{"status":"available","doknr":"OLD304060","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0921.1A5615.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"1 A 5615/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 19 in Luanda (Angola) geborene Kläger ist \nangolanischer Staatsangehöriger. \n\n3\n\nDer Kläger ist Vater des 1987 ebenfalls in Luanda geborenen \nX. B. de T. K. . Die Mutter seines Sohnes, \nmit der der Kläger verheiratet war, verstarb 1989. Die Eltern \ndes Klägers haben sich zwischenzeitlich getrennt, leben aber \nnach wie vor in Luanda. Der Kläger hat sieben Geschwister. Sein \nältester Bruder arbeitet im Rang eines höheren Offiziers beim \nSicherheitsministerium und studiert daneben \nRechtswissenschaften in Luanda. Sein zweiter Bruder war \nGrundschullehrer und ist schon länger arbeitslos. Vier seiner \nfünf Schwestern halten sich ebenfalls noch in Luanda auf. Zwei \nder Schwestern leben noch bei der Mutter. Zwei weitere sind \nverheiratet; die eine von diesen ist berufstätig und die andere \nHausfrau. Die fünfte Schwester, Frau F. O. G. , \ngeb. N. Q. , kümmerte sich nach dem Tod der Frau des \nKlägers um dessen Sohn X. . Im Januar 1991 reisten beide \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die \nAnerkennung als Asylberechtigte. Nachdem das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - den Antrag \ndes Sohnes des Klägers mit Bescheid vom 23. März 1994 und den \nAntrag der Schwester des Klägers mit Bescheid vom 22. Juni 1994 \nabgelehnt hatte, haben diese am 18. April 1994 bzw. 11. Juli \n1994 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Das \nVerfahren der Schwester des Klägers ist nach Rücknahme der \nKlage mit Beschluss vom 22. Januar 1998 - 10 a K 3269/94.A - \neingestellt worden. Das Verfahren des Sohnes des Klägers ist \nnach wie vor unter dem Aktenzeichen 4 a K 2780/94.A beim \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig.\n\n4\n\nVon seinem letzten Wohnsitz in Luanda aus verließ der Kläger \nam 28. Februar 1992 Angola und reiste über Belgien am 2. März \n1992 mit einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n5\n\nAm 4. März 1992 beantragte er die Anerkennung als \nAsylberechtigter. Bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren \ngab er als seine Religion \"evangelisch\" an. Weiterhin erklärte \ner: Er sei nach Deutschland gekommen, weil er Probleme mit der \nRegierung habe. Er sei Soldat und Mitglied der UNITA. In Luanda \nsei er wegen der Mitgliedschaft in einer revolutionären Gruppe \nzu einem Monat und einigen Tagen Gefängnis verurteilt worden. \nEr sei in dem Gefängnis inhaftiert gewesen, in dem seine \nSchwester gearbeitet habe. Aufgrund dessen habe er mit deren \nHilfe fliehen können. Seine Schwester habe ihm auch dabei \ngeholfen, sich anschließend ein Jahr lang in einer anderen \nProvinz zu verstecken. \n\n6\n\nNachdem der Kläger den für den 11. November 1992 anberaumten \nTermin zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt nicht \nwahrgenommen hatte, forderte ihn das Bundesamt unter dem \n25. November 1992 auf, schriftlich zu den Gründen, die seiner \nRückkehr in den Heimatstaat entgegenstünden, Stellung zu \nnehmen.\n\n7\n\nDaraufhin erklärte der Kläger in einem handschriftlichen \nSchreiben vom 9. Dezember 1992 im Wesentlichen: Er könne wegen \nder derzeitigen politischen und militärischen Situation, \ninsbesondere den Auseinandersetzungen zwischen der Regierung \nund der UNITA nicht nach Angola zurückkehren. Außerdem habe er \nsich um seinen Sohn X. zu kümmern.\n\n8\n\nMit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom \n23. Dezember 1992, dem eine weitere handschriftliche Erklärung \ndes Klägers vom 19. Dezember 1992 beigefügt war, legte der \nKläger dar: Er sei in Luanda als Kämpfer der UNITA aktiv \ngewesen. Im November 1989 sei er von der MPLA wegen des \nVerteilens von Flugblättern für die UNITA festgenommen worden \nund in das Gefängnis Estrade de Catete der Nationalen Abteilung \nfür Operationen und Nachforschung gebracht worden. Mit Hilfe \nseiner Schwester, die in der genannten Abteilung gearbeitet \nhabe, sei ihm im März 1990 die Flucht aus dem Gefängnis \ngelungen. Er habe sich dann in die Provinz \nD. zurückgezogen. Dort habe er seinen Aktivitäten für die \nUNITA abgeschworen und sei der Glaubensgemeinschaft der Zeugen \nJehovas beigetreten. Im August 1991 sei er nach Luanda \nzurückgekehrt und habe dort seine Religionsausübung \nfortgesetzt. Die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei \njedoch in Angola verboten gewesen. Die Polizei habe deshalb \nseine Brüder verfolgt und mit allen Mitteln versucht, sämtliche \nAngehörige der Glaubensgemeinschaft festzunehmen. Aus diesem \nGrunde habe er in Luanda nach seiner Rückkehr unter Angst und \nRisiko gelebt. Obwohl es mittlerweile zu einer Übereinkunft \nzwischen der MPLA und der UNITA gekommen sei, hätte er \ngleichwohl erneut verhaftet werden können. Dann wäre er jedoch \nnoch zusätzlich wegen seiner religiösen Überzeugung unter Druck \ngeraten. Aus dieser Angst heraus habe er beschlossen, Angola zu \nverlassen und in Deutschland Schutz zu suchen, wo sich auch \nschon seine Schwester und sein Sohn aus politischen Gründen \nbefänden.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 14. Dezember 1993, zugestellt am 2. Februar \n1994, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nWeiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines \nMonats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu \nverlassen. Zudem wurde ihm, falls er die Ausreisefrist nicht \neinhalte, die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen \nStaat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei, angedroht.\n\n10\n\nAm 16. Februar 1994 hat der Kläger Klage erhoben mit dem \nAntrag,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 14. Dezember 1993 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen \nder §§ 51 oder 53 AuslG vorliegen.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n3. Januar 1996 hat der Kläger im Wesentlichen angegeben: Er \nhabe fast neun Jahre lang in Luanda die Schule besucht. In \nAngola sei er einmal im Gefängnis gewesen. Im November 1989 sei \ner von Polizeibeamten nachts auf der Straße festgenommen \nworden, als er an einem Gebäude ein UNITA-Plakat habe \nbefestigen wollen. Damals sei noch kein Wahltermin vereinbart \ngewesen. Er sei in das Gefängnis Estrada de Catete eingeliefert \nund zusammen mit einem anderen Häftling in einem Raum \nuntergebracht worden. Seine Schwester F. habe in diesem \nGefängnis gearbeitet. Etwa einen Monat nach seiner Einlieferung \nhabe diese eine Besuchserlaubnis erhalten. Von einem Soldaten \nsei er aus seiner Zelle geholt und in einen anderen Raum \ngebracht worden, in dem sich bereits seine Schwester befunden \nhabe. Nach diesem Treffen habe er seine Schwester erst wieder \nbei seiner Flucht gesehen. Eines Nachts sei er im Bett durch \nein Geräusch geweckt worden. Ein ihm unbekannter Soldat habe \nseinen Namen genannt und ihn aufgefordert mitzukommen. Er habe \nsich nicht umziehen müssen, da er einen grauen Häftlingsanzug \ngetragen habe, den man im Gefängnis tags und nachts anhabe. \nSein Mithäftling sei bei dieser Gelegenheit wach geworden, mit \nihm habe er aber kein Wort gewechselt. Der Soldat habe ihn aus \ndem Gefängnisgebäude herausgebracht, wo sie von einem Fahrzeug \nerwartet worden seien. In diesem hätten sich bereits seine \nSchwester und ein uniformierter Mann befunden. Später habe er \nvon seiner Schwester erfahren, dass es sich bei diesem Mann um \nihren Chef gehandelt habe. In Angola sei er ca. neun Monate von \nseiner Schwester und seinem Sohn getrennt gewesen. In der \nBundesrepublik Deutschland habe er diese erst durch einen \nZufall wiedertreffen können. Sein Bruder studiere derzeit in \nLuanda Rechts- und Sozialwissenschaften. Er selbst habe in \nAngola ebenfalls vorgehabt, irgendwann ein Studium zu beginnen. \nDa er aber das Abitur nicht geschafft habe, habe er erst noch \nfünf Jahre lang ein vorbereitendes Institut besuchen müssen. In \nAngola gebe es immer noch im großen Umfang politische \nVerfolgung. Er persönlich sei besonders gefährdet, weil er mit \nHilfe seiner Schwester aus der Haft geflohen sei. Ihm seien \nFälle bekannt, in denen Rückkehrer noch nach ca. sieben bis \nacht Jahren Abwesenheit in Angola verfolgt worden seien.\n\n13\n\nIn einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 12. Februar 1996 hat der Kläger weiter \nausgeführt: Nachdem er von dem ihm nicht bekannten Soldaten aus \ndem Gefängnis herausgebracht worden sei, sei er zusammen mit \ndem Soldaten, seiner Schwester und deren Chef mit dem Auto zu \nder Wohnung des Soldaten gefahren. Bei diesem Soldaten habe es \nsich um einen guten Bekannten des Chefs seiner Schwester \ngehandelt. Nach ca. zwei Stunden habe sich seine Schwester von \nihm verabschiedet. Etwa zwei Tage nach seiner Flucht aus dem \nGefängnis sei er in die Provinz D. gegangen. Hierzu sei \ner zunächst mit einem Lkw gefahren und habe dann eine Fähre \nbenutzt. Während seines Aufenthalts in D. sei seine \nSchwester mit seinem Sohn nach Europa gegangen. Dies habe er \nvon seinen Verwandten erst erfahren, als er im August 1991 \nwieder nach Luanda zurückgekehrt sei. Dort habe er sich bis zu \nseiner Ausreise aufgehalten. In dieser Zeit habe er keinerlei \nBerufstätigkeit mehr ausgeübt. Er habe nicht direkt in Luanda, \nsondern ca. drei bis vier Autostunden von Luanda entfernt im \nHaus eines Freundes gewohnt. An irgendwelche besonderen \nEreignisse, die in Luanda stattgefunden hätten und an denen er \nnicht beteiligt gewesen sei, könne er sich deshalb nicht \nerinnern. Bei seiner Rückkehr nach Luanda habe er weder Kontakt \nzu seinen Parteifreunden aufgenommen noch sich an den \nVorbereitungen für die vorgesehenen Wahlen in irgendeiner Weise \nbeteiligt, weil er davon ausgegangen sei, er habe nach seiner \nFlucht aus dem Gefängnis mit Verfolgungsmaßnahmen durch die \nBehörden zu rechnen. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu dem Asylvorbringen des Klägers \nBeweis erhoben durch Vernehmung der Schwester des Klägers als \nZeugin. Diese hat im Wesentlichen angegeben: Ihren Bruder habe \nsie am 2. März 1990 zum letzten Mal in Angola gesehen. Er habe \nsich in einem Auto befunden, als sie ihn zum ersten Mal an \ndiesem Tag gesehen habe. Ihr Bruder sei mit einem Soldaten zu \ndem Auto gekommen. Auch ihr Chef habe sich in dem Auto \nbefunden. Damals sei sie als Sekretärin beim Ministerium für \nNationale Sicherheit beschäftigt gewesen. Dort habe sie schon \nca. 10 Jahre in der Kriminalabteilung des Bildungssektors \ngearbeitet. Ihr Chef habe während des Dienstes immer eine \nUniform getragen und den Rang eines Hauptmanns gehabt. Von der \nVerhaftung ihres Bruders habe sie dadurch erfahren, dass seine \nAkte in ihre Hände gelangt sei und sie diese ihrem Chef habe \nvorlegen sollen. Dass ihr Bruder bereits im November 1989 \nverhaftet worden sei, habe sie am 16. Januar 1990 der Akte \nentnommen. Damals habe sie aber bereits gewusst, dass er \nverschwunden gewesen sei. Sie hätten nämlich gemeinsam bei \nihrer Mutter gewohnt. Ihre Mutter und sie hätten nichts \nunternommen, um nach ihrem Bruder zu suchen. Aber der ältere \nihrer beiden Brüder habe versucht, etwas über dessen Verbleib \nzu erfahren.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat weiter zum Beweis für die \nTatsache, dass ein Anhänger der UNITA, der wegen politischer \nAktivitäten im Gefängnis einsaß und von dort geflohen ist, im \nFrühjahr 1992 mit asylrechtsrelevanter Verfolgung in Angola zu \nrechnen hatte und im Falle einer Rückkehr zum jetzigen \nZeitpunkt zu rechnen hat, Beweis erhoben durch Einholung von \nAuskünften von amnesty international, vom Institut für Afrika-\nKunde und vom Auswärtigen Amt. Wegen des Ergebnisses dieser \nBeweiserhebung wird auf die Stellungnahme des Instituts für \nAfrika-Kunde vom 29. März 1996, die Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom 8. Mai 1996 und die Stellungnahme von amnesty \ninternational vom 27. Juni 1996 verwiesen.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im \nWesentlichen ausgeführt: Zwar spreche vieles dafür, dass das \nVorbringen des Klägers zu seiner Haftzeit im Jahre 1989/90, \nseinem nachfolgenden Aufenthalt in der Provinz D. , seiner \nRückkehr nach Luanda sowie seiner Ausreise im Februar 1992 - \ntrotz der in der Auskunft des Auswärtigen Amtes anklingenden \nBedenken und der aufgrund widersprüchlicher Angaben des Klägers \nüber das Wiedersehen mit seiner Schwester verbliebenen Zweifel \n- für hinreichend glaubhaft erachtet werden könne und ihm \ndeshalb der in der Rechtsprechung entwickelte herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zuzubilligen sei. Dem brauche jedoch \nnicht weiter nachgegangen zu werden, da die Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen gegen nur ehemalige UNITA-Mitglieder mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, auch wenn \nsich diese - wie der Kläger - vor sechs Jahren einem wegen der \nVerteilung von Flugblättern gegen sie eingeleiteten Verfahren \ndurch Flucht aus dem Gefängnis entzogen hätten und diese zu \neinem Zeitpunkt ausgereist seien, als ihnen noch ein Aufgreifen \nihres Falles gedroht habe. Zwar sei die allgemeine Situation in \nAngola nach wie vor durch erhebliche Unsicherheiten geprägt. \nFür die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr sei jedoch auf \ndie im Einzelfall den Rückkehrer erwartenden Risiken \nabzustellen. