{"status":"available","doknr":"OLD304153","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0912.16B725.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"16 B 725/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nbewilligt und Rechtsanwältin B. aus M. beigeordnet, soweit sie mit dem \nRechtsmittel die Bewilligung von laufender Sozialhilfe in Höhe von 80% des für sie \ngeltenden Regelsatzes, der Hälfte der laufenden Unterkunfts- und Heizkosten sowie \nder (ungekürzten) Beiträge ihrer Krankenversicherung, jeweils für den Zeitraum vom \n15. März 2000 bis zum Ende des Monats der Beschwerdeentscheidung, erstrebt. Im \nÜbrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nRechtsmittelverfahrens.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf \nZulassung der Beschwerde folgt aus § 166 VwGO iVm § 114 ZPO. Soweit die \nGewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, beruht das auf den Gründen, die \nschon zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdezulassungsverfahren geführt haben; insoweit wird auf den \nSenatsbeschluss vom 27. Juli 2000 zum selben Aktenzeichen verwiesen. Im Übrigen \nwar Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil dem Rechtsmittelbegehren der \nAntragstellerin - wie die Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung und die nachfolgende weitergehende \nSachverhaltsaufklärung durch den Senat belegen - nicht von vornherein eine \nhinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden konnte.\n\n3\n\nGleichwohl hält der Senat die Beschwerde mit dem im Rahmen der Zulassung \ndurch den Senat (weiterhin) sinngemäß verfolgten Antrag der Antragstellerin,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr laufende Sozialhilfe in Höhe von 80% \ndes für sie geltenden Regelsatzes, der Hälfte der laufenden Unterkunfts- und \nHeizkosten sowie der (ungekürzten) Beiträge ihrer Krankenversicherung, jeweils für \nden Zeitraum vom 15. März 2000 bis zum Ende des Monats der \nBeschwerdeentscheidung, zu gewähren,\n\n5\n\nfür unbegründet.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine die abschließende Sachentscheidung \nvorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur \nergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass der geltend \ngemachte Hilfeanspruch besteht (Anordnungsanspruch) und dass es im Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung - im Beschwerdeverfahren der \nBeschwerdeentscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen \nGründen notwendig ist, dem Begehren sofort zu entsprechen (Anordnungsgrund). \nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft \nmachen können, dass sie im streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt im geltend gemachten Leistungszeitraum hatte bzw. hat.\n\n7\n\nDer Senat hat sich unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen \nVorbringens, insbesondere aber aufgrund der zuletzt auf gerichtliche Nachfrage hin \nerfolgten Schilderungen nicht mit der erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit davon überzeugen können, dass die Antragstellerin \nsozialhilfebedürftig ist. Dabei geht der Senat wie auch das Verwaltungsgericht davon \naus, dass der jeweilige Hilfesuchende beweisen bzw. im Verfahren nach § 123 \nAbs. 1 VwGO glaubhaft machen muss, dass er seinen Lebensunterhalt nicht ohne \nHilfe zum Lebensunterhalt sicherstellen kann und dass es zu seinen Lasten geht, \nwenn ihm dies nicht gelingt. Dabei wird nicht verkannt, dass das Nichtvorhandensein \nausreichender finanzieller Mittel als \"negative Tatsache\" einem stringenten Beweis in \nder Regel kaum zugänglich ist und dass die Zielsetzungen des \nBundessozialhilfegesetzes verfehlt würden, wenn der jeweilige Hilfesuchende etwa \nsichtbare Anzeichen einer dauerhaften Verarmung vorweisen müsste. Die \ndargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bedeutet vielmehr, dass der \nHilfesuchende aufgetretene und ihm von der Sozialhilfebehörde oder dem Gericht \nvorgehaltene Anzeichen zerstreuen muss, die gegen eine sozialhilferechtliche \nBedürftigkeit sprechen; da es sich dabei in aller Regel um Gegebenheiten seines \npersönlichen Lebensumfeldes handelt, wird dem Hilfebegehrenden damit auch nichts \nUnmögliches zugemutet.