{"status":"available","doknr":"OLD304109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0918.19B966.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-18","aktenzeichen":"19 B 966/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Antragsteller mit \nseiner Antragsbegründung, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung \nabsteckt, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, \nin der Antragsschrift darzulegen sind (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), \nnicht aufgezeigt und sind auch nicht gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 der \nFahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde dem \nInhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum \nFühren von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Sie darf bei der \nEntscheidung über die Entziehung nach § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3 FeV \nauf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich \nweigert, sich untersuchen zu lassen oder ein von der \nFahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht \nbeibringt. Entsprechend den zu § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung a. F. aufgestellten Grundsätzen -\n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 \n- 7 C 52.88 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG \nNr. 87; Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B \n48.96 -, NJW 1997, 269 und Urteil vom \n13. November 1997 - 3 C 1.97 -, Buchholz \n442.16, § 15 b StVZO Nr. 28 -\n\n5\n\nist der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die \nAnordnung, ein Gutachten beizubringen rechtmäßig war und für die \nWeigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund \nbesteht.\n\n6\n\nVgl. Jagusch/Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 35.A., § 11 FeV Rdnr. \n22, 24.\n\n7\n\nDie Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 \nund 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 13, 46 Abs. 3 FeV dazu, \naufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken gegen die \nEignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären; sie ist rechtmäßig, \nwenn die angeordnete Begutachtung ein geeignetes und \nverhältnismäßiges Mittel zur Aufklärung solcher Eignungszweifel ist. \nSpeziell zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer \nAlkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 \nNr. 2 b) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr \nunter Alkoholeinfluss begangen wurden.\n\n8\n\nIm vorliegenden Fall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners an den Antragsteller \nvom 25. November 1999, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen. Der Antragsteller hat zweimal Zuwiderhandlungen im \nSinne des § 13 Nr. 2 b) FeV begangen, in dem er am 8. Mai 1992 mit \neiner Blutalkoholkonzentration von 1,13 o/oo und am 5. April 1999 \nmit einer Blutalkoholkonzentration von 1,06 o/oo im Straßenverkehr \nein Kraftfahrzeug geführt hat; er ist zuerst wegen einer Straftat \nnach § 316 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), sodann wegen einer \nOrdnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG verurteilt worden. Auch \nbei der Ordnungswidrigkeit handelte es sich um eine Zuwiderhandlung \nim genannten Sinne. Damit hat sich der Antragsteller auch \n\"wiederholt\" Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter \nAlkoholeinfluss zuschulden kommen lassen. Daran ändert nichts, das \nzwischen der ersten und der zweiten Tat ein Zeitraum von fast \n7 Jahren lag, in welchem der Antragsteller keine einschlägige \nZuwiderhandlung begangen hatte. Eine allgemeingültige Grenze, durch \ndie festgelegt würde, dass bei einem bestimmten Zeitraum zwischen \nzwei Zuwiderhandlungen der Wiederholungszusammenhang unterbrochen \nist, ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht bestimmt. Die \nspeziell bei Eignungszweifeln hinsichtlich einer Alkoholproblematik \ngrundsätzlich zwingende Anordnung nach § 13 FeV bezweckt ebenso wie \neine Anordnung nach § 11 FeV, wegen bekannt gewordener Tatsachen \nbegründete Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nabzuklären. Angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der \nVorschriften über die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis \nbestimmt sich der Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der durch den \nbetroffenen Kraftfahrer ausgelösten Gefährlichkeit für den \nöffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass \ndas Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter \ndie Fahrtauglichkeit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss erhebliche \nGefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und \nEigentum anderer Verkehrsteilnehmer in sich birgt. Von wesentlichem \nGewicht ist danach im vorliegenden Zusammenhang die \nWahrscheinlichkeit, mit der ein Kraftfahrer erneut unter \nAlkoholeinfluss eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begehen \nwird.