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen sei eine \nVerfolgung des Klägers wegen dessen vor sechs Jahren zuletzt in \nAngola festgestellter Betätigung für die UNITA und seiner zur \nVermeidung eines Strafverfahrens möglicherweise erfolgten \nillegalen Flucht aus dem Gefängnis äußerst unwahrscheinlich. \n\n17\n\nAuf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers hat der \nSenat mit Beschluss vom 19. Oktober 1998, den \nProzessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 28. Oktober \n1998, die Berufung zugelassen. Die Berufung ist mit einem am \n29. Oktober 1998 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig \nbegründet worden.\n\n18\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Kläger am \n16. September 1999 die deutsche Staatsangehörige \nD. I. geheiratet. Frau I. ist die Mutter des \n1995 geborenen gemeinsamen Kindes K. I. , für das auch \nder Kläger das Sorgerecht besitzt. Der Kläger hatte ab dem 26. \nJanuar 1995 zunächst zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn \nX. sowie später auch mit der gemeinsamen Tochter K. \nin häuslicher Gemeinschaft gelebt. Zwischenzeitlich ist jedoch \nseine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter aus der ehelichen \nWohnung ausgezogen. Der Sohn X. lebt nach wie vor beim \nKläger.\n\n19\n\nZur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen \naus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine sich \naufdrängende Prognose über in absehbarer Zukunft eintretende \nGefährdungen bei einer Rückkehr nach Angola nicht getroffen. \nSeit Jahren werde dort ein Ende des Bürgerkrieges angekündigt, \nobwohl die Kämpfe gleichwohl mit großer Heftigkeit immer wieder \nausbrächen und es sodann auch wieder zu Übergriffen auf die \npolitischen Gegner komme. Darüber hinaus habe das \nVerwaltungsgericht nicht die von der Rechtsprechung geforderten \nstrengen Voraussetzungen einer hinreichenden Sicherheit \nzugrunde gelegt, sondern faktisch den Nachweis einer \nüberwiegenden Verfolgungswahrscheinlichkeit verlangt und \noffensichtlich bestehende Ungewissheiten zum Nachteil des \nAsylbewerbers nicht berücksichtigt. Es mangele auch an der \ngeforderten umfassenden Prognoseentscheidung, da insbesondere \ndie gerade im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahmen \nvon amnesty international und des Instituts für Afrika-Kunde \nvollkommen unberücksichtigt geblieben seien.\n\n20\n\nDer Kläger hat seine erstinstanzlichen Anträge dahingehend \nneu gefasst, dass er beantragt,\n\n21\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 14. Dezember 1993 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person \nfür Angola vorliegen,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\ndie Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass in seiner Person \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nfür Angola gegeben sind. \n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den neu gefassten \nerstinstanzlichen Klageanträgen zu \nerkennen.\n\n26\n\nDie übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt und \nsich nicht zur Sache geäußert.\n\n27\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger \nzu seinem Verfolgungsschicksal und seinen persönlichen \nVerhältnissen angehört worden. Wegen der Einzelheiten seines \nVorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die den Kläger \nbetreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band), die \nden Kläger betreffende Ausländerakte der Stadt I. (1 Band), \ndie Gerichtsakte des die Schwester F. des Klägers \nbetreffenden Asylklageverfahrens - 10 a K 3269/94.A VG \nGelsenkirchen - (1 Band), die das Asylverfahren der Schwester \nF. des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes (1 Band), die Gerichtsakte des den Sohn des Klägers \nbetreffenden Asylklageverfahrens - 4 a K 2078/94.A VG \nGelsenkirchen - (1 Band) und die das Asylverfahren des Sohnes \ndes Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \n(1 Band) Bezug genommen. Hinsichtlich der im Übrigen \nverwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten bekannten \nErkenntnismittellisten Angola Teil 1 (Erkenntnisse bis 1997) \nund Angola Teil 2 (Erkenntnisse ab 1998) - Stand: Juli 2000 - \nsowie die weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse \nverwiesen. \n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n31\n\nDie Klage ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 \nAsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung insgesamt abzuweisen.\n\n32\n\nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (1.) noch ein \nAnspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG (2.) zu. Ebenso hat er keinen Anspruch \nauf die hilfsweise begehrte Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (3.). Schließlich ist \nauch die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes \nvom 14. Dezember 1993 rechtlich nicht zu beanstanden (4.).\n\n33\n\n1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß \nArt. 16 a Abs. 1 GG scheitert nicht schon daran, dass der \nKläger über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist ist. Denn Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, wonach \nAsylrecht nicht beanspruchen kann, wer u. a. aus einem \nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, ist \nnicht anwendbar, wenn der Asylbewerber - wie hier der Kläger - \nvor dem 30. Juni 1993 eingereist ist.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 \n= DÖV 1996, 647 = DVBl. 1996, 753 = NJW \n1996, 1665 = NVwZ 1996, 700.\n\n35\n\nIn der Person des Klägers liegen jedoch die sich aus Art. \n16 a Abs. 1 GG ergebenden sachlichen Voraussetzungen für die \nAnerkennung als Asylberechtigter nicht vor.\n\n36\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, \ndessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet \noder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls \ndem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren \nVerbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage \nbringen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - \ngelten. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. \n1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ \n1990, 151, und 23. Januar 1991 - 2 BvR \n902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, \n216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, \n200 = NVwZ 1991, 768; Urteil des Senats \nvom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -\n.\n\n38\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten \nFall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen \nVerfolgungsanlass betreffend - nicht hinreichend sicher sein \nkann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn \ndem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \naaO.\n\n40\n\nBei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung \nund Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung \nvorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \n\"zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts\" die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Die Verfolgung \nmuss in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. \nEntscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den \nHeimatstaat als unzumutbar erscheint. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = \nDVBl. 1992, 828 = NVwZ 1992, 582, mwN. \n\n42\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der \nAsylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, \naus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die vor der Ausreise erfolgte oder damals \nunmittelbar drohende Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene \nSphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere \nseinen persönlichen Erlebnissen, muss der Asylsuchende eine \nSchilderung geben, die geeignet ist, den Asylanspruch \nlückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger hinsichtlich dieser \neigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das \nGericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen \ndurch weitere Fragen anzustellen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 \n- 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005 = \nInfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36.\n\n44\n\nDas Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer \nBeweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu \nberücksichtigen.\n\n45\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \nTeil B 1, Art. 16 a GG RdNr. 255 ff., \nmwN.\n\n46\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter \nWürdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie \ndes Vorbringens des Klägers kann weder festgestellt werden, \ndass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer \nVerfolgung verlassen hat (a), noch kann mit der danach \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt \nwerden, dass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante politische \nVerfolgung droht (b). \n\n47\n\na) Der Kläger hat Angola im Februar 1992 unverfolgt verlassen. \n\n48\n\nEr ist weder auf der Flucht vor bereits erlittener \npolitischer Verfolgung noch aufgrund einer ihm unmittelbar \ndrohenden Verfolgung aus seinem Heimatstaat ausgereist. Denn \ndas Vorbringen zu seinem Fluchtschicksal ist unglaubhaft (aa), \nwürde aber auch, wenn es als glaubhaft anzusehen wäre, nicht \nzu der Annahme führen, der Kläger habe Angola vorverfolgt \nverlassen (bb).\n\n49\n\naa) Das Vorbringen des Klägers zu seinem Fluchtschicksal ist \ninsgesamt unglaubhaft, da es sich nicht als eine lebensnahe \nSchilderung eines tatsächlich erlebten Sachverhalts darstellt, \nzumal es durch zahlreiche Widersprüchlichkeiten und \nUngereimtheiten geprägt ist. \n\n50\n\n(1) So hat der Kläger sich im Verlauf des Verfahrens \nbereits zu dem Grund seiner angeblichen Verhaftung im November \n1989 mehrfach widersprüchlich geäußert. Bei der Niederschrift \nseines Asylbegehrens hat er erklärt, wegen der Mitgliedschaft \nin einer revolutionären Gruppe inhaftiert gewesen zu sein. Im \nGegensatz dazu hat er gegenüber dem Bundesamt in seiner \nhandschriftlichen Erklärung vom 19. Dezember 1992 und mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 23. Dezember 1992 angegeben, \nwegen des Verteilens von Flugblättern für die UNITA \nfestgenommen worden zu sein. Wiederum einen anderen Grund für \nseine Inhaftierung hat er im Rahmen der ersten mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt. Dort hat er \nerklärt, er sei von Polizeibeamten festgenommen worden, als er \nan einem Gebäude ein UNITA-Plakat habe befestigt wollen. Damit \nhat der Kläger drei verschiedene, nicht miteinander zu \nvereinbarende Gründe für seine Verhaftung benannt, was allein \ndamit zu erklären ist, dass er nicht einen tatsächlich selbst \nerlebten Sachverhalt geschildert hat. \n\n51\n\nDas den Grund seiner Festnahme betreffende Vorbringen des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gibt kein \nAnlass für eine andere Bewertung. Dort hat er pauschal \nvorgetragen, er habe Flugblätter verteilt und Plakate an \nöffentliche Gebäude geklebt und sei dabei festgenommen worden. \nBei welcher Tätigkeit genau die Festnahme erfolgt sein soll, \nhat der Kläger hingegen offen gelassen. Wäre der Kläger \ntatsächlich anlässlich einer Aktivität für die UNITA \nfestgenommen worden, hätte er es gerade im Hinblick darauf, \ndass dieser Umstand einen zentralen Punkt für sein weiteres \nVerfolgungsschicksal darstellt, nicht bei einer solch \nunsubstantiierten Äußerung belassen, sondern ohne weitere \ngerichtliche Nachfrage den konkreten Ablauf der Geschehnisse \nunter Darlegung näherer Einzelheiten geschildert.\n\n52\n\n(2) Auch bei der Darstellung seiner Haftzeit hat es der \nKläger während des gesamten Verfahrens bis zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat bei völlig oberflächlichen \nSchilderungen belassen. Weder gegenüber dem Bundesamt noch im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens hat er nähere Einzelheiten \ndargetan. Insbesondere hat er mit keinem Wort die Verhältnisse \nim Gefängnis, seine Behandlung durch die Wachhabenden, die \nAusgestaltung seiner Zelle, sein Verhältnis zu anderen \nGefangenen oder nähere Umstände zu seinem Gesundheitszustand, \nder zumindest nach Angaben seiner Schwester bedenklich gewesen \nsein soll, erwähnt. Derartiges wäre jedoch von ihm, wenn er \ntatsächlich in Haft gewesen wäre, in Anbetracht der besonders \nnachhaltigen Eindrücke zu erwarten gewesen, die mit so \neinschneidenden Erlebnissen wie einer angeblich etwa vier \nMonate andauernden Inhaftierung und der Konfrontation mit den \ninsbesondere damals in angolanischen Gefängnissen herrschenden \nUmständen verbunden sind. Das Fehlen derartiger Darlegungen \nbelegt ebenfalls, dass der Kläger nicht von tatsächlich \nErlebtem berichtet hat.