\n\n8\n\nVorliegend sind deutliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin \ndarauf gegründet, dass ihr nach außen erkennbar gewordener Lebenszuschnitt von \ndemjenigen abweicht, den sich langjährige Empfänger von Hilfe zum \nLebensunterhalt üblicherweise leisten können. Im Einzelnen handelt es sich darum, \ndass die Antragstellerin seit 1999 als Halterin eines Wohnwagens eingetragen war, \ndass sie, gleichfalls seit 1999, vertragsmäßige Inhaberin eines Mobilfunktelefons ist, \ndass sie bis zum Februar dieses Jahres eine Wohnung hielt, deren laufende Kosten \ndas sozialhilferechtlich Angemessene und vom Sozialhilfeträger Übernommene bei \nweitem überstiegen, und dass sie wiederholt als Nutzerin eines Pkw in Erscheinung \ngetreten ist. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass \nderartige Ausstattungsmerkmale die Schlussfolgerung erlauben, ja fordern, dass der \nAntragstellerin entweder Vermögen oder regelmäßige Einkünfte in einer nicht ganz \nunbedeutenden Größenordnung zur Verfügung stehen. Unerheblich ist \ndemgegenüber, wenn neben der negativen Indizwirkung eines bezogen auf den \nStreitgegenstand inadäquaten Lebenszuschnitts keine positiven Anhaltspunkte für \ndas Vorhandensein von Vermögenswerten oder für eine Erwerbsquelle bekannt \ngeworden sind; denn es liegt in der Natur der Sache, dass solcherart verheimlichte \nUmstände nicht notwendig nach außen dringen werden. Vorliegend gibt es \nmöglicherweise sogar positive Hinweise auf geschäftliche Tätigkeiten der \nAntragstellerin; denn die Antragstellerin hat zugegeben, geschäftliche Anfragen für \nihren gewerbetreibenden Schwager Q. Q1. entgegengenommen und \nweitergeleitet zu haben; dass die Antragstellerin den Umfang dieser Tätigkeit als \ngeringfügig bezeichnet, berührt die indizielle Wirkung dieser von ihr nicht aus freien \nStücken offenbarten Betätigung nicht.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat es nicht vermocht, die dargestellten Zweifel an ihrer \nHilfebedürftigkeit glaubhaft zu beseitigen, weil an zentralen Punkten ihres \numfänglichen Vorbringens Unstimmigkeiten aufgetreten sind, die überdies auch den \nBeweiswert der wiederholt eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der \nAntragstellerin und des Herrn P. nicht unberührt lassen. Als besonders gravierend \nbewertet der Senat die widersprüchlichen Angaben zu der Frage, warum der von \nHerrn P. angeschaffte und diesem angeblich gehörende Wohnwagen auf den \nNamen der Antragstellerin zugelassen worden ist. Die Antragstellerin hat dazu bis ins \nBeschwerdezulassungsverfahren hinein vorgetragen, dafür seien \"steuerrechtliche \nund versicherungstechnische Gründe\" ausschlaggebend gewesen; zu näheren \nAngaben sei Herr P. indessen nicht bereit. Wenn demgegenüber auf eine \nnochmalige gerichtliche Anfrage hin nunmehr eine vollständig andere Erklärung \ngegeben wird, kann der Antragstellerin nicht abgenommen werden, das bisher dazu \nVorgetragene gehe auf ein \"Missverständnis in der Kanzlei\" zurück; denn die \nDarstellung, deren Unrichtigkeit jetzt eingeräumt werden musste, ist zuvor wiederholt \ngegeben und durch mehrere eidesstattliche Versicherungen der Antragstellerin und \nihres Schwagers, Herrn P. , bekräftigt worden. Im Übrigen ist dem Senat nicht \nentgangen, dass auch die Angaben zum Zweck der Anschaffung des Wohnwagens \nim Verlauf des gesamten Verfahrens gewechselt haben. Während diese Anschaffung \nzunächst als Gefälligkeit zugunsten der Antragstellerin und ihres Sohnes hingestellt \nworden war, ist die Antragstellerin später - nach Fragen des Antragsgegners zum \nZugfahrzeug und zum Stellplatz - zu der Darstellung übergegangen, Herr P. habe \ndas Fahrzeug für sich erworben und sie sei aus Gefälligkeit mit der Anmeldung auf \nihren Namen bereit gewesen. Schließlich ist die von der Antragstellerin bestrittene \nÄußerung des Herrn P. , er habe die Anschaffung des Wohnwagens vor seiner Frau \nverheimlichen wollen, in einem Aktenvermerk vom 19. Januar 2000 über ein \nTelefonat mit Herrn P. festgehalten.\n\n10\n\nAuch im Hinblick auf den von der Antragstellerin abgeschlossenen \nMobilfunkvertrag überwiegen die Zweifel an der Darstellung der Antragstellerin, \nwonach das Handy von ihrem Schwager zur Verfügung gestellt worden sei, damit ihr \nSohn - dessen Patenkind - nach dem Tod seines Vaters jedenfalls auf diesem Wege \nKontakt mit einer männlichen Bezugsperson halten könne. Denn die Gespräche mit \ndem Handy sind ausweislich der übersandten Auflistungen zu beträchtlichen Anteilen \nzu kindesuntypischen Zeiten - während der Schulstunden, spätabends oder gar \nnachts - geführt worden; zudem spricht gegen die in diesem Zusammenhang \nbehauptete - den direkten persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn erschwerende - hohe \ngeschäftliche Beanspruchung des Herrn P. , dass dieser anscheinend im Stande \nund bereit ist, der Antragstellerin persönlich und unverzüglich dasjenige an Bargeld \nzu überbringen, das diese zur Deckung laufender Zahlungsverpflichtungen \n- Mobilfunkgebühren, Steuern und Haftpflichtversicherungsbeiträge für den \nWohnwagen - benötigt. Näher liegt die Annahme, vor allem wegen der großen Zahl \nkurzer Telefonate, dass ein Zusammenhang zwischen der Benutzung des \nMobilfunkgerätes und der Mithilfe der Antragstellerin im Geschäft des Herrn P. \nbesteht.\n\n11\n\nWeitere Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin folgen schließlich aus \nder - in gewissen Grenzen von ihr eingestandenen - Benutzung eines \nKraftfahrzeuges. Denn es bestehen nicht überzeugend ausgeräumte Anhaltspunkte \ndafür, dass dieses Fahrzeug der Antragstellerin in einem Umfang zugeordnet ist, der \nüber das von ihr zugegebene Maß hinausgeht. Im Übrigen passt selbst die von der \nAntragstellerin zugegebene zeitweilige Nutzung des Fahrzeuges nicht zu der von ihr \nbehaupteten zugespitzten finanziellen Notlage, weil damit einerseits - wie sie \neingeräumt hat - eigene Kosten für das gelegentliche Betanken verbunden sind, \nwährend andererseits eine zwingende Notwendigkeit für die Benutzung eines Autos \nnicht zutagegetreten ist.\n\n12\n\nWeiteren Ungereimtheiten muss angesichts der genannten Zweifelsgründe nicht \nerschöpfend nachgegangen werden. Lediglich abrundend sei darauf hingewiesen, \ndass die Kosten für die Hundehaltung - die Höhe der Hundesteuer ist von der \nAntragstellerin trotz Aufforderung nicht mitgeteilt worden - bei allem Verständnis für \ndie Verbundenheit mit diesen Tieren mit der behaupteten - langjährigen - \nHilfebedürftigkeit der Antragstellerin kaum vereinbart werden können. Erst recht gilt \ndas für die über viele Jahre hingenommene Belastung mit Unterkunftskosten, die \nweit über dem sozialhilferechtlich berücksichtigten Betrag lagen. Auch wenn der \nSozialhilfeträger die Miete in vollem Umfang an den Vermieter überwiesen hat, \nmussten die Antragstellerin, ihr Sohn und ehedem auch