{"status":"available","doknr":"OLD304156","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0912.9B1149.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"9 B 1149/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 160,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Rüge des Antragsgegners, es bestünden ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung (Zu-lassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes gewährenden Beschlusses sind dann \ngegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit des \nBeschlusses sprechen, deutlich überwiegen, weil das \nVerwaltungsgericht eine der in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \ngenannten Voraussetzungen (unbillige Härte bzw. ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes) überwiegend wahrscheinlich zu Unrecht bejaht \nhat. Die Gründe, aus denen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll, sind nach § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO im Einzelnen darzulegen. Das ist hier nicht \nin ausreichendem Maß geschehen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag der \nAntragstellerin wegen ernstlicher Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes unter drei \nverschiedenen Aspekten stattgegeben. Nur mit zweien von ihnen \nsetzt sich der Antragsgegner auseinander. Der Antragsgegner \nmacht zwar in seinem Zulassungantrag Ausführungen zur \nAntragstellung und zur unmittelbaren Begünstigung der \nAntragstellerin, er lässt aber eine ausreichende inhaltliche \nAuseinandersetzung mit dem dritten Aspekt der Begründung des \nVerwaltungsgerichts vermissen, wonach die Voraussetzungen des \n§ 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt \nD. deshalb nicht erfüllt seien, weil es sich bei der \nim streitigen Gebührenbescheid abgerechneten Leistung nicht um \neine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit in \nSelbstverwaltungsangelegenheiten handele; nicht der \nAntragsgegner selbst als Wegebaulastträger habe den \nZustimmungsbescheid nach § 50 Abs. 3 TKG zu erteilen gehabt \nund erteilt, sondern ausnahmsweise gemäß § 50 Abs. 4 die \nRegulierungsbehörde. Dementsprechend könne die vom \nAntragsgegner als Zustimmungsempfehlung bezeichnete Tätigkeit \ngerade nicht als besondere, zur Gebührenerhebung berechtigende \nLeistung der Verwaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG NRW qualifiziert \nwerden. Hierauf geht der Antragsgegner in seinem \nZulassungsantrag nicht näher ein.\n\n6\n\nEine die Beschwerde eröffnende Divergenz (Zulassungsgrund \nnach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist \nebenfalls mangels hinreichender Darlegung nicht gegeben. Es \nreicht nicht aus, - wie geschehen - lediglich zu behaupten, \ndie angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, \nBVerwGE 12, 162, sowie der des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1971 - 2 A 243/69 -, \nOVGE 26, 169, ab, ohne im Einzelnen zu benennen, von welchem \nabstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht abgewichen sein \nsoll. Im Übrigen scheint sich die Abweichung dem Zusammenhang \nnach, in den der Antragsgegner sie gestellt hat, ohnehin nur \nauf einen der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Aspekte zu \nbeziehen, so dass die Entscheidung jedenfalls nicht auf der - \ngeltend gemachten - Abweichung beruhen würde. \n\n7\n\nSoweit der Antragsgegner sich letztlich auf den \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO n.F.) stützt, bleibt dem Antrag \nebenfalls der Erfolg versagt. Eine Zulassung der Beschwerde \nwegen Grundsätzlichkeit kommt im Aussetzungsverfahren selbst \ndann nicht in Betracht, wenn die betreffende Frage zwar \ngrundsätzliche Bedeutung hat, aber der Entscheidung im \nHauptsacheverfahren vorzubehalten ist, weil sie im \nBeschwerdeverfahren nicht abschließend beantwortet werden \nkann. So liegt der Fall hier. Die vom Antragsgegner begehrte \nKlärung der hier rechtlich relevanten Fragen kann nicht mit \nden nur summarischen Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes \nerfolgen, sondern bedarf der gründlicheren Auseinandersetzung \nim Hauptsacheverfahren. Daran ändert auch nichts die Tatsache, \ndass es sich um ein neues Rechtsgebiet mit dynamischer \nEntwicklung handelt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/9-b-1149-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/9-b-1149-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304156","retrieved":"2026-07-09 03:31:05.359412+00:00"}}