{"status":"available","doknr":"OLD304151","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0912.22A5440.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"22 A 5440/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,\n\n4\n\ndie Beklagte zu verurteilen, über \nden Widerspruch des Klägers zu \nentscheiden,\n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\ndem Kläger ergänzende Sozialhilfe in \nder gesetzlichen Höhe - gegebenenfalls \nunter Beachtung der gerichtlichen \nAuffassung - zu gewähren,\n\n7\n\nhinsichtlich des Hauptantrags wegen fehlenden \nRechtsschutzinteresses als unzulässig und hinsichtlich des \nHilfsantrags wegen fehlender Hilfebedürftigkeit des Klägers \nals unbegründet abgewiesen.\n\n8\n\nDer Kläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel \nausschließlich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des \nHauptantrags. Er stützt seinen Antrag auf Zulassung der \nBerufung auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) \nmit der Begründung, die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde sei \ndurch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \"quasi belohnt\" \nworden, was mit § 75 VwGO nicht in Einklang stehe. Er habe auf \neine Entscheidung der Widerspruchsstelle nicht verzichtet. Die \nZweckmäßigkeitsüberprüfung einer übergeordneten \nVerwaltungsbehörde könne wegen der allgemein gültigen \nGewaltenteilung nicht auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit \nabgewälzt werden.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Es liegen weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor noch \nhat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Aus dem \nGesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses in Verbindung mit § \n75 VwGO folgt ohne weiteres die Unzulässigkeit des als \nHauptantrag verfolgten Klagebegehrens. \n\n11\n\nBereits mit Beschluss vom 30. August 1962 - III B 88.61 -, \nMDR 1962, 1010, hat das Bundesverwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung entschieden, \ndass im Hinblick auf § 75 VwGO für eine Klage auf Erlass eines \nWiderspruchsbescheides ohne Rücksicht auf dessen Inhalt in der \nRegel kein Rechtsschutzinteresse bestehe (ebenso \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. April 1997 \n- 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380). Dem ist \nfür gebundene Entscheidungen ohne Einschränkung zuzustimmen \n(vgl. für den Fall einer Ermessensentscheidung \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 1984 - 5 C \n144.83 -, BVerwGE 70, 196, 200). Die Widerspruchsbehörde hat \nin derartigen Fällen nur die Rechtmäßigkeit des \nAusgangsbescheides zu überprüfen. Bei dieser Sachlage besteht \nnach Auffassung des Senats auch in Ansehung des § 114 Abs. 2 \nBSHG kein rechtlich geschütztes Interesse, lediglich auf den \nErlass eines Widerspruchsbescheides zu klagen (ebenso Dolde in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, \nVorb. § 68 Rdnr. 15 und § 75 Rdnr. 2; a.A. Kopp, VwGO, \n11. Auflage Vorb. § 68 Rdnr. 13). Bei der begehrten \nVerpflichtung des Beklagten, Sozialhilfeleistungen ohne \nAnrechnung des Kindergeldes zu bewilligen, handelt es sich um \neine gebundene Entscheidung, bei der die Behörde keinerlei \nErmessensspielraum hat und auch unabhängig davon nicht nach \nZweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden darf.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 \nSatz 2.\n\n13\n\nMit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung \nwird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/22-a-5440-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/22-a-5440-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304151","retrieved":"2026-07-09 03:31:04.909319+00:00"}}