{"status":"available","doknr":"OLD304155","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0912.9A3875.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"9 A 3875/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak sowie \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 12. August 1945 in Arbil (Irak) geborene Klägerin \nist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. \nSie reiste am 6. Mai 1998 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Mai 1998 \nihre Anerkennung als Asylberechtigte. Wegen ihrer Angaben zu \nihrem Verfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 14. Mai 1998. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Mai 1998 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) den Asylantrag ab (Nr. 1 des Bescheides) und \nstellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) \nnicht vorlägen, forderte die Klägerin zur Ausreise aus der \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats auf und \ndrohte der Klägerin für den Fall der Nichteinhaltung der \nAusreisefrist die Abschiebung in den Irak oder in einen \nanderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer \nRücknahme verpflichtet sei, an (Nr. 4 des Bescheides).\n\n5\n\nDie Klägerin hat zunächst umfassend Klage erhoben und nach Rücknahme ihres \nAsylbegehrens beantragt,\n\n6\n\n1. die Beklagte unter Änderung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 19. Mai 1998 zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des \nIrak sowie Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen,\n\n7\n\n2. die in dem vorgenannten Bescheid \nverfügte Abschiebungsandrohung \naufzuheben, soweit sie sich auf Irak \nbezieht.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht \nwegen der Klagerücknahme das Verfahren eingestellt und im \nÜbrigen der Klage im Wesentlichen mit der Begründung \nstattgegeben, dass der Klägerin vor ihrer Ausreise wegen ihrer \nkurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der Gruppenverfolgung \ngedroht habe und diese Gefahr auch bei ihrer Rückkehr in den \nIrak bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner \nzugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - \nbezieht.\n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit der \nBeklagte verpflichtet worden ist \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des \nIrak und Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n14\n\nDie Klägerin stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung.\n\n15\n\nDie Beklagte stellt ebenfalls keinen Antrag und nimmt zur \nSache nicht Stellung.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die \nin dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des \nGerichts vom 9. Februar 2000 näher bezeichnet sind.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung \ndurch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu gemäß § 130 a \nSatz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden.\n\n19\n\nDie Beteiligten sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts \nvom 9. Februar 2000 auf die Rechtsprechung des Senats zur \nVerfolgungslage in den kurdischen Autonomiegebieten im \nNordirak und auf die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen \nErkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist die Klägerin \naufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen \nNachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen \nFluchtalternative vorzutragen und ggf. Beweismittel zu \nbezeichnen. Ein derartiger Vortrag ist innerhalb der hierfür \ngesetzten Frist von einem Monat nicht erfolgt. Etwaige \nHinderungsgründe, die Anlass geboten hätten, die \nStellungnahmefrist zu verlängern, sind nicht geltend gemacht \nworden.\n\n20\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet. Dabei hat der Senat \ndas Begehren des Beteiligten trotz des unbeschränkt gestellten \nKlageabweisungsantrags dahingehend ausgelegt, dass die \nBerufung nur geführt wird, soweit mit dem angefochtenen Urteil \ndie Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ausgesprochen \nworden ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hingegen \nnicht die Aufhebung der Abschiebungsandrohung, soweit sie sich \nauf den Irak bezieht. Denn der Beteiligte hatte bereits mit \nseinem Zulassungsantrag vom 11. August 1998 den Gegenstand des \nBerufungsverfahrens in dieser Weise reduziert und nur auf \ndiesen beschränkten Streitgegenstand bezog sich \ndementsprechend auch der Zulassungsbeschluss des Senats vom 9. \nFebruar 2000. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der \nBeteiligte entgegen dieser Beschränkung einen umfassenden \nAntrag stellen wollte.\n\n21\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks, weil dort ihr Leben oder \nihre Freiheit nicht wegen ihrer Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung \nbedroht ist.\n\n22\n\nVgl. zu den im Rahmen des § 51 \nAbs. 1 AuslG zur Anwendung gelangenden \nMaßstäben einschließlich der \nAnwendbarkeit der Grundsätze der \ninländischen Fluchtalternative: OVG \nNRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A -.\n\n23\n\nDenn sie kann jedenfalls auf die autonomen Gebiete in den \nProvinzen Dohuk, Erbil oder Sulaimaniya verwiesen werden. \nDiese genügen auch bei Zugrundelegung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes den Anforderungen, die an eine \ndie Asylanerkennung wie auch den Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu \nstellen sind. \n\n24\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nord-irak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.