{"status":"available","doknr":"OLD304070","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0920.3A1629.87.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"3 A 1629/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert; die Klage wird in vollem Umfang \nabgewiesen. Die Anschlussberu-fung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nsofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des 642 qm großen Grundstücks \nGemarkung , Flur 6, Flurstück 510, das in Ecklage an die \nstraße und die Straße grenzt. \n\n3\n\nDer Ausbau der insgesamt etwa 371 m langen straße er-\nfolgte in zwei Etappen. Von Oktober 1973 bis 1975 wurde zu-\nnächst das etwa 254 m lange östliche Teilstück von \nder Straße bis zur Straße ausgebaut. Der Ausbau der \netwa 117 m langen westlichen Teilstrecke von der \nStraße bis zur Straße , an der das Grundstück der \nKlägerin liegt, erfolgte in den Jahren 1980/81. \n\n4\n\nIm März 1981 leitete die Beklagte die Abrechnung der östli-\nchen Strecke der straße zwischen Straße und der Stra-\nße ein. Sie legte dabei Gesamtkosten in Höhe von \n395.243,59 DM zugrunde und veranlagte die erschlossenen \nGrundstücke mit einem Beitragssatz von \n8,9110 DM/Verteileinheit. Für die westliche Teilstrecke von \nder Straße bis zur Straße ermittelte die Beklagte im \nApril 1983 Gesamtkosten von 316.587,61 DM und errechnete einen \nBeitragssatz von 39,2518 DM/Verteileinheit. Auf dieser Grund-\nlage wurde der Rechtsvorgänger der Klägerin mit Bescheid vom \n19. August 1983 zu einem Erschließungsbeitrag von 29.321,10 DM \nherangezogen.\n\n5\n\nAuf die dagegen nach erfolgloser Durchführung des Vorver-\nfahrens erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid \ninsoweit aufgehoben, als der Erschließungsbeitrag einen Betrag \nvon 10.145,13 DM überstieg. \n\n6\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts ist durch Senatsurteil vom 5. März 1991 zurück-\ngewiesen worden.\n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil durch \nUrteil vom 29. Oktober 1993 - 8 C 53.91 - aufgehoben und die \nSache zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. \n\n8\n\nAuf die daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai \n1994 erklärte Anschlussberufung hat der Senat unter Zurück-\nweisung der Berufung der Beklagten und der weitergehenden \nAnschlussberufung der Klägerin den angefochtenen Erschlie-\nßungsbeitragsbescheid insoweit aufgehoben, als ein 6.528,18 DM \nübersteigender Betrag festgesetzt worden war. Der Entscheidung \nlag die Auffassung des Senats zugrunde, das es sich bei der \nstraße um eine einheitliche Erschließungsanlage handele und \ndie getrennte Abrechnung beider Teilstrecken im Wege der \nAbschnittsbildung aufgrund des erheblich differierenden \nKostenaufwandes pro Meter Straßenstrecke bzw. pro Quadratmeter \nStraßenfläche gegen das Willkürverbot verstoße. \n\n9\n\nAuf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsge-\nricht das Urteil des Senats vom 18. Mai 1994 aufgehoben und \ndie Sache erneut zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-\ndung zurückverwiesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe des \nRevisionsurteils vom 7. Juni 1996 - 8 C 31.94 - ist das \nBundesverwaltungsgericht der Einschätzung des Senats, bei der \nstraße handele es sich um eine einheitliche Er-\nschließungsanlage, gefolgt, hat aber unter dem Gesichtspunkt \nder Zulässigkeit einer Abschnittsbildung für aufklärungsbe-\ndürftig gehalten, ob die für die Herstellung der westlichen \nTeilstrecke entstandenen Mehrkosten ausstattungs- oder \npreissteigerungsbedingt seien. \n\n10\n\nDie Beklagte hat zu der vom Bundesverwaltungsgericht für \naufklärungsbedürftig angesehenen Frage verschiedene Berech-\nnungen vorgelegt und vertritt dazu die Ansicht, die ausstat-\ntungsbedingten Mehrkosten der westlichen Strecke erreichten \ndie maßgebliche 1/3-Grenze nicht. Hinsichtlich der Grunder-\nwerbskosten sei der tatsächliche Wert der erworbenen Grund-\nstücksflächen zum 18. Oktober 1973 zugrunde zu legen. Jeden-\nfalls könnten die ausstattungsbedingten Grunderwerbskosten \nnicht in der Weise ermittelt werden, dass die Differenz der \ntatsächlichen Grundstückswerte zu dem vorbezeichneten Zeit-\npunkt und zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundflächen von den \ntatsächlich angefallenen Grunderwerbskosten abgezogen würden. \nAllenfalls komme es in Betracht, aus der Differenz der \nVerkehrswerte in den Jahren 1973 und 1977 bzw. 1978 die \nPreissteigerungsrate zu bestimmen und die tatsächlich ange-\nfallenen Grunderwerbskosten um diesen Prozentsatz zu kürzen. \nHiervon ausgehend hielten sich die ausstattungsbedingten \nMehrkosten der westlichen Teilstrecke im zulässigen Rahmen \nungeachtet der Frage, ob die ausstattungsbedingten Kosten der \ntechnischen Herstellung auf Grundlage jener Kosten ermittelt \nwürden, die beim Bau des östlichen Abschnitts angefallen \nseien, oder unter Zugrundelegung des Preisindexes für den \nStraßenbau in Nordrhein-Westfalen. Auf dem zuletzt be-\nzeichneten Wege ergebe sich eine Preissteigerungsrate von \n58,9 %, wobei die Jahre 1973 und 1980 die maßgeblichen Be-\nzugsjahre seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bereits \nAnfang 1974 auf der Grundlage von Ausschreibungspreisen des \nJahres 1973 81 % des Herstellungsaufwandes für den östlichen \nStreckenabschnitt angefallen seien. Der Wert der aus \nGemeindevermögen bereitgestellten Flächen für den östlichen \nAbschnitt sei auch nicht insoweit zu reduzieren, als es sich \nbei diesen Flächen um alte Wegefläche handele. Unabhängig \ndavon komme mit Blick auf die Größe dieser alten Wegefläche \nallenfalls eine - im Ergebnis unerhebliche - Verminderung des \nAufwandes für den östlichen Abschnitt um 1.664 DM in Betracht. \nDie Abschnittsbildung sei auch im Übrigen nicht zu \nbeanstanden: Die erforderliche Abschnittsbildungsentscheidung \nsei in der separaten Ermittlung des Erschließungsaufwandes für \ndie erste Teilstrecke zu sehen. Seinerzeit habe auch das \nBewusstsein bestanden, eine Abschnittsbildung vorzunehmen. So \nsei in den Veranlagungsbescheiden ausdrücklich der Begriff \n\"Abschnitt\" benutzt worden. Erst im gerichtlichen Verfahren, \nnämlich mit Schriftsatz vom 11. Juli 1989, sei die Auffassung \nvertreten worden, dass es sich bei den beiden Teilstrecken \njeweils um selbständige Erschließungsanlagen handele. Im \nÜbrigen komme es für die Wirksamkeit einer Abschnittsbildung \nausschließlich auf den Willen der Gemeinde zur separaten \nAbrechnung zweier Straßenstrecken an. In einer Großstadt wie \ngehörten derartige Abschnittsbildungsentscheidungen zu den \neinfachen Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne von \n§ 28 Abs. 3 GO NW alter Fassung. Einer Rats- oder \nAusschussentscheidung habe es deshalb nicht bedurft. Zudem \nhabe der Straßenbau- und Verkehrsausschuss Beschlüsse über den \nseparaten Ausbau der Teilstrecken gefasst und damit der \nVerwaltung auch die Befugnis zur separaten Abrechnung \neingeräumt. Die entsprechenden Ausschussprotokolle seien durch \nden Rat genehmigt worden. