{"status":"available","doknr":"OLD304095","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0919.8A1381.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"8 A 1381/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger (Kläger zu 1. und 2. des erstinstanzlichen \nVerfahrens) wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Februar \n1998 teilweise geändert. \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 1996 \nverpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des die Kläger betreffenden Verfahrens in beiden \nInstanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 2. oder 2. (das genaue Geburtsdatum steht nicht fest) in A. , Kreis \nMidyat, Provinz Mardin (Türkei), geborene Kläger zu 1. und seine 1940 gleichfalls in \nA. geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sind türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Zuletzt lebten sie in H. (H. ) bei Nusaybin. Sie \nverließen die Türkei nach Visa-Erteilung durch die Deutsche Botschaft in Ankara am \n16. Dezember 1994 und trafen am selben Tage in der Bundesrepublik Deutschland \nein. Unter dem 16. März 1995 beantragten sie ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n3\n\nIhre sechs Kinder, die Söhne S. , B. und N. sowie die Töchter T. , \nI. und G. , befinden sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland und \nhaben Asylanträge gestellt. Die Tochter T. und die Söhne S. und B. sind \nals Asylberechtigte anerkannt worden, während der Asylantrag des jüngsten Sohnes \nN. rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Asylverfahren der Töchter I. und \nG. sind noch nicht abgeschlossen.\n\n4\n\nZur Begründung ihres Asylantrages gaben die Kläger mit Schreiben vom \n16. März 1995 an, aus ihrem Heimatdorf A. seien sie Mitte der achtziger Jahre \nvertrieben worden und hätten sich in H. im Kreis Nusaybin niedergelassen. Dort \nhätten sie die PKK vor allem praktisch unterstützt. Insbesondere er, der Kläger zu 1., \nsei festgenommen und von den Sicherheitskräften misshandelt worden. Wegen ihrer \nKinder, vor allem wegen ihres Sohnes S. , seien sie unter Druck gesetzt worden, \num den Aufenthaltsort der Gesuchten zu verraten. Mehrfach seien sie \nHausdurchsuchungen mit dem Vorwurf der Guerilla-Unterstützung ausgesetzt \ngewesen. Dabei seien sie nach dem Aufenthaltsort der gesuchten Kinder und \nanderer Verwandter gefragt worden. Auch seien sie festgenommen und massiv \nbedroht worden. Sie seien aufgefordert worden, ihren Sohn, den die \nSicherheitskräfte bei der PKK-Guerilla vermutet hätten, herbei zu schaffen. \n\n5\n\nBei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 27. März 1995 trug der \nKläger zu 1. im Wesentlichen vor: Er sei vielleicht 50 Mal oder öfter oder auch \nweniger häufig auf die Wache mitgenommen und misshandelt worden. Jedes Mal, \nwenn sich in der Gegend irgendetwas ereignet habe, seien sie auf die Wache \ngeschleppt worden. Er sei auch mal für zwei oder drei Tage festgehalten worden. \nManchmal sei er allein, manchmal seien sie zusammen mitgenommen worden. Ihnen \nsei vorgeworfen worden, dass die Guerilla sie besuche und von ihnen Unterstützung \nerhalte. Da seine Kinder den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten, hätten die \nSicherheitskräfte nach ihnen gefragt und ihren Aufenthaltsort wissen wollen. Weil die \nSchikanen zugenommen hätten, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie seien \nauf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland gekommen.