{"status":"available","doknr":"OLD304093","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0919.22A3820.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"22 A 3820/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in W. /Kreis \nA. . Ihr Unternehmensgegenstand liegt in der Errichtung und \nin dem Betrieb von Brotfabriken und -vertrieben sowie in der \nBeteiligung an gleichartigen Unternehmungen. Sie ist eine \nTochtergesellschaft der K. KG F. M. - im \nFolgenden: K. KG - ebenfalls mit Sitz in W. . Zu \ndem Konzern gehörten im hier streitigen Zeitraum als \nSchwestergesellschaften der Klägerin mit jeweils denselben \nGesellschaftern weiter die Firmen W. - Brot GmbH in \nW. und Bäckerei B. O. GmbH in K. . Weitere \nTochtergesellschaften der K. KG waren die Firmen \nS. feine Backwaren GmbH u. Co KG in W. und \nO. -H. Brot GmbH in K. mit der \nTochtergesellschaft W. K. Feinbäckerei - Konditorei \nBetriebe GmbH in K. .\n\n3\n\nUnter dem 31. März 1995 erstattete die K. KG für \ndas Jahr 1994 die Anzeige zur Ausgleichsabgabe nach § 13 Abs. 2 \ndes Schwerbehindertengesetzes. Danach beschäftigte die Klägerin \nin jenem Jahr zwischen 17 und 67 Arbeitnehmer. Anhand der Zahl \nder unbesetzten Pflichtplätze (einer bzw. zwei) wurde eine \nAusgleichsabgabe in Höhe von 4.400,-- DM ermittelt. \n\n4\n\nIn der betreffenden Rubrik des Anzeigeformulars gab die \nK. KG an, der Betrieb der Klägerin werde zur \nBerechnung der Ausgleichsabgabe in eine Zusammenfassung \neinbezogen. Der Beklagte lehnte die Zusammenfassung ab und \nveranlagte die Klägerin allein. Er setzte durch \nFeststellungsbescheid vom 15. April 1996 die von der Klägerin \nzu zahlende Ausgleichsabgabe für das Kalenderjahr 1994 auf \n4.400,-- DM fest. \n\n5\n\nIhren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin \ndamit, sie fasse seit 1977 alle Betriebe der Unternehmensgruppe \nin der Anzeige für die Ausgleichsabgaben zusammen. Auf diese \nMöglichkeit werde in den Hinweisen zum Anzeigeverfahren \nausdrücklich hingewiesen. \n\n6\n\nDer Widerspruchsausschuss bei der Hauptfürsorgestelle des \nBeklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom \n13. August 1996 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die \nbegehrte Zusammenfassung bei der Erhebung der Ausgleichsabgabe \nkomme nicht in Betracht, da die Klägerin als Gesellschaft mit \nbeschränkter Haftung Arbeitgeberin und deshalb selbständig zu \nveranlagen sei. \n\n7\n\nMit der Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei eine \n100%ige Tochtergesellschaft der K. KG, die als \nMuttergesellschaft das arbeitsrechtliche Direktionsrecht \nausübe. Daraus und aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmer \ninnerhalb der Mutter- bzw. Konzerngesellschaft einseitig \nversetzbar seien, ergebe sich, dass sie - die Klägerin - nicht \nals selbständige Arbeitgeberin im Sinne des \nSchwerbehindertenrechts zu qualifizieren sei. Dies gelte \nungeachtet dessen, dass die Arbeitsverträge jeweils mit den \neinzelnen Konzerngesellschaften, also auch mit der Klägerin, \nbestünden. Dementsprechend seien die zur Firmengruppe \nK. KG gehörenden Unternehmen bis einschließlich 1993 \nimmer als ein Arbeitgeber angesehen worden. Auch für das Jahr \n1995 sehe das Arbeitsamt A. die Unternehmensgruppe jetzt \nwieder als eine Arbeitgeberin an.\n\n8\n\nIn dem beigefügten Abhilfebescheid des Arbeitsamts A. \nvom 12. Dezember 1996 heißt es insoweit: \n\n9\n\n\"Nach Auswertung der vorliegenden \nUnterlagen sowie den geführten \nGesprächen wird das Direktionsrecht \nüber sämtliche Mitarbeiter aller \nBetriebe der Unternehmensgruppe durch \ndie Firma K. KG ausgeübt. \n\n10\n\nEine Fremdbeteiligung an den \neinzelnen Gesellschaften besteht nicht. \nDie einzelnen Betriebe werden als eine \ngewerbesteuerliche Organschaft \nbehandelt und gewerbesteuerlich \nzusammen veranlagt. \n\n11\n\nAufgrund des vorliegenden \nSachverhalts darf ich sie bitten, für \ndie Zukunft wieder eine Zusammenfassung \naller Betriebe ihrer Unternehmensgruppe \nzu erstellen und beim Arbeitsamt \nA. einzureichen. \n\n12\n\nSollten sie für das Erhebungsjahr \n1995 bereits eine erhöhte \nAusgleichsabgabe entrichtet haben, \nkönnen sie den Betrag bei Erstellung \nder Anzeige 1996 berücksichtigen und in \nAbzug bringen.