{"status":"available","doknr":"OLD304097","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0919.18B1135.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"18 B 1135/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens, die nicht erstattet \nwerden, soweit sie den gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das \nerstinstanzliche Verfahren gerichteten Zulassungsantrag betreffen.\n\nDer Streitwert wird auch für das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngerichtete Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie vom Antragsteller nur in Bezug auf den vom \nVerwaltungsgericht versagten Erlass einer einstweiligen \nAnordnung geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) sind nicht gegeben.\n\n4\n\nDie die Entscheidung insoweit - auch - tragende Erwägung \ndes Verwaltungsgerichts, es fehle schon deshalb an einem \nAnordnungsanspruch - einem Duldungsanspruch -, weil der \nAntragsteller nicht zu dem von der so genannten \nAltfallregelung,\n\n5\n\nvgl. Erlasse des Innenministeriums \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (IM \nNRW) vom 29. Dezember 1999, \nMinisterialblatt NRW - MBl. NRW - 2000, \n103, und vom 18. April 2000 - I B \n3/44.53 -, sowie die zugrunde liegenden \nBeschlüsse der Innenministerkonferenz - \nIMK - vom 19. November bzw. 29. \nDezember 1999 (MBl. 2000, 195),\n\n6\n\ndie den letztlich umstrittenen materiell-rechtlichen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geben könnte, \nbegünstigten Personenkreis zähle, erweist sich als zutreffend. \nEines Eingehens auf die einzelnen, vom Antragsteller geltend \ngemachten Zulassungsgründe sowie die die Verneinung eines \nAnordnungsanspruchs daneben - auch - tragenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nstünden ferner ein Sozialhilfebezug und die Anhängigkeit einer \nAsylklage entgegen, bedarf es deshalb nicht. Insoweit sei \nlediglich angemerkt, dass der 17. Senat des erkennenden \nGerichts \n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 4. August 1999 - \n17 B 2750/98 -\n\n8\n\nzu der der hier umstrittenen Altfallregelung vorangehenden \nund insoweit wortidentischen Regelung aus dem Jahre 1996\n\n9\n\nvgl. Runderlass des IM NRW vom 10. \nJuni 1996 - I B 3/44.40 - sowie den \nzugrunde liegenden IMK-Beschluss vom \n29. März 1996 (MBl. NRW 1996, 1411)\n\n10\n\nentschieden hat, dass die Anhängigkeit einer Asylklage der \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung \n1996 grundsätzlich entgegensteht.\n\n11\n\nDer Antragsteller gehört nicht zu dem von der \nAltfallregelung begünstigten Personenkreis, denn Ausländer, \ndie - wie er - einen Asylantrag erst nach dem Inkrafttreten \nder Altfallregelung gestellt haben, werden von dieser nicht \nerfasst. Weil der Wortlaut der getroffenen Regelung - was den \nangesprochenen Personenkreis angeht - eindeutig ist und eine \ndavon abweichende Verwaltungspraxis nicht dargetan ist, bedarf \nes zu dieser Feststellung keiner Entscheidung, welche \nAuslegungskriterien bei auf § 32 AuslG gestützten Anordnungen \nanzulegen sind,\n\n12\n\nvgl. zur Auslegung von \nVerwaltungsvorschriften BVerwG, \nBeschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21/00 \n-; Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C \n15/98 -, NVwZ 2000, 440 = DVBl. 2000, \n810 = DÖV 2000, 596 = UPR 2000, 309; \nUrteil vom 10. April 1997 - 2 C 38/95 -\n, DokBer B 1997, 212 = BayVBl. 1997, \n696 = IÖD 1997, 278 = ZBR 1998, 46 = \nDÖD 1998, 31 = DVBl. 1998, 191 = PersR \n1997, 533,\n\n13\n\nwas wesentlich von ihrer Rechtsnatur abhängt.\n\n14\n\nVgl. zur Frage der Rechtsnatur von \nauf § 32 AuslG gestützten Anordnungen \nSenatsbeschluss vom 8. August 2000 - 18 \nB 1073/00 - m.w.N.; Beschluss des 17. \nSenats des erkennenden Gerichts vom 4. \nAugust 1999 - 17 B 2750/98 - und OVG \nBremen, Beschluss vom 28. Januar 2000 - \n1 B 406/99 -, InfAuslR 2000, 187 f.\n\n15\n\nNach der Ziff. II. Nr. 3.1. Abs. 1 der IMK-Beschlüsse vom \n19. November bzw. 29. Dezember 1999 werden von der \nAltfallregelung Asylbewerberfamilien und abgelehnte \nVertriebenenbewerber begünstigt, die vor dem maßgeblichen \nStichtag eingereist sind und seitdem ihren Lebensmittelpunkt \nim Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige \nwirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt \nhaben. Weiter ist bestimmt (Abs. 2), dass die Regelung \nPersonen treffen soll, die trotz der Ablehnung des Asyl- bzw. \nVertriebenenantrags aus von ihnen nicht zu vertretenden \nGründen Deutschland nicht verlassen haben. Die vom \nAntragsteller geforderte Möglichkeit des \"Hineinwachsens\" \naller Ausländer mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet in \ndie Altfallregelung durch die Stellung eines Asyl- oder \nVertriebenenantrags nach dem 19. November 1999 gibt es danach \nnicht. Im Übrigen folgt der Ausschluss des Antragstellers von \nder Altfallregelung auch aus den vom Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen unter dem 18. April 2000\n\n16\n\nvgl. Erlass des IM NRW vom 18. April \n2000 - I B 3/44.53 -\n\n17\n\ngegebenen Erläuterungen seiner Anwendungshinweise zur \nAltfallregelung - dortige Nr. 1 -, in denen die Ablehnung der \nAsyl- oder Vertriebeneneigenschaft vor dem 19.11.1999 bzw. ein \nzu diesem Zeitpunkt noch anhängiges Verfahren gefordert \nwerden. \nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass ihm eine \nErweiterung des von der Altfallregelung begünstigten \nPersonenkreises aus Rechtsgründen verwehrt ist.\n\n18\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. \nAugust 2000 - 18 B 1073/00 -.\n\n19\n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses sieht der Senat ab (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. \n2 Satz 2 VwGO).\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, \n§ 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -\n.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-19/18-b-1135-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-19/18-b-1135-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304097","retrieved":"2026-07-09 03:31:00.095426+00:00"}}