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\nunter Änderung des angefochtenen Ur-\nteils die Klage in vollem Umfang ab-\nzuweisen sowie die Anschlussberufung \nder Klägerin zurückzuweisen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt\n\n14\n\n1. die Berufung der Beklagten zu-\nrückzweisen, \n\n15\n\n2. entsprechend der Anschlussberu-\nfung das angefochtene Urteil zu\nändern und den Erschließungsbei-\ntragsbescheid der Beklagten vom \n19. August 1983 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Juni 1984 \ninsoweit aufzuheben, als bei der \nBerechnung des Beitragssatzes nicht \nberücksichtigt worden sind, \n\n16\n\na) ein Artzuschlag für das Schul-\ngrundstück, Flurstücke 441, 442 und \n396, \n\n17\n\nb) die Überschreitung der anrechen-\nbaren Straßenbreite, \n\n18\n\nc) die Beitragspflicht des Flur-\nstücks 598, \n\n19\n\nhilfsweise, \n\n20\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid \nder Beklagten vom 19. August 1983 und \nden Widerspruchsbescheid vom \n6. Juni 1984 insoweit aufzuheben, als \nein 6.400,-- DM übersteigender Betrag \nfestgesetzt worden ist.\n\n21\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Eine wirksame Abschnittsbildung \nliege nicht vor. Als Ausnahme von der Regel der einheitlichen \nAbrechnung einer Erschließungsanlage stelle die Entscheidung \nüber die Abschnittsbildung kein Geschäft der laufenden \nVerwaltung dar und sei daher grundsätzlich dem Rat \nvorbehalten. Die von der Beklagten angeführten Beschlüsse über \nden separaten Bau der Teilstrecken verhielten sich nicht zu \neiner separaten Abrechnung der Straßenstrecken. Das insoweit \neingeräumte Ermessen sei nicht ausgeübt worden, obgleich der \nErmessensausübung wegen des unterschiedlichen Kostenaufwandes \nfür die beiden Teilstrecken besondere Bedeutung zugekommen \nsei. Eine Abschnittsbildung im Jahre 1981 sei auch nicht mit \ndem Vorfinanzierungscharakter einer solchen Entscheidung zu \nvereinbaren, da es hinsichtlich beider Teilstrecken für die \nendgültige Herstellung nur noch der Rechtswirksamkeit des \nBebauungsplanes bedurft habe. Jedenfalls sei die \nAbschnittsbildung willkürlich, weil sie zu einer unzulässigen \nMehrbelastung der durch die westliche Teilstrecke \nerschlossenen Grundstücke führe. Der Grunderwerbsaufwand für \ndie östliche Strecke sei hinsichtlich ehemaliger Wegeflächen \nzu kürzen. Aus dem Gesamtaufwand für die östliche Strecke \nseien außerdem die Kosten des zweiten Parkstreifens \n\"herauszurechnen\", weil die westliche Teilstrecke lediglich \neinen Parkstreifen aufweise und es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts maßgeblich auf eine im wesentlichen \ngleiche Vorteilssituation ankomme. Bei der Berechnung der \nausstattungsbedingten Grunderwerbskosten der westlichen \nStraßenstrecke seien - entgegen der Ansicht der Beklagten - \ndie tatsächlich angefallenen Aufwendungen um die Differenz der \ntatsächlichen Verkehrswerte in den Jahren 1977/78 und im Jahre \n1973 zu kürzen. Schon mit Blick auf die in dieser Weise zu \nerrechnenden Mehrkosten für den Grunderwerb ergebe sich, dass \ndie 1/3-Grenze überschritten sei. Auch die Berechnung der \nBeklagten hinsichtlich der ausstattungsbedingten Mehrkosten \nfür den technischen Ausbau sei fehlerhaft. Eine solche \nBerechnung habe mittels des Preisindexes für den Straßenbau zu \nerfolgen. Auf der Grundlage der von der Beklagten mitgeteilten \nWerte ergebe sich für die Jahre 1973 und 1980 indes lediglich \neine Preissteigerung von 30,9 %. Stelle man zudem in Rechnung, \ndass der technische Ausbau des östlichen Abschnitts nicht \nallein im Jahre 1973, sondern in den Jahren 1973, 1974 und \n1975 erfolgt sei, ergebe sich im Übrigen nur ein \nDurchschnittspreisanstieg von 26,85 %. \n\n22\n\nDer Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 16. Dezember \n1998 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis \nerhoben zur Höhe der Verkehrswerte der für den Ausbau der \nwestlichen Teilstrecke der straße in Anspruch genommenen \nGrundstücksteilflächen (Flur 6, Flurstücke 331 teilweise und \n69 teilweise) zum 18. Oktober 1973 sowie zum 14. Juli 1978 \n(Flurstück 331 teilweise) bzw. zum 14. Juni 1977 (Flurstück 69 \nteilweise). Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass \nder Wert des Flurstücks 331 teilweise am 18. Oktober 1973 rund \n41.000 DM und am 14. Juli 1978 rund 78.000 DM betragen habe. \nDas Flurstück 69 teilweise habe am 18. Oktober 1973 einen \nVerkehrswert von rund 26.000 DM und am 14. Juni 1977 einen \nVerkehrswert von rund 45.000 DM besessen, wobei der \nErschließungsbeitrag für die straße noch zu verrechnen \nsei. \n\n23\n\nDie Beklagte erhebt gegen das Ergebnis des Gutachtens keine \nEinwendungen. Die Klägerin macht geltend, dass die vom Gut-\nachter festgestellte Steigerung der Verkehrswerte nicht allein \nauf der allgemeinen Preissteigerung, sondern auch auf \nzwischenzeitlich konkretisierten Planungsvorstellungen der \nStadt beruhe. Insoweit könne nicht die gesamte vom Gutachter \nfestgestellte Verkehrswertdifferenz als preissteigerungsbe-\ndingt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\nrichts zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hält dem entgegen, \nin dem Gutachten sei bereits berücksichtigt, dass für die \nGrundstücksflächen zum Zeitpunkt der Wertermittlungsstichtage \nBaugenehmigungen gemäß § 34 BBauG bzw. auf der Grundlage des \nLeitplanes für eine zweigeschossige Wohnbebauung erteilt \nworden wären. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie \nder Sache 3 A 1640/87 und der jeweils beigezogenen Ver-\nwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die \nAnschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen erfolglos. Die \nKlage ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - in \nvollem Umfang abzuweisen. \n\n27\n\nDer Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom \n19. August 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n6. Juni 1984 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine \nRechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BBauG/BauGB in Verbindung \nmit der Erschließungsbeitragssatzung der \nStadt vom 8. Dezember 1980 (EBS 1980), die formell und \nmateriell gültiges Ortsrecht darstellt. \n\n28\n\nVgl. dazu Senatsurteil vom 18. Mai \n1994 - 3 A 1629/87 -, Seite 12 der \nUrteilsabschrift, m.w.N.\n\n29\n\nDass die geltend gemachte Erschließungsbeitragsforderung dem \nGrunde nach besteht, ergibt sich aus den von der Revisions-\nentscheidung unbeanstandet gelassenen Ausführungen in dem \nvorzitierten Urteil, Seite 16 ff. des Entscheidungsabdrucks, \nauf die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen be-\nzieht. \n\n30\n\nHinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung gilt Folgendes: \n\n31\n\n1. Maßgeblicher Ermittlungsraum für den \nErschließungsaufwand ist die westliche Teilstrecke der \nstraße zwischen den Straßen und als Abschnitt \n(§ 130 Abs. 2 BBauG/BauGB) der straße, die zwischen \nStraße und der Straße eine Anbaustraße im Sinne des § 127 \nAbs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB darstellt.\n\n32\n\nVgl. zu letzterem Bundesverwaltungs-\ngericht, Urteil vom 7. Juni 1996 \n- 8 C 31.94 - Seite 7 ff. der \nUrteilsabschrift; Senatsurteil vom \n18. Mai 1994 - 3 A 1629/87 - Seite 12 \nff. der Urteilsabschrift.\n\n33\n\nEine den gesetzlichen Anforderungen genügende Abschnittsbil-\ndungsentscheidung ist in der im März 1981 eingeleiteten se-\nparaten Abrechnung des östlichen Straßenteils zu sehen. Die \nEntscheidung über die Abschnittsbildung ist lediglich ein \ninnerdienstlicher Ermessensakt, der weder der Bekanntgabe \nbedarf noch einer Begründungspflicht unterliegt. Es reicht \naus, wenn die Gemeinde ihren auf die Abschnittsbildung ge-\nrichteten Willen hinreichend deutlich bekundet. \n\n34\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl., § 14 Rdn. 11 \nm.w.N.