{"status":"available","doknr":"OLD304071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0920.7B1007.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"7 B 1007/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat entscheidet zugleich über den Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde und die Beschwerde selbst. Die Beteiligten sind \nüber das beabsichtigte Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und \nhaben Gelegenheit gehabt, hierzu und zur Sache auszuführen.\n\n3\n\nVon einer Begründung der Zulassungsentscheidung sieht der \nSenat gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO \nab.\n\n4\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April \n2000 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n6\n\nDie im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des \nAntragstellers aus. Nach derzeitigem Sachstand ist offen und \nbedarf näherer Überprüfungen im Hauptsacheverfahren, ob die \nStilllegung von Bauarbeiten in der angefochtenen Verfügung zu \nRecht ergangen ist. Die unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des \nHauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ergibt \nkeinen Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers, die \nBauarbeiten fortzusetzen.\n\n7\n\nDie vom Antragsgegner am 17. April 2000 festgestellten \nErdbewegungen sind nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die \nGeltungsdauer der Baugenehmigung vom 14. Februar 1997 in \nVerbindung mit der Verlängerung vom 21. Januar 1999 zeitlich \nabgelaufen war. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung \nder Bausenate des beschließenden Gerichts, dass Bauarbeiten, \ndie ohne die erforderliche Baugenehmigung durchgeführt werden, \nregelmäßig unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer \nStilllegungsverfügung unterbunden werden können. Die \nRechtmäßigkeit der hier strittigen Verfügung hängt damit \nentscheidungserheblich davon ab, ob dem Antragsteller auch \nunter den hier gegebenen besonderen Umständen der Ablauf der \nGeltungsfrist für die erteilte Baugenehmigung am 14. Februar \n2000 entgegengehalten werden kann.\n\n8\n\n§ 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der hier maßgeblichen Fassung \n(BauO NRW 1995) knüpft das Erlöschen der Baugenehmigung daran, \ndass innerhalb der Geltungsfrist \"mit der Ausführung des \nBauvorhabens nicht begonnen\" worden ist. Maßgeblich ist damit \nein tatsächliches Handeln. Die noch vor Fristablauf, nämlich am \n9. Februar 2000, beim Antragsgegner eingegangene \"Mitteilung \nBaubeginn\", nach der am 11. Februar 2000 mit der Ausführung des \nBauvorhabens begonnen werde, ist unerheblich. Dass am 11. \nFebruar 2000 oder den weiteren Tagen bis zum Fristablauf \ntatsächlich Aktivitäten erfolgt sind, die als Beginn der \n\"Ausführung des Bauvorhabens\" gewertet werden könnten, trägt \nder Antragsteller selbst nicht vor.\n\n9\n\nHiernach kommt es maßgeblich darauf an, ob das - letztlich \nauf der eigenen Entscheidung des Antragstellers beruhende - \nAbsehen von konkreten Baumaßnahmen durch Umstände bewirkt \nworden ist, die einer Berücksichtigung des Fristablaufs \nentgegenstehen. Dies bedarf näherer Klärung im \nHauptsacheverfahren.\n\n10\n\nNach Maßgabe etwaiger Umstände des Einzelfalls kann der \nFristablauf dann gehemmt oder unterbrochen sein, wenn und \nsolange der Bauherr durch Umstände, die nicht in seiner Person \nliegen, gehindert ist, die genehmigte Maßnahme zu beginnen.\n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom 6. März 1979 - \nVII A 240/77 - BRS 35 Nr. 166 m.w.N.; \nvgl. auch: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NRW, RdNrn. 10/11 zu § 77.\n\n12\n\nEs ist jedoch schon in tatsächlicher Hinsicht offen, ob \nüberhaupt Umstände vorliegen, die dem Fristablauf \nentgegenstehen könnten.