\n\n53\n\nDies findet seine Bestätigung in dem Vorbringen des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Auch dort hat er \nsich, obwohl zuvor von seinem Prozessbevollmächtigten auf die \nNotwendigkeit einer substantiierten Darstellung hingewiesen, \nzunächst auf eine völlig oberflächliche Schilderung seiner \nHaftzeit beschränkt. Auf eine nochmalige ausdrückliche \nNachfrage seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger dann \nspäter zwar nähere Einzelheiten geschildert. Aber auch diese \nhaben nicht den Eindruck vermitteln können, dass er von \ntatsächlich Erlebten berichtet hat. Sein Vorbringen \nbeschränkte sich auf die Wiedergabe belangloser Umstände des \nGefängnisalltags und ließ jegliche Darlegungen seiner \npersönlichen Betroffenheit vermissen. \n\n54\n\n(3) Dafür, dass der Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem \nberichtet hat, sprechen auch dessen Angaben zur Haftdauer. \nWährend er bei der Niederschrift seines Asylbegehrens noch \nangegeben hatte, lediglich einen Monat und einige Tage im \nGefängnis gewesen zu sein, hat er in der Folgezeit eine \nInhaftierung im November 1989 und eine Flucht im März 1990 und \ndamit eine Haftzeit von vier Monaten geschildert. Ein derart \ngroßer Unterschied kann nicht allein mit ungenauen Zeitangaben \nerklärt werden.\n\n55\n\n(4) Auch hinsichtlich der Flucht aus dem Gefängnis hat es \nder Kläger im Verlauf des Verfahrens bis zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat bei einer völlig oberflächlichen \nDarstellung belassen. Zu diesem Punkt fehlte es seinem \nVorbringen gleichermaßen an jeglichen Einzelheiten. Ein \nsubstantiierter Vortrag zu diesem Punkt wäre jedoch \ninsbesondere deshalb zu erwarten gewesen, weil es nicht \nnachvollziehbar ist, wie es möglich gewesen sein soll, dass \nein Soldat ihn ohne weiteres aus dem Gefängnisgebäude \nherausbringt. Das gilt umsomehr, als der Kläger noch seinen \nHäftlingsanzug getragen haben will. Angesichts dessen hätte es \n- wenn der Kläger von tatsächlich Erlebtem gesprochen hätte - \nnahe gelegen, Angaben dazu zu machen, wie die zweifelsohne in \neinem Hochsicherheitsgefängnis wie Estrada de Catete \nvorhandenen Sicherheitsvorkehrungen umgangen werden konnten. \n\n56\n\nDas Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat \nder Kläger zwar nach dem ausdrücklichen Hinweis seines \nProzessbevollmächtigten, die Flucht aus dem Gefängnis unter \nAngabe näherer Einzelheiten zu schildern, dargelegt, mit einem \nSoldaten durch drei von diesem aufgeschlossene Metalltore \ngegangen, an der Wache im Hauptportal vorbei in ein \nMilitärfahrzeug, in dem bereits seine Schwester und deren Chef \ngesessen hätten, gestiegen und zur Wohnung des Soldaten \ngebracht worden zu sein. Eine Erklärung dafür, wie ein \neinfacher Soldat in den Besitz der Schlüssel von Türen in \neinem Hochsicherheitsgefängnis gelangt sein soll, ist der \nKläger jedoch schuldig geblieben. Ebenso hat er nicht zu \nerklären vermocht, wie es möglich gewesen sein soll, dass er \nals Insasse eines Hochsicherheitsgefängnisses von einem \neinfachen Soldaten ohne weiteres in der Nacht aus seiner Zelle \ngeholt und ohne jegliche Schwierigkeiten aus dem Gefängnis \nherausgebracht werden konnte. Allein der Hinweis, der Plan für \nseine Flucht sei von seiner Schwester und deren Chef \nvorbereitet gewesen, vermag nicht zu überzeugen.\n\n57\n\n(5) Dem im Verlauf des Verfahrens bis zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat erfolgten Vorbringen zur Flucht in \ndie Provinz D. fehlt es ebenfalls an der Darlegung \nnäherer tatsächlicher Umstände. Der Kläger hat sich auf den \nVortrag beschränkt, zunächst mit einem Lkw gefahren und sodann \neine Fähre benutzt zu haben. Nähere Einzelheiten dazu hat der \nKläger jedoch vermissen lassen. Derartiges wäre auch in diesem \nPunkt zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich als \nUnterstützer der UNITA aus dem Gefängnis geflohen sein sollte. \nDenn zunächst ist schon nicht erklärlich, warum er gerade in \ndie Provinz D. geflüchtet sein will, deren Zugang - \nworauf das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 8. Mai 1996 \nzutreffend hingewiesen hat - angesichts der geographischen \nSituation als Enklave im Kongo besonders schwierig ist. \nWeiterhin ist nicht nachvollziehbar, wie er als angeblich aus \ndem Gefängnis Geflüchteter Kontrollen insbesondere bei der \nBenutzung der Fähre überwunden haben will.\n\n58\n\nDie Angaben des Klägers zu seiner Flucht nach D. in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Zweifel an \nder Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags nicht nur \nnicht entkräften können, sondern noch weiter verstärkt. So ist \nschon weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten \nerklärlich, dass die Fahrt von Luanda nach D. sieben bis \nacht Wochen gedauert haben soll. Zwar mag es sein, dass die \nFahrgeschwindigkeit des Transportwagens nur gering gewesen ist \nund für die Fahrt insbesondere in Anbetracht der schwierigen \nVerhältnisse mehrere Zwischenstopps erforderlich gewesen sind. \nEine derart lange Reisedauer ist jedoch damit nicht zu \nerklären. Weiterhin ist unverständlich, warum sich der Kläger \nals angeblich aus dem Gefängnis geflüchteter Unterstützer der \nUNITA dem Risiko der Überprüfung an einem regulären \nGrenzübergang ausgesetzt haben will. Erst recht nicht \nnachvollziehbar ist aber das Vorbringen des Klägers, an der \nGrenze sei lediglich der Fahrer nach seinen Dokumenten, nicht \naber die auf der offenen Ladefläche befindlichen Personen nach \nihren Dokumenten gefragt worden. Ein derartiges Verhalten der \nGrenzbeamten ist gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei \nden angrenzenden Teilen des Kongos um ein Aufmarsch- und \nRückzugsgebiet der UNITA gehandelt hat, als in höchstem Maße \nunwahrscheinlich anzusehen.\n\n59\n\n(6) Auch zu seinem Aufenthalt in der Provinz D. hat \nder Kläger im Verlauf des Verfahrens bis zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat keinerlei nähere Angaben gemacht. \nInsbesondere hat er nicht dargelegt, wo er sich dort \naufgehalten und wie er seinen Lebensunterhalt sichergestellt \nhat. Er hat lediglich geschildert, sich der \nGlaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angeschlossen zu \nhaben, wobei es aber auch insoweit an einer weiter gehenden \nSubstantiierung seines Vorbringens fehlt. \n\n60\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger \nzwar erklärt, bei einer Cousine gelebt zu haben und durch \ndiese zum Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas \ngeworden zu sein. Nähere Einzelheiten dazu hat er aber auch \ndort nicht dargetan. \n\n61\n\n(7) Zu den Gründen für das Verlassen Cabindas hat sich dem \nVortrag des Klägers im Verlauf des Verfahrens bis zur \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls nichts \nentnehmen lassen. Derartiges wäre von ihm jedoch schon deshalb \nzu erwarten gewesen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen \ndavon ausgegangen ist, nach wie vor in Luanda gesucht zu \nwerden. In Anbetracht dessen ist es nicht nachvollziehbar, \nwarum er D. , wo er offensichtlich ohne \nBeeinträchtigungen hat leben können, verlassen und sich wieder \nan den Ort zurückbegeben haben sollte, wo er den Zugriff der \nvermeintlichen Verfolger befürchten musste.\n\n62\n\nDies hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat damit zu erklären versucht, auch in der Provinz \nD. habe ein großes Risiko der Festnahme bestanden. \nNähere Angaben dazu ist der Kläger jedoch schuldig geblieben. \nInsbesondere hat er nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände \ner in Anbetracht der besonderen Situation in D. und der \nEntfernung zur Hauptstadt Luanda davon ausgegangen ist, diesem \nRisiko in besonderem Maße ausgesetzt gewesen zu sein. Dies \ngilt umsomehr, als der Kläger sich gerade zur Vermeidung eines \nZugriffs auf seine Person nach D. begeben und sodann ein \nJahr und einige Monate dort - offensichtlich unbehelligt - \naufgehalten haben will. Ebenso wenig vermag der Vortrag des \nKlägers zu überzeugen, D. verlassen zu haben, weil sein \nältester Bruder sich um seine Ausreise bemüht habe. Denn wenn \ndies der Grund für das Verlassen Cabindas gewesen sein sollte, \nist es nicht erklärlich, warum der Kläger nicht unmittelbar \nausgereist ist, sondern unter dem aus seiner Sicht erhöhten \nRisiko einer Festnahme noch sechs Monate bei einem Freund \ngelebt haben will. \n\n63\n\n(8) Die Angaben des Klägers zu dem Ort, an den er nach dem \nVerlassen Cabindas zurückgekehrt sein will, sind \nwidersprüchlich. Nachdem er zunächst immer erklärt hatte, nach \nLuanda zurückgekehrt zu sein, hat er im Rahmen der zweiten \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmals \nangegeben, er habe nicht direkt in Luanda, sondern ca. drei \nbis vier Autostunden entfernt bei einem Freund gewohnt. Diese \nUnterschiede im Vorbringen sind - worauf das Auswärtige Amt in \nseiner Auskunft vom 8. Mai 1996 ebenfalls zutreffend \nhingewiesen hat - schon deshalb nicht miteinander zu \nvereinbaren, weil in den Jahren 1991/1992 von Luanda aus in \ndrei bis vier Autostunden die Provinzen Zaire, Uige, Kwanza-\nNorte, Bengo und Kwanza-Sul zu erreichen gewesen sind und bei \neinem Aufenthalt in einer dieser Provinzen nicht von einer \nRückkehr nach Luanda gesprochen worden wäre. \n\n64\n\nGegenüber dem Senat hat der Kläger zwar seine Angaben in \nder zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nim Ergebnis dadurch bestätigt, dass er als Wohnort seines \nFreundes den Ort Viana in der Provinz Bengo genannt hat. Eine \nErklärung dafür, dass er zunächst immer von einer Rückkehr \nnach Luanda gesprochen hat, hat er hingegen nicht \ngeliefert.\n\n65\n\n(9) Auch hinsichtlich seines Beitritts zur \nGlaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas hat es der Kläger bei \nnicht näher substantiierten Angaben belassen. Er hat sich auf \ndie Erklärung beschränkt, durch seine Cousine, die dieser \nGlaubensgemeinschaft angehöre, Mitglied der Zeugen Jehovas \ngeworden zu sein. Nähere Einzelheiten dazu hat der Kläger \njedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht benannt. Zudem \nhat er zwar noch gegenüber dem Bundesamt darauf abgestellt, \nwegen der Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft \nBeeinträchtigungen zu befürchten, in der Folgezeit ist er \njedoch auf diesen Punkt nicht wieder eingegangen, was \nebenfalls darauf hindeutet, dass er tatsächlich kein Mitglied \ndieser Glaubensgemeinschaft ist. Dafür spricht auch, dass er \nbei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren als Religion \n\"evangelisch\" angegeben hat. Auch in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat hat der Kläger selbst seine \nZugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas mit keinem Wort erwähnt. \nLediglich von Seiten seines Prozessbevollmächtigten ist dieser \nPunkt angesprochen worden.\n\n66\n\n(10) Im Übrigen fällt - ohne dass darauf entscheidend \nabzustellen ist - auf, dass das Vorbringen des Klägers in \nverschiedenen Punkten in Widerspruch zu den Angaben seiner \nSchwester F. bei deren Anhörung vor dem Bundesamt steht. \nBeispielhaft ist dazu Folgendes anzuführen: Die Schwester hat \nangegeben, ihren Bruder während dessen Hofgangs besucht zu \nhaben. Der Kläger hat hingegen erklärt, er habe seine \nSchwester in einem anderen Raum (so gegenüber dem \nVerwaltungsgericht) bzw. im Besuchsraum des Gefängnisses (so \ngegenüber dem Senat) getroffen. Weiterhin hat die Schwester \ndargelegt, sie habe mit ihrem Bruder wegen der Anwesenheit von \nSicherheitsbeamten kaum über etwas anderes als \nBelanglosigkeiten sprechen können. Demgegenüber hat der Kläger \nvor dem Senat geäußert, seine Schwester habe ihm zugesagt, \netwas unternehmen zu wollen. Schließlich hat die Schwester \ngeschildert, der Kläger sei zusammen mit zwei anderen \nInhaftierten geflohen. Der Kläger seinerseits hat davon jedoch \nnichts berichtet. \n\n67\n\nZudem ist die Erklärung des Klägers gegenüber dem Senat, er \nbefürchte, insbesondere den Chef seiner Schwester durch die \nihm bei einer Rückkehr abverlangte Schilderung der Art seiner \nAusreise zu gefährden, nur schwerlich mit der Aussage der \nSchwester bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem \nVerwaltungsgericht in Einklang zu bringen, sie habe in \nErfahrung gebracht, dass ihr Vorgesetzter zum Tode verurteilt \nworden sei.