\"\n\n13\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n15. April 1996 und den \nWiderspruchsbescheid des \nWiderspruchsausschusses bei der \nHauptfürsorgestelle des Beklagten vom \n13. August 1996 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. \n\n18\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt \ndie Klägerin vor: Arbeitgeberin der Beschäftigten, mit denen \nsie Arbeitsverträge abgeschlossen habe, sei ihre \nMuttergesellschaft. Diese übe das arbeitsrechtliche \nDirektionsrecht hinsichtlich der in ihren - der Klägerin - \nBetrieben beschäftigten Arbeitnehmer aus. Insbesondere würden \nauf der Grundlage von Entscheidungen der K. KG in den \nBetrieben des Konzerns tätige Arbeitnehmer zu anderen \nkonzerneigenen Betrieben versetzt. So seien z.B. im Jahre 1993 \ninsgesamt 28 Versetzungen von Arbeitnehmern zweier anderer \nKonzerngesellschaften zu ihr erfolgt. Aus diesen \ninnerbetrieblichen Verhältnissen folge, dass ihre Arbeitnehmer \nzur Arbeitsleistung praktisch nicht ihr gegenüber, sondern \ngegenüber dem Konzern verpflichtet seien. Die Möglichkeit der \nVersetzung zu einem anderen Konzernunternehmen auf der \nGrundlage der Entscheidung des beherrschenden Unternehmens, das \ndas Direktionsrecht ausübe, schränke die Arbeitgeberposition \ndes einzelnen Konzernunternehmens individualarbeitsrechtlich \ndeutlich ein. Der Konzern sei so in der Lage, die Beschäftigung \nSchwerbehinderter ungleichmäßig auf die einzelnen \nKonzernunternehmen zu verteilen und damit den unterschiedlichen \nAnforderungen an die Arbeiten, die in einzelnen Unternehmen zu \nerledigen seien, Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der \nvon dem beherrschenden Unternehmen gesteuerten Arbeitsteilung \nim Konzern sei es vielfach nicht möglich, bei allen \nKonzernunternehmen die Beschäftigungspflicht nach § 5 Abs. 1 \ndes Schwerbehindertengesetzes zu erfüllen. Entfalle die \nMöglichkeit, die Erhebung der Ausgleichsabgabe durch die \nBeschäftigung einer größeren Zahl von Schwerbehinderten bei \neinzelnen Konzernunternehmen zu vermeiden, so erhöhe sich zwar \ndie von dem Konzernunternehmen insgesamt zu zahlende \nAusgleichsgabe; es würden aber gleichwohl insgesamt weniger \nSchwerbehinderte beschäftigt, weil der Anreiz verloren gehe, \ndie Abgabe durch Einstellung einer größeren Zahl von \nSchwerbehinderten in einzelnen Konzernunternehmen zu vermeiden. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang \ndes Beklagten; hierauf wird Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene \nBescheid des Beklagten vom 15. April 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. August 1996 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. \n\n26\n\nGemäß § 11 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG - \nhaben Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich \neine Ausgleichsabgabe zu entrichten, solange sie die \nvorgeschriebene Anzahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen. \nDie Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SchwbG je \nMonat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche Mark. Ausgehend \nvon diesen gesetzlichen Vorschriften hat der Beklagte die \nstreitige Festsetzung zu Recht getroffen. \n\n27\n\nZu problematisieren ist im vorliegenden Fall allein, ob die \nKlägerin oder ob ihre Muttergesellschaft Arbeitgeberin der bei \nder Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer ist. Diese Frage ist \ndahingehend zu beantworten, dass der Klägerin die \nArbeitgeberfunktion zukommt. \n\n28\n\nWer Arbeitgeber im Sinne des § 11 SchwbG ist, ist im Gesetz \nselbst nicht unmittelbar geregelt. § 5 SchwbG ist aber zu \nentnehmen, dass Arbeitgeber