{"status":"available","doknr":"OLD304143","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0913.19A300.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-13","aktenzeichen":"19 A 300/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. November 1998 ist \nwirkungslos.\n\nDie Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge jeweils \nselbst; der Kläger trägt die Gerichtskosten beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist unter \ngleichzeitiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 \nVwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden \nund zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des \nbisherigen Sach- und Streitstandes. Hier entspricht es \nbilligem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang zu verteilen und dem Kläger mehr \nKosten aufzuerlegen als der beklagten Schule.\n\n3\n\nDer Kläger hätte im vorliegenden Verfahren allenfalls mit \neinem Antrag auf Neubescheidung bzw. Neubewertung (§ 113 Abs. \n5 Satz 2 VwGO) Erfolg haben können. Die beantragte \nVerpflichtung der beklagten Schule, die 1998 abgelegte \nAbiturprüfung für bestanden zu erklären, kommt schon deshalb \nnicht in Betracht, weil aus den in dem Protokoll über den \nErörterungstermin am 12. September 2000 dargelegten Gründen \neine fehlerhafte Bewertung der schulischen Leistungen des \nKlägers weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist und im \nÜbrigen die geltend gemachten Bewertungsfehler lediglich \ngeeignet sind, einen Anspruch auf Neubewertung zu begründen, \nund weil für den Fall, dass die Bestehensregelung in § 29 Abs. \n6 Nr. 2 APO-GOSt in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. März \n1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997, \nan der der Kläger 1998 gescheitert ist, unwirksam sein sollte, \nder Senat mit Blick auf den Grundsatz der Funktionentrennung \n(Art. 20 Abs. 3 GG) nicht befugt ist, fehlerhafte \nBestehensregelungen durch andere zu ersetzen.\n\n4\n\nHinsichtlich des Antrags auf Neubescheidung bzw. \nNeubewertung wäre der Kläger bei streitiger Durchführung des \nVerfahrens voraussichtlich ebenfalls weitgehend unterlegen. \nDas Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen bestimmt sich \nzwar grundsätzlich nach den Anträgen der Beteiligten und der \nUrteilsformel. Bei einem Bescheidungsurteil sind jedoch auch \ndie Klagebegründung und die Entscheidungsgründe heranzuziehen. \nDenn dem Klageantrag und der Urteilsformel lässt sich in \ndiesen Fällen regelmäßig nicht entnehmen, zu welcher \nRechtsauffassung das Gericht die Behörde nach dem Klageantrag \nverpflichten soll und in welchem Umfang das Gericht diesem \nKlagebegehren entsprochen hat. Dementsprechend ist ein Kläger \netwa auch dann durch ein seinem Bescheidungsantrag äußerlich \nstattgebendes Urteil beschwert, wenn sich die vom Gericht für \nverbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht oder nicht \nvollständig mit seiner eigenen deckt. In den Fällen des § 113 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt sich deshalb das Verhältnis \nzwischen Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung des \nKlagevorbringens und der Entscheidungsgründe danach, ob und in \nwie weit sich die vom Gericht für verbindlich erklärte \nRechtsauffassung des Gerichts mit der des Klägers deckt.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. \nOktober 1998 - 22 A 4600/96 -, \nUrteilsabdruck S. 36, und vom 26. \nSeptember 1997 - 22 A 5467/94 -, \nUrteilsabdruck S. 94, m. w. N.\n\n6\n\nDanach wäre der Kläger mit einem Antrag auf Neubescheidung \nbzw. Neubewertung weitgehend unterlegen, weil, wie ausgeführt, \nseine drei Einwände gegen die Bewertung seiner schulischen \nLeistungen nicht durchgreifen und deshalb lediglich \nhinsichtlich seines Einwandes, die Bestehensregelung in § 29 \nAbs. 6 Nr. 2 APO-GOSt a. F. sei unwirksam, bei der nach \nErledigung der Hauptsache nur möglichen summarischen Prüfung \nErfolgsaussichten nicht verneint werden können. Ob die \ngenannte Bestehensregelung entsprechend der Auffassung des \nKlägers fehlerhaft ist, hängt davon ab, ob ihre Anwendung in \nbestimmten Fällen und eventuell auch im vorliegenden Fall zu \neinem Widerspruch zu den in § 29 Abs. 2 APO-GOSt a. F. \nenthaltenen Notendefinitionen führen kann. Für die \nBeantwortung dieser schwierigen Rechtsfrage ist nach \nErledigung der Hauptsache kein Raum.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-13/19-a-300-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-13/19-a-300-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304143","retrieved":"2026-07-09 03:31:04.102570+00:00"}}