{"status":"available","doknr":"OLD304152","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0912.13B1013.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"13 B 1013/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 4.000,-- \nDM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZunächst ist der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 \nVwGO) nicht gegeben. Im Gegenteil hält der Senat die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts für wahrscheinlich \nzutreffend. Das heißt allerdings nicht, dass der Senat auch die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 VwVfG ohne weiteres teilt. Insofern \nkönnte nämlich eine nur zahlenmäßige Betrachtung, die die \nFolgen für das Land und die Allgemeinheit nicht ebenfalls \neinbezieht, zu eng sein. Jedoch rechtfertigt dies nicht die \nZulassung der Berufung, weil es bei diesem Zulassungsgrund \nnicht auf Einzelaspekte der Begründung ankommt, sondern auf das \nEntscheidungsergebnis.\n\n4\n\nAuch nach Ansicht des Senats stellt die fragliche \nÜbereinkunft vom 17. September 1998 einen öffentlich-\nrechtlichen Vertrag dar. Neben dem Inhalt der Übereinkunft \nspricht die Einholung der Zustimmung der Ministerin, die \nihrerseits in ihrem Zustimmungsschreiben vom 7. September 1998 \nzu der inhaltsgleichen ersten Vereinbarung von einem Vertrag \nspricht, für einen Bindungswillen der Parteien. In seiner \nAntragserwiderung vom 26. Mai 2000 hat der Antragsgegner durch \nseine Verfahrensbevollmächtigten selbst von einem Vertrag \ngesprochen. Gegenteiliges lässt sich auch aus solchen \"weichen\" \nFormulierungen wie \"stimmen überein\", \"sollen\" und \n\"grundsätzlich\" nicht entnehmen. Solche Ausdrücke werden bei \nvernünftiger Vertragsauslegung dadurch ausgefüllt, dass man sie \nauf die Ausnahmeregelung in Nr. 7 des Vertrages bezieht. Sollte \nder Landschaftsverband schon bei Vertragsabschluss keinen \nBindungswillen gehabt haben, so müsste diese - dann treuwidrige \n- Vorgehensweise als nach § 116 BGB unwirksamer geheimer \nVorbehalt gewürdigt werden; jedoch ergibt sich ein \nBindungswille u.a. aus dem Schreiben des Landschaftsverbandes \nan den Gemeindedirektor der Antragstellerin vom 14. September \n1998. Auch aus der Formulierung in dem Zustimmungsschreiben der \nMinisterin, sie gehe davon aus, dass der Landschaftsverband \nWestfalen-Lippe seine gesetzliche Verpflichtung, zugewiesene \nPatienten aufzunehmen, weiterhin erfülle, lässt sich rechtlich \nnichts für den Antragsgegner herleiten, da dies eine nicht \neinmal an die beiden Vertragsparteien, sondern lediglich an den \nLandschaftsverband gerichtete Erwartung ist. \n\n5\n\nDie behauptete Nichtigkeit des Vertrages vermag der Senat \nnicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot \nliegt schon deshalb nicht vor, weil das Gesetz einen solchen \nVertragsabschluss weder als solchen noch inhaltlich \nausdrücklich oder der Sache nach verbietet und die Wirksamkeit \noder Nichtigkeit eines Vertrages nicht von tatsächlichen \nEntwicklungen in der Zeit nach dem Vertragsschluss abhängen \nkann. Erst nachträglich erweist sich, dass der Vertrag dem Land \nund dem Landschaftsverband die Erfüllung gesetzlicher Pflichten \n- wie jetzt vorgetragen wird: unzumutbar, deshalb aber nicht \nvon Anfang an gesetzwidrig - erschwert. Solche \nsituationsabhängigen Umstände können bei ausreichendem Gewicht \nmöglicherweise zwar eine Vertragsanpassung oder eine \nVertragskündigung nach § 60 VwVfG rechtfertigen - worauf \nangesichts fehlender Entscheidungen des Landes in diese \nRichtung nicht weiter eingegangen zu werden braucht -, jedoch \nnicht einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 \nBGB begründen; auch sonstige Voraussetzungen nach §§ 54, 59 \nVwVfG liegen nicht vor.\n\n6\n\nDie Sache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche \nBedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 VwGO, da die \nWürdigung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegt, eine \nFrage der Umstände des Einzelfalles ist und die weitere Frage \nüber die Bindungswirkung getroffener Vereinbarungen (Verträge) \nfür einen Rechtsnachfolger, \"obwohl er dann unter Umständen \nseine gesetzlichen Pflichten verletzen muss\", erkennbar zu \nbeant-worten ist, ohne dass es erst der Zulassung der \nBeschwerde bedürfte. Bei einem gesetzlichen \nZuständigkeitswechsel tritt der Rechts- und Funktionsnachfolger \nselbstverstädlich in die bestehenden Vertragsbindungen ein. Die \nzugleich aufgeworfene Frage nach der Verletzung gesetzlicher \nPflichten kann die Bindungswirkung nicht in Frage stellen, \nsolange - wie hier - von den Möglichkeiten des § 60 VwVfG nicht \nGebrauch gemacht ist, die vorsorglich hilfsweise auszunutzen \ndas Land auch bisher nicht gehindert war.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG iVm § 20 \nAbs. 3 und § 14 Abs. 3 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/13-b-1013-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-12/13-b-1013-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304152","retrieved":"2026-07-09 03:31:04.994871+00:00"}}