jeder ist, der über Arbeitsplätze \nim Sinne des § 7 SchwbG verfügt. Im privatrechtlichen Bereich \nwerden Arbeitsplätze aufgrund von Arbeitsverhältnissen besetzt. \nDaraus ergibt sich, dass Arbeitgeber derjenige ist, der die \nDienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrages \nfordern kann, d.h. der, zu dem der Arbeitnehmer in einem \nVerhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher \nAbhängigkeit steht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom \n9. September 1982 - 2 AZR 253/80 -, BAGE 40, 145; vgl. auch \nNeumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Aufl., § 5 Rn. 19 \nf; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 17). Dass auch im \nSchwerbehindertenrecht an den arbeitsrechtlichen \nArbeitgeberbegriff anzuknüpfen ist, haben die früher für das \nSchwerbehindertenrecht zuständigen Senate des erkennenden \nGerichts bereits ausdrücklich entschieden (Urteile vom \n30. Oktober 1985 - 10 A 2930/84 - und vom 16. Mai 1989 \n- 13 A 95/87 -, BB 1990, 1150). Dem schließt sich der \nerkennende Senat an.\n\n29\n\nDer Arbeitgeber kann eine natürliche oder juristische Person \noder eine Gesamthandsgemeinschaft sein (Staudinger-Richardi, \nBGB 12. Aufl., Vorbemerkung Nr. 547 zu §§ 611 ff.). Für einen \nKonzern bestehen insoweit keine Besonderheiten. Der Konzern \nwird in seiner Einheit durch die unternehmerische Planungs-, \nOrganisations- und Leitungsautonomie bestimmt. Durch seine \nhierdurch geprägte Konzernabhängigkeit verliert ein Unternehmen \nindessen nicht seine rechtliche Selbständigkeit (vgl. \nStaudinger-Richardi, a.a.O. Nr. 615 und die Legaldefinition in \n§ 18 Aktiengesetz). \n\n30\n\nDeshalb ist bei im Konzern verbundenen Unternehmen \nArbeitgeber grundsätzlich nicht der Konzern. Dieser ist eine \nUnternehmensverbindung, nicht selbst Rechtssubjekt. Das \nArbeitsverhältnis zu den beschäftigten Arbeitnehmern besteht \nzur einstellenden Konzerngesellschaft (vgl. Schaub a.a.O., § 32 \nS. 176 und § 17 S. 99). Wird der Arbeitsvertrag mit einer \nabhängigen Konzerngesellschaft abgeschlossen, so ist deshalb \nnur sie, nicht die Konzernobergesellschaft Arbeitgeberin, \nobwohl die Konzernleitungsmacht der Obergesellschaft die \nMöglichkeit eröffnet, rechtstatsächlich auf die \nArbeitsverhältnisse mit den abhängigen Konzerngesellschaften \nEinfluss zu nehmen (Staudinger-Richardi, a.a.O. Nr. 618).\n\n31\n\nHiervon ausgehend kann die K. KG nicht als \nArbeitgeberin der bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer \nangesehen werden.\n\n32\n\nNach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei der \nK. -Gruppe um einen Unterordnungskonzern, der sich \ndadurch auszeichnet, dass die K. KG die einheitliche \nLeitung durch Beherrschung der von ihr abhängigen \nKonzernunternehmen ausübt. Dennoch bleibt die rechtliche \nSelbständigkeit der abhängigen Konzernunternehmen und damit \nauch der als GmbH organisierten Klägerin erhalten. Die \nArbeitsverträge sind mit den einzelnen Konzerngesellschaften, \nalso auch mit ihr abgeschlossen worden. Das behauptete \neinseitige Direktionsrecht der Muttergesellschaft besteht \nrechtlich nicht. Die Konzernleitungsmacht begründet kein \narbeitsrechtliches Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern \nkonzernabhängiger Unternehmen (Staudinger-Richardi a.a.O., \nRndnr. 623). Zwar mögen in den von der Klägerin angeführten \nVersetzungsfällen die betroffenen Arbeitnehmer faktisch nicht \nwidersprochen haben. Ohne vertragliche Verpflichtung können sie \ngegen ihren Willen zu anderen Unternehmen des Konzerns jedoch \nnicht versetzt werden. Eine derartige vertragliche Regelung \nbesteht aber nach dem durch die eingereichten Arbeitsverträge \nbestätigten Vorbringen der Klägerin gerade nicht. \n\n33\n\nAus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober \n1982 - 2 AZR 568/80 -, NJW 1984, 381 kann die Klägerin nichts \nfür sich herleiten. In diesem Urteil hat das \nBundesarbeitsgericht