliches Darlehen begehrt, sondern \ndarüber hinaus hinsichtlich der Hälfte des Betrags letztlich \nnoch die Umwandlung eines unverzinslichen Darlehens in einen \nZuschuss, ist insofern nochmals von dieser Hälfte die Hälfte \ndes Darlehensbetrags in Ansatz zu bringen, wie dies der \nständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und auch des \nbeschließenden Senats entspricht. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April \n1988 - 5 C 8.84 -, Buchholz 360 § 13 \nGKG Nr. 16; vgl. auch den \nStreitwertkatalog des BVerwG, \nabgedruckt etwa bei Redeker/von \nOertzen, VwGO, 12. Aufl., § 165 Rn. 19, \nsowie Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., \n12. Lfg. März 1998, § 94 Rn. 19.\n\n11\n\nInsgesamt bestimmt der Senat somit den wirtschaftlichen \nWert für die erstrebte Gewährung von Ausbildungsförderung zur \nHälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen an Stelle des \nbewilligten Bankdarlehens mit einem Anteil in Höhe von drei \nVierteln des gesamten Förderungsbetrags. Bei einem erstrebten \nFörderungsbetrag von 11.940,- DM ergibt das einen \nGegenstandswert von 8.955,- DM bzw. einen Betrag in der \nWertstufe bis zu 9.000,- DM. \n\n12\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/16-a-5716-97","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18c","ref_norm":"18c","n":8},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-22/16-a-5716-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304050","retrieved":"2026-07-09 03:30:55.519407+00:00"}}