{"status":"available","doknr":"OLD304132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0914.18B582.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-14","aktenzeichen":"18 B 582/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des \nAntragstellers gegen den Gerichtskostenansatz für die zweite \nInstanz in Höhe von 255,-- DM ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Kostenbeamte der Geschäftsstelle hat die Gebühr \nzutreffend unter Berücksichtigung der Kostenentscheidungen in \nden Senatsbeschlüssen vom 9. März 2000 - 18 B 582/99 - und vom \n29. März 2000 - 18 B 388/00 - berechnet. Nach den vorgenannten \nBeschlüssen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens 18 \nB 582/99 ganz und diejenigen des Verfahrens 18 B 388/00 zur \nHälfte zu tragen. Daraus ergibt sich folgende \nKostenberechnung: Für das Verfahren 18 B 582/99 bestimmt sich \naus § 11 Abs. 1 GKG iVm Nr. 2500 des Kostenverzeichnisses eine \nGebühr von 145,-- DM; hinzu kommt für das Verfahren 18 B \n388/00 eine Gebühr gemäß Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum \nGKG, die ausgehend von einem Streitwert von 2.000,-- DM 110,-- \nDM beträgt, wobei mit der Reduzierung des Gesamtstreitwertes \nim Verfahren 18 B 388/00 von 4.000,-- DM auf 2.000,-- DM der \nKostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 29. März 2000 \nentsprochen wird.\n\n4\n\nDie vom Kostenbeamten angewandte - hier dem Grunde nach \nnicht ausdrücklich in Frage gestellte - Berechnungsmethode \nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ist im Gesetz nicht \nkonkret geregelt, wie die Gerichtsgebühr bei einen Teilerfolg \nder Beschwerde zu berechnen ist. Aus der Bestimmung, dass \nKosten nur hinsichtlich der erfolglosen Beschwerde erhoben \nwerden können, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass \nder Gesamtstreitwert von 4.000,-- DM, der auch den \nerfolgreichen Teil der Beschwerde mit umfasst, für die \nBerechnung der Gebühr nicht als Ausgangspunkt zugrundegelegt \nwerden kann. Mangels einer anderweitige sinnvollen \nBerechnungsmethode, ist der Wert des erfolglosen Teils der \nBeschwerde zu schätzen. Hierfür bietet es sich an, auf die vom \nSenat vorgenommene Kostenverteilung zurückzugreifen \n\n5\n\n- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. \nJuli 2000 - 7 A 4632/98 -, vom 7. \nNovember 1997 - 10 E 431/97 - und vom \n9. Februar 1987 - 21 B 348/86 -\n\n6\n\nund den Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde mit der \nHälfte des Gesamtstreitwertes von 4.000,-- DM anzunehmen. \nDamit wird einerseits sichergestellt, dass \nVerfahrensbeteiligte, die im Beschwerdeverfahren obsiegt \nhaben, nicht mit der Gebühr nach Nr. 2503 des \nKostenverzeichnisses zum GKG belastet werden sollen und dass \nandererseits die unterlegenen Verfahrensbeteiligten nicht eine \nvom Gesamtstreitwert berechnete Gebühr zu tragen haben. \n\n7\n\nDer Berechnungsmethode steht die durch Senatsbeschluss \nerfolgte Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Eine Abweichung \nhiervon ermöglicht § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG indem dort \nausgeführt wird, dass sich die Gebühren nach dem Wert des \nStreitgegenstand richten, soweit nichts anderes bestimmt ist. \nEine anderweitige Bestimmung trifft insoweit Nr. 2503 des \nKostenverzeichnisses zum GKG. Danach fällt eine Gerichtsgebühr \nnur an, \"soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen \nwird\", also wenn und soweit aus unzutreffenden Gründen \nBeschwerde eingelegt worden ist.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. \nFebruar 1987 - 21 B 348/86 -.\n\n9\n\nDas Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten \nwerden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG). \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-14/18-b-582-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-14/18-b-582-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304132","retrieved":"2026-07-09 03:31:03.119029+00:00"}}