{"status":"available","doknr":"OLD304129","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0914.21B926.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-14","aktenzeichen":"21 B 926/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 in \nVerbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht \nvor.\n\n3\n\nDas Vorbringen des Antragstellers begründet keine \nernstlichen Zweifel (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an \nder Richtigkeit der entscheidungstragenden Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 28. Februar 2000 sei - mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung \nfür eine Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.) der Verfügung - \noffensichtlich rechtmäßig, sodass das öffentliche \nVollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers überwiege.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit \nbegründet, dass bei Erlass der Ordnungsverfügung die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des \nAntragsgegners auf Grundlage des § 12 Abs. 1 und 3 des \nGerätesicherheitsgesetzes (GSG) gegen den als Betreiber \nanzusehenden Antragsteller gegeben gewesen seien, weil mit dem \nstreitbefangenen, nicht mit Fahrkorbtüren versehenen Aufzug \nnicht beim Antragsteller beschäftigte Personen befördert würden \nund damit dessen Betrieb nicht den Anforderungen der Nr. 1.2 \ndes Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Aufzugsverordnung (AufzV) \nentspreche, und dass der Antragsgegner das ihm durch § 12 Abs. \n1 und 3 GSG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt habe.\n\n5\n\nDas Antragsvorbringen, das sich allein auf den Aspekt der \nErmessensausübung bezieht, begründet hieran keine ernstlichen \nZweifel. Hinsichtlich der (Ermessens-) Entscheidung des \nAntragsgegners, gegen den der Aufzugsverordnung \nwidersprechenden Betrieb des Aufzugs überhaupt vorzugehen, \nmacht der Antragsteller keine Einwendungen geltend. Das \nAntragsvorbringen ergibt auch nicht, dass die vom Antragsteller \ndem Antragsgegner auferlegte Verpflichtung, den Aufzug mit \nFahrkorbtüren nachrüsten zu lassen, auf einer fehlerhaften \nAusübung des Auswahlermessens beruhte. Der Antragsgegner war \nnämlich entgegen der Annahme des Antragstellers bereits deshalb \nnicht gehalten, dessen Vorschläge zur Verhinderung eines \nweiteren ordnungswidrigen Betriebes bei seiner \nErmessensausübung zu berücksichtigen und diese - wenigstens als \nAustauschmittel - zum Gegenstand der Ordnungsverfügung zu \nmachen, weil eine Realisierung der Vorschläge in der Form, wie \nsie vom Antragsteller unterbreitet worden waren, nicht in \ngleicher Weise geeignet waren, einen ordnungsgemäßen \nAufzugsbetrieb sicherzustellen, wie die angeordnete Nachrüstung \ndes Aufzugs mit Fahrkorbtüren:\n\n6\n\nDass die vom Antragsteller vorgeschlagene Sicherung aller \nTüren und Bedienelemente des Fahrstuhls mit Schlössern allein \nnicht geeignet ist zu verhindern, dass beim Antragsteller nicht \nbeschäftigte Personen mit dem Aufzug fahren - was nach Nr. 1.2 \ndes Anhangs zu § 3 Abs. 1 AufzV ohne weitere Maßnahmen wie \nBedienung des Aufzugs durch einen Aufzugführer oder Ausrüstung \ndes Fahrkorbs mit Fahrkorbtüren der Bestimmung als Lastenaufzug \nwiderspricht -, ergibt sich bereits daraus, dass der - allein \naus dem Fahrkorbinneren zu bedienende - Aufzug nach wie vor von \nden Beschäftigten, Anlieferern oder Kunden der Mieter des \nAntragstellers benutzt werden soll, also von einem \nPersonenkreis, dem es an einem Beschäftigungsverhältnis mit dem \nAntragsteller fehlt.