\n\n6\n\nDie Klägerin zu 2. erklärte am selben Tage vor dem Bundesamt: Sie habe die \nTürkei verlassen, weil sie Schikanen ausgesetzt gewesen und öfter mit auf die \nWache genommen worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten auch versucht, sie aus \nihrem Haus zu vertreiben. Dabei hätten sie unter anderem gesagt, dass sich ihre \nVerwandten der Guerilla angeschlossen hätten. Ihr sei auch vorgeworfen worden, die \nGuerilla besuche sie zu Hause und auch ihre Kinder unterstützten die PKK. Sie \nselbst sei etwa zehnmal auf der Wache festgehalten worden. Die Festnahmen hätten \nunterschiedlich lang gedauert, manchmal vier Tage, aber auch fünf und bis zu sechs \nTage. Sie seien geschlagen, misshandelt und erniedrigt worden. Sie sei auch nach \nihren Kindern gefragt worden. Es sei ihr gesagt worden, dass diese Kontakte mit der \nGuerilla hätten und außerdem ihren Militärdienst nicht abgeleistet hätten. Sie habe \ngesagt, dass die Kinder nach Deutschland gegangen seien. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 29. Januar 1996, zugestellt am 7. Februar 1996, lehnte das \nBundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass \nweder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorlägen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung \nauf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n8\n\nAm 12. Februar 1996 haben die Kläger Klage erhoben und ergänzend geltend \ngemacht, er - der Kläger zu 1. - habe als Sippenältester einen gewissen Einfluss \ngehabt und diesen für die Unterstützung der PKK genutzt. Er habe sich gegen das \nDorfschützertum und gegen die Zusammenarbeit mit dem türkischen Staat \neingesetzt. Die Sicherheitskräfte hätten deshalb versucht, ihre und andere Familien \n\"mürbe zu machen\" und zu vertreiben, was auch weitgehend gelungen sei. Wegen \nder Verdachts der Unterstützung der PKK, wegen der gesuchten Verwandten, die \nsich der Guerilla angeschlossen hätten, und wegen der Söhne S. und B. \nseien sie nicht nur von Festnahmen, sondern immer wieder von \nHausdurchsuchungen und dabei auch von Misshandlungen betroffen gewesen. Bei \nHausdurchsuchungen sei der Vorwurf erhoben worden, die Guerilla suche sie auf. \nAuch sei behauptet worden, er - der Kläger zu 1. - habe seine Söhne zu den \nTerroristen geschickt, namentlich B. befände sich in den Bergen bei der \nGuerilla.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 1996 zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei \nvorliegen, \n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass \nfür sie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nhinsichtlich der Türkei vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung \neiner Auskunft des Auswärtigen Amtes und durch Vernehmung der \nZeugen T. E. und L. D. . Wegen der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 29. September 1997 wird auf Blatt 40 der \nGerichtsakten, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im \nÜbrigen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom \n17. Februar 1998 verwiesen.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n17\n\nNach Zustellung des Urteils am 9. März 1998 haben die \nKläger am 23. März 1998 die Zulassung der Berufung beantragt. \nDurch Beschluss vom 7. Mai 1998 hat der Senat die Berufung \nzugelassen.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer Berufung verweisen die Kläger auf ihr \nVorbringen vor dem Bundesamt sowie im erstinstanzlichen \nVerfahren und rügen die rechtliche Bewertung ihrer Darlegungen \ndurch das angefochtene Urteil.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\n\n21\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften \ndes Auswärtigen Amtes. Wegen des Inhalts der Auskunft vom \n14. August 1998 wird auf Blatt 220 der Gerichtsakte, wegen der \nAuskunft vom 22. Oktober 1998 auf Blatt 224 der Gerichtsakte \nverwiesen. Der Senat hat ferner das Auswärtige Amt um \nfernmündliche Erläuterung seiner Auskunft vom 14. August 1998 \ngebeten. Wegen der daraufhin erteilten telefonischen Auskunft \nwird auf den Vermerk vom 19. April 1999 (Blatt 301 der \nGerichtsakte) Bezug genommen. Der Senat hat schließlich Beweis \nerhoben durch Vernehmung der Zeugen G. B. , B. \nB. , T. E. und F. D. . Wegen der \nEinzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19. September \n2000 verwiesen.