\n\n25\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \ndie Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung \nausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines \nHeimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort \nkeine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990, 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n27\n\nNach Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171/95 -, DVBl. 1996 1260, \n\n29\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass die Klägerin im autonomen \nKurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen \nBehörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet \ntonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es \nan der für eine politische Verfolgung erforderlichen \nGebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung \ndieser Situation in absehbarer Zeit und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. \n\n30\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend \ndie in der übersandten Erkenntnisliste \nbezeichnete Stellungnahme des Deutschen \nOrient-Instituts vom 30. März 1999 an \nVG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt \nwerden könne, wie lange der \"status \nquo\" noch andauere, und Voraussagen, \nwann der irakische Staat in die \nkurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten; vgl. des Weiteren: Die \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstituts vom 30. Juni 1999 an \nVG Bayreuth, wonach nicht \nprognostiziert werden könne, wann die \nIraker sich des autonomen Kurdengebiets \nwieder bemächtigen würden, und die \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstituts vom 6. Dezember 1999 an \nVG Trier, wonach der militärische \nZugriff der Iraker ebenso wie die \nSchutzgewährung durch die Alliierten in \nder Schwebe seien, das eine ebenso \nwahrscheinlich wie das andere sei, \nsodass die Zukunft schlecht zu \nprognostizieren sei.\n\n31\n\nEs besteht auch kein Zweifel, dass die Klägerin vor einem \nAnschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher \nist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die nach \naußen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle \nFunktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen \nwahrgenommen haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher \nHilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört \ndie Klägerin offenkundig nicht. \n\n32\n\nDer Klägerin drohen auch keine anderen Gefahren, als ihr in \nden von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten \ngedroht hätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n33\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.\n\n34\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre Verbindungen verfügten, die im Rahmen des dort \nherrschenden Clanwesens und Familienverbandes die Hilfe in \nNotlagen Gewähr leisteten,\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.,\n\n36\n\nlässt sich hieraus mit Blick auf den begehrten \nAbschiebungsschutz Günstiges für die Klägerin nicht ableiten. \nDenn diese stammt aus der Provinz Erbil und hat dort bis zu \nihrer Ausreise in die Türkei gelebt und war in der Lage, ihren \nLebensunterhalt sicherzustellen. Die Klägerin selbst hat auch \nnicht geltend gemacht, wegen fehlender wirtschaftlicher \nExistenzgrundlage ausgereist zu sein. Dies rechtfertigt die \nAnnahme, dass die Klägerin davon ausgehen und darauf vertrauen \nkann, dass sie bei etwaigen Startschwierigkeiten \ngegebenenfalls von ihrer noch im Irak wohnenden verheirateten \nSchwester mit Rat und Tat unterstützt wird, sodass sie bei der \ngebotenen generalisierenden Betrachtungsweise keine \nexistenziellen Nöte fürchten muss.\n\n37\n\nVgl. im Übrigen: BVerwG, Urteil vom \n5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, wonach \nsonstige Nachteile und Gefahren am Ort \nder inländischen Fluchtalternative \nregelmäßig nicht verfolgungsbedingt \nsind, wenn - wie hier in Bezug auf \nSulaimaniya - Herkunftsort und Ort der \ninländischen Fluchtalternative bei der \nRückkehr identisch sind.\n\n38\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass \ndie Klägerin über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von \netwaigen türkischen Truppeneinmärschen in die Provinz Dohuk \noder iranischen Truppeneinmärschen in die Provinz Sulaimaniya \nberührt zu werden, konkret im Sinne einer \"realen\" Möglichkeit \nbetroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. \nEntsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die \nautonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung \ndurch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen \nkriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung \nist ebenfalls nicht zu befürchten. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n40\n\nSoweit die Klägerin Fragen der demokratischen Partei nach \ndem Verbleib ihres Sohnes befürchtet, ist nicht ersichtlich, \ndass sich hieraus eine rechtlich relevante Bedrohung ergeben \nkönnte.\n\n41\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n43\n\nDie danach für der Klägerin verfolgungsfreien und auch im \nÜbrigen unzumutbare existenzielle Gefahren und Nachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für sie ohne \nWeiteres zu erreichen.\n\n44\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C \n59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n45\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya zu \ngelangen, muss die Klägerin zentralirakisches \nHerrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie kann vielmehr \nunmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak und das \nkurdische Autonomiegebiet in der Provinz Dohuk einreisen und \nggf. in die kurdischen Autonomiegebiete in den Provinzen Erbil \nund Sulaimaniya weiterreisen. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n47\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen nicht, sodass \nauch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 \ndes Bescheides) rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren \nRechten verletzt. \n\n48\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 \nAbs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis \nder Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat \nIrak - konkret-individuell drohenden Maßnahme.