\n\n35\n\nEine solche Bekundung ist vorliegend in schlüssiger Weise mit \nder Einleitung der separaten Abrechnung der Teilstrecke \nzwischen Straße und der Straße erfolgt. \n\n36\n\nSoweit die Rechtswirksamkeit einer Abschnittsbildungsent-\nscheidung ein entsprechendes \"Abschnittsbildungsbewusstsein\" \nvoraussetzt,\n\n37\n\nvgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juli \n1995 - 3 A 1530/91 -, Urteilsabschrift \nSeite 8, \n\n38\n\nist auch diese Bedingung erfüllt. Denn die Beklagte hat \n- ungeachtet ihrer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens \ndargelegten gegenteiligen Rechtsauffassungen - jedenfalls in \nden angefochtenen Veranlagungsbescheiden die abgerechnete \nStraßenteilstrecke ausdrücklich als \"Abschnitt\" bezeichnet. \nDies lässt den Schluss zu, dass sie auch bei der Einleitung \nder Abrechnung der ersten Teilstrecke die Vorstellung besaß, \neine Abschnittsbildung vorzunehmen. \n\n39\n\nDass die Abschnittsbildung unter dem Gesichtspunkt ihrer \nVorfinanzierungsfunktion,\n\n40\n\nvgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 14 \nRdn. 32, \n\n41\n\nermessensfehlerhaft war - wie die Klägerin meint -, vermag der \nSenat nicht zu erkennen. Der dazu erhobene Einwand, zur \nHerbeiführung des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten \nhabe es für beide Teilstrecken nur noch der Rechtswirksamkeit \ndes Bebauungsplanes bedurft, trifft bezogen auf den Zeitpunkt \nder Abschnittsbildungsentscheidung im März 1981 nicht zu. \nBezüglich der westlichen Teilstrecke war weder die technische \nHerstellung abgeschlossen - weitere Ausbauarbeiten erfolgten \nnämlich sowohl im September 1981 als auch im März 1987 -, noch \nwar der Grunderwerb vollendet (Erwerb der Flurstücke 451 und \n742 in den Jahren 1985/86). Einer besonderen Abwägung der \nunterschiedlichen Beitragsbelastungen für die Anlieger der \nbeiden Straßenstrecken bedurfte es im Rahmen der \nAbschnittsbildungsentscheidung nicht. \n\n42\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 14 \nRdn. 32.\n\n43\n\nDas von der Klägerin weiterhin vorgetragene Bedenken, für die \nAbschnittsbildungsentscheidung habe es eines Ratsbeschlusses \nbedurft, greift gleichfalls nicht durch. Der Senat stimmt \nvielmehr der Auffassung der Beklagten zu, nach der es sich bei \nAbschnittsbildungsentscheidungen in einer Großstadt wie \nim Regelfall wie auch vorliegend um einfache Geschäfte der \nlaufenden Verwaltung i.S. des hier maßgeblichen § 28 Abs. 3 GO \nNW a.F. handelte.\n\n44\n\nVgl. allerdings Driehaus, a.a.O., \n§ 14 Rdn. 12.\n\n45\n\nHiervon ausgehend kommt es entsprechend den Ausführungen in \ndem Revisionsurteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 31.94 - darauf an, \nob die getrennte Abrechnung der beiden Teilstrecken unter dem \nGesichtspunkt des Willkürverbotes deshalb rechtswidrig war, \nweil aufgrund der für die Gemeinde im Zeitpunkt der \nEntscheidung über die Abschnittsbildung ermittelbaren Daten zu \nerwarten war, dass - bei im wesentlichen gleicher Vor-\nteilssituation der einzelnen Grundstücke - die beitragsfähigen \nKosten für die erstmalige endgültige Herstellung der \nwestlichen Strecke je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als \n1/3 über jenen der östlichen Teilstrecke liegen würden. Dies \nist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall. \n\n46\n\nNach der den Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO bindenden recht-\nlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei dem \nKostenvergleich, der zur Ermittlung der durch das Will-\nkürverbot gezogenen Zulässigkeitsgrenze anzustellen ist, \nausschließlich solche Mehrkosten berücksichtigungsfähig, die \nauf einer andersartigen und wegen dieser Andersartigkeit \naufwendigeren Ausstattung eines Abschnitts im Verhältnis zu \nder eines anderen Abschnitts beruhen (ausstattungsbedingte \nMehrkosten), nicht aber auch Mehrkosten, die durch den zeit-\nlich späteren Ausbau eines zweiten Abschnitts und die damit \neinhergehenden Preissteigerungen verursacht werden (preis-\nsteigerungsbedingte Mehrkosten). Zu den ausstattungsbedingten \nKosten zählen nach der Begründung des Revisionsurteils auch \nGrunderwerbskosten, etwa weil diese nur oder in besonderer \nHöhe hinsichtlich einer der abschnittsweise abgerechneten \nTeilstrecken angefallen sind. Preissteigerungsbedingte \nMehrkosten können demgegenüber nur ganz ausnahmsweise einen \nVerstoß gegen das Willkürverbot begründen, etwa wenn im \nZeitpunkt der Abschnittsbildung bereits erkennbar ist, dass in \nden auf diesen Zeitpunkt folgenden Jahren ganz außergewöhnlich \nhohe Preissteigerungsraten zu erwarten sind, Preis-\nsteigerungsraten beispielsweise, die weit über denen der \nletzten Jahre liegen. \n\n47\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Ur-\nteil vom 7. Juli 1996 - 8 C 31.94 -, \nUrteilsabdruck Seite 11 ff.\n\n48\n\nEin nach diesen Grundsätzen vorzunehmender Kostenvergleich \nführt zu dem Ergebnis, dass die 1/3-Grenze nicht erreicht ist. \nDer Grenzbetrag beläuft sich mindestens auf 128,84 DM pro \nQuadratmeter Straßenfläche (a). Der ausstattungsbedingte \nAufwand pro Quadratmeter des westlichen Straßenabschnitts \nbeträgt demgegenüber höchstens 128,10 DM (b). \n\n49\n\na) Der Aufwand pro Quadratmeter Straßenfläche des östli-\nchen Abschnitts betrug jedenfalls nicht weniger als 96,63 DM. \nDieser Betrag errechnet sich auf Grundlage des im \nAbrechnungsvermerk vom 11. März 1981 zusammengestellten Auf-\nwandes (142.163,84 DM für Grunderwerb und Freilegung, \n253.079,75 DM für den technischen Ausbau), eines Abzuges in \nHöhe von 1.664 DM für alte Wegefläche, die nach Mitteilung der \nBeklagten in den aus Gemeindevermögen zur Verfügung gestellten \nGrundflächen enthalten war, sowie einer Gesamtstraßenfläche \nvon 4073 qm, wie sie von der Beklagten - abweichend von dem \nursprünglichen Wert von 4054 qm - zuletzt angegeben worden \nist: \n\n50\n\n 142.163,84 DM \n\n51\n\n- 1.664 DM (4 x 16 m alte Wegefläche = 64 qm; \n 64 x 26 DM/qm = 1.664,00 DM) \n\n52\n\n= 140.499,84 DM\n\n53\n\n 140.499,84 DM\n\n54\n\n+ 253.079,75 DM\n \n 393.579,59 DM\n\n55\n\n393.579,59 DM/4.073 qm = 96,63 DM/qm\n\n56\n\nDafür, dass in den aus dem Gemeindevermögen zur Verfügung \ngestellten Grundflächen weitere alte Wegefläche vorhanden war, \nbesteht nach dem Inhalt der Akten kein Anhaltspunkt. \n\n57\n\nOb unter dem Gesichtspunkt, dass der Kostenvergleich nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine im We-\nsentlichen gleiche Vorteilssituation der einzelnen Grundstücke \nvoraussetzt, der zweite Parkstreifen der östlichen Teilstrecke \n\"herauszurechnen\" ist - wie die Klägerin meint -, kann \ndahinstehen. Denn eine entsprechende Reduzierung des Aufwandes \nund der zugrunde zu legenden Straßenfläche führt zu keinem \nniedrigeren und mithin für die Klägerin günstigeren Wert, wie \ndie nachfolgende Berechnung belegt:\n\n58\n\n 878,41 qm (Fläche beider Parkstreifen der \n östlichen Teilstrecke) \n \n: 2 \n\n59\n\n= 439,205 qm (Fläche eines Parkstreifens der \n östlichen Teilstrecke)\n\n60\n\n \n 4073 qm (Gesamtfläche der östlichen Teilstrecke) \n\n61\n\n- 439,205 qm \n\n62\n\n= 3633,795 qm (Gesamtfläche der östlichen Teil-\n strecke ohne zweiten Parkstreifen) \n\n63\n\n 439,205 qm \n\n64\n\n x 48,1766 DM/qm (Kosten der technischen Herstellung \n pro Quadratmeter Parkstreifen im \n östlichen Abschnitt nach Aufstel-\n lung 2 zum Schriftsatz der Beklag-\n ten vom 29. November 1996) \n\n65\n\n= 21.159,40 DM (technischer Herstellungsaufwand für \n den zweiten Parkstreifen) \n\n66\n\n 140.499,84 DM (Grunderwerbs- und Freilegungsauf- \n wand der östlichen Teilstrecke nach \n Abzug für 64 qm alte Wegefläche)\n\n67\n\n: 4073 qm (Gesamtfläche der östlichen Teil-\n strecke) \n\n68\n\n x 439,205 qm (Fläche des zweiten Parkstreifens) \n\n69\n\n= 15.150,56 DM (Grunderwerbs- und Freilegungskosten \n für den zweiten Parkstreifen) \n\n70\n\n 393.579,59 