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 \n- 7 C 87.84 -, BVerwGE 77, 40, 42 f.; \nSenatsurteil vom 20. Juni 1996 - 19 A \n6691/95 -.\n\n10\n\nDie Wahrscheinlichkeit ist beim Antragsteller hoch. Bei einem \nbereits zweimal wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss aufgefallenen \nKraftfahrer liegt das durchschnittliche - gruppenbezogene - \nRückfallrisiko bei mehr als 70 %, d. h. aus der Gruppe der mehrfach \neinschlägig aufgefallenen Kraftfahrer werden mehr als 70 % erneut \nrückfällig.\n\n11\n\nVgl. Stephan, Naturwissenschaftlich-\npsychologische Verkehrsprognose und \nWagniswürdigung in der Eignungsbeurteilung, \nDAR 1992, 1 ff.\n\n12\n\nOb das Rückfallrisiko beim Antragsteller aus individuellen, in \nseiner Person liegenden Gründen geringer ist, bedarf der Aufklärung \ndurch eine sachverständige Begutachtung.\n\n13\n\nDanach begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass beim \nAntragsteller ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich seiner \nKraftfahreignung besteht, nach dem er wiederholt eine \nZuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen \nhat, als er fast 7 Jahre nach der ersten Trunkenheitsfahrt am \n5. April 1999 erneut unter Alkoholeinfluss, in diesem Fall mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,06 o/oo, ein Kraftfahrzeug im \nStraßenverkehr führte. Er hat dadurch aufklärungsbedürftige Zweifel \ndaran hervorgerufen, ob er beim Konsumieren von Alkohol hinreichend \nin der Lage ist, zwischen Alkoholkonsum und Führen eines \nKraftfahrzeuges zu trennen oder ob bei ihm die gruppenbezogen sehr \nhohe Gefahr weiterer Trunkenheitsfahrten besteht. Der Umstand \nallein, dass der Antragsteller nach der ersten Trunkenheitsfahrt \nfast 7 Jahre lang nicht einschlägig aufgefallen ist, bietet als \nsolcher keine hinreichende Gewähr für die Prognose, dass er \nzukünftig sein Verhalten beim Konsum von Alkohol strikt \nkontrollieren und hinreichend sicher zwischen Alkoholkonsum und \nFühren eines Kraftfahrzeuges trennen wird, sodass ein Rückfallrisiko \nmit erheblichen Gefahren für hochwertige Rechtsgüter anderer \nVerkehrsteilnehmer verneint werden könnte. In seiner Person liegende \nBesonderheiten, die die zweite Trunkenheitsfahrt als für die \nGefahrenprognose unbeachtlich erscheinen lassen könnten, hat der \nAntragsteller nicht dargetan.\n\n14\n\nDie Eignungszweifel sind vorliegend auch nicht im Hinblick auf \nden jeweiligen Blutalkoholgehalt unerheblich. Durch die erste \nTrunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,13 o/oo \nhatte sich der Antragsteller einer Straftat nach § 316 Abs. 1 StGB \nschuldig gemacht; die Blutalkoholkonzentration bei der zweiten Fahrt \nunter Alkoholeinfluss lag mit 1,06 o/oo nur knapp unter den von der \nRechtsprechung festgelegten Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit \nvon 1,1 o/oo.\n\n15\n\nVgl. zu zwei Fällen, in denen nach \nAuffassung des Senats die \nStraßenverkehrsbehörde zu Recht nach zwei im \nAbstand von gut 4 Jahren begangenen \nTrunkenheitsfahrten mit einer \nAlkoholkonzentration zum einen von 1,01 bzw. \n0,83 o/oo, zum anderen von 1,23 bzw. 0,8 o/oo \ndie Beibringung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens angeordnet hat: \nSenatsurteil vom 1. August 1996 - 19 A \n2882/96 - und Senatsbeschluss vom 16. Juni \n2000 - 19 A 3410/99 -; vgl. auch \nJagusch/Hentschel, a.a.O., § 316 StGB, \nRdnr. 12.\n\n16\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung, ein medizinisch-\npsychologisches Gutachten beizubringen, ergeben sich schließlich \nnicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, im Hinblick auf das \n- gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16. September \n1999 wegen der Zuwiderhandlung vom 5. April 1999 verhängte - \nFahrverbot und dessen spezialpräventiven Zweck sei für eine \nÜberprüfung der Kraftfahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde kein \nRaum mehr, die Eignung werde vielmehr durch das Fahrverbot \nindiziert. Mit dieser Auffassung verkennt er, dass, wie § 3 Abs. 4 \nStVG zeigt, die Fahrerlaubnisbehörde vorbehaltlich der Regelung in \n§ 3 Abs. 3 StVG grundsätzlich eigenständig die Eignung zum Führen \neines Kraftfahrzeuges zu prüfen und Bedenken gegen die Eignung \nnachzugehen hat und hierzu im Hinblick auf strafgerichtliche \nEntscheidungen lediglich den sich aus § 3 Abs. 4 StVG ergebenden \nBindungen etwa in Bezug auf gerichtliche Beurteilung der Eignung zum \nFühren eines Kraftfahrzeugs unterliegt. Vorliegend fehlt es aber, \nsoweit das Amtsgericht Köln ein Fahrverbot verhängt hat, an einer \nBeurteilung der Kraftfahreignung des Antragstellers, die den \nAntragsgegner hätte binden können. \n\n17\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Juli \n1988 - 7 C 46.87 - und Beschluss vom \n20. Dezember 1988 - 7 B 199.88 -, Buchholz \n442.10, § 4 StVG Nr. 83 und 84.