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n50\n\nSowohl der irakische Staat als auch die zur Zeit innerhalb \nder kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen \nverfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive \nGebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand \nauch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. \n\n51\n\nDer Klägerin drohen auch bei ihrer Rückkehr in die \nkurdischen Autonomiegebiete keine Gefahren, die ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. \n\n52\n\nHiernach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. \n\n53\n\nIm Unterschied zum Asylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu \n§ 53 Abs. 4 AuslG kommt es im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch \nsie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich \nauf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht \ndarauf, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest \nzuzurechnen ist. Für die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr \ngenügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von \nEingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss \neine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit sein, wobei allerdings \ndas Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für den Ausländer das \nzusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert ist. \nIn diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits \nerlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab \nrechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. \nSchließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung \nkommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten \nGefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen \ndurch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes \nentziehen kann. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n55\n\nDies ist hier der Fall. Die Klägerin kann sich im Hinblick \nauf einen ihr möglicherweise drohenden Zugriff durch den \nirakischen Staat dadurch entziehen, dass sie in die autonomen \nKurdengebiete ausweicht. Denn der irakische Staat besitzt \ndort, wie oben dargestellt, keine polizeilichen und \nadministrativen Zugriffsmöglichkeiten. Anschläge irakischer \nGeheimdienstangehöriger hat die Klägerin aus den oben \ndargelegten Gründen ebenfalls nicht zu befürchten.\n\n56\n\nVon einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass die \nKlägerin innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret-\nindividuellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, kann, wie im Rahmen der \ninländischen Fluchtalternative zu § 51 Abs. 1 AuslG dargelegt, \nnicht ausgegangen werden.\n\n57\n\nGefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa \nauf Grund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen \nmit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer \nterroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch iranische \nTruppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen \nan sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nunterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der \njeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren \nausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nein Abschiebungshindernis zu begründen. \n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n59\n\nDerartige gerade der Klägerin drohende extreme Leibes- oder \nLebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, \ninnerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen \nbzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische \nTerroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch \nräumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein \nabstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf die Klägerin \nkonkretisieren.\n\n60\n\nSchließlich hat die Klägerin auch keine Gefahr auf dem \nReiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu \nbefürchten.\n\n61\n\nFür sie besteht die Möglichkeit, mit einem Pass und einem \ngültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den \noffenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen \nSicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten \nGrenzübergang Habur,\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.,\n\n63\n\nin den Nordirak und das kurdische Autonomiegebiet in der \nProvinz Dohuk einzureisen und ggf. in die kurdischen \nAutonomiegebiete in den Provinzen, Erbil und Sulaimaniya \nweiterzureisen. Abgesehen davon ist die Einreise in den \nNordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass - völlig \nproblemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer \nAsylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen \nAufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa \nden Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern \nnachdrücklich belegen.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n65\n\nUnabhängig davon steht es der Klägerin frei, mit - ggf. \nunter Einschaltung des PUK-Büros in Teheran,\n\n66\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 15. April 1994 an VG Ansbach,\n\n67\n\nzu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die \noffiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin \nund Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies \noffenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige \nIraker ist. \n\n68\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; \nDeutsches Orient-Institut \nStellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig, vom 31. März 1998 an VG \nAugsburg.\n\n69\n\nSoweit Abschiebungen über die Türkei - und wohl auch über \nden Iran - in den Norden Iraks nicht durchführbar sind, \nhindert dies die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn der Klägerin kann eine derart \nlegale und freiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran \nangesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen \noffenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen \nRückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige \nAusreise und Rückkehr in den Norden seines Heimatstaates \n(hier: Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des \nSchutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3, Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/9-a-3875-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/9-a-3875-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304155","retrieved":"2026-07-09 03:31:05.267795+00:00"}}