DM (im Hinblick auf 64 qm alte Wege- \n fläche reduzierter Gesamtaufwand für \n die östliche Teilstrecke) \n\n71\n\n- 21.159,40 DM (technische Herstellungskosten des \n zweiten Parkstreifens) \n\n72\n\n- 15.150,56 DM (Grunderwerbs- und Freilegungs-\n aufwand für den zweiten Park-\n streifen) \n\n73\n\n= 357.269,63 DM\n\n74\n\n: 3633,795 qm (Gesamtfläche der östlichen \n Teilstrecke ohne zweiten \n Parkstreifen) \n\n75\n\n= 98,319 DM/qm\n\n76\n\nVon diesen Berechnungen ausgehend ergibt sich ein Grenzbetrag \nvon mindestens 128,84 DM/qm:\n\n77\n\n 96,63 DM/qm\n\n78\n\n+ 32,21 DM/qm (96,63 DM/qm : 3) \n\n79\n\n= 128,84 DM/qm\n\n80\n\nb) Der preissteigerungsbereinigte Herstellungsaufwand \nfür die westliche Straßenstrecke beträgt demgegenüber \nhöchstens 128,10 DM pro Quadratmeter Straßenfläche. \n\n81\n\nBasis der Berechnung sind die bis einschließlich 1981 ent-\nstandenen Kosten. Sie waren zum Zeitpunkt der Abschnittsbil-\ndungsentscheidung im März 1981 ganz überwiegend bereits an-\ngefallen und im Übrigen absehbar. Die in den Jahren 1985 bis \n1987 entstandenen weiteren abrechnungsfähigen Kosten erfüllten \ndiese Voraussetzung demgegenüber nicht und waren deshalb in \neine Anfang 1981 getroffene Prognoseentscheidung nicht \neinzustellen, wovon offensichtlich auch die Beteiligten aus-\ngehen. Ungeachtet dessen ist der abrechnungsfähige Aufwand aus \nden Jahren 1985 bis 1987 wegen seiner Größenordnung (350 DM, \nvgl. unten 2) unerheblich. \n\n82\n\nAuf der Grundlage des bis zum Ablauf des Jahres 1981 ent-\nstandenen Aufwands ergeben sich im Einzelnen folgende Kos-\ntenpositionen:\n\n83\n\naa) Grunderwerbskosten (ohne Nebenkosten)\n\n84\n\nDer preissteigerungsbereinigte Grunderwerbsaufwand (ohne \nNebenkosten) für den westlichen Abschnitt der straße be-\ntrug höchstens 83.990,69 DM. \n\n85\n\nAusgangspunkt der Feststellung der für den Kostenvergleich \nmaßgeblichen Grunderwerbskosten für die westliche Teilstrecke \nist das aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom \n16. Dezember 1998 eingeholte Gutachten über den Verkehrswert \nder Flurstücke 331 teilweise (heute: 449) und 69 teilweise \n(heute 438). Die Richtigkeit der in diesem Gutachten fest-\ngestellten Verkehrswerte für den Tag der Bereitstellung des \nüberwiegenden Teils der Fläche im östlichen Straßenteil und \nfür jene Zeitpunkte, zu denen die genannten Flurstücke durch \nnotarielle Kaufverträge erworben wurden, begegnet \n- vorbehaltlich einer ggfs. unter dem Gesichtspunkt von Er-\nschließungsbeitragspflichten vorzunehmenden Korrektur des für \ndas Flurstück 69 teilweise angenommenen Verkehrswertes zum \nVeräußerungszeitpunkt - keinen Zweifeln. Das Gutachten \nbestätigt in nachvollziehbarer Weise die bereits vom Gutach-\nterausschuss festgestellten Bodenrichtwerte (Seite 13 bis 18 \ndes Gutachtens) und errechnet hiervon ausgehend die Ver-\nkehrswerte der Flurstücke (Seite 19 ff des Gutachtens), ohne \ndass die Methode (Vergleichswertverfahren, § 13 f WertVO, vgl. \nSeite 8 des Gutachtens) oder die tatsächlichen Annahmen \nhinsichtlich Lage, Beschaffenheit, Bebaubarkeit und Bei-\ntragspflichtigkeit der Grundstücke (Seite 5 f und 9 ff des \nGutachtens) Anlass zu Bedenken geben. \n\n86\n\n(a) Der von der Klägerin erhobene Einwand, die vom \nGutachter festgestellte Wertsteigerung der Flurstücke sei \n(möglicherweise) durch eine Konkretisierung der Bauplanung für \nden fraglichen Bereich beeinflusst, greift nicht durch. Der \nGutachter ist für alle Bewertungsstichtage davon ausgegangen, \ndass für die Flurstücke gemäß § 34 BBauG Baugenehmigungen für \neine zweigeschossige Wohnbebauung erteilt worden wären. Eben \neine solche Wohnbebauung sieht auch der u.a. für den Bereich \nder straße erlassene und im Jahre 1983 rechtswirksam \ngewordene Bebauungsplan 474 I vor. Inwieweit ein Ab-\nsehbarwerden dieser planungsrechtlichen Ausweisung der ohnehin \nzulässigen Bebauung zu einer Wertsteigerung der Grundstücke \ngeführt haben soll, ist nicht erkennbar. Gleichermaßen ist \nnicht ersichtlich, dass und inwieweit die Höhe der für die \nBemessung der Bodenrichtwerte berücksichtigten \nVeräußerungserlöse durch eine \"Konkretisierung von Planungen\" \nbeeinflusst sein könnte. Hiervon ausgehend bedarf es keiner \nweiteren Klärung, ob \"planungsbedingte\" Wertsteigerungen den \nausstattungsbedingten - wofür Überwiegendes spricht, vgl. u. \n(b) - oder den preissteigerungsbedingten Mehrkosten \nzuzurechnen wären. \n\n87\n\n(b) Soweit das Gutachten den Verkehrswert des Flurstücks 69 \nteilweise (438) zum 14. Juni 1977 mit rund 45.000 DM beziffert \n(vgl. Seite 27), ist dieser Betrag allerdings - wie der \nGutachter selbst zutreffend hervorhebt - mit Blick auf die \nErschließungsbeitragspflicht für die straße zu be-\nrichtigen. Anders als bei der Bewertung zum 18. Oktober 1973 \n(vgl. Seite 23 des Gutachtens) wird für den Zeitpunkt der \nVeräußerung ein Bodenrichtwert für erschließungsbeitragsfreie \nGrundstücke (vgl. Seite 25 des Gutachtens) zugrunde gelegt. \nAusgehend von diesem Bodenrichtwert wird auch die der Klägerin \nverbliebene Fläche aus dem Flurstück 69 bewertet und in den \nVorteilsausgleich eingestellt. Der dabei mit Blick auf die \nbessere bauliche Ausnutzbarkeit des nicht veräußerten \nGrundstücksteils errechnete Vorteil von 33.000 DM (vgl. Seite \n26) ist um den Betrag der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses \nzu erwartenden Erschließungsbeiträge für \ndie straße zu reduzieren. Der Betrag der Erschließungs-\nbeiträge, den ein potentieller Käufer im Juni 1977 erwartet \nhätte, ist dabei in jener Beitragshöhe anzunehmen, die in dem \nbei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten vom \n26. April 1977 - ausgehend von einer Auskunft des zuständigen \nAmtes - mit insgesamt 21.000 DM zugrunde gelegt worden ist. \nDer Vorteilsausgleich ist danach folgendermaßen durchzuführen: \n\n88\n\n 78.050 DM (Verkehrswert der veräußerten Teilfläche \n des Flurstücks 69 zum 14. Juni 1977) \n\n89\n\n- 33.000 DM (Verkehrswertsteigerung der\n unveräußerten Teilfläche des Flurstücks \n 69 zum 14. Juni 1977 auf der Basis des \n Bodenrichtwertes für Erschließungsbei-\n tragsfreie Grundstücke) \n\n90\n\n+ 21.000 DM (seinerzeit absehbarer Erschließungs-\n beitrag für die straße für \n die unveräußerte Teilfläche) \n\n91\n\n= 66.050 DM.\n\n92\n\nDer Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass der in die \nvorstehende Berechnung eingesetzte Wert der veräußerten \nTeilfläche mit Blick auf den hier verfolgten Zweck der Ver-\nkehrswertbestimmung, ausstattungsbedingte und preissteige-\nrungsbedingte Aufwendungen voneinander zu scheiden, gleich-\nfalls unter dem Gesichtspunkt von Erschließungsbeitrags-\npflichten zu reduzieren ist. Die veräußerte Teilfläche war zum \nVeräußerungszeitpunkt zwar tatsächlich erschließungsbei-\ntragsfrei. Die zum 18. Oktober 1973 bestehende Erschlie-\nßungsbeitragspflicht für die Straße war - ausweislich \nder Feststellungen des Gutachtens - zwischenzeitlich erfüllt \nworden (vgl. Seite 11 des Gutachtens); eine Erschließungs-\nbeitragspflicht für die straße kommt bezüglich der \nveräußerten Fläche nicht in Betracht, da sie vor der Entste-\nhung einer Beitragspflicht (erschließungsbeitragsfreie) \nTeilfläche eben dieser Straße wurde. Es spricht indessen \nvieles dafür, dass die mithin durch das Erlöschen der Er-\nschließungsbeitragspflicht für die Straße tatsächlich \neingetretene Erhöhung des Verkehrswerts der von der Beklagten \nerworbenen Teilfläche des Flurstücks 69 dem ausstat-\ntungsbedingten Aufwand zuzurechnen ist und deshalb für die \nBestimmung von Verkehrswerten, deren Verhältnis Auskunft über \ndie preissteigerungsbedingte Aufwandserhöhung geben soll, \n\"herauszurechnen\" ist.