\n\n68\n\nIn Würdigung der gesamten Schilderungen des Klägers während \ndes Verwaltungsverfahrens und der gerichtlichen Verfahren \nerster und zweiter Instanz ist zusammenfassend festzustellen, \ndass der Vortrag des Klägers zu seinem Fluchtschicksal \ninsgesamt unglaubhaft ist, weil sein Vorbringen in weiten, den \nKernbereich eines Verfolgungsschicksals betreffenden Teilen \nnicht substantiiert und deswegen nicht als Wiedergabe von \ntatsächlich Erlebtem nachvollziehbar ist, zumal es an mehreren \nweiteren, den Kernbereich betreffenden Stellen unauflösliche \nWidersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten aufweist.\n\n69\n\nDer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger beantragten \nBeweiserhebung durch Vernehmung seiner Schwester F. O. G. als Zeugin \nzum Beweis für die Tatsache, dass die Zeugin dem Kläger bei seiner Flucht aus dem \nGefängnis geholfen hat und den Kläger am 2. März 1990 im Gefängnis Estrada de \nCatete gemeinsam mit ihrem Vorgesetzten in einem Auto erwartet und in Sicherheit \ngebracht hat, bedarf es nicht. Zugunsten des Klägers kann von der Wahrheit des \nTatsachenkerns der aufgeworfenen Behauptung ausgegangen werden. Aufgrund \ndessen sind jedoch lediglich die Tatsachen des Aufenthalts des Klägers im \nGefängnis Estrada de Catete und dessen am 2. März 1990 erfolgter Flucht von dort \nzugrundezulegen. Diese Umstände sind jedoch für die Entscheidung unerheblich. \nSie liefern keinen unmittelbaren Beleg dafür, dass die Inhaftierung des Klägers aus \nfür das Asylbegehren relevanten Gründen erfolgt sein könnte, insbesondere etwa im \nZusammenhang mit irgendwelchen Aktivitäten zugunsten der UNITA gestanden hat. \nSie vermögen auch nicht mittelbar die getroffene Bewertung des Vorbringens des \nKlägers im Übrigen, namentlich zu den Gründen seiner Haft, als unglaubhaft in Frage \nzu stellen.\n\n70\n\nbb) Aber auch bei Glaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers \nkönnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf der \nFlucht vor bereits erlittener politischer Verfolgung oder \naufgrund einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgung aus seinem \nHeimatstaat ausgereist ist.\n\n71\n\n(1) Wegen seiner angeblichen früheren Tätigkeit für die \nUNITA und der vermeintlichen Flucht aus dem Gefängnis hätte \ndem Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \ngedroht.\n\n72\n\nDie UNITA (Uniao Nacional para a Indepedencia Total de \nAngola/Nationale Union für die vollständige Unabhängigkeit \nAngolas) war neben der in Luanda entstandenen MPLA (Movimento \nPopular de Libertacao de Angola/Volksbewegung für die Befreiung \nAngolas) und der FNLA (Frente Nacional de Libertacao de \nAngola/Nationale Front für die Befreiung Angolas) eine der drei \nHauptorganisationen im Kampf gegen die portugiesische \nKolonialherrschaft. Nach dem Militärumsturz in Portugal im \nApril 1974, infolge dessen sich Portugal dann im November 1975 \naus Angola zurückzog, entbrannte ein Machtkampf um die \nVorherrschaft in Angola. Während die FNLA zusehends mehr in der \nVersenkung verschwand, setzte sich in der Folgezeit der \nBürgerkrieg zwischen der MPLA und der UNITA fort. Mit \nkubanischer und sowjetischer Militärhilfe gelang es schließlich \nder MPLA die alleinige Macht zu erringen. Die UNITA hingegen \nformierte sich unter ihrem Führer Savimbi neu und rief zur \nFortsetzung des Guerillakrieges auf. Dabei wurde sie zunächst \nvon Südafrika und später auch von den USA unterstützt. \nPraktisch jedes Jahr unternahm die von der MPLA getragene \nRegierung in der Trockenzeit groß angelegte Offensiven gegen \ndie UNITA, ohne sich jedoch eindeutig durchsetzen zu können. \nDie Mitte der 80-er Jahre eintretenden weltpolitischen \nVeränderungen hatten auch ihre Auswirkungen auf Angola. So \nsetzte 1987 die im Wesentlichen von den USA verfolgte sog. \n\"linkage\"-Politik ein, die den Abzug der kubanischen Truppen \naus Angola mit dem Unabhängigkeitsprozess Namibias verknüpfte. \nUnter dem Eindruck der Kämpfe um Cuito Cuanavale im Süden \nAngolas, in denen sich Ende 1987/Anfang 1988 trotz hohen \nEinsatzes keine der Bürgerkriegsparteien entscheidend \ndurchsetzen konnte, kam es im Dezember 1988 in New York zur \nUnterzeichnung zweier Abkommen, die u.a. den Abzug der \nkubanischen und der südafrikanischen Truppen aus Angola \nvorsahen. \n\n73\n\n Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt \n1998, München 1998, S. 113 bis 131; \nSchweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n74\n\nParallel zu den Verhandlungen in New York gab die \nangolanische Regierung ihre harte Einstellung gegenüber \nOppositionellen auf und betrieb mit besonderem Nachdruck eine \nsog. \"Gnadenpolitik\", aufgrund derer zunächst lediglich frühere \nFNLA-Anhänger und später auch ehemalige UNITA-Mitglieder bei \neiner Rückkehr nach Angola in der Regel nicht mehr mit \nstrafrechtlichen oder anderen repressiven Maßnahmen rechnen \nmussten. \n\n75\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an \nden Innenminister NRW vom 9. März \n1988, an das Verwaltungsgericht \nKoblenz vom 2. November 1988 und an \ndas Verwaltungsgericht Stuttgart vom \n30. Dezember 1988; Deutsche \nGesellschaft für die afrikanischen \nStaaten portugiesischer Sprache, \nStellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Köln vom 7. Januar \n1989.\n\n76\n\nMit der erfolgreichen Umsetzung der New Yorker \nVereinbarungen stieg der Druck auf die beiden Kontrahenten in \nAngola, den Bürgerkrieg zu beenden. So fanden 1989 \nVerhandlungen zwischen Vertretern der MPLA und der UNITA statt, \ndie jedoch vom gegenseitigen Misstrauen geprägt waren. \n\n77\n\n Vgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt \n1998, München 1998, S. 113 bis 131; \nSchweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n78\n\nIn Fortsetzung der \"Gnadenpolitik\" kam es ab Anfang 1989 zu \nmehreren Amnestieregelungen, nach denen ganz generell auch \nAngehörige der UNITA von einer strafrechtlichen Verfolgung \nfreigestellt werden konnten.\n\n79\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 20. Februar 1990 (Stand: 15. \nFebruar 1990); amnesty international, \nStellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 8. \nAugust 1989.\n\n80\n\nAb April 1990 begann eine portugiesische \nFriedensinitiative, bei der erstmals die MPLA-Regierung und die \nUNITA direkt miteinander verhandelten. Nach Überwindung \nerheblicher Schwierigkeiten kam es schließlich Ende Mai 1991 \nzur Unterzeichnung des Abkommens von Bicesse, in dem u.a. ein \nWaffenstillstand und ein Wahltermin vereinbart wurden.\n\n81\n\nVgl. Meyns, in: Jahrbuch Dritte \nWelt 1998, München 1998, S. 113 bis \n131; Schweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n82\n\nIm Zusammenhang mit dem Abschluss des Bicesse-Abkommens \nhandelten die MPLA-Regierung und die UNITA eine weitere \nAmnestieregelung aus, die durch das Gesetz Nr. 24/91 vom 12. \nJuli 1991 umgesetzt wurde. Nach diesem Amnestiegesetz war die \nBestrafung von Straftaten politischer oder militärischer Art, \ndie vor dem 31. Mai 1991 begangen worden waren, ausgeschlossen. \nDiese Regelung ist insbesondere vor den Wahlen im September \n1992 umgesetzt worden. \n\n83\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 30. Juli 1992 (Stand: 20. Juli \n1992) und Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Minden vom 8. Mai \n1996; Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 17. November 1992.\n\n84\n\nSo ließ die Regierung nach Unterzeichnung des Bicesse-\nAbkommens etwa 950 mutmaßliche UNITA-Anhänger frei.\n\n85\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 23. Oktober 1992.\n\n86\n\nAusgehend von dieser allgemeinen Lage war es insbesondere \nmit Blick auf die Amnestieregelungen, die auch tatsächlich von \nAngehörigen der UNITA in Anspruch genommen wurden, \n\n87\n\nvgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 8. August 1989,\n\n88\n\nzum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Februar 1992 nicht \nbeachtlich wahrscheinlich, dass dieser wegen Aktivitäten für \ndie UNITA und einer Flucht aus dem Gefängnis mit asylrelevanten \nBeeinträchtigungen rechnen musste. Gerade unter \nBerücksichtigung der Amnestieregelung vom 12. Juli 1991 hätte \nder Kläger bei seiner Ausreise keine Verfolgung wegen seiner \nangeblichen früheren Aktivitäten und seiner vermeintlichen \nFlucht befürchten müssen, da dessen Tätigkeiten von diesem \nGesetz erfasst worden wären und er sich während seines \nAufenthalts in D. auch von der UNITA abgewandt und \nkeinerlei Kontakt mehr zu den Angehörigen dieser Gruppierung \ngehabt haben will.\n\n89\n\nDem steht nicht entgegen, dass amnesty international im Juli \n1991 für die Zeit nach Mai 1991 nicht sicher entscheiden \nkonnte, ob Verfolgungsmaßnahmen wegen der tatsächlichen oder \nvermeintlichen Zugehörigkeit zur UNITA eingeleitet werden. \nJedenfalls sei davon auszugehen, dass Personen gefährdet sind, \ndenen konkrete Vergehen zur Last gelegt werden, die für oder im \nAuftrag der UNITA, insbesondere zur Aufrechterhaltung deren \nKampffähigkeit, ausgeführt worden sind. \n\n90\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 23. Juli 1991.\n\n91\n\nFür die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdung \ndes Klägers reicht dies jedoch nicht aus, da dessen angebliche \nAktivitäten ein derartiges Gewicht offensichtlich nicht \nerreicht haben. Im Übrigen hat amnesty international im \nDezember 1991 festgestellt, dass seit der Unterzeichnung des \nBicesse-Abkommens im Mai 1991 keine Fälle von Verfolgung allein \naufgrund der UNITA-Mitgliedschaft bekannt geworden seien.\n\n92\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 4. Dezember 1991.\n\n93\n\nAngesichts dieser Umstände kann der von amnesty \ninternational im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abgegebenen \nStellungnahme nicht gefolgt werden, nach der ein Anhänger der \nUNITA, der wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis \neingesessen habe und von dort geflohen sei, im Frühjahr 1992 \nmit asylrelevanter Verfolgung in Angola zu rechnen gehabt \nhabe.\n\n94\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nMinden vom 27. Juni 1996.\n\n95\n\nAus den von amnesty international im Zusammenhang mit dieser \nBewertung angeführten Inhaftierungen lassen sich keine näheren \nSchlussfolgerungen für den vorliegenden Fall ableiten, da der \nStellungnahme nicht zu entnehmen ist, welche Aktivitäten von \nden einzelnen Personen entwickelt worden und in welcher Weise \ndiese Personen in Erscheinung getreten sind. Aufgrund dessen \nkönnen sie nicht belegen, dass im Februar 1992 ein früherer \nAnhänger der UNITA, der vor mehr als zwei Jahren in völlig \nuntergeordneter Weise durch das Kleben von Plakaten bzw. \nVerteilen von Handzetteln für die UNITA tätig gewesen ist und \nsich danach von dieser Gruppierung losgelöst und keinen Kontakt \nzu UNITA-Angehörigen mehr gehabt hat, noch Beeinträchtigungen \nzu befürchten gehabt hätte. In Anbetracht der am 12. Juli 1991 \nerlassenen Amnestieregelung rechtfertigt auch der Umstand, dass \nder Kläger bereits inhaftiert gewesen und aus der Haft geflohen \nist, keine andere Beurteilung.\n\n96\n\nDiese aus den Erkenntnisquellen abgeleitete Einschätzung der \nGefährdungslage findet ihre Bestätigung in dem Vorbringen des \nKlägers. Denn der Kläger selbst hat an keiner Stelle \nhinreichend konkrete Umstände dargelegt, aus denen eine \nmögliche Gefährdung seiner Person im Zeitpunkt seiner Ausreise \nabgeleitet werden könnte. Insbesondere hat er auch nicht im \nAnsatz dargetan, warum er im Februar 1992 angesichts der \npolitischen Entwicklung und trotz seines halbjährigen, bis \ndahin unbehelligten Aufenthalts im Haus seines Freundes noch \nkonkret damit rechnen musste, dem Zugriff staatlicher Stellen \nausgesetzt zu sein. Er belässt es bei der pauschalen, an \nkeinerlei Tatsachenkern anknüpfenden Behauptung, er habe nach \nseiner Flucht aus dem Gefängnis mit Verfolgungsmaßnahmen durch \ndie Behörden zu rechnen gehabt.\n\n97\n\n(2) Auch wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zur \nGlaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas hätte der Kläger im \nZeitpunkt seiner Ausreise im Februar 1992 nicht beachtlich \nwahrscheinlich als politische Verfolgung zu wertende \nBeeinträchtigungen zu befürchten gehabt.\n\n98\n\nAm 8. März 1978 wurden die Zeugen Jehovas unter Hinweis \ndarauf verboten, dass sie \"eine Sekte (seien), die nicht mehr \nals ein Instrument des Kapitalismus und des Imperialismus \nist\". Das am 24. Januar 1987 vom Justizministerium erlassene \nDekret Nr. 9/87 führte zwölf Religionsgemeinschaften auf, die \nzugelassen worden waren. Hierzu zählten die Zeugen Jehovas \nnicht. Ihre Religionsausübung war damit zumindest in der \nÖffentlichkeit untersagt. Auch in der Zeit nach der \nVerfassungsänderung und dem Waffenstillstand ist das Verbot \nder Zeugen Jehovas nicht aufgehoben worden. \n\n99\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 18. August 1992.