{"status":"available","doknr":"OLD304154","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0912.18B1074.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"18 B 1074/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nhat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist \nnicht gegeben.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat mit seinem im Zulassungsantrag in den \nVordergrund gerückten Vorbringen, zu seinen Gunsten bestehe \nein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 \ndes Ausländergesetzes - AuslG -, weil seine Abschiebung wegen \nder Beziehung zu seiner hier aufgrund einer befristeten \nAufenthaltserlaubnis bleibeberechtigten Ehefrau im Hinblick \nauf Art. 6 des Grundgesetzes - GG - aus rechtlichen Gründen \nunmöglich sei, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses begründet, dem \nzufolge dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch auf \nUntersagung seiner Abschiebung bis zur bestandskräftigen \nEntscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis zusteht, den der Antragsteller auf § 30 \nAbs. 3 iVm § 55 Abs. 2 AuslG stützt. \n\n4\n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet \nselbst das Bestehen einer Ehe mit einer deutschen \nStaatsangehörigen grundsätzlich weder ein rechtliches \nAbschiebungshindernis noch einen Duldungsanspruch. \n\n5\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom \n20. Dezember 1991 - 18 B 3237/91 -, vom \n5. März 1992 - 18 B 761/92 -, vom \n5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -, vom \n15. Juni 1999 - 18 B 923/99 - und vom \n3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -.\n\n6\n\nEin Grund, der der Abschiebung entgegensteht, liegt in \nsolchen Fällen ausnahmsweise nur dann vor, wenn es dem \nAusländer aufgrund besonderer Voraussetzungen nicht zuzumuten \nist, seine familiären Beziehungen zu berechtigterweise im \nBundesgebiet Lebenden durch Ausreise zu unterbrechen.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C \n19.96 -, DVBl. 1998, 722 (723) = \nInfAuslR 1998, 213 (214).\n\n8\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n9\n\nBVerfG, Beschluss vom 31. August \n1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = \nAuAS 2000, 43\n\n10\n\nist dabei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles \ngeboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen \nzu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die \nsonstigen Umstände des Einzelfalles, wobei \neinwanderungspolitische Belange regelmäßig nur dann \nzurückzustellen sind, wenn die Lebensgemeinschaft nur in der \nBundesrepublik Deutschland stattfinden kann.\n\n11\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Angesichts \ndessen, dass sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau \ndie türkische Staatsangehörigkeit besitzen, ist zunächst auch \nin Ansehung der Arbeitsstelle der Ehefrau nichts dafür \nersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht in \nder Türkei stattfinden kann. Des Weiteren fehlen Anhaltspunkte \ndafür, dass es den Eheleuten nicht zumutbar wäre, die \nErmöglichung einer legalen Einreise des Antragstellers in dem \ndafür vorgesehenen Sichtvermerksverfahren in der Türkei \nabzuwarten. Der Antragsteller hat schon nicht substantiiert \ndargetan, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei \nüberhaupt Wehrdienst wird ableisten müssen, wodurch es zu \neiner längerfristigen Trennung der Eheleute kommen könnte, \ndenn nach seinem Vortrag im abgeschlossenen Asylverfahren ist \ner noch nicht einmal gemustert worden. Zum anderen hat der \nAntragsteller, der noch mit Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 12. Januar 2000 seine \ngrundsätzliche Bereitschaft zur Rückkehr in die Türkei für den \nFall der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis an \nseine Ehefrau erklärt hat, nicht dargelegt, warum er bei einer \nWehrdienstdauer von 18 Monaten eine durch den Wehrdienst \nbedingte Trennung von seiner Ehefrau von 2 ½ Jahren, im \nZulassungsantrag gar von 3 Jahren befürchtet. Ferner ist von \nBedeutung, dass der zur Aufrechterhaltung der ehelichen \nGemeinschaft nötige Kontakt die Eheleute im Falle eines \nalleinigen Verbleibs der Ehefrau im Bundesgebiet vorübergehend \nim Wege von gegenseitigen Besuchsreisen wird aufrecht erhalten \nwerden können, und dass die Ehefrau aufgrund eigener \nErwerbstätigkeit der finanziellen Unterstützung durch den \nAntragsteller nicht bedarf. Sollte sie gleichwohl auf \nHilfeleistungen angewiesen sein, kann sie offensichtlich mit \nder Unterstützung ihres Bruders rechnen, mit dem sie die \nWohnung teilt.\n\n12\n\nDie Regelung des Art. 8 der Europäischen Konvention zum \nSchutze der Menschenrechte - EMRK - gebietet keine hiervon \nabweichende Beurteilung, denn im Bereich des familiären \nVerhältnisses von Eheleuten entfaltet sie keine über die \nVorschrift des Art. 6 GG - der das AuslG mit seinen \ndifferenzierten Nachzugs- und Aufenthaltsregelungen \nseinerseits genügt - hinausgehenden Schutzwirkungen.\n\n13\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, a.a.O., \nSenatsbeschluss vom 26. März 1998 \n- 18 B 2195/96 -.\n\n14\n\nAuch mit seinem weiteren Vortrag, die Voraussetzungen für \neine Aufenthaltsermöglichung zur Einholung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der \nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) \nnach der Einreise seien erfüllt, begründet der Antragsteller \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Dabei hat der Senat \nnicht zu klären, ob aus gesetzessystematischen Gründen auch \ndann die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet, \nwenn - wie hier - durch den Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 \nAuslG nicht eingetreten ist, der Ausländer sich aber auf § 9 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 DVAuslG beruft, der die Einholung der \nAufenthaltserlaubnis nach der Einreise ermöglicht. \n\n15\n\nVgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse \nvom 25. April 1997 - 18 B 3270/95 - und \nvom 10. Oktober 1995 - 18 B 978/95 -. \n\n16\n\nDenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nDVAuslG sind hier nicht erfüllt. Diese Vorschrift setzt \nvoraus, dass sich der Antragsteller rechtmäßig, geduldet oder \ngestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes \n(AsylVfG) im Bundesgebiet aufhält. Daran fehlt es unabhängig \ndavon, ob man mit dem 17. Senat des erkennenden Gerichts\n\n17\n\nvgl. Beschluss vom 16. Juni 1999 - \n17 B 1567/97 - \n\n18\n\ninsoweit auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in \nder letzten Tatsacheninstanz (d.h. in dem hier gegebenen \nBeschwerdezulassungsverfahren auf den Zeitpunkt des Ablaufs \nder Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO), oder \naber - was ebenfalls denkbar wäre -, auf den Zeitpunkt der \nBeantragung der Aufenthaltserlaubnis abstellt. Zum Zeitpunkt \nder Antragstellung - 7. September 1999 - hielt sich der \nAntragsteller weder rechtmäßig noch geduldet im Bundesgebiet \nauf. Die ihm ursprünglich erteilte Aufenthaltsgestattung war \nmit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am \n24. August 1999 erloschen (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). \nAuch bei Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO war der Aufenthalt des Antragstellers - was allein in \nBetracht käme - nicht geduldet. Die ihm zuletzt erteilte \nDuldung war auf den 31. März 2000 befristet. Im Übrigen stand \ndem Antragsteller nach obigen Ausführungen bei Ablauf der \nDarlegungsfrist auch kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung \nzu.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/18-b-1074-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/18-b-1074-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304154","retrieved":"2026-07-09 03:31:05.168980+00:00"}}