\n\n22\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom \n19. September 2000 angehört worden. Auf die Niederschrift vom \n19. September 2000 wird verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend die Kläger und N. B. (Kläger \nzu 3. des erstinstanzlichen Verfahrens) sowie auf folgende Akten betreffend \nAngehörige der Kläger:\n- Bundesamtsakte (B. B. )\n- Bundesamtsakte (S. und Hacice B. )\n- Bundesamtsakte und Gerichtsakte 14a K 3082/98.A \nVG Gelsenkirchen (T. und I. E. )\n- Bundesamtsakte und Gerichtsakte 8 A 1532/98.A \n(14a K 6134/96.A VG Gelsenkirchen) (G. B. ).\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, \nobwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese \nmit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war \n(§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n26\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige \nBerufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des \nBundesamtes vom 29. Januar 1996 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Kläger haben Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sowie auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; der \nBescheid des Bundesamtes ist im beantragten Umfang \naufzuheben.\n\n27\n\nI. Den Klägern steht der geltend gemachte Asylanspruch aus \nArt. 16 a Abs. 1 GG zu. Sie sind politisch Verfolgte im Sinne \nder vorgenannten Bestimmung. \n\n28\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \nEinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n30\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, InfAuslR 1995, 24 = NVwZ 1995, 391 = DVBl. \n1995, 565.\n\n32\n\n1. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall \nder gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn es bedurfte keiner \nEntscheidung, ob die Kläger bei ihrer Ausreise aus der Türkei \nim Jahre 1994 von asylerheblicher Verfolgung - sei es wegen \nindividueller Vorfluchtgründe, sei es wegen der Gefahr, als \nAngehörige eines politisch Verfolgten in dessen Verfolgung \neinbezogen zu werden - unmittelbar bedroht bzw. betroffen \nwaren. Selbst wenn sie ihr Heimatland unverfolgt verlassen \nhaben, droht ihnen jedenfalls im entscheidungserheblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden \nSenat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer Rückkehr in die \nTürkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft.\n\n33\n\na) Der Senat lässt offen, ob eine individuelle \nVorverfolgung der Kläger wegen eigener politischer Aktivitäten \nin ihrer Heimat gegeben war. Allerdings begründete das \nVorbringen der Kläger, als wahr unterstellt, aufgrund der \npolitischen Gerichtetheit der von ihnen dargelegten Maßnahmen \nder türkischen Sicherheitskräfte und der asylerheblichen \nIntensität der behaupteten Eingriffe in Freiheit und \nkörperliche Unversehrtheit entgegen der Bewertung im \n angefochtenen Urteil einen Asylanspruch. Denn unterstellte \nman ihre Schilderungen als wahr, unterlagen die Kläger nicht \nlediglich ungezielten Begleitmaßnahmen eines für den \nAusnahmezustand typischen Vorgehens der türkischen \nSicherheitskräfte im Kampf gegen den kurdischen Separatismus, \nsondern einem gesteigerten - individualisierten - Verdacht der \nUnterstützung der PKK, der Ausdruck u.a. in zum Teil \nmehrtägigen Verhaftungen fand.\n\n34\n\nVgl.: Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 54 ff., 247 f.\n\n35\n\nNach dem Inhalt der Akten, der Anhörung der Kläger, \nnamentlich des Klägers zu 1., sowie der Vernehmung der von \nihnen benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 19. \nSeptember 2000 bestehen indes nicht unerhebliche Zweifel an \nder Glaubwürdigkeit der Kläger und der Glaubhaftmachung ihres \nindividuellen Vorfluchtschicksals, die sich außer auf die \nfestzustellende Detailarmut des Vortrags auch auf gravierende \nWidersprüche und Ungereimtheiten der Schilderungen der \nangeblich fluchtauslösenden Ereignisse gründen. Der Senat kann \naber von einer abschließenden Stellungnahme zur \nGlaubwürdigkeit der Kläger absehen, weil ihnen aus den \nnachfolgenden Gründen unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft \nein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zusteht.