\n\n100\n\nIn Anbetracht dessen mag es sein, dass die \nGlaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bis zum Beginn des \nFriedensprozesses und der damit zusammenhängenden \nLiberalisierung Angolas in den Jahren 1990/1991 \nstaatlicherseits an der freien Religionsausübung gehindert \ngewesen ist und deren Angehörige in verschiedenster Weise \ndurch staatliche Maßnahme ernsthaft behelligt worden sind.\n\n101\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht Aachen vom 12. \nOktober 1992; Institut für Afrika-\nKunde, Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Aachen vom 8. \nOktober 1992.\n\n102\n\nSeit dem Abschluss des Bicesse-Abkommens im Mai 1991 hat \nsich dies jedoch entscheidend verändert. Faktisch ist - wie \ndas Institut für Afrika-Kunde zutreffend dargelegt hat - \n\n103\n\nvgl. Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 8. Oktober 1992\n\n104\n\nab diesem Zeitpunkt keine politische Verfolgung der Zeugen \nJehovas mehr festzustellen.\n\n105\n\nAuch dem Auswärtigen Amt ist von Strafsanktionen oder \nsonstigen freiheitsbeschränkenden bzw. belastenden Maßnahmen \ngegen Mitglieder der Zeugen Jehovas nichts mehr bekannt \ngeworden. Dies gilt nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes \ninsbesondere für die Teilnahme an Gottesdiensten und \nVersammlungen bzw. für die Bereitstellung von Räumlichkeiten \nfür solche Versammlungen. Auch komme es nicht mehr zu \nSchließungen von Räumen der Zeugen Jehovas durch staatliche \nStellen. Vielmehr gebe es Anzeichen für eine gewachsene \nstaatliche Toleranz gegenüber Glaubensgemeinschaften in \nAngola.\n\n106\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht Aachen vom 12. \nOktober 1992.\n\n107\n\nDemgegenüber nimmt amnesty international an, dass eine \nerneute Verfolgung der Zeugen Jehovas insbesondere deshalb \nnicht ausgeschlossen werden könne, weil ein wesentlicher \nBestandteil ihrer Religion die Weigerung, Militärdienst zu \nleisten, sei, und in Angola keine Möglichkeit der \nWehrdienstverweigerung bestehe. Die Zeugen Jehovas seien damit \nder Gefahr ausgesetzt, als eine Glaubensgemeinschaft \nbetrachtet zu werden, die nicht den staatlichen Gesetzen, der \nöffentlichen Ordnung und dem nationalen Interesse \nentspreche.\n\n108\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahmen an das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 4. \nNovember 1993 und vom 18. August 1992 \nsowie Bericht vom 31. August 1993.\n\n109\n\nUnabhängig davon, dass ein \"nicht auszuschließender\" Umstand \nschon nicht die - hier allein relevante - Annahme einer \nbeachtlich wahrscheinlichen Gefährdung zu begründen vermag, \nkann hier dahin stehen, ob dieser Auffassung für die Zeit bis \nzum Abschluss des Bicesse-Abkommens gefolgt werden kann.\n\n110\n\nVgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft \nan das Verwaltungsgericht Ansbach vom \n7.November 1991.\n\n111\n\nDenn an dieser Stelle ist allein eine mögliche Gefährdung \ndes Klägers im Zeitpunkt seiner Ausreise im Februar 1992 und \ndamit nach dem Abschluss des Abkommens von Bedeutung. Für \ndiesen Zeitpunkt ist der von amnesty international vertretenen \nAuffassung indes nicht zu folgen. Es fehlt den Stellungnahmen \nneben der Darlegung von konkreten Fällen tatsächlich \neingetretener Beeinträchtigungen der beschriebenen Art auch an \neinem hinreichenden Beleg dafür, dass die angesprochenen \nGefährdungen auch unter Berücksichtigung der politischen \nEntwicklung nach dem Abschluss des Bicesse-Abkommens \nangenommen werden könnten. Dies gilt insbesondere deshalb, \nweil amnesty international unberücksichtigt gelassen hat, dass \ndas angolanische Justizministerium mit Erlass vom 10. April \n1992 (also kurz nach der Ausreise des Klägers) die Zeugen \nJehovas von staatlicher Seite offiziell als religiöse \nVereinigung anerkannt hat.\n\n112\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an \ndas Verwaltungsgericht Aachen vom 12. \nOktober 1992 und an das \nVerwaltungsgericht Oldenburg vom 2. \nSeptember 1994; Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n113\n\nb) Da mithin davon auszugehen ist, dass der Kläger Angola \nunverfolgt verlassen hat, könnte sich ein Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nur dann ergeben, wenn ihm \naufgrund eines asylrechtlich erheblichen \nNachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Daran fehlt es jedoch.\n\n114\n\naa) Für das Vorliegen eines durch Vorgänge und Ereignisse im \nHeimatland des Klägers unabhängig von dessen Person \nausgelösten, sog. objektiven Nachfluchtgrundes besteht kein \nAnhalt, da nicht ersichtlich ist, dass sich die asylrechtlich \nrelevanten Umstände in Angola zum Nachteil des Klägers \nverändert haben.\n\n115\n\n(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich seiner angeblichen \nfrüheren Aktivitäten für die UNITA; ihretwegen würde dem \nKläger auch heute nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \neine politische Verfolgung drohen.\n\n116\n\nBei den am 29. und 30. September 1992 durchgeführten Wahlen \nzur Nationalversammlung entfielen von den 220 Parlamentssitzen \n129 auf die MPLA und 70 auf die UNITA. Letztere boykottierte \njedoch das Parlament und nahm die ihr zugefallenen Sitze lange \nZeit nicht an. Erst nach langen Verhandlungen erklärte sich \ndie UNITA im Februar 1997 bereit, ihre Abgeordneten nach \nLuanda zu entsenden, so dass am 22. April 1997 die erste \nSitzung des vollzählig versammelten Parlaments stattfand. \nNachdem die angolanischen Behörden jedoch zu dem Schluss \ngekommen waren, dass die UNITA die Frist zur Erfüllung ihrer \nVerpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Lusaka nicht \neingehalten habe, entschied sie am 31. August 1998, die 70 \nParlamentarier der UNITA zu suspendieren, \"bis ihre \nOrganisation ihre Haltung zum Friedensprozess in Angola \nklargestellt\" habe. Daraufhin spaltete sich am 2. September \n1998 eine Gruppe von 55 Abgeordnete der UNITA von dieser ab \nund gründete die UNITA-R (Uniao Nacional para a Independecia \nTotal de Angola - Renovada/Nationale Union für die völlige \nUnabhängigkeit Angolas - erneuert). Am 3. September 1998 \nerhielt die UNITA-R die Unterstützung der angolanischen \nBehörden, die die internationale Gemeinschaft aufforderten, \ndie \"neue Leitung\" der UNITA anzuerkennen. Am 23. September \n1998 wurden die Minister, Vizeminister und Abgeordneten der \nUNITA, die der UNITA-R angehörten, wieder in die Regierung \nbzw. in das Parlament aufgenommen. Die anderen, nicht der \nUNITA-R beigetretenen 15 Abgeordneten der UNITA, unter ihnen \nder Präsident der parlamentarischen Gruppe der UNITA Abdel \nChivukuvuku, wurden hingegen am 25. September 1998 endgültig \naus dem Parlament ausgeschlossen. Sie bildeten eine als \n\"Plattform für die Verständigung\" genannte Gruppe, die sich \nsowohl von der UNITA Savimbis als auch von der UNITA-R \ndistanzierte. Am 29. Januar 1999 wurde die angolanische \n\"Regierung der Einheit und nationalen Versöhnung\" (GURN) \numgestaltet. Von den 28 Ministern gehören vier der UNITA-R \nan.\n\n117\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n118\n\nDiese Entwicklungen müssen vor dem Hintergrund der \nallgemeine Lage in Angola gesehen werden, die dadurch geprägt \nist, dass sich der Bürgerkrieg in Angola zwischen der im \nWesentlichen von der MPLA getragenen Regierung und der UNITA \nseit Anfang Dezember 1998 wieder in einer akuten Kampfphase \nbefindet. Die gewählte Regierung unter Präsident dos Santos \nwehrt sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel gegen \ndie Armee der UNITA.\n\n119\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n120\n\nNachdem schon zuvor zahlreiche Übergriffe insbesondere \ngegenüber Angehörigen der UNITA erfolgt sein sollen,\n\n121\n\nvgl. dazu im Einzelnen: amnesty \ninternational, Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. \nJanuar 1999,\n\n122\n\nkam es im Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen der \nmilitärischen Auseinandersetzungen zu einer sukzessiven \nEinengung des Spielraums insbesondere für die unabhängigen \nMedien und Gewerkschaften, aber auch für Oppositionsparteien \nsowie die Kirchen.\n\n123\n\nVgl. Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 27. März \n2000; amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nBerlin vom 11. Januar 2000.\n\n124\n\nEs fanden immer wieder Übergriffen u. a. auf Aktivisten der \nUNITA statt. \n\n125\n\nSo sollen die Abgeordneten der UNITA von den Behörden \neingeschüchtert und sogar verhaftet worden sein.\n\n126\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n127\n\nAm 2. Oktober 1998 ist gegen den damaligen Präsident der \nparlamentarischen Gruppe der UNITA Abdel Chivukuvuku ein \nAttentat verübt worden, das jedoch fehl schlug. \n\n128\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); amnesty \ninternational, Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Magdeburg vom 15. \nMärz 1999; Schweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n129\n\nAm 13. Januar 1999 wurden fünf Abgeordnete der UNITA \nverhaftet und der Spionage und des Hochverrats an der \nStaatssicherheit angeklagt. Einer von diesen ist jedoch am 22. \nMai 1999 und die anderen sind am 15. Oktober 1999 wieder \nfreigelassen worden.\n\n130\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. März 2000; amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nMagdeburg vom 15. März 1999; Schweizer \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999.\n\n131\n\nIn der Nacht vom 17. auf den 18. September 1999 soll der \nder UNITA-R angehörende Abgeordnete Joao Ngolongombe Jacob \nermordet worden sein.\n\n132\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. März 2000.\n\n133\n\nVon den Verhaftungen und Einschüchterungen sollen nicht nur \noffizielle Vertreter der UNITA, sondern auch zahlreiche \nPersonen betroffen sein, die in dem Verdacht standen, mit \ndieser Bewegung zu kollaborieren.\n\n134\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. März 2000.\n\n135\n\nSo sind am 13. Juni 1999 in Uige 30 Personen, u.a. ein \nStaatsanwalt und Beamte, von der Polizei unter dem Vorwurf der \nMilitärspionage für die UNITA verhaftet worden.\n\n136\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); \nSchweizer Flüchtlingshilfe, \nStellungnahme aus Juli 1999.\n\n137\n\nAuch die Medien werden zusehens strenger überwacht. \n\n138\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999); Institut \nfür Afrika-Kunde, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. März 2000.\n\n139\n\nRegierungskritische Journalisten sehen sich verstärkt \nsowohl staatlicher als auch von Dritten ausgehender Übergriffe \nausgesetzt. Der Regierung wird vorgeworfen, derartigen \nVorkommnissen nicht nachzugehen und damit weiteren Übergriffen \nVorschub zu leisten.\n\n140\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999; amnesty \ninternational, Stellungnahme an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n27. Mai 2000 und an das \nVerwaltungsgericht Berlin vom 11. \nJanuar 2000; Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 27. März \n2000.\n\n141\n\nAndererseits hat der Präsident Dos Santos am 11. November \n1999 in seiner Rede zum Unabhängigkeitstag UNITA-Angehörigen \nein Amnestieangebot gemacht, das bereits einige, zum Teil \nranghohe Mitglieder der UNITA aufgegriffen haben. \n\n142\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n143\n\nAuch in Anbetracht dieser allgemeinen Situation müsste der \nKläger in Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen wegen \nseiner angeblich im November 1989 für die UNITA entwickelten \nAktivitäten bei einer Rückkehr nach Angola nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante \nBeeinträchtigungen befürchten. \n\n144\n\nDabei ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Kläger \nzuletzt vor mehr als zehn Jahren für die UNITA aktiv gewesen \nund in der Zeit danach als Angehöriger oder Sympathisant der \nUNITA nicht in Erscheinung getreten sein will. Aufgrund dessen \nist kein Grund dafür ersichtlich, dass der angolanische Staat \nan der Person des Klägers heute irgendein Interesse haben \nkönnte. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die \nbekannt gewordenen Übergriffe gegen Angehörige oder \nSympathisanten der UNITA im Wesentlichen nur solche Personen \nbetrafen, die in besonderer Weise in Erscheinung getreten oder \nan besonderer Stelle tätig gewesen sind. Derartiges ist für \nden Kläger auch nicht im Ansatz festzustellen.\n\n145\n\nDiese Einschätzung wird auch durch die vorliegenden \nErkenntnisquellen gestützt. \n\n146\n\nSo geht das Auswärtige Amt davon aus, dass wegen der \nZugehörigkeit zur UNITA vor allem nur dann mit staatlichen \nRepressalien zu rechnen ist, wenn sich diese Zugehörigkeit in \nnachgewiesenen, langjährigen und besonders kämpferischen \nAktivitäten zugunsten Savimbis manifestiert hat. \n\n147\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n148\n\nDerartiges ist für den Kläger nicht festzustellen. Für \nPersonen, deren Aktivitäten für die UNITA den beschriebenen \nUmfang nicht erreichen, ist nach Einschätzung der Europäischen \nBotschaften, der US-Botschaft sowie internationaler \nOrganisationen in Luanda die Wahrscheinlichkeit staatlicher \nRepressalien gering. \n\n149\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n150\n\nAuch amnesty international hat lediglich für aktive \nMitglieder der UNITA angenommen, dass diese bei einer Rückkehr \nnach Angola konkret gefährdet wären, Opfer von \nMenschenrechtsverletzungen und auch gezielten staatlichen \nZwangsmaßnahmen zu werden. \n\n151\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nMagdeburg vom 15. März 1999 und an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. \nJanuar 1999.