{"status":"available","doknr":"OLD304167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0911.7A.D14.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"7A D 14/99.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Normenkontrollantrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer anwaltlich nicht vertretene Antragsteller suchte mit \nSchreiben vom 23. Januar 1999 - eingegangen bei Gericht am \n25. Januar 1999 - um Rechtsschutz im Zusammenhang mit der \nbeabsichtigten Planung der I. Allee als Umgehungsstraße \ndes Stadtteils I. auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin \nnach. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 23 D 14/99.AK \nbei dem für das Straßenrecht zuständigen 23. Senat des \nOberverwaltungsgerichts geführt. Mit Schreiben vom 19. Mai \n1999 - eingegangen bei Gericht am 20. Mai 1999 - stellte der \nAntragsteller in jenem Verfahren neben anderen Anträgen unter \nZiffer 5 folgenden Antrag:\n\n4\n\n\"Ersatzweiser Antrag, festzustellen, \ndass der Bebauungsplan Nr. 750 Süd \nnichtig ist\".\n\n5\n\nZugleich beantragte er die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe. Den Prozesskostenhilfeantrag lehnte der \n23. Senat, soweit er dafür zuständig war, mit Beschluss vom \n25. August 1999 ab.\n\n6\n\nDie Sache wurde im November 1999 bezüglich des oben \nerwähnten Antrags zu Ziffer 5 und des zugehörigen \nProzesskostenhilfeantrags zuständigkeitshalber in den \nGeschäftsbereich des erkennenden Senats übernommen und der \nAntragsteller auf die fehlende Postulationsfähigkeit \nhingewiesen.\n\n7\n\nDer am 20. Januar 1993 vom Rat der Antragsgegnerin als \nSatzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 750 S (südlicher Teil) \n\"Ortskern I. , Teil II\" war im März 1993 dem \nRegierungspräsidenten L. angezeigt worden. Der \nRegierungspräsident hatte mit Verfügung vom 27. April 1993 \nmitgeteilt, dass im Hinblick auf den Bebauungsplan eine \nVerletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werde. \nAm 27. Mai 1993 war die Durchführung des Anzeigeverfahrens \nöffentlich bekannt gemacht worden.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden Bebauungsplan Nr. 750 S \n(südlicher Teil) \"Ortskern I. , \nTeil II\" der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nMit Verfügung vom 16. Juni 2000 ist der Antragsteller auf \neine eventuelle Versäumung der Antragsfrist und die \nMöglichkeit, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO über den \nNormenkontrollantrag durch Beschluss zu entscheiden, \nhingewiesen worden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte im \nVerfahren 7a D 144/94.NE (Beiakte Heft 1), den der von der \nAntragsgegnerin überreichten Unterlagen (Beiakte Heft 2 und 4) \nsowie den der vom Antragsteller übersandten Anlagen zum \nSchriftsatz vom 11. September 1999 (Beiakte Heft 3) ergänzend \nBezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden \nGründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -).\n\n15\n\nDer Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch \nBeschluss entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf die \nMöglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen \nworden.\n\n16\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention - EMRK - hindert den Senat nicht, im \nRahmen seines Ermessens von der Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung abzusehen, denn der Normenkontrollantrag ist \noffensichtlich unzulässig.\n\n17\n\nZur Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 Satz \n1 EMRK für die Ausübung des \ngerichtlichen Ermessens bei der \nAnwendung des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvgl.: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - ZfBR \n2000, 188.\n\n18\n\nDer Antrag ist nicht fristgerecht gestellt.\n\n19\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag \nnur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der \nRechtsvorschrift gestellt werden, über deren Gültigkeit im \nNormenkontrollverfahren entschieden werden soll. Der hier \nangegriffene Bebauungsplan Nr. 750 S (südlicher Teil) \n\"Ortskern I. , \nTeil II\" ist am 27. Mai 1993 öffentlich bekannt gemacht \nworden. Gemäß Art. 10 Abs. 4 des Sechsten Gesetzes zur \nÄnderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze - \n6. VwGOÄndG - (Bundesgesetzblatt 1996, Teil I, Seite 1626) \nbeginnt die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für \nRechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht \nworden sind, mit dem Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG am 1. \nJanuar 1997. Diese Frist ist nach dem eindeutigen Wortlaut des \nGesetzes absolut. Ihr Ablauf hängt weder von einer Belehrung - \netwa in Form einer Rechtsmittelbelehrung - noch von einem \nsonstigen Hinweis ab. Die VwGO oder andere Rechtsnormen sehen \ndies nicht vor.\n\n20\n\nVgl.: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n30. August 2000 - 7a D 94/00.NE -.\n\n21\n\nDer Antragsteller hat die am 31. Dezember 1998 abgelaufene \nAntragsfrist versäumt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der \n25. Januar 1999, \n\n22\n\nEingang der im Hinblick auf ein \nmögliches straßenrechtliches \nPlanfeststellungsverfahren erhobenen \nKlage im Verfahren 23 D 14/99.AK bei \nGericht, \n\n23\n\noder der 20. Mai 1999,\n\n24\n\nEingang des \"ersatzweisen Antrags, \nfestzustellen, dass der Bebauungsplan \nNr. 750 Süd nichtig ist\" im laufenden \nVerfahren 23 D 14/99.Ak,\n\n25\n\nals Antragszeitpunkt angenommen wird. \n\n26\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht \nmehr darauf an, ob der Antrag auch deshalb unzulässig ist, \nweil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei \nder Antragstellung nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten war.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt \naus \n§ 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n29\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz \n1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/7a-d-14-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/7a-d-14-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304167","retrieved":"2026-07-09 03:31:06.278449+00:00"}}