\n\n18\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass die Anordnung \nder Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht \nunverhältnismäßig ist. \n\n19\n\nWeil der Antragsteller das somit insgesamt zu Recht geforderte \nGutachten nicht fristgerecht beigebracht hat und auch sonst kein \nausreichender Grund dafür aufgezeigt oder ersichtlich ist, die \nVorlage des geforderten Gutachtens zu verweigern, durfte der \nAntragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei seiner Entscheidung über die \nFahrerlaubnisentziehung auf die Nichteignung des Antragstellers \nschließen. Dieser hat keine Umstände dafür aufgezeigt, dass der \nSchluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt wäre. Soweit er \nauf die Zeitspanne zwischen den beiden Zuwiderhandlungen wie auch \ndarauf verweist, der erste inzwischen mehr als 8 Jahre \nzurückliegende Vorfall könne nicht mehr herangezogen werden, \nverkennt er, dass der Antragsgegner nicht aus den Zuwiderhandlungen \nauf die Nichteignung geschlossen hat, sondern wegen der \nungerechtfertigten Weigerung des Antragstellers, das im Hinblick auf \ndie Zuwiderhandlungen zu Recht angeforderte Gutachten beizubringen. \nSoweit der Antragsteller ausführt, es sei zwischenzeitlich \nfestgestellt, dass die charakterliche Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen gegeben sei, ist dies eine angesichts der \nvorstehenden Ausführungen ersichtlich haltlose, durch nichts \nuntermauerte Folgerung. \n\n20\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses ergeben sich schließlich nicht aus dem Vortrag des \nAntragstellers, das Verwaltungsgericht habe in der Sache eine \nInteressenabwägung nicht vorgenommen. Dieses Vorbringen trifft nicht \nzu. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der Beurteilung der \nOrdnungsverfügung vom 8. Februar 2000 als bei summarischer Prüfung \noffensichtlich rechtmäßig und der dadurch vorgezeichneten Gewichtung \nder gegenläufigen Interessen zu Lasten des Antragstellers im letzten \nAbsatz auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses in der Sache eine \nInteressenabwägung dahin vorgenommen, dass auch unter \nBerücksichtigung besonderer beruflich bedingter Härten infolge der \nsofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis das private \nAufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem dringenden \nöffentlichen Interesse daran zurückstehen müsse, dass Kraftfahrer, \nvon deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nauszugehen sei, von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr \nsofort ausgeschlossen werden. Ernstliche Zweifel hiergegen bestehen \nnicht.\n\n21\n\nSonstige Gründe, die die Zulassung der Beschwerde nach § 146 \nAbs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, macht der \nAntragsteller nicht geltend. Da die Beschwerde nur aus den von ihm \nvorgetragenen Gründen zugelassen werden kann, ist der Senat \ngehindert, die Beschwerde hinsichtlich der Androhung unmittelbaren \nZwangs zuzulassen.\n\n22\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem \nAntragsteller unbenommen bleibt, sich während des laufenden \nWiderspruchsverfahrens einer medizinisch-psychologischen \nBegutachtung zu stellen und dem Antragsgegner ein darüber \nangefertigtes Gutachten vorzulegen.\n\n23\n\nAuch die Voraussetzungen des weiter geltend gemachten \nZulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt. Die Darlegungen des \nAntragstellers genügen bereits nicht den nach § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO zu stellenden Anforderungen. Soweit zu der aufgeworfenen Frage \nnach der Verhältnismäßigkeit in einer Fallkonstellation wie der hier \ngegebenen verallgemeinerungsfähigen Aussage gemacht werden können, \nergeben sich diese entsprechend den vorstehenden Ausführungen aus \nden einschlägigen Rechtsvorschriften und hierzu ergangener oder \nübertragbarer Rechtsprechung. Alles Weitere ist der Anwendung im \nkonkreten Einzelfall vorbehalten. Dass und inwieweit der Fall des \nAntragstellers Anlass bietet, etwa durch Bildung von Fallgruppen \nweitergehende verallgemeinerungsfähige Aussagen zu treffen, hat der \nAntragsteller nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-18/19-b-966-00","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-18/19-b-966-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304109","retrieved":"2026-07-09 03:31:01.197085+00:00"}}