\n\n152\n\nFür eine möglichen Gefährdung von Personen wie den Kläger \nlässt sich daraus nichts herleiten. Vielmehr ist \nfestzustellen, dass sich amnesty international an einer \nanderen Stelle nicht in der Lage sah, zu der Frage, ob wegen \neines im Februar 1989 verfassten Artikels noch \nVerfolgungsmaßnahmen in Angola zu befürchten seien, eine \nAussage zu machen, weil wegen des erheblichen Zeitablaufs eine \nhinreichend sichere Einschätzung nicht mehr möglich sei.\n\n153\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 30. Mai \n2000.\n\n154\n\nAuch das Institut für Afrika-Kunde hat zu der Frage nach \nnoch heute zu befürchtenden Beeinträchtigungen wegen eines \nderartigen Vorgangs aus dem Jahre 1989 lediglich festgestellt, \nVerfolgungsmaßnahmen seien aufgrund der derzeitigen \npolitischen Situation nicht auszuschließen.\n\n155\n\nVgl. Institut für Afrika-Kunde, \nStellungnahme an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 27. März \n2000.\n\n156\n\nDies genügt aber unter Berücksichtigung des im vorliegenden \nZusammenhang maßgeblichen Maßstabs der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit nicht für die Annahme einer drohenden \nVerfolgung.\n\n157\n\n(2) Auch wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zur \nGlaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas hätte der Kläger heute \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische \nVerfolgung zu befürchten.\n\n158\n\nEnde 1994 belief sich die Zahl der vom Staat offiziell \nanerkannten Kirchen auf 71. Hierzu zählt seit April 1992 auch \ndie Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. \n\n159\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht Oldenburg vom 2. \nSeptember 1994; Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n160\n\nSeit dem Friedensabkommen von Bicesse im Mai 1991 wird die \nReligionsfreiheit in Angola in vollem Umfang geachtet.\n\n161\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999; Rat der \nEuropäischen Union, Gemeinsamer Bericht \nder Missionschefs der EU-\nMitgliedstaaten in Luanda/Angola über \ndie Lage in Angola (CIREA-Bericht) vom \n2. Februar 1995.\n\n162\n\nFür eine Verfolgung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft \nder Zeugen Jehovas gibt es keinen Beweis. Es ist auch nicht \nbekannt, dass die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft von \nstaatlichen Organen generell verdächtigt werden, der UNITA \nnahe zu stehen.\n\n163\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht Oldenburg vom 2. \nSeptember 1994; Rat der Europäischen \nUnion, Gemeinsamer Bericht der \nMissionschefs der EU-Mitgliedstaaten in \nLuanda/Angola über die Lage in Angola \n(CIREA-Bericht) vom 2. Februar \n1995.\n\n164\n\nAngesichts dieser Umstände und in Würdigung der Tatsache, \ndass keine der vorliegenden Erkenntnisquellen einen \nhinreichenden Beleg dafür aufweist, dass Angehörigen der \nGlaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas mit an dieser \nGruppenzugehörigkeit anknüpfenden Beeinträchtigungen zu \nrechnen haben, kann auch für den Kläger eine beachtlich \nwahrscheinliche asylrelevante Gefährdung nicht festgestellt \nwerden. Vielmehr erscheint Derartiges mit Blick darauf \nausgeschlossen, dass der Kläger von sich aus auf seine \nZugehörigkeit zu dieser Gruppe nicht mehr zu sprechen gekommen \nist, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn er dieser noch \nangehören und selbst insoweit konkrete Befürchtungen hegen \nwürde.\n\n165\n\nbb) Für das Vorliegen eines vom Kläger selbst nach Verlassen \nAngolas aus eigenem Entschluss geschaffenen, sog. subjektiven \nNachfluchtgrundes iSv § 28 AsylVfG besteht ebenfalls kein \nAnhalt.\n\n166\n\nAls solche kommen für den Kläger allein die illegale \nAusreise aus Angola, der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet \nund die Asylantragstellung in Betracht. \n\n167\n\nDiese vermögen jedoch unabhängig von ihrer Beachtlichkeit \n\n168\n\n- vgl. dazu allgemein: BVerfG, \nBeschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR \n1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = DVBl. 1987, \n130 = InfAuslR 1987, 56 = NVwZ 1987, \n311; BVerwG, Urteile vom 30. August \n1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131 = \nDVBl. 1989, 248 = InfAuslR 1988, 337 = \nNVwZ 1989, 264, und vom 17. Januar 1989 \n- 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = DVBl. \n1989, 722 = InfAuslR 1989, 319 = NVwZ \n1989, 777 -\n\n169\n\nschon deshalb nicht die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter zu begründen, weil es sich nicht feststellen \nlässt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Angola wegen \ndieser Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht. \n\n170\n\nFür die Vergangenheit hat dies der früher für Angola \nzuständige 22. Senat des erkennenden Gerichts hinsichtlich des \nÜberschreitens der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer und der \nAsylantragstellung bereits festgestellt. \n\n171\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. \nNovember 1989 - 22 A 10143/89.A -.\n\n172\n\nDie nunmehr vorliegenden neueren Erkenntnisse geben zu \neiner anderen Beurteilung keinen Anlass. \n\n173\n\nSo sind insbesondere dem Auswärtigen Amt bis heute keine \nFälle von staatlichen Repressalien gegenüber aus Deutschland \nzurückgekehrten Angolanern bekannt geworden. Rückkehrer werden \nlediglich einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie \nauf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit \nerstreckt.\n\n174\n\nVgl. Auswärtigen Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n175\n\nDem UNHCR liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor, die \nbelegen würden, dass angolanische Staatsangehörige bei einer \nRückkehr eine politische Verfolgung allein aufgrund einer \nillegalen Ausreise aus Angola oder eines länger als erlaubten \nAuslandsaufenthaltes oder des Umstandes der Asylantragstellung \nzu befürchten hätten. Allenfalls in Einzelfällen könne im \nZusammenhang mit asylrelevanten Faktoren eine politische \nVerfolgung bzw. konkrete Gefährdung bestehen.\n\n176\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme aus \nDezember 1997 und Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom \n28. August 1996.\n\n177\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische \nVerfolgung nur wegen illegaler Ausreise, unerlaubten \nAufenthalts im Ausland oder Asylantragstellung besteht danach \nnicht. \n\n178\n\nAuch amnesty international hat sich dahin geäußert, dass \nkeine aktuellen Fälle von Verfolgung von Rückkehrern u. a. \nwegen eines möglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen, \neines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland oder einer Asylantragstellung bekannt seien. \n\n179\n\nVgl. amnesty international, \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 25. Juni 1996.\n\n180\n\nFerner sehen die Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in \nLuanda/Angola für Rückkehrer nach Angola keine Gefahren. In \neinem gemeinsamen Bericht heißt es, wer politisches Asyl \nbeantragt habe, gelte nicht als Straftäter, und Rückkehrer \nwürden deswegen nicht behelligt. Es entgehe der Aufmerksamkeit \nder angolanischen Behörden nicht und werde gelegentlich auch \noffen von ihnen zugegeben, dass die überwiegende Mehrheit der \nAsylanträge aus wirtschaftlichen und sozialen und nicht aus \npolitischen Gründen gestellt werde. Die Abschiebung nach \nAngola oder die Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt im \nAusland könne zu einer längeren Befragung durch die Polizei am \nFlughafen führen. Es sei jedoch kein Fall bekannt, in dem ein \nRückkehrer in Angola tatsächlicher politischer Verfolgung \nausgesetzt gewesen wäre.\n\n181\n\nVgl. Gemeinsamer Bericht der \nMissionschefs der EU-Mitgliedsstaaten \nin Luanda vom 27. März 1995.\n\n182\n\nAbweichende aktuelle Stellungnahmen sind nicht \nersichtlich.\n\n183\n\nZusammenfassend ist daher festzustellen, dass keine der \nvorliegenden Erkenntnisquellen einen substantiierten Hinweis \ndafür liefert, dass die illegale Ausreise, der unerlaubte \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder die \nAsylantragstellung für sich allein oder in ihrem \nZusammenwirken eine politische Verfolgung beachtlich \nwahrscheinlich befürchten lassen könnten.\n\n184\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, \ndass in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n185\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n186\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ninsbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe \nwie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. \n1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \ngilt entsprechend.\n\n187\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. \nFebruar 1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, \n582 = DVBl. 1992, 843 = NVwZ 1992, 892, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -\n, InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500, \nund vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nBVerwGE 95, 42 = DÖV 1994, 479 = DVBl. \n1994, 531 = InfAuslR 1994, 196 = NVwZ \n1994, 497.\n\n188\n\nDa der Kläger, wie ausgeführt, Angola unverfolgt verlassen \nhat, könnte sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n189\n\nDies kann jedoch nicht festgestellt werden. \n\n190\n\nDass dem Kläger wegen der im Rahmen der Prüfung des \nVorliegens eines Anspruchs auf Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG angesprochenen \nUmstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung droht, ergibt sich bereits aus den unter 1. \ngemachten Ausführungen. Weitere Umstände, die für den Kläger \nbei einer Rückkehr nach Angola die Gefahr einer politischen \nVerfolgung begründen könnten, sind weder vom Kläger \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n191\n\n3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise \nbegehrte Feststellung, dass in seiner Person ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegt. \n\n192\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind \nweder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten \nersichtlich.\n\n193\n\nAber auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ist nicht festzustellen. \n\n194\n\nNach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort \nfür diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf \ndas Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab, ohne \nRücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm \nzuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer \n\"konkreten Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße \nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" iSd § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die \naußerdem landesweit gegeben sein muss.\n\n195\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März \n1997 - 9 B 627.96 -, Urteil vom 29. \nMärz 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 = DVBl. \n1996, 1257 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, \n57, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = DÖV \n1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = InfAuslR \n1996, 149 = NVwZ 1996, 199, und - 9 C \n15.95 -, BVerwGE 99, 331 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2 = DVBl. \n1996, 612 = NVwZ 1996, 476.\n\n196\n\nDer Satz 1 des § 53 Abs. 6 AuslG ist im Zusammenhang mit \nden Regelungen in dessen Satz 2 sowie in § 54 AuslG zu sehen. \nNach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren, denen die \nBevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Gemäß § 54 \nAuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die \nAbschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von \nsonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne \nZielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz \n1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit \ndem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung \nsoll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass \ndann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im \nAbschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe \ngleichermaßen droht, über die Relevanz dieser Gefahr für eine \nAbschiebung/Nichtabschiebung nicht im Einzelfall durch das \nBundesamt oder eine Ermessensentscheidung der \nAusländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell \nBetroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung \ndes Innenministeriums befunden wird.