{"status":"available","doknr":"OLD304169","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0911.18B1044.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"18 B 1044/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je \nzur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem das Verfahren durch Annahme des mit Senatsbeschluss \nvom 22. August 2000 unterbreiteten Vergleichsvorschlags \nbeendet worden ist, hat das Gericht nach Nr. 2 des Vergleichs \nüber die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des \n§ 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift \nentspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz \ndes § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten \naufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur \nErledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich \nunterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck \nkommende Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit befreit das \nGericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits von dem \nGebot, den Sachverhalt weiter aufzuklären und anhand \neingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu \nentscheiden. \n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n22. Dezember 1995 - 1 C 16.95 -; \nSenatsbeschluss vom 7. Mai 1996 - 18 A \n365/94 -.\n\n4\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend entspricht es billigem \nErmessen, die Beteiligten gleichmäßig mit den Verfahrenskosten \nzu belasten. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit \nbeachtenswerten Gründen die Rechtswidrigkeit der dem \nAntragsteller am 16. März 1992 erteilten unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis festgestellt. Dem steht jedoch entgegen, \ndass sich die Ordnungsverfügung vom 20. März 1998 als \nermessensfehlerhaft erweist, weil der Antragsgegner im Rahmen \nseiner Ermessenserwägungen jedenfalls nach Aktenlage zu \nUnrecht einen assoziationsrechtlichen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis bei Ablauf der bis zum 8. Februar \n1992 erteilten Aufenthaltserlaubnis verneint hat, und aus den \nim Senatsbeschluss vom 22. August 2000 ausgeführten Gründen \nvieles dafür spricht, dass der Antragsteller am 13. November \n1995 die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG erfüllt hatte. Unter \ndiesen Umständen wäre es angemessen, aber auch ausreichend \ngewesen, dem Antragsteller für die Dauer des \nWiderspruchsverfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, \num der Widerspruchsbehörde eine erneute Ermessensentscheidung \nzu ermöglichen.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/18-b-1044-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/18-b-1044-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304169","retrieved":"2026-07-09 03:31:06.448990+00:00"}}