ausgeführt, einem konzerndimensionalen \nKündigungsschutz stehe bei der gegenwärtigen gesetzlichen \nKonzeption grundlegend der Umstand entgegen, dass es sich bei \nden Konzernunternehmen um jeweils rechtlich selbständige \nUnternehmen handele. Nur in Ausnahmefällen sei eine \nkonzernbezogene Betrachtung möglich und geboten, nämlich dann, \nwenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur \nÜbernahme des Arbeitnehmers bereit erkläre und dieser Umstand \nim Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei oder \nwenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem \nArbeitsvertrag oder aus einer sonstigen vertraglichen Absprache \nergebe. Im Urteil vom 22. Mai 1986 - 2 AZR 612/85 - AP Nr. 4 zu \n§ 1 KSchG 1969 hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich \nbestätigt, durch das Urteil vom 14. Oktober 1982 a.a.O. sei der \nKündigungsschutz nicht auf den Konzern ausgedehnt worden. \nVielmehr könne der Arbeitnehmer bei bestimmten Fallgestaltungen \neinen vertraglichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf \nVerschaffung eines Arbeitsvertrages haben. Aus beiden \nEntscheidungen lässt sich daher für die Auffassung der Klägerin \nnichts herleiten. \n\n34\n\nSchließlich ist auch unerheblich, dass das Arbeitsamt \nA. die K. KG zu einer Zusammenfassung aller \nBetriebe der Unternehmensgruppe aufgefordert hat. Zwar haben \ndie Arbeitgeber die Anzeigen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 \nbis 4 SchwbG an das zuständige Arbeitsamt zu richten. Die \nAusgleichsabgabe, deren Gesamtbetrag der Arbeitgeber gemäß § 13 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 SchwbG dem Arbeitsamt mitzuteilen hat, wird \naber nicht von diesem festgesetzt, wie sich aus § 13 Abs. 2 \nSatz 2 SchwbG ergibt, sondern gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SchwbG \nvon der Hauptfürsorgestelle. Damit hat die Hauptfürsorgestelle \nauch über die arbeitgeberbezogene Berechnung der Pflichtquote \nzu entscheiden. Zur Zusammenfassung der Einzelanzeigen ist das \nArbeitsamt nicht befugt (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss \nvom 19. Januar 1999 - B 7 AL 62/98 R -, br 1999, 112). Dann \nkann auch eine derartige Zusammenfassung auf Verlangen einer \nGesellschaft, die sich als Arbeitgeberin im Sinne des Gesetzes \nbezeichnet, keine rechtlichen Wirkungen im Hinblick auf die \nFestsetzung der Ausgleichsabgabe haben. \n\n35\n\nAngesichts dieser Rechtslage kommt es auf das \nZweckmäßigkeitsargument der Klägerin nicht an. Dass eine \nZusammenfassung bei der Muttergesellschaft einen Anreiz gibt, \nzur Vermeidung der Ausgleichsabgabe insgesamt im Konzern mehr \nSchwerbehinderte zu beschäftigen als bei Einzelveranlagungen, \nmag zutreffen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die vom Gesetz \nnicht vorgesehene Zusammenveranlagung rechtlich selbständiger \nArbeitgeber. Das Gesetz verpflichtet in § 5 SchwbG zunächst \njeden Arbeitgeber, der über mindestens 16 Arbeitsplätze \nverfügt, zur Beschäftigung von Schwerbehinderten. Ohne \nBedeutung ist dabei, ob der einzelne Arbeitgeber auch in der \nLage ist, dieser Pflicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang \nzu genügen (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n20. Oktober 1987 - 5 C 42.86 -, ZFSH 1988, 368). Kann oder will \ner diese Pflicht nicht erfüllen, hat er die Ausgleichsabgabe zu \nleisten. Etwaige unerwünschte Folgen gesetzlicher Regelungen \n- wie von der Klägerin vorgetragen -zu beseitigen, ist allein \nAufgabe des Gesetzgebers (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 20. Oktober 1987 a.a.O). \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 \nVwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf \n§§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-19/22-a-3820-98","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-19/22-a-3820-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304093","retrieved":"2026-07-09 03:30:59.729220+00:00"}}