\n\n197\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 \n= DÖV 1999, 607 = DVBl. 1999, 549 = \nInfAuslR 1999, 266 = NVwZ 1999, 666, \nUrteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 \n-, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO.\n\n198\n\nAllgemeine Gefahren iSd § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können \ndaher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in \nindividualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender \nkonkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen \nAusländers \"gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer \nVielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese \nEntscheidung des Bundesgesetzgebers haben die \nVerwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im \nEinzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, \nfür die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur \ndann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung \nin verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber \nVerfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn \nder Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen \nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle \nseiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein \nwürde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig \nvon einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 \nAuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu \ngewähren. \n\n199\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts seit den \nUrteilen vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO; \nzuletzt Beschluss vom 23. März 1999 - 9 \nB 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 17, und Urteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 4.98 -, aaO.\n\n200\n\nDie Frage nach der aus einer allgemeinen Gefahr \nerwachsenden extremen Gefährdungslage ist stets mit Blick auf \nsämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten. \nDabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \n\"statistische\" Summierung der Einzelfragen, vielmehr ist \njeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus \nder allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden \nGesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage \nüber das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu \nkönnen. \n\n201\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März \n1999 - 9 B 866.98 -, aaO.\n\n202\n\nAusgehend von diesen Erwägungen besteht in der Person des \nKlägers kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG. \n\n203\n\nIm Wesentlichen beruft sich der Kläger für sein Begehren \nauf die allgemeine humanitäre Situation in Angola.\n\n204\n\nDie humanitäre Lage in Angola ist geprägt durch den seit \nJahren herrschenden Bürgerkrieg der UNITA unter der Leitung von \nJonas Savimbi gegen die legal gewählte Regierung unter \nPräsident Dos Santos. Nachdem es am 20. November 1994 zur \nUnterzeichnung des Friedensprotokolls von Lusaka, mit dem der \nBürgerkrieg beendet werden sollte, gekommen war, gerieten in \nder Folgezeit die Bemühungen zur Umsetzung des \nFriedensprotokolls immer mehr ins Stocken, bis sie Ende 1998 \npraktisch zum Stillstand gekommen waren. \n\n205\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 22. Dezember 1998.\n\n206\n\nZugleich entwickelten sich auch wieder heftige Kämpfe \nzwischen den Bürgerkriegsparteien, bei denen die UNITA-Kräfte \nsich zunächst den Regierungstruppen häufig als überlegen \nzeigten und zeitweise bis zu 70 % des gesamten Territoriums \nAngolas fest im Griff hielten. \n\n207\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n208\n\nIm Herbst 1999 konnten die Regierungstruppen jedoch \nbeachtliche militärische Erfolge gegenüber der UNITA erzielen. \nEs gelang ihnen u. a. die früheren UNITA-Hochburgen Andulo und \nBailundo zurückzuerobern. Der Radius um die monatelang unter \nGranatenbeschuss der UNITA gestandenen Provinzhauptstädte \nKoito, Huambo und Malange konnte erweitert werden. \n\n209\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999; Frankfurter \nRundschau vom 29. September 1999; \nSüddeutsche Zeitung vom 27. Oktober \n1999.\n\n210\n\nNunmehr konzentriert sich der Bürgerkrieg auf einzelne \nProvinzen, insbesondere auf das zentrale Hochland und den \nNorden an der angolanischen Grenze zum Kongo sowie auf das \nsüdöstliche Grenzgebiet zu Namibia. \n\n211\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n212\n\nDie Kriegssituation hat eine allgemeine \nNahrungsmittelknappheit und große Flüchtlingsströme zur Folge \ngehabt. Nach Schätzungen der Koordinierungsstelle der Vereinten \nNationen für humanitäre Hilfen in Angola - UCAH - sind derzeit \netwa 3,5 Millionen der insgesamt etwa 10,5 bis 12,6 Millionen \nEinwohner des Landes - nähere Angaben fehlen - unmittelbar vom \nKrieg betroffen. Die fortgesetzten Kampfhandlungen und die \njüngst unternommene Offensive der Regierungsparteien gegen die \nUNITA-Einheiten, aber auch die von beiden Konfliktparteien \nvorgenommenen Neuverminungen (Antipersonenminen) haben die \nFlüchtlings- und Versorgungssituation in ernst zu nehmender \nWeise verschärft. Der UNHCR beziffert die Zahl \ninnerangolanischer Flüchtlinge mit zwei Millionen. Infolge der \nKämpfe zwischen der Regierungsarmee und der UNITA sind große \nBevölkerungsbewegungen aus den Kampfgebieten in die \nProvinzhauptstädte im Landesinnern bzw. an der Küste sowie nach \nLuanda entstanden. Dies hat zur Überfüllung der betroffenen \nStädte bzw. zum Entstehen von Flüchtlingslagern in deren \nUmkreis geführt. \n\n213\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n214\n\nDie Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist nach \nzutreffender Ansicht des Auswärtigen Amtes in ganz Angola vor \ndem Hintergrund des anhaltenden Bürgerkriegs als sehr kritisch \nzu bezeichnen. Die Versorgung der Vertriebenen erfolgt \nüberwiegend durch internationale Hilfsorganisationen, auch wenn \neinige Flüchtlinge von Familienangehörigen unterstützt werden \noder Arbeit im sog. informellen Sektor finden. Zwar haben sich \ndie Möglichkeiten der internationalen Hilfsorganisationen, \nZugang zu den Bürgerkriegsflüchtlingen zu finden, in den \nletzten Monaten durch das Zurückdrängen der UNITA und die \nWiedereröffnung wichtiger Straßenverbindungen verbessert, \ndennoch kann die unerwartet schnell angestiegene Zahl der \nintern Vertriebenen unter den gegenwärtigen Umständen nur mit \ngroßen Einschränkungen versorgt werden. In den vom Bürgerkrieg \nnicht berührten Landesteilen war nach Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes im Dezember 1999 eine Grundversorgung der \nBevölkerung mit Nahrungsmitteln noch auf niedrigem Niveau \ngewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie \ninternationaler Hilfsorganisationen. Die \nÜberlebensmöglichkeiten für allein stehende Frauen und Kinder \nohne familiären Rückhalt waren und sind hingegen bedenklich. \nDenn in der ersten Hälfte des Jahres 2000 ist nach Auffassung \ndes Auswärtigen Amtes eine weitere Verschlechterung der \nVersorgungslage im gesamten Land in Folge konfliktbedingter \nErnteausfälle zu erwarten. \n\n215\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n216\n\nZu der als sehr kritisch zu bezeichnenden Versorgungslage \nmit Nahrungsmitteln kommt hinzu, dass auch die allgemeine \nmedizinische Versorgung in Angola sehr angespannt ist, vor \nallem weil Medikamente fehlen. Ein staatliches angolanisches \nGesundheitswesen ist nur in minimalen Ansätzen vorhanden. \nGrößere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt \nLuanda. Die Behandlung ist kostenlos, aber fast immer \nunzureichend. Da staatlichen Krankenhäusern häufig Strom, \nWasser, Medikamente und Gerätschaften fehlen, sind aufwendige \nBehandlungen meist nicht durchführbar. Die notwendigen \nMedikamente müssen oftmals privat besorgt werden. Ohne die \ninternationale Hilfe wären auch die wenigen vorhandenen \nGesundheitsposten, kleinen Krankenhäuser und Hospitäler kaum \nüberlebensfähig. In Luanda gibt es zwar einige Privatkliniken, \ndie über akzeptable Behandlungsmöglichkeiten verfügen, sie sind \naber gemessen am Durchschnittseinkommen sehr teuer. \n\n217\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n218\n\nDiese Einschätzung der humanitären Lage in Angola durch das \nAuswärtige Amt wird im Wesentlichen auch durch andere Stellen \ngestützt. \n\n219\n\nSo hat der UNHCR im September 1999 auf der Grundlage der \nAnalyse der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und \nhumanitären Situation in Angola aufgefordert, von \nunfreiwilligen Rückführungen abgelehnter angolanischer \nAsylsuchender nach Angola abzusehen. Dabei hat er darauf \nhingewiesen, dass nur wenige der großen Städte noch über eine \nintakte Verwaltung, ausreichende Wasserversorgung, eine \nfunktionierende medizinische Versorgung und sonstige \nInfrastrukturen verfügten. Hunger und Seuchen stellten eine \nweitere ernste Bedrohung für die angolanische Bevölkerung dar. \nDer größte Teil der betroffenen Bevölkerung könne von den \nNothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht erreicht \nwerden. Verschiedene humanitäre Organisationen hätten ihre \nAktivitäten in beinahe allen Teilen des Landes eingestellt oder \nzumindest eingeschränkt und verbliebenes Personal und \nAusrüstungsgegenstände nach Luanda verbracht. \n\n220\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme vom 8. \nSeptember 1999.\n\n221\n\nDiese Einschätzung der allgemeinen Situation hat der UNHCR im Juli 2000 in \neinem weiteren Bericht zu der Lage speziell in Luanda ergänzt. Danach werden die \nmittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen des andauernden Krieges u.a. auf die \nHauptstadt Luanda immer gravierender. In den letzten Monaten habe sich die \nSituation insgesamt weiter verschlechtert. Beobachter gingen davon aus, dass die \nzukünftige Entwicklung, insbesondere infolge erwarteter Ernteausfälle, noch \ndramatischere Ausmaße annehmen werde. Infrastrukturell für weniger als eine halbe \nMillionen Einwohner angelegt, lebten derzeit ca. vier Millionen Menschen und damit \nein Drittel der auf 12 Millionen geschätzten Bevölkerung Angolas in Luanda. Dies \nhabe zur Folge, dass die Mehrheit der Einwohner Luandas weit unterhalb der \nArmutsgrenze buchstäblich um ihr Überleben kämpfe. Zwar würden noch \nLebensmittel und Dienstleistungen auf dem freien Markt angeboten, diese seien \njedoch nur für solche Personen erhältlich, die über die erforderlichen Geldmittel und \nBeziehungen verfügten. Die Hilfsorganisationen wiederum seien nicht in der Lage, \ndie Versorgung der breiten Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigsten \nsicherzustellen. Sie müssten sich auf die Unterstützung der Schwächsten \nbeschränken. Für neu eintreffende Personen werde es immer aussichtsloser, auch \nnur ein Dach über dem Kopf zu finden. Bedenklich sei vor allem auch der eklatante \nMangel an sauberem Trinkwasser und der völlig desolate Zustand der sanitären \nEinrichtungen insgesamt. Ebenso sei die Elektrizitätsversorgung vollkommen \nunzureichend. Als nahezu zwangsläufige Folge dieser desolaten Verhältnisse seien \nRaubüberfälle, gewaltsame Übergriffe und Prostitution an der Tagesordnung. Das \nStraßenbild Luandas sei geprägt von obdachlosen Erwachsenen und Straßenkindern \nsowie von Kriegsinvaliden und Minenopfern. Von den katastrophalen \nLebensbedingungen in Luanda seien Binnenflüchtlinge, aber auch rückgeführte \nabgelehnte Asylbewerber besonders betroffen, da sie die Verhältnisse vor Ort nicht \nkennen und im Regelfall nicht über die notwendigen Beziehungen verfügen würden, \ndie ihnen die lebensnotwendige Orientierung erleichtern. \n\n222\n\n Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 4. Juli 2000.\n\n223\n\nAuch das Außenministerium der Niederlande geht davon aus, \ndass sich die humanitäre Lage in Luanda u. a. wegen des \nständigen Zustroms von Flüchtlingen in den letzten Monaten \nverschlechtert habe. Die meisten Menschen verfügten über kein \nsauberes Trinkwasser, und die sanitäre Lage sei alarmierend. \nMan wohne zumeist in dürftigen, überfüllten Unterkünften oder \nSlums mit fehlender Stromversorgung. 80 % der Stadt bestehe aus \nArmutsvierteln ohne nennenswerte Kanalisation. Die Regierung \nsorge zwar dafür, dass über besondere Wege ausreichend \nNahrungsmittel in der Stadt erhältlich seien, allerdings seien \ndie Lebensmittel für viele Menschen zu teuer, was zur \nUnterernährung führe. Zahlreiche regierungsunabhängige und \nkaritative Organisationen verteilten selektiv Lebensmittel an \nwirtschaftlich schwache Gruppen. Die informelle Wirtschaft \nspiele eine große Rolle. Darüber hinaus gebe es Zugang zu \nvielen Stellen und Leistungen, wenn man über gute Beziehungen \nund die erforderlichen Geldmittel verfüge. Die Lage auf dem \nGesundheitssektor sei schlecht. In Luanda gebe es ein \nMilitärkrankenhaus, das nur Militärs, hohen Beamten und \nPolitikern zugänglich sei. Ferner gebe es viele Privatkliniken, \ndie jedoch nur Ausländern und Angolanern offen stünden, die \nüber US-Dollar verfügten. Daneben gebe es noch die schlecht \narbeitenden städtischen Krankenhäuser und in den verschiedenen \nStadtteilen sehr primitiv ausgestattete Erste-Hilfe-Stationen \nunterschiedlichster Qualität. \n\n224\n\nVgl. Außenministerium der \nNiederlande, Stellungnahme vom 6. \nDezember 1999.