\n\n36\n\nb) Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, \ndass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in die politische \nVerfolgung ihres Sohnes B. B. einbezogen \nwerden.\n\n37\n\nNach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung \nerstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im Allgemeinen nur auf \nnahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher \nOrganisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für \ndie Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, dass der \nnahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine \neigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und \nin der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine \nSippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig \nnur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen Aktivisten \nder PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen \nOrganisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung \nbetrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit \ngefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht \nzum Einsatz in Bezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt \nwerden; insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der \ntürkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten.\n\n38\n\nVgl. Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 361-393.\n\n39\n\nBesteht somit eine Sippenhaftpraxis in der Türkei \neinerseits nur unter engen Voraussetzungen, so ergibt sich aus \nden vom Senat insoweit verwerteten Erkenntnissen doch \nandererseits, dass bei Eingreifen dieser Voraussetzungen der \nZugriff regelmäßig beachtlich wahrscheinlich ist, dem \nVerwandten des politisch Verfolgten mithin asylrelevante \nVerfolgung unmittelbar droht.\n\n40\n\nDie genannten Voraussetzungen sind jedenfalls für den Fall \neiner Rückkehr der Kläger in die Türkei erfüllt.\n\n41\n\nZwar haben die Kläger Sippenhaft nicht bereits deshalb zu \nbefürchten, weil mehrere ihrer Familienangehörigen als \nAsylberechtigte anerkannt worden sind. Nach den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlass zu der \nAnnahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten \nSippenhaft allein deshalb, weil jemand einer Familie oder \nGroßfamilie mit einzelnen politisch engagierten oder der PKK-\nUnterstützung verdächtigen Mitgliedern angehört, in der die \neinzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu \nvermitteln imstande sind.\n\n42\n\nVgl. Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 376, 371-373.\n\n43\n\nDen Klägern droht aber politische Verfolgung wegen \nSippenhaft, weil einer ihrer Söhne, nämlich der durch \nbestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 1994 \nals Asylberechtigter anerkannte B. B. , tauglicher \nSippenhaftvermittler ist und die Kläger als seine Eltern zum \nKreis der nahen Verwandten gehören, für die eine Sippenhaft in \nder Türkei überhaupt in Betracht zu ziehen ist.\n\n44\n\nZur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Sohn der \nKläger, B. B. , landesweit gesucht wird, weil er \nvom türkischen Staat für einen Aktivisten der PKK gehalten \nwird. Für ihn hat das Auswärtige Amt mit Auskunft vom \n29. September 1997 und ergänzender Auskunft vom 14. August \n1998 sowie durch telefonische Angaben vom 19. April 1999 eine \nFahndung bestätigt. Es erscheint zwar ausgeschlossen, dass \nB. B. tatsächlich ein militanter Aktivist der PKK \nwar. Dafür finden sich weder in seinen Angaben im eigenen \nAsylverfahren und bei seiner Einvernahme in der mündlichen \nVerhandlung vom 19. September 2000 noch im Vorbringen der \nKläger und der übrigen Angehörigen Anhaltspunkte. Vielmehr \nlassen jene Darlegungen den Schluss darauf zu, dass \nB. jedenfalls nach seiner Ausreise nach Deutschland \nvon den türkischen Sicherheitskräften bei der PKK-Guerilla \nvermutet wurde. Maßgeblich und ausreichend für die Annahme \neiner Sippenhaftgefahr ist aber, dass die türkischen \nSicherheitsbehörden den betreffenden Angehörigen für einen \nPKK-Aktivisten halten und deshalb landesweit nach ihm \nfahnden.