ihr verstorbener Ehemann \nmit entsprechenden Abzügen bei den regelsatzbemessenen Sozialhilfeleistungen \nletztlich den Differenzbetrag zwischen den angemessenen und den tatsächlichen \nUnterkunftskosten in Höhe von rund 500 DM selbst aufbringen. Dass diese Kosten \nbis zuletzt - also bis Februar 2000 - aufgebracht werden konnten, sei es durch \nZuwendungen von Verwandten, sei es durch anderweitige Einsparungen, lässt sich \nmit der Lebenswirklichkeit kaum in Übereinstimmung bringen; es ist auch \nunverständlich, warum die Antragstellerin diese finanzielle Last trotz ihrer \nbehaupteten Hilfebedürftigkeit so lange hingenommen hat. Vor allem aber muss es \nüberraschen, dass der Antragstellerin das Ausmaß des durch die überhöhten \nUnterkunftskosten ausgelösten Fehlbedarfs anscheinend kaum zu Bewusstsein \ngekommen ist; anders lässt sich es nicht erklären, wenn sie nun vorträgt, dass es \n\"sein mag\", dass das Sozialamt die unterkunftsbezogenen Mehrleistungen im \nGesamtbetrag der Hilfe verrechnet habe, dass ihre Eltern mit dem Ausgleich des \nFehlbetrages \"ihres Wissens nach … nie etwas zu tun hatten\" und dass die Eltern \n\"allenfalls … ab und an einmal einen Lebensmitteleinkauf getätigt\" hätten, \"dies aber \nnicht regelmäßig\". Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum die \nAntragstellerin in der Zeit von Anfang März bis Ende August 2000 offensichtlich kaum \nAnstrengungen unternommen hat, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden. Die im \nSchriftsatz vom 22. August 2000 mitgeteilten (drei) Stellengesuche während eines \netwa halbjährigen Zeitraumes - von denen die einzig nachgewiesene wegen der \nnächtlichen Vollschichttätigkeit ohnehin kaum in Betracht gekommen sein dürfte - \nließen bis in die jüngste Vergangenheit nicht erkennen, dass die Antragstellerin ihre \nwirtschaftliche Situation als zugespitzt empfindet; ob die zuletzt mitgeteilte \nkurzfristige Beschäftigung der Antragstellerin in einem Getränkemarkt als Hinweis auf \neine aktuelle Verschärfung ihrer wirtschaftlichen Lage verstanden werden kann, ist \nmangels näherer Angaben zu den Gründen der alsbald erfolgten Beendigung dieses \nArbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres erkennbar. Bei alledem ist auch unklar \ngeblieben, wie sich die Antragstellerin in den vergangenen Monaten ihren \nregelsatzbemessenen Lebensbedarf gedeckt haben will; während sie \nzwischenzeitlich vorgetragen hatte, von \"Spenden\" aus ihrem Freundeskreis zu \nleben, erwähnte sie stattdessen im Schriftsatz vom 22. August 2000 lediglich \nLebensmittelzuwendungen ihrer Eltern.\n\n13\n\nDem Begehren der Antragstellerin kann es auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass \nsie nach dem Wohnungswechsel im Frühjahr im Laufe der gerichtlichen \nAuseinandersetzung den Wohnwagen hat umschreiben lassen und das Handy ihrem \nSchwager überlassen hat. Allein wegen dieser Umstände ist eine Aufhellung der \nnoch in der jüngeren Vergangenheit zweifelhaften finanziellen Lage der \nAntragstellerin nicht entbehrlich; denn ohne eine solche Aufhellung kann \nverschwiegenes Einkommen oder Vermögen auch für die Gegenwart nicht mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.\n\n14\n\nEs liegt nunmehr bei der Antragstellerin, dem Antragsgegner durch eine \nvollständige Offenlegung ihrer bislang unklar gebliebenen wirtschaftlichen \nVerhältnisse aufs Neue die Prüfung zu ermöglichen, ob für die Zukunft eine \nHilfegewährung in Betracht kommt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/16-b-725-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/16-b-725-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304153","retrieved":"2026-07-09 03:31:05.079928+00:00"}}