\n\n13\n\nIn Betracht zu ziehen ist allenfalls das Gespräch vom 7. \nFebruar 2000, an dem neben dem Antragsteller und dem \nAntragsgegner auch Herr K als Mitarbeiter der \"F -\nGruppe\" teilnahm. In diesem Gespräch soll der Antragsgegner \nnach der vom Antragsteller vorgelegten Erklärung des Herrn K\n vom 29. Juni 2000, deren inhaltliche Richtigkeit \ndieser unter dem 27. Juli 2000 an Eides statt versichert hat, \nauf die Äußerung des Antragstellers, er werde sofort, und zwar \nnoch vor dem 14. Februar 2000 mit dem Bau beginnen, erwidert \nhaben, dass auch ein sofortiger Baubeginn nicht möglich sei, da \ner - der Antragsgegner - in diesem Fall gezwungen wäre, den Bau \nsofort stillzulegen. Dass eine solche Erklärung der zuständigen \nBauaufsichtsbehörde - hier in Person des Bürgermeisters als \nVerwaltungsspitze - ein Grund für den Bauherrn sein kann, mit \noffensichtlich sinn- und nutzlosen Bauarbeiten gar nicht erst \nzu beginnen, scheidet nicht von vornherein aus. Andererseits \nkommt es für die rechtliche Wertung maßgeblich auf die \nGesamtumstände einer solchen Erklärung an und dabei auch auf \ndie dem Bauherren in dieser Situation zumutbaren Mittel, seine \nRechtsauffassung, dass er zum Baubeginn berechtigt sei, in \nrechtserheblicher Weise zu bekräftigen. Eine Wertung von \nÄußerungen der genannten Art als dem Fristablauf \nentgegenstehendes \"Hindernis\" erscheint namentlich dann \nzweifelhaft, wenn der Entschluss, von konkreten Baumaßnahmen \nabzusehen, letztlich nur \"um des Friedens willen\" oder aus \nanderen Rücksichtnahmen auf persönliche und sonstige \nVerhältnisse erfolgt ist. In diese Richtung deutet auch der in \nKopie bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners \nbefindliche, vom Antragsgegner persönlich unterzeichnete \nVermerk vom 9. Februar 2000. Dort heißt es:\n\n14\n\n\"Abschließend habe ich gebeten, jede weitere \nBautätigkeit zu unterlassen und Verwaltungsverfahren \nzur Rücknahme der positiven Bescheide angekündigt.\"\n\n15\n\nNach alledem kann eine hinreichend verlässliche Aussage über \nden Inhalt und Ablauf des Gesprächs vom 7. Februar 2000 nur \ngetroffen und können abschließende rechtliche \nSchlussfolgerungen nur gezogen werden, wenn die an diesem \nGespräch beteiligten Personen hierzu im Einzelnen vernommen \nworden sind. Eine solche Aufklärung des Sachverhalts ist im \nvorliegenden Verfahren nicht möglich und dem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten.\n\n16\n\nBei der unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang des \nHauptsacheverfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung ist das \nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nStilllegungsverfügung zurückzustellen. Der Antragsteller hat \nauch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan, dass er gerade \njetzt zur Vermeidung gravierender Nachteile gehalten sei, die \nbegonnenen Erdbewegungen fortzusetzen. Gegen ein besonderes \nGewicht dieses Interesses spricht ferner, dass die \"Mitteilung \nBaubeginn\" ersichtlich eher \"pro forma\" erfolgt ist, nämlich \nnach dem Inhalt der Erklärung des Herrn K \"um \nunsere Rechtsposition zu wahren und klar den Bauwillen zum \nAusdruck zu bringen\". Schließlich lassen die am 17. April 2000 \nvorgenommenen, in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners \nfotografisch dokumentierten Erdbewegungen noch keinen \nzwingenden Schluss darauf zu, dass der Antragsteller zu diesem \nZeitpunkt jedenfalls ernsthaft darauf abzielte, die Bauarbeiten \nzügig durchzuführen und zum Abschluss zu bringen, zumal auch \nhierfür nichts dargetan ist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-20/7-b-1007-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-20/7-b-1007-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304071","retrieved":"2026-07-09 03:30:57.763092+00:00"}}