\n\n45\n\nVgl. zu diesem Aspekt auch Senatsurteil vom \n11. März 1999 - 8 A 1188/96.A -, S. 21 m.w.N.\n\n46\n\nDavon ist auszugehen, weil ein anderer Fahndungsgrund \nausgeschlossen werden kann. \nDass der Kläger nicht wegen - asylunerheblicher - \nWehrdienstentziehung gesucht wird, steht aufgrund der Auskunft \ndes Auswärtigen Amtes vom 14. August 1998 fest. Dort wird \nnämlich die mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Mai 1998 \ngestellte Frage, aus welchem Grunde nach B. B. \ngefahndet werde, in der Weise beantwortet, dass der \nFahndungsgrund weder aus den Fahndungslisten, die den \nPersonenstandsämtern vorlägen, noch aus dem Fahndungscomputer \nersichtlich sei. Dabei ist durch die fernmündliche Erläuterung \nder Auskunft am 19. April 1999 klargestellt, dass diese \nAussage aufgrund einer Nachfrage beim Personenstandsamt \ngetroffen wurde, die sich konkret auf B. B. \nbezogen hatte. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes verhält es \nsich so, dass den Personenstandsämtern der Fahndungsgrund bei \nWehrdienstentziehung mitgeteilt wird, während dies im Übrigen \nnicht geschieht.\n\n47\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVerwaltungsgericht Hamburg vom 13. März 1997 \n- 514-516.80/ 26390 -.\n\n48\n\nDer Senat hält es überdies aufgrund der im Wesentlichen \nwiderspruchsfreien Angaben des Zeugen B. B. in \nder mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000 für \nausgeschlossen, dass dieser wegen Wehrdienstentziehung oder \nwegen einer nicht aus politischen Gründen begangenen Straftat \ngesucht wird. Der Zeuge hat in nachvollziehbarer Weise \ndargelegt, aus welchen Gründen gegen ihn der Verdacht bestehen \nkönnte, der PKK-Guerilla anzugehören. Danach ist davon \nauszugehen, dass er gemeinsam mit einem Freund nach Abschluss \nihrer Schulausbildung Kurierdienste für die PKK geleistet hat. \nNachdem B. nach Deutschland ausgereist ist, hat sich \nsein Freund den PKK-Kämpfern angeschlossen und ist gefallen. \nAls die Sicherheitskräfte vom Tod des Freundes erfahren haben, \nhaben sie auch den Zeugen bei der Guerilla vermutet. Das hat \ndieser aus Telefonaten mit seinem Vater, dem Kläger zu 1., \nerfahren. Dass aufgrund dieses Verdachts und nicht wegen \nWehrdienstentziehung oder sonstigen strafbaren Verhaltens eine \nFahndung gegen den Zeugen ausgesprochen worden ist, hält der \nSenat auch deswegen für erwiesen, weil B. B. im \nZeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seines Alters noch nicht \nwehrpflichtig war - der Wehrpflicht in der Türkei unterliegen \nMänner erst mit Beginn des Jahres, in dem sie das \n20. Lebensjahr vollenden, - und der Zeuge darüber hinaus dem \nSenat glaubhaft versichert hat, sich nicht strafbar gemacht zu \nhaben. Für eine Fahndung wegen einer Straftat bestehen auch \nsonst keinerlei Anhaltspunkte.\n\n49\n\nAn der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit \nseiner Angaben bestehen insgesamt keine Zweifel. Dies gilt \nschon deshalb, weil er vom Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt \nworden ist, seine dortigen Angaben also bereits vom Bundesamt \nfür glaubhaft befunden worden sind. Auch im Übrigen vermochte \ner dem Senat den Eindruck zu vermitteln, aufrichtig und \nwahrheitsgemäß über von ihm selbst erlebte Geschehnisse ohne \nÜbertreibungen zu berichten. Er war auch in der Lage, auf \nFragen des Gerichts schlüssig zu antworten und Unklarheiten \nauszuräumen. Für seine Glaubwürdigkeit spricht ferner sein \nsonstiges Aussageverhalten: Er hat vor dem Senat von sich aus \nDinge eingeräumt, die dem Verfahren nicht unbedingt förderlich \nsind, nämlich den Umstand, dass sich seine Ehefrau derzeit zu \nBesuch in der Türkei befindet.