{"status":"available","doknr":"OLD304072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0920.14A4521.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"14 A 4521/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Kläger hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und \nAbs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Insbesondere kommt der \nRechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. \nDer Senat hat mit Urteil vom 5. Mai 2000\n\n3\n\n- 14 A 3334.94.A -\n\n4\n\nentschieden, dass nicht nur albanische Volkszugehörige, \nsondern auch die Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen, \neinschließlich der Roma mit ihren verschiedenen Untergruppen, \ngegenwärtig und auf absehbare Zeit bei der Rückkehr in das \nKosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer \nVerfolgung hinreichend sicher sind und keine Nachteile oder \nGefahren befürchten müssen, die durch früher erlittene oder in \nanderen Landesteilen zu befürchtende politische Verfolgung \nbedingt wären.\n\n5\n\nHinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 \nAuslG hat er in derselben Entscheidung in Bestätigung seiner \nbisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle \nSicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen \nindividuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht. Ferner \nhat er entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, denen \ndie Roma und Serben im Kosovo als ethnische Gruppen ausgesetzt \nsind, trotz des Fehlens einer generellen Regelung nach § 54 \nAuslG es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder \nAuslegung des Gesetzes dieser Bevölkerungsgruppe individuellen \nAbschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund \nministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die \nethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die \neiner generellen Regelung nach § 54 AuslG faktisch \nentspricht.\n\n6\n\nDer Senat befindet sich hinsichtlich der vorstehenden, für \ndie Beurteilung der Lage maßgeblichen Gesichtspunkte, sowohl \nwas die Fragen der politischen Verfolgung als auch die des \nAbschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des ebenfalls für \nAsylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des \nGerichts.\n\n7\n\nVgl. Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -.\n\n8\n\nDie Bedenken, die der Kläger gegen diese Rechtsauffassung \nim Hinblick auf ein befürchtetes Auslaufen des durch \nministerielle Erlasse geregelten Abschiebungsstops vorträgt, \ngreifen nicht durch. Dies gilt, soweit er auf die Erlasslage \nin Baden-Württemberg abstellt, bereits deshalb, weil die \ndortigen Erlasse für den in Nordrhein-Westfalen lebenden \nKläger nicht einschlägig sind. Für Nordrhein-Westfalen ist \njedoch nicht ersichtlich, dass sich die Situation hinsichtlich \ndes faktischen Abschiebungsstops innerhalb des Zeitraumes von \ndrei Monaten, für den eine Regelung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG wegen § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur Wirksamkeit \nentfalten könnte, ändert. Der Erlass des Innenministers für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000, der die \ngenannten Minderheiten von Rückführungsmaßnahmen ausnimmt, \nbeschränkt diese Maßnahme nämlich nicht auf die in § 54 AuslG \ngeregelte Aussetzungsfrist von 6 Monaten, sondern schließt die \nRückführung dieser Minderheiten \"bis auf weiteres\" aus.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-20/14-a-4521-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-20/14-a-4521-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304072","retrieved":"2026-07-09 03:30:57.848623+00:00"}}