\n\n93\n\nNach dem Ansatz des Revisionsurteils sind die für den \nspäter hergestellten Straßenabschnitt angefallenen \nKostenmassen vollständig in ausstattungsbedingten und \npreissteigerungsbedingten Aufwand zu teilen. Kosten, die \npreissteigerungsbedingt sind, sind nicht ausstattungsbedingt, \nwie umgekehrt ausstattungsbedingte Aufwendungen nicht \npreissteigerungsbedingt sind. Das Bundesverwaltungsgericht \nbenutzt dabei den Begriff \"ausstattungsbedingt\" ersichtlich \nnicht in den Grenzen seines eigentlichen Wortsinnes. Als \n\"ausstattungsbe-dingt\" werden ausdrücklich auch solche Kosten \nbenannt, die - wie etwa ausschließlich in einem Abschnitt \nangefallene oder besonders hohe Grunderwerbskosten - mit der \n\"Ausstattung\" einer Straße dem Wortsinne nach nichts zu tun \nhaben. Die äußere Grenze dessen, was nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts dem Begriff der \n\"austattungsbedingten\" Kosten unterfällt, lässt sich nach \nAuffassung des Senats letztlich nur aus der Beschreibung ihres \nGegenstücks, der preissteigerungsbedingten Mehrkosten, \nableiten. Als preissteigerungsbedingten Aufwand bezeichnet das \nBundesverwaltungsgericht jene (Mehr-)Kosten, die durch den \nzeitlich späteren Ausbau eines zweiten Abschnitts und \n(kumulativ) die damit einhergehenden Preisteigerungen \nverursacht sind. Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes \ndafür, Veränderungen jener tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse, welche die Höhe des Verkehrswertes eines \nGrundstücks zu den maßgeblichen Bewertungszeitpunkten \nbestimmen (etwa Bebaubarkeit, tatsächliche Bebauung, \nbeitragsrechtliche Situation), und daraus resultierende \nMehraufwendungen dem Bereich der ausstattungsbedingten Kosten \nzuzurechnen. Ein zum Zeitpunkt des Ausbaus eines ersten \nAbschnitts beispielsweise unbebautes Grundstück, das später in \nbebautem Zustand zu einem dieser Bebauung Rechnung tragenden \n(höheren) Preis erworben wird, weil es für die Herstellung \neines zweiten Abschnitts benötigt wird, verursacht einen \nMehraufwand, der zwar kausal auf dem zeitlich späteren Ausbau \ndes zweiten Abschnitts beruht, wohl aber nicht durch \n\"Preissteigerungen\" verursacht worden ist. Denn mit dem \nBegriff \"Preissteigerungen\" dürften nur solche Preiszuwächse \ngemeint sein, die sich aus der Differenz von Preisen ergeben, \nwelche zu verschiedenen Zeitpunkten für gleiche Güter gezahlt \nwerden, und in diesem Umfang in - vom Bundesverwaltungsgericht \nauf Seite 14 der Revisionsentscheidung in Bezug genommene - \n\"Preisteigerungsraten\" eingehen.\n\n94\n\nHiervon ausgehend sprechen gute Gründe dafür, den Umstand, \ndass die veräußerte Teilfläche des Flurstücks 69 zwischen den \nmaßgeblichen Stichtagen erschließungsbeitragsfrei geworden \nist, bei der Bestimmung eines lediglich die Preisentwicklung \ndokumentierenden Verkehrswerts als ausstattungsbedingten \nGesichtspunkt \"auszuklammern\" und die fragliche Teilfläche \nauch zum Veräußerungsstichtag als erschließung-\nbeitragspflichtig zu bewerten. Nimmt man (zugunsten der \nKlägerin) an, dass ein (fiktiver) Erschließungsbeitrag für die \nStraße im Jahre 1977 pro qm Grundstücksfläche den \ngleichen (relativ hohen) Betrag ausgemacht hätte, wie jener \nErschließungsbeitrag, der vom Gutachterausschuss in demselben \nJahr für die straße zugrunde gelegt wurde, - für einen \nsolchen Ansatz könnte unter dem Gesichtspunkt der Ver-\ngleichbarkeit der Verkehrswerte sprechen, dass das Gutachten \nfür 1973 von pauschal reduzierten (also Erschließungsbeiträge \ngleicher Höhe voraussetzenden) Bodenrichtwerten für \nerschließungsbeitragspflichtige Grundstücke ausgeht (vgl. \nSeite 20 und 23 des Gutachtens) - ergibt sich folgende Be-\nrechnung:\n\n95\n\n21.000 DM (Erschließungsbeitrag straße \n für 1121 qm des Flurstücks 69 \n - unveräußerte Teilfläche -)\n\n96\n\n: 1121 qm\n\n97\n\n= 18,73 DM/qm\n\n98\n\n 18,73 DM/qm\n\n99\n\nx 765 qm (veräußerte Fläche des Flurstücks 69)\n\n100\n\n= 14.330,95 DM (fiktiver Erschließungsbeitrag \n Zum Grind für die veräußerte \n Teilfläche)\n\n101\n\n 78.050 DM\n\n102\n\n- 14.330,95 DM\n\n103\n\n- 33.000 DM\n\n104\n\n+ 21.000 DM\n\n105\n\n= 51.719,05 DM\n\n106\n\nDie vorerörterten Fragen, die sich lediglich hinsichtlich des \nFlurstücks 69 stellen (das Flurstück 331 ist hinsichtlich \nbeider Stichtage als vollständig erschließungsbeitrags-\npflichtig bewertet worden, vgl. Gutachten S. 20 ff), bedürfen \nindes keiner abschließenden Klärung. Denn gleichgültig, \nwelcher der in Betracht kommenden Verkehrswerte zum Veräuße-\nrungszeitpunkt für das Flurstück 69 teilw. zugrunde gelegt \nwird (rund 45.000*, 52.000** oder 66.000 DM***), ist die \nDrittelgrenze - wie noch darzulegen sein wird - nicht über-\nschritten.\n\n107\n\n(c) Sind damit für den 18. Oktober 1973 Verkehrswerte von rund \n41.000 DM (Flurstück 331 teilweise) bzw. rund 26.000 DM \n(Flurstück 69 teilweise) und für die Veräußerungszeitpunkte in \nHöhe von rund 78.000 DM (Flurstück 331 teilweise) bzw. rund \n45.000*/52.000**/ 66.000*** DM (Flurstück 69 teilweise) \nanzunehmen, ist der preissteigerungsbereinigte Grunder-\nwerbsaufwand für die westliche Teilstrecke nach Auffassung des \nSenats in der Weise zu bestimmen, dass die den vorgenannten \nVerkehrswerten jeweils zu entnehmende prozentuale \nWertsteigerung als preissteigerungsbedingt von dem jeweils \ntatsächlich entstandenen Erwerbsaufwand abgezogen wird. \n\n108\n\n(aa) Unrichtig ist die jedenfalls zeitweise von der Beklag-\nten vertretene Auffassung, der ausstattungsbedingte Grunder-\nwerbsaufwand ergebe sich aus der Summe der vom Gutachter \nfestgestellten Verkehrswerte zum 18. Oktober 1973. \n\n109\n\nGemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB umfasst der Erschlie-\nßungsaufwand die Kosten für den Erwerb der Flächen für die \nErschließungsanlagen. Der für die westliche Strecke \nder straße getätigte Grunderwerb wird von dieser Vor-\nschrift erfasst. Hinsichtlich der Grundflächen aus den \nFlurstücken 69 und 331 liegt ein zielgerichteter Erwerb zur \nSchaffung öffentlicher Verkehrsflächen vor mit der Folge, dass \nder tatsächlich entrichtete Kaufpreis bzw. eingesetzte \nTauschwert in den Erschließungsaufwand einfließt. \n\n110\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Ur-\nteil vom 4. Februar 1981 - 8 C 13.81 -, \nDVBl 1981, 827.\n\n111\n\nEin derartiger zielgerichteter Erwerb ist nach der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die \nFlächen im Zeitpunkt des Erwerbs in einem Bebauungsplan be-\nreits als Straßenflächen ausgewiesen sind oder wenn zwar ein \nBebauungsplan noch nicht in Kraft getreten ist, aber eine die \nFläche erfassende Straßentrasse bereits angelegt ist. \n\n112\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Ur-\nteil vom 15. November 1985 \n- 8 C 41.84 -, NVwZ 1986, 299.\n\n113\n\nIn Anknüpfung an diese Rechtsprechung hat der Senat ent-\nschieden, dass ein zielgerichteter Erwerb im Sinne von § 128 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch dann gegeben ist, wenn eine \nGemeinde Grundstücke erwirbt, um sie nach Wirksamwerden einer \nim Erwerbszeitpunkt bereits vorgesehenen, lediglich in \nEinzelheiten noch nicht konkretisierten Planung zur Schaffung \nvon Erschließungsanlagen zu nutzen. \n\n114\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Oktober \n1996 - 3 A 1284/93 -.