\nSchließlich sind seine Angaben zu dem mutmaßlich zum \nHaftbefehl gegen ihn führenden Geschehen durch die Kläger und \ndie Zeugen insoweit bestätigt worden, als diese \nübereinstimmend von der Suche der Sicherheitskräfte nach \nB. berichtet haben. Zwar hat der Kläger zu 1. im \nRahmen der Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich nur von \neinem Verdacht der Wehrdienstentziehung berichtet; auch die \nTochter G. B. hat im Rahmen der Bundesamtsanhörung \nzunächst dargetan, dass die Brüder den Militärdienst noch \nnicht abgeleistet und die Sicherheitskräfte deshalb nach ihnen \ngefragt hätten, weil sie sich (auch) in Deutschland für die \nPKK betätigten. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht sowie in ihrer Zeugenanhörung vor dem Senat \nhat sie dann aber nachvollziehbar erklärt, die Behörden hätten \nB. bei der Guerilla vermutet, weil sich sein Freund \nder Guerilla angeschlossen habe. Auch der Kläger zu 1. hat \ngegenüber dem Senat von einem solchen Verdacht berichtet. Der \nZeuge T. E. (Ehemann der Tochter I. der \nKläger) hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch \ndie in der dortigen mündlichen Verhandlung vernommene, nach \nAktenlage glaubwürdige Zeugin L. D. von einem gegen \nB. geäußerten Verdacht berichtet, dieser sei \"in den \nBergen\", also Guerilla, und damit Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation. Diese Aussage hat der Zeuge \nE. vor dem Senat wiederholt und zur Erklärung hinzugefügt, \ndie Sicherheitskräfte hätten gewusst, dass sich Freunde von \nB. den Kämpfern angeschlossen hätten und hätten auch \nihn dort vermutet. Dass diese Angaben zutreffen, leitet der \nSenat - wie oben bereits angesprochen - vor allem auch daraus \nab, dass B. zum Zeitpunkt seiner Ausreise und \nebenfalls zum Zeitpunkt der Ausreise seiner Eltern (1994) noch \nnicht wehrpflichtig war. Ob sich der Verdacht der \nWehrdienstentziehung ggfs. nur auf seinen 1967 geborenen, also \ndeutlich älteren Bruder S. bezog, ohne dass die \nSicherheitskräfte dies ausdrücklich klargestellt hätten, oder \nob insoweit zwischen den Sicherheitsbehörden und den (einfach \nstrukturierten) Klägern und ihrer Familie ein Missverständnis \nüber den wahren Grund der Suche entstanden war, kann offen \nbleiben. Angesichts der nach gezielter Befragung durch den \nSenat übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1., der Zeugin \nG. B. , des Zeugen T. E. und insbesondere des \nZeugen B. B. zu dem Grund der Suche der \nSicherheitskräfte nach ihm und der vorliegenden Auskünfte, \naufgrund derer eine Fahndung nach B. wegen \nWehrdienstentziehung ausgeschlossen werden kann, steht zur \nÜberzeugung des Senats fest, dass gegen den Zeugen der durch \neinen Haftbefehl manifestierte Verdacht der Unterstützung der \nPKK als Aktivist besteht.\n\n50\n\nBei dem Zeugen B. B. liegt auch kein \nAusnahmefall vor, in dem trotz Vorliegens sämtlicher generell \nfür die Annahme einer Sippenhaftgefahr relevanter Umstände \nwegen der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine \nSippenhaftgefahr ausgeschlossen werden kann.\n\n51\n\nVgl. zu einer derartigen Konstellation: \nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nS. 131, Rn. 386.\n\n52\n\nDer Umstand, dass die Ehefrau des Zeugen, also eine nach \nihrer persönlichen Stellung als nahe Angehörige ebenfalls \ngrundsätzlich sippenhaftgefährdete Person, in die Türkei \ngereist ist und sich dort schon einige Wochen unbehelligt \naufhält, kann einen derartigen Ausnahmefall nicht begründen. \nAbgesehen davon, dass keine Erkenntnisse vorliegen, dass die \nerst 1999 in Deutschland geschlossene Ehe in der Türkei \nbereits registriert ist, konnte der Zeuge dem Senat plausibel \nerläutern, dass seiner Ehefrau seiner Auffassung zufolge vor \nallem deshalb nichts zustoßen werde, weil ihr Vater ein \neinflussreicher Beamter ist.\n\n53\n\nUnter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Kläger \nVerfolgung wegen Sippenhaft auch abgeleitet von ihrem Sohn \nS. B. zu befürchten haben.