\n\n225\n\nÄhnlich wird die Lage in Angola durch die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe beurteilt. Danach verfügt die in \nElendsvierteln eingepferchte Mehrheit der Bevölkerung in Luanda \nweder über Strom noch Wasser. Sowohl das Zentrum als auch die \nVororte seien mit Abfallbergen übersät. Angesichts der sehr \nhohen Arbeitslosigkeit und massiver Unterbeschäftigung sowie \naufgrund der erheblichen Divergenz zwischen den Preisen und den \nEinkommen lebe die Mehrheit der Bevölkerung in extremer Armut \nund äußerster Not und kämpfe täglich ums Überleben. Eine immer \ngrößere Zahl der Bewohner sei zum Überleben auf Schwarzarbeit \nangewiesen. Die allgemeine Korruption, die ständig ansteigende \nKriminalität, das Betteln und die Prostitution kennzeichneten \ndas Leben in der Hauptstadt. Mit Ausnahme der sehr kleinen \nreichen Minderheit genüge es nicht, jung und gesund zu sein und \nin Luanda Angehörige zu haben, um sich dort minimale \nLebensbedingungen zu sichern. Gemäß einer Mitte Juni 1999 von \nverschiedenen humanitären Organisationen in Huambo \ndurchgeführten Erhebung seien bereits 16,7 % der Kinder unter \nfünf Jahren unterernährt, 3,5 % davon schwer unterernährt. \nWegen fehlender Mittel der humanitären Organisationen könnten \nvon 12.000 Kindern nur 2.850 Kinder zusätzliche Rationen pro \nTag erhalten. In Luanda lebten ca. 5.000 Kinder auf der Straße. \nSie könnten teilweise durch Schuheputzen, Autowaschen oder \nWassertragen ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Viele \nhingegen würden auch stehlen, betteln oder sich prostituieren. \n\n226\n\nVgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999.\n\n227\n\nDas Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge stellt zur \nmedizinischen Infrastruktur in Angola fest, dass diese äußerst \nmangelhaft und oft nicht einmal in der Lage sei, harmlose und \ngewöhnliche Beschwerden angemessen zu behandeln. In Luanda \nfehle es in öffentlichen Krankenhäusern an allem. Im Inneren \ndes Landes gebe es Krankenhäuser aus der Kolonialzeit, die - \nmit Ausnahme derjenigen, die von den internationalen \nHilfsorganisationen betrieben würden - nur ganz beschränkt \nHilfe leisten könnten. Neben den öffentlichen Einrichtungen \nexistierten vor allem in Luanda Privatkliniken, die zwar \nteilweise eine mittelmäßige Versorgung sicherstellen könnten, \naber extrem teuer und deshalb für die Mehrheit der Bevölkerung \nnicht zugänglich seien. Diejenigen Patienten, die sich an die \nöffentlichen Krankenhäuser wendeten, seien meist gezwungen, das \nmedizinische Personal direkt zu bezahlen und/oder auf eigene \nKosten das Material und die benötigten Medikamente zu besorgen. \nIn Folge der neu aufgeflammten Kämpfe hätten sich insbesondere \nInfektionskrankheiten, die man vorher einigermaßen in den Griff \nbekommen hätte, wieder verbreitet. Dabei stellten Kinder, \nschwangere Frauen, ältere Personen und Vertriebene, die durch \nden Krieg und Unterernährung geschwächt seien, besondere \nRisikogruppen dar. Die Kindersterblichkeit bleibe sehr hoch. Da \nKinder oft an Unterernährung litten, blieben sie die Hauptopfer \nvon Infektionskrankheiten wie Keuchhusten, Masern und \nMeningitis.\n\n228\n\nVgl. Schweizer Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nAngola (Stand: November 1999).\n\n229\n\nAngesichts dieser nach wie vor als äußerst schwierig zu \nbewertenden humanitären Lage kann die Frage, ob ein Ausländer \nbei seiner Rückkehr nach Angola aufgrund der dortigen \nallgemeinen Situation einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein \nwird, nicht generell bejaht werden. Vielmehr bedarf es einer \nvertieften Prüfung der jeweiligen besonderen Umstände des \nEinzelfalles, bei der insbesondere das jeweilige Alter des \nAusländers, dessen allgemeine Konstitution und dessen \nGesundheitszustand, die verwandtschaftlichen und persönlichen \nBeziehungen zu in Angola bereits lebenden Personen, die \nKenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie das Vorhandensein \nbesonderer Qualifikationen zu berücksichtigen sind.\n\n230\n\nAusgehend von diesen Erwägungen ist für den Kläger eine \nerhebliche konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben iSv § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG (und damit erst recht eine extreme \nGefahrenlage) zu verneinen.\n\n231\n\nDabei ist zwar zu berücksichtigen, dass die \nWiedereingliederung des Klägers in die angolanischen \nLebensverhältnisse dadurch erschwert wird, dass er mehr als \nacht Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat und \nsich deswegen den örtlichen Gegebenheiten entfremdet haben \ndürfte. Unter Anlegung des maßgeblichen Prognosemaßstabs ist \naber dennoch davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, \nseinen eigenen Lebensunterhalt, wenn auch nur auf niedrigstem \nNiveau, sicherzustellen und so für sich die Gefahr von \nerheblichen körperlichen Beeinträchtigungen abzuwenden. \n\n232\n\nSo ist zu berücksichtigen, dass er in Luanda als der \nzurzeit einzig möglichen Anlaufstation nicht allein stehend \nsein wird, sondern jedenfalls auf die Hilfe seiner dort \nlebenden Eltern und Geschwister wird zurückgreifen können. \nAuch wenn diese nicht sämtlich in der Lage sein sollten, ihn \nunmittelbar mit Geldleistungen zu unterstützen, so werden sie \nihm jedoch einen derartigen Rückhalt gewähren können, dass es \nihm - anders als anderen Rückkehrern - nicht an den \npersönlichen Beziehungen und Unterstützungen fehlen wird, die \ngenerell eine Existenzsicherung dort erleichtern. \n\n233\n\nWeiterhin ist von Bedeutung, dass es sich bei ihm um einen \n30-jährigen Mann handelt, der unter keinerlei gesundheitlichen \nEinschränkungen leidet. Aufgrund dessen ist er in der Lage, \nseine Arbeitskraft zur Sicherung seiner Existenzgrundlage \neinzusetzen. Gerade im informellen Sektor, der eine große \nRolle spielt,\n\n234\n\nvgl. Außenministerium der \nNiederlande, Stellungnahme vom 6. \nDezember 1999,\n\n235\n\nbestehen durchaus Möglichkeiten, sich durch Arbeit die für \ndie Grundversorgung notwendigen Nahrungsmittel zu verschaffen. \nDafür, dass der Kläger eine derartige \nBeschäftigungsmöglichkeit wird finden können, spricht \nzunächst, dass er angesichts seines neunjährigen Schulbesuchs \neine umfängliche Schulausbildung erhalten hat, die ihn im \nVerhältnis zu einem Großteil der übrigen Bevölkerung als in \nbesonderem Maße qualifiziert ausweist. Zudem werden ihm auch \ndie während seines langen Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten bei der \nSicherstellung seines Lebensunterhalts zugute kommen. So hat \ner erhebliche Kenntnisse im sprachlichen Bereich erworben. Wie \nsich insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \ngezeigt hat, verfügt der Kläger über beachtliche Kenntnisse \nder deutschen Sprache. So war er in der Lage, dem Verlauf der \nmündlichen Verhandlung in weiten Teilen ohne Hilfe des \nDolmetschers zu folgen. Schon diese Sprachkenntnisse \nverschaffen ihm gegenüber dem Großteil der übrigen Bevölkerung \neine bessere Ausgangslage. \n\n236\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \ndas Verwaltungsgericht München vom 12. \nJanuar 1999.\n\n237\n\nNeben der Arbeitsaufnahme steht dem Kläger auch noch die \nMöglichkeit offen, auf die Unterstützung der zumindest noch \nzum Teil in Luanda tätigen internationalen Hilfsorganisationen \nzurückzugreifen, durch die auch überwiegend die Versorgung der \nBinnenvertriebenen erfolgt.\n\n238\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 8. Dezember 1999.\n\n239\n\nAuch wenn diese Hilfsorganisationen schon angesichts der \nnur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel nicht alle \nBedürftigen erreichen, ist anzunehmen, dass der Kläger auf \ndiesem Weg Nahrungsmittel jedenfalls in dem Umfang wird \nerlangen können, dass es ihm für seine Person möglich sein \nwird, in Luanda zu überleben, ohne dabei \nkörperliche/gesundheitliche Beeinträchtigungen davon zu \ntragen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG erreichen. Angesichts dessen kann für den Kläger auch in \nWürdigung der ergänzenden Stellungnahme des UNHCR vom 4. Juli \n2000 und im Hinblick darauf, dass die Schweizerische \nFlüchtlingshilfe die Auffassung vertritt, es genüge nicht, \njung und gesund zu sein und in Luanda Angehörige zu haben, um \nsich dort minimale Lebensbedingungen zu sichern, \n\n240\n\n- vgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Stellungnahme aus \nJuli 1999 -\n\n241\n\ndavon ausgegangen werden, dass er für sich zumindest in \nLuanda die Gefahr von im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nrelevanten körperlichen/gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nwird abwenden können. \n\n242\n\nEtwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kläger zusammen mit seinem \nSohn nach Angola zurückkehren sollte. \n\n243\n\nIn diesem Zusammenhang ist die Frage ohne Belang, ob dem Kläger eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben deswegen beachtlich wahrscheinlich \ndroht, weil er sich in diesem Fall nicht nur auf die Beschaffung der zu seinem \neigenen Überleben erforderlichen Lebensmittel beschränken könnte, sondern sich \nauch um die Sicherstellung der Versorgung für seinen Sohn bemühen müsste. \nVielmehr ist allein eine isolierte Betrachtung des Schicksals des Klägers \nvorzunehmen. \n\n244\n\nVgl. dazu: Urteil des Senats vom 28. \nJuni 2000 - 1 A 1462/96.A - unter \nHinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. \nSeptember 1999 - 9 C 9.99 -. \n\n245\n\nAusgehend davon kann eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib oder Leben des Klägers nicht festgestellt werden. Ihm wird \nes auch bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seinem Sohn möglich \nsein, sein eigenes Existenzminimum sicherzustellen, auch wenn \ndies letztlich zu Lasten des Sohnes erfolgt, wenn nämlich die \nvon ihm beschafften Nahrungsmittel nicht für beide \nausreichen.\n\n246\n\nDem Kläger droht auch nicht, durch eine Inhaftierung einer \nGefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt zu werden. Denn \nes ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es bei einer \nRückkehr nach Angola zu einer Inhaftierung des Klägers kommen \nwird. Auch wenn er, was als wahr unterstellt wird, am 2. März \n1990 aus dem Gefängnis Estrade de Catete geflüchtet ist, ist \nunter Anlegung des relevanten Maßstabs der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit schon im Hinblick auf den großen zeitlichen \nAbstand nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Einreise \nnach Angola wegen seiner mehr als zehn Jahre zurückliegenden \nFlucht festgenommen werden wird. Im Übrigen ist in Anbetracht \nder zwischenzeitlich eingetretenen politischen Entwicklung \nnicht ersichtlich, welches Interesse der angolanische Staat \nnoch an der Person des Klägers haben könnte.\n\n247\n\nDass der Kläger aus sonstigen asylrechtlich relevanten und \ndamit auch im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls \nbeachtlichen Gründen keiner Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ausgesetzt sein wird, ergibt sich bereits aus den unter \n1. und 2. gemachten Ausführungen.\n\n248\n\n4. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung \nbestehen nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das \nBundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die \nAbschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt wird und keine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist \neinen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist \neinen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG iVm § 34 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in \nden der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer \ndarauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat \nabgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu \nseiner Rückübernahme verpflichtet ist. Diesen gesetzlichen \nRegelungen entspricht der angefochtene Bescheid des \nBundesamtes.\n\n249\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht \nerhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und \n711 Satz 2 ZPO.\n\n250\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n251","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-21/1-a-5615-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-21/1-a-5615-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304060","retrieved":"2026-07-09 03:30:56.706740+00:00"}}