\n\n115\n\nLetzteres ist vorliegend der Fall: Sowohl der Grundstücks-\nkaufvertrag vom 14. Juni 1977 (§ 10) als auch der Grund-\nstückstauschvertrag vom 14. Juli 1978 (§ 13) enthält den \nHinweis, dass der Grunderwerb der Schaffung öffentlicher \nVerkehrsflächen diene. Es handelt sich dabei, wie den Ver-\nwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, um die damals schon vor-\ngesehene westliche Teilstrecke der straße. \n\n116\n\nDer Umstand, dass demnach für den einen Straßenteil \n- nämlich für die westliche Straßenstrecke der straße - in \nvollem Umfang ein zielgerichteter Grunderwerb im Sinne von \n§ 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, ist ausstattungsbedingt \nim Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Er \nberuht nämlich nicht auf der zeitlich späteren Herstellung der \nzweiten Teilstrecke und damit einhergehenden \nPreissteigerungen, sondern auf den im Bereich der zweiten \nTeilstrecke anzutreffenden Eigentumsverhältnissen, die \n- anders als im ersten Abschnitt, für den die Grundfläche \nüberwiegend aus dem Gemeindevermögen zum insoweit maßgeblichen \nVerkehrswert bereit gestellt werden konnte - einen \nzielgerichteten Erwerb von Straßenfläche im Sinne von § 128 \nAbs. 1 Nr. 1 BBauG notwendig machten. \n\n117\n\n(bb) Ist demnach für die Feststellung der ausstattungsbe-\ndingten Grunderwerbskosten im Ansatz von dem tatsächlichen \nErwerbsaufwand auszugehen, können die preissteigerungsberei-\nnigten Kosten des Grunderwerbs allerdings - entgegen der An-\nsicht der Klägerin - nicht in der Weise berechnet werden, dass \nvon dem tatsächlichen Erwerbsaufwand die sich jeweils nach dem \nGutachten ergebende Wertdifferenz abgezogen wird. Denn soweit \nder tatsächliche Erwerbsaufwand vom Verkehrswert abweicht \n- was hinsichtlich der Flurstücke 331 teilw. und 69 teilw. der \nFall ist - stellen sich die insoweit gemachten Zu- bzw. \nAbschläge nicht als absolute, von der Verkehrswertentwicklung \nunabhängige Größen dar, sondern stehen zu dem jeweiligen \nVerkehrswert regelmäßig in einem relativen Verhältnis. Diesem \nUmstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die sich nach \nden Verkehrswerten ergebende prozentuale Wertsteigerung vom \ntatsächlichen Erwerbsaufwand abgesetzt wird.\n\n118\n\n(d) Nach alledem sind die ausstattungsbedingten Grunder-\nwerbskosten für die westliche Teilstrecke wie folgt zu be-\nrechnen: \n\n119\n\nFlurstück 331 teilw.: \n\n120\n\nWert am 18. Oktober 1973: \n\n121\n\n41.000 DM (100 %)\n\n122\n\nWert am 14. Juli 1978:\n\n123\n\n78.000 DM (190,24 %)\n\n124\n\nAusstattungsbedingte Grunderwerbskosten für das \nFlurstück 331 teilw.:\n\n125\n\n 68.000 DM (eingesetzter Tauschwert) \n\n126\n\n: 190,24 \n\n127\n\nx 100 \n\n128\n\n= 35.744,32 DM \n\n129\n\nFlurstück 69 teilw:\n\n130\n\nWert am 18. Oktober 1973: \n\n131\n\n26.000 DM (100 %)\n\n132\n\nWert am 14. Juni 1977:\n\n133\n\n45.000 DM* (173,07 %)*\n\n134\n\n52.000 DM** (200 %)**\n\n135\n\n66.000 DM***(253,85%)***\n\n136\n\nAusstattungsbedingter Grunderwerbsaufwand für das \nFlurstück 69 teilweise:\n\n137\n\n 83.500 DM (Kaufpreis) \n\n138\n\n: 173,07* \n\n139\n\nx 100 \n\n140\n\n= 48.246,37 DM*\n\n141\n\n 83.500 DM \n\n142\n\n: 200** \n\n143\n\nx 100 \n\n144\n\n= 41.750 DM**\n\n145\n\n 83.500 DM\n\n146\n\n: 253,85***\n\n147\n\nx 100\n\n148\n\n= 32893,44 DM***\n\n149\n\nSumme der ausstattungsbedingten Grunderwerbskosten: \n\n150\n\n 35.744,32 DM \n\n151\n\n+ 48.246,37 DM* \n\n152\n\n= 83.990,69 DM*\n\n153\n\n 35.744,32 DM \n\n154\n\n+ 41.750 DM** \n\n155\n\n= 77494,32 DM**\n\n156\n\n 35.744,32 DM\n\n157\n\n+ 32.893,44 DM***\n\n158\n\n= 68.637,76 DM***\n\n159\n\nbb) Grunderwerbsnebenkosten \n\n160\n\nDie Summe der für die westliche Teilstrecke angefallenen \nGrunderwerbsnebenkosten beläuft sich preissteigerungsbereinigt \nauf maximal 4.294,46 DM.\n\n161\n\n(a)Die Notariatsgebühren, die sich für das Flurstück 331 \nteilw. auf 141,43 DM und für das Flurstück 69 teilw. auf \n130,38 DM beliefen, spielen wegen ihrer Größenordnung für das \nErgebnis keine Rolle und werden für die vorliegende Berechnung \n- zugunsten der Klägerin - nicht vermindert. \n\n162\n\n(b) Die Vermessungskosten, die für das Grundstück 331 \nteilw. 1.331,36 DM und für das Flurstück 69 teilw. \n1.198,48 DM betrugen, werden der Berechnung mit einem redu-\nzierten Betrag zugrunde gelegt, der sich nach dem Verhältnis \nder auf ein Trennstück bezogenen Grundgebühren für die \nDurchführung einer Trennungsvermessung gemäß Ziffer 9.11 des \nGebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für die Vermes-\nsungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen vom \n26. April 1973, GV NRW 1973, 308, an denjenigen Stichtagen \nbestimmt, die auch der Verkehrswertermittlung der Grundstücke \nzugrunde liegen. Danach ergibt sich folgendes:\n\n163\n\nFlurstück 331 teilw. (794 qm):\n\n164\n\n(aa) Grundgebühr zum 18. Oktober 1973\n\n165\n\nWert zum 18. Oktober 1973 (nach Maßgabe des verein-\nbarten Tauschwerts): 35.744,32 DM\n\n166\n\nTeilbetrag A nach Gebührentafel A in der am \n18. Oktober 1973 maßgeblichen Fassung: 400 DM\n\n167\n\nTeilbetrag B nach Gebührentafel B in der zum \n18. Oktober 1973 maßgeblichen Fassung: 380 DM\n\n168\n\nGrundgebühr am 18. Oktober 1973: 780 DM (100 %) \n\n169\n\n(bb) Grundgebühr zum 14. Juli 1978 (nach Maßgabe der \nzweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für \ndie Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-\nWestfalen vom 20. Dezember 1977, GV NRW, 498):\n\n170\n\nWert (vereinbarter Tauschwert): 68.000 DM \n\n171\n\nTeilbetrag A nach Gebührentafel A: 725 DM\n\n172\n\nTeilbetrag B nach Gebührentafel B: 515 DM\n\n173\n\nGrundgebühr zum 14. Juli 1978: 1.240 DM (158,79 %) \n\n174\n\n(cc ) Preissteigerungsbereinigte Vermessungskosten \nzum 18. Oktober 1973: \n\n175\n\n 1.331,36 DM\n\n176\n\n: 158,79 \n\n177\n\nx 100 \n\n178\n\n= 838,49 DM\n\n179\n\nFlurstück 69 teilw. (764 qm):\n\n180\n\n(aa)Grundgebühr zum 18. Oktober 1973:\n\n181\n\nWert (für die Klägerin günstigster Kaufwert, vgl. \no.): 48.246,37 DM\n\n182\n\nTeilbetrag A nach Gebührentafel A: 450 DM\n\n183\n\nTeilbetrag B nach Gebührentafel B: 380 DM\n\n184\n\nGrundgebühr zum 18. Oktober 1973: 830 DM (100 %)\n\n185\n\n (bb) Grundgebühr zum 14. Juni 1977 (nach Maßgabe der \n ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenord-\n nung für die Vermessungs- und Katasterbehörden \n in Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1975, GV \n NRW, 320):\n\n186\n\nVerkehrswert (Kaufpreis): 83.500 DM\n\n187\n\nTeilbetrag A nach Gebührentafel A: 700 DM\n\n188\n\nTeilbetrag B nach Gebührentafel B: 420 DM\n\n189\n\nGrundgebühr zum 14. Juni 1977: 1120 DM \n(134,94 %)\n\n190\n\n(cc) Preissteigerungsbereinigte Vermessungskosten zum \n18. Oktober 1973: \n\n191\n\n 1.198,48 DM\n\n192\n\n: 134,94 \n\n193\n\nx 100 \n\n194\n\n= 888,16 DM\n\n195\n\n(c) Zinskosten sind nur beim Erwerb des Flurstücks 69 teilw. \nangefallen. Sie berechnen sich nach § 1 des Kaufvertrages vom \n14. Juni 1977 (2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der \nDeutschen Bundesbank jährlich für die Zeit vom Besitzübergang \nbis zur Auszahlung des Kaufpreises). Der Zinszeitraum betrug \n193 Tage (1. August 1977 bis 10. Februar 1978). Der \nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank hätte bei Vertragsschluss \nam 18. Oktober 1973 für den gesamten Zinszeitraum 7 % \nbetragen. \n\n196\n\nVgl. Statistisches Bundesamt, Sta-\ntistisches Jahrbuch 1975 für die \nBundesrepublik Deutschland, S.658. \n\n197\n\nFür die Zinskosten ergibt sich deshalb folgende Berechnung \n(unter Zugrundelegung des für die Klägerin günstigsten Kauf-\npreises* zum 18. Oktober 1973):\n\n198\n\n 48.246,37 DM*\n\n199\n\n: 100 \n\n200\n\nx (7 + 2) \n\n201\n\n= 4342,17\n\n202\n\n: 365 (mangels Anhaltspunkts dafür, dass bei der \n Zinsberechnung nach § 1 des Kaufvertrages \n 360 Zinstage pro Jahr zugrunde gelegt \n werden sollten)\n\n203\n\nx 193 \n\n204\n\n= 2.296 DM.