{"status":"available","doknr":"OLD304096","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0919.17B240.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"17 B 240/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert. \n\nDem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Antragsteller zu 1. bis 3. nach \nBosnien und Herzegowina abzuschieben. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 4. gegen die \nAbschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. \nApril 1997 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids angeordnet. Ihre weiter \ngehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 4. zu ¼ und der Antragsgegner \nzu ¾. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 3. trägt der \nAntragsgegner. Die Antragstellerin zu 4. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat teilweise zugelassene Beschwerde, §§ 146 Abs. 6 \nSatz 2, 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO, hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n3\n\nAuf den - aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses \nentsprechend auszulegenden - Antrag der Antragsteller zu 1. \nbis 3. ist ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina \nvorläufig zu untersagen. Denn nach gegenwärtigem \nErkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen \ndort Nachteile drohen, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK begründen; diesbezüglich ist der \nSachverhalt vor einer Abschiebung zunächst weiter aufzuklären. \nHierbei ist folgendes zu Grunde zulegen:\n\n4\n\n§ 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK untersagt die Abschiebung \neines Ausländers in einen Staat, in dem er eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung zu besorgen hat. Der Begriff der \n\"Behandlung\" setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine \nbestimmte Person gerichtetes, unmittelbares oder mittelbares \nstaatliches Handeln voraus, \n\n5\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 19. November 1996 - 1 C \n6.95 -, BVerwGE 102, 249, vom 17. \nOktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, \n331 und vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 \n-, BVerwGE 104, 265.\n\n6\n\nDie Gefahr einer derartigen Behandlung muss mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit landesweit drohen, \n\n7\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 \n-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. \n4 und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, \nInfAuslR 1996, 289.\n\n8\n\nVorliegend kommt die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung \nder Antragsteller zu 1. und 2. wegen ihrer gemischt-ethnischen \nEhe sowie der Antragstellerin zu 3. wegen ihrer Abstammung aus \neben dieser Ehe in Betracht. \n\n9\n\nNach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts, \n\n10\n\nvgl. Bericht vom 20. Januar 2000 \nüber die asyl- und \nabschiebungsrelevante \nLage in Bosnien und Herzegowina, \nSeite 10,\n\n11\n\nmüssen gemischt-ethnische Ehepaare und Familien aufgrund der \nbestehenden ethnischen Spannungen besonders in ländlichen \nGebieten mit Diskriminierung rechnen. Für sie gebe es kein \n\"Mehrheitsgebiet\". Die Rückkehr in Gebiete, in denen in der \nVergangenheit \"ethnische Säuberungen\" stattgefunden hätten, \nsei für diese Personen nicht unproblematisch. Eine Rückkehr in \nstädtische Gebiete der Föderation, namentlich nach Zenica, \nTuzla und Sarajewo, sei demgegenüber normaler Weise möglich, \nohne dass Übergriffe oder Verfolgung zu befürchten seien, da \ndort die Vorbehalte gegenüber Minderheiten geringer seien als \nin ländlichen und \"ethnisch gesäuberten\" Gegenden. \n\n12\n\nVor dem Hintergrund dieser Informationslage wird der \nAntragsgegner vorrangig zu prüfen haben, ob für die \nAntragsteller zu 1. bis 3. die Möglichkeit besteht, in einem \nder (groß-)städt-ischen Zentren der Föderation von Bosnien und \nHerzegowina Wohnsitz zu nehmen, was voraussetzt, dass sie dort \n- über verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen - eine \nUnterkunft erlangen können. Falls dies möglich ist, wäre ihnen \neine Übersiedlung dorthin unbeschadet des gemischt-ethnischen \nCharakters ihres Familienverbandes zumutbar. \n\n13\n\nFalls die Antragsteller - in Ermangelung wohnungsgebender \nBezugspersonen - keine Möglichkeit haben, ihren Wohnsitz in \neiner der urbanen Regionen der Föderation zu nehmen, ist davon \nauszugehen, dass sie durch die zuständigen \nFlüchtlingsministerien (förderales Flüchtlingsministerium in \nZusammenarbeit mit dem jeweiligen kantonalen \nFlüchtlingsministerium) in einer \nSammelunterkunft untergebracht werden. Dabei würde ihnen \ndiejenige Sammelunterkunft zugewiesen, die ihrem \nVorkriegswohnort am nächsten liegt. \n\n14\n\nVgl. Auskunft der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Sarajewo \nvom 6. März 2000 an den Senat sowie \nAuskunft des Auswärtigen Amts vom 20. \nJuni 2000 an das Oberverwaltungsgericht \ndes Saarlandes.\n\n15\n\nIm Hinblick darauf, dass derartige Kollektivzentren \nausnahmslos in ländlichen Bereichen oder an der Peripherie \nkleinerer Städte liegen, \n\n16\n\nvgl. die vorgenannte Auskunft der \nBotschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Sarajewo, \n\n17\n\nwird bei diesem Szenario die eingangs erwähnte Gefahr der \nDiskriminierung gemischt-ethnischer Ehepaare und Familien \nvirulent. Der Antragsgegner wird daher zu prüfen haben, welche \nIntensität diese Gefahr hat, worin die drohende \nDiskriminierung im einzelnen konkret besteht und welche \nrealistischen Chancen die Betroffenen haben, von staatlicher \nSeite Schutz zu erlangen. Sollten die drohenden \nDiskriminierungen nach Art und Ausmaß den Charakter von \nErniedrigungen haben und darüber hinaus dem bosnisch-\nherzegowinischen Staat unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen \nsein, so wäre das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK nicht deshalb zu \nverneinen, weil in städtischen Gebieten der Föderation \nderartige Gefahren nicht drohen; denn diese wären in \nAnbetracht der dargelegten Zuweisungsstrategie der bosnisch-\nherzegowinischen Flüchtlingsbehörden für die Antragsteller zu \n1. bis 3. nicht erreichbar. \n\n18\n\nIm Rahmen seiner Ermittlungen wird der Antragsgegner auch \nzu berücksichtigen haben, dass nach den Erkenntnissen des \nAuswärtigen Amtes, (Lagebericht, Seite 5) unter anderem in dem \nKanton 1 (Bosanski Petrovac), der dem Herkunftsort der \nAntragsteller zu 1. bis 3. (Prijedor) am nächstgelegenen ist - \n\"Ansätze einer steigenden Akzeptanz bezüglich der \nMinderheitenrückkehr erkennbar\" sein sollen und einzelne \nGemeinden als \"positiv\" für eine Rückkehr eingestuft werden; \nob das für eine Aufenthaltnahme der Antragsteller zu 1. bis 3. \nggf. in Betracht kommende Kollektivzentrum in einer derartigen \nStadt liegt, wäre ggf. zu prüfen. \n\n19\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin zu 4., die nur bezüglich \nder Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung zugelassen \nworden ist, hat teilweisen Erfolg. In dem aus dem Tenor \nersichtlichen zeitlichen Umfang fällt die gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen \nzu ihren Gunsten aus. Auch für sie stellt sich die Frage, ob \nin Anbetracht ihrer Abstammung aus einer ethnisch-gemischten \nEhe das vorgenannte Abschiebungshindernis Platz greift; die \ninsofern erforderlichen weiteren Ermittlungen bleiben dem \nWiderspruchsverfahren vorbehalten. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. Der Antragstellerin zu 4. waren die auf ihre \nStreitbeteiligung entfallenden Kosten im vollen Umfang \naufzuerlegen, da die Abschiebungsandrohung, bezüglich derer \nsie teilweise Erfolg hat, im Verhältnis zu der von ihr \nebenfalls angegriffenen Aufenthaltsgenehmigungsversagung \nstreitwert- und damit kostenmäßig nicht gesondert ins Gewicht \nfällt.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. \n1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n22\n\nD","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-19/17-b-240-98","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-19/17-b-240-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304096","retrieved":"2026-07-09 03:31:00.011698+00:00"}}