\n\n54\n\nc) Infolgedessen haben die für eine den Klägern bei \nRückreise in die Türkei drohende Verfolgung sprechenden \nGesichtspunkte ein stärkeres Gewicht als etwaige \ndagegensprechende Momente. \n\n55\n\nDie den Klägers bei Rückreise drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen sind ihrer Intensität nach \nasylrelevant.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C \n37.88 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 97; Urteil \nvom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, NVwZ 1991, \n382 (383).\n\n57\n\nSie müssen damit rechnen, bei einer Rückkehr als nahe \nAngehörigen eines als PKK-Aktivisten Gesuchten verhaftet und \nin erheblichem Maße körperlich misshandelt zu werden.\n\n58\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 363.\n\n59\n\nDie zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen knüpfen an die \n(vermeintliche) politische Überzeugung der Kläger an. Als \nEltern eines zur Fahndung Ausgeschriebenen werden sie von den \ntürkischen Sicherheitskräften als jemand betrachtet, die mit \nder militanten staatsfeindlichen Organisation sympathisieren \nund gegen die deswegen ähnlich entschlossen und schonungslos \nvorzugehen ist wie gegen den Aktivisten selbst.\n\n60\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000, \na.a.O.\n\n61\n\nDie Asylerheblichkeit des staatlichen Vorgehens kann nicht \nmit der Begründung verneint werden, jenes diene der Abwehr des \nTerrorismus oder des diesen unterstützenden Umfeldes. Denn zum \neinen handelt es sich bei Folterungen um Maßnahmen bloßen \nGegenterrors, die von der Asylgewährung nicht ausgenommen \nwerden dürfen. Zum anderen gilt, dass Häftlinge, denen eine \nstaatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen \nPolizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als \nsonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen \nist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor \nallem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten \nund dass der physische und psychische Druck diejenigen am \nhärtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten \nkurdischen Bewegung verdächtigt werden.\n\n62\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 141-146, unter Bezugnahme auf \neinschlägige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und Erkenntnisse über \ndie Zustände im türkischen Polizeigewahrsam; ferner \nSenatsbeschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 17 ff., speziell unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft und unter \ndiesbezüglichem Hinweis auf BVerwG, Beschluss \nvom 18. Mai 1994 - 9 B 14.94 -, NVwZ 1994, \n1122 f.\n\n63\n\nLetzteres trifft auf die Kläger als Eltern eines als PKK-\nAktivisten Gesuchten zu. Die ihnen bei Abschiebung drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen sind dem türkischen Staat zuzurechnen. \nSchon die Häufigkeit der Übergriffe, die für staatsfeindlichen \nGruppen angehörende Häftlinge im türkischen Polizeigewahrsam \nbelegt ist, spricht gegen die Annahme, es handele sich \ninsoweit nur um einzelne (unkontrollierbare) Exzesstaten. Im \nÜbrigen kann nicht festgestellt werden, dass der türkische \nStaat gegen derartige Übergriffe energisch vorgeht. \n\n64\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 136-140; so auch schon: \nSenatsbeschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 20.\n\n65\n\nDie Annahme der den Klägern drohenden politischen \nVerfolgung kann auch nicht mit Blick auf den Gesichtspunkt der \ninländischen Fluchtalternative in Zweifel gezogen werden. Das \nBestehen einer inländischen Fluchtalternative ist regelmäßig \nnur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während \nes bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme \ndarstellt. Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher \nVerfolgung bedroht, so ist das Bestehen einer inländischen \nFluchtalternative somit nur zu prüfen, wenn es konkrete \nAnhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat \n\"mehrgesichtig\" ist, er also Personen, die er in einem \nLandesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil \nunbehelligt lässt.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C \n434.93 -, NVwZ 1994, 1123 f.\n\n67\n\nIn der Senatsrechtsprechung wird eine hinreichende \nVerfolgungssicherheit in der Westtürkei für solche Personen \naus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort \nim Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung \noder einer vergleichbaren militanten staatsfeindlichen \nOrganisation zu sympathisieren, generell verneint.\n\n68\n\nVgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rn. 244-246.\n\n69\n\nDies gilt erst recht im Fall der Kläger. Nach ihrem Sohn \nB. B. wird in der Türkei landesweit gefahndet. \nDie türkischen Sicherheitskräfte waren und sind in der Lage, \ndie Kläger an jedem Ort ohne Schwierigkeiten als nahe \nAngehörige eines als Terroristen Gesuchten zu identifizieren. \nAngesichts dessen besteht das beschriebene Verfolgungsrisiko \nfür die Kläger landesweit.\n\n70\n\n2. Die Drittstaatenklausel (Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a \nAsylVfG) steht einer Anerkennung als Asylberechtigte nicht \nentgegen. Denn die Kläger sind auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist. Dafür sprechen schon \ndie in ihren Pässen enthaltenen Stempel, ausweislich derer sie \ndie Türkei am 16. Dezember 1994 verlassen haben und am selben \nTage über den Flughafen Düsseldorf eingereist sind. Überdies \nsind ihre Angaben zum Reiseweg glaubhaft. Während der Senat \nBedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der \nKläger zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal hat, ist er \ndavon überzeugt, dass die Schilderung ihres Reiseweges der \nWahrheit entspricht. Zumindest der Kläger zu 1. (die Klägerin \nzu 2. war wegen Erkrankung kaum in der Lage, Fragen zu \nbeantworten) hat die Reise mit dem Flugzeug sehr anschaulich \nund detailreich wiedergegeben. Gerade im Vergleich zur \nweitgehend farblosen und allgemein gehaltenen Darlegung seiner \nFluchtgründe hat er über die Flugreise lebhaft und auch in \nEinzelheiten gut nachvollziehbar berichtet. So sind ihm \nvermeintliche Nebensächlichkeiten wie das Überreichen von \nZigaretten und der Umstand, dass sich die Stewardessen \nbesonders um ihn wegen seines hohen Alters gekümmert hätten, \ngut in Erinnerung geblieben. Auch weitere Details wusste er \nzutreffend wiederzugeben, etwa über die Speisen und Getränke \n(\"Fertiggerichte\", \"Dosen\"), ohne insoweit den Eindruck zu \nerwecken, auswendig Gelerntes zu präsentieren.\n\n71\n\nII. Die Kläger haben außerdem einen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Da sie \nin ihrem Heimatland nach den vorstehenden Ausführungen zu \nArt. 16 a Abs. 1 GG politisch verfolgt werden, können sie von \nder Beklagten auch die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nverlangen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).\n\n72\n\nIII. Die nach alledem gebotene Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 29. Januar 1996 betrifft nicht nur die \nZiffern 1 und 2 jenes Bescheides, sondern auch die in Ziffer 4 \ndes Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung mit \nAbschiebungsandrohung, weil die Voraussetzungen des § 34 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vorlagen.\n\n73\n\nIV. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag hinsichtlich \nder Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes bedarf es hingegen \nnicht, da die Berufung schon mit dem Hauptantrag Erfolg \nhat.\n\n74\n\nV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-19/8-a-1381-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-19/8-a-1381-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304095","retrieved":"2026-07-09 03:30:59.911716+00:00"}}