\n\n205\n\n(d) Die Summe der - unter Außerachtlassung einer Reduzierung \nder Notariatsgebühren - preissteigerungsbereinigten Grunder-\nwerbsnebenkosten berechnet sich wie folgt: \n\n206\n\n 141,43 DM \n\n207\n\n+ 130,38 DM \n\n208\n\n+ 838,49 DM \n\n209\n\n+ 888,16 DM \n\n210\n\n+ 2.296 DM \n\n211\n\n= 4.294,46 DM\n\n212\n\ncc) Kosten der Freilegung und des technischen Ausbaus \n\n213\n\n(a) Die Bestimmung der ausstattungsbedingten Entwässerungs-\nkosten hat nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Herstellung des \nöstlichen Straßenabschnitts gültigen Einheitssatzes zu \nerfolgen. Danach berechnen sich die ausstattungsbedingten \nEntwässerungskosten wie folgt:\n\n214\n\n 1558 qm \n\n215\n\nx 13,07 DM/qm (Einheitssatz für den östlichen \n Straßenabschnitt gemäß Abrech-\n nungsvermerk vom 11. März 1981) \n\n216\n\n= 20.363,06 DM\n\n217\n\n(b) Die übrigen ausstattungsbedingten Kosten der Freilegung \nund des technischen Ausbaus belaufen sich auf höchstens \n90.928,02 DM. \n\n218\n\nFür die Bemessung des ausstattungsbedingten Anteils der \nvorbezeichneten Kostenpositionen kommen grundsätzlich zwei \nWege in Betracht: Einmal kann der preissteigerungsbedingte \nAnteil dieser Kosten auf der Grundlage des Preisindexes für \nden Straßenbau \"herausgerechnet\" werden, so wie er vom \nLandesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW jährlich \nveröffentlicht wird. Zum anderen kommt eine Bestimmung des \nausstattungsbedingten Ausbauaufwandes in der Weise in \nBetracht, dass die im westlichen Straßenteil erbrachten \nAusbauleistungen unter Zugrundelegung jener Einheitspreise \nbewertet werden, die beim Ausbau der östlichen Teilstrecke \nangefallen sind. Beide Berechnungswege führen - saldiert mit \nden zuvor ermittelten preissteigerungsbereinigten \nKostenmassen - zu einem Berechnungsergebnis, das unterhalb der \nDrittelgrenze liegt. \n\n219\n\n(aa) Berechnung der Freilegungs- und Ausbaukosten nach dem \nPreisindex für den Straßenbau\n\n220\n\nDer Preisindex für den Straßenbau insgesamt hat sich in \nNordrhein-Westfalen ausweislich der Statistischen Jahrbücher \nNRW 1976, Seite 507, 1978, Seite 558, sowie 1982, Seite 546, \nim hier interessierenden Zeitraum wie folgt entwickelt:\n\n221\n\n1970: 100\n\n222\n\n1972: 112,4\n\n223\n\n1973: 116,6\n\n224\n\n1974: 130,5\n\n225\n\n1975 (Nov.): 136,6\n\n226\n\n1976: 138,2 100\n\n227\n\n1980: 184,35 133,4\n\n228\n\n1981: 189,05 136,8\n\n229\n\nBei der Anwendung dieses Preisindexes ist davon auszugehen, \ndass das Landesamt für Datenarbeit und Statistik NRW die \nBaupreise in derselben Weise ermittelt wie sie in die ent-\nsprechende Bundesstatistik eingehen, die Preise also jeweils \nauf der Grundlage von Abschlüssen zwischen Bauherren und \nBauunternehmen festgestellt werden. \n\n230\n\nVgl. dazu: Statistisches Bundesamt, \nStatistisches Jahrbuch für die Bun-\ndesrepublik Deutschland 1999, Seite \n626.\n\n231\n\nFür die richtige Zuordnung der in den Abrechnungsvermerken \naufgeführten Kosten der Freilegung und der technischen Her-\nstellung ist mithin grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der \nRechnungserstellung, sondern der Auftragserteilung maßgeblich. \nFerner wird - dies zugunsten der Klägerin - angenommen, dass \ndie zwischenzeitliche Mehrwertsteuererhöhung um 2 \nProzentpunkte durch den Preisindex erfasst wird und deshalb \nkeinen besonderen Abzug erfordert. Hiervon ausgehend ergibt \nsich im Einzelnen Folgendes:\n\n232\n\nBezüglich der Kostenpositionen für den westlichen Straßen-\nteil wird für die Rechnung der Firma vom 8. September \n1981 (Auftragserteilung am 28. August 1981) das Preisjahr \n1981, für die übrigen Rechnungsbeträge das Preisjahr 1980 \nzugrundegelegt. Die Rückrechnung der Beträge auf das Preis-\nniveau zum Zeitpunkt der Herstellung der östlichen Teilstrecke \nhat in Anteilen bezogen auf jene \"Preisjahre\" zu erfolgen, die \nfür die einzelnen Kostenpositionen der Freilegung und des \ntechnischen Ausbaus der zunächst hergestellten Straßenstrecke \nmaßgeblich sind. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass \njedenfalls die Beträge aus den Rechnungen der \nFirma vom 5. März 1974 und aus der Rechnung der Chemischen \nWerke vom 14. Februar 1974 auf Auftragserteilungen im \nJahre 1973 (1. Oktober 1973, Firma , 11. September 1973, \nChemische Werke ) beruhen. Der maßgebliche Anteil dieser \ndem Preisjahr 1973 zuzurechnenden Beträge errechnet sich wie \nfolgt: \n\n233\n\n \n 395.243,59 DM (Gesamtaufwand) \n\n234\n\n- 44.487,21 DM (Grunderwerb) \n\n235\n\n- 67.912,00 DM (Wert der aus Gemeindevermögen zur \n Verfügung gestellten Straßenflä-\n chen) \n\n236\n\n- 52.985,78 DM (Entwässerung nach Einheitssätzen) \n\n237\n\n= 229.858,60 DM.\n\n238\n\n 128.383,29 DM (Rechnung Firma vom 5. März \n 1974) \n\n239\n\n+ 17.533,43 DM (Rechnung Chemische Werke \n vom 14. Februar 1974) \n\n240\n\n= 145.916,72 DM \n\n241\n\n: 2.298,586 (1 % von 229.858,60 DM) \n\n242\n\n= 63,48 %.\n\n243\n\nIm Übrigen wird für die hier interessierenden Kosten des \nöstlichen Straßenabschnitts - zugunsten der Kläge-\nrin - unterstellt, dass die Auftragserteilung im jeweiligen \nRechnungsjahr erfolgt ist. Danach ergibt sich für das Jahr \n1974 folgender Anteil: \n\n244\n\n 2.387,03 DM (Rechnung Firma vom 14. August \n 1974) \n\n245\n\n+ 16.186,72 DM (Rechnung der Stadtwerke vom \n 15. August 1974) \n\n246\n\n+ 5.564,06 DM (Materialkosten Firma vom \n 28. Februar 1974) \n\n247\n\n+ 185,92 DM (Materialkosten Firma vom \n 22. Mai 1974) \n\n248\n\n+ 3.189,10 DM (Materialkosten Firma vom \n 28. Februar 1974) \n\n249\n\n+ 7.259,85 DM (Materialkosten Firma vom \n 1. März 1974) \n\n250\n\n= 34.772,68 DM\n\n251\n\n: 2.298,586 DM\n\n252\n\n= 15,13 %.\n\n253\n\nDer dem Preisjahr 1975 zuzuordnende Kostenanteil bestimmt \nsich wie folgt: \n\n254\n\n 16.166,18 DM (Rechnung Firma vom \n 1. September 1975) \n\n255\n\n+ 241,04 DM (Rechnung Firma vom \n 1. September 1975) \n \n+ 352,37 DM (Rechnung Straßenbaulabor vom \n 10. Oktober 1975) \n\n256\n\n+ 20.768,10 DM (Rechnung Firma vom \n 1. September 1975) \n\n257\n\n+ 383,12 DM (Rechnung Firma vom \n 1. September 1975) \n\n258\n\n+ 10.355,08 DM (Materialkosten Firma vom \n 31. Juli 1975) \n+ 903,31 DM (Rechnung Firma vom 16.\n Oktober 1975) \n\n259\n\n= 49.169,40 DM\n\n260\n\n: 2.298,586 DM\n\n261\n\n= 21,39 %.\n\n262\n\nAufgrund dieser den Preisjahren 1973 bis 1975 zuzuordnenden \nKostenanteile berechnen sich die preissteigerungsbereinigten \nKosten der Freilegung und des technischen Ausbaus (ohne Ent-\nwässerungskosten) des westlichen Straßenabschnitts folgen-\ndermaßen:\n\n263\n\n 316.587,61 DM (Gesamtaufwand für die westliche \n Teilstrecke) \n\n264\n\n- 156.661,69 DM (Grunderwerbskosten) \n\n265\n\n- 24.273,64 DM (Entwässerungskosten nach Einheits-\n satz) \n\n266\n\n= 135.652,28 DM (Kosten der Freilegung/des techni-\n schen Ausbaus (ohne Entwässerungs-\n kosten) für die westliche Teil-\n strecke) \n\n267\n\n135.652,28 DM \n\n268\n\n: 100 \n\n269\n\nx 63,48 (Kostenanteil 1973) \n\n270\n\n=86.112,07 DM \n\n271\n\n: 184,35 (Preisindex Straßenbau allgemein 1980) \n\n272\n\nx 116,60 (Preisindex Straßenbau allgemein 1973) \n\n273\n\n=54.465,24 DM\n\n274\n\n 135.652,28 DM \n\n275\n\n: 100 \n\n276\n\nx 15,13 (Kostenanteil 1974) \n\n277\n\n= 20.524,19 DM\n\n278\n\n: 184,35 (Preisindex Straßenbau allge-\n mein 1980) \nx 130,50 (Preisindex Straßenbau allgemein 1974) \n\n279\n\n= 14.528,92 DM\n\n280\n\n 135.652,28 DM \n\n281\n\n: 100 \n\n282\n\nx 21,39 (Kostenanteil 