\n\n7\n\nAuch der vom Antragsteller hinsichtlich der Bedienung des \nAufzugs durch Aufzugsführer unterbreitete Vorschlag, auf den \nder Zulassungsantrag wesentlich abhebt, stellte weder allein \nnoch in Verbindung mit der \"Verschlüsselung\" in einer auch nur \nannähernd der Wirksamkeit der vom Antragsgegner getroffenen \nAnordnung entsprechenden Weise sicher, dass der Aufzug in \nZukunft ordnungsgemäß betrieben werden würde: Der Antragsteller \nlehnte bei seinem Gespräch mit Bediensteten des Antragsgegners \nam 2. Februar 2000 das Ansinnen, selbst einen Aufzugsführer zu \nbestellen, ausdrücklich ab und schlug vielmehr vor, \"dass von \nden jeweiligen Mietern Aufzugführer gestellt werden\". Diesen \nVorschlag musste der Antragsgegner bei seiner \nAuswahlentscheidung über die zur Sicherstellung eines künftigen \nordnungsmäßigen Aufzugsbetriebes zu ergreifende Maßnahme \nbereits deshalb nicht berücksichtigen - geschweige denn, dass \ner hieran gebunden gewesen wäre -, weil dessen Geeignetheit für \nden zu erreichenden Zweck auf Grundlage der Angaben des \nAntragstellers völlig offen war. Der Antragsteller hatte \nnämlich keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er sich die ins \nAuge gefasste Bestellung von Aufzugsführern im Einzelnen \nvorstellte, namentlich, wie er als Betreiber - diese \nFeststellung des Verwaltungsgerichts hat er nicht in Zweifel \ngezogen - und damit als der für den ordnungsgemäßen \nAufzugsbetrieb Verantwortliche (§ 19 AufzV) sicherstellen \nwollte,\n - dass überhaupt Aufzugsführer bestellt werden,\n - dass hierbei den Anforderungen des § 21 Abs. 1 AufzV \nGenüge getan wird, und\n - dass der Aufzug ausschließlich durch diese Aufzugsführer \nbedient wird.\nSolcher Angaben hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil er \nein eigenes Tätigwerden in Form der Bestellung eines \"eigenen\" \nAufzugsführers zuvor abgelehnt hatte und das Bestehen \nausreichender Einflussmöglichkeiten auf seine Mieter und \ninsbesondere deren Mitarbeiter, Zulieferer und Kunden, nicht \nohne weiteres erkennbar war. Angesichts dieser Unzulänglichkeit \ndes Vorschlags des Antragstellers kommt es auf die im \nAntragsvorbringen erörterte weitere Frage, ob als Aufzugsführer \nim Sinne von § 21 AufzV allein Beschäftigte des \nAufzugsbetreibers bestellt werden können - was dem Wortlaut der \ngenannten Vorschrift nicht ohne weiteres zu entnehmen ist -, \nnicht an. Wegen der demzufolge gänzlich ungeklärten \nGeeignetheit des Vorschlags des Antragstellers ist es nicht zu \nbeanstanden, dass der Antragsgegner - und ihm folgend das \nVerwaltungsgericht - diesem für seine Ermessensentscheidung \nkein Gewicht beigemessen und - allein - die Nachrüstung des \nAufzuges mit Fahrkorbtüren als zur Gewährleistung zukünftigen \nordnungsgemäßen Aufzugsbetriebes geeignetes Mittel angeordnet \nhat.\n\n8\n\nDas Antragsvorbringen ist ferner nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen \nVollzug der angefochtenen Verfügung zu begründen. Die insofern \nvom Antragsteller allein angesprochene Dauer des \nVerwaltungsverfahrens vor Erlass der angegriffenen Verfügung \nist nicht geeignet, die Bewertung des Beklagten in Zweifel zu \nziehen, das öffentliche Interesse an einer sofortigen \nStilllegung des Aufzugs bis zur Durchführung von Maßnahmen zur \nSicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs überwiege \nangesichts des Ausmaßes der bei Unfällen zu besorgenden \nPersonenschäden das Interesse des Antragstellers, von einem \nVollzug der Verfügung bis zu einer Hauptsachenentscheidung \nverschont zu bleiben und in dieser Zeit seinen Mietern den \nAufzug ohne technische Veränderungen zur Verfügung stellen zu \nkönnen.\n\n9\n\nAuch der vom Antragsteller gesehene Verfahrensmangel (§§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Nach der \n- ausschlaggebenden - Sicht des Verwaltungsgerichts kam es auf \ndie Ergebnisse der technischen Überprüfungen der \nstreitbefangenen Aufzugsanlage in der Vergangenheit nicht an, \nsodass die unterbliebene Beiziehung der betreffenden Vorgänge \nnicht als Verfahrensmangel zu beanstanden ist. Im Übrigen \nbefindet sich die Bescheinigung über die letzte \nHauptuntersuchung vom 18. Januar 2000 mit dem Ergebnis, dass \nsachverständigerseits der Einbau von Fahrkorbtüren gefordert \nwird, bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte der vom Antragsteller \ngenannten Mindestinvestitionssumme für die Durchführung der \nauferlegten Aufrüstung von 15.000,-- DM auf §§ 13 Abs. 1 \nSatz 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-14/21-b-926-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-14/21-b-926-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304129","retrieved":"2026-07-09 03:31:02.862963+00:00"}}