{"status":"available","doknr":"OLD304131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0914.18B388.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-14","aktenzeichen":"18 B 388/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. April 1998 wird bis zur \nEntscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt bzw. angeordnet. \n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der \nAntragsgegner je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde des Antragstellers hat in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist zum Teil begründet. Das Interesse \ndes Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt das \nöffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Die \nRechtmäßigkeit der Verfügung lässt sich nach Lage der vom \nAntragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten und dem \nGericht übersandten Akten nicht abschließend beurteilen. \n\n4\n\nDer Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nsich die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten befristeten \nund unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse nach § 48 VwVfG NRW \nbeurteilt. Zweifelhaft ist jedoch, ob die tatbestandsmäßigen \nVoraussetzungen von dessen Absatz 1 - wie vom Antragsgegner \nund vom Verwaltungsgericht vorausgesetzt - bezüglich aller \nzurückgenommener Aufenthaltserlaubnisse vorliegen. Davon kann \njedenfalls gegenwärtig nicht ausgegangen werden. \n\n5\n\nAllerdings gibt es beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass \ndie am 5. April 1994 letztmals befristet verlängerte \nAufenthaltserlaubnis durch eine Täuschungshandlung des \nAntragstellers erworben worden ist, wodurch zugleich die \nRechtmäßigkeit der am 19. Februar 1996 erteilten unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis in Frage gestellt würde. \n\n6\n\nDem Antragsteller hätte am 5. April 1994 keine weitere \nAufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden dürfen. Er hatte bis \ndahin ausschließlich eine Aufenthaltserlaubnis zum \nEhegattennachzug (§ 17 f. AuslG) erhalten. Aus diesem Anlass \nwar eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nausgeschlossen, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft \nzwischen dem Antragsteller und seiner damaligen Ehefrau nach \nseinem eigenen Vorbringen jedenfalls seit November 1993 nicht \nmehr bestand. Der Antragsteller war auch gehalten, mit seinem \nVerlängerungsantrag den Antragsgegner auf den neuen \nSachverhalt hinzuweisen. Denn ihm musste bewusst sein, dass er \neine Aufenthaltserlaubnis nur zum Ehegattennachzug erhalten \nhatte und dementsprechend auch nur für diesen Zweck eine \nVerlängerung beanspruchen konnte. Indessen lässt sich den \nVerwaltungsvorgängen mangels eines vom Antragsteller \nschriftlich gestellten oder zu Protokoll gegebenen \nVerlängerungsantrags nicht ohne weiteres entnehmen, unter \nwelchen Umständen die Aufenthaltserlaubnis verlängert worden \nist.\n\n7\n\nEs ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller seinerzeit \neinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu \neinem anderen Aufenthaltszweck besass. Für eine Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG a.F. fehlt es bereits an einem dreijährigen \nrechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft; denn \nhierzu ist vorliegend allein auf die Dauer der zum \nEhegattennachzug erstmals am 22. April 1991 erteilten \nAufenthaltserlaubnis und die - im November 1993 erfolgte - \nTrennung der Eheleute abzustellen. Des Weiteren stand dem \nAntragsteller seinerzeit kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 \nAbs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zur Seite, weil er jedenfalls \nüber keinen Arbeitsplatz mehr verfügte. \n\n8\n\nMögen somit die beiden zuletzt erteilten \nAufenthaltserlaubnisse rechtswidrig gewesen sein, so kann dies \nnach dem gegenwärtigen Sachstand entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit auch hinsichtlich der dem \nAntragsteller am 22. April 1991 und 21. Januar 1992 erteilten \nund mit der angefochtenen Ordnungsverfügung ebenfalls \naufgehobenen Aufenthaltserlaubnisse festgestellt werden. \nInsofern ergeben sich zwar aus den vom Verwaltungsgericht \naufgezeigten melderechtlichen Vorgängen Zweifel am \nanfänglichen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch \nist die Einlassung des Hausverwalters (vgl. Bl. 332 der \nVerwaltungsvorgänge) durchaus geeignet, diese Zweifel zu \nbestärken. Ferner bestehen wegen der vom Verwaltungsgericht \nebenfalls dargelegten widersprüchlichen \nSachverhaltsdarstellungen durch den Antragsteller ernste \nBedenken gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. \n\n9\n\nTrotz alledem erweist sich der Sachverhalt aber noch als \nweiter aufklärungsbedürftig. So haben die melderechtlichen \nFakten lediglich eine Indizwirkung. Ferner ist die vom \nVerwaltungsgericht als gewichtig beurteilte Einlassung des \nHausverwalters bisher von diesem lediglich telefonisch und \nzudem äußerst knapp erfolgt. Insbesondere ist nicht erkennbar, \nob jener aus eigener Anschauung Kenntnisse von den \ntatsächlichen Familienverhältnissen besaß oder ob er einen \nAufenthalt des Antragstellers in der Wohnung der Frau S. \nH. , der zwischenzeitlich vom Antragsteller geschiedenen \ndamaligen Ehefrau, allein deshalb ausschloss, weil dieser bei \nder nach Kopfzahl vorgenommen Abrechnung der Nebenkosten nicht \nberücksichtigt worden ist. Darüber hinaus ist in dem Abschluss \neines Darlehnsvertrages am 25. Februar 1993 durch den \nAntragsteller und seine damalige Ehefrau grundsätzlich ein \nIndiz für eine eheliche Lebensgemeinschaft zu sehen. Gleiches \ngilt für die durch Frau H. am 22. Juni 1993 für beide \nEhegatten vorgenommene Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. \nSchließlich wird noch der Erklärung der Frau H. im \nSchriftsatz vom 22. Mai 1998 nachzugehen sein, in dem diese - \nallerdings im Widerspruch zu ihren Angaben im \nEhescheidungsverfahren - ausführte, die Ehe mit dem \nAntragsteller sei erst im November 1993 auseinander gegangen. \n\n10\n\nDer Senat hält das vorliegende Verfahren für eine \nabschließende Klärung der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen \nfür ungeeignet. Eine Klärung muss deshalb dem Verfahren zur \nHauptsache vorbehalten bleiben. Dabei wird es der \nWiderspruchsbehörde möglich sein und obliegen, alle \nMöglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Sollte sich \ndie Annahme des Antragsgegners, es habe von Anfang an eine \nScheinehe bestanden, als unzutreffend erweisen, so wäre die \nangefochtene Verfügung jedenfalls ermessensfehlerhaft und \ndamit rechtswidrig, weil ihr ein unzutreffender Sachverhalt \nzugrunde gelegen hätte. Zudem wird sich die Frage stellen, ob \ndie Interessenabwägung des Antragsgegners bei der im Rahmen \ndes § 48 VwVfG NRW getroffenen Ermessensentscheidung \nangesichts dessen einer rechtlichen Überprüfung stand hält, \ndass ihm seit dem 22. September 1994 die Aufhebung der \nehelichen Lebensgemeinschaft bekannt war, er zudem seit dem 4. \nMai 1995 die Umstände kannte, die zur Rechtswidrigkeit der am \n5. April 1994 erteilten Aufenthaltserlaubnis führten, und er \ntrotzdem, ohne (nach Aktenlage) weitere Ermittlungen \nangestellt zu haben, am 19. Februar 1996 eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt hat. \n\n11\n\nAbschließend sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass das \nVerwaltungsgericht von seinem Standpunkt ausgehend zu Recht \nein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 verneint hat. \nInsbesondere ist es zutreffend, dass eine auf einer falschen \nErklärung beruhende Aufenthaltserlaubnis keine ordnungsgemäße \nBeschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründet \nund es dafür unerheblich ist, ob der Täuschende wegen seines \nVerhaltens bestraft worden ist. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1998 - 1 C 27.96 -, InfAuslR 1998, 424; \nSenatsbeschluss vom 29. September 1998 \n- 18 B 2300/97 -, AuAS 1999, 2.\n\n13\n\nNach allem überwiegt das Interesse des Antragstellers an \neinem vorläufigen Bleiberecht in Deutschland. Dem stehen \nangesichts seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland und \nseiner hier ausgeübten Erwerbstätigkeit, mit der er seinen \nLebensunterhalt sicher stellen kann, keine erkennbaren \nnennenswerten öffentlichen Interessen entgegen. \n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-14/18-b-388-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-14/18-b-388-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304131","retrieved":"2026-07-09 03:31:03.034202+00:00"}}