1975) \n\n283\n\n= 29.016,02 DM \n\n284\n\n- 9.037,47 DM (Rechnung Firma vom \n 8. September 1981) \n\n285\n\n= 19.978,55 DM\n\n286\n\n: 184,35 DM (Preisindex Straßenbau allge-\n mein 1980) \n\n287\n\nx 136,60 (Preisindex Straßenbau allgemein 1975) \n\n288\n\n= 14.803,74 DM \n\n289\n\n 9.037,47 DM (Rechnung Firma )\n\n290\n\n: 189,05 (Preisindex Straßenbau allgemein \n 1981)\n\n291\n\nx 136,60 DM (Preisindex Straßenbau allgemein \n 1975)\n\n292\n\n= 6.530,12 DM\n\n293\n\n 54.465,24 DM\n\n294\n\n+ 14.528,92 DM\n\n295\n\n+ 14.803,74 DM\n\n296\n\n+ 6.530,12 DM\n\n297\n\n= 90.928,02 DM (nach Preisindex berechnete \n preissteigerungsbereinigte Kosten \n der Freilegung und des technischen \n Ausbaus (ohne Entwässerungskosten) \n für die westliche Teilstrecke) \n\n298\n\n(bb) Kostenermittlung nach den Einheitspreisen für den \nöstlichen Abschnitt \n\n299\n\nEine Ermittlung der ausstattungsbedingten Kosten von \nFreilegung und technischem Ausbau nach den Einheitspreisen für \nden östlichen Abschnitt scheidet aus, soweit es um die Freile-\ngungskosten geht, da die Freilegungsarbeiten im westlichen und \nöstlichen Straßenteil ausweislich der vorliegenden Un-\nternehmerrechnungen nachhaltige Unterschiede aufwiesen. In-\nsoweit kommt lediglich eine Feststellung der preissteige-\nrungsbereinigten Kosten auf Grundlage des Preisindexes in \nBetracht. Eine Ermittlung der preissteigerungsbereinigten \nKosten nach Einheitspreisen ist im Ansatz nur für die Maß-\nnahmen des hinsichtlich beider Abschnitte weitgehend gleichen \ntechnischen Ausbaus (ohne Entwässerung) möglich. Der Senat \ngeht dabei von den - unter Vorlage schlüssiger Berechnungen - \ndurch die Beklagte mitgeteilten Werten aus, wonach sich der \nnach den Einheitssätzen für den östlichen Straßenabschnitt \nerrechnete technische Ausbauaufwand für die westliche \nTeilstrecke auf höchstens 106.685 DM (einschließlich \nEntwässerungskosten nach dem für die östliche Teilstrecke \ngültigen Einheitssatz) beläuft. Der preissteigerungsbereinigte \nAufwand für Freilegung und technischen Ausbau ohne \nEntwässerungskosten errechnet sich danach wie folgt:\n\n300\n\n 5.682,53 DM (Freilegungskosten für die westliche \n Teilstrecke nach Abrechnungsvermerk \n vom 25. April 1983)\n\n301\n\n: 184,35 (Preisindex Straßenbau allgemein \n1980)\n\n302\n\nx 116,60 (Preisindex Straßenbau allgemein \n1973)\n\n303\n\n= 3.594,16 DM\n\n304\n\n+ 106.685,00 DM\n\n305\n\n- 20.363,06 DM (Entwässerungskosten nach den für \n die östliche Teilstrecke geltenden \n Einheitssätzen)\n \n= 89.916,10 DM\n\n306\n\nd) Preissteigerungsbereinigter Erschließungsaufwand pro \nQuadratmeter Straßenfläche der westlichen Teilstrecke\n\n307\n\nDer auf den Quadratmeter Straßenfläche der westlichen Stra-\nßenstrecke bezogene preissteigerungsbereinigte Erschlie-\nßungsaufwand berechnet sich nach alledem wie folgt:\n\n308\n\n 83.990,69 DM* (Grunderwerbskosten *-***) \n 77.494,32 DM**\n 68.637,76 DM*** \n\n309\n\n+ 4.293,46 DM (Grunderwerbsnebenkosten)\n\n310\n\n+ 90.928,02 DM (Kosten der Freilegung und des \n technischen Ausbaus ohne Entwäs-\n serungskosten nach Preisindex)\n\n311\n\n+ 20.363,06 DM (Entwässerungskosten nach \n Einheitssatz) \n\n312\n\n= 199.575,23 DM*\n 193.078,86 DM**\n 184.222,30 DM***\n\n313\n\n: 1.558 qm \n\n314\n\n= 128,10 DM* \n 123,93 DM**\n 118,24 DM***\n\n315\n\nErmittelt man den ausstattungsbedingten Aufwand für die \nFreilegung und den technischen Ausbau unter Berücksichtigung \nder Einheitssätze für den östlichen Straßenabschnitt, redu-\nzieren sich die vorgenannten Beträge um jeweils 0,65 DM: \n\n316\n\n 90.928,02 DM (Aufwand für Freilegung und \n technischen Ausbau ohne \n Entwässerungskosten nach Preisindex)\n\n317\n\n- 89.916,10 DM (Aufwand für Freilegung und \n technischen Ausbau ohne \n Entwässerungskosten nach \n Einheitspreisen des östlichen \n Abschnitts) \n\n318\n\n= 1.011,92 DM\n\n319\n\n: 1.558 qm \n\n320\n\n= 0,65 DM\n\n321\n\nAnhaltspunkte dafür, dass Teile des preissteigerungsbedingten \nMehraufwandes \"ganz ausnahmsweise\" wegen \"ganz außergewöhnlich \nhoher Preissteigerungsraten\" beim Kostenvergleich zu \nberücksichtigen sein könnten, vermag der Senat nicht zu \nerkennen.\n\n322\n\n2. Der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitrag \nerweist sich auch im Übrigen nicht als zu hoch: \n\n323\n\nDer beitragsfähige Erschließungsaufwand für den Abschnitt \nder straße zwischen der Straße und der Straße gemäß \ndem Abrechnungsvermerk vom 25. April 1983 ist entsprechend der \nin der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 1991 \nüberreichten Aufstellung wegen der 1987 durchgeführten Geh-\nwegarbeiten und des Erwerbs des Flurstücks 451 um 350,-- DM zu \nerhöhen. Die in der vorgenannten Aufstellung enthaltenen \nGrunderwerbskosten für das Flurstück 742 in Höhe von \n2.700,-- DM müssen hingegen unberücksichtigt bleiben, wie der \nSenat in seinem Berufungsurteil vom 18. Mai 1994, Seite 22 der \nEntscheidungsabschrift, näher ausgeführt hat. Die in der \nAufstellung ferner bezeichneten Kosten für die Anlegung einer \nBöschung (Pos. N 13) in Höhe von 284,60 DM müssen nicht \nabgezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1994, Seite 23 \nder Entscheidungsabschrift). Eine Kürzung des sich danach \nergebenden Gesamtaufwandes wegen einer durchschnittlichen \nÜberbreite der straße gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 \nEBS 1980 - wie sie der Senat in seinem Urteil vom 18. Mai \n1994, Seite 22 f der Entscheidungsabschrift, für den Fall der \nAbrechnung der gesamten Erschließungsanlage straße für \nnötig gehalten hat - ist hinsichtlich des nunmehr als \nmaßgeblich erkannten Ermittlungsraumes nicht geboten, da der \nwestliche Straßenabschnitt schmaler ist und ausweislich des \nVermerks der Beklagten vom 10. Mai 1994 lediglich eine \nmittlere Ausbaubreite von 13,32 m ausweist. Hiervon ausgehend \nerrechnet sich der beitragsfähige Erschließungsaufwand wie \nfolgt: \n\n324\n\n 316.587,61 DM (beitragsfähiger Erschließungsauf- \n wand gemäß Abrechnungsvermerk vom \n 25. April 1983)\n\n325\n\n+ 350,00 DM\n\n326\n\n= 316.937,61 DM\n\n327\n\nDie maßgebliche Verteilfläche vermindert sich entsprechend \nBlatt 2 der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 1991 \nüberreichten Aufstellung von 7259 qm auf 7229 qm, wobei die \nBerechnungsfläche für das Grundstück der Klägerin unverändert \nbleibt.\n\n328\n\nAuf die Veranlagung der Flurstücke 396, 441, 442 (Gemeinbe-\ndarfsfläche für Schule) und 598 - vgl. Senatsurteil vom 18. \nMai 1994, Seite 24 f der Urteilsabschrift - kommt es nicht an, \nweil diese Flurstücke durch den östlichen Abschnitt er-\nschlossen werden.\n\n329\n\nDer Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche \nbestimmt sich danach wie folgt:\n\n330\n\n 316.937,61 DM \n\n331\n\n- 10 % (Gemeindeanteil)\n\n332\n\n= 285.243,85 DM\n\n333\n\n: 7.229 VE \n\n334\n\n= 39,46 DM/VE\n\n335\n\nHiernach errechnet sich für das Grundstück der Klägerin eine \nBeitragsforderung in Höhe von 29.476,62 DM (39,46 DM/VE x 747 \nVE), die über dem mit dem angefochtenen Beitragsbescheid \nangeforderten Erschließungsbeitrag in Höhe von 29.321,10 DM \nliegt.\n\n336\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in \nunmittelbarer und § 154 Abs. 2 VwGO in entsprechender \nAnwendung; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n337\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n338","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-20/3-a-1629-87","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-20/3-a-1629-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304070","retrieved":"2026-07-09 03:30:57.657521+00:00"}}