{"status":"available","doknr":"OLD304168","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2000:0911.17B454.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"17 B 454/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 1 Satz 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die den Antragsteller zu 1. \nbetreffende Ordnungsverfügung vom 3. Februar 1998 wird bis zur Entscheidung über \nden Widerspruch angeordnet. \n\nDem Antragsgegner wird untersagt, die Antragsteller zu 2. bis 4. bis zur \nEntscheidung über den Widerspruch des Antragstellers zu 1. abzuschieben. \n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern zu 1. bis 4. und dem \nAntragsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde hat in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n3\n\nDie Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen, § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO, fällt in Bezug auf die gegen den \nAntragsteller zu 1. ergangene Abschiebungsandrohung zu dessen \nGunsten aus. Die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs sind \nauf der Grundlage des gegenwärtigen Erkenntnisstandes offen. \nSolange zweifelhaft ist, ob die erforderliche ärztliche und \nmedikamentöse Behandlung seines Krampfleidens in Bosnien und \nHerzegowina gewährleistet ist, ist ihm die Rückkehr nach dort \nnicht zuzumuten und muss das öffentliche Vollzugsinteresse \nzurücktreten. \n\n4\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \ngeklärt, dass die Gefahr einer im Zielstaat wegen \nunzureichender Behandlungsmöglichkeiten drohende gravierende \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur \nLebensgefahr ein (ziel-staatsbezogenes) Abschiebungshindernis \nim Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen kann.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. \nNovember 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, \n524 und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 \n-, NVwZ 1998, 973 und vom 7. September \n1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204.\n\n6\n\nEin zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG führt zur Rechtswidrigkeit der \nAbschiebungsandrohung,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November \n1996 - 1 C 6.96 -, InfAuslR 1997, \n193.\n\n8\n\nEin solches Abschiebungshindernis liegt möglicherweise \nvor.\n\n9\n\nBei dem Antragsteller zu 1. ist seit 1990 eine Epilepsie \nvom Typ Grand Mal bekannt, die 1992 zu seiner Befreiung vom \nMilitärdienst und vom Arbeitsdienst geführt hat und \nausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Medizinischen \nZentrums in Doboj vom 14. Juni 1992 mit dem Medikament \nTegretal behandelt wurde. Wegen dieser Erkrankung begab er \nsich im April 1994, 2 Monate nach seiner Einreise, in die \nBehandlung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. \nC. , die bis heute andauert. Er erlitt unter der Fortführung \nder Medikation in größeren zeitlichen Abständen Grand Mal \nAnfälle (Krampfanfälle) und wurde deswegen im September 1994, \nim Mai 1998, im April 1999 und erneut im September 1999 \njeweils für einige Tage in die neurologische Abteilung der \nRheinischen Kliniken in C. eingeliefert. Derartige Anfälle \nsind nach Aussage der behandelnden Ärzte zum einen zeitlich \nnicht vorhersehbar und zum anderen mit Bewusstseinsverlust, \nAtemstillstand und Verletzungsgefahr verbunden und deswegen \nlebensgefährlich. Das Auftreten der Krampfanfälle trotz \ninzwischen regelmäßiger Medikamenteneinnahme wird von den \nNeurologen Dr. C. und Dr. C. auf eine auch vorliegende \nreaktiv-depressive Stimmungslage und Schlaflosigkeit \nzurückgeführt. Eine regelmäßige fachärzliche Behandlung und \nUntersuchung sowie die kontinuierliche Medikamenteneinnahme \nist - auch nach Einschätzung des Gesundheitsamtes des \nAntragsgegners in der Stellungnahme vom 9. September 1998 - \nnotwendig. \n\n10\n\nDie Aufführung der vom Antragsteller benötigten Medikamente \nTegretal (in den Dosierungen 400 mg und 1200 mg) bzw. \nCarbamazepin - nach Aussage des Ärztin des Gesundheitsamtes \ndes Antragsgegners gleichwertig bzw. identisch mit Tegretal - \nin der Liste des Auswärtigen Amtes zur medizinischen \nVersorgung in Bosnien und Herzegowina bietet keine \nhinreichende Gewähr dafür, dass das benötigte Medikament für \nden Antragsteller jederzeit zur Verfügung steht. Das ist \nerforderlich, weil, wie sich aus den Stellungnahmen von Dr. \nC. ergibt, die regelmäßige Medikamenteneinnahme \nentscheidenden Einfluss auf die Anfallshäufigkeit und damit \nauf die Häufigkeit des Eintretens lebensbedrohlicher \nSituationen hat. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, ob \ndie in der Liste aufgeführten Medikamente landesweit \nerhältlich sind, und die Liste überdies seit März 1999 nicht \nmehr weitergeführt wird, wird die Versorgung mit Medikamenten \nseit geraumer Zeit als schwankend bezeichnet. Sie hat sich in \nBezug auf die so genannten Pflichtarzneien, die in Apotheken \nund Krankenhäusern ständig verfügbar und kostenlos oder gegen \ngeringes Entgelt erhältlich sein sollen, wegen Ausbleibens \nbzw. Reduzierung der Importe aus Kroatien und der \nBundesrepublik Jugoslawien verschlechtert ( Vermerk des \nBosnienbeauftragten in Sarajewo vom 30. Juni 1999, Anlage zur \nAuskunft des Bosnienbeauftragten vom 13. Juli 1999 an das VG \nBerlin, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Januar 2000, \nNr. 3 c ). Ob Tegretal bzw. Carbamazepin von diesen \nSchwierigkeiten betroffen ist, ist nicht bekannt. Auf die \nBeschaffung der benötigten Medikamente auf eigene Kosten auf \ndem Importwege, die durch Bestellung in Apotheken oder in \nEigenregie möglich ist, kann der Anragsteller zu 1. nur \nverwiesen werden, wenn sie realistisch ist, d.h. für ihn \nfinanzierbar ist, was er nachvollziehbar in Abrede stellt.\n\n11\n\nDie rasche Versorgung des Antragstellers zu 1. bei \nplötzlich auftretenden Grand-Mal-Anfällen, die sich in der \nVergangenheit trotz regelmäßiger Medikamenteneinnahme \nwiederholt als erforderlich erwiesen hat, ist nach den \nvorliegenden Erkenntnissen gewährleistet. Die \nNotfallversorgung gehört zur medizinischen Grundversorgung, \nauf die registrierte Rückkehrer einen Anspruch haben \n(Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Januar 2000), UNHCR \nSarajewo, \"Besonders anfällige Personen: Die Notwendigkeit \nfortgesetzter internationaler Unterstützung angesichts der \nReintegrationsprobleme bei der Rückkehr, November 1999, C, \ni,iii).\n\n12\n\nWas eine regelmäßige fachärztliche Untersuchung und \nKontrolle der Epilepsie angeht, gibt es keine Hinweise auf \neinen Mangel an ausgebildeten Fachärzten. Problematisch ist \ninsoweit die Kostenfrage. Der Anspruch der registrierten \nRückkehrer auf Gesundheitsversorgung umfaßt nicht den Anspruch \nauf ambulante fachärztliche Behandlung; die Kosten sind \nvollständig selbst zu tragen (UNHCR Sarajewo, 1999, wie vor). \nErkenntnisse darüber, ob Fachärzte des Krankenhauses im Rahmen \nder staatlichen Gesundheitsversorgung für regelmäßige \nambulante Konsultationen zur Verfügung stehen, liegen nicht \nvor. \n\n13\n\nIm Widerspruchsverfahren wird deswegen durch Einholung von \nAuskünften kompetenter Stellen zu klären sein, ob das von dem \nAntragsteller zu 1. benötigte Medikament Tegretal bzw. - \nsoweit gleichwertig - Carbamazepin für ihn faktisch zur \nVerfügung steht und ob die erforderliche regelmäßige \nfachärztliche Untersuchung und Behandlung gewährleistet ist. \nDabei wird wegen der Art der Erkrankung des Antragstellers zu \n1. zu berücksichtigen sein, dass er eine Niederlassung bei den \nEltern/Schwiegereltern in Gradacac, Bezirk Tuzla, \nbeabsichtigt. Für die Klärung dieser Fragen steht neben den \nvom Antragsteller im Schriftsatz vom 7. Januar 2000 \naufgeführten Hilfsorganisationen etwa auch die Botschaft in \nSarajewo zur Verfügung, die Fragen nach bestehenden \nBehandlungsmöglichkeiten einschließlich der Verfügbarkeit \nbestimmter Medikamente stets der Vertrauensärztin zur Prüfung \nvorlegt (u.a. Auskünfte der Botschaft Sarajewo vom 6. Januar \n2000 an das Verwaltungsgericht Köln, vom 7. Februar 2000 an \ndas Verwaltungsgericht Stuttgart, vom 14. Februar 2000 an die \nStadt Oberhausen).\n\n14\n\nFür die Antragsteller zu 2. bis 4. kommt die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die gegen sie \nergangenen Abschiebungsandrohungen nicht in Betracht, weil in \nihrer Person ein zwingendes Abschiebungshindernis nicht \nvorliegt. Da diese Antragsteller erkennbar die Wahrung der \nFamilieneinheit im Bundesgebiet erstreben, ist ihr Begehren \ndahin auszulegen, dass sie hilfsweise die Gewährung von \nAbschiebungsschutz durch einstweilige Anordnung, § 123 Abs. 1 \nVwGO, beantragen. Diesem Antrag ist für die Dauer der \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \ndie den Antragsteller zu 1. betreffende Abschiebungsandrohung \nstattzugeben. \n\n15\n\nIn Bezug auf die Antragstellerin zu 2., die Ehefrau des \nAntragstellers zu 1., ergibt sich eine Reduzierung des nach § \n55 Abs. 3 AuslG eingeräumten Duldungsermessens aus der \nspeziellen Art der Erkrankung des Antragstellers zu 1., die \ndadurch gekennzeichnet ist, dass dieser bei den plötzlich \nauftretenden Krampfanfällen das Bewusstsein verliert und dann \nzur Vermeidung einer Lebensgefahr sofort ärztlicher Hilfe \nbedarf, die er nicht selbst herbeirufen kann. Eine zwangsweise \nBeendigung des Aufenthaltes der Kinder, der Antragsteller zu \n3. und 4., ohne ihre Eltern ist nicht zumutbar. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, \n20 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\n \nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/17-b-454-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2000-09-11/17-b-454-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